📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2022🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (beschlossen am 14.07.2022, in Kraft seit 30.07.2022) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niestetal (Lesefassung, Stand 2022)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niestetal
Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung wurde am 14. Juli 2022 durch die Gemeindevertretung beschlossen und ist zum 30. Juli 2022 in Kraft getreten.
Im Folgenden sind die Ursprungssatzung und der erfolgte Nachtrag zur besseren Lesbarkeit zusammengefasst. Auf die Angabe der Präambel wurde verzichtet. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Niestetal
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I. S. 915), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247) und des § 35 der Friedhofsordnung der Gemeinde Niestetal vom 14. Juli 2022 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 14. Juli 2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Niestetal folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Niestetal vom sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter oder die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 12 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
(1) Für die Benutzung einer Friedhofshalle wird eine Gebühr erhoben in Höhe von
220,00 € In den Kosten sind enthalten:
a) Aufbewahrung von Leichen,
b) Benutzung des Kühlraums,
c) Ausschmückung,
d) Reinigung der Halle,
e) Benutzung der Orgel.
Die Gebühr ist in seiner Gesamtheit fällig, auch wenn eine oder mehrere der vorgenannten Teilleistungen nicht in Anspruch genommen werden.
(2) Für die Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf dem gemeindeeigenen Friedhof beigesetzt wird, oder wenn die Trauerfeier nicht in der gemeindlichen Friedhofshalle abgehalten wird pro Tag
50,00 €
(3) Für die Benutzung der Friedhofshalle anlässlich einer Urnenbeisetzung
(ausschließlich zum Abschiednehmen mit kurzer Dauer)
65,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte
1.400,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte
aa) Erstbestattung
1.400,00 €
bb) jede weitere Bestattung
1.600,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte
280,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte
280,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung je Urne
400,00 €
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, erfolgt kostenfrei.
§ 7 – Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung oder durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben.
(1) Für die Umbettung einer Leiche müssen die Antragsteller eine fachlich geeignete Firma beauftragen und auf eigene Kosten die Umbettung durchführen lassen.
(2) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb desselben Friedhofs
400,00 €
b) nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Gemeinde
400,00 €
- 2. in eine andere Gemeinde
320,00 €
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen einschließlich deren Pflege und Unterhaltung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
520,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres
950,00 €
c) Urnenreihengrabstätte
550,00 €
d) Urnenreihengrabstätte als Rasengrab
620,00 €
e) Reihengrab als Rasengrab
1.070,00 €
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte oder einer Rasengrabstätte als Familiengrab für Erdbestattungen für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen einschließlich deren Pflege und Unterhaltung werden folgende Gebühren erhoben:
a) pro Grabstelle in Wahlgrabstätte
1.200,00 €
b) pro Grabstelle in Rasengrabstätte
1.400,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Rasengrabstätte als Urnenfamiliengrab zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen (§ 24 der Friedhofs-ordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen einschließlich deren Pflege und Unterhaltung (ohne Friedhofshalle) werden erhoben:
a) Urnenwahlgrabstätte
1.700,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte als Rasengrab
2.000,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 24, 25 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
50,00 €
je Grabstelle in Rasengrabstätten
70,00 €
b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung
60,00 €
c) bei Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab
je Grabstätte und Jahr der Verlängerung
70,00 €
(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 – Gebühren für Grabräumung
Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder Ruhefristen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden dafür erhoben: (1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Gedenkplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung
a) für Erdbestattungen
- 1. je Grabstelle
250,00 €
- 2. je Grabstelle bei Rasengrabstätten
150,00 €
b) für Urnengrabstätten
- 1. bei Urnenreihengräbern
200,00 €
- 2. bei Urnenwahlgräbern
200,00 €
- 3. bei Urnenreihengräbern als Rasengrab
100,00 €
- 4. bei Urnenwahlgräbern als Rasengrab
100,00 €
(2) Absatz (1) gilt entsprechend, wenn die Berechtigten Grabräumungen (auch vorzeitige Einebnungen) der Friedhofsverwaltung in Auftrag geben oder bei Einebnungen von ungepflegten Grabstätten gem. § 33 der Friedhofsordnung.
§ 12 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Jahresberechtigungskarte (§ 8 der Friedhofsordnung)
100,00 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung) werden keine Gebühren erhoben.
c) Für die Prüfung, Genehmigung und Abnahme einer Grababräumung vor Ablauf der Nutzungszeit oder Ruhefristen durch die Berechtigten oder von ihr beauftragte Dritte
30,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niestetal vom 26. März 2009 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (beschlossen am 14.07.2022, in Kraft seit 30.07.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Niestetal (Lesefassung, Stand 2022)
Friedhofsordnung der Gemeinde Niestetal
Die Friedhofsordnung wurde am 14. Juli 2022 durch die Gemeindevertretung beschlossen und ist zum 30. Juli 2022 in Kraft getreten.
Im Folgenden sind die Ursprungssatzung und der erfolgte Nachtrag zur besseren Lesbarkeit zusammengefasst. Auf die Angabe der Präambel wurde verzichtet. FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Niestetal
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Niestetal
a) Friedhof Heiligenrode
b) Friedhof Sandershausen
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Außerdem erfüllen sie aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Niestetal waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihengrabstelle oder mehrere Wahlgrabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen oder im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 8,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, wobei die Ablagerung privaten und gewerblichen Abfalls aller Art, soweit er nicht bei der Grabpflege angefallen ist, generell nicht gestattet ist,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwieder-gabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 7 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere von Steinmetzen, Steinbildhauern, Gärtnern, Bestattern, Tischlern) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der festgesetzten Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Ausgebaute Einfassungen, Fundamente und Grabsteine sind außerhalb des Friedhofs ordnungsgemäß zu entsorgen.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der festgesetzten Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt.
§ 10 (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofshalle (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Fried-hofspersonal oder die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.
§ 11 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes hat evtl. vorhandene Grabeinfassungen, Grabsteine (einschl. derer Fundamente) und Bepflanzungen soweit zu entfernen, dass eine nachfolgende Bestattung ohne Behinderung innerhalb der Grabstätte durchgeführt werden kann. Erfolgt keine Entfernung, haftet die Friedhofsverwaltung nicht für auftretende Schäden.
(5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 12 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter oder Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Rasengrabstätten als Urneneinzelgräber und Urnenfamiliengräber,
f) Rasengrabstätten als Reihengräber,
g) Rasengrabstätten als Wahlgrabstätten.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofseigentümerin.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 15 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 16 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 17 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 18 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
- 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:
0,40 m
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,20 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:
0,40 m
(3) Die Reihengräber auf den Grabfeldern, die vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegt wurden, haben die in den jeweiligen Belegungsplänen festgelegten Maße; die Pläne sind bei der Friedhofsverwaltung einzusehen.
§ 19 Wiederbelegung und Abräumung
Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
B. Wahlgrabstätten
§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 20 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 21 Maße der Wahlgrabstätte
(1) Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2.20 m Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.
Die Grabstellen der Wahlgrabstätten auf den Grabfeldern, die vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegt wurden, haben die in den jeweiligen Belegungsplänen festgelegten Maße; die Pläne sind bei der Friedhofsverwaltung einzusehen.
C. Urnengrabstätten
§ 22 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Rasengrabstätten als Urneneinzelgräber,
d) Rasengrabstätten als Urnenfamiliengräber,
e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (bis zu 2 Urnen je Grabstelle und nur anstelle einer Erdbestattung).
(2) In den unter Absatz (1) genannten Grabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m.
Die Urnenreihengrabstätten auf den Grabfeldern, die vor Inkrafttreten dieser
Satzung angelegt wurden, haben die in den jeweiligen Belegungsplänen
festgelegten Maße; die Pläne sind bei der Friedhofsverwaltung einzusehen.
§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,20 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,30 m.
Die Urnenwahlgrabstätten auf den Grabfeldern, die vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegt wurden, haben die in den jeweiligen Belegungsplänen festgelegten Maße; die Pläne sind bei der Friedhofsverwaltung einzusehen.
§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Weitere Grabarten
§ 26 Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten, die von der Gemeinde auf besonderen Grabfeldern angelegt, mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit (Urneneinzelgräber) oder Nutzungszeit (Urnenfamiliengräber) gemäht werden.
(2) Das Bepflanzen der Rasengrabstätten sowie das Aufstellen und Ablegen von Pflanzschalen, Kerzenständern, Vasen unter anderem Grabschmuck ist nicht erlaubt. Ebenso nicht das Einfrieden oder Abgrenzen der Grabstätten.
(3) Zum Gedenken an die Verstorbenen und zur namentlichen Kennzeichnung der Grabstätten sind nur bündig mit der Erdoberfläche eingelassene Gedenksteine/Grabplatten zulässig mit den Außenmaßen:
Urneneinzelgräber: Breite 0,40 m, Länge 0,30 m
Urnenfamiliengräber: Breite 0,60 m, Länge 0,50 m
Reihengrabstätten: Breite 0,60 m, Länge 0,50 m
Wahlgrabstätten:
Breite 1,00 m, Länge 0,60 m
Für die Beschriftung der Grabmale sind nur vertiefte Schriften zugelassen. (4) Für die Rasengrabstätten gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung entsprechend.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden nur Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet unter Berücksichtigung der einschränkenden Vorschriften für Rasengrabstätten.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften entfallen.
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für beide Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einer Grabeinfassung zu
versehen, mit Ausnahme der Rasengrabstätten und der anonymen Urnen-
grabstätten.
2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von
§ 30 sein.
5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 29 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 29 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden,
wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von
Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom
17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung
umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natur-
steins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 30 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal), welches bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist, und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Grabstätte oder die oder der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal oder der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 31 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen, einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 32 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse oder den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 33 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 34 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 35 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. a) einen Weg innerhalb des Friedhofs mit einem Fahrzeug befährt ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis,
b) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze, oder privaten oder gewerblichen Abfall, der nicht bei der Grabpflege angefallen ist, ablegt,
f) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- € (§ 17 Abs. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Gemeinde Niestetal vom 26. März 2009 außer Kraft. § 34 bleibt unberührt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Niestetal
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikelsatzung zur Einführung des EURO
(EURO-Einführungssatzung)
Die Artikelsatzung zur Einführung des Euro wurde am 08.12.2000 durch die Gemeindevertretung beschlossen und ist zum 01.01.2001 in Kraft getreten.
Im Folgenden ist die Artikelsatzung zur Einführung des Euro aufgeführt. Auf die Angabe der Präambel wurde verzichtet.
_________________________________________________________________________________ F.36 Artikelsatzung zur Einführung des EURO
(EURO-Einführungssatzung)
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 19.02.1999
§ 1 Abs. 3 Ziffer 4 erhält folgenden Wortlaut:
4. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von € 50 000,00 im Einzelfall,
§ 1 Abs. 3 Ziffer 5 erhält folgenden Wortlaut:
5. Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bis zu einem Betrag von € 50 000,00 im Einzelfall,
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 2
Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 09.11.1995, zuletzt geändert durch 3. Nachtrag vom 08.12.2000
§ 1 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes und andere ehrenamtlich Tätige erhalten auf Antrag zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von € 7,50 pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, in dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes sonst mitwirken.
§ 2 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Wer ein Kraftfahrzeug benutzt, kann anstelle der Fahrkosten nach Abs. 1 eine Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge verlangen. Diese erhöht sich für das Mitnehmen weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug um € 0,02 pro Person und Kilometer.
§ 3 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und
der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes
oder des Gremiums, in dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes sonst mitwirken,
folgende Aufwandsentschädigung:
- Mitglieder der Gemeindevertretung
€ 18,00
- ehrenamtliche Beigeordnete
€ 18,00
- gewählte Mitglieder der Betriebskommission
€ 18,00
- sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner
als Mitglieder einer Kommission
€ 18,00
- zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene
Sachverständige
€ 18,00
- Mitglieder des Wahlausschusses und eines
Wahlvorstandes bei Gemeindewahlen, Wahlen
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
und Bürgerentscheiden
€ 18,00
_________________________________________________________________________________ F.36
§ 3 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine Pauschale erhöht. Diese beträgt für
- das vorsitzende Mitglied der
Gemeindevertretung monatlich
€ 50,00
- Ausschußvorsitzende jährlich
€ 37,50
- Fraktionsvorsitzende jährlich
€ 75,00
+ je Fraktionsmitglied jährlich
€ 2,50
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats,
in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.
§ 3 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
(5) Für die Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei
besonderen Anlässen (z.B. Repräsentationen, Tagungen), die keinen
vollen Kalendertag beanspruchen, wird neben dem Ersatz des
Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung
nach Abs. 3 eine Aufwandsentschädigung von € 18,00, für jeden Kalendertag von € 43,00 gewährt.
§ 3 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:
(6) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine
Aufwandsentschädigung von € 18,00.
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 3
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Ehrenordnung der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 28.10.1983
§ 6 erhält folgenden Wortlaut:
Die Vereine bzw. Verbände erhalten beim
25jährigen Jubiläum
€ 125,00
50jährigen Jubiläum
€ 250,00
75jährigen Jubiläum
€ 375,00
100jährigen Jubiläum
€ 500,00
Bei weiteren 25 Jahren erhöht sich die Jubiläumszuwendung um € 125,00.
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 4
Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 29.09.2000, zuletzt geändert durch 1. Nachtrag vom 03.11.2000
§ 10 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlußmöglichkeit
an eine Sammelleitung € 4,20/m² Grundstücksfläche und € 4,55/m² Geschoßfläche.
§ 24 Abs. 1 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:
Für je m² errechnete Fläche wird eine Gebühr von € 0,76 jährlich erhoben.
§ 24 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der
Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch € 1,84.
§ 24 Abs. 3 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch € 1,84 bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5. 600
§ 24 Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut:
(4) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus
Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge
dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³
a) Schlamm aus Kleinkläranlagen
€ 40,00,
b) Abwasser aus Gruben
€ 40,00.
_________________________________________________________________________________ F.36
Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die
Verlegung einer Saugleitung von mehr als 15 m Länge erforderlich, wird
ein Gebührenzuschlag von € 7,50 erhoben.
§ 26 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von € 1,50 zu zahlen.
(2) Für jede gewünschte Zwischenablesung hat der Antragsteller eine Verwaltungs-gebühr von € 7,50 zu zahlen; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils € 1,50.
§ 34 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von € 5,00 bis € 50 000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 5
Änderung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 19.12.1995, zuletzt geändert durch 5. Nachtrag vom 03.11.2000
§ 9 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter € 15,00.
§ 15 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlußmöglichkeit
an eine Versorgungsleitung € 1,42/m² Grundstücksfläche und € 1,60/m² Geschoßfläche.
§ 27 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
(3) Die Gebühr beträgt pro m³ € 1,33 (netto) + € 0,09 (7% Umsatzsteuer), somit € 1,42 (Bruttoendpreis).
§ 28 erhält folgenden Wortlaut:
Die Zählermeßgebühr beträgt je Wasserzähler und je angefangenen Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung
bis
5 m³
€ 0,50
bis
7 m³
€ 0,80
bis
10 m³
€ 1,30
bis
20 m³
€ 3,05
über 20 m³
€ 5,10
für ein Standrohr mit Zähler je Tag € 0,50
§ 30 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Sind auf einem Grundstück mehrere Meßeinrichtungen vorhanden, erhebt die Gemeinde für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer Meßeinrichtungen € 2,50.
_________________________________________________________________________________ F.36
(2) Für jedes vom Anschlußnehmer veranlaßte Ablesen verlangt die Gemeinde € 12,75; für die zweite und jede weitere Meßeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils € 2,50.
(3) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Gemeinde eine Verwaltungs-gebühr von € 75,00.
§ 35 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von € 2,50 bis € 50 000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 6
Änderung der Haus- und Bäderordnung für das Wichtelbrunnenbad der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 03.11.2000
§ 10 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Badeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung und
Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Eltern
haften für ihre Kinder. Bei Verunreinigungen wird ein Reinigungsentgelt in
Höhe der Kosten zur Beseitigung des entstandenen Schadens, mindestens
jedoch der im § 3 Ziffer 2 der in der Gebührensatzung genannte Betrag, erhoben. Für Papier und sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden.
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 7
Änderung der Gebührensatzung zur Haus- und Bäderordnung für das Wichtelbrunnenbad der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 03.11.2000
§ 2 erhält folgenden Wortlaut:
1. Einzelkarte
Nutzungszeit Eintrittspreis
1.1 Erwachsene und Jugendliche
3 Std. € 2,50
ab vollendetem 16. Lebensjahr
1.2 Kinder und Jugendliche vom vollendeten 3 Std. € 2,00
- 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
1.3 Schüler, Studenten, Auszubildende,
3 Std. € 2,00
wehrpflichtige Soldaten, Zivildienstleistende,
Schwerbehinderte, Erwerbslose
mit Ausweis
1.4 Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
frei
Einzelbesuche
1.5 Kindergarten- und Schulgruppen je Person 3 Std. € 1,00
2. Mehrfachkarten für Erwachsene und Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr
2.1 Mehrfachkarte im Wert von
€ 25,00 € 20,00
2.2 Mehrfachkarte im Wert von
€ 62,50 € 47,00
2.3 Mehrfachkarte im Wert von
€ 125,00 € 87,00
3. Mehrfachkarten für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr
3.1 Mehrfachkarte im Wert von
€ 20,00 € 16,00
3.2 Mehrfachkarte im Wert von
€ 50,00 € 37,00
3.3 Mehrfachkarte im Wert von
€ 100,00 € 70,00
_________________________________________________________________________________ F.36
4. Mehrfachkarten für Schüler, Studenten, Auszubildende, wehrpflichtige Soldaten,
Zivildienstleistende, Schwerbehinderte, Erwerbslose
mit Ausweis
4.1 Mehrfachkarte im Wert von
€ 20,00 € 16,00
4.2 Mehrfachkarte im Wert von
€ 50,00 € 37,00
4.3 Mehrfachkarte im Wert von
€ 100,00 € 70,00
§ 3 erhält folgenden Wortlaut:
1. Nachzahlung für Überschreitung der Badezeit je ½ Stunde € 1,25
2. Verunreinigung (tatsächliche Kosten) mindestens
€ 30,00
. 3. Verlust/Beschädigung Schrankschlüssel etc.
(tatsächlicher Aufwand) mindestens
€ 12,00
4. Eintritt ohne gültige Eintrittskarte
€ 12,00
im Wiederholungsfall
€ 30,00
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 8
Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 17.03.2000
Das Gebührenverzeichnis erhält folgenden Wortlaut:
1. Gebühren für Personaleinsatz:
Betrag
€/Std.
1.1 Brand- und Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft
20,00
1.2 Brandsicherheitsdienst
je Einsatzkraft
7,50
1.3 Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehr-angehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten
2,50
2. Gebühren für den Einsatz von Lösch- und Sonderfahrzeugen:
Betrag
Betrag
€/Std.
€/km
Einsatzleitwagen
ELW 1
27,00
0,90 Mannschaftstransportfahrzeug MTW
24,00
0,90 Tanklöschfahrzeug
TLF 16
100,00
1,20 Löschgruppenfahrzeug
LF 16
115,00
1,20 Löschgruppenfahrzeug
LF 8
85,00
0,90 Löschgruppenfahrzeug
LF 8/6
100,00
0,90 Rüstwagen
RW 1
100,00
0,90 Mehrzweckanhänger
MZA 1
25,00
3. Gebühren für technische Geräte:
Grundkosten jede weitere
€/Std.
Std./€
Tragkraftspritze TS 8/8
17,50
8,50 Motorkettensäge
10,00 5,00 Stromerzeuger 5 kVA
20,00 10,00 Be- und Entlüftungsgerät
50,00
25,00
_________________________________________________________________________________ F.36
4. Gebühren für Pumpen und Behältnisse:
Grundkosten jede weitere
€/Std.
Std./€
Wasserstrahlpumpe
10,00
5,00 Grob-, Saug- o. Lenzpumpe bis 600 l/min.
27,50
13,50 Flüssigkeitssauger
25,00
12,50 Ölabsaugpumpe über 200 l/min.
60,00
30,00 Öl-Wasser-Sauger
10,00
5,00 Ölauffangbehälter (3 000 l)
17,50
8,50
5. Gebühren für auf Zeit überlassene Geräte und Ausrüstungen:
Betrag
€/Tag
5.1 Wasserfördergeräte und Zubehör
Standrohr mit Schlüssel
10,00
Verteiler
10,00
Strahlrohr B oder C
5,00
sonst. wasserführende Armaturen
7,50
Druckschlauch C
10,00
Druckschlauch B
12,50
Saugschlauch
7,50
5.2 Löschgeräte
Feuerlöscher
7,50
Kübelspritze
5,00
5.3 Rettungsgeräte
Steckleiter, 4teilig
15,00
Klappleiter
5,00
Schiebeleiter, 3teilig
20,00
6. Für Fahrzeuge und Geräte, die nicht aufgeführt sind, werden die tatsächlich
angefallenen Kosten berechnet.
6.1 Sonstige Geräte
je Gerät bzw. Gerätesatz je Tag nach Aufwand
6.2 Etwaige Gebühren für Transport werden nach Ziffer 1 erhoben.
_________________________________________________________________________________ F.36
7. Sonstiges:
7.1 Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel
Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummittel wird nach dem
Wiederbeschaffungswert berechnet.
7.2 Entsorgung
Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen sowie von Ölbinde-,
Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.
7.3 Insektenvernichtungsmittel wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.
7.4 Verdienstausfall
Die vom Arbeitgeber eines Feuerwehrangehörigen in Rechnung gestellten
Kosten für den Arbeitsausfall werden dem Verursacher in voller Höhe in
Rechnung gestellt, sofern diese den Stundensatz von € 20,00 übersteigen.
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Artikel 9
Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 08.07.1996
§ 7 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Für die Benutzung einer Friedhofshalle wird eine
Gebühr erhoben in Höhe von
€ 125,00
In den Kosten sind enthalten:
a) Aufbewahrung von Leichen,
b) Benutzung des Kühlraums,
c) Ausschmückung,
d) Reinigung der Halle,
e) Benutzung der Orgel.
(2) Für die Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf dem gemeindeeigenen Friedhof beigesetzt wird oder wenn die Trauerfeier nicht in der gemeindlichen Friedhofs-
halle abgehalten wird pro Tag
€ 30,00
§ 8 erhält folgenden Wortlaut:
Für die Gestellung von Hilfskräften werden folgende Gebühren erhoben: a) Gestellung eines Organisten
€ 30,00
b) Gestellung von Trägern
€ 140,00
§ 9 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Für die Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab vollendetem 5. Lebensjahr
1. in einem Reihengrab
€ 700,00
2. in einem Wahlgrab
a. Erstbestattung
€ 700,00
b. jede weitere Bestattung
€ 850,00
b) Für die Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1. in einem Reihengrab
€ 195,00
2. in einem Familiengrab
€ 195,00
_________________________________________________________________________________ F.36
§ 9 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
für die Beisetzung je Urne
€ 350,00
§ 10 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Für die Umbettung einer Aschenurne werden erhoben:
a) innerhalb des Friedhofes
€ 110,00
b) auf einen anderen Friedhof
1. innerhalb der Gemeinde
€ 150,00
2. in eine andere Stadt oder Gemeinde
€ 55,00
§ 11 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen auf
40 Jahre sind zu entrichten: pro Grabstelle
€ 795,00
(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten auf 40 Jahre
werden erhoben: für ein Familienwahlgrab bis zu 4 Urnen
€ 1 000,00
(3) Für die Verlängerung der in Abs. (1) und (2) bezeichneten Nutzungsrechte sind
für jedes angefangene Jahr folgende Gebühren zu zahlen:
a) bei Wahlgräbern für Erdbestattungen pro Jahr € 55,00
b) bei Urnenwahlgrabstätten pro Jahr
€ 40,00
§ 12 erhält folgenden Wortlaut:
Für die Überlassung von Reihengräbern für Erd- und Urnenbestattungen werden erhoben:
a) für die Überlassung eines Reihengrabes zur
Erdbestattung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren
€ 195,00
b) für die Überlassung eines Reihengrabes zur
Erdbestattung eines Verstorbenen über 5 Jahre
€ 600,00
c) für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
€ 195,00
_________________________________________________________________________________ F.36
§ 13 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Für die Ausstellung eines Jahresausweises zur Ausführung gewerblicher
Arbeiten für Personen nach § 6 der Friedhofsordnung werden erhoben:
€ 60,00
§ 14 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen usw. auf Gräbern
a) für Erdbestattungen je Grabstelle
€ 80,00
b) für Urnenbeisetzungen
1. bei Urnenreihengräbern
€ 60,00
2. bei Urnenwahlgräbern
€ 60,00
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 10
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 20.12.1994, zuletzt geändert durch 4. Nachtrag vom 03.11.2000
§ 2 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für
ganztägige Betreuung
(Kindergärten Sternschnuppe und Regenbogen)
von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
für das Einzelkind einer Familie
€/Monat 112,00
halbtägige Betreuung
von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
für das Einzelkind einer Familie
€/Monat 81,00
halbtägige Betreuung
von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr*
für das Einzelkind einer Familie
€/Monat 89,00
Verpflegungsentgelt
€/Monat 53,00
- Kindergärten Sternschnuppe und Regenbogen nur in Verbindung mit
Mittagessen
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Artikel 11
Änderung der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 02.09.1999
§ 13 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 1 000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 12
Änderung der Satzung der Gemeinde Niestetal über die Lagerung von Autowracks, Alt- und sonstiger Materialien sowie Gebrauchsgütern im Außenbereich in der Fassung vom 16.07.1973
§ 5 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Verbot oder ein Gebot dieser
Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße
von € 1,00 bis € 500,00 geahndet werden kann.
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Artikel 13
Änderung der Stellplatz- und Ablösesatzung in der Fassung vom 16.05.1995, zuletzt geändert durch 1. Nachtrag vom 29.01.1998
§ 5 erhält folgenden Wortlaut:
Für das Gebiet der Gemeinde Niestetal werden folgende Ablösungsbeträge festgelegt:
Stellplatz nach § 3 Nr. 1
€ 4 273,00
Stellplatz nach § 3 Nr. 2
€ 6 153,00
Stellplatz nach § 3 Nr. 3
€ 17 092,00
Stellplatz nach § 3 Nr. 4
€ 25 638,00
Stellplatz nach § 3 Nr. 5
€ 34 184,00.
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Artikel 14
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 04.12.1998
§ 5 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund
€ 40,80,
für den zweiten Hund
€ 61,20,
für jeden dritten und jeden weiteren Hund
€ 61,20.
§ 5 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund
jährlich € 613,20.
§ 11 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von € 5,00 ausgehändigt.
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 15
Änderung der Satzung der Gemeinde Niestetal über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Fassung vom 06.12.1991, zuletzt geändert durch 1. Nachtrag vom 05.09.1995
§ 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Steuer beträgt
a) zu § 2 a):
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Gaststätten
€ 43,00
in Spielhallen
€ 86,00
je Kalendermonat und Gerät,
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Gaststätten
€ 20,00
in Spielhallen
€ 40,00
je Kalendermonat und Gerät,
b) zu § 2 b):
€ 25,00 je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat.
_________________________________________________________________________________ F.36
Artikel 16
Änderung der Eigenbetriebssatzung der Gemeinde Niestetal in der Fassung vom 09.11.1995, zuletzt geändert durch 1. Nachtrag vom 31.01.1997
§ 3 erhält folgenden Wortlaut:
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt € 127 822,97.
§ 8 Abs. 3 Ziffer 4 erhält folgenden Wortlaut:
4. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, deren Wert im Einzelfall über € 5 000,00 beträgt, aber € 26 000,00 nicht übersteigt, soweit sie nicht bereits wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Gemeindevertretung zugewiesen ist;
§ 8 Abs. 3 Ziffer 10 erhält folgenden Wortlaut:
10. Stundung und befristete Niederschlagung von Forderungen über € 3 000,00 im Einzelfall, unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis € 26 000,00 im Einzelfall und Erlaß von Forderungen über € 500,00 bis € 15 000,00 im Einzelfall;
§ 10 Abs. 2 Ziffer 7 erhält folgenden Wortlaut:
7. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen
(§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall € 26 000,00
übersteigt;
§ 10 Abs. 2 Ziffer 14 erhält folgenden Wortlaut:
14. unbefristete Niederschlagung von Forderungen über € 26 000,00 im Einzelfall und Erlaß von Forderungen über € 15 000,00 im Einzelfall.
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Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der bezeichneten Satzungen in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Niestetal?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Niestetal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!