Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Sargwahlgrab | 63 Euro jährliche Gebühr für 1 Erdbestattung (Einzelgrab), 20 Jahre; weitere Größen ab 74 Euro |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 69 Euro jährliche Gebühr, Ruhezeit 10 Jahre |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Urnensammelgrab (35 Euro) und Urnengeinschaftsgrab (30/41 Euro) genannt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht pauschal festgelegt; nur Verwaltungspauschale (60 Euro) genannt, weitere Gebühren durch Bestattungsinstitut |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt; stattdessen Leichenhausnutzung (72 Euro/Tag) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Dießen am Ammersee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Der Markt Dießen am Ammersee erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Satzung des Marktes Dießen am Ammersee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.12.2020 wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 erhält folgende neue Fassung:
„§ 5
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- 1. Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit (§ 14 Friedhofssatzung),
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
- 2. Die Bestattungsgebühren (§ 8) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
- 3. Die sonstigen Gebühren (§ 9) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Fried-hofverwaltung.
- 4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- 2. § 7 erhält folgende neue Fassung:
„§ 7
Grabnutzungsgebühren
- 1. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden Gebühren (Grabnutzungsgebühren) erhoben. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für die Grabart
a) Wahlgrab für 1 Erdbestattung (Einzelgrab), Ruhezeit 20 Jahre
Wahlgrab für 2 Erdbestattungen (Einzelgrab), Ruhezeit 20 Jahre
63 Euro
74 Euro
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| Wahlgrab für 2 Erdbestattungen (Einzelgrab), Ruhezeit 25 Jahre | 74 Euro |
|---|---|
| Wahlgrab für 2 Erdbestattungen (Einzelgrab), Ruhezeit 30 Jahre | 74 Euro |
| b) Wahlgräber für 2 Erdbestattungen (Doppelgrab), Ruhezeit 20 Jahre | 102 Euro |
| Wahlgrab für 4 Erdbestattungen (Doppelgrab), Ruhezeit 20 Jahre | 124 Euro |
| Wahlgräber für 4 Erdbestattungen (Doppelgrab), Ruhezeit 25 Jahre | 124 Euro |
| Wahlgräber für 4 Erdbestattungen (Doppelgrab), Ruhezeit 30 Jahre | 124 Euro |
| c) Wahlgräber für 6 Erdbestattungen (Dreifachgrab), Ruhezeit 20 Jahre | 175 Euro |
| Wahlgräber für 6 Erdbestattungen (Dreifachgrab), Ruhezeit 25 Jahre | 175 Euro |
| Wahlgräber für 6 Erdbestattungen (Dreifachgrab), Ruhezeit 30 Jahre | 175 Euro |
| d) Wahlgrab für 8 Erdbestattungen (Vierfachgrab), Ruhezeit 20 Jahre | 228 Euro |
| Wahlgrab für 8 Erdbestattungen (Vierfachgrab), Ruhezeit 30 Jahre | 228 Euro |
| e) Wahlgräber in Vorzugslage für 4 Erdbestattungen (Doppelgrab), Ruhezeit 25 Jahre | 126 Euro |
| f) Wahlgrab für 2 Bestattungen (Einzelgrab), in einer Grabkammer, Ruhezeit 12 Jahre | 124 Euro |
| g) Urnengrab, Ruhezeit 10 Jahre | 69 Euro |
| h) Urnensammelgrab, Ruhezeit 10 Jahre | 35 Euro |
| i) Urnennische, Ruhezeit 10 Jahre | 81 Euro |
| j) Urnenhain FH Obermühlhausen, Ruhezeit 10 Jahre | 146 Euro |
| k) Urnenruhegemeinschaft FH St. Johann (Partnergrab), Ruhezeit 10 Jahre | 41 Euro |
| l) Urnenruhegemeinschaft FH St. Johann (Einzelgrab), Ruhezeit 10 Jahre | 30 Euro |
Bei Belegung des Grabes sind die Grabgebühren für die Dauer der Ruhezeit (§ 14 Friedhofssatzung) zu entrichten. Erfolgt in einer Grabstätte innerhalb der Ruhezeit eine weitere Bestattung, so ist das Grabnutzungsrecht mindestens für die Dauer der neuen Ruhezeit nachzukaufen. Erfolgt nach Ablauf der Ruhefrist, aber vor Ablauf des Nutzungsrechtes eine Grabauflösung werden keine Gebühren zurückerstattet."
- 3. § 8 erhält folgende neue Fassung:
„§ 8
Bestattungsgebühren
- 1. Nutzung des Leichenhauses je angefangenem Benutzungstag 72 Euro
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- 2. Benutzung der Kühlung je angefangenem Benutzungstag 56 Euro
- 3. Verwaltungspauschale bei Bestattungen 60 Euro
- 4. Weitere Bestattungsgebühren werden vom jeweils gewählten Bestattungsinstitut festgelegt."
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Dießen am Ammersee, den 29.11.2024 Markt Dießen am Ammersee
Sandra Perzul Erste Bürgermeisterin

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Dießen am Ammersee
(FRIEDHOFSSATZUNG)
Der Markt Dießen am Ammersee erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1, Nr. 1 und Nr. 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) (Bay RS 2020 –1-I), folgende Satzung:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
- 1. Die Marktgemeinde Dießen am Ammersee errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen des Bestattungswesens als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof in Dießen am Ammersee, St. Johann;
b) das Leichenhaus im Friedhof St. Johann;
c) die Kühlzelle im Friedhof St. Johann;
d) den Friedhof in St. Georgen;
e) das Leichenhaus im Friedhof St. Georgen;
f) den Friedhof in Rieden a. Ammersee, Friedhof Riederau;
g) das Leichenhaus im Friedhof Riederau;
h) den Friedhof in Dettenhofen;
i) das Leichenhaus im Friedhof Dettenhofen;
j) den Friedhof in Dettenschwang;
k) das Leichenhaus im Friedhof Dettenschwang;
l) den Friedhof in Obermühlhausen;
m) das Leichenhaus im Friedhof Obermühlhausen;
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
- 1. Auf dem Friedhof werden beigesetzt
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
- c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
- 2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Gebühren
Die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der jeweilig geltenden Gebührensatzung.
§ 5 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 6 Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
- 2. Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen.
- 3. Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelost wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
- 4. Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einraumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
- 5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
ORNUNGSVORSCHRIFT
§ 7 Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (u.a. Exhumierungen und Umbettungen) vorübergehend untersagen.
§ 8 Verhalten im Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
c) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen (vor Ort sind die entsprechenden Hinweisschilder zu beachten),
f) Grabhügel, Grabfelder, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
g) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 4. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 9 Beseitigung von Abfällen
- 1. In die vorgesehen Abfalltonnen und -container dürfen nur auf dem Friedhof anfallende Abfälle eingebracht werden, soweit sie nicht aus der jeweils gültigen „Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Landsberg am Lech" von der Beseitigung ausgenommen sind.
- 2. In die aufgestellten Abfallcontainer dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle und Kränze, die ausschließlich aus natürlichen Bestandteilen bestehen, d.h. keine Kunststoffe, Metalle u. ä. Stoffe enthalten, eingebracht werden.
- 3. Erdhaushub und Grababraum dürfen nicht in den Abfalltonnen und -container entsorgt werden.
- 4. Im Zusammenhang mit gewerblichen Arbeiten dürfen Abfälle nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung eingebracht werden.
§ 10 Ausführung gewerblicher Tätigkeiten
- 1. Dienstleistungserbringer haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Marktgemeinde anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
- 2. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
- 3. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
- 4. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach
gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 11 Anzeigepflicht
- 1. Bestattungen auf den gemeinsamen Friedhofen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Marktgemeinde Dieben am Ammersee anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Wirde eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Angehörigen im Benehmen mit der Gemeinde, dem Bestattungsunternehmer und ggf. der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Der Gemeinde obliegt jederzeit das Recht an der Festsetzung der Bestattung mitzuwirken bzw. den Zeitpunkt der Bestattung zu bestimmen.
- 3. Die Nutzung der Leichenhäuser sowie der Kuhzelle auf dem Friedhof St. Johann ist mit der Marktgemeinde Dieben am Ammersee vorher abzustimmen.
§ 12 Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung
- 1. Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass
a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermitteligt wird,
c) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die gingestmöglichen Emissionen entstehen.
d) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.
- 2. Überurnendürfen eine Höhe vom 30 cm nicht überschreiben. Übergröben werden von der Gemeinde erlaubt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Für die Beisetzung in Erdgrabstätten müssen Uren so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Es dürfen bei Erdbeisetzungen nur selbstauflösende Uren und Überurnen verwendet werden. Überurnendürfen nicht aus Edelmetallen, Beton, Stein, Keramik, Ton oder Glas sein.
- 3. Sarge durren zur Bestattung und Überurnen zur Beisetzung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen ist, dass sie den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.
- 4. Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden, Abs. 1 Satz 2 a) bis c) gilt entsprechend.
- 5. Die Särge sollen hochstens 0,65 m hoch, einschließlich der Griffe 0,70 m breit und 2,05m lang sein. Übergröben sind der Marktgemeinde bei der Anmeldung anzuzeigen.
§ 13 Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden von dem hierfür beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
- 2. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m.
- 3. Bei Tiefage ist das Grab mindestens 2,30 m tief auszuheben.
- 4. Die Marktgemeinde kann eine Ausnahmegenehmigung (z.B. bei extremen Bodenverhältnissen) von der geforderten Grabtiefe erteilen.
- 5. Die Gräber für Erdbestattungen müssen seitlich voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 14 Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit beträgt je nach Bodenverhältnisse der Grabstätten für Leichen über dem vollendeten 10. Lebensjahr zwischen 12 und 30 Jahre; für Leichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre auf allen Friedhöfen, in einer Grabkammer 5 Jahre.
- 2. Die Ruhezeiten im Einzelnen betragen damit
a) fur den Friedhof St. Johann
b) fur die Grabfelder 10,12,14 und 18 20 Jahre,
c) fur alle übrigen Grabfelder, ausgenommen bei Grabkammern 30 Jahre Die Angaben über die Grabfelder konnen aus dem Friedhofsplan fur den Friedhof St. Johann entnommen werden.
d) fur den Friedhof St. Georgen auf dem gesamten Friedhof 20 Jahre.
e) fur den Friedhof im Ortsteil Dettenschwang 25 Jahre.
f) fur den Friedhof im Ortsteil Dettenhofen 25 Jahre.
g) fur den Friedhof im Ortsteil Obermuhlhausen 25 Jahre.
h) fur den Friedhof in Rieden a. Ammersee, Friedhof Riederau 25 Jahre.
- 3. Die Ruhezeit in einer Grabkammer beträgt auf allen Friedhofen 12 Jahre.
- 4. Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre.
- 5. Wahrend der Ruhezeit durren in einer Grabstände weitere Leichen beigesetzt und Fehlgeburten, Totgeburten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstände dazu bestimmt und geeignet ist.
- 6. Die Friedhofspläne sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 15 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Marktgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit konnen noch vorhandene Leichen- oder Aschereste mit vorheriger Zustimmung der Marktgemeinde auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist, der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 5. Alle Umbettungen sind von einem Bestattungsunternehmen durchzuführen.
- 6. Die Antragsteller haben Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder von einer Behörde angeordnet werden, erfolgen diese nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März und außerhalb der Besuchszeit für den Friedhof.
LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§16 Benutzung der Leichenhäuser
- 1. Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
- 2. Jede Leiche einer im Markt DieBen am Ammersee verstorbenen Person muss nach der Leichenschau unter Vorlage der Bestätigung hierfür, spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes, aus dem Sterbehaus in ein Leichenhaus, in der Regel in das des Bestattungsfriedhofes oder in einen geeigneten Raum überfuhrt werden, der ausschließlich der Aufbahrung und Aufbewahrung von Leichen dient.
Geeignet sind Räume, die mindestens den von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien aufgestellten und den
weiteren, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gestellten Anforderungen genügen, und die Würde und Achtung der Toten angemessen wahren.
- 3. Die Verstorbenen werden von einem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen im Leichenhaus aufgebahrt. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, kann auf Antrag der Bestattungspflichtigen eine offene Aufbahrung erfolgen.
- 4. Die Besichtigung der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener, bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 5. Eine Leiche oder eine Urne, die auf einem gemeinslichen Friedhof erd- oder feuerbestattet werden soll, muss spätestens 24 Stunden vor dem Beisetzungstermin in das Leichenhaus des Bestattungsfriedhofes gebracht werden.
- 6. Die Überführung der Leiche in das Leichenhaus ist von dem Verpflichteten (§ 15 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) zu veranlassen.
- 7. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV und § 12 der Satzung.
§ 17 Leichenversorgung und Leichentransport
Mit den Verrichtungen des Reinigens und des Umkleidens von Verstorbenen sowie des Leichentransports kann jeder berufsmäßige private oder öffentlich-rechtliche Bestatter beauftragt werden, § 6 und §13 BestV sind dabei zu beachten.
§ 18 Durchführung der Bestattung
- 1. Die Bestattung wird durch ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsunternehmen durchgeführt.
- 2. Den Bestattungstermin legt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Bestatter oder den Angehörigen fest. Die Bestattungen finden während der üblichen Dienstzeiten staat, an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen staat. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen Bestattungen auch zu anderen Zeiten zulassen.
- 3. Folgende Arbeiten sind von einem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen:
- 1. Das Herrichten (Ausheben und Verfüllen des Grabes)
- 2. Das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen
- 3. Die Leichenbeforderung innerhalb des Friedhofes
- 4. Exhumierungen und Umbettung einschließlich notwendiger Umsargungen
§ 19 Trauerfeiern
- 1. Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/in vor dem Leichenhaus, am Grab oder an einer geeigneten Stelle im Freien, eine Trauerfeier staat.
- 2. Lichtbild- und Filmabend von Trauerfeiern, Leichenzugen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Diese wird erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jeder Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten.
GRABSTÄTTEN
§ 20 Allgemeines
- 1. Die Friedhofspläne (Belegungspläne) sind Bestandteile dieser Satzung. Sie können während der üblichen Geschäftszeiten der Marktgemeinde Dießen am Ammersee eingesehen werden.
- 2. Es werden folgende Arten an Grabstätten unterschieden:
a) Wahlgräber für 1 Erdbestattung in einem Einzelgrab (§ 21)
b) Wahlgräber für 2 Erdbestattungen in einem Einzelgrab (§ 21)
c) Wahlgräber für 2 Erdbestattungen in einem Doppelgrab (§ 21)
d) Wahlgräber für 4 Erdbestattungen in einem Doppelgrab (§ 21)
e) Wahlgräber für 6 Erdbestattungen in einem Dreifachgrab (§ 21)
f) Wahlgräber für 8 Erdbestattungen in einem Vierfachgrab (§ 21)
g) Wahlgräber in Vorzugslage für 4 Erdbestattungen in einem Doppelgrab (§ 22)
h) Wahlgräber für 2 Bestattungen in einer Grabkammer (§23)
i) Urnengräber (§ 24)
j) Urnensammelgräber (§ 25)
k) Urnennischen (§ 24)
- 1. Urnenruhegemeinschaft (§ 26)
- m) Urnenhain (§ 27)
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Zuteilung der Gräber erfolgt durch die Marktgemeinde unter möglichster Berücksichtigung der Anliegen der Hinterbliebenen.
§ 21 Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Gräber, die für 1 bis 8 Erdbestattungen ausgewiesen sind. Die volle Belegungsmöglichkeit für Wahlgräber für 2 Erdbestattungen in einem Einzelgrab und für Wahlgräber für 4,6 und 8 Erdbestattungen ist nur dann gegeben, wenn die Erstbestattung jeweils in Tieflage erfolgt.
- 2. Wünscht der Nutzungsberechtigte eine Nebeneinanderbestattung, muss er mindestens ein Wahlgrab für 2 oder 4 Erdbestattungen in einem Doppelgrab wahlen.
- 3. Auf allen Friedhofen ist eine Übereinanderbestattung nur dann zulässig, wenn die erstige Beisetzung so tief erfolgt ist, dass zum oberen Sarg eine Erdschicht von 90 cm Stärke verbleibt (Tieflage). § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Eine nachträgliche Tieferlegung innerhalb der Ruhezeit ist nicht zulässig, wenn diese Maßnahme lediglich eine weitere Bestattung ermögenlich soll.
- 4. Der Nutzungsberechtigte und seine Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister) hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden. Die Marktgemeinde kann auch die Bestattung anderer Personen zulassen. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 4 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verpfugung übertragen. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 22 Wahlgräber in Vorzugslage
- 1. Wahlgräber in Vorzugslage sind Grabstätten, die für mehrere Erdbestattungen ausgewiesen sind. Übereinanderbestattungen sind nur dann möglich, wenn die Erstbestattung jeweils in Tieflage erfolgt ist. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
- 2. Die Wahlgräber in Vorzugslage befinden sich in einem von der Marktgemeinde besonderss ausgewiesenen Bereich der Friedhöfe in Obermühlhausen und Riederau. Dabei ist die Anzahl der darauf ausgewiesenen Grabstätten begrenzt.
§ 23 Wahlgräber für Bestattungen in einer Grabkammer
In einer Grabkammer können bis zu zwei Särge übereinander und zwei Urnen bestattet werden. Der Sarg ruht dabei auf einem Kiesbett in einer belüfteten Betonkammer unter der Erde. Unabhängig von den Bodenverhältnissen kann dadurch innerhalb einer kurzen
Ruhezeit die Verwesung stattfinden. Die gärtnerische Anlage des Grabes kann unmittelbar nach der Bestattung erfolgen.
§ 24 Urnengräber/Urnennischen
- 1. Urnengräber/ Urnennischen dieren nur zur Beisetzung von Urnen mit Aschenresten feuerbestatteter Leichen. In einem Urnengrab ist die Beisetzung bis zu 4 Urnen zugelassen. Die mögliche Anzahl der Urnenbestattungen in einer Urnennische werden durch die Höhe der Nische und der Urnen selbst bestimmt. Es dürfen jedoch hochstens 4 Urnen in einer Nische beigesetzt werden.
- 2. Die Erdbestattung einer Leiche in einem Urnengrab ist ausgeschlossen. Über die zulässige Anzahl von Erdbestattungen hinaus dürfen in einem Wahlgrab (Einzelgrab) für 1 und 2 Erdbestattungen zwei Urnen, in einem Wahlgrab (Doppelgrab) für 2 und 4 Erdbestattungen vier Urnen, in einem Wahlgrab (Dreifachgrab) für 6 Erdbestattungen sechs Urnen beigesetzt werden und in einem Wahlgrab (Vierfachgrab) für 8 Erdbestattungen acht Urnen beigesetzt werden.
- 3. Wird für ein Urnengrab die Verlängerung des Nutzungsrechts nicht beantragt oder nicht bewilligt, werden Reste beigesetzter Aschenbehälter durch die Marktgemeinde aus dem Urnenerdgrab entfern und der Inhalt an geeigneter Stelle im Friedhof in wurdiger Weise der Erde übergeben.
§ 25 Urnensammelgräber
- 1. Urnensammelgräber sind Grabstätten, in denen die Urnen Verstorbener anonym beigesetzt werden. Die Anlage wird ausschließlich von der Marktgemeinde Dieben am Ammersee gepflegt.
- 2. Beisetzungen in Urnensammelgräbern werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Verstorbenen vorgenommen. Ist der Wille der Verstorbenen nicht nachweisbar, gelten die Grundsätze des Art. 1 Abs. 2BestG und des § 17 BestV.
- 3. Hat die Marktgemeinde Dieben am Ammersee nach Art 14 Abs. 2 Satz1 BestG fur die Bestattung zu sorgen, ist sie im Falle des § 17 Abs. 3 Satz 4 BestV berechtigt, eine anonyme Beisetzung in einem Urnensammelgrab anzuordnen.
- 4. Ein Ausgraben der Urne nach der Beisetzung und eine Wiederbestattung an einem anderen Ort ist nicht möglich.
- 5. Zur Beisetzung in einem Urnensammelgrab dürfen nur selbstauflösende Urnen und Überurnen verwendet werden.
§ 26 Urnenruhegemeinschaft
- 1. Die Marktgemeinde richtet eine oder mehrere Urnenruhegemeinschaften ein. Es handelt sich darauf um Urnengemeinschaftsgräber, die durch mit der Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgartner mbH (TBF) in Vertrag stehenden Friedhofsgärtnern und Steinmetze angelegt und unterhalten werden und bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt in der Urnenruhegemeinschaft erfolgten Beisetzung betreut werden. Die Beisetzung in der Urnenruhegemeinschaft erfolgt nicht anonym, sondern unter Nennung der Namen der Lebensdaten der Beigesetzten und ist vom Abschluss eines TBF-Dauerpflegevertrages abhängig.
- 2. Eine Grabstelle in der Urnenruhegemeinschaft kann nur bei einem aktuellen Sterbefall erworben werden. Eine vorherige Reservierung ist nur für die Partnergräber möglich.
- 3. Durch die Entscheidung einer Beisetzung in der Ruhegemeinschaft ist ein Pflegevertrag zwischen den Angehörigen und der Treuhandgesellschaft Bayerischer Friedhofsgartner mbH zu schlieben. Es besteht kein Anspruch darauf, die Grabpflege selbst durchzuführen oder sie einer Friedhofsgärtnerei eigener Wahl zu übertragen. Die Möglichkeit zur Ablage eigener Trauergaben und Kerzen wird sichergestellt. Zur Anlage gehoren auch Stelen, auf denen Namenstafeln der Beigesetzten angebracht werden.
§ 27 Urnenhain
- 1. Im Urnenhain werden die Urnen in den darauf vorgesehenen Röhren beigesetzt. In einer Röhre)durfen die Aschenreste von bis zu 4 Verstorbenen beigesetzt werden. Bei einer Urnenbestattung im Urnenhain)durfen nur verrottbare Urnenbehaltnisse verwendet werden.
- 2. Ein Denkmalarf nicht errichtet werden und eine gartnerische Gestaltung des Grabplatzes ist ebenso nicht erlaubt. Es darf kein Grabschmuck und kein Grablicht an dem Grabplatz abgelegt werden. Die Oberflächenbearbeitung der Platten darf nicht verändert werden.
- 3. Die Beschriftung der Abdeckplatten erfolgt auf Veranlassung und Kosten des Gebührenpflichtigen. Es ist ausschließlich eine Gravur im einheitlichen Schrifttyp Antiqua mit der Schriftgroße 18 mm - 30 mm zugelassen. Die farbliche Fassung ist in Anthrazit oder Umbra zu halten. Gravierte Applikationen auf den Urnenabdeckplatten wie Kreuze oder andere Symbole sind in derselben Fassung wie die Schrift zugelassen (beispelhafte Schriftsätze können bei der Friedhofsverwaltung angefordert werden).
§ 28 Rechte an Grabstätten (Nutzungsrechte)
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird durch die Marktgemeinde im Rahmen der verfügbaren Grabstände vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur anländlich der Beisetzung eines Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit erworben werden. Für die Vergabe des Nutzungsrechts wird eine Nutzungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde (Graburkunde) ausgestellt.
- 3. Das Nutzungsrecht gilt grundsatzlich bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten.
- 4. Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich benachrichtigt; falls er nicht besteht und nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstände aufmerksam gemacht.
- 5. Wahrend der Laufzeit eines Nutzungsrechts darf eine weitere Beisetzung nur staatfinden, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten verlangert wird.
- 6. Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag vor Ablauf der Ruhezeit gegen Zahlung einer erneuten Gebühr bis zu 10 Jahren verlangert werden, wenn es die Platzverhältnisse auf dem jeweiligen Friedhof zulassen.
- 7. Hat der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keinen Nachfolger im Nutzungsrecht vertraglich bestimmt, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
- 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in dieser Grabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere
Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen der Grabpflegeordnung zu entscheiden.
- 10. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 29 Größe der Grabanlagen (Pflegefläche)
- 1. Grabanlagen haben in der Regel folgende Maße:
Für die Friedhöfe in Dießen am Ammersee (St. Johann), St. Georgen, Riederau, Dettenhofen und Dettenschwang:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Wahlgräber (Einzelgrab) für 1 Erdbestattung | 1,70 m | 0,90 m |
| Wahlgräber (Einzelgrab) für 2 Erdbestattungen | 1,70 m | 0,90 m |
| Wahlgräber (Doppelgrab) für 2/4 Erdbestattungen | 1,70 m | 1,50 m |
| Wahlgrab (Dreifachgrab) für 6 Erdbestattungen | 1,70 m | 2,50 m |
| Wahlgrab (Vierfachgrab) für 8 Erdbestattungen | 1,70 m | 3,50 m |
| Wahlgräber in Vorzugslage | 1,70 m | 1,50 m |
| Wahlgräber für 2 Bestattungen in einer Grabkammer | 1,60 m | 0,80 m |
| Urnengräber | 1,00 m | 0,90 m |
Für den Friedhof in Obermühlhausen:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Wahlgräber für 2 Erdbestattungen | 2,00 m | 0,90 m |
| Wahlgräber für 4 Erdbestattungen | 2,00 m | 1,50 m |
| Wahlgräber in Vorzugslage | 2,00 m | 2,00 m |
| Urnengräber | 1,00 m | 0,90 m |
Der Grabstein ist Bestandteil der Pflegefläche und ist zu den vorgegebenen Maßen dazuzuzählen.
- 2. Die Abstandsflächen zwischen den Gräbern sind mindestens 0,50 m breit.
- 3. Die Abstandsfläche zwischen den Grabkammern beträgt 0,40 m.
- 4. Die Marktgemeinde Dieben am Ammersee kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 2 zulassen.
GESTALTUNG DER GRABANLAGEN
§ 30 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 1. Alle Grabanlagen sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 2. Grabmäler und sonstige Anlagen müssen in ihrer Ausgestaltung Ausdruck eines pietätvollen Totengedenkens sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einwandfrei einfugen. Das Grabmal darf die Friedhofsbesucher im Totengedenken nicht stären.
- 3. Bei der Gestaltung von Grabmalen ist die Verwendung ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben verboten.
- 4. Zeichen und Grabinschriften, die der Wurde des Friedhofs nicht entsprechen, sind unzulässig.
- 5. Grabdenkmäler)dürfen über die Grundfläche der Grabstände nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Bestattungen nicht behindern. Eine Grabplatte darf die Pflegefläche ausfüllen oder kleiner als die Pflegefläche sein.
- 6. Für Grabmäler)dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich
ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
- 7. In einzelnen Friedhofsteilen müssen die Rückseiten der Grabmäler und Sockel in Reihenflucht gesetzt werden. Die Stärke der Grabmäler wird auf maximal 0,30 m begrenzt.
- 8. Für die Grabanlagen (Grabsteine) einschließlich Sockel (Sockelhöhe hochstens 0,20 m) müssen folgende Höchstmaße eingehalten werden:
Für die Friedhöfe Dießen am Ammersee (St. Johann), St. Georgen, Rieden a. Ammersee, Dettenhofen, Dettenschwang gilt:
| Breite | Höhe | |
|---|---|---|
| Wahlgrabanlagen (Einzelgrab) für 1 und 2 Erdbestattung: | 0,80 m | 1,20 m |
| Wahlgrabanlagen (Doppelgrab) für 2 und 4 Erdbestattungen: | 1,20 m | 1,20 m |
| Wahlgrabanlagen in Vorzugslage: | 1,20 m | 1,20 m |
| Wahlgrabanlagen in einer Grabkammer | 0,80 m | 1,20 m |
| Urnengrabanlagen: | 0,70 m | 1,00 m |
Für den Friedhof Obermühlhausen gilt:
| Breite | Höhe | |
|---|---|---|
| Wahlgrabanlage (Einzelgrab) für 2 Erdbestattungen: | 0,80 m | 1,20 m |
| Wahlgrabanlage (Doppelgrab) für 4 Erdbestattungen: | 1,20 m | 1,20 m |
| Wahlgrabanlagen in Vorzugslagen: | 1,20 m | 1,20 m |
| Urnengrabanlagen: | 0,70 m | 1,00 m |
- 9. Die Marktgemeinde kann Ausnahmen von den obigen Vorschriften zulassen, wenn dies unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters des Friedhofes und künstlerischer Anforderungen vertretbar ist.
§ 31 Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Marktgemeinde kann Friedhofsbteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften erchten.
- 2. Die Grabanlagen müssen sich Dort besonders in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den erhöhten Anforderungen entsprechen.
ERRICHTUNG, ÄNDERUNG, BESEITIGUNG VON GRABMÄLERN
§ 32 Genehmigung von Grabmälern
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Marktgemeinde. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Den Anträgen sind zweifach beizufugen:
a) Der Grabmalentwurf mit Umriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:20 sowie Text, Art, Groß und Farbe der Schrift, der Ornamente und Symbole. Die Zeichnungen sind vom Fertiger zu untersreiben.
b) Genaue Angaben über Werkstoffe, seine Farbe und Bearbeitung.
c) Angaben über die Art und Groß des Grabmalfundamentes.
d) Angaben über die Grabeinfassung.
Bei Änderung von Grabmälern muss aus der Zeichnung Art und Umfang der Änderung gegenüber dem bestehenden Zustand klar zu ersehen sein.
In besonderen Fällen sind auf Verlangen weitere Unterlagen vorzulegen.
- 3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ermittelten worden ist.
- 4. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmäler sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
- 5. Das vorübergehende Abtragen eines Grabmales anlasslich einer Bestattung und das unveränderte Wiederaufrichten Bedarf keiner gesonderten Genehmigung.
- 6. Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler, Grabeinfassungen und nicht genehmigte Grabinschriften konnen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Marktgemeinde ganz oder teilweise entfern werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Aufforderung der Marktgemeinde zur Entfernung nicht nachgekommen ist.
§ 33 Fundamente und Befestigung
- 1. Die Grabmäler sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Grabmal und Fundament müssen fest miteinander verdübelt und verzementiert sein. Auch für Grabmäler aus Holz und solche aus Metall ist ein Fundament erforderlich. Vorhandene Fundamente sind zu verwenden.
- 2. Der Nutzungsberechtigte hat davon zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen stets in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zur Sicherung zu veranlassen.
§ 34 Beseitigung
- 1. Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Marktgemeinde von der Grabstände entfern werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmäler zu entfernen. Sind die Grabmäler nicht bis Ende des Jahres nach Ablauf der Ruhezeit entfern, fällen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Marktgemeinde. Sofern Grabstätten von der Marktgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten davon zu tragen.
§ 35 Haftung für Grabmäler
Der Nutzungsberechtigte haftet der Marktgemeinde und Dritten gegenüber für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Vorschriften (§§ 32-36 der Satzung), insbesondere durch Umstürzen eines Grabmales oder von Grabmalteilen, entstehen.
§ 36 Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmälern
- 1. Ist für eine Erdbestattung ein Grab zu öffnen und deshalb ein Grabstein zu entfernen, so hat hierfür der Bestattungskostenpflichtige einen Werktag vor Beginn der Grabarbeiten Sorge zu tragen. Andernfalls ist die Marktgemeinde berechtigt, auf seine Kosten einen Steinmetz zu beauftragen.
- 2. Grabmäler, die wegen der Öffnung des Grabes entfern wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, müssen binnen vier Monaten ordnungsgemäß wieder aufgestellt werden. Ist eine Wiederaufstellung nicht möglich, sind sie aus dem Friedhof zu entfernen.
- 3. Grabmäler, die nach Feststellung der Marktgemeinde umzustürzen drohen oder aus anderen Gründen Sicherheitsgefahrnd sind, konnen von der Marktgemeinde auf
Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn dieser die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht binnen angemessener Frist trifft. Ist die Anschrift unbekannt oder duldet die öffentliche Sicherheit keine Verzögerung, so kann die Marktgemeinde sofort tätig werden.
- 4. Der § 32 Abs. 6 und der § 34 bleiben unberührt.
ANLAGE UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 37 Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen nach den Vorschriften dieser Satzungen hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck.
- 2. Die Grabpflegeordnung ist Teil dieser Satzung (s. Anhang).
- 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- 4. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen.
- 5. Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art dürfen an Gräbern oder in deren Nähe nicht aufbewahrt werden. Sie können von der Marktgemeinde entfern werden.
- 6. Die Grabstätten sind spätestens vier Monate nach der Bestattung wurde herzurichten und zu bepflanzen.
- 7. Für die Pflege der Grabstätten konnen die auf dem Friedhof bereitgestelltten Geräte sowie die Wasserentnahmestellen benutzt werden. Es ist auf sparsamen Wasserverbrauch und auf pfleglichen Umgang mit den Gerätschaften zu achten. Die Verwendung von chemischen Stoffen zur Vernichtung von Pflanzen aller Art ist untersagt.
- 8. Die Marktgemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt.
- 9. Das Herrichten, das Unterhalten und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten bzw. der Grabreihen obliegt ausschließlich der Marktgemeinde.
§ 38 Vernachlässigung
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderungen durch die Marktgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt ein zweimonatlicher Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte von der Marktgemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
- 2. Bei Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Marktgemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Marktgemeinde ist nicht zu seiner Aufbewährung verpflichtet.
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 39 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
- 1. Die Marktgemeinde DieBen am Ammersee kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
- 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 40 Übergangsregelungen
Bei Grabstätten, für die beim Inkrafttreten dieser Satzungen bereits ein Nutzungsrecht erworben worden ist, gelten die Gestaltungsvorschriften der bisherigen Satzungen.
§ 41 Haftung
Die Marktgemeinde Dießen am Ammersee haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Marktgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer den folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt:
- 1. Öffnungszeiten, Schließung des Friedhofs aus besonderen Anlass (§ 7)
- 2. Verhalten im Friedhof (§ 8)
- 3. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (§ 10)
- 4. Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten (§37)
- 5. Errichtung von Grabmälern (§ 32)
- 6. Größe der Grabanlagen (§ 29)
- 7. Gestaltung an Grabmälern (§30)
- 8. Standsicherheit (§33)
- 9. Benutzung der Leichenhäuser (§16)
- 10. Anzeigepflicht (§11)
- 11. Umbettungen (§15)
§ 43 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. November 2010, mit den Änderungen zum 12. Juli 2017, außer Kraft.
Dießen am Ammersee, den 18.12.2020
Markt Dießen am Ammersee
Sandra Perzul Erste Bürgermeisterin

ANHANG (zu § 37 Abs. 2)
GRABPFLEGEORDNUNG
ZUR FRIEDHOFSSATZUNG
§ 1 Einhaltung der Grabgröße
- 1. Beim gartnerischen Anlegen von Gräbern ist das in der Friedhofssatzung festgelegte Grabmaß einzuhalten.
- 2. Es ist untersagt, bei Anlage der Grabhugel und Anbringung des gartnerischen Schmuckes die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen und Rasenkanten zu entfernen oder zusätzliche Pflanzungen vorzunehmen.
§ 2 Grabhügel
- 1. Die Grabhugel dürfen nicht gewölbt sein und nicht schräg liegen.
- 2. Die Höhe des Grabhugels darf 10 cm nicht überschreiben.
§ 3 Bepflanzung
- 1. Die Bepflanzung der Gräber ist flächig zu halten unter Bevorzugung der bodenbedeckenden, niedrigen und insbesondere der immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigten sind.
- 2. Bei der Bepflanzung ist auf die Umgebung und den Charakter der Grababteilung Rücksicht zunehmen Ornamente, Figuren und Schriftnachbildungen sind nicht gestattet.
- 3. Bäume und Straucher (Gehölz) dürfen nur gepflanzt werden wenn ihre Höhe diejenige des Grabmals nicht überschreiben wird. Zur Einfassung von Gräbern sind Gehölze nicht gestattet. Die Marktgemeinde kann anordnen, dass vorhandene heckenartige Einfassungen beschritten oder beseitigt werden.
- 4. Gehölze, die entgegen den Bestimmungen in Abs. 3 oder entgegen den Einzelanweisungen der Marktgemeinde gepflanzt sind undriotz Aufforderung von den Grabberechtigten oder Hinterbliebenen nicht entfern werden, kann die Marktgemeinde ohne Entscheidigung beseitigen.
§ 4 Nicht erlaubter Grabschmuck
Es ist nicht erlaubt:
- 1. Schmuck aus nichtpflanzlichen Stoffen, die gegen die Eigenart und Wurde des Friedhofes verstoßen, an Gräbern anzubringen.
- 2. Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck, insbesondere von Kranzen, auf den Gräbern anzubringen.
§ 5 Zusätzlicher Grabschmuck
Auf die Gräber dürfen Pflanzen und Schnittblumen in Töpfen, Schalen oder Vasen gestellt werden, wenn diese Gefäße in Material, Form und Größe in einem richtigen Verhältnis zur Grabstätte stehen.
§ 6 Sauberhaltung der Gräber
Verwelkte Blumen und Kränze oder unbrauchbar gewordene Gegenstände sind von den Gräbern zu entfernen und an die hierfür vorgesehenen Plätze zu schaffen.
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