Windach

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

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GEMEINDE WINDACH

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

vom 23.07.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Windach folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§4),

b) Bestattungsgebühren (§5),

c) Sonstige Gebühren (§6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 25 der Friedhofssatzung der Gemeinde Windach,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der beantragten Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Nutzungsgebühren werden taggenau abgerechnet. (4) Die sonstigen Gebühren (§6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für:

a) Einzelgrab (1 Grabplatz, Nutzungsdauer 20 Jahre) 450,-€

b) Einzelgrab mit Tieferlegung (2 Grabplätze, Nutzungsdauer 20 Jahre) 650,-€

c) Doppelgrab (2 Grabplätze nebeneinander, Nutzungsdauer 20 Jahre) 850,-€

d) Doppelgrab mit Tieferlegung (4 Grabplätze, Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.200,-€

e) Urnennische in der Urnenwand (3 Grabplätze, Nutzungsdauer 10 Jahre) 450,-€ (2) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist aufgrund einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c) und § 3 Abs. 3). (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist eine Verlängerung für 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. Hierfür beläuft sich die Verlängerungsgebühr auf den Bruchteil der nach § 4 Abs. 1 festzusetzenden Nutzungsgebühr, der dem Verhältnis des Verlängerungszeitraumes zu der Dauer des Nutzungsrechts entspricht.

§ 5

Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 150,-€.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Für nachstehend aufgeführte Amtshandlungen durch die Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Zulassung zur Bestattung von Personen, die nicht im Gemeindegebiet gewohnt haben (§ 3 Abs. 2 Friedhofssatzung): 25,-€

b) Erlaubnis zur Umbettung (§ 26 Abs. 1 Friedhofssatzung): 25,-€

c) Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung von Grabmälern (§ 17 Abs. 1 Friedhofssatzung): 25,-€

d) Erlaubnis zur vorzeitigen Grabauflösung vor Ablauf der Nutzungszeit oder Ruhefrist (§ 20 Abs. 4 Friedhofssatzung): 25,-€

e) Graburkunde bei Neuerwerb, Verlängerung und Umschreibung eines Grabes (§§ 13, 14 Friedhofssatzung): 20,-€

f) Umschreibung eines Grabes (Wechsel des Grabpflichtigen): 20,-€ (2) Die Gebühr nach § 6 Abs. 1 a) wird nicht für Verstorbene erhoben, die ihren letzten Wohnsitz vor dem Umzug ins Alten- oder Pflegeheim im Gemeindegebiet hatten. (3) Für sonstige Amtshandlungen, die nach Abs. 1 nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach Maßgabe des Art. 20 Kostengesetz (KG) erhoben. Die Gebühren sind insbesondere nach dem Verwaltungsaufwand der Gemeinde zu bemessen, wobei die in der Satzung bewerteten vergleichbaren Leistungen als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. (4) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof Gräber ausheben und verfüllen, sowie weitere unmittelbar mit der Bestattung stehenden Verrichtungen ausführen, beträgt für die erstmalige Zulassung 25,-€. Der Antrag muss bei der Friedhofsverwaltung gestellt und die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Zulassung ist aufgrund von Satzungsänderungen, Verstößen oder Änderungen auf Seiten des Gewerbetreibenden jederzeit widerrufbar.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2025 in Kraft.

Windach, den 23.07.2025

Richard Michl Erster Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

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GEMEINDE WINDACH

Die Gemeinde Windach erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Satzung

über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung-FS) vom 23.07.2025

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof Hechenwang, Kapellenweg 4, Hechenwang (Flurnr. 10/1 und 43/5)

b) den Friedhof Windach, Raiffeisenweg 3, Windach (Flurnr. 78)

c) das Leichenhaus in Hechenwang, Kapellenweg 4, Hechenwang (Flurnr. 10/1 und 43/5)

d) das Leichenhaus in Schöffelding, Peter-Endres-Str. 8, Schöffelding (Flurnr. 49)

e) das Leichenhaus in Windach, Raiffeisenweg 3, Windach (Flurnr. 78)

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:

a) Die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen erfordert einen Antrag zur besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung besteht nicht.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seien Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte und Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der, an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Diese sind wie folgt: Januar, Februar, November und Dezember von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr März und Oktober von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr April und September von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr Mai, Juni, Juli und August von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

  1. 1. (1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  3. 3. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
  4. 1. a) Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  5. 2. b) zu lärmen oder Zigarettenabfälle auf den Wegen, den Grünanlagen oder Gräbern zu entsorgen,
  6. 3. c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,
  7. 4. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  8. 5. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  9. 6. f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen und den hierfür bereitgestellten Tonnen,
  10. 7. g) Grabhügel, Grabeinfassungen, Wege und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  11. 8. h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  12. 9. i) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
  13. 4. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  14. 5. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

  1. 1. (1) Gewerbetreibende und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
  2. 2. (2) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (3) Die Zulassung nach Abs. 2 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs.8 abdeckt. (4) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (5) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (6) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 2 bis 5 sind nicht anwendbar. (7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art 71a bis 71e BayVwVfG). (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. ### III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde; dies gilt auch für Urnennischen und Urnenanlagen einschließlich der Verschlussplatte. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. Der Plan kann nach Terminvereinbarung bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer, der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnennischen in der Urnenwand

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den, von der Gemeinde freigegebenen Grabstätten vorgenommen werden. (3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstände. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. (5) In einer Urnennische in der Urnenwand konnen drei Urnen beigesetzt werden.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, Urnennischen oder in Einzel-/Doppelgrabern beigesetzt werden.

Für die Erdbestattung in Einzel- und Doppelgräbern von Urnen mit Aschenresten gelten die Belegungsbeschränkungen nach § 10 entsprechend. Es dürfen hier nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind. Urnen, die über der Erde beigesetzt sind (Urnennische in der Urnenwand) müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Für das Nutzungsrecht gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen in dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße: Einzelgräber: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m Doppelgräber: Länge: 2,00 m, Breite: 1,80 m (2) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Grabsohle beträgt wenigstens 1,80 m.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzelne und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht der Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert, wenn die Ruhefrist das Nutzungsrecht an der Grabstätte übersteigt. Die Höhe der Aufzahlungsgebühr richtet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit. Hier erfolgt eine taggenaue Berechnung. (5) Sollte aus wichtigem Grund auf ein verliehenes Nutzungsrecht vorzeitig verzichtet werden, muss dies schriftlich bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen, dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigte innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15

Pflege und Instandhaltung von Gräbern

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder, sofern dieser verstorben ist, die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (sh. §14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, §30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Tonnen zu entsorgen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) Der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Nicht erlaubnispflichtig sind provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln oder kreuze.

§ 17a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S.1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen bei Einzelgräbern eine Höhe von 1,10 m und Breite von 80 cm, bei Doppelgräbern eine Höhe von 1,10 m und eine Breite von 1,60 m nicht überschreiten. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. (3) In den einzelnen Grabstätten müssen die Rückseiten der Grabmäler und Sockel in Reihenflucht gesetzt werden.

§ 19

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die, bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der Fassung vom Februar 2019. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede, durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- oder Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 24

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 25

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen in Erdgrabstätten beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Für Fehlgeburten und Totgeburten ist die Ruhefrist 3 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Für Aschen in der Urnenwand beträgt die Ruhefrist 10 Jahre.

§ 26

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 27

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die, in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 28

Haftungsausschluss Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung. Der Gemeinde obliegt keine, über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

§ 29

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 30

Gebühren

Für den Vollzug der Friedhofssatzung gelten die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung und für die damit verbundenen Verwaltungshandlungen die Gebühren der Kostensatzung.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2025 in Kraft.

Gemeinde Windech, den 23.07.2025

Richard Michl

Erster Bürgermeister

(Siegel)