Friedhofsgebühren Utting am Ammersee 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Utting am Ammersee · Bayern · PLZ 86919

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.12.2017 (Friedhofsgebührensatzung), § 7 Grabnutzungsgebühren zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 31.03.2023 (i. K. 01.04.2023); § 8 Bestattungsgebühren i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 26.06.2020 (Tarifstand ab 01.01.2021)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
980,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 49 €/J. × 20 J. = 980 €
📄 § 7 Abs. 1 lit. a Friedhofsgebührensatzung i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31.03.2023 (i. K. 01.04.2023)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
360,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 36 €/J. × 10 J. = 360 €
📄 § 7 Abs. 1 lit. f Friedhofsgebührensatzung i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31.03.2023 (i. K. 01.04.2023)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
190,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 19 €/J. × 10 J. = 190 €
📄 § 7 Abs. 1 lit. l Friedhofsgebührensatzung i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31.03.2023 (i. K. 01.04.2023); vgl. § 19 FBS (Urnensammelgräber)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
650,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 65 €/J. × 10 J. = 650 €
📄 § 7 Abs. 1 lit. k Friedhofsgebührensatzung i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31.03.2023 (i. K. 01.04.2023); Leitfaden Baumbestattungsanlage (Anhang zu § 24 Abs. 9 FBS)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
392,70 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 392,70 € · Urne: 166,60 €
📄 § 8 Bestattungsgebühren ab 01.01.2021 (1. Änderungssatzung vom 26.06.2020, mit 19% MwSt), Ziff. 1.1 (Sargbeisetzung Erwachsene) und Ziff. 2.1.1 (Urnenbeisetzung im Erdgrab mit Beisetzungsfeier)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2017 (Friedhofsgebührensatzung), § 7 Grabnutzungsgebühren zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 31.03.2023 (i. K. 01.04.2023); § 8 Bestattungsgebühren i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 26.06.2020 (Tarifstand ab 01.01.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Satzung der Gemeinde Utting am Ammersee

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Bemessungsgrundlage

§ 2 Gebührenarten

§ 3 Gebührenpflicht

§ 4 Gebührenschuldner

§ 5 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

§ 6 Gebühren in besonderen Fällen

§ 7 Grabnutzungsgebühren

§ 8 Bestattungsgebühren

§ 9 Sonstige Gebühren

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GBVI. S. 796), zuletzt geändert am 13.12.2016 (GBVI. S. 335) und der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) (BayRS 2024-1-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert am 13.12.2016 (GVBl. S. 351) und des Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) (BayRS 2013-1-F) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:

§ 1

Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Utting und Holzhausen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für Empfänger und der von der Gemeinde Utting am Ammersee aufgewendeten Kosten.

§ 2

Gebührenarten

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen erhebt die Gemeinde Utting am Ammersee

Grabnutzungsgebühren (§ 7) Bestattungsgebühren (§ 8)

  • Sonstige Gebühren (§ 9)

§ 3

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 4

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet

a) wer die Durchführung der Bestattung beantragt hat.

b) wer gesetzlich für die Bestattung zu sorgen hat.

c) wer sich der Gemeinde Utting am Ammersee gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (2) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist der Inhaber eines Grabnutzungsrechts verpflichtet. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde Utting am Ammersee oder eines Beauftragten; die Gebührenschuld für den Erwerb eines Grabnutzungsrechts entsteht mit der tatsächlichen Bereitstellung der Grabstätte durch die Gemeinde Utting am Ammersee oder mit der Zusage der Gemeinde, dass ein Grabnutzungsrecht begründet bzw. verlängert wird. (2) Art und Höhe der Gebühren werden durch Gebührenbescheid der Gemeinde Utting am Ammersee festgesetzt. Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Die Gemeinde Utting am Ammersee kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbegeld, Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.

§ 6

Gebühren in besonderen Fällen

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde Utting am Ammersee gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 7

Grabnutzungsgebühren

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte werden Gebühren (Grabnutzungsgebühren) erhoben. Die Grabnutzungsgebühr betragen für ein Grab in den einzelnen Friedhöfen je Grabstelle jährlich:

a) Wahlgräber für zwei Erdbestattungen (Einzelgrab) 49,00 EURO

b) Wahlgräber für zwei Erdbestattungen (Doppelgrab) 67,00 EURO

c) Wahlgräber für vier Erdbestattungen (Familiengrab) 101,00 EURO

d) Wahlgräber für vier Erdbestattungen (Großgrab) 108,00 EURO

e) Wahlgräber als Kindergrabstätten/Urnengrabstätten 46,00 EURO

f) Wahlgräber für Urnengrabstätte 36,00 EURO

g) Wahlgräber für eine Urnenzweierische 42,00 EURO

h) Wahlgräber für eine Urnenviernische 65,00 EURO

i) Wahlgräber für einen Urnenwürfel 53,00 EURO j)Gruften 98,00 EURO

k) Baumbestattung 65,00 EURO (2) Bei Belegung des Grabes sind die Grabgebühren für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) im Voraus zu entrichten. Die Berechnung erfolgt pro angefangenen Monat. (3) Erfolgt in einer Grabstände innerhalb der Ruhezeit eine weitere Bestattung, so ist das Grabnutzungsrecht mindestens auf die Dauer der neuen Ruhezeit nachzukaufen. (4) Erfolgt nach Ablauf der Ruhefrist, aber vor Ablauf des Nutzungsrechts eine Grabauflösung werden keine Gebührenzuerückerstattet. (5) Bei Veränderung eines Nutzungsrechts entstet die Gebührenschuld neu. Maßgeblich ist die Grabgebühr nach der zum Zeitpunkt der Veränderung geltenden Friedhofsgebühren-satzung.

§ 8

Bestattungsgebühren

Entgelte für Leistungen, die von einem von der Gemeinde Utting am Ammersee beauftragten Bestattungsinstitut erbracht werden, sind durch öffentlich-rechtlichen Bestattungsleistungsvertrag zwischen der Gemeinde Utting am Ammersee und dem Bestattungsunternehmen geregelt. Sie betragen:

(1) Sargbeisetzung

a) Erwachsene

Ausheben und Verfüllen bis 1,60 m (einfach) 333,20 EURO

Ausheben und Verfüllen bis 2,30 m (tief) 392,70 EURO

Bereitstellung eines Erdcontainers für die Lagerung des Aushub- und Schalungsmaterials für die Grabstelle, sowie das spätere Entfernen des Erdcontainers nach der Bestattung und Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponie (inkl. Deponiegebühren) 59,50 EURO

Ausheben eines Grabes per Hand (keine Baggernutzung möglich)

Ausheben und Verfüllen bis 1,60 m (einfach) 476,00 EURO

Ausheben und Verfüllen bis 2,30 m (tief) 547,40 EURO

b) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

Ausheben und Verfüllen bis max. 2,30 m (tief) im Wahlgrab – (Kindergrab 2 m, Wahlgrab einfach 1,60 m) 226,10 EURO

Bereitstellung eines Erdcontainers für die Lagerung des Aushub- und Schalungsmaterials für die Grabstelle, sowie das spätere Entfernen des Erdcontainers nach der Bestattung und Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponie (inkl. Deponiegebühren) 59,50 EURO

Ausheben eines Grabes per Hand (keine Baggernutzung möglich) 297,50 EURO

(2) Urnenbeisetzung

a) Urnenbeisetzung im Erdgrab mit Beisetzungsfeier

Ausheben und Verfüllen des Grabplatzes, bis 1 m Tiefe 101,15 EURO

b) Urnenbeisetzung im Erdgrab ohne Beisetzungsfeier Ausheben und Verfüllen des Grabplatzes, bis 1 m Tiefe 59,50 EURO

c) Urnenbeisetzung in Urnenmauer mit Beisetzungsfeier Öffnen und Schlieben der Urnenmauer, Einstellen der Urne 101,15 EURO

d) Urnenbeisetzung in Urnenmauer ohne Beisetzungsfeier Öffnen und Schlieben der Urnenmauer, Einstellen der Urne 59,50 EURO

(3) Ausgrabungen / Umbettungen

a) Exhumierung / Umbettung von Leichen, einschl. Wiederherrichten des Grabes 523,60 EURO

b) Exhumierung / Umbettung von Gebeinen, einschließlich Wiederherrichten des Grabes 464,10 EURO

c) Exhumierung / Umbettung von Urnen, einschließlich Wiederherrichten des Grabes 101,15 EURO

d) Exhumierung / Umbettung von Urnen innerhalb der Urnenmauer, einschließlich Verschluss beider Nischen 59,50 EURO

(4) Personal

a) Einsatz von Sargträgern / Urnenträger pro Person 47,60 EURO

b) Leistungen anlasslich der Aufbahrung einer Leiche im Leichenhaus (Aufbahrung der Leiche, Bereitstellung von erforderlichen Gerätschaften und Zubehör) 61,88 EURO

(5) Friedhofsdienst

a) Zulage bei Frost für Erdbestattung 59,50 EURO Zulage bei Frost für Urnenbeisetzung 30,94 EURO

b) Friedhofsdienst regularer Schliebdienst (im Rahmen der Leichenannahme = Übernahme eines Verstorbenen von einem Fremdbestatter am Eingang, Verbringung des Leichnams in die Kuhlvitrine, Aushang in den darauf vorgesehenen Schaukästen) 61,88 EURO

c) Friedhofsdienst zusätzlicher Schliebdienst (nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgenommen im Rahmen der Leichenannahme, Trauerfeier und Beisetzung) 61,88 EURO

(6) Bereitstellung von Leichenkühltruhen (bei Überbelegung)

a) Nutzung der Kühlung je angefangenen Tag 35,70 EURO

(7) Allgemeine Bestattungsgebühren

a) Bearbeitungsgebühr je Bestattungsfall 36,00 EURO

b) Nutzung der Leichenhalle je angefangenen Tag 75,50 EURO

§ 9

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden nach der jeweils geltenden gemeindlichen Verwaltungskostensatzung erhoben für die:

  • a) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof
  • b) Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen
  • c) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigungen von Änderungen solcher Anlagen.
  • d) Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung.
  • e) Einzelanordnungen aufgrund einer Gemeindeverordnung.

Für jede Ausnahmegenehmigung, die in dieser Gebührensatzung oder in der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Utting am Ammersee nicht gesondert aufgeführt ist werden Gebühren im Rahmen der jeweiligen kostenrechtlichen Bestimmungen festgesetzt und erhoben.

Die Gebühren für Leistungen, welche nach Art, Zeit und Arbeitsleistung über die normale Inanspruchnahme hinausgehen (z.B. Auflösung einer Grabstätte), werden von der Gemeinde Utting am Ammersee gesondert berechnet.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen vom 15. Juni 2012 außer Kraft.

Utting am Ammersee, den 17.11.2017

Gemeinde Utting am Ammersee

Josef Lutzenberger Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 31.03.2023 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, i. K. 01.04.2023), 1. Änderungssatzung 2024 (Bekanntmachung 05.08.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Utting am Ammersee

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 31.03.2023

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck/Friedhofsauswahl

§ 3 Benutzungszwang

§ 4 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht

§ 9 Särge, Urnen, Sargausstattung, Bekleidung

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

§ 13 Benutzung des Leichenhauses

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

§ 15 Wahlgräber

§ 16 Kindergrabstätten

§ 17 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

§ 18 Ruhegemeinschaftsgrabanlage

§ 19 Urnensammelgräber

§ 20 Rechte an Grabstätten (Nutzungsrechte)

§ 21 Ausmaße der Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 23 Schutz wertvoller Gräber

VI. Grabmale

§ 24 Gestaltungsvorschriften

§ 25 Provisorische Grabmale

§ 26 Standsicherheit der Grabmale

§ 27 Anzeigepflicht zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 28 Name des Aufstellers

§ 29 Unterhaltung, Haftung

§ 30 Entfernung von Grabmalen/Grüften

VII. Gärtnerische Gestaltung und Grabpflege

§ 31 Gärtnerische Gestaltung

§ 32 Grabpflege

§ 33 Vernachlässigung

VIII. Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 34 Haftungsausschluss

§ 35 Alte Nutzungsrechte

§ 36 Gebühren

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 39 Inkrafttreten

Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für folgende gemeindliche Friedhöfe und Friedhofsteile, einschließlich der Leichenhalle:

  1. 1. Friedhof Utting am Ammersee mit dem neuen und dem alten Friedhofsteil (Fl.Nrn. 114, 115 und 116 Gemarkung Utting am Ammersee)
  2. 2. Friedhof Holzhausen am Ammersee (Fl.Nr. 116/1 Gemarkung Rieden am Ammersee) (2) Die Gemeinde führt die Aufsicht über diese Bestattungseinrichtung. Die Bestattungen auf den Friedhöfen und die damit unmittelbar zusammenhängenden Dienstleistungen – soweit sie öffentliche Aufgaben sind – werden von gemeinslichen Beschäftigten oder Beauftragten vorgenommen.

§ 2 Friedhofszweck/Friedhofsauswahl

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. (2) Auf den gemeinslichen Friedhofen ist die Bestattung Verstorbener gestattet, die:

a) bei Ihrlem Ableben in der Gemeinde Utting am Ammersee ihren Wohnsitz hatten oder

b) aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen (Altersheim oder Pflegeheim) ihren Wohnsitz in der Gemeinde Utting am Ammersee aufgeben mussten oder

c) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder

d) im Gemeindegebiet oder einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet, verstorben oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist.

(3) Auf dem Friedhof im Gemeindeteil Holzhausen am Ammersee werden nur Verstorbene bestattet, die:

a) zum Zeitpunkt des Todesfalles laut Melderegister ihren Wohnsitz im Gemeindeteil Holzhausen am Ammersee hatten, oder die aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen (Altersheim oder Pflegeheim) ihren Wohnsitz im Gemeindeteil Holzhausen am Ammersee aufgeben mussten.

oder

b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und Ihren Wohnsitz in der Gemeinde Utting am Ammersee haben.

oder

c) mindestens durchgängig 20 Jahre lang Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindeteil Holzhausen am Ammersee hatten.

§ 3 Benutzungszwang

(1) Folgende Leistungen, die im Zusammenhang mit der Bestattung stehen und auf den gemeinslichen Friedhofen vorzunehmen sind, sind in Anspruch zunehmen.

a) das Ausschachten und Schlieben des Grabes, sowie die eigentliche Grablegung

b) die Leichenbeforderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger/Urnenträger,

c) Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,

d) die Benutzung des in der Grabreihe durchlaufenden Streifenfundamentes,

e) bei Feuerbestattung auch die Beisetzung der Urne. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall vom Benutzungszwang ganz oder teilweise befreien, wenn nicht Grunde des öffentlichen Wohles oder hohherrangiges Recht entgegenstehen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung oder der Entwidmung so werden über den Tag der Schliebung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlangert. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind. (4) Die Gemeinde kann eine Entwidmung gemäß Abs. 1 vornehmen, sowie keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sãmtliche Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz (BestG)

II.

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die gemeinslichen Friedhöfe sind tätig wahrend der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten von Friedhofen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder nur einzeln Besucher zulassen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Jeder hat sich auf den Friedhofen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, befindert oder belastigt wird. (3) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (4) Im Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;

b) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen und Blumenkisten) innerhalb des Friedhofs zu hinterstellen;

c) Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;

d) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);

e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird, oder gewerbliche Arbeiten ausgeführrt werden. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, Rollatoren, Handwagen sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;

f) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Sterbebilder);

g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, feilzubieten, und gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten;

h) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;

i) zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken, zu rauchen oder zu lagern.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Ausführungen gewerblicher Tätigkeiten

(1) Dienstleistungserbringer haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Gemeinde anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind

a) Zur Errichtung sowie Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 26) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmoditäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von Sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlüssig eingestuft.

b) Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Sofern seitens der Gemeinde innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofs- und Bestattungssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhofen keinerlei Abfall, Abräum, Rest- und Verpackungsmaterial sowie Grabzubehör ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeinslichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde Utting am Ammersee anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Wirde eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Angehörigen im Benehmen mit der Gemeinde, dem Bestattungsunternehmer und ggfs. der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Der Gemeinde obliegt jederzeit das Recht an der Festsetzung der Bestattung mitzuwirken bzw. den Zeitpunkt der Bestattung zu bestimmen.

§ 9 Särge, Urnen, Sargausstattung, Bekleidung

(1) Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,

b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,

c) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen,

d) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.

(2) Überurnen dürfen eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten. Übergrößen werden von der Gemeinde erlaubt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Für die Beisetzung in Erdgrabstätten müssen Urnen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Es dürfen bei Erdbeisetzungen nur selbstauflösende Urnen und Überurnen verwendet werden. Überurnen dürfen nicht aus Beton, Stein, Keramik, Ton oder Glas sein.

(3) Särge dürfen zur Bestattung und Überurnen zur Beisetzung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen ist, dass sie den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.

(4) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a) bis c) gilt entsprechend.

(5) Die Särge sollen höchstens 0,65 m hoch, einschließlich der Griffe 0,70 m breit und 2,05 m lang sein. Übergrößen sind der Gemeinde bei der Anmeldung anzuzeigen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem hierfür beauftragten Bestattungsunternehmen bzw. von den gemeindlichen Beschäftigten ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Friedhofsverwaltung eine andere Grabtiefe festsetzen.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum Vollendeten 10. Lebensjahr sowie bei Urnenbestattungen (Ascheresten) 10 Jahre. (2) Die Gemeinde kann bei Vorliegen zwingender Grunde, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für Friedhöfe, Friedhofstelle oder einzeln Grabstätten verlangern oder verkürzen.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund, die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung (BestV) genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten notwendig. (4) Neben der Zahlung für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (5) Alle Umbettungen werden von einem beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (8) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder eine Behörde angeordnet werden, erfolgen diese nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März und außerhalb der Besuchszeit für den Friedhof.

§ 13 Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient der Aufnahme von Leichen bis zur Beerdigung oder bis sie nach auswärts überführten werden, ferner für Aschen feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung. (2) Jede Leiche einer in der Gemeinde verstorbenen Person muss nach der Leichenschau unter Vorlage der Bestätigung hierfür, spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes, aus dem Sterbehaus in das Leichenhaus oder in einen geeigneten Raum überführten werden, der ausschließlich der Aufbahrung und Aufbewährung von Leichen dient. Geeignet sind Räume, die mindestens den von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien aufgestelltten und den weiteren, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gestelltten Anforderungen genügen, und die Würde und Achtung der Toten angemessen wahren. (3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während festgesetzter Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

IV.

Grabstätten

§ 14 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Gemeinde während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Wahlgräber für zwei Erdbestattungen in einem Einzelgrab
  2. 2. Wahlgräber für zwei Erdbestattungen in einem Doppelgrab
  3. 3. Wahlgräber für vier Erdbestattungen in einem Familiengrab, einer Großgrabstätte oder dem Priestergrab
  4. 4. Wahlgräber als Kindergrabstätten
  5. 5. Wahlgräber als Urnengrabstätten
  6. 6. Wahlgräber als Urnennischen in der Urnenmauer (für bis zu vier Überurnen)
  7. 7. Wahlgräber als Urnenwürfel in der Urnenstele (für bis zu drei Überurnen)
  8. 8. Grüfte
  9. 9. Ruhegemeinschaftsanlagen (Urnengemeinschaftsgräber)
  10. 10. Urnensammelgräber für anonyme Bestattungen (4) Neue Grüfte)dürfen nicht mehr errichtet werden. Bei einer gewünschten Neubelegung vorhandener Grabstätten in Grüften, müssen diese Grüfte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in ein Erdwahlgrab umgewandelt werden. (5) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstände.

§ 15 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§ 11), begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen (im belegten Friedhofsteil) gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. In den noch nicht belegten Friedhofsteilen wird die Grabstelle von der Gemeinde bestimmt (nächstfolgende Grabstelle). Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Wahlgräber sind für zwei bis vier Erd- oder Urnenbestattungen ausgewiesen. Die volle Belegungsmöglichkeit für Wahlgräber für zwei Erdbestattungen in einem Einzelgrab und für vier Erdbestattungen in einem Familiengrab oder einer Großgrabstätte, ist nur dann gegeben, wenn die Erstbestattung jeweils in Tieflage erfolgt. Eine nachträgliche Tieferlegung innerhalb der Ruhezeit ist nicht zulässig, wenn diese Maßnahme lediglich eine weitere Bestattung ermöglichen soll.

§ 16 Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten dieren der Bestattung verstorbener Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Es sind maximal vier Bestattungen, davon maximal zwei Erdbestattungen (Sarg) in einer Kindergrabstätte möglich. (2) Ein bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres verstorbenes Kind kann auch in einem Grab oder seine Asche in einer Urnennische bestattet werden, wenn Angehörige ein entsprechendes Grab oder eine Urnennische bereits besitzen oder noch erwerben.

§ 17 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnengräber/Urnennischen/Urnenwürfel dieren nur der Beisetzung von Urnen mit Ascheresten feuerbestatteter Leichen. In einem Urnengrab ist die Beisetzung von bis zu vier, in der Urnenmauer je Urnendoppelnische von bis zu zwei, je Urnenviernische von bis zu vier und in der Urnenstele je Würfel von bis zu drei Überurnen zugelassen. (2) Die Erdbestattung einer Leiche in einem Urnengrab ist ausgeschlossen. Über die zulässige Anzahl von Erdbestattungen hinaus dürfen in einem Wahlgrab für bis zu zwei Erdbestattungen zwei Urnen und in einem Wahlgrab für bis zu vier Erdbestattungen vier Urnen beigesetzt werden. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Wird von der Gemeinde entsprechend § 20 Abs. 12 über die Urnengrabstätte verfügt, werden Reste beigesetzter Aschenbehälter aus der Urnengrabstätte entfernt und der Inhalt an geeigneter Stelle im Friedhof in wurdiger Weise der Erde übergeben.

§ 18 Urnenruhegemeinschaft

Die Gemeinde richtet eine oder mehrere Urnenruhegemeinschaften ein. Es handelt sich dabei um Urnengemeinschaftsgräber, die durch mit der Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgärtner mbH (TBF) in Vertrag stehenden Friedhofsgärtnern und Steinmetze angelegt und unterhalten werden und bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt in der Urnenruhegemeinschaft erfolgten Beisetzung betreut werden. Die Beisetzung erfolgt nicht anonym, sondern unter Nennung der Namen der Lebensdaten der Beigesetzten und ist vom Abschluss eines TBF-Dauerpflegevertrages abhängig.

§ 19 Urnensammelgräber

(1) Urnensammelgräber sind Grabstätten, in denen Urnen Verstorbener anonym beigesetzt werden. Die Pflege der Urnensammelgräber obliegt ausschließlich der Gemeinde Utting am Ammersee. (2) Die Ausgrabung der Urne nach der Beisetzung und eine Wiederbestattung an einen anderen Ort ist nicht möglich.

§ 20 Rechte an Grabstätten (Nutzungsrechte)

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird durch die Gemeinde im Rahmen der verfügbaren Grabstände vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur anländlich der Bestattung eines Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit erworben werden. Für die Vergabe des Nutzungsrechts wird eine Nutzungsgebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Über das Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt. (3) Das Nutzungsrecht gilt grundsätzlich bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. jeder Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Gemeinde mitzuteilen. (5) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert wird. (6) Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag vor Ablauf der Ruhezeit gegen Zahlung einer erneuten Gebühr um 10 oder 20 Jahre verlangert werden, wenn es die Platzverhältnisse auf dem jeweiligen Friedhof zulassen. (7) Hat der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keinen Nachfolger im Nutzungsrecht vertraglich bestimmt, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind

b) auf die Kinder und Adoptivkinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Bestattung anderer Personen zulassen.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege.

(11) Auf das Nutzungsrecht an (teil)belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Es werden grundsätzlich keine bereits gezahlten Grabnutzungsgebühren zurückerstattet.

(12) Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. Hat ein Nutzungsberechtigter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstätte die Verlängerung beantragt oder die Grabnutzungsgebühren nicht entrichtet, kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Die Gemeinde kann auf Kosten des letzten Nutzungsberechtigten für das Entfernen des Grabmals und des Grabschmuckes bzw. für die Entfernung der Beschriftung der Urnennischen sorgen, soweit der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung hierfür nicht nachkommt.

(13) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden.

§ 21 Ausmaße der Grabstätten

(1) Für die Grabstätten gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße

Für den neuen Friedhof Utting am Ammersee:

Länge einschließlich Grabmal:Breite:
Wahlgräber (Einzelgrab) für zwei Erdbestattungen2,10 m0,90 m
Wahlgräber (Familiengrab) für vier Erdbestattungen2,10 m2,20 m
Wahlgräber (Großgrab) für vier Erdbestattungen2,10 m2,60 m
Wahlgräber als Kindergrabstätten1,50 m1,20 m
Wahlgräber Urnengrabstätten (groß)1,50 m1,20 m
Wahlgräber als Urnengrabstätten (klein)1,00 m0,60 m

Für den alten Friedhof Utting am Ammersee:

Länge einschließlich Grabmal:Breite:
Wahlgräber (Einzelgrab) für zwei Erdbestattungen2,10 m1,00 m
Wahlgräber (Doppelgrab) für zwei Erdbestattungen2,10 m2,00 m
Wahlgräber (Familiengrab) für vier Erdbestattungen2,10 m2,00 m
Gruften2,10 m2,00 m
Urnensammelgräber für anonyme Bestattungen2,10 m2,00 m
Wahlgräber als Kindergrabstätten1,50 m1,20 m
Wahlgräber Urnengrabstätten (groß)1,50 m1,20 m
Wahlgräber als Urnengrabstätten (klein)1,00 m0,60 m

Für den Friedhof Holzhausen am Ammersee:

Länge einschließlich Grabmal:Breite:
Wahlgräber (Einzelgrab) für zwei Erdbestattungen2,10 m1,00 m
Wahlgräber (Familiengrab) für vier Erdbestattungen2,10 m2,00 m
Wahlgräber als Kindergrabstätten1,50 m1,20 m
Wahlgräber Urnengrabstätten (groß)1,50 m1,20 m
Wahlgräber als Urnengrabstätten (klein)1,00 m0,60 m

(2) Zur Pflegefläche gehört, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, zusätzlich zu o.g. Maßen, ein Wegeanteil von 0,20 m an jeder Seite. (3) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiben. (4) Der Abstand zwischen den Grabkammern beträgt 0,40 m. (5) Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 23 Schutz wertvoller Gräber

(1) Für bestehende Grabstätten kann die Gemeinde Erhaltungspflichten zur Bewährung charakteristischer Gräber festlegen. (2) Grabstätten von historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Gemeinde. Sie werden im Benehmen mit der/dem Grabnutzungsberechtigten in einem Verzeichnis bei der Gemeinde geführt. (3) Die nach Abs. 2 eingetragenen Grabstätten dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde weder entfernt noch abgeändert werden.

VI.

Grabmale

§ 24 Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen in ihrer Ausgestaltung Ausdruck eines pietätvollen Totengedenkens sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einwandfrei eingufen. Das Grabmal darf die Friedhofsbesucher im Totengedenken nicht stären. (2) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes (§ 21 Abs. 1) sowie die Höhe von 1,60 m nicht überschreiben. Die Grabsteindicken betragen bei einer Höhe bis:

1,00 m – mindestens 12 cm

1,20 m – mindestens 16 cm

1,40 m – mindestens 14 cm

1,60 m – mindestens 18 cm

(3) Eine Grabplattearf die nach § 21 Abs.1 vorgegebene Flache ausfullen oder kleiner sein. (4) Im Neuen Friedhof Utting am Ammersee werden die Fundamente von der Gemeinde erstellt. Die Grabmale aus Stein sind ohne Sockel auf den Fundamenten zu befestigen. (5) Zeichen und Grabinschriften, die der Wurde des Friedhofs nicht entsprechen, sind unzulässig. (6) Als Material für Grabmale sind Naturstein, Holz und Metall allgemein zulässig. Empfohlen wird die Verwendung heimischen Materials. Als solches ist insbesondere anzusehen: Holz, geschmiedetes Eisen, bei Stein: Nagelfluh, Tuff, Muschelkalk, Jura- oder Unterbergsmarmor. Soweit Kunststeine natursteinähnlich bearbeitet sind, können diese in bestimmten Gräberfeldern genehmigt werden.

Unzulässig sind:

a)verputztes oder unverputztes Mauerwerk

b) Gemälde und Anstriche

c) Grabmäler aus gegossener Zementmasse.

(7) Ausnahmen vom Abs. 6 können zugelassen werden, wenn sich das Grabmal auf die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen nicht negativ auswirkt.

(8) Für Bestattungen in der Urnenmauer / Urnenstelenanlage gilt der Leitfaden zur Nutzung der Urnenmauer / Urnenstelenanlage (siehe Anhang zu § 24 Abs. 8). Blumenschmuck ist selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen ist die Gemeinde berechtigt, diesen gegen Kostenersatz zu entfernen. Für die Urnenstelenanlage gilt darüber hinaus, dass die Ablage von Blumenschmuck nur im darauf vorgesehenen Kiesstreifen vor der Anlage erlaubt ist. (9) Für Bestattungen in der Baumbestattungsanlage gilt der Leitfaden zur Nutzung der Baumbestattungsanlage (siehe Anhang zu § 24 Abs. 9).

(10) Wird eine Verschlussplatte der Urnenmauer bzw. der Urnenstelenanlage oder eine Abdeckplatte der Baumbestattungsanlage unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Platte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.

§ 25 Provisorische Grabmale

(1) Auf Wunsch des Grabnutzungsberechtigten kann dieser als vorläufigen Ersatz für ein Grabmal ein Provisorium aus Holz aufstellen. (2) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26 Standsicherheit der Grabmale

Jedes Grabmal muss so befestigt werden, dass es dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen kann. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherung von Grabmalen (TA-Grabmal)“, in der jeweils gültigen Fassung, der Deutschen Naturstein Akademie e. V. . Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Will der Nutzungsberechtigte Setzungen an der Grabanlage ausschließen, so ist eine Tiefgründung in Form einer Pfahlgründung vorzusehen.

§ 27 Anzeigepflicht zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalanlagen sind der Gemeinde durch den Nutzungsberechtigten anzuzeigen, mit der Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofs- und Bestattungssatzung und den Vorgaben der TA-Grabmal (§ 26) entspricht. (2) Der Anzeige sind die Sicherheitsrelevanten Daten gemäß der TA-Grabmal, sowie der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gilt Abs. 1 entsprechend. (4) Mit den Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen, pruffahigen Anzeigeunterlagen begonnen werden, wenn seitens der Gemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und der TA-Grabmal (§ 26) geltend gemacht wurden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Gemeinde schriftlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit der geltenden Friedhofssatzung und der TA-Grabmal und die Vollständigkeit der Anzeige der Sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

(5) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder vergleichbar qualifizierte Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu überlassen. (6) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichung der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 28 Name des Aufstellers

Bei jedem Grabmal dürfen Firmen- und Herstellernamen in unauffälliger Weise unten an der Schmalseite des Grabmals angebracht werden.

§ 29 Unterhaltung, Haftung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstände. Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 30 Entfernung von Grabmalen/Grüften

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen (z.B. einzelnie Fundamente) zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts müssen Grüfte durch den Nutzungsberechtigten auf seine Kosten rückgebaut und in ein Erdwahlgrab umgewandelt werden.

VII.

Gärtnerische Gestaltung und Grabpflege

§ 31 Gärtnerische Gestaltung

(1) Jede Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach einer Bestattung unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 22 gartnerisch in einer würdigen Weise angelegt sein. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen (in der Höhe) nicht über das Grabmal hinausragen; sie dürfen Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (2) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, obliegt ausschließlich der Gemeinde. (3) Grabbeete dürfen nicht hoher als 20 cm sein.

§ 32 Grabpflege

(1) Grabstätten sind stets in einem ordentlichen, der Eigenart des Friedhofs entsprechenden, würdigen Zustand zu unterhalten. Verantwortlich für die Grabpflege ist der Nutzungsberechtigte. (2) Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Gräbern zu entfernen. Abfälle sind vom Friedhof zu entfernen oder an den darauf vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen. (3) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe des Grabmals nicht hinauswachsen. Die Gemeinde kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Gewächse zurückgeschnitten oder entfern werden. Die Gemeinde kann das Zurückschneiden oder Beseitigen der Gewächse auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst vornehmen, wenn der Nutzungsberechtigte in einer jeweils festzusetzenden Frist dieser Aufforderung nicht nachkommen. (4) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 33 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Grabnutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde die Grabstände einbnen und einsaen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Gemeinde das Grabnutzungsrecht, ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr, aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstände in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgeh. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 20 Abs. 12 Satz 3 i. V. m. § 30 Abs. 2 Sätze 2 und 3.

VIII.

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 34 Haftungsausschluss

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 35 Alte Nutzungsrechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die an den Eingängen besteht gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt (§ 5);
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6);
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7);
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde anziegt (§ 8);
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 12);
  6. 6. ohne vorherige Anzeige Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert (§ 27);
  7. 7. Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert bzw. nicht in gutem verkehrssicheren Zustand halt (§§ 26 und 29);
  8. 8. der ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege der Grabstände nicht nachkommen (§§ 31 und 32).

§ 38 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 39 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benützung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 21.07.2017 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.

Utting am Ammersee, den 31.03.2023

GEMEINDE UTTING AM AMMERSEE

Florian Hoffmann

Erster Bürgermeister

Anhang zu § 24 Abs. 8

Friedhof Utting am Ammersee

Leitfaden zur Nutzung der Urnenmauer / Urnenstelenanlage

Die Bestattung in der Urnenmauer und in der Urnenstelenanlage erfordert aufgrund der engen Nachbarschaft der einzelnen Bestattungsplätze ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme des Einzelnen.

Die gestalterische Einheit und die würdevolle Wirkung der gesamten Anlage soll gewahrt werden.

Aus diesem Grunde wurden für die Gestaltung der Urnenabdeckplatten und das individuelle Schmücken der Grabstätte folgende Festlegungen getroffen, deren Einhaltung verbindlich ist:

  1. 1. Die Oberflächenbearbeitung der Platten darf nicht verändert werden.
  2. 2. Garnituren wie Laternen, Blumenvasen etc. dürfen nicht fest montiert werden. Für das Abstellen von Kerzen und Blumen sind bei der Urnenmauer die Gesimse bei der Urnenstelenanlage der Kiesstreifen vor der Anlage vorgesehen. Für das Entfernen abgeblühter Blumen, von Kerzenresten und -rückständen ist zu sorgen.
  3. 3. Die Beschriftung der Abdeckplatten erfolgt auf Veranlassung und Kosten des Gebührenpflichtigen.

Zur Beschriftung der Abdeckplatten ist ein einheitlicher Schrifttyp aus Bronze vorgegeben:

Schrift Nr. 75 der Fa. Anetsberger & Herb, Rudolf-Diesel-Straße 17-19, 82216

Maisach, Tel.: 08142/18780;

Schriftgröße: 25 mm – 35 mm

Bronze hell- bis dunkelbraun patiniert

Am oberen und unteren Rand ist die Abdeckplatte jeweils auf einer Breite von 6 cm von Schrift und Applikationen freizuhalten.

Die Schrift kann über den jeweils mit der Beschriftung beauftragten

Steinmetzbetrieb bezogen werden.

  1. 4. Flache Applikationen auf den Urnenabdeckplatten wie Kreuze oder andere Symbole sind in derselben Materialität wie die Schrift (Bronze, hell- bis dunkelbraun patiniert) zugelassen. Kreuze sind passend zur Schrift bei Fa. Anetsberger & Herb erhältlich.

Anlage:

  • Schriftmuster mit dem vorgeschrieben Schrifttyp
  • Beispielhafte Schriftsätze

SOPHIE

WALLNER

*17.04.1926

+03.12.2003

HEINZ

WALLNER

*12.03.1923

+08.11.2003

Urnenmauer Utting:

festgelegter Schrifttyp (Nr. 75 Fa. Anetsberger+Herb)

ELISABETH MUSTER * 23.10.1908 + 07.12.2002 HEINZ MUSTER * 06.02.1903 + 10.05.2004MUSTER ELISABETH 1908-2002 HEINZ 1903-2004MUSTER ELISABETH * 1908 +2002 HEINZ * 1903 +2004MUSTER ELISABETH 1908-2002 HEINZ 1903-2004
MUSTER ELISABETH 1908-2002 HEINZ 1903-2004MUSTER ELISABETH * 23.10.1908 + 07.12.2002 HEINZ * 06.02.1903 + 10.05.2004 MUSTERMANN BARBARA * 23.10.1910 + 07.12.2003 FRITZ * 06.02.1907 + 10.10.2004MUSTER ELISABETH * 23.10.1908 + 07.12.2002 HEINZ * 06.02.1903 + 10.05.2004 MUSTERMANN BARBARA * 23.10.1910 + 07.12.2003 FRITZ * 06.02.1907 + 10.10.2004MUSTER ELISABETH 1908-2002 HEINZ 1903-2004 MUSTERMANN BARBARA FRITZ 1910-2003 1907-2004

Innenmauer Utting

beispielhafte Schriftsätze

Anhang zu § 24 Abs. 9

Friedhof Utting am Ammersee

Leitfaden zur Nutzung der Baumbestattungsanlage

Die Bestattung innerhalb der Baumbestattungsanlage erfordert aufgrund der engen Nachbarschaft der einzelnen Bestattungsplätze ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme des Einzelnen.

Die gestalterische Einheit und die würdevolle Wirkung der gesamten Anlage soll gewahrt werden.

Aus diesem Grunde wurden für die Gestaltung der Urnenabdeckplatten und das individuelle Schmücken der Grabstätte folgende Festlegungen getroffen, deren Einhaltung verbindlich ist:

  1. 1. Ein Denkmal darf nicht errichtet werden.
  1. 2. Eine gärtnerische Anlage des Grabplatzes ist nicht erlaubt.
  1. 3. Es darf kein Grabschmuck und kein Grablicht an dem Grabplatz abgelegt werden.
  1. 4. Die Oberflächenbearbeitung der Platten darf nicht verändert werden.
  1. 5. Im Bereich des Grabplatzes werden gärtnerische Unterhalts- und Pflegemaßnahmen (z.B. Rasenmähen, Laubentfernung, Baumpflege usw.) durch die Gemeinde Utting am Ammersee durchgeführt. Für dabei entstehende Beschädigungen an der Grabplatte übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
  1. 6. Die Begehbarkeit des Areals ist entsprechend der Bestattungsart eingeschränkt, weshalb an die Verkehrssicherheit nicht die üblichen Anforderungen gestellt werden können. Im Winter besteht weder Räum- noch Streupflicht.
  1. 7. Die Gravur der Abdeckplatten erfolgt auf Veranlassung und Kosten des Gebührenpflichtigen.

Es ist ausschließlich eine Gravur zugelassen im einheitlichen Schrifttyp Antiqua.

Schriftgröße: 18 mm – 30 mm

Farbliche Fassung: anthrazit oder schwarz

  1. 8. Gravierte Applikationen auf den Urnenabdeckplatten wie Kreuze oder andere Symbole sind in derselben farblichen Fassung wie die Schrift zugelassen.

Anlage:

  • Schriftmuster mit dem vorgeschriebenen Schrifttyp
  • Beisielhafte Schriftsätze

ABCDE FGHIJK LMNOP QRSTU VWXYZ

123

4567890

ELISABETH MUSTER

  • 23.10.1928

+ 07.12.2012

HEINZ MUSTER

  • 06.02.1925

+ 10.05.2019

MUSTER

ELISABETH 1928-2012

HEINZ 1925-2019

MUSTER

ELISABETH 1928-2012

HEINZ 1925-2019

MUSTER

ELISABETH 1928-2019 HEINZ 1925-2012

MUSTERMANN

BARBARA 1939-2021 FRITZ 1935-2019

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Utting am Ammersee (2023)

Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende

2. ÄNDERUNGSSATZUNG

Zur Satzung der Gemeinde Utting am Ammersee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.12.2017

§ 1

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 7

Grabnutzungsgebühren

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte werden Gebühren (Grabnutzungsgebühren) erhoben. Die Grabnutzungsgebühr betragen für ein Grab in den einzelnen Friedhöfen je Grabstelle jährlich:

a) Wahlgräber für zwei Erdbestattungen (Einzelgrab)49,00 EURO
b) Wahlgräber für zwei Erdbestattungen (Doppelgrab)67,00 EURO
c) Wahlgräber für vier Erdbestattungen (Familiengrab)101,00 EURO
d) Wahlgräber für vier Erdbestattungen (Großgrab)108,00 EURO
e) Wahlgräber als Kindergrabstätten/Urnengrabstätten46,00 EURO
f) Wahlgräber für Urnengrabstätte36,00 EURO
g) Wahlgräber für eine Urnenzweierische42,00 EURO
h) Wahlgräber für eine Urnenvierernische65,00 EURO
i) Wahlgräber für einen Urnenwürfel53,00 EURO
j) Gruften98,00 EURO
k) Baumbestattungsanlage65,00 EURO
l) Urnensammelgräber für anonyme Bestattungen19,00 EURO

(2) Bei Belegung des Grabes sind die Grabgebühren für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) im Voraus zu entrichten. Die Berechnung erfolgt pro angefangenen Monat. (3) Erfolgt in einer Grabstätte innerhalb der Ruhezeit eine weitere Bestattung, so ist das Grabnutzungsrecht mindestens auf die Dauer der neuen Ruhezeit nachzukaufen. (4) Erfolgt nach Ablauf der Ruhefrist, aber vor Ablauf des Nutzungsrechts eine Grabauflösung werden keine Gebühren zurückerstattet. (5) Bei Verlängerung eines Nutzungsrechts entsteht die Gebührenschuld neu. Maßgeblich ist die Grabgebühr nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebühren-satzung.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Utting am Ammersee, den 31.03.2023

GEMEINDE UTTING AM AMMERSEE

Florian Hoffmann Erster Bürgermeister

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Utting am Ammersee (2020)

Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende

ÄNDERUNGSSATZUNG

Zur Satzung der Gemeinde Utting am Ammersee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.12.2017

§ 1

§ 8 wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 Bestattungsgebühren vom 01.07.2020 – 31.12.2020 (mit 16% Mehrwertsteuer)

Entgelte für Leistungen, die von einem von der Gemeinde Utting am Ammersee beauftragten Bestattungsinstitut erbracht werden, sind durch öffentlich-rechtlichen Bestattungsleistungsvertrag zwischen der Gemeinde Utting am Ammersee und dem Bestattungsunternehmen geregelt.

Sie betragen

1 Sargbeisetzung

  1. 1.1. Erwachsene
  1. 1.1.1. Ausheben und Verfüllen bis 1,60 m (einfach) 382,80 €
  1. 1.1.2. Ausheben und Verfüllen bis 2,30 m (tief) 440,80 €
  1. 1.1.3. Bereitstellung eines Erdcontainers für die Lagerung des Aushub- und Schalungsmaterials für die Grabstelle, sowie das spätere Entfernen des Erdcontainers nach der Bestattung und Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponie (inkl. Deponiegebühren) 121,80 €
  1. 1.1.4. Ausheben eines Grabes per Hand (keine Baggernutzung möglich)
  1. 1.1.4.1. Ausheben und Verfüllen bis 1,60 m (einfach) 580,00 €
  1. 1.1.4.2. Ausheben und Verfüllen bis 2,30 m (tief) 672,80 €
  1. 1.2. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  1. 1.2.1. Ausheben und Verfüllen bis max. 2,30 m (tief) im Wahlgrab – (Kindergrab 2 m, Wahlgrab einfach 1,60 m)) 290,00 €
  1. 1.2.2. Bereitstellung eines Erdcontainers für die Lagerung des Aushub- und Schalungsmaterials für die Grabstelle, sowie das spätere Entfernen des Erdcontainers nach der Bestattung und Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponie (inkl. Deponiegebühren) 121,80 €
  1. 1.2.3. Ausheben eines Grabes per Hand (keine Baggernutzung möglich) 406,00 €

2 Urnenbeisetzung

  1. 2.1. Urnenbeisetzung im Erdgrab mit Beisetzungsfeier
  1. 2.1.1. Ausheben und Verfüllen des Grabplatzes, bis 1 m Tiefe 162,40 €
  1. 2.2. Urnenbeisetzung im Erdgrab ohne Beisetzungsfeier
  1. 2.2.1. Ausheben und Verfüllen des Grabplatzes, bis 1 m Tiefe 98,60 €
  1. 2.3. Urnenbeisetzung in Urnenmauer mit Beisetzungsfeier
  1. 2.3.1. Öffnen und Schließen der Urnenmauer, Einstellen der Urne 162,40 €
  1. 2.4. Urnenbeisetzung in Urnenmauer ohne Beisetzungsfeier
  1. 2.4.1. Offnen und Schlieben der Urnenmauer, Einstellen der Urne 98,60 €
  2. 2.5. Urnenbeisetzung Baumbestattungsanlage mit Beisetzungsfeier
  3. 2.5.1. Offnen und Schlieben, Einfuhren der Urne 162,40 €
  4. 2.6. Urnenbeisetzung in Baumbestattungsanlage ohne Beisetzungsfeier
  5. 2.6.1. Offnen und Schlieben, Einfuhren der Urne 98,60 €

3 Ausgrabungen / Umbettungen

  1. 3.1. Exhumierung / Umbettung von Leichen, einschl. Wiederherrichten des Grabes 672,80 €
  2. 3.2. Exhumierung / Umbettung von Gebeinen, einschließlich Wiederherrichten des Grabes 498,80 €
  3. 3.3. Exhumierung / Umbettung von Urnen, einschließlich Wiederherrichten des Grabes 162,40 €
  4. 3.4. Exhumierung / Umbettung von Urnen innerhalb der Urnenmauer, einschließlich 98,60 € Verschluss beider Nischen

4 Personal

  1. 4.1. Einsatz von Sargträgern / Urnenträger pro Person (bei Beerdigung 4 Sargträger / bei Beisetzung 1 Urnenträger) 52,20 €
  2. 4.2. Leistungen anlasslich der Aufbahrung einer Leiche im Leichenhaus (Aufbahrung der Leiche, Bereitstellung von erforderlichen Gerätschaften und Zubehör) 71,92 €

5 Friedhofsdienst

  1. 5.1. Zulage bei Frost fur Erdbestattung 87,00 € Zulage bei Frost für Urnenbeisetzung 46,40 €
  2. 5.2. Friedhofsdienst regulärer Schliebdienst (im Rahmen der Leichenannahme = Übernahme eines Verstorbenen von einem Fremdbestatter am Eingang, Verbringung des Leichnams in die Kuhlvitrine, Aushang in den darauf vorgesehenen Schaukästen) 71,92 €
  3. 5.3. Friedhofsdienst zusätzlicher Schliebdienst (nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgenommen im Rahmen der Leichenannahme, Trauerfeier und Beisetzung) 71,92 € 6 Bereitstellung von Leichenkuhltruhen (bei Überbelegung)

Der Preis ist ein Pauschalpreis für die Nutzung pro Tag 34,80 €

7 Bearbeitungsgebühr pro Bestattungsfall 22,00 €

§ 8 Bestattungsgebühren ab 01.01.2021 (mit 19% Mehrwertsteuer)

Entgelte für Leistungen, die von einem von der Gemeinde Utting am Ammersee beauftragten Bestattungsinstitut erbracht werden, sind durch öffentlich-rechtlichen Bestattungsleistungsvertrag zwischen der Gemeinde Utting am Ammersee und dem Bestattungsunternehmen geregelt.

Sie betragen

1Sargbeisetzung
1.1Erwachsene
1.1.3Ausheben und Verfüllen bis 1,60 m (einfach)392,70 €
1.1.4Ausheben und Verfüllen bis 2,30 m (tief)452,20 €
1.1.3Bereitstellung eines Erdcontainers für die Lagerung des Aushub- und Schalungsmaterials für die Grabstelle, sowie das spätere Entfernen des Erdcontainers nach der Bestattung und Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponie (inkl. Deponiegebühren)124,95 €
1.1.4Ausheben eines Grabes per Hand (keine Baggernutzung möglich)
1.1.4.1Ausheben und Verfüllen bis 1,60 m (einfach)595,00 €
1.1.4.2Ausheben und Verfüllen bis 2,30 m (tief)690,20 €
1.2Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
1.2.1Ausheben und Verfüllen bis max. 2,30 m (tief) im Wahlgrab - (Kindergrab 2 m, Wahlgrab einfach 1,60 m))297,50 €
1.2.2Bereitstellung eines Erdcontainers für die Lagerung des Aushub- und Schalungsmaterials für die Grabstelle, sowie das spätere Entfernen des Erdcontainers nach der Bestattung und Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponie (inkl. Deponiegebühren)124,95 €
1.2.3Ausheben eines Grabes per Hand (keine Baggernutzung möglich)416,50 €
2Urnenbeisetzung
2.1.Urnenbeisetzung im Erdgrab mit Beisetzungsfeier
2.1.1Ausheben und Verfüllen des Grabplatzes, bis 1 m Tiefe166,60 €
2.2.Urnenbeisetzung im Erdgrab ohne Beisetzungsfeier
2.2.1Ausheben und Verfüllen des Grabplatzes, bis 1 m Tiefe101,15 €
2.3Urnenbeisetzung in Urnenmauer mit Beisetzungsfeier
2.3.1Öffnen und Schließen der Urnenmauer, Einstellen der Urne166,60 €
2.4Urnenbeisetzung in Urnenmauer ohne Beisetzungsfeier
2.4.1Öffnen und Schließen der Urnenmauer, Einstellen der Urne101,15 €
2.5Urnenbeisetzung Baumbestattungsanlage mit Beisetzungsfeier
2.5.1Öffnen und Schließen, Einführen der Urne166,60 €
2.6Urnenbeisetzung in Baumbestattungsanlage ohne Beisetzungsfeier
2.6.1Öffnen und Schließen, Einführen der Urne101,15 €
3Ausgrabungen / Umbettungen
3.1Exhumierung / Umbettung von Leichen, einschl. Wiederherrichten des Grabes690,20 €
3.2Exhumierung / Umbettung von Gebeinen, einschließlich Wiederherrichten des Grabes511,70 €
3.3Exhumierung / Umbettung von Urnen, einschließlich Wiederherrichten des Grabes166,60 €
3.4.Exhumierung / Umbettung von Urnen innerhalb der Urnenmauer, einschließlich Verschluss beider Nischen101,15 €
4Personal
4.1Einsatz von Sargträgern / Urnenträger pro Person (bei Beerdigung 4 Sargträger / bei Beisetzung 1 Urnenträger)53,55 €
4.2Leistungen anlässlich der Aufbahrung einer Leiche im Leichenhaus (Aufbahrung der Leiche, Bereitstellung von erforderlichen Gerätschaften und Zubehör)73,78 €
5Friedhofsdienst
5.1Zulage bei Frost für Erdbestattung89,25 €
Zulage bei Frost für Urnenbeisetzung47,60 €
5.2Friedhofsdienst regulärer Schließdienst (im Rahmen der Leichenannahme = Übernahme eines Verstorbenen von einem Fremdbestatter am Eingang, Verbringung des Leichnams in die Kühlvitrine, Aushang in den dafür vorgesehenen Schaukästen)73,78 €
5.3Friedhofsdienst zusätzlicher Schließdienst (nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgenommen im Rahmen der Leichenannahme, Trauerfeier und Beisetzung)73,78 €
6Bereitstellung von Leichenkühltruhen (bei Überbelegung)
Der Preis ist ein Pauschalpreis für die Nutzung pro Tag35,70 €
7Bearbeitungsgebühr pro Bestattungsfall22,00 €

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft.

Utting am Ammersee, den 26.06.2020

GEMEINDE UTTING AM AMMERSEE

(Hoffmann) Erster Bürgermeister

1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Utting am Ammersee (2024)

GEMEINDE UTTING LUFTKURORT AM AMMERSEE

BEKANNTMACHUNG

1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung

vom 31.03.2023

der

Gemeinde Utting am Ammersee

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch die §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) hat der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee in seiner Sitzung vom 27.06.2024 den Erlass der 1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen.

Die amtliche Bekanntmachung der 1. Änderungsatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung erfolgt am 05.08.2024 durch Niederlegung in den Räumen der Gemeindeverwaltung Utting am Ammersee, Eduard-Thöny-Str. 1, 86919 Utting am Ammersee, Zimmer 1 EG.

Hierauf wird durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde Utting am Ammersee hingewiesen.

Utting am Ammersee, den 25.07.2024

GEMEINDE UTTING AM AMMERSEE

Florian Hoffmann

Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Utting am Ammersee?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Utting am Ammersee mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 86xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Utting am Ammersee anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Utting am Ammersee
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 167 € (Urne) bzw. 393 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 86xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Utting am Ammersee:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €