📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Bekanntmachung 28.05.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Vilgertshofen (2024)
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Vilgertshofen Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Vilgertshofen folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 27 Friedhofsbenutzungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Das angebrochene Jahr wird auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 13 Abs. 6 der Friedhofsbenutzungssatzung). (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) gebührenpflichtigen Leistung.
entstehen
mit
der
Inanspruchnahme
der
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist für: a) b) c) d)
ein Einzel- bzw. Kindergrab (Ruhefrist 10 Jahre) ein Einzelgrab (Ruhefrist 20 Jahre) ein Familiengrab (Ruhefrist 20 Jahre) ein Familiengrab bei Urnenbestattung (Ruhefrist 10 Jahre)
e) ein Urnengrab (Ruhefrist 10 Jahre)
f) eine Urnennische (Ruhefrist 10 Jahre)
g) Bestattung unter Bäumen (Ruhefrist 10 Jahre)
225,00 €, 750,00 €, 1.250,00 €, 625,00 €, 450,00 €, 1.250,00 €, 450,00 €.
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10, 15 oder 20 Jahre ist möglich. Hierfür beläuft sich die Verlängerungsgebühr auf den Bruchteil der nach Abs.1 festzusetzenden Nutzungsgebühr, der dem Verhältnis des Verlängerungszeitraumes zu der Dauer des Nutzungsrechts entspricht. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Beim Erwerb (jedoch nicht bei der Verlängerung) eines Nutzungsrechts für „Bestattungsplätze unter Bäumen mit Urnenerdgrabsystem“ wird für die Nutzung des Urnenerdgrabsystems zusätzlich zu den vorstehend in § 2 Abs. 1 Buchst. g) genannten Beträgen ein Betrag in Höhe von 705,00 € erhoben. Für die Beschriftung der SpezialMessing-Schilder des Urnenerdgrabsystems wird je zu beschriftendem Schild ein Betrag in Höhe von 35,00 € erhoben.
§ 5 – Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pauschal 150,00 €. In dieser Gebühr sind die Beleuchtungskosten enthalten. Für die Reinigung des Leichenhauses sind zusätzlich 16,00 € zu zahlen.
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Für nachstehend aufgeführte Amtshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Zulassung zur Bestattung von Personen, die nicht im Gemeindegebiet gewohnt haben (§ 3 Abs. 2 Friedhofbenutzungssatzung):
b) Erlaubnis zur Umbettung (§ 28 Abs. 1 Friedhofbenutzungssatzung):
c) Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen (§ 17 Abs. 1 Friedhofbenutzungssatzung):
d) Erlaubnis zur Entfernung von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist (§ 20 Abs. 4 Friedhofbenutzungssatzung)
e) Ausstellung, Umschreibung oder Verlängerung einer Graburkunde (§§ 13, 14 Friedhofbenutzungssatzung):
25,00 €, 25,00 €, 25,00 €, 25,00 €, 10,00 €,
f)
Ausstellung einer Bescheinigung über die Urnenannahme
10,00 €.
(2) Die Gebühr nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird nicht für Verstorbene erhoben, die ihren letzten Wohnsitz vor dem Umzug ins Alten- bzw. Pflegeheim im Gemeindegebiet hatten. (3) Für sonstige Amtshandlungen, die nach Abs. 1 nicht bewertet sind, werden Gebühren nach Maßgabe des Art. 20 Kostengesetz (KG) erhoben. Die Gebühren sind insbesondere nach dem Verwaltungsaufwand der Gemeinde zu bemessen, wobei die in der Satzung bewerteten vergleichbaren Leistungen als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. (4) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof Gräber ausheben und verfüllen sowie weitere unmittelbar mit der Bestattung stehenden Verrichtungen ausführen, beträgt 150,00 € für die Dauer von 5 Jahren oder 35,00 € für eine einmalige Zulassung.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 10.07.2002 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Vilgertshofen, den 16.05.2024
gez. Siegel gez. Dr. Albert Thurner Erster Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk: Die Satzung wurde am 28.05.2024 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Reichling zur öffentlichen Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 28.05.2024 angebracht und am 12.06.2024 wieder abgenommen.
Reichling, den 12.06.2024
gez. Siegel gez. M. Preiß
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Vilgertshofen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Vilgertshofen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!