Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2025 · Friedhofssatzung: 09.07.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 99,49 € Als 'Einzelgrab' pro Jahr der Ruhezeit angegeben; Satzung unterscheidet nicht explizit zwischen Reihengrab und Wahlgrab. |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; Satzung unterscheidet nicht zwischen Reihengrab und Wahlgrab. |
| Urnenreihengrab | 85,47 € Als 'Urnenerdgrab' pro Jahr der Ruhezeit angegeben; Unterscheidung Reihengrab/Wahlgrab nicht getroffen. |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; Satzung unterscheidet nicht zwischen Reihengrab und Wahlgrab. |
| Urnengrab anonym | 56,89 € Als 'Anonymes Urnengrab' pro Jahr der Ruhezeit angegeben. |
| Baumbestattung | 101,86 € Grabnutzungsgebühr für 'Baumgrab' pro Jahr der Ruhezeit; Bestattungsgebühr für Urnen in Baumgräbern beträgt separat 529,00 €. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 689,00 € Bestattungsgebühr für Personen ab 10 Jahren; Urnenbeisetzung in Erdgrab 529,00 €, in Urnennische 519,00 €. Nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten. |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € Im Text als 'Aussegnungshalle' bezeichnet. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

**Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Bestattungseinrichtungen des Marktes Kaufering sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)**
vom 09.07.2025
Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Kaufering folgende Satzung:
**§ 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten**
(1) Der Markt Kaufering erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen (§ 1 der Friedhofssatzung) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Bestattungsgebühren (§ 4)
b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
**§ 2
Gebührenschuldner**
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 35 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4
Bestattungsgebühren
(1) Bei Leichen- und Urnenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
| für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres | € 689,00 |
|---|---|
| für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres mit Tieferlegung | € 730,00 |
| für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres | € 609,00 |
| für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern (auch Baumgräbern) | € 529,00 |
| für die Bestattung von Urnen in der Urnennische | € 519,00 |
| für die Beisetzung von Fehl- und Totgeburten (§ 1 Abs. 3 d. FriedhofsS.) | € 311,00 |
(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:
das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.
(3) Finden zur selben Zeit in demselben Grab 2 Bestattungen statt, werden die Bestattungsgebühren nach Abs. 1 um die Hälfte reduziert.
(4) Gebühr für die Benutzung
| a) des Leichenhauses (Schauraum) je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet für Särge | € 145,00 |
|---|---|
| b) der Leichenkühltruhe je Tag | € 20,00 |
(5) Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle € 200,00
(6) Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne je Tag € 50,00
(7) Gebühr für die Hinterstellung eines Sarges € 120,00 (8) Gebühr für Leichenträger zur Beerdigung, je Träger € 80,00
§ 5
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr (grabidentische Kosten) beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit
| Einzelgrab | € 99,49 |
|---|---|
| Doppelgrab (Familiengrab) | € 165,18 |
| Kindergrab | € 63,90 |
| Urnenerdgrab | € 85,47 |
| Urnennische (2 Grabstellen) | € 100,56 |
| Urnennische (4 Grabstellen) | € 201,12 |
| Baumgrab | € 101,86 |
| Anonymes Urnengrab | € 56,89 |
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte muss für 20 Jahre, das Nutzungsrecht für eine Kindergrabstätte für 10 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht für eine Urnengrabstätte muss für 10 Jahre erworben werden.
(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 35 Friedhofssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Exhumierung von Gebeinen € 350,00 (2) Die Gebühr für die Exhumierung einer Leiche ab dem 10. Lebensjahr € 590,00 (3) Die Gebühr für die Exhumierung einer Leiche bis zum 10. Lebensjahr € 490,00 (4) Die Gebühr für das Ausgraben einer Urne aus einem Erdgrab oder die Entnahme einer Urne aus einer Urnennische mit anschließender Wiederbeisetzung in einem Erdgrab oder einer Urnennische € 290,00
(5) Gebühr für das Ausgraben einer Urne aus einem Erdgrab oder die Entnahme einer Urne aus einer Urnennische € 145,00 (6) Wiederbeisetzung einer Urne in einem Erdgrab oder in einer Urnennische € 154,00 (7) Bei Ausgrabungen von zwei Leichen aus einem Grab werden die 1,5 fachen Gebühren erhoben. (8) Für die bereits mit einem Grabsockel (Grabfundament) versehenen Grabplätze werden für die Dauer der Ruhezeit folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
a) für eine Einzelgrabstätte (auch mit Tieferlegung) € 90,00
b) für eine Doppelgrabstätte (auch mit Tieferlegung) € 180,00 (9) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobenem Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von € 50,00 angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. (10) Für die anonymen Urnenerdgrabstätten können Gedenktafeln sowie für Abdeckplatten der Baumgräber Messingtafeln zum Preis von € 50,00 zzgl. der gesetzlichen MwSt. erworben werden. Die Gedenktafeln bleiben Eigentum des Erwerbers. (11) Für die Ausleihe des Multimediawagens werden pauschal € 50,00 angesetzt.
§ 7
Verwaltungsgebühren
a) Gebühr für die Umschreibung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts € 10,00
b) Gebühr für die Zweitschrift einer Graburkunde € 10,00
c) Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals € 20,00
d) Genehmigung zur Änderung einer Einfriedung oder sonstiger baulicher Anlagen € 20,00
e) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof
- für einmalige Arbeiten € 10,00
- Jahresgebühr € 100,00
f) Gebühr für die Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts € 15,00
g) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung € 45,00
h) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung € 45,00
§ 8
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 4 bis 6 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziff. 5b Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 240 Abgabenordnung (AO).
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Marktes Kaufering vom 23.09.2019 außer Kraft.
Kaufering, den 21.07.2025
Thomas Salzberger Erster Bürgermeister