Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2012🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.06.2012 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Kaufungen vom 28.06.2012
Org.-Nr. 4.5 Gebührenordnung zur Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Kaufungen
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. 1992 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) und der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. 1970 S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.01.2005 (GVB l. S. 54) und in Ausführung der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Kaufungen vom 07.10.2010 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaufungen in der Sitzung vom 28.06.2012 für die Friedhöfe in Kaufungen folgende Gebührenordnung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes Teichstraße und des Friedhofes Windhäuser Straße und deren Einrichtungen werden für Leistungen nach der Satzung für die Friedhöfe in Kaufungen vom 07.10.2010 Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Satzung für die Friedhöfe in Kaufungen sind:
a) bei Erstbestattungen diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind: die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte, die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie, der Haushaltungsvorstand, der Inhaber des Grabes.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragsteller.
- 2. Gebührenpflichtig ist in jedem Falle auch
a) der Antragsteller und
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde Kaufungen gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §3 Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung für die Friedhöfe in Kaufungen fällig, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung.
- 2. Die Gebühren sind sofort nach Anforderung an die Gemeindekasse Kaufungen zu zahlen.
§ 4 – Rechtsmittel
- 1. Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.
- 2. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
§ 5 – Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 04.07.1966 (GVBl. S. 151 ff.) im landesrechtlichen Beitreibungsverfahren.
§ 6 – Stundung und Erlass von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 8, 9 und 11 dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 – Aufrechnung
Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. II. Gebühren
§ 8 – Gebühren für die Benutzung
der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle
- 1. Für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 5 Tagen 150,00 € je weiteren Tag 30,00 €
b) für die Benutzung des Sezierraumes Leichenöffnungen je angefangenem Tag 65,00 €
c) für die Benutzung und die Reinigung der Trauerhalle 200,00 €
§ 9 – Bestattungsgebühren
- 1. Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 6. Lebensjahr an in einem Einzel- oder Familiengrab als Erst- oder Folgebe-stattung 600,00 €
b) für die Bestattung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren in einem Einzelgrab als Erstbestattung 125,00 €
- 2. Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Beisetzung von Aschenresten eines Erwach-senen oder eines Kindes vom 6. Lebensjahr an in einem Urneneinzelgrab, Urnenfamiliengrab oder in einem Familiengrab für Erdbestattung 200,00 €
- 3. Abweichend von den in Abs. 1 Ziff. 2 b genannten Gebührensätzen werden erhoben:
a) die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, erfolgt gegen eine Gebühr von 62,50 €
b) die Bestattung von standesamtlich nicht anmelde-pflichtiger Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vor-geschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofs-verwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von 37,50 €
Ein Anspruch auf Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.
§ 10 – Umbettungsgebühren
Die Umbettungsgebühren richten sich nach den tatsächlich entstehenden Kosten.
§ 11 – Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengräbern
für Erdbestattungen und Urnenbestattungen
- 1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengräbern für 25 Jahre sind zu entrichten: je Grabstelle 800,00 €
Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wiesenfamiliengrabstätten für 25 Jahre sind zu entrichten Je Grab mit 2 Stellen 1.800,00 €
- 2. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenfamiliengräbern auf 20 Jahre werden erhoben:
a) Pro Urnenfamiliengrab mit bis zu 4 Urnen 1.200,00 €
b) Pro Wiesenurnenfamiliengrab für bis zu 4 Urnen 1.200,00 €
c) für ein Urnengrab in vorhandener Familien- oder Einzelgrabstätte 350,00 €
- 3. Für die Verlängerung der in Abs. 1 und 2 a und b) bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von einem Jahr sind folgende Gebühren zu zahlen.
Familiengrab 70,00 € Urnenfamiliengrab 50,00 €
§ 12 – Erwerb von Nutzungsrechten an Einzelgräbern
für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
- 1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Einzelgräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zur Beisetzung von Leichen solcher Personen, die in § 3 Abs. 2 der Satzung für die Friedhöfe in Kaufungen vom 07.10.2010 genannt sind, werden erhoben:
a) für die Überlassung eines Einzelgrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 6 Jahren 200,00 €
b) für die Überlassung eines Einzelgrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 6 Jahre 600,00 €
c) für die Überlassung eines Wieseneinzelgrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 6 Jahre 750,00 €
für die Überlassung eines Urneneinzelgrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 6 Jahre 350,00 €
e) für die Überlassung eines Wiesenurneneinzelgrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen über 6 Jahre 550,00 €
f) für die Überlassung eines Urneneinzelgrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 6 Jahre im Friedpark 550,00 €
e) für die Überlassung eines anonymen Urneneinzelgrabes 550,00 €
§ 13 – Gebühren für Grabräumungen
Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grab-stellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz schriftlicher Auf-forderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger aus-geführt werden, oder wird die Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist beantragt und wird ebenfalls vom Friedhofsträger durchgeführt, so beträgt die Gebühr für ein
Einzelgrab 125,00 € Urnengrab 75,00 € Familiengrab 225,00 €
§ 14 – Sonstige Gebühren
a) Für die Aufstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten be-trägt die Gebühr jeweils 75,00 €
Pro Grab wird die Gebühr nur einmal erhoben.
b) Für das Ausstellen eines Ausweises zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Kaufungen werden pro Jahr erhoben: 25,00 €
§ 15 – Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 29.10.1998 und ihre sämtlichen Änderungen außer Kraft.
Kaufungen, den 28. Juni 2012
Der Gemeindevorstand Der Gemeinde Kaufungen
(S) gez. Arnim Roß Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kaufungen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kaufungen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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