Friedhofsgebühren Tübingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Universitätsstadt Tübingen · Baden-Württemberg · PLZ 72070

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Bestattungsgebührenordnung vom 10. April 1972, Fassung vom 25. Januar 2024, Inkrafttreten 2. Februar 2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.412,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis 'Friedhöfe' Ziff. 3.1.1 (Reihengrab Erdbestattung, 1 Erwachsener)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.289,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis 'Friedhöfe' Ziff. 6.1.1 (1-stelliges Einzelwahlgrab, einfachbreit/einfachtief, 20-jährige Nutzungszeit)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.099,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis 'Friedhöfe' Ziff. 3.2.1 (Urnenreihengrab, 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
2.226,50 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 557 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.226,50 € für 4 Urnen (= Ø 557 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis 'Friedhöfe' Ziff. 6.2.1 (Urnenwahlgrab, pauschal für 4 Urnen, 20-jährige Nutzungszeit)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.230,50 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis 'Friedhöfe' Ziff. 5.2 (anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte, je Urne 1 Beisetzungsplatz)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.362,50 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis 'Friedhöfe' Ziff. 5.5 (Baumbeisetzungshain, je Urne 1 Beisetzungsplatz; kein Familien-/Einzelbaum)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.453,50 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Gebührenverzeichnis 'Friedhöfe' Ziff. 1.1 und 1.3 (Grundgebühr, inkl. Öffnen und Schließen des Grabes)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,50 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis 'Friedhöfe' Ziff. 1.6.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Bestattungsgebührenordnung vom 10. April 1972, Fassung vom 25. Januar 2024, Inkrafttreten 2. Februar 2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌ Bestattungsgebührenordnung (Gebührensatzung für das Bestattungswesen) der Universitätsstadt Tübingen – konsolidierte Fassung, Stand 2024

Gebührensatzung für das Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 10. April 1972 in der Fassung vom 25. Januar 2024 Inhaltsübersicht Seite

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

§ 2 – Gebührenschuldner

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 4 – Auskunftspflicht

§ 5 – Zurücknahme von Anträgen

§ 6 – Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte - entfallen

§ 7 – Übergangsregelung für die Stadtteile

§ 8 – Inkrafttreten

A. Gebührenverzeichnis „Stadtfriedhof“ B. Gebührenverzeichnis „Friedhöfe“ 2 Gebührensatzung für das Bestattungswesen Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1995 (Ges.Bl. S. 129) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 18.02.1964 (Ges.Bl. S. 71) erläßt der Gemeinderat folgende Satzung:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen der Stadt auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung und dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist oder sind verpflichtet:

  1. 1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
  2. 2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  3. 3. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  4. 4. Wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung der Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht
  5. 1. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen;
  6. 2. bei Benutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Einräumung des Nutzungsrechts bzw. mit der vollständigen oder teilweisen Erneuerung des Nutzungsrechts;
  7. 3. bei Gebühren für Grabumrandungen nach § 20 Abs. 4 der Friedhofsordnung mit der Bestattung;
  8. 4. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebühren- schuldner zur Zahlung fällig. § 4 Auskunftspflicht Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen. Gebührensatzung für das Bestattungswesen § 5 Zurücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, bevor sie beendet war, so wird 1/10 bis zur Hälfte des im Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührensatzes erhoben, mindestens jedoch 10 Euro. § 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte - entfallen § 7 Übergangsregelung für die Stadtteile (1) Die bisherigen Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren in den Stadtteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen und Weilheim gelten weiter. Soweit jedoch in Ausnahmefällen einzelne Leistungen und Dienste der Organe der Stadt Tübingen in Anspruch genommen werden, sind die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren oder Teile davon nach dieser Satzung und dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis zu erheben. (2) Die Gebühren nach Ziff. 8.2 (Grabumrandung mit Trittplatten) des Gebührenverzeichnisses „Friedhöfe“ werden im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme des Stadtfriedhofs erhoben. § 8 Inkrafttreten1) Diese Gebührensatzung tritt am 1. Mai 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Bestattungs- und Friedhofswesen der Stadt Tübingen vom 11. Dezember 1967 außer Kraft. Tübingen, den 10. April 1972

Gmelin

Oberbürgermeister

  1. 1. Bekanntgemacht im Schwäb. Tagblatt Nr. 89 vom 24. Mai 1985, geändert durch 1. Satzung vom 29. November 1976 (Schwäb. Tagblatt Nr. 282 vom 6. Dezember 1976) 2. Satzung vom 6. Juli 1981 (Schwäb. Tagblatt Nr. 155 vom 10. Juli 1981) 3. Satzung vom 14. Juni 1982 (Schwäb. Tagblatt Nr. 136 vom 18. Juni 1982) 4. Satzung vom 14. Mai 1984 (Schwäb. Tagblatt Nr. 114 vom 17. Mai 1984) 5. Satzung vom 1. Juni 1987 (Schwäb. Tagblatt Nr. 133 vom 12. Juni 1987) 6. Satzung vom 23. März 1992 (Schwäb. Tagblatt Nr. 76 vom 31. März 1992) 7. Satzung vom 10. Mai 1993 (Schwäb. Tagblatt Nr. 112 vom 17. Mai 1993) 8. Satzung vom 28. Februar 1994 (Schwäb. Tagblatt Nr. 54 vom 3. März 1994) 9. Satzung vom 18. Dezember 1995 (Schwäb. Tagblatt Nr. 298 vom 22. Dezember 1995) 10. Satzung vom 15. Dezember 1997 (Schwäb. Tagblatt Nr. 294 vom 20. Dezember 1997) 11. Satzung vom 2. Juli 2001 (Schwäb. Tagblatt Nr. 155 vom 9. Juli 2001) 12. Satzung vom 2. Februar 2004 (Schwäb. Tagblatt Nr. 31 vom 07.02.2004, ber. Nr. 35 vom 12. Februar 2004) 13. Satzung vom 10. Oktober 2011 (Schwäb. Tagblatt Nr. 239 vom 15. Oktober 2011 14. Satzung vom 29. November 2018, bekannt gemacht unter http://www.tuebingen.de/bekanntmachungen am

1. Dezember 2018, Inkrafttreten: 1. Januar 2019 15. Satzung vom 25. Januar 2024, bekannt gemacht unter http://www.tuebingen.de/bekanntmachungen

am 1. Februar 2024, Inkrafttreten: 2. Februar 2024 A. Gebührenverzeichnis „Stadtfriedhof“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen A. Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf dem

Stadtfriedhof (Bestattungsgebührenordnung – Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof)

Euro 1. Benutzungsgebühren

1. Grundgebühr 1.1 Erdbestattung (für Verstorbene über 10 Jahren)* 1.514,00 1.2 Erdbestattung (für Verstorbene unter 10 Jahren)* 757,00 * Die Erdbestattung umfasst folgende Leistungen: • Vorbereitung der Bestattung • Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges • Bestattungspersonal • Transport von der Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum zum Grab • Aufsicht bei der Bestattung • Tätigkeit der Verwaltung (ohne Nutzung 1.6 - 1.9) 1.3 Urnenbeisetzung (für Verstorbene über 10 Jahren) 504,50 1.4 Urnenbeisetzung (für Verstorbene unter 10 Jahren) 504,50 ** Die Urnenbeisetzung umfasst folgende Leistungen: • Vorbereitung der Beisetzung • Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken der Urne • Bestattungspersonal • Transport von der Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum zum Grab • Aufsicht bei der Beisetzung • Tätigkeit der Verwaltung (ohne Nutzung 1.6 - 1.9) 1.5 Trauerfeier (Todesfall mit auswärtiger Beisetzung) 531,00 1.6 Inanspruchnahme der Trauerhalle 300,00 1.7 Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes bis zu 3 Tagen 50,00

(der erste und letzte Tag der Benutzung gelten zusammen als 1 Tag) 1.7.1 Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes länger als 3 Tage je weiterer Tag 18,00 1.8 Mehraufwand Tiefgrabung 252,00 1.9 Einsatz für zusätzliches Bestattungspersonal pro Person und Stunde 53,50 1.10 Zuschlag von 1.1 - 1.6 und 1.9 für Bestattungen und Beisetzungen an

Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 25% 2. Bei gleichzeitiger Bestattung/Beisetzung mehrerer Familienangehöriger im

gleichen Grab ermäßigen sich die Gebühren 1.1. - 1.4 für 2.1 Erdbestattung 2.1.1 Verstorbene über 10 Jahren um 757,00 2.1.2 Verstorbene unter 10 Jahren um 378,50 2.2 Urnenbeisetzung 2.2.1 Verstorbene über 10 Jahren um 252,00 2.2.2 Verstorbene unter 10 Jahren um 252,00 3. Grabnutzungsgebühren 3.1 Wahlgräber mit 20-jähriger Nutzungszeit 3.1.1 je Wahlgrabstelle zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung 2.222,00 3.1.2 je Urnenwahlgrabstelle mit 6 Urnenplätzen 2,222,00 3.1.3 je Urnenwahlgrabstelle mit 4 Urnenplätzen 1.055,00 3.2 Wahlgräber mit 40-jähriger Nutzungszeit 3.2.1 je Wahlgrabstelle zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung 4.444,00 3.2.2 je Urnenwahlgrabstelle mit 6 Urnenplätzen 4.444,00 3.2.3 je Urnenwahlgrabstelle mit 4 Urnenplätzen 2.110,00 3.3 Erneuerung des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabstelle 3.3.1 je Wahlgrabstelle zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung 111,10 3.3.2 je Urnenwahlgrabstelle mit 6 Urnenplätzen 111,10 3.3.3 je Urnenwahlgrabstelle mit 4 Urnenplätzen 52,75 3.4 Grabmalgebühr* 109,50 * Die Grabmalgebühr umfasst folgende Leistungen: • Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals • Jährliche Kontrolle der Standfestigkeit eines Grabmals • Verwaltungstätigkeit 4. Sonstige Benutzungsgebühren 4.1 Überlassung eines Wahlgrabs zur Pflege pro Jahr und Grabstelle 4.1.1 Wahlgrab 55,00 4.1.2 Urnenwahlgrab mit 4 Plätzen 24,00 4.2 Ausgraben von Leichen/Gebeinen/Urnen zur Überführung nach auswärts

oder zur Wiederbestattung/Wiederbeisetzung während der Ruhezeit 4.2.1 Todesfall nach Vollendung des 10. Lebensjahres 3.028,00 4.2.2 Todesfall vor Vollendung des 10. Lebensjahres 3.028,00 4.2.3 Urnen 302,50 4.3 Ausgraben von Leichen/Gebeinen/Urnen zur Überführung nach auswärts

oder zur Wiederbestattung/Wiederbeisetzung nach der Ruhezeit 4.3.1 Todesfall nach Vollendung des 10. Lebensjahres 1.514,00 4.3.2 Todesfall vor Vollendung des 10. Lebensjahres 1.514,00 4.3.3 Urnen 302,50 4.4 Aufbewahrung von Urnen in der Verwaltung langer als 1 Monat,

ab dem 2. Monat je angefangener Monat 10,00 4.5 Für die besondere Inanspruchnahme von Friedhofspersonal pro

angefangene halbe Stunde 26,50 4.6 In diesem Verzeichnis nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach

dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Die Fahrzeugpreise berechnen

sich immer ohne die Kosten für die Fahrerin oder den Fahrer. Diese sind

zusätzlich zu verrechnen. Es werden folgende Stundensätze angesetzt: 4.6.1 Facharbeiter 36,60 4.6.2 Bagger 45,00 4.6.3 Spezialfahrzeuge 26,50 4.6.4 Lkw mit Kran bis 7,5 t 36,00 4.6.5 Friedhofsverwaltung 52,80 II. Verwaltungskostenersatz 1. Ausnahmegebühren für die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der Friedhofs-

ordnung und der Satzung „Geschützter Grünbestand Stadtfriedhof“ je nach den Erforder-

nissen des Einzelfalls von 5 bis 250 Euro.

2. Vermittlungsgebühren für die Vermittlung von Leistungen Dritter auf Antrag der

Bestattungspflichtigen (z. B. Sarg, Transport, musikalische Umrahmung, Dekorationen u.a.)

mit Zusammenfassung der Abrechnungen dafür und Zahlungsabwicklung nach Eingang

des Gesamtbetrags 10 Prozent des Bruttobetrags der Abrechnungen. Für vermittelte

Verwaltungsleistungen wird diese Gebühr nicht erhoben. A. Gebührenverzeichnis „Stadtfriedhof“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen B. Gebührenverzeichnis „Friedhöfe“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen B. Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen

(Bestattungsgebührenordnung – Gebührenverzeichnis „Friedhöfe“)

Euro I. Benutzungsgebühren 1. Grundgebühr 1.1 Erdbestattung (für Verstorbene über 10 Jahren)* 1.453,50 1.2 Erdbestattung (für Verstorbene unter 10 Jahren)* 429,50 * Die Erdbestattung umfasst folgende Leistungen: • Vorbereitung der Bestattung • Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges • Bestattungspersonal • Transport von der Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum zum Grab • Aufsicht bei der Bestattung • Tätigkeit der Verwaltung (ohne Nutzung 1.6 - 1.9) 1.3 Urnenbeisetzung (für Verstorbene über 10 Jahren) 823,50 1.4 Urnenbeisetzung (für Verstorbene unter 10 Jahren) 429,50 ** Die Urnenbeisetzung umfasst folgende Leistungen: • Vorbereitung der Beisetzung • Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken der Urne • Bestattungspersonal • Transport von der Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum zum Grab • Aufsicht bei der Beisetzung • Tätigkeit der Verwaltung (ohne Nutzung 1.6 - 1.9) 1.5 Trauerfeier direkt am Grab 145,00 1.6 Inanspruchnahme der Trauerhalle 1.6.1 Trauerhalle mit innerörtlicher Bestattung 350,50 1.6.2 Trauerfeier mit auswärtiger Bestattung 533,50 1.7 Inanspruchnahme der offenen Hallenüberdachung 175,00 1.8 Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes 1.8.1 Aufbahrungsraum bis zu 3 Tagen

(der erste und letzte Tag der Benutzung gelten zusammen als 1 Tag) 101,00 1.8.2 Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes länger als 3 Tage je weiterer Tag 33,50 1.8.3 Aufbewahrung Sarg vor der Trauerfeier bis zu 1 Tag 33,50 1.9 Mehraufwand Tiefgrabung 241,00 1.10 Einsatz für zusätzliches Bestattungspersonal pro Person und Stunde 101,50 1.11 Zuschlag von 1.1 - 1.7 und 1.10 für Bestattungen und Beisetzungen an

Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 25 % 2. Bei gleichzeitiger Bestattung/Beisetzung mehrerer Familienangehöriger

im gleichen Grab ermäßigen sich die Gebühren 1.1. - 1.4 für 2.1 Erdbestattung 2.1.1 Verstorbene über 10 Jahren um 726,50 2.1.2 Verstorbene unter 10 Jahren um 214,50 2.2 Urnenbeisetzung 2.2.1 Verstorbene über 10 Jahren um 411,50 2.2.2 Verstorbene unter 10 Jahren um 214,50 3. Grabnutzungsgebühren 3.1 Reihengrab für Erdbestattung 3.1.1 Reihengrab für Erdbestattung (für Verstorbene über 10 Jahren) 1.412,00 3.1.2 Reihengrab für Erdbestattung (für Verstorbene unter 10 Jahren) 226,00 3.1.3 Reihengrab für Erdbestattung anonym (für Verstorbene über 10 Jahren) 2.446,00 3.2 Reihengrab für Urnenbeisetzung 3.2.1 Reihengrab für Urnenbeisetzung (für Verstorbene über 10 Jahren) 1.099,00 3.2.2 Reihengrab für Urnenbeisetzung (für Verstorbene unter 10 Jahren) 220,00 3.2.3 Waldgräber für Urnenbeisetzungen 1.374,50 4. Wahlgräber mit beschränkter Nutzungszeit 4.1 je Wahlgrabstelle zur Erdbestattung* 3.434,00 4.2 je Wahlgrabstelle zur Urnenbeisetzung* 2.494,50 *** Nach Ablauf von 30 Jahren seit Verleihung des Nutzungsrechtes wird

vom Nutzungsberechtigten eine Gebühr erhoben, berechnet mit dem

in 3.1.1 bzw. 3.2.1 ausgewiesenen Gebührensatz der zum maßgeblichen

Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung. 5. Gemeinschaftsgrabstätten 5.1 Urnengemeinschaftsgrabstätte „Garten der Zeit“ derzeit voll belegt 3.971,50 5.2 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte „Fluss der Zeit“ 1.230,50 5.3 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte „Schmetterling“ 0,0 5.4 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte „Garten der Erinnerung“

derzeit voll belegt 1.418,00 5.5 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte

„Baubeisetzungshain Buchengrund” 1.362,50 5.6 Anonyme Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte „Rosengarten“ 5.6.1 Rosengarten Einzelgrab 5.344,00 5.6.2 Rosengarten Ehepaarsgrab 10.856,50 5.7 Urnengemeinschaftsgrabstätte „Mein letzter Garten” 4.304,00 5.8 Urnengemeinschaftsgrabstätte für die Stadtteile 5.8.1 Urnengemeinschaftsgrab „Bebenhausen” 3.353,50 5.8.2 Urnengemeinschaftsgrab „Stadtteile” 4.181,00 6. Wahlgräber mit 20-jähriger Nutzungszeit 6.1 Wahlgrab zur Erdbestattung (20-jährige Nutzungszeit) 6.1.1 Wahlgrab einfachbreit, einfachtief (keine zusätzlichen Urnen) 2.289,00 6.1.2 Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 4.043,00 6.1.3 Wahlgrab doppelbreit, doppeltief 7.551,00 6.1.4 Wahlgrab zur Erdbestattung dreifachbreit, doppeltief 10.076,50 6.2 Wahlgrabstelle zur Urnenbeisetzung (20-jährige Nutzungszeit) 6.2.1 Wahlgrab, 4 Urnen 2.226,50 6.2.2 Wahlgrab einfachbreit, für 6 Urnen (keine Erdbestattung mehr möglich) 4.043,00 6.2.3 Wahlgrab doppelbreit, für 12 Urnen (keine Erdbestattung mehr möglich) 7.551,00 6.2.4 Einzelbaumurnengrab

  1. 6.2.4.1. Einzelbaumurnengrab für 2 Urnen 2.370,00
  2. 6.2.4.2. Einzelbaumurnengrab für 4 Urnen 3.075,00
  3. 6.2.4.3. Einzelbaumurnengrab für 6 Urnen 4.133,50
  4. 6.2.4.4. Einzelbaumurnengrab für 3 (Ehe-)Paare (pro Paar) 1.824,00 6.3 Sonderregelung Grabnutzungsgebühr für Friedhof Bühl

(erforderliche Ruhezeit 30 Jahre) 6.3.1 Wahlgräber mit 30-jähriger Nutzungszeit 6.3.2 Wahlgrab zur Erdbestattung (30-jährige Nutzungszeit) 6.521,50 6.4 Erneuerung des Nutzungsrechts für Wahlgräber 6.4.1 Wahlgrab zur Erdbestattung einfachbreit, einfachtief 114,47 6.4.2 Wahlgrab zu Erdbestattung einfachbreit, doppeltief 202,17 B. Gebührenverzeichnis „Friedhöfe“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen 6.4.3 Wahlgrab zur Erdbestattung doppelbreit, doppeltief 377,56 6.4.4 Wahlgrab zur Erdbestattung dreifachbreit, doppeltief 503,84 6.4.5 Wahlgrab für 4 Urnen 111,34 6.4.6 Rosengarten Ehegattengrab 542,83 6.4.7 Wahlgrab einfachbreit, für 6 Urnen 202,17 6.4.8 Wahlgrab doppelbreit, für 12 Urnen 377,56 6.4.9 Einzelbaumurnengrab

  1. 6.4.9.1. Einzelbaum für 2 Urnen 118,50
  2. 6.4.9.2. Einzelbaum für 4 Urnen 153,75
  3. 6.4.9.3. Einzelbaum für 6 Urnen 206,65
  4. 6.4.9.4. Einzelbaum für 3 Paare (pro Paar) 91,20 6.5 Wahlgrab zur Erdbestattung Bühl 217,38 7. Grabmalgebühr 7.1 für ein Reihengrab**** 267,50 7.2 für ein Wahlgrab**** 318,50 7.3 für ein liegendes Grabmal**** 200,50 **** Die Grabmalgebühr umfasst folgende Leistungen: • Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals • Jährliche Kontrolle der Standfestigkeit eines Grabmals • Verwaltungstätigkeit 8. Grabräumung 8.1 Abräumung für Urnengrab oder Kindergrab (Grabumrandung mit Trittplatten)***** 82,00 8.2 Abräumung für 1-stelliges Erdgrab (Grabumrandung mit Trittplatten)***** 212,50 8.3 Abräumung für 2-stelliges Erdgrab (Grabumrandung mit Trittplatten)***** 267,50 8.4 Abräumung für Urnengrab oder Kindergrab (Grabumrandung mit Einfassungen)***** 123,50 8.5 Abräumung für 1-stelliges Erdgrab (Grabumrandung mit Einfassung) ***** 288,00 8.6 Abräumung für 2-stelliges Erdgrab (Grabumrandung mit Einfassung) ***** 356,50 8.7 Fundamentgrabung und -entsorgung (1-stelliges Erdgrab)***** 75,50 8.8 Fundamentgrabung und -entsorgung (2-stelliges Erdgrab)***** 102,50 8.9 Entfernung Gehölz und Entsorgung***** 48,00 8.10 Entfernung von Bewuchs und Entsorgung***** 48,00 8.11 Entfernen/Zurückschneiden von Bepflanzung und Entsorgung

(ohne Gehölz)***** 48,00

***** Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände

wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im

Gebührenbescheid ausgewiesen.

Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, werden entsprechend

mit ***** gekennzeichnet. 9. Sonstige Benutzungsgebühren 9.1 Grabpflege für ein Grab in Grabfeldern nach § 13 Abs. 2 Ziff. 4.4 i.V.m.

§ 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung für die Nutzungszeit von 20 Jahren

680,00 9.2 Grabumrandung mit Trittplatten, Verlegen und Unterhaltung über 20 Jahre 9.2.1 für ein einstelliges Erdbestattungsgrab 468,00 9.2.2 für ein zweistelliges Erdbestattungsgrab 702,50 9.2.3 für ein Urnengrab oder Kindergrab 334,50 9.3 Neuverlegung der Trittplatten bei weiteren Erdbestattungen in der Grabstätte 164,50 9.4 Ausgraben von Leichen/Gebeinen/Urnen zur Überführung nach auswärts

oder zur Wiederbestattung/Wiederbeisetzung während der Ruhezeit 9.4.1 Todesfall nach Vollendung des 10. Lebensjahres 2.907,00 B. Gebührenverzeichnis „Friedhöfe“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen 9.4.2 Todesfall vor Vollendung des 10. Lebensjahres 859,00 9.4.3 Urnen 429,50 9.5 Ausgraben von Leichen/Gebeinen/Urnen zur Überführung nach

auswärts oder zur Wiederbestattung/Wiederbeisetzung nach der Ruhezeit 9.5.1 Todesfall nach Vollendung des 10. Lebensjahres 1.453,50 9.5.2 Todesfall vor Vollendung des 10. Lebensjahres 429,50 9.5.3 Urnen 429,50 9.6 Aufbewahrung von Urnen in der Verwaltung länger als 1 Monat,

ab dem 2. Monat je angefangener Monat 10,00 9.7 Für die besondere Inanspruchnahme von Friedhofspersonal pro angefangene

halbe Stunde 50,50 9.8 In diesem Verzeichnis nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach

dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Die Fahrzeugpreise berechnen

sich immer ohne die Kosten für die Fahrerin oder den Fahrer. Diese sind

zusätzlich zu verrechnen. Es werden folgende Stundensätze angesetzt: 9.8.1 Facharbeiter 51,00 9.8.2 Bagger 57,50 9.8.3 Spezialfahrzeuge 45,50 9.8.4 Lkw mit Kran bis 7,5 t 56,00 9.8.5 PKW 18,00 9.8.6 Friedhofsverwaltung 62,60 9.9 Musikanlage am Grab (ohne Bedienung) 72,50 II. Verwaltungskostenersatz 1. Ausnahmegebühren für die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der je nach

den Erfordernissen des Einzelfalls von 5 bis 250 Euro. 2. Vermittlungsgebühren für die Vermittlung von Leistungen Dritter auf Antrag der

Bestattungspflichtigen (z. B. Sarg, Transport, musikalische Umrahmung, Dekorationen u.a.)

mit Zusammenfassung der Abrechnungen dafür und Zahlungsabwicklung nach Eingang

des Gesamtbetrags 10 Prozent des Bruttobetrags der Abrechnungen. Für vermittelte

Verwaltungsleistungen wird diese Gebühr nicht erhoben. B. Gebührenverzeichnis „Friedhöfe“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofssatzung vom 2. Juli 2001, Fassung vom 29. November 2018) Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung der Universitätsstadt Tübingen (Bergfriedhof, Derendingen, Lustnau und Stadtteilfriedhöfe) – Stand 2018

Friedhofssatzung der Universitätsstadt Tübingen vom 2. Juli 2001 in der Fassung vom 29. November 2018 Inhaltsübersicht Seite I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Zweckbestimmung und Zuordnung

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öff nungszeiten

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 – Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeine Vorschriften

§ 8 – Särge und Überurnen

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeine Vorschriften

§ 13 Reihengräber

§ 14 Wahlgräber

§ 15 Nutzungsrechte mit 20-jähriger Nutzungszeit

§ 16 Nutzungsrechte mit beschränkter Nutzungszeit

§ 17 Ehrengrabstätten

§ 18 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte

§ 18 a Anonyme Kindergemeinschaftsgrabstätte

§ 18 b Urnengemeinschaftsgrabstätte

§ 18 c Anonyme Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte

§ 18 d Anonyme Baumbestattungshain

§ 18 e Einzelbaumurnengrab

§ 18 f Waldgräber für Urnen

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Vorschriften

§ 20 Grabmale und Grabeinfassungen

§ 21 Genehmigungserfordernis

§ 22 Standsicherheit und Unterhaltung

§ 23 Entfernung

VI. Grabpfl ege

§ 24 Allgemeine Vorschriften

§ 25 Vernachlässigung der Grabpfl ege

VII. Leichenhalle und Trauerfeier

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

§ 27 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Universitätsstadt Tübingen hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2001 aufgrund des

§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,

berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2000 (GBl. S. 745) sowie des § 15 Abs.1 Bestattungsgesetz in der Fassung vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, berichtigt S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 86) folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Bergfriedhof

b) Friedhof Derendingen

c) Friedhof Lustnau

d) Friedhöfe der Stadtteile: Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen und Weilheim.

§ 2 – Zweckbestimmung und Zuordnung

(1) Die Stadt betreibt die Friedhöfe als öff entliche Einrichtungen. Mit Ausnahme des Friedhofs Lust-nau gemäß 1 c) und der Friedhöfe der Stadtteile gemäß § 1 d) dienen sie der Bestattung aller Per-sonen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen Verstorbe-ne bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 14 dieser Satzung zur Verfügung steht. Gleiches gilt für Personen, die mindestens 20 Jahre lang Einwohner der Stadt waren oder ihre Wohnung in Tübingen nur aus gesundheitlichen Gründen (Aufnahme in ein Altersheim o.ä.) aufgegeben ha-ben. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. (2) Verstorbenen der Stadtteile dienen die dort bestehenden Friedhöfe zusätzlich zur Bestattung. (3) In den Friedhöfen Lustnau und Pfrondorf werden ausschließlich Verstorbene bestattet, die bei ihrem Ableben Einwohner des Stadtteils Lustnau oder des Stadtteils Pfrondorf waren. Außerdem dürfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 14 dieser Satzung zur Verfü-gung steht. Gleiches gilt für Personen, die mindestens 20 Jahre lang Einwohner des Stadtteils Lust-nau oder des Stadtteils Pfrondorf waren oder ihre Wohnung in diesen Stadtteilen nur aus gesund-heitlichen Gründen (Aufnahme in ein Altersheim o.Ä.) aufgegeben haben. (4) Friedhöfe sind für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die der Fauna und Flora wichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erholung bieten. (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. Friedhofssatzung Friedhofssatzung

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öff entlichem Interesse außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Bei Außerdienststellung können weitere Bestattungen oder Urnenbeiset-zungen versagt werden. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof die Eigenschaft als Begräbnisstätte. (2) Wird der Friedhof außer Dienst gestellt oder entwidmet, so wird dies öff entlich bekanntge-macht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltsort bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist. (3) Die Stadt kann die Außerdienststellung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegen-stehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn die Ruhezeiten abgelaufen sind. (5) Soweit zur Außerdienststellung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Ein-vernehmen mit den Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Ein-räumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öff nungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nur während der am Eingang bekanntgegebenen Öff nungszeiten für den Besuch geöff net. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund allgemein oder Einzelpersonen vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits-rechte der Angehörigen der Bestatteten und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwach-sener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befah-ren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und sonstige Fahrzeuge für Menschen mit Behinderung sowie Fahrzeuge der Bestatter und Gewerbetreibenden oder Fahrzeuge ohne Motor für den Transport von Gegenständen für die Grabgestaltung oder Grabpfl ege; Friedhofssatzung

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden. Soweit Ge-fäße zur Trennung anderer Stoff e angeboten werden, ist auch hier die getrennte Entsorgung vorzunehmen;

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenfl ächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen sowie zu lagern,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;

k) Wasser an den Wasserentnahmestellen außer für die Grabpfl ege zu entnehmen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur mit einer Zulassung der Stadt ausgeführt werden. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Bestehende bisher unbefristete Zulassungen werden auf 5 Jahre begrenzt. Gleichzeitig kann der Umfang der Tätigkeiten in dieser Zulassung festgelegt werden. Die Zulassung gilt auch für gewerbliche Arbeiten auf dem Stadtfriedhof. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuver-lässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Sie und ihre Beauftragten und Mitarbeiter haben die Einhaltung der Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu gewährleisten. (4) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausführung ihrer Tätigkeit ausschließlich die befestigten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis zu 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und höchstens in Schrittgeschwindigkeit befahren. (6) Die Zwischenlagerung von für Beerdigungszwecke abgeräumten Grabmalen und Grabeinfas-sungen darf nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stellen auf eigene Gefahr in unfallsicherer Weise erfolgen. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid ent-ziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung oder Konzession im Sinne des Abs. 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwal-tungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung fi nden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeine Vorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nut-zungsrecht auf Verlangen nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung werden von der Stadt festgelegt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Urnen werden bis zu drei Monate bei der Friedhofsverwaltung aufbewahrt. Die Aufbewahrung ist ein Monat unentgeltlich; danach fallen Gebühren nach der Bestattungsgebührenordnung an. Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspfl ichtigen von Amts wegen in einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte auf dem Bergfriedhof beigesetzt. (4) Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Trauerfeiern fi nden täglich außer mittwochs und an Sonn- und Feiertagen statt.

§ 8 – Särge und Überurnen

(1) Die Särge müssen festgefügt oder so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind nur Särge aus Holz erlaubt. Dieses soll keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Soweit konservierte Verstorbene, Verstorbene in Metallsärgen sowie in Kunststoff en luftdicht eingeschlossene Verstorbene bestattet werden sollen, werden sie in einer besonderen Abteilung des Bergfriedhofes bestattet, es sei denn, es können Maßnahmen ergriff en werden, welche eine längere Verwesungszeit ausschließen. Friedhofssatzung (4) Überurnen müssen aus leicht abbaubaren Materialien sein, die einen rückstandslosen Abbau innerhalb von 5 Jahren gewährleisten, wie z.B. aus Mineralpressstoff en, Zellulose, Maisstärke, Pappe, unbehandeltem Holz oder weich gebrannter Keramik. Nicht erlaubt sind insbesondere Überurnen aus Salz, Glas, Marmor, Naturstein, fester Keramik, Kupfer, Kunststoff , Bronze, emaillier-tes Metall oder Metalle und andere Materialien, die nicht vollständig vergehen. Im Einzelfall entscheidet die Stadt über die Zulässigkeit der Überurne nachdem prüff ähige Unterla-gen über das verwendete Material und dessen Abbaufähigkeit vorgelegt wurden.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bis zur Grabsohle:

a) bei Gräbern für Kinder bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres

80 cm

b) bei Gräbern für Kinder vom 1. bis 10. Lebensjahr

95 cm

c) bei Einfachgräbern für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr

150 cm

d) bei Tiefgräbern

200 cm

e) bei Urnengräbern

80 cm (3) Die Länge und Breite der Gräber sowie die Abstände zwischen den Gräbern bestimmen sich nach den örtlichen Verhältnissen, soweit sie nicht in Belegungsplänen festgelegt sind.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen und Aschen:

a) von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind

10 Jahre

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

20 Jahre

c) bei Bestattungsfällen nach § 8 Abs. 3 mit längerer Verwesungszeit

30 Jahre (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit bei Verstorbenen, die auf dem Friedhof Bühl bestattet werden:

a) von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind

15 Jahre

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz-lichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ru-hezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öff entlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Friedhofssatzung (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabs-tätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets unzulässig. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustim-mung des Verfügungsberechtigten; bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einen Urnen-wahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. In Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entzie-hung von Nutzungsrechten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrab-stätten umgebettet werden. (5) Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt; sie bestimmt den Zeitpunkt. (6) Der Lauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Um Verstorbene und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf es einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (8) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach den Vorschriften dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Urnengemeinschaftsgrabstätten
  4. 4. Wahlgräber
  5. 5. Urnenwahlgräber
  6. 6. Anonyme Reihengräber für Erdbestattungen
  7. 7. Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
  8. 8. Anonyme Kindergemeinschaftsgrabstätten.
  9. 9. anonyme Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte
  10. 10. Einzelbaumurnengrab
  11. 11. Waldgräber für Urnen Nr. 3,6,8,9 und 11, werden nur auf dem Bergfriedhof angeboten. Die Grabstätten unter Nr. 4 können mehrstellig erworben werden. (3) Auf dem alten Friedhof in Pfrondorf werden keine neuen Grabnutzungsrechte vergeben. Friedhofssatzung (4) Für Gestaltungswünsche, die von den Vorschriften des § 20 abweichen, wird auf dem Bergfried- hof ein besonderes Grabfeld eingerichtet. (5) Urnen können auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. (6) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 13 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben wer- den. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
  12. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
  13. 2. wer sich dazu verpfl ichtet hat,
  14. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Es werden ausgewiesen:
  15. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr;
  16. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr;
  17. 3. Urnenreihengrabfelder;
  18. 4. auf dem Bergfriedhof zusätzlich:
  19. 4.1. anonyme Kindergemeinschaftsgrabstätte für Totgeburten und nach wenigen Tagen verstorbene Kinder;
  20. 4.2. Reihenurnengrabfelder für Verstorbene aus dem Anatomischen Institut Tübingen;
  21. 4.3. Reihengrabfelder für Bestattungen nach § 8 Absatz 3;
  22. 4.4. anonyme Reihengräber für Erdbestattungen;
  23. 4.5. anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte;
  24. 4.6. Urnengemeinschaftsgrabstätte.
  25. 4.7. anonyme Erdbestattungsgrabstätte
  26. 4.8. Waldgrab Die Urnengrabfelder (Abs. 2 Nr. 3) können mit den Wahlurnengrabfeldern (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 und Nr.
  27. 4. zusammengefaßt werden. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener oder Urne beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt wer- den. Dies gilt nicht für ein Urnenreihengrab. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öff entlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreff enden Grabfeld bekannt gemacht. § 14 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. Friedhofssatzung (2) Wahlgrabstätten können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab (§ 9 Abs. 2 d) sind 2 Erdbestattungen übereinander und 4 Urnenbeisetzungen zulässig. (3) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten, Gehölzen und sonstigen Grabausstattungen entste- hen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Hindernisse sorgt. (4) Urnenwahlgräber werden nur einstellig vergeben. In den Friedhöfen der Stadtteile Bühl und Kilchberg sind auch zweistellige, einfachtiefe Wahlgräber mit beschränkter Nutzungszeit zulässig. (5) Es werden ausgewiesen:
  28. 1. Wahlgrabfelder mit 20-jähriger Nutzungszeit;
  29. 2. Urnenwahlgrabfelder mit 20-jähriger Nutzungszeit;
  30. 3. Wahlgrabfelder mit beschränkter Nutzungszeit;
  31. 4. Urnenwahlgrabfelder mit beschränkter Nutzungszeit auf dem Friedhof des Stadtteils Bühl;
  32. 5. Wahlgrabfelder mit 30-jähriger Nutzungszeit
  33. 6. Urnenwahlgrabfelder mit 20-jähriger Nutzungszeit. Die Wahlgrabfelder Abs. 5 Nr. 1 können mit den Wahlgrabfeldern Abs. 5 Nr. 3 zusammengefaßt werden. Ebenso auf dem Friedhof Bühl die Wahlgrabfelder Abs. 5 Nr. 3 mit Abs. 5 Nr. 5. § 15 Nutzungsrechte mit 20-jähriger Nutzungszeit (1) An Wahlgrabstätten gem. § 14 Abs. 5 Nr. 1 und 2 werden nach Eintritt eines Todesfalles auf An- trag Nutzungsrechte für 20 Jahre, auf dem Friedhof Bühl gem. § 14 Abs. 5 Nr. 5 und 6 für 30 Jahre, eingeräumt. Auf dem Bergfriedhof werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 1 und 2 auf Antrag auch zu Lebzeiten eingeräumt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushän- digung der Verleihungsurkunde. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nut- zungsrecht nicht gezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrab- stätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb oder Wiedererwerb einschränken bzw. ablehnen, wenn öff entliche Belange dies erfordern. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten oder auf Unverän- derlichkeit der Umgebung. (4) Für die Verleihung eines Nutzungsrechts wird eine Gebühr nach der Bestattungsgebührenord- nung erhoben. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Bestimmung kann testamentarisch oder in einer Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroff en, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: Friedhofssatzung
    • a) auf die überlebende Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
    • b) die Kinder,
    • c) die Stiefkinder,
    • d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) die Eltern,
    • f) die Geschwister,
    • g) die Stiefgeschwister;
    • h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben,
    • i) Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in nicht ehelicher Lebensge- meinschaft befanden. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) sowie f) bis h) wird jeweils dem Ältesten das Nutzungsrecht übertragen. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberech- tigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Personen übertragen. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabs- tätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen/ Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pfl ege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist für eine volle oder teilweise Nutzungszeit mög- lich. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfi nden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pfl icht zur Anlage und Pfl ege der Grabstätte. (11) Nutzungsrechte erlöschen durch Zeitablauf, Verzicht, Entzug nach § 25 Abs. 1, fehlende Rechts- nachfolge gemäß § 15 Abs. 5 innerhalb eines Jahres nach der Bestattung oder Beisetzung des Nut- zungsberechtigten oder durch Entwidmung des Friedhofs. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fallen die Wahlgrabstätten zur freien Verfügung an die Stadt zurück. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden.

§ 16 – Nutzungsrechte mit beschränkter Nutzungszeit

(1) An Wahlgrabstätten gem. § 14 Abs. 5 Nr. 3 und 4 werden für Ehepaare nach Eintritt eines Todes-falles auf Antrag Nutzungsrechte mit beschränkter Nutzungszeit eingeräumt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten mit beschränkter Nutzungszeit an einer der Lage nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung die Pfl icht zur Anlage und Pfl ege der Grabstätte; er hat das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden. Friedhofssatzung (4) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts mit beschränkter Nutzungszeit und die Rechtsnach-folge in das Nutzungsrecht sind ausgeschlossen. (5) Für die Verleihung des Nutzungsrechts mit beschränkter Nutzungszeit sowie nach Ablauf von 30 Jahren seit der Verleihung wird eine Gebühr nach der Bestattungsgebührenordnung erhoben. (6) Das Nutzungsrecht mit beschränkter Nutzungszeit erlischt durch Ablauf der Ruhezeit des zuletzt verstorbenen Ehegatten, Verzicht, Entzug nach § 25 Abs. 1 oder durch Entwidmung des Friedhofs. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fallen die Wahlgrabstätten zur freien Verfügung an die Stadt zurück. (7) Auf das Nutzungsrecht mit beschränkter Nutzungszeit kann an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuerst verstorbenen Ehegatten verzichtet werden. (8) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 gelten auch für partnerschaftliche sowie ehe- und part-nerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften im Sinne der bundesgesetzlichen Regelungen.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 18 – Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte

(1) In der Urnengemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnenbeisetzungen wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz – erst im Todesfall – für die Dauer der Ruhezeit der oder des zu Bestattenden als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. (2) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. (3) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grab-male errichten oder Anpfl anzungen vornehmen. (4) Auf Antrag wird auf einer vorhandenen Namensstele in einheitlich gestalteter Schriftausfüh-rung Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr vermerkt. Diese Namensanbringung wird nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Grabschmuck, insbesondere Sargaufl agen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pfl anzschalen, Kerzen, Grablichte oder persönliche Andenken, dürfen nur auf dafür gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte niedergelegt werden. Friedhofssatzung

§ 18 a

Anonyme Kindergemeinschaftsgrabstätte (1) In einer anonymen Kindergemeinschaftsgrabstätte können Totgeburten oder nach wenigen Tagen verstorbene Kinder als Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bestattet werden. Dies gilt auch für in Tübingen totgeborene oder nach wenigen Tagen verstorbene Kinder von Eltern, die nicht Einwohner von Tübingen sind. Jeder Totgeburt bzw. jedem verstorbenen Kind wird ein bestimmter Beisetzungsplatz für die Dauer der Ruhezeit als Teilhabe an der gesamten Gemein-schaftsgrabstätte zugewiesen. (2) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. (3) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Totgeburt oder das verstorbene Kind hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten oder Anpfl anzungen vornehmen. (4) Grabschmuck, insbesondere Sargaufl agen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pfl anzschalen, Kerzen oder Grablichte, dürfen nur auf gesondert dafür ausgewiesenen Flächen außerhalb der anonymen Kindergemeinschaftsgrabstätte niedergelegt werden. (5) Auf der Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen, auf dem Windräder oder ähnliche kindliche Gegenstände aufgestellt werden können.

§ 18 b

Urnengemeinschaftsgrabstätte (1) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz – erst im Todesfall – für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. (2) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. (3) Die Urnengemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung einheitlich gestaltet. Auf jedem zugewiesenen Beisetzungsplatz wird von der Friedhofsverwaltung eine einheitlich gestalte-te Tafel mit Hinweisen auf den Verstorbenen angebracht. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten oder Anpfl anzungen vornehmen. (4) Grabschmuck, insbesondere Sargaufl agen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pfl anzschalen, Kerzen, Grablichte oder persönliche Andenken, dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Urnengemeinschaftsgrabstätte niedergelegt werden.

§ 18c – Anonyme Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte

(1) In der Erdgemeinschaftsgrabstätte für anonyme Erdbestattungen wird jedem Verstorbenen ein bestimmter Bestattungsplatz – erst im Todesfall – für die Dauer der Ruhezeit der oder des zu Bestattenden als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. (2) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Friedhofssatzung (3) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grab-male errichten und Anpfl anzungen vornehmen. (4) Auf Antrag wird auf einer vorhandenen Namensstele in einheitlich gestalteter Schriftausfüh-rung Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr vermerkt. Diese Namensanbringung wird nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. (5) Grabschmuck, insbesondere Sargaufl agen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pfl anzschalen, Kerzen, Grablichte oder persönliche Andenken, dürfen nur auf dafür gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der anonymen Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte niedergelegt werden.

§ 18 d

Anonymer Baumbeisetzungshain (1) Der anonyme Baumbeisetzungshain ist eine anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnenbeisetzungen. In ihr wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz – erst im Todesfall – für die Dauer der Ruhezeit der oder des Beizusetzenden als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. (2) Die Aschekapsel muss 100% biologisch abbaubar sein. Überurnen sind nicht erlaubt. (3) Die Grabanlage wird von der Friedhofverwaltung angelegt und unterhalten. Der Baumbeiset-zungshain ist eine waldartige Fläche, die weitestgehend der Natur überlassen bleiben soll. Die Pfl egearbeiten werden aus fachlicher Notwendigkeit heraus durchgeführt. Ein Anspruch auf re-gelmäßiges Mähen der Flächen, das Schneiden von Bäumen und Sträuchern sowie das Entfernen von Wildwuchs besteht nicht. Dritten ist das eigenmächtige Schneiden von Pfl anzen, Sträuchern, Bäumen und Mähen von Flächen nicht gestattet. (4) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grab-male errichten oder Anpfl anzungen vornehmen. (5) Auf Antrag wird von der Friedhofverwaltung auf einer vorhandenen, aus Holz gearbeiteten Baumskulptur ein einheitlich gestaltetes Bronzeblatt mit einheitlicher Schriftausführung Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr vermerkt. Diese Namensanbringung wird nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. (6) Grabschmuck, insbesondere Sargaufl agen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pfl anzschalen oder persönliche Andenken dürfen nur auf dafür gesondert ausgewiesenen Flächen des anonymen Baumbeisetzungshaines niedergelegt werden. Das Anbringen eigener Erinnerungs- und Gedenk-zeichen an der Baumskulptur sowie an anderen Bäumen und Sitzsteinen ist nicht erlaubt. (7) Das Anzünden von Kerzen und Grablichtern oder Aufstellen von elektrischen Lichtern ist aus Brandschutzgründen innerhalb des Baumbeisetzungshaines nicht erlaubt. Friedhofssatzung

§ 18 e

Einzelbaumurnengrab (1) Einzelbaumurnengräber sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Es besteht kein Recht auf bestimmte Bäume in besonderer Lage. Bäume können aus einer Auswahl zusammen mit der Fried-hofsverwaltung ausgesucht und bereits zu Lebzeiten erworben werden. Baumgräber an Einzelbäumen haben maximal 6 mögliche Urnenplätze. (2) Die Aschekapsel muss 100% biologisch abbaubar sein. Ebenso die Überurnen, die ansonsten nicht erlaubt sind. (3) Die Grünfl äche um die Einzelbäume wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhal-ten. Es soll auch weiterhin der natürliche Charakter erhalten bleiben. Die Pfl egearbeiten werden aus fachlicher Notwendigkeit heraus durchgeführt. Ein Anspruch auf regelmäßiges Mähen der Flächen, das Schneiden von Bäumen und Sträuchern sowie das Entfernen von Wildwuchs besteht nicht. Dritten ist das eigenmächtige Schneiden von Pfl anzen, Sträuchern, Bäumen und Mähen von Flächen nicht gestattet. (4) Auf der Baumgrabstätte dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten oder Anpfl anzungen vornehmen. (5) Auf Antrag wird von der Friedhofverwaltung eine einheitlich gestaltete Baumscheibe aus Keramik mit einheitlicher Schriftausführung Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr be-auftragt und in der Fläche ebenerdig dauerhaft angebracht. Diese Namensbeauftragung und –an-bringung wird nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. (6) Grabschmuck, insbesondere Sargaufl agen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pfl anzschalen oder persönliche Andenken und Kerzen dürfen nicht an den Bäumen und in deren Umfeld abgelegt werden. Das Anbringen eigener Erinnerungs- und Gedenkzeichen an den Bäumen selbst ist eben-falls nicht erlaubt.

§ 18 f

Waldgräber für Urnen (1) Waldgräber für Urnenbeisetzungen sind Urnenreihengräber in besonderer Lage in zugewiese-nen naturnahen und waldartigen Flächen. (2) Die Aschekapsel muss 100% biologisch abbaubar sein. Ebenso die Überurnen, die ansonsten nicht erlaubt sind. (3) Die waldartige Grünfl äche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Es soll auch weiterhin der natürliche Charakter erhalten bleiben. Die Pfl egearbeiten werden, wenn überhaupt aus fachli-cher Notwendigkeit heraus durchgeführt. Ein Anspruch auf das Schneiden von Bäumen und Sträu-chern sowie das Entfernen von Wildwuchs und Laub besteht nicht. Dritten ist das eigenmächtige Schneiden von Pfl anzen, Sträuchern, Bäumen und Mähen von Flächen nicht gestattet. (4) Auf der Waldgrabstätte dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten oder Anpfl anzungen vornehmen. ‚ Friedhofssatzung Auf Antrag wird von der Friedhofsverwaltung eine einheitlich gestaltete Keramikplatte mit einheit-licher Schriftausführung Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr wird in der Fläche ebe-nerdig dauerhaft angebracht. Diese Namensbeauftragung und -anbringung wird nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. (6) Grabschmuck, insbesondere Sargaufl agen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pfl anzschalen oder persönliche Andenken und Kerzen dürfen an der Grabstätte und in deren Umfeld nicht abgelegt werden. Das Anbringen eigener Erinnerungs- und Gedenkzeichen selbst ist ebenfalls nicht er-laubt.“ V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Vorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 24 - so zu ge-stalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.

§ 20 – Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Sicherheitsglas sowie geschmiede-te oder gegossene Bronze verwendet werden. Insbesondere sind Gips, Beton, Porzellan, Emaille, Terrazzo oder Kunststoff als Werkstoff e nicht zulässig. Die Verwendung von Blechformen ist ver-boten.

(2) Farbgebende Substanzen sind nur bei Inschriften und Ornamenten zulässig. Ansonsten sind Schriften, Ornamente und Symbole auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gleichmäßig verteilt und auf die Umgebung abgestimmt sein. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauff ällig und nicht auf der Ansichtsfl äche des Grabmals angebracht werden. (4) Grabeinfassungen aus Holz, Metall oder Kunststoff sind nicht zulässig. Soweit die Stadt nach den Belegungsplänen die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Plattenwegen belegt hat oder belegen wird, ist keine Grabeinfassung - auch nicht aus Gehölzpfl anzen - zulässig. Die Umrandung der Gräber mit Trittplatten wird von der Stadt gegen Entrichtung einer festgesetz-ten Gebühr ausgeführt. (5) In Grabfeldern, in denen keine Grabzwischenwege mit Plattenbelag vorgesehen sind, ist eine Grabeinfassung zu errichten. Es sind folgende Mindeststärken bei Grabeinfassungen zulässig: Bei Urnen- und einstelligen Erdbestattungsgräbern 6 cm; bei mehrstelligen Erdbestattungs-gräbern 8 cm. (6) Abweichend von § 20 Abs. 4 und 5 gilt auf dem Friedhof Lustnau folgende Bestimmung: Beim Neuerwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in den Grabfeldern 005, 006, 009, 010, 015, 016, 017 und 018 sind Grabeinfassungen aus Naturstein oder Betonwerkstein zu errichten. Friedhofssatzung (7) Auf Urnengrabstätten für 4 Urnen sind Grabmale bis zu 0,60 qm Ansichtsfl äche bei einer Sichthöhe bis zu 100 cm und einer Mindeststärke von 14 cm zulässig. (8) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: • auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 10.Lebensjahr: • bis zu 0,35 qm Ansichtsfl äche bei einer Sichthöhe bis zu 60 cm und einer Mindeststärke von 14 cm; • auf Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 10.Lebensjahr: • bis zu 0,60 qm Ansichtsfl äche bei einer Sichthöhe bis zu 100 cm und einer Mindeststärke von 14 cm; • auf einstelligen Wahlgräbern: • bis zu 0,60 qm Ansichtsfl äche bei einer Sichthöhe bis zu 100 cm und einer Mindeststärke von 14 cm; • auf mehrstelligen Wahlgräbern: • bis zu 1,40 qm Ansichtsfl äche bei einer Sichthöhe bis zu 130 cm und einer Mindeststärke von 16 cm; (9) Bei Schriftliegeplatten ist eine Mindeststärke von 12 cm einzuhalten. (10) Die Sichthöhe stehender Grabmal wird vom Zwischenweg an gemessen. (11) Liegende Grabmale, insbesondere Grabplatten und Kissensteine, dürfen nur fl ach oder fl ach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Grabplatten müssen eine Mindeststärke von 8 cm haben und bei Urnengräbern

50 x 50 cm; bei einstelligen Erdbestattungsgräbern:

140 x 70 cm; bei mehrstelligen Erdbestattungsgräbern:

140 x 120 cm nicht übersteigen. Der Rest der Grabfl äche ist zu bepfl anzen. (12) Grabstätten dürfen mit Schriftliegeplatten oder Steinplatten nur bis zum Anteil von 50 % der Grabfl äche abgedeckt werden. (13) Anonyme Urnengräber werden nach einem Belegungsplan angelegt und mit Rasen eingesät. Eine weitere Bepfl anzung oder das Aufstellen von Grabmalen, Abdeckplatten, Schriftliegeplatten oder ähnlichem ist an der Grabstelle nicht zulässig.

(14) Soweit es die Stadt innerhalb des Gesamtcharakters des Friedhofs und unter Berücksichtigung des Friedhofszwecks für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 9 zulassen werden. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen. (15) Grabsteine und Grabzubehör sollen nicht durch Kinderarbeit entstanden sein.

§ 21 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt; sie soll vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmale oder Grabausstattung eingeholt werden. Sie kann mit Aufl agen und Bedingungen ver-bunden werden. Antragsberechtigt sind bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Friedhofssatzung (2) Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung nur naturlasierte Holzkreuze zulässig. Die Anbringung zusätzlicher Inschriften auf Grabmalen mit Schriftzeichen der schon darauf verwendeten Art und Größe bedarf keiner Genehmigung. (3) Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die zu verwendenden Materialien, die Art der Bearbeitung und die beabsichtigte Farbgebung für Schrift, Ornamente und Symbole sowie sonstige Details sind anzugeben. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen eines Modells auf der Grabstätte verlangen. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht inner-halb von 2 Jahren nach Erteilung errichtet worden ist. (5) Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Genehmigung oder ab-weichend von der Genehmigung errichtet, kann die Stadt den Verantwortlichen (§ 22 Abs. 3) zur Änderung oder Entfernung auff ordern. Wird der Auff orderung nicht innerhalb einer angemesse-nen, schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal oder die bean-standete Grabausstattung auf Kosten des Verantwortlichen entfernt werden. (6) Die Grabmale sind vor ihrer Aufstellung - unter Vorlage der Genehmigung - vom jeweiligen Friedhofsaufseher auf ihre Übereinstimmung mit der Genehmigung zu überprüfen.

§ 22 – Standsicherheit und Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen auf Dauer stand- und verkehrssicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer- handwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öff nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpfl ichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaff en. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treff en. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auff orderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt be-wahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weite-res zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Verantwortlich für die Einhaltung von Abs. 1 und 2 ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte. Für Reihengräber nach § 13 Abs. 2 Nummern 4.1 bis 4.2 und 4.4 bis 4.7 trägt die Stadt die Unterhaltslast. Friedhofssatzung

§ 23 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder Erlöschen des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattung zu entfernen; dazu bedarf es der Genehmigung der Stadt. Sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder Erlöschen des Nutzungsrechts entfernt, ist die Stadt berechtigt die Grabstätte abzuräumen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspfl icht. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt wer-den, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VI. Grabpfl ege

§ 24 – Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabpfl ege umfasst die Unterhaltung und Erneuerung der Grabbepfl anzung, das Entfernen von abgestorbenen Pfl anzen und Pfl anzenteilen und die Beseitigung von Überhang. Die Grabbe-pfl anzung darf auf Urnengräbern 60 cm, auf Erdbestattungsgrabstätten 1,20 m Höhe nicht über-schreiten. Soweit die Grabfl äche nicht gemäß § 20 Abs. 8 und 11 abgedeckt ist, ist sie wasser- und sauerstoff durchlässig zu halten. Das Aufbringen von auff älligem Kies, Splitt und Schotter ist nicht erlaubt. (2) Für das Herrichten und für die Pfl ege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 3 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpfl ichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. mit Erlöschen des Nutzungsrechts. (3) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestat-tung oder Beisetzung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. Der für die Grabpfl ege Verantwortliche kann die Anlegung und Unterhaltung selbst vornehmen oder durch einen für Friedhofsarbeiten zugelasse-nen Gärtner ausführen lassen. (4) Bei der gärtnerischen Grabgestaltung sollte auf die Verwendung von Torfprodukten verzichtet werden. Die Verwendung von Pfl anzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpfl ege ist nicht zulässig. (5) Die Höhe, die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzu-passen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. (6) Für den Grabschmuck dürfen Kunststoff e und andere nicht verrottbare Werkstoff e nicht ver-wendet werden. Dies gilt insbesondere für entsprechende Stoff e in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken sowie Pfl anzenzuchtbehältern, die an der Pfl anze verbleiben. Ausgenommen hiervon sind Kerzenbehälter und Vasen. Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Friedhofssatzung (7) Die Grabbepfl anzung ist nach Ablauf der Ruhezeit oder Erlöschen des Nutzungsrechts abzuräu-men. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpfl ege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepfl egt, so hat der Verantwortli-che (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Auff orderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemes-senen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öff entliche Bekanntmachung und ein 2-monatiger Hinweis auf der Grab-stätte. Wird die Auff orderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät sowie die Grabmale und sonstige Grabausstat-tung entfernt werden. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpfl ichtung nicht nach, kann die Stadt die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungs-recht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsbe-rechtigte ein weiteres Mal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öff entliche Bekannt-machung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. In dem Entziehungsbe-scheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstige Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (3) Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Auff orderungen, der öff entlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 4 hinzuweisen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auff orderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpfl ichtet. VII. Leichenhalle und Trauerfeier

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf mit Erlaubnis der Stadt oder in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals betreten werden. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstor-benen während der festgesetzten Zeiten sehen. Friedhofssatzung

§ 27 – Trauerfeier

(1) Die Inanspruchnahme des Bestattungspersonals bei Trauerfeiern mit anschließender Bestat-tung oder Urnenbeisetzung beträgt in der Regel 45 Minuten; bei Urnenbeisetzungen ohne Trau-erfeier 15 Minuten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Stadt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Stadt. (2) Für eine längere Inanspruchnahme wird ein Zuschlag nach der Bestattungsgebührenordnung berechnet. (3) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepfl ichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn der Sarg nicht geruchsdicht verschlossen ist. III. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften bestehen. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine besonderen Verkehrssicherungs-, Obhuts- und Überwachungspfl ich-ten. Sie haftet insoweit nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstanden sind. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. (2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind. Von dieser Haftungsbe-schränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung zu entrichten. Friedhofssatzung

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 4 Friedhöfe betritt;
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält bzw. Anordnungen und Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt oder den Verboten des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  3. 3. entgegen § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt;
  4. 4. entgegen §§ 18 Abs. 3, 18 a Abs. 3, 18 b Abs. 3, 18 c Abs. 3 sowie 18 d Abs. 4 auf der Grabanlage Namen oder sonstige Hinweise zu der oder dem Verstorbenen anbringt, Grabmale errichtet oder Anpfl anzungen vornimmt;
  5. 5. entgegen §§ 18 Abs. 5, 18 a Abs. 4, 18 b Abs. 4, 18 c Abs. 4 sowie 18 d Abs. 6 außerhalb der gesondert ausgewiesenen Flächen Grabschmuck niederlegt;
  6. 6. entgegen §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 1 Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Genehmigung errichtet, anbringt, verändert, versetzt oder entfernt;
  7. 7. entgegen § 24 Abs. 5 Kunststoff e und andere nicht verrottbare Werkstoff e verwendet oder so beschaff enes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt bzw. entsorgt.
  8. 8. entgegen § 18 d Abs. 6 eigenmächtig Pfl anzen, Sträucher, Bäume schneidet und Flächen mäht.
  9. 9. entgegen § 18 d Abs. 7 brennende Kerzen und Grablichter sowie elektrische Lichter aufstellt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden. § 32 In-Kraft-Treten 1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öff entlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Tübingen vom 10. April 1972 für den Bergfriedhof, die Friedhöfe Tübingen–Derendingen und Tübingen–Lustnau sowie die Friedhöfe in Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen und Weilheim außer Kraft. Tübingen, den 2. Juli 2001

Brigitte Russ-Scherer

Oberbürgermeisterin

  1. 1. Bekannt gemacht im Schwäbischen Tagblatt Nr. 155 vom 9. Juli 2001, geändert durch 1. Satzung vom 15. Dezember 2003 (Schwäbisches Tagblatt Nr. 294 vom 20. Dezember 2003) 2. Satzung vom 26. September 2005 (Schwäbisches Tagblatt Nr. 228 vom 1. Oktober 2005) 3. Satzung vom 14. Dezember 2009 (Schwäbisches Tagblatt Nr. 294 vom 19. Dezember 2009);

Inkrafttreten am 28. Dezember 2009 4. Satzung vom 10. Oktober 2011 (Schwäbisches Tagblatt Nr. 239 vom 15. Oktober 2011) 5. Satzung vom 29. November 2018, bekannt gemacht unter http://www.tuebingen.de/bekanntmachungen

am 1. Dezember 2018; Inkrafttreten: 1. Januar 2019 Friedhofssatzung

Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof Tübingen – Stand 2009

Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof Tübingen

vom 3. Dezember 2001 in der Fassung vom 14. Dezember 2009

Inhaltsübersicht

Seite

I. Allgemeine Vorschriften § Geltungsbereich § Friedhofszweck § Naturschutz § Schließung und Entwidmung II. Ordnungsvorschriften § Öffnungszeiten § Verhalten auf den Friedhöfen § Gewerbetreibende III. Bestattungsvorschriften § Allgemeine Vorschriften § Särge

§ 10 – Ausheben der Gräber

§ 11 – Ruhezeit

§ 12 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeine Vorschriften

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Pflegepatenschaften

§ 16 – besondere Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Vorschriften

§ 18 – Grabmale und Grabeinfassungen

§ 19 vorhandene Grabausstattung

§ 20 – Genehmigungserfordernis

§ 21 – Instandhaltung und Standsicherheit

§ 22 – Grabpflege

Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof

§ 23 – Vernachlässigung der Instandhaltung und der Grabpflege

§ 24 – Entfernung

VI.

VII. Leichenhalle und Trauerfeier

§ 25 – Benutzung der Leichenhalle

§ 26 – Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

§ 28 – Haftung

§ 29 – Gebühren

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

§ 31 – Inkrafttreten

Anlage zu § 18 Abs. 3 der Satzung Der Gemeinderat der Universitätsstadt Tübingen hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2001 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 745), sowie des § 15 Abs. 1 Bestattungsgesetz in der Fassung vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, berichtigt S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Februar 1994 (GBl. S. 86), folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für den als Sachgesamtheit gemäß § 2 des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg unter Denkmalschutz gestellten Stadtfriedhof der Universitätsstadt Tübingen. Die Sachgesamtheit ist von den Eigentümern und Besitzern im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Sachgesamtheit bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörden gemäß § 8 des Denkmalschutzgesetzes.

(2) Grabstätten im Geltungsbereich dieser Satzung dürfen nur belegt oder wieder belegt werden, soweit ihre Belegung nach dem Belegungsplan vom 24.10.2001 (Maßstab 1:100) zulässig ist. Der Belegungsplan ist Bestand-teil dieser Satzung. Er besteht aus den Teilen 1 bis 13. Er ist bei den Stadtbaubetrieben Tübingen, Bereich Fried-hofswesen während der Sprechzeiten niedergelegt und kann dort durch jedermann eingesehen werden. Im Bele-gungsplan sind die Grabstätten, deren zulässige Belegung und der Umgang mit vorhandenen Grabausstattungen geregelt. Darüber hinaus zeigt er den Baumbestand auf.

Friedhofsordnung für den Stadtfriedhof 7.31

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Stadtfriedhof wird als öffentliche Einrichtung betrieben.

(2) Er dient der Bestattung aller Personen, die 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Universitätsstadt Tübingen waren oder 2. mindestens 20 Jahre lang Einwohner der Universitätsstadt Tübingen waren oder 3. ihre Wohnung in der Universitätsstadt Tübingen nur aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen (Aufnahme in eine Alten- oder Pflegeeinrichtung) aufgegeben haben oder 4. eine in § 14 Abs. 6 dieser Satzung genannte Beziehung zu den in der vorhandenen Grabstätte Bestatteten nachweisen oder 5. bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen.

(3) Der Stadtfriedhof ist für das Stadtklima und für die Stadtökologie eine bedeutsame Fläche, die der Fauna und Flora wichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erholung bietet.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 3 – Naturschutz

Der Baumbestand auf dem Stadtfriedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung der Stadt über den geschützten Grünbestand des Stadtfriedhofs in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Stadtfriedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs oder Wiedererwerbs von Nutzungsrechten ausge-schlossen. Nutzungsberechtigten wird bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-grabstätte / Urnenwahlgrabstätte für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung gestellt; die Umbettung bereits Bestatteter kann verlangt werden, soweit deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Stadtfriedhofs als Ruhestätte Verstorbener verloren.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhalten einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthaltsort bekannt oder ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln ist.

Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Der Stadtfriedhof ist nur während der am Eingang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund allgemein oder Einzelpersonen vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Fried-hofpersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern, Inline-Skates oder Skateboards; ausge-nommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der auf dem Stadtfriedhof zugelassenen Gewerbetreiben-den sowie Kinderwagen, Fahrzeuge für Behinderte, Fahrzeuge ohne Motor für den Transport von Gegenstän-den für die Grabgestaltung oder Grabpflege; 2. in der näheren Umgebung einer Bestattung oder Gedenkfeier ruhestörende gewerbliche Arbeiten auszuführen; 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen; 4. Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen; 5. zu lärmen und zu spielen; 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen zu lagern; Abfälle sind in dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt zu entsorgen. 7. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen; 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde.

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung

(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Stadtfriedhof nur nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwal-tung ausgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch für gewerbliche Arbeiten auf den sonstigen Friedhöfen der Universitätsstadt Tübingen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlan-gen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihrer Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

Friedhofsordnung für den Stadtfriedhof 7.31 (4) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Materialen dürfen auf dem Friedhof nur vorüberge-hend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum oder Abfälle lagern.

(5) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausführung ihrer Tätigkeit ausschließlich die befestigten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis zu 6 t zulässigem Gesamtgewicht befahren.

(6) Die Zwischenlagerung von für Beerdigungszwecke abgeräumten Grabmalen und Grabeinfassungen darf nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stellen erfolgen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die notwendigen verkehrssichernden Maßnahmen durchzuführen.

(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Vorausset-zungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Genehmigung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.

(8) Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung oder Konzession im Sinne des Abs. 1 kann über einen Ein-heitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeine Vorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Der Zeitpunkt der Bestattung oder Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Trauerfeiern finden täglich außer an Sonn- und Feiertagen statt.

(3) Urnen werden bis zu drei Monaten von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt. Die Aufbewahrung ist einen Monat unentgeltlich; danach fallen Gebühren nach der Bestattungsgebührenordnung an. Nach Ablauf der 3 Mo-nate werden die Urnen in der Grabanlage für anonyme Urnenbeisetzungen auf dem Bergfriedhof beigesetzt, sofern die Beisetzung nicht zuvor in einer anderen Grabstätte beantragt wurde.

§ 9 – Särge

(1) Särge, Sargausstattung, Sargabdichtungen und die Bekleidung der Leichen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie haben den Anforderungen des Umweltschutzes zu entsprechen. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Konservierte Leichen werden nicht auf dem Stadtfriedhof bestattet, es sei denn es können Maßnahmen ergrif-fen werden, welche die Verwesung innerhalb der Ruhezeit gewährleisten.

Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bis zur Grabsohle:

  1. 1. bei Gräbern für Kinder bis zur Vollendung

des 1. Lebensjahres 80 cm

  1. 2. bei Gräbern für Kinder vom 1. bis 10. Lebensjahr 95 cm
  2. 3. bei Einfachgräbern für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr 150 cm
  3. 4. bei Tiefgräbern 200 cm
  4. 5. bei Urnengräbern 50 cm

(3) Die Lage der Grabstätten und die zulässige Art der Belegung ergibt sich aus dem Belegungsplan gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt: 1. bei Verstorbenen vor Vollendung des 10. Lebensjahres

10 Jahre 2. bei Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres

20 Jahre

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Wahl-grab oder Urnenwahlgrab die jeweilige Nutzungsberechtigten.

(4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchführt; sie bestimmt den Zeitpunkt.

(5) Die Ruhe- oder Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Um Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf es einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach den Vorschrif-ten dieser Satzung erworben werden.

Friedhofsordnung für den Stadtfriedhof 7.31 (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Wahlgrabstätten mit 2 Erdbestattungs- und 4 Urnenplätzen
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten mit 6 Urnenplätzen;
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten mit 4 Urnenplätzen;
  4. 4. Besondere Grabstätten. Die Grabstätten gemäß Nr.1 und 2 können mehrstellig erworben werden.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) (Urnen-) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeiset-zungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 oder 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte können nur an Grabstätten erworben werden, die nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung für die Belegung vorgesehen sind und für die eine Pflegepatenschaft nicht besteht.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten ohne Grabausstattung werden nur anlässlich eines Todesfalles einer in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Person an Einwohner der Universitätsstadt Tübingen sowie an die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Personen verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten mit vorhandener Grabausstattung können an Einwohner der Universitätsstadt Tübingen sowie an die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Personen jederzeit verliehen werden. Es besteht kein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umge-bung.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und verleiht den Nutzungsberechtig-ten das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden bei Eintritt eines Todesfalles über die Bestattung/Beisetzung anderer Personen aus dem in Abs. 6 genannten Personenkreis sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. Das Nutzungsrecht umfasst die Pflicht zur Errichtung und Instandhaltung der Grabausstattung sowie zur Grab-pflege. Vorhandene Grabausstattungen sind nach Maßgabe des § 19 dieser Satzung zu verwenden. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht kann anlässlich einer Bestattung oder Beisetzung oder im Zeitpunkt des Ablaufs der Nut-zungszeit für eine volle oder teilweise Nutzungszeit wieder erworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf An-trag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb ist ausgeschlossen, wenn diesem wich-tige öffentliche Interessen entgegenstehen. Wichtige öffentliche Interessen sind insbesondere die Schließung des Stadtfriedhofs ganz oder in Teilen, Belange des Denkmalschutzes oder des Natur- und Umweltschutzes.

(5) Für die Verleihung eines Nutzungsrechts wird eine Gebühr nach der Bestattungsgebührenordnung erhoben.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die Nachfolge im Nutzungsrecht aus dem in Satz 2 genann-ten Personenkreis bestimmt werden. Wird bis zum Ableben keine derartige Bestimmung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. den Ehegatten oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  2. 2. die Kinder,

Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof

  1. 3. die Stiefkinder,
  2. 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
  3. 5. die Elternteile,
  4. 6. die Geschwister,
  5. 7. die Stiefgeschwister,
  6. 8. die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
  7. 9. Personen, die mit dem Verstorbenen zum Todeszeitpunkt in eheähnlicher oder partnerschaftsähnlicher Le- bensgemeinschaft lebten. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils dem Ältesten das Nutzungsrecht übertragen. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht durch Rechtsnachfolge übergegangen war. Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt mit dem Todesfalle ein. Die Rechtswirkung der Nachfolge tritt erst mit Zustimmung des zur Rechtsnachfolge Bestimmten ein.

(7) Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertra-gen werden; die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung

(8) Nutzungsrechte erlöschen durch Zeitablauf, Verzicht oder Entzug nach § 23 Abs. 1 dieser Satzung. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhe-zeit des/der zuletzt Bestatteten/Beigesetzten verzichtet werden. Der Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Pflegepatenschaften

(1) Durch Übernahme einer Pflegepatenschaft für eine Grabstätte mit vorhandener Grabausstattung können Ein-wohner der Universitätsstadt Tübingen sowie eine in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannte Person, einen Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an dieser Grabstätte erwerben, wenn die Belegung der Grabstätte nicht ausge-schlossen ist und sie sich schriftlich zur Grabpflege und Erhaltung der Grabausstattung verpflichtet. Der Anspruch auf Übertragung eines Nutzungsrechts kann nur während der Laufzeit des Pflegepatenschaftsver-trages geltend gemacht werden. Beantragt ein/e Dritter/e während der Laufzeit eines Pflegepatenschaftsvertra-ges die Verleihung eines Nutzungsrechts an dieser Grabstätte, kann der Anspruch innerhalb eines Monats, nach Erhalt der Kenntnis durch die Friedhofsverwaltung hierüber, geltend gemacht werden.

(2) Sind mehrere Bewerber für eine Pflegepatenschaft vorhanden, so erhält derjenige das Pflegerecht, der zuerst mündlich oder schriftlich einen Antrag auf Übernahme einer Pflegepatenschaft bei der Stadt gestellt hat; Anträge auf Verleihung eines Nutzungsrechts gehen Anträgen auf Übertragung einer Pflegepatenschaft jedoch vor.

(3) Eine Pflegepatenschaft kann nur an Grabstätten erworben werden, an denen nicht bereits ein Nutzungsrecht verliehen worden ist.

§ 16 – Besondere Grabstätten

(1) Besondere Grabstätten sind Grabstätten, die im Belegungsplan (§ 1 Abs. 2 der Satzung) als Grabstätten ge-mäß § 16 der Satzung gekennzeichnet sind. Sie sind aus heimatgeschichtlichen, wissenschaftlichen und ökologi-schen sowie, vor allem wegen der ästhetischen Qualität einzelner Grabausstattungen, auch aus künstlerischen Gründen zu erhalten.

(2) In besonderen Grabstätten ist eine Belegung unzulässig, es sei denn es besteht zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung ein Nutzungsrecht an dieser Grabstätte. Die Verleihung oder der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer besonderen Grabstätte ist ausgeschlossen.

Friedhofsordnung für den Stadtfriedhof 7.31 (3) Die Friedhofsverwaltung kann Pflegepatenschaften entsprechend § 15 dieser Satzung an jedermann ohne Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts nach den Bestimmungen dieser Satzung verleihen. Eine Gebühr wird nicht erhoben.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Vorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung, insbesondere die Erhaltung des denkmalgeschützen Charakters und des Bildes des Stadtfriedhofs, sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.

(2) Denkmalschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 18 – Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Auf den Grabstätten sind nach den Bestimmungen dieser Satzung, innerhalb von 18 Monaten nach der Be-stattung, Grabmale und Grabeinfassungen zu errichten.

(2) Die Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen hinsichtlich Formgebung, Stil, Material und Oberflächen-bearbeitung müssen dem denkmalgeschütztem Charakter des Stadtfriedhofs und seinen vorhandenen Grabmalen und Grabeinfassungen entsprechen.

(3) Für Grabmale dürfen nur die in Anlage 1 dieser Satzung aufgeführten Natursteine, Schmiedeeisen sowie ge-schmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Für Grabeinfassungen sind nur Natursteine gemäß der Anlage 1 dieser Satzung oder Betonwerksteine zu verwenden; ihre Bearbeitung ist der Grabmalgestaltung anzu-passen.

(4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: 1. Grabmale aus schwarzem Kunststein, Keramik oder Gips; 2. Grabmale mit aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck aus Zement; 3. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein; 4. Grabmale unter Verwendung von Glas, Emaille, Ton, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form und Art; 5. Bruch- und Spaltfelsen, Findlinge. Für Grabeinfassungen gelten die Nr. 1 bis 5 ensprechend.

(5) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzu-stimmen. Farbgebende Substanzen sind nur bei Inschriften und Ornamenten zulässig. Zusätzliche Inschriften auf vorhandenen Grabmalen müssen in Schriftgestaltung, Schriftausführung und Schriftfassung den bereits vorhan-den Inschriften entsprechen.

(6) Firmenbezeichnungen der Hersteller von Grabausstattungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Ansichts-fläche des Grabmals angebracht werden.

(7) Grababdeckplatten sind nicht zulässig.

(8) Auf Urnengrabstätten für 4 Urnen sind Grabmale bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche bei einer Sichthöhe bis zu 1,00 m und einer Mindeststärke von 14 cm zulässig.

Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof (9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen oder 6 Urnenbeisetzungen sind Grabmale in folgenden Größen zulässig:

1. auf einstelligen Grabstätten: bis zu einer Breite von maximal. 0,60 m, einer Sichthöhe von maximal 1,60 m und einer Mindeststeinstärke von 16 cm; die Ansichtsfläche darf 0,70 qm nicht überschreiten. 2. auf mehrstelligen Grabstätten: bis zu einer Breite von maximal 1,80 m, einer Sichthöhe von maximal 1,80 m und einer Mindeststeinstärke von 18 cm; die Ansichtsfläche darf 1,40 qm nicht überschreiten.

(10) Die Sichthöhe stehender Grabmale ergibt sich aus der Differenz zwischen der Oberkante der Grabeinfassung und dem höchsten Punkt des Grabmals.

(11) Für Schriftliegeplatten und Kissensteine sind folgende Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Wahlgrabstätten: bis zu einer Breite von maximal 0,70 m und einer Länge von maximal 0,50 m und einer Mindeststeinstärke von 12 cm; die Ansichtsfläche muß mindestens 0,15 qm betragen.
  2. 2. auf einstelligen Urnenwahlgrabstätten: bis zu einer Breite von maximal 0,60 m und einer Länge von maximal 0,40 m und einer Mindeststeinstärke von 12 cm; die Ansichtsfläche darf 0,24 qm nicht überschreiten.

Auf mehrstelligen (Urnen-) Wahlgrabstätten sind Schriftliegeplatten und Kissensteine nicht zulässig.

(12) Sofern bestehenden Grabstätten mit vorhandener Grabausstattung durch Zusatzgrabplatten ergänzt werden können (§ 19 der Satzung), dürfen deren Maße eine Breite von 0,60 m und eine Länge von 0,40 m nicht über-schreiten. Die Steinstärke muss mindestens 12 cm und die Ansichtsfläche mindestens 0,15 qm betragen und darf 0,24 qm nicht übersteigen. Sie muss in Material, Bearbeitung, Schriftgestaltung, Schriftausführung und Farbfas-sung der bestehenden Grabausstattung entsprechen und darf zusammen mit der bereits vorhandenen Grabaus-stattung nicht mehr als 2/3 der Gesamtfläche der Grabstätte bedecken.

(13) Von den Vorschriften der Abs. 8, 9 und 11 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn es unter Berück-sichtigung des Gesamtcharakters des Friedhofs und der Belange des Denkmalschutzes für vertretbar gehalten wird.

§ 19 – Vorhandene Grabausstattung

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung vorhandene Grabausstattungen (Grabmal, Grabeinfassung und / oder mit der Grabstätte fest verbundener Grabschmuck) sind zu erhalten, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.

(2) Vorhandene Grabausstattungen sind nach Kategorien geordnet, die im Belegungsplan (§ 1 Abs. 2 der Sat-zung) mit römischen Ziffern und lateinischen Kleinbuchstaben gekennzeichnet sind; aus ihnen ergibt sich die Zulässigkeit der Versetzung, Ergänzung oder Änderung der Grabausstattung.

Auf den mit: 1. I a, I b, II a gekennzeichneten Grabstätten ist jegliche Versetzung, Ergänzung oder Änderung der vorhande-nen Grabausstattung unzulässig. 2. I c, II b, III a gekennzeichneten Grabstätten ist jegliche Versetzung oder Änderung der vorhandenen Grab-ausstattung unzulässig. Die vorhandene Grabausstattung kann durch Zusatzgrabplatten gemäß § 18 Abs. 12 der Satzung ergänzt werden.

Friedhofsordnung für den Stadtfriedhof 7.31 3. II c gekennzeichneten Grabstätten ist die Versetzung der vorhandenen Grabausstattung unzulässig. Die vorhandene Grabausstattung kann durch Zusatzgrabplatten gemäß § 18 Abs. 12 der Satzung ergänzt und / oder das Grabmal durch zusätzliche Inschriften gemäß § 18 Abs. 5 der Satzung geändert werden. Darüber hinaus kann die Rückseite des Grabmals durch zusätzliche Inschriften gemäß § 18 Abs. 5 der Sat-zung geändert werden, wenn das Grabmal gedreht wird. 4. II d gekennzeichneten Grabstätten ist die Versetzung des vorhandenen Grabmals ohne jegliche Änderung dessen als Kenotaph innerhalb desselben Grabfeldes zulässig. Sofern dies nicht erfolgt, ist jegliche Änderung der vorhandenen Grabausstattung unzulässig; sie kann jedoch durch Zusatzgrabplatten gemäß § 18 Abs. 12 der Satzung ergänzt werden. 5. III b gekennzeichneten Grabstätten ist die Versetzung der vorhandenen Grabausstattung auf eine andere Grabstätte innerhalb desselben Grabfeldes zulässig; eine Änderung des vorhandenen Grabmals ist unzulässig. Die vorhandene Grabausstattung kann auf der Grabstätte, auf der sie verwendet wird, durch Zusatzgrabplat-ten gemäß § 18 Abs. 12 der Satzung ergänzt werden. 6. III c gekennzeichneten Grabstätten ist die Versetzung der vorhandenen Grabausstattung auf eine andere Grabstätte innerhalb desselben Grabfeldes zulässig. Das vorhandene Grabmal kann durch zusätzliche In-schriften gemäß § 18 Abs. 5 der Satzung geändert und / oder die Grabausstattung auf der Grabstätte, auf der sie verwendet wird, durch Zusatzgrabplatten gemäß § 18 Abs. 12 der Satzung ergänzt werden. Darüber hinaus kann die Rückseite des Grabmals durch zusätzliche Inschriften gemäß § 18 Abs. 5 der Satzung geän-dert werden, wenn das Grabmal gedreht wird. 7. III d gekennzeichneten Grabstätten ist die Versetzung der vorhandenen Grabausstattung auf eine andere Grabstätte innerhalb desselben Grabfeldes zulässig. Das vorhandene Grabmal kann durch zusätzliche In-schriften gemäß § 18 Abs. 5 der Satzung geändert und / oder die Grabausstattung auf der Grabstätte, auf der sie verwendet wird, durch Zusatzgrabplatten gemäß § 18 Abs. 12 der Satzung ergänzt werden. Darüber hinaus kann die Rückseite des Grabmals durch zusätzliche Inschriften gemäß § 18 Abs. 5 der Sat-zung geändert werden, wenn das Grabmal gedreht wird. Die vorhandene Grabausstattung kann auch im Ganzen überarbeitet und einer neuen Gestaltung entsprechend dieser Satzung zugeführt werden. 8. IV gekennzeichneten Grabstätten darf die vorhandene Grabausstattung nach Ablauf der Ruhe- und Nut-zungszeit nicht wieder als Grabausstattung verwendet werden. Auf diesen Grabstätten sind neue Grabaus-stattungen entsprechend dieser Satzung zu errichten.

Eine Versetzung in den Fällen der Nr. 5. bis 7 ist nur zulässig, wenn der/die Nutzungsberechtigte einer Wahl-grabstätte ohne Grabausstattung, die Grabausstattung auf der Grabstätte verwenden will, an der er/sie ein Nut-zungsrecht innehat. Eine Versetzung ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1. an der Grabstätte, auf der sich die zu versetzende Grabausstattung befindet, ein Nutzungsrecht oder eine Pflegepatenschaft besteht oder
  2. 2. die Grabstätte, auf der die versetzte Grabausstattung verwendet werden soll, nicht in demselben Grabfeld liegt wie die Grabstätte, auf der sich die zu versetzende Grabausstattung befindet.

Sind Ergänzungen und/oder Änderungen zulässig, ist je Bestattung eine der Alternativen zu wählen.

§ 20 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Änderung oder Ergänzung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

(2) Ohne Genehmigung sind zur vorläufigen Kennzeichnung der Grabstätte bis zu einer Dauer von 18 Monaten nach der Bestattung nur naturlasierte Holzkreuze zulässig.

Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof (3) Dem Antrag auf Genehmigung ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. In dem Antrag sind darüber hinaus Angaben über die zu verwendenden Materialien, die Art der Bearbeitung und die beabsichtigte Farbgebung für Schrift, Ornamente und Symbole sowie sonstige Details aufzunehmen. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte sowie ein Musters der zu verwendenden Materialien verlangen.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung errichtet worden ist.

(5) Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet und entsprechen sie nicht den Vorschriften dieser Satzung, kann der Nutzungsberechtig-ten mit angemessener Fristsetzung zur Änderung oder Entfernung aufgefordert werden. Wird der Aufforderung nicht innerhalb der Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal oder die beanstandete Grabausstattung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(6) Dem Friedhofsvorsteher ist vor der Aufstellung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattungen - unter Vorlage der Genehmigung - Gelegenheit zu geben, ihre Übereinstimmung mit der Genehmigung zu prüfen.

§ 21 – Instandhaltung und Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind in einem Zustand zu halten, der der Würde sowie dem denk-malgeschützten Charakter und dem Bild des Stadtfriedhofs entspricht.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind von den Nutzungsberechtigten/Pflegepaten stand- bzw. ver-kehrssicher zu halten. Sie sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstiger Grabausstattung gefährdet, sind die Nutzungs-berechtigten/Pflegepaten verpflichtet, durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden unverzüglich Abhilfe schaf-fen zu lassen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten/ Pflege-paten Sicherungsmaßnahmen, z.B. die Niederlegung des Grabmals, treffen. Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale oder sonstiges Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, wird sie den Nutzungsberechtigten/ Pflege-paten schriftlich auffordern, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beheben zu lassen. Sind die Nutzungsberechtigten/Pflegepaten nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Kommen die Nutzungsberechtigten/Pflegepaten dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt auf deren Kosten den verkehrssicheren Zustand herstellen oder das Grabmal auf der Grabstätte niederlegen bzw. andere geeignete Maßnahmen durchführen.

(4) Pflegepaten und Nutzungsberechtigte haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder der sonstigen Grabausstattung verursacht wird.

Friedhofsordnung für den Stadtfriedhof 7.31

§ 22 – Grabpflege

(1) Die Grabstätten sind im Rahmen der Vorschriften des § 17 dieser Satzung zu pflegen. Die Grabpflege umfasst die gärtnerische Anlegung, Unterhaltung und Erneuerung der Grabbepflanzung, das Entfernen von abgestorbenen Pflanzen und Pflanzenteilen und die Beseitigung von Überhang. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Grabbepflan-zung darf eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Die gesamte Grabfläche ist zu bepflanzen.

(2) Die Grabstätten sind 6 Monate nach der Bestattung oder Beisetzung gärtnerisch anzulegen. Der Pflegepate oder Nutzungsberechtigte kann die Anlegung und Unterhaltung selbst vornehmen oder durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden ausführen lassen.

(3) Die Höhe und Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Stadtfried-hofs anzupassen.

(4) Für den Grabschmuck dürfen Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für entsprechende Stoffe in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken sowie Pflanzen-zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen hiervon sind Kerzenbehälter und Vasen. Kleinzube-hör aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestell-ten Behältern zu entsorgen.

(5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus-schließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23 – Vernachlässigung der Instandhaltung und Grabpflege

(1) Wird das Grabmal bzw. die sonstige Grabausstattung nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten oder die Grab-stätte nicht gepflegt, so haben die Pflegepaten/Nutzungsberechtigten nach schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu brin-gen. Sind die Pflegepaten/Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung der Instandhaltung und Grabpflege hingewie-sen. Darüber hinaus werden die Pflegepaten/Nutzungsberechtigten durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Wird die Aufforderung innerhalb der Frist nicht befolgt oder bleibt der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kos-ten der Pflegepaten/ Nutzungsberechtigten in einen ordnungsgemäßen Zustand bringen lassen oder die Pflegepa-tenschaft bzw. das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck ( § 22 Abs. 5 der Satzung) gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder sind die Pflegepaten/Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

§ 24 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Fried-hofsverwaltung von der Grabstätte vorübergehend entfernt werden.

Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Satzung errichtet worden sind sowie vorhandene Grabausstattungen der Kategorie IV (§ 19 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung), sind nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit dauerhaft zu entfernen, es sei denn sie sind durch schriftliche Vereinbarung entschädi-gungslos in das Eigentum der Stadt übergegangen. Die Entfernung bedarf der vorherigen Anzeige bei der Fried-hofsverwaltung. Wird die Grabausstattung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- und Nut-zungszeit entfernt , so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der jeweiligen Pflegepa-ten bzw. der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grab-ausstattung zu verwahren.

(3) § 8 des Denkmalschutzgesetzes bleibt unberührt.

VII. Leichenhalle und Trauerfeier

§ 25 – Benutzung der Leichenhalle

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsver-waltung oder in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten in der Leichenhalle sehen.

§ 26 – Trauerfeier

Die Inanspruchnahme der Sargträger und des Bestattungsleiters bei Trauerfeiern mit anschließender Beisetzung oder Bestattung beträgt in der Regel 45 Minuten. Ausnahmen bedürfen der rechtzeitigen vorherigen Anmeldung bei der Stadt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Grabstätten, gilt diese Satzung.

(3) Sofern das Ausheben von Erdbestattungsgräbern aufgrund der Satzung über den geschützten Grünbestand des Stadtfriedhofs nicht zulässig ist, wird dem Nutzungsberechtigtem einer Wahlgrabstätte eine andere Grabstät-te gleicher Art zur Verfügung gestellt, wenn eine solche vorhanden ist, die Ruhezeiten der in der bestehenden Grabstätte Bestatteten und Beigesetzten abgelaufen sind, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung nicht erforderlich ist und ein Bestattungsauftrag an die Stadt anlässlich eines aktuellen Todesfalles erteilt wurde. Eine Versetzung der Grabausstattung auf die neue Grabstätte ist nur zulässig, wenn die Versetzung gemäß § 19 dieser Satzung zulässig ist. Die Kosten für eine Versetzung der Grabausstattung trägt der/die Nut-zungsberechtigte.

Friedhofsordnung für den Stadtfriedhof 7.31

§ 28 – Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, dessen Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstanden sind. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des Stadtfriedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Bestat-tungsgebührenordnung zu entrichten.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs.3 Nr.2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Abs.1 Nr.1 der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 den Friedhof betritt; 2. entgegen § 6 Abs.1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält bzw. Anordnun-gen und Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder den Verboten des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt; 3. entgegen § 7 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Genehmigung ausübt; 4. entgegen § 20 Abs. 1 und § 24 Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Ge-nehmigung errichtet, anbringt, verändert, versetzt oder entfernt; 5. entgegen § 21 Abs. 2 Grabmale und sonstige Grabausstattungen fundamentiert und befestigt oder sie nicht in verkehrssicherem Zustand erhält; 6. entgegen § 22 Abs. 4 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in bereitgestellten Behältern entsorgt; 7. entgegen § 21 Abs. 1 und § 22 Grabstätten vernachlässigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 27 des Denkmalschutzgesetzes bleibt un-berührt.

§ 31 – In-Kraft-Treten 1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsord-nung der Stadt Tübingen vom 10. April 1972 für den Stadtfriedhof außer Kraft.

Tübingen, den 3. Dezember 2001 Brigitte Russ-Scherer

Oberbürgermeisterin

  1. 1. Bekannt gemacht im Schwäbischen Tagblatt Nr. 284 vom 08.12.2001, geändert durch 1. Satzung vom 14.12.2009 (Schwäbisches Tagblatt Nr. 294 vom 19.12.2009); Inkrafttreten am 28.12.2009

Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Universitätsstadt Tübingen für den Stadtfriedhof vom 3. Dezember 2001 - § 18 Abs. 3

Für steinerne Grabmale sind folgende Natursteine zu verwenden:

1. Das verwendete Material neu zu erstellender Grabmale muss den Gesteinssorten der vor 1960 aufgestellten Grabmale in Färbung, Textur und Oberflächenbearbeitung angepasst sein. 2. Es dürfen nur Gesteinssorten aus europäischen Abbaugebieten verwendet werden, z.B. Carrara Mamor, Schlesischer – Untersberger und Wachauer Marmor, Comblanchien (Ausnahmen siehe unter 3.) Quarze dür-fen grundsätzlich nicht verwendet werden. 3. Als Ersatzmaterialien für nicht mehr erhältliche Sorten können auch außereuropäische Gesteine verwendet werden, sofern sie in Farbe und Textur den vor 1960 verwendeten Materialien entsprechen, z.B. Ersatz für schwarzes Material wie SSY aus Schweden durch Nero asoluto aus Südafrika. 4. Ausdrücklich erwünscht sind Diabas und alle Sorten von Weichgesteinen wie Sandstein, Travertin und Mu-schelkalk. 5. Materialien mit grober Textur und auffälliger Farbigkeit, wie z.B. Larvikite, großgemusterte und bunte Hart-gesteine und Marmore, dürfen nicht mit polierter Oberflächenbearbeitung verwendet werden.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Tübingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Tübingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 72xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Tübingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Tübingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Tübingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 72xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Tübingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €