📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung vom 24.04.2026, Inkrafttreten 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Bestattungseinrichtungen des Marktes Türkheim (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.04.2026 (Inkrafttreten 01.07.2026)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Türkheim folgende Satzung:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Bestattungseinrichtungen des Marktes Türkheim vom 24.04.2026 (Friedhofgebührensatzung)
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist:
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet istb) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hatc) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbtd) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar:
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts, für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 der Friedhofssatzung.
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts, nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt:
a) Einzelgrabstätte (für 15 Jahre) 648 €
b) Familiengrabstätte (für 15 Jahre) 1.224 €
c) Kindergrabstätte (für 8 Jahre) 192 € d)Gruft (fur 15 Jahre) 2.340 €
e) Urnengrab (fur 10 Jahre) 672 €
f) Urnenfeld / Naturfeld (fur 10 Jahre) 1.284 €
g) Urnenwand (fur 10 Jahre) 864 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10 oder 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Betrag anteilig in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist, wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Dienstleistungen durch den Leichenwärter betragen:
a) bei Kindern bis 12 Jahren 100 €
b) bei Erwachsenen 180 €
(2) Die Gebühr für die Benutzung und Ausschmücken der Aussegnungshalle pro angefangenen Tag beträgt:
a) bei Kindern bis 12 Jahren 122 €
b) bei Erwachsenen 182 €
(3) Die Gebühr für die Verabschiedungsfeier in der Aussegnungshalle beträgt. 300 € (4) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers pro Person beträgt. 50 € (5) Die Gebühr für die Herstellung eines Grabes beträgt:
a) bei einer Einzelgrabstätte oder Doppelgrabstätte 1.150 €
b) bei einer Kindergrabstätte (bis 12 Jahren) 760 €
c) bei einer Gruft 1.150 €
d) bei einer Urnengrabstätte im Erdgrab 450 €
e) bei einer Urnengrabstätte in der Urnenwand 350 €
(6) Der Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen beträgt je angefangene Stunde 68 €
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr beträgt bei:
a) Ausgrabung einer Leiche und Umbettung innerhalb des Friedhofes 2.650 €
b) Ausgraben einer Leiche und Kontrollaufgaben zur ordnungsgemäßen Überführung nach Auswärts 1.600 €
c) Ausgraben und Umbetten einer Urne und Ascheresten innerhalb des Friedhofes 950 €
d) Ausgraben und Umbetten einer Urne und Ascheresten zur Überführung 500 €
e) sonstige Dienstleistungen je Person pro Stunde 70 €
f) Umschreibung einer Grabstände bei Wechsel des Nutzungsrechts 30 €
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01. Juli 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofswesen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen vom 06.12.2013 außer Kraft.
Türkheim, den 24.04.2026
Markt Türkheim
Christian Kähler
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 10.06.2026 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Türkheim zur öffentlichen Einsichtnahme, jeweils während der allgemeinen Dienststunden, niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Bekanntmachungstafeln des Markt Türkheim und an der Anschlagtafel der Verwaltungsgemeinschaft Türkheim hingewiesen.
Die Anschläge wurden am 15.06.2026 angeheftet und am 30.06.2026 wieder entfernt.
Türkheim, den
02. JULI 2026
Verwaltungsgemeinschaft Türkheim
I.A.
Barth
2. Friedhofssatzung Stand: 1994 (Friedhofssatzung vom 12.12.1994, Inkrafttreten 01.01.1995) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofswesen des Marktes Türkheim vom 12.12.1994 (Inkrafttreten 01.01.1995)
Der Markt Türkheim erläßt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende:
SATZUNG
über das Friedhofswesen
des Marktes Türkheim
Inhaltsübersicht
Seite
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich 1
§ 2 Friedhofszweck, Benutzungsrecht und Benutzungszwang 1
§ 3 Bestattungsbeirke 1
§ 4 AuaBerdienststellung und Entwidmung 2
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten 2
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof 2
§ 7 Gewerbliche Arbeitsen, Fahrzeugverkehr 3
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines 4
§ 9 Särge 5
§ 10 Ausheben der Graber 5
§ 11 Ruhezeit 5
§ 12 Umbettungen 5
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines 6
§ 14 Gröbe der Gräber 7
§ 15 Entstehen, Verlangerung und Ende der der Grabnutzungsrechte 7
| Seite | ||
|---|---|---|
| § 16 | Umschreibung des Grabnutzungsrechts | 8 |
| § 17 | Belegung | 9 |
| § 18 | Einzel-, Familien- und Kindergräber | 9 |
| § 19 | Urnengrabstätten | 10 |
| § 20 | sonstige Ehrengräber | 10 |
| V. | Gestaltung der Grabmäler | |
| § 21 | Grabmäler und Einfriedung | 10 |
| § 22 | Gestaltung der Grabstätten | 11 |
| § 23 | Fundamentierung und Befestigung | 11 |
| § 24 | Unterhaltung | 12 |
| § 25 | Entfernung | 12 |
| VI. | Herrichtung und Pflege von Grabstätten | |
| § 26 | Allgemeines | 12 |
| § 27 | Vernachlässigung | 13 |
| VII. | Leichenhallen und Trauerfeiern | |
| § 28 | Benutzung der Leichenhalle | 14 |
| § 29 | Leichenhauszwang | 14 |
| § 30 | Trauerfeiern | 15 |
| VIII. | Schlußvorschriften | |
| § 31 | Alte Rechte | 15 |
| § 32 | Haftung | 15 |
| § 33 | Gebühren | 16 |
| § 34 | Ordnungswidrigkeiten | 16 |
| § 35 | Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel | 16 |
| § 36 | Inkrafttreten | 17 |
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung über das Friedhofswesen gilt für alle im Gebiet des Marktes Türkheim einschließlich der Ortsteile gelegenen und von ihm verwalteten Friedhöfe.
§ 2
Friedhofszweck, Benutzungsrecht und Benutzungszwang
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Türkheim. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Marktes Türkheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs an der Frühlingstraße. Er umfaßt das Gebiet Türkheim Markt.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs im Ortsteil Irsingen. Er umfaßt das Gebiet des Ortsteils Irsingen. (2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer anderen Grabstände des anderen Friedhofs besaßen. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (3) Bei Bestattungen im kirchlichen Friedhof in Irsingen sind die sonstigen gemeinslichen Bestattungseinrichtungen gleichwohl mitzubenutzten.
§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil des Marktes Türkheim kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlichbekanntzumachen; bei einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Nutzungsszeit auf Kosten des Marktes Türkheim in andere Grabstätten umzubetten. Im Fall der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, sowieit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll dem jeweiligen Nutzungsberechtigten 1 Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung einer Einrichtung des Marktes Türkheim das Recht auf weitere Beisetzungen erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind vom Markt Türkheim kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlauf vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7
Gewerbliche Arbeiten, Fahrzeugverkehr
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen, nach Maßgabe der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. (4) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(4) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Den Gewerbetreibenden (Abs. 1) ist das Befahren der Wege im Friedhof mit geeigneten Fahrzeugen gestattet, soweit die Wege nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Während einer Bestattung ist jedoch jeder Fahrzeugverkehr untersagt. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann das Einfahren von Fahrzeugen untersagt werden. (6) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (7) Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofswärter aus dem Friedhof verwiesen werden.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich beim Friedhofswärter anzumelden. Bei Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen bzw., falls noch nicht verfügbar, sind diese unverzüglich nachzureichen. Ohne die Unterlagen kann keine Bestattung erfolgen. (2) Der Friedhofswärter setzt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem jeweiligen Pfarramt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Bestattung. (3) Eine Leiche muß spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. Der Markt Türkheim kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Können die zur Bestattung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen. (4) Die Beförderung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie die eigentliche Grablegung erfolgt durch das Friedhofspersonal. Dies gilt bei Feuerbestattung auch für die Beisetzung der Urne.
§ 9
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts andes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Maße für die Säre werden von der Gemeinde festgesetzt.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Ruhensfristen
Die Ruhensfrist für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre, bei Verstorbenen vor dem vollendeten 12. Lebensjahr und Totgeburten 8 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungrechten gemäß § 27 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Türkheim. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Urnengrabstätten
d) Kindergrabstätten
e) sonstige Ehrengräber (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. Daneben können auch Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und religiösen Gemeinschaften, wie Orden usw. Grabstätten zur Verfügung gestellt werden.
§ 14
Größe der Gräber
(1) Die Grabstätten haben ohne Zwischenwege folgende Mindestmaße:
- 1. Einzelgräber Länge 2,50 m Breite 0,85 m
- 2. Familiengräber Länge 2,50 m Breite 2,00 m
- 3. Kindergräber Länge 1,00 m Breite 0,65 m
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 30 cm (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
§ 15
Entstehen, Verlängerung und Ende
der Grabnutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Grabgebühr. Eine Graburkunde wird nur ausgehändigt, wenn dem Nutzungsrechterwerb kein Sterbefall zugrundeliegt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (2) Das Nutzungsrecht muß erworben wurde für die Zeit des Laufes der Ruhensfrist der zuletzt eingebrachten Leiche (§ 11). Bei Nachbelegung müssen die Nutzungszeiten entsprechend verlangert werden. (3) Nach Ablauf der Ruhensfrist der zuletzt eingebrachten Leiche kann das Nutzungsrechts auf Antrag wiedererworben werden, sofern nicht zwingende Grunde des öffentlichen Wohls einer Veränderung entgegenstehen. Die Veränderung ist grundsätzlich jeweils nur für die je nach Grabart vorgesehene Gesamtlaufzeit möglich. Die Antragstellung hat spätestens mit Ablauf der Zeit des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Kürzere Verlängerungszeiten können auf Antrag gewährt werden. (4) Beim Wiedererwerb wird eine erneute Gebühr fällig. Sie bemibt sich nach der Höhe der zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätze. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur staatfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
(6) Zwei Monate nach Beendigung der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Die Friedhofsverwaltung erinnertrechtzeitig an den Ablauf der Nutzungszeit durch eine schriftliche Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten; falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch zweimonatigen Hinweis auf der Grabstelle. (7) Die endgültige Aufgabe des Nutzungsrechts an Grabstätten kann erst nach seinem Ablauf erklär werden. Die Aufgabe des Nutzungsrechts kann sich nur auf die Gesamtgrabstätte erstrecken.
§ 16
Umschreibung des Grabnutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Nutzungsrechtsinhabers auf eine Person des in Absatz 3 genannten Personenkreises auf Antrag und nur von der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Ausnahmen bezüglich des Personenkreises konnen vom Markt Türkheim zugelassen werden. (2) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdenende Verpfugung übertragen. (3) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung über das Nutzungsrecht, Goes theses beim Ableben des Berechtigten in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen oder Adoptiv-Kinder
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter
e) auf die Eltern
f) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) Das im Rahmen des Absatzes 3 erworbene Recht kann auf Antrag des bisherigen Berechtigten von der Friedhofsverwaltung jederzeit auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 3 übertragen werden. Es bedarf dafür der vorherigen Zustimmung desjenigen, auf den das Recht übertragen werden soll. Ausnahmen bezüglich des Personenkreises können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 17
Belegung
(1) Die Zahl der jeweils in das gleiche Grab zulässigen Bestattungen richtet sich nach Gröbe und Tiefe des Grabes. Die Regelung hierüber erfolgt bei den einzelnen Grabarten. (2) In den Gräbern konnen der Nutzungsrechtsinhaber und seine Angehörigen zur je nach Grabart hochstzulässigen Zahl (siehe Abs. 1) bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte der aufsteigenden und absteigenden Linie, sowie angenommene Kinder
c) Geschwister
d) die Ehegatten der unter b) und c) bezeichneten Personen.
Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
§ 18
Einzel-, Familien- und Kindergräber
(1) Einzelgräber dieren immer nur der Bestattung von bis zu zwei Leichen. (2) Familiengräber sind alle Gräber mit Ausnahme der Einzel-, Kinder-, Urnen-, Kriegs- und Ehrengräber. Sie bestehen in der Regel aus zwei Grabstellen. (3) Kindergräber sind Grabstätten, die der Bestattung von verstorbenen Kindern dieren. Als Kinder gelten Personen, die vor Vollendung des 12. Lebensjahres verstorben sind und Totgeburten. (4) Die Grablaufzeit beträgt für Einzelgräber 15 Jahre, für Kindergräber 8 Jahre. Für sümmtliche vorhandenen Familiengräber kann die Grablaufzeit wahlweise 15 oder 20 Jahre betragen.
(5) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstätte während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbene Person vor Aushebung des Grabes die Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, kann nicht zugelassen werden. In Kindergräbern ist innerhalb der Ruhensfrist nur die Bestattung einer Leiche zulässig.
§ 19
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten,
b) Grabstätten für Erdbeisetzungen.
(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Aschenstätte. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 20
Sonstige Ehrengräber
Über die Anlage, Pflege und Unterhaltung sonstiger Ehrengräber ergeht jeweils gesonderter Beschluß des Marktgemeinderats.
V.
Gestaltung der Grabmale
§ 21
Grabmäler und Einfriedung
(1) Der Markt ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Art und Größe der Grabmäler, Einfriedung usw. beziehen.
(2) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen, Einfassungen und Bepflanzungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 22
Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Nicht zugelassen als Grabmale bzw. als Bestandteile davon sind
a) aufdringliche Farben, provokative Zeichen und Grabinschriften
b) Grababdeckung in Verbindung mit stehenden Grabmalen. (3) Nicht zugelassen sind daneben Grabmale und sonstige Anlagen, die in Form oder Werkstoff aufdringlich oder unruhig wirken bzw. geeignet sind, Argernis zu erregen. (4) Auf jedem gemeinslichen Friedhof wird jeweils eine Abteilung bestimmt, in der Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen unterliegen.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten in der jeweils gültigen Fassung (herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt/Main) sind zu beachten.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhensfrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhensfrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Ruhensfrist oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt des Marktes Türkheim. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI.
Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Im Rahmen der Trauerfloristik ist die Verwendung von Kunststoffen grundsätzlich verboten. Dies bezieht sich insbesondere auf Kunststoffkörper von Kränzen, Formteilen (Kissen und Kreuze), Kunststoffgitter sowie Bänder und Nylonfaden. Unvermeidlich anfallende Kunststoffe sind von den organischen Materialien zu trennen und gesondert zu entsorgen. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die endgültigen Grabhügel dürfen nicht über 20 cm hoch sein. (4) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auf den Gräbern dürfen die Pflanzen eine Höhe von 2,5 m nicht übersteigen; dies gilt nicht für Pflanzen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung (01.01.1995) diese Höhe übersritten haben (Bestandsschutz). (5) Neben und hinter den Gräbern dürfen Anpflanzungen nur im Einvernehmen mit dem Markt Türkheim und den betroffenen Nutzungsberechtigten der unmittelbar angrenzenden Nachbargräber erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, daß stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten, absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild der Umgebung durch die Anpflanzung gestört wird. (6) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (7) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gartner beauftragen (8) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem erstmaligen Nutzungsrechtserwerb hergerichtet sein. Ist das Grab noch nicht belegt, genugt es, die Grabstätte einzuzäen und regelmäßig mindestens zweimal im Jahr abzumähen (Juni/September des Jahres).
§ 27
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 6) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die belegte Grabstätte abgeräumt, eingebnet und eingesät werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann bei Vernachlässigung die Grabstätte ferner auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. Vor dem Entzug ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, hat nochmals ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 2 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte und in dem Entziehungsbescheid auf die fürihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wir die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen. Der Markt Türkheim ist im Falle des Satzes 2 zu einer Aufbewährung nicht verpflichtet.
VII.
Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 28
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. (2) Die Verstorbenen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Angehörigen sightbar aufgebahrt. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieserem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Ausschmückung des Aufbahrungsraumes ist Angelegenheit des Friedhofspersonals.
§ 29
Leichenhauszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. Gleiches gilt für Aschenreste feuerbestatteter Leichen. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Altenheim u. ä.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist
b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführrt wird.
§ 30
Trauerfeiern
Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
VIII.
Schlußvorschriften
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist auch auf Altfälle anzuwenden. (2) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 32
Haftung
(1) Der Markt Türkheim haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch mangelhafte Unterhaltung von Grabmälern oder durch unsachgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Er haftet auch nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die in Friedhöfen, seinen Anlagen und Einrichtungen nicht von ihm angebracht wurden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch das Verschulden gemeindlicher Bediensteter entstanden ist; in diesem Fall haftet der Markt nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Friedhofsverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der vom Markt Türkheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) diebekanntgegebenen Öffnungszteiten mißachtet sowie einen vorübergehend gespernten Friedhof oder Friedhofsteil besucht (§ 5)
b) den Bestimmungen über das Verhalten auf Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6)
c) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 12)
d) Grabmäler nicht standsicher befestigt (§ 23)
e) Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt, unterhalt und abräumt (§§ 24, 26, 27)
f) die Bestimmungen über die gewerbsmäßigen Arbeiten nicht beachtet (§ 7)
§ 35
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofswesen des Marktes Türkheim vom 25.9.1962 zuletzt geändert durch Satzung vom 25.05.1976 außer Kraft.
Türkheim, den 12 DEZ 1994 MARKT TÜRKHEIM
Bihler
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Türkheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Türkheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!