🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Fuchstal
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Bemessungsgrundlage
§ 2 Gebührenarten
§ 3 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner,
Entstehen, Fälligkeit
§ 4 Grabnutzungsgebühren
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Leichenhausgebühren
§ 7 Sonstige Gebühren
§ 8 Säumniszuschläge
§ 9 Inkrafttreten
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Fuchstal (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 23.06.2005 mit der 1. Änderungssatzung vom 15.07.2008, der 2. Änderungssatzung vom 20.01.2015, der 3. Änderungssatzung vom 12.01.2016 und der 4. Änderungssatzung vom 28.10.2019
Die Gemeinde Fuchstal erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:
§ 1
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2
Gebührenarten
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen erhebt die Gemeinde
- 1. Grabnutzungsgebühren,
- 2. Bestattungsgebühren,
- 3. Leichenhausgebühren,
- 4. sonstige Gebühren.
§ 3
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Entstehen, Fälligkeit
- 1. Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
- 2. Gebührenpflichtig ist:
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
- 3. Art und Höhe der Gebühren werden durch Gebührenbescheid der Gemeinde festgesetzt. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbegeld, Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
- 4. Die Gebührenschuld entsteht mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde oder einen Beauftragten; die Gebührenschuld für den Erwerb eines Grabnutzungsrechts entsteht mit der tatsächlichen Bereitstellung der Grabstätte durch die Gemeinde oder mit der Zusage der Gemeinde, dass ein Grabnutzungsrecht begründet bzw. verlängert wird.
- 5. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- 6. Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
Für den Erwerb des Nutzungsrechts und der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte werden Gebühren (Grabnutzungsgebühren) erhoben. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die
a) Einzelgrabstätte ohne Streifenfundament 500,00 €
b) Familiengrabstätte ohne Steifenfundament 700,00 €
c) Einzelgrabstätte mit Streifenfundament 950,00 €
d) Familiengrabstätte mit Steifenfundament 1.100,00 €
e) Kindergrabstätte 250,00 €
f) Urnengrabstätte bzw. Urnennische 390,00 €
g) Ehrengrabstätte gebührenfrei. Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts (siehe § 19 Abs. 5 und 6 der Friedhofssatzung) wird anteilig entsprechend der Verlängerungsdauer erhoben. Bei Belegung des Grabes sind die Grabnutzungsgebühren für die Dauer der Ruhezeit zu entrichten. Erfolgt in einer Grabstätte innerhalb der Ruhezeit eine weitere Bestattung, so ist das Grabnutzungsrecht für die Dauer der zusätzlichen Ruhezeit nachzukaufen.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes, Tragen und Versenken des Sarges bzw. der Aschenurne, Säuberung der Grabumgebung sowie Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponiestelle) beträgt je Grabstelle:
a) bis zu einer Tiefe von 1,80 m
280,00 €
b) bis zu einer Tiefe von 2,30 m
330,00 €
c) für Kinder bis zu 12 Jahren
100,00 €
d) Bestattung von Aschenurnen
85,00 €
e) Träger pro Person
40,00 €
§ 6
Leichenhausgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
a) bei Bestattung (Sarg und Urne) 100,00 €
b) bei Überführung 50,00 €.
§ 7
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren
- a) für die Bearbeitung des Bestattungsauftrages
50,00 €
b) bei Überführungen nach auswärts
25,00 €
- 2. Ausstellen, Umschreiben und Verlängern einer Graburkunde für die Nutzungsberechtigung
20,00 €
- 3. Übertragung des Grabnutzungsrechts auf eine andere Person und Umschreibung der Grabkartei
20,00 €
- 4. Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grab- males, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen
30,00 €
- 5. Genehmigung zur früheren oder späteren Bestattung nach §§ 9, 10 Bestattungsverordnung (BestV)
30,00 €
- 6. – gestrichen -
- 7. Schriftliche Auskünfte
10,00 €
- 7. Zulassung der Bestattung von Personen die nicht Gemeindeeinwohner waren
50,00 €
Für jede Ausnahmegenehmigung, die in dieser Gebührensatzung nicht gesondert aufgeführt ist werden Gebühren im Rahmen der jeweiligen kostenrechtlichen Bestimmungen festgesetzt und erhoben. Gebühren nach §§ 6 und 7 werden nicht erhoben, wenn diese im Zusammenhang mit der Herstellung eines Ehrengrabes anfallen. Die Gebühren für Leistungen, welche nach Art, Zeit und Arbeitsleistung über die normale Inanspruchnahme hinausgehen, werden von der Gemeinde gesondert berechnet.
§ 8
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 4 bis 7 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziff. 5 b Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m.
§ 240 Abgabenordnung
(AO 1977).
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(1) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 29.01.1996 i.d.F. vom 09.03.2004 außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Fuchstal
INHALTSÜBERSICHT
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Benutzungszwang
II. Friedhofsordnung
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Särge
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Leichenhaus
§ 12 Benutzung des Leichenhauses
V. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Einzelgräber
§ 15 Familiengräber
§ 16 Kindergräber
§ 17 Urnengräber
§ 18 Ehrengräber
§ 19 Rechte an Grabstätten (Nutzungsrechte)
§ 20 Größe der Grabstätten
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Grabmäler
VII. Errichtung, Änderung, Beseitigung von Grabmälern
§ 23 Genehmigung von Grabmälern
§ 24 Fundamente und Befestigung
§ 25 Beseitigung
§ 26 Haftung für Grabmäler
§ 27 Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmälern
VIII. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Vernachlässigung
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
§ 31 Übergangsregelungen
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Inkrafttreten
ANHANG (zu § 28 Abs. 2)
Grabpflegeordnung zur Friedhofsatzung
§ 1 Grabgröße
§ 2 Bepflanzung
§ 3 Pflege der Gräber
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Fuchstal (Friedhofssatzung) vom 23.06.2005 mit der 1. Änderung vom 15.07.2008
Die Gemeinde Fuchstal erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 – Geltungsbereich
- 1. Die Gemeinde Fuchstal unterhält nach Maßgabe dieser Satzung folgende Einrichtung für das Bestattungswesen:
- a) den gemeindlichen Friedhof in Leeder
- b) das Leichenhaus in Leeder, Bergsraße 1
- c) das Leichenhaus in Seestall, Ortsstraße 27
- d) das Leichenhaus in Asch, Kirchenweg 6
- 2. In dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. Die Gemeinde kann auch die Bestattung von Personen zulassen, die außerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Fuchstal. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Fuchstal waren oder ein Recht auf die Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde zugelassen werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
§ 3 – Benutzungszwang
- 1. Folgende Leistungen, die im Zusammenhang mit der Bestattung stehen und auf dem gemeindlichen Friedhof vorzunehmen sind, sind in Anspruch zu nehmen:
- a) das Ausschachten und Schließen des Grabes
- b) bei Feuerbestattung auch die Beisetzung der Urne.
- 2. Die Gemeinde Fuchstal kann im Einzelfall vom Benutzungszwang ganz oder teilweise befreien, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls oder höherrangiges Recht entgegenstehen.
II. FRIEDHOFSORDNUNG
§ 4 – Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist während der Tageszeit für den Besuch geöffnet.
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnung des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten.
- 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen. b zu rauchen, zu lärmen und zu spielen. c die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird, oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 5 ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle aller Art. d Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen. e gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder Arbeiten ohne die erforderliche Anmeldung auszuführen. f Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen. g Abfälle an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern. h unpassende Gefäße, wie Konservendosen und ähnliche Gegenstände, auf den Gräbern aufzustellen. i Verunreinigungen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Würde des Ortes zu beeinträchtigen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
- 3. Der Friedhof und seine Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jegliche Beschädigungen und Verunreinigungen sind zu vermeiden.
§ 6 – Gewerbetreibende
- 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 2. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 3. Gewerbetreibenden, die trotz Ermahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 2 verstoßen, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Ermahnung entbehrlich.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 – Allgemeines
- 1. Erd- und Feuerbestattungen sind umgehend nach Eintritt des Sterbefalles bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit dem Bestattungspflichtigen fest.
§ 8 – Särge
- 1. Für die Beisetzung in Gräbern sind Holzsärge zu verwenden. Auf Antrag kann die Gemeinde Särge oder Einsatzsärge aus Metall zulassen.
- 2. Die Särge sollen 2 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,7 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Kindersärge sind davon ausgenommen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden von der Gemeinde oder dem hierfür beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
- 2. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. 3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen seitlich voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 12 Jahre.
- 2. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 10 Jahre.
- 3. Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen beigesetzt und Fehlgeburten, Totgeburten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.
- 4. Fehlgeburten und Totgeburten können nach dem Willen der Eltern würdig bestattet werden.
§ 11 – Umbettungen
- 1. Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. 4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 5. Alle Umbettungen werden von der Gemeinde oder einem beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt.
- 6. Die Antragsteller haben Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. LEICHENHAUS
§ 12 – Benutzung des Leichenhauses
- 1. Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
- 2. Jede Leiche einer in der Gemeinde Fuchstal verstorbenen Person muss nach der Leichenschau unter Vorlage der Bestätigung hierfür möglichst noch am Sterbetag, spätestens jedoch innerhalb 24 Stunden nach Eintritt des Todes, aus dem Sterbehaus in das Leichenhaus, in der Regel in das des Bestattungsfriedhofs, gebracht werden. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen durch die Gemeinde bewilligt werden.
- 3. Sofern keine aufsichtsbehördlichen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 4. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Leichenhaus kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche stehen.
- 5. Die Besichtigung der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
V. GRABSTÄTTEN
§ 13 – Allgemeines
- 1. Es werden folgende Arten an Grabstätten unterschieden:
- a) Einzelgräber (§ 14)
- b) Familiengräber (§ 15)
- c) Kindergräber (§ 16)
- d) Urnengräber (§ 17)
- e) Ehrengräber (§ 18) 2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Zuteilung der Gräber erfolgt durch die Gemeinde unter möglicher Berücksichtigung der Anliegen der Hinterbliebenen.
- 3. Der Friedhofsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 14 – Einzelgräber
1) Einzelgräber sind Grabstätten, in denen eine Zweitbestattung zulässig ist. Die Bestattung in Einzelgräbern erfolgt übereinander
- 2. Wird eine Nebeneinanderbestattung gewünscht, muss ein Familiengrab gewählt werden.
- 3. Eine Übereinanderbestattung ist nur dann zulässig, wenn die erste Beisetzung so tief erfolgt ist, dass zum oberen Sarg eine Erdschicht von 30 cm Stärke verbleibt (Tieflage). § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Eine nachträgliche Tieferlegung innerhalb der Ruhezeit ist unzulässig, wenn diese Maßnahme lediglich eine weitere Bestattung ermöglichen soll.
§ 15 – Familiengräber
Familiengräber sind Grabstätten, die für zwei oder mehrere Erdbestattungen ausgewiesen sind. Mehr als zwei Bestattungen sind nur dann möglich, wenn die Erstbestattung jeweils in Tieflage erfolgt ist. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16 – Kindergräber
- 1. Kindergräber sind Einzelgräber. Sie sind für die Bestattung von Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr vorgesehen.
- 2. Eine Kinderleiche kann auch in einer Einzel- oder Familiengrabstätte bestattet werden.
§ 17 – Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in Grabstätten für Erdbestattungen, Urnengrabstätten und Urnennischen.
- 2. Urnengrabstätten sind Urnenstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
- 3. Urnennischen sind Urnenstätten, die in der Urnenwand nach Nummern gekennzeichnet und für die Dauer von 10 Jahren belegt werden. Eine Urnennische kann mit höchstens 2 Urnen belegt werden.
- 4. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Erdgräber für Urnengrabstätten und Urnennischen entsprechend. Wird eine Urnengrabstätte oder Urnennische nach Ablauf der Ruhefrist geräumt, so ist die Gemeinde berechtigt, in einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
- 5. Der Leitfaden zur Nutzung der Urnenmauer (vgl. Anlage 2) ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 18 – Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt ausschließlich der Gemeinde Fuchstal.
§ 19 – Rechte an Grabstätten (Nutzungsrechte)
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Fuchstal. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird durch die Gemeinde im Rahmen der verfügbaren Grabstätten vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich der Beisetzung eines Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit erworben werden. In besonderen Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht auch außerhalb einer Beisetzung eines Verstorbenen erworben werden. Für die Vergabe des Nutzungsrechtes wird eine Nutzungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde (Graburkunde) ausgestellt.
- 3. Das Nutzungsrecht gilt grundsätzlich bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten.
- 4. Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich benachrichtigt; falls er nicht bekannt und nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte aufmerksam gemacht.
- 5. Während der Laufzeit eines Nutzungsrechts darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten verlängert wird.
- 6. Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag vor Ablauf der Ruhezeit, bzw. des Nutzungsrechts gegen Zahlung einer erneuten Gebühr um bis zu 10 Jahre verlängert werden, mindestens jedoch um 5 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergräbern (§ 16) ist nicht möglich.
- 7. Hat der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keinen Nachfolger im Nutzungsrecht vertraglich bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- e) auf die Eltern,
- f) auf die Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Auf Antrag kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
- 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht,
- a) in dieser Grabstätte beigesetzt zu werden,
- b) bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und
- c) über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen der Grabpflegeordnung zu entscheiden.
- 10. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 20 – Größe (Außenmaß) der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten sind der Umgebung anzupassen.
- 2. Die Grabstätten haben in der Regel folgende Außenmaße: a. in den Abteilungen D, E, F,: Einzelgräber 2,00 m 0,90 m Familiengräber 2,00 m 1,80 m b. in den Abteilungen A, B, C, (grüner Friedhof): Einzelgräber 1,70 m 0,80 m Familiengräber 1,70 m 1,20 m.
VI. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 1. Alle Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 2. Grabmäler und sonstige Anlagen müssen in ihrer Ausgestaltung Ausdruck eines pietätvollen Totengedenkens sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einwandfrei einfügen. Dies gilt insbesondere für den alten Teil des Friedhofs. Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten oder den Friedhofbesucher im Totengedenken stören.
- 3. Bei der Gestaltung von Grabmalen ist die Verwendung ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben verboten. Zeichen und Grabinschriften, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, sind unzulässig.
- 4. Grabdenkmäler dürfen über die Grundfläche der Grabstätte nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Bestattungen nicht behindern.
§ 22 – Grabmäler
- 1. Die Grabmäler sind der Umgebung anzupassen.
- 2. Grabmäler einschließlich Sockel dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten: a für die Abteilungen D, E, F,: Breite: Innenmaß der Einfassung Höhe: höchstens 1,40m b für die Abteilungen A, B, C, (grüner Friedhof) Breite: höchstens 1,00 m Höhe: höchstens 1,40 m Grabeinfassungen sind hier nur zulässig, wenn sie das umliegende Erdreich bzw. den umliegenden Rasen nicht überragen.
- 3. Die Gemeinde kann Ausnahmen von den obigen Vorschriften zulassen, wenn dies unter Berücksichtigung der Standsicherheit und künstlerischer Anforderungen vertretbar ist.
VII. ERRICHTUNG, ÄNDERUNG, BESEITIGUNG VON GRABMÄLERN
§ 23 – Genehmigung von Grabmälern
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Fuchstal. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen.
- 2. Den Anträgen sind 2fach beizufügen:
- a) Der Grabmalentwurf mit Umriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:20 sowie Text, Art, Größe und Farbe der Schrift, der Ornamente und Symbole. Die Zeichnungen sind vom Fertiger zu unterschreiben.
- b) Genaue Angaben über Werkstoff, seine Farbe und Bearbeitung.
- c) Angaben über die Art und Größe des Grabmalfundaments.
- d) Angaben über die Grabeinfassung. Bei Änderung von Grabmälern muss aus der Zeichnung Art und Umfang der Änderung gegenüber dem bestehenden Zustand klar zu ersehen sein. In besonderen Fällen sind auf Verlangen weitere Unterlagen vorzulegen.
- 3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
- 4. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
- 5. Das vorübergehende Abtragen eines Grabmals anlässlich einer Bestattung und das unveränderte Wiederaufrichten bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
- 6. Ohne Genehmigung errichtete Grabmale, Grabeinfassungen und nicht genehmigte Grabinschriften können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde ganz oder teilweise entfernt werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Aufforderung der Gemeinde zur Entfernung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
§ 24 – Fundamente und Befestigung
- 1. Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmal und Fundamente müssen fest miteinander verdübelt und verzementiert sein. Auch für Grabmäler aus Holz und solche aus Metall ist ein Fundament erforderlich. Vorhandene Fundamente sind zu verwenden.
- 2. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen stets in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zur Sicherung zu veranlassen.
§ 25 – Beseitigung
- 1. Grabmale dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 26 – Haftung für Grabmäler
Der Nutzungsberechtigte haftet der Gemeinde und Dritten gegenüber für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Vorschriften des VII. Abschnitts, insbesondere durch Umstürzen eines Grabmals oder von Grabmalteilen, entstehen.
§ 27 – Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmälern
- 1. Ist für eine Erdbestattung ein Grab zu öffnen und deshalb ein Grabmal zu entfernen, so hat hierfür der Bestattungskostenpflichtige einen Werktag vor Beginn der Grabarbeiten Sorge zu tragen. Andernfalls ist die Gemeinde berechtigt, auf seine Kosten einen Steinmetz zu beauftragen.
- 2. Grabmäler, die wegen der Öffnung des Grabes entfernt wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, müssen binnen sechs Monaten ordnungsgemäß wieder aufgestellt werden. Ist eine Wiederaufstellung nicht möglich, sind sie aus dem Friedhof zu entfernen. 3) Grabmäler, die nach Feststellung der Gemeinde umzustürzen drohen oder aus anderen Gründen sicherheitsgefährdend sind, können von der Gemeinde Fuchstal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn dieser die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht binnen angemessener Frist trifft. Ist die Anschrift unbekannt oder duldet die öffentliche Sicherheit keine Verzögerung, so kann die Gemeinde sofort tätig werden.
- 4. Die §§ 23 Abs. 6 und 25 bleiben unberührt.
VIII. ANLAGE UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 28 – Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen nach den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
- 2. Die Grabpflegeordnung ist Teil dieser Satzung (s. Anhang).
- 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- 4. Die Grabstätten sind spätestens vier Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und zu bepflanzen.
- 5. Für die Pflege der Grabstätten können die auf dem Friedhof bereitgestellten Geräte sowie die Wasserentnahmestellen benutzt werden. Es ist auf sparsamen Wasserverbrauch und auf pfleglichen Umgang mit den Gerätschaften zu achten. Die Verwendung von chemischen Stoffen zur Vernichtung von Pflanzen aller Art ist untersagt. 6) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt.
- 7. Das Herrichten, das Unterhalten und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten bzw. der Grabreihen obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 29 – Vernachlässigung
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein zweimonatlicher Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
- 2. Bei Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 30 – Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
- 1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
- 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 31 – Übergangsregelungen
Bei Grabstätten, für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht erworben worden ist, gelten die bisherigen Vorschriften bis zur Neuerstellung eines Grabmales.
§ 32 – Haftung
Die Gemeinde Fuchstal haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer als Nutzungsberechtigter
a) den Verboten der §§ 5 Abs. 2, 28 Abs. 5 Satz 3
zuwiderhandelt,
b) entgegen den Vorschriften des § 23 auf einer
Grabstätte ein Grabmal ohne die erforderliche
Genehmigung errichtet oder ändert.
§ 35 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 13.02.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.12.1978 i.d.F. vom 20.12.1993 außer Kraft.
ANHANG (zu § 28 Abs. 2)
Grabpflegeordnung zur Friedhofsatzung
§ 1 – Grabgröße
- 1. Beim gärtnerischen Anlegen von Gräbern ist das in der Friedhofsatzung festgelegte Grabmaß einzuhalten.
- 2. Es ist untersagt, bei Anlage der Grabhügel und Anbringung des gärtnerischen Schmuckes die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen und Rasenkanten zu entfernen oder zusätzliche Pflanzungen vorzunehmen. Die Höhe des Grabhügels darf 10 cm nicht überschreiten.
§ 2 – Bepflanzung
- 1. Die Bepflanzung der Gräber ist niedrig zu halten. Bei der Bepflanzung ist auf die Umgebung und den Charakter der Grababteilung Rücksicht zu nehmen.
- 2. Bäume und Sträucher (Gehölz) dürfen die Höhe des Grabmals nicht überschreiten. Die Gemeinde kann anordnen, dass vorhandene heckenartige Einfassungen beschnitten oder beseitigt werden.
- 3. Gehölze, die entgegen den Bestimmungen in Abs. 2 oder entgegen den Einzelanweisungen der Gemeinde Fuchstal gepflanzt sind und trotz Aufforderung von den Grabberechtigten oder Hinterbliebenen nicht entfernt werden, kann die Gemeinde ohne Entschädigung beseitigen.
§ 3 – Pflege der Gräber
Verwelkte Blumen und Kränze oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind von den Gräbern zu entfernen und an die hierfür vorgesehenen Plätze zu schaffen bzw. zu Hause zu entsorgen.