Friedhofsgebühren Rottenburg am Neckar 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Rottenburg am Neckar · Baden-Württemberg · PLZ 72108

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Bestattungsgebührensatzung vom 28.11.2023 in der Fassung vom 24.09.2024 (1. Änderung in Kraft seit 01.11.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.230,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 C Ziff. 4.1.1 GebS (Erdreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre, Kernstadt 20 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.005,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 C Ziff. 6.1.1 GebS (Erdwahlgrab einfachtief, einfachbreit = 1-stelliges Einzelwahlgrab; doppelbreite 2-stellige Variante wäre Ziff. 6.3 mit 4.864,00 EUR)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.080,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 C Ziff. 5.2 GebS (Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag; externe Pflegevertragskosten an die Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG sind keine städtische Gebühr)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.911,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 C Ziff. 7.1 GebS (Urnenerdgrab — Pauschalpreis je Grab; kein 1-Urnen-Tarif und kein 'je Urnenstelle'-Preis in der GebS vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.080,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 C Ziff. 5.1 GebS i.V.m. § 13 Friedhofsordnung (anonyme Urnenfeldgräber auf dem Friedhof Klause, Kernstadt)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.533,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 2.299 € + Zuschlag einmalig 234 €
📄 § 5 C Ziff. 5.3 GebS i.V.m. § 13a Friedhofsordnung (Urnenbaumgrab für genau 1 Urne — Einzelplatz, kein Familien-/Partnerbaum)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
902,82 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 902,82 € · Urne: 402,82 €
📄 § 5 A Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
95,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 B Ziff. 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Bestattungsgebührensatzung vom 28.11.2023 in der Fassung vom 24.09.2024 (1. Änderung in Kraft seit 01.11.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Bestattungsgebührensatzung der Stadt Rottenburg am Neckar (Lesefassung, Stand: 24.09.2024)

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührensatzung -

vom 28.11.2023 in der Fassung vom 24.09.2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg i. V. m. §§ 2, 11 und 13 des Kommu-nalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Rottenbug am Neckar am 28.11.2023 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührensatzung - beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
  1. 1.1. wer die öffentliche Leistung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  1. 1.2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  1. 2. Zur Zahlung von Benutzungsgebühren sind verpflichtet,
  1. 2.1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  1. 2.2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwis- ter und Enkelkinder).
  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der öffentlichen Leistung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grab-nutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

  1. 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebüh- renschuldner zur Zahlung fällig. §4 Verwaltungsgebühren
  1. 1. Für öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens wird je Bestattungsfall sowie bei Rückgabe und Verlängerung von Nutzungsrechten, Ausgrabung von Leichen, Gebeinen oder Urnen, bei Umschreibung eines Grabnutzungsrechts, bei Grabmalgenehmigungen, bei Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der Friedhofsordnung u. ä. jeweils eine Gebühr erhoben von 30,00 EUR.
  1. 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebüh- rensatzung vom 23.03.2021 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5

Benutzungsgebühren

Für nachstehende Leistungen werden erhoben:

A. Bestattungsgebühren

  1. 1. Gebühren für die Bestattung von Särgen (Herstellen und Schließen der Grabstätte)
  1. 1.1. bei Verstorbenen über 6 Jahre 902,82 EUR
  2. 1.2. bei Verstorbenen bis 6 Jahre 452,82 EUR
  3. 1.3. Zuschlag auf 1.1 und 1.2 bei Tieferlegung 350,00 EUR
  1. 2. Gebühren für die Beisetzung von Urnen (Herstellen und Schließen der Grabstätte)
  1. 2.1. in ein Erdgrab 402,82 EUR
  2. 2.2. in eine Urnennische 102,82 EUR

B. Benutzung der Leichenhalle

  1. 3. Benutzung der Leichenhalle 95,00 EUR

C. Grabnutzungsgebühren

  1. 4. Erdreihengrabstätten
  1. 4.1. Erdreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre
  2. 4.1.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 2.230,00 EUR
  3. 4.1.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 2.788,00 EUR
  1. 4.2. Erdreihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre
  2. 4.2.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 1.551,00 EUR
  3. 4.2.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 1.939,00 EUR
  1. 4.3. Rasenreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre
  2. 4.3.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 3.629,00 EUR
  3. 4.3.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 4.536,00 EUR

5. Urnenreihengrabstätten

  1. 5.1. anonymes Urnenreihengrab Grabnutzungsdauer 15 Jahre 1.080,00 EUR
  2. 5.2. Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag* Grabnutzungsdauer 15 Jahre 1.080,00 EUR
  3. 5.3. Urnenbaumgrab (ohne Abdeckplatte) Grabnutzungsdauer 15 Jahre 2.299,00 EUR
  4. 5.4. Urnenrasengrab (ohne Abdeckplatte) Grabnutzungsdauer 15 Jahre 1.936,00 EUR

*Gärtnerisch gepflegte Grabfelder mit Pflegevertrag Für die Nutzung eines gärtnerisch gepflegten Grabfeldes fallen zusätzlich noch Kosten für einen Vertrag mit der „Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG“ und der „Genossen-schaft netzwerk stein e.G.“ für die Grabpflege und das Grabmal an.

  1. 6. Erdwahlgrabstätten
  1. 6.1. Erdwahlgrab einfachtief, einfachbreit
  2. 6.1.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 3.005,00 EUR
  3. 6.1.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 3.757,00 EUR
  1. 6.2. Erdwahlgrab doppeltief, einfachbreit
  2. 6.2.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 3.285,00 EUR
  3. 6.2.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 4.106,00 EUR
  1. 6.3. Erdwahlgrab einfachtief, doppelbreit
  2. 6.3.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 4.864,00 EUR
  3. 6.3.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 6.081,00 EUR
  1. 6.4. Erdwahlgrab doppeltief, doppelbreit
  2. 6.4.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 5.424,00 EUR
  3. 6.4.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 6.780,00 EUR
  1. 6.5. Rasenwahlgrab einfachtief, einfachbreit
  2. 6.5.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 4.404,00 EUR
  3. 6.5.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 5.505,00 EUR
  1. 6.6. Rasenwahlgrab doppeltief, einfachbreit
  2. 6.6.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 4.683,00 EUR
  3. 6.6.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 5.854,00 EUR
  1. 6.7. Rasenwahlgrab einfachtief, doppelbreit
  2. 6.7.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 7.661,00 EUR
  3. 6.7.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 9.577,00 EUR
  1. 6.8. Rasenwahlgrab doppeltief, doppelbreit
  2. 6.8.1. Grabnutzungsdauer 20 Jahre 8.221,00 EUR
  3. 6.8.2. Grabnutzungsdauer 25 Jahre 10.276,00 EUR

In den Bestattungsbezirken Kernstadt, Baisingen, Hemmendorf, Oberndorf, Wendelsheim und Wurmlingen sind doppeltiefe Gräber möglich.

In den Bestattungsbezirken Bad Niedernau, Bieringen, Dettingen, Eckenweiler, Ergenzingen, Frommenhausen, Hailfingen, Kiebingen, Obernau, Schwalldorf, Seebronn und Weiler sind doppeltiefe Gräber nicht möglich.

7. Urnenwahlgrabstätten

  1. 7.1. Urnenerdgrab Grabnutzungsdauer 15 Jahre 1.911,00 EUR
  2. 7.2. Urnennische (ohne Abdeckplatte) Grabnutzungsdauer 15 Jahre 2.344,00 EUR
  3. 7.3. Urnenwahlgrab im Grabfeld mit Pflegevertrag* Grabnutzungsdauer 15 Jahre 1.491,00 EUR

*Gärtnerisch gepflegte Grabfelder mit Pflegevertrag Für die Nutzung eines gärtnerisch gepflegten Grabfeldes fallen zusätzlich noch Kosten für einen Vertrag mit der „Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG“ und der „Genossen-schaft netzwerk stein e.G.“ für die Grabpflege und das Grabmal an.

  1. 8. Verlängerung von Nutzungsrechten

Für die Verlängerung von Nutzungszeiten nach 6. und 7. werden die Gebühren zeitanteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsdauer verrechnet. Es sind sämtliche Grab-stellen zu verlängern.

  1. 9. Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten wird für jeden vollen Kalender-monat der vorzeitigen Rückgabe die bezahlte Grabberechtigungsgebühr anteilmäßig erstattet.

D. Grabumrandungen

  1. 10. Gebühren für Grabumrandungen

10.1 Umrandung in Beton

  1. 10.1.1. Einzelgrab 284,00 EUR
  2. 10.1.2. Doppelgrab 415,00 EUR
  3. 10.1.3. Urnengrab 173,00 EUR
  4. 10.1.4. Kindergrab 173,00 EUR

10.2 Umrandung in Granit

  1. 10.2.1. Einzelgrab 621,00 EUR
  2. 10.2.2. Doppelgrab 887,00 EUR
  3. 10.2.3. Urnengrab 349,00 EUR
  4. 10.2.4. Kindergrab 394,00 EUR

10.3 Umrandung in Sandstein

  1. 10.3.1. Einzelgrab 428,00 EUR
  2. 10.3.2. Doppelgrab 618,00 EUR
  3. 10.3.3. Urnengrab 249,00 EUR
  4. 10.3.4. Kindergrab 268,00 EUR
  1. 11. Gebühren für sonstige Leistungen In dieser Gebührensatzung nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Für die Inanspruchnahme von Friedhofspersonal werden pro angefangene halbe Stunde erhoben: 27,70 EUR

12. Gebühren für die Abdeckplatten und die Gedenkplatten

12.1 Die Gebühr für die Überlassung der Abdeckplatte beträgt pro Urnennische 242,00 EUR. Die Abdeckplatte geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.

12.2 Die Gebühr für die Überlassung der Gedenkplatte beträgt pro Urnenbaumgrab 234,00 EUR. Die Abdeckplatte geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.

12.3 Die Gebühr für die Überlassung der Gedenkplatte beträgt pro Urnenrasengrab 234,00 EUR. Die Abdeckplatte geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.

  1. 13. Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatz-steuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Um-satzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 28.11.2017, zuletzt geändert am 14.11.2023, außer Kraft.

Rottenburg am Neckar, 28.11.2023

Stephan Neher Oberbürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt-temberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach

§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit

der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vor-schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bemerkung: Folgende Satzungsänderungen wurde eingearbeitet:

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührensatzung - vom 24.09.2024

Öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Rottenburg am Neckar vom 08.10.2024 Inkrafttreten: 01.11.2024

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 28.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Rottenburg am Neckar (Lesefassung, Stand: 28.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024)

Friedhofsordnung

vom 12.12.1990 in der Fassung vom 28.11.2023

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar am 28.11.2023 die nachstehende Satzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahl-grab nach § 11 oder ein Urnengrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von tot geborenen Kindern, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Klausenfriedhofs und des Sülchenfriedhofs: er umfasst das Gebiet der Gemarkung der Kernstadt Rottenburg am Neckar.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bad Niedernau: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bad Niedernau.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Baisingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Baisingen.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bieringen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bieringen.

e) Bestattungsbezirk des Friedhof Dettingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Dettingen.

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eckenweiler: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Eckenweiler.

g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ergenzingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Ergenzingen.

h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Frommenhausen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Frommenhausen. i) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hailfingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Hailfingen.

j) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hemmendorf: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Hemmendorf.

k) Bestattungsbezirk des Friedhofs Kiebingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Kiebingen.

l) Bestattungsbezirk des Friedhofs Obernau: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Obernau.

m) Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberndorf: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Oberndorf.

n) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schwalldorf: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Schwalldorf.

o) Bestattungsbezirk des Friedhofs Seebronn: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Seebronn.

p) Bestattungsbezirk des Friedhofs Weiler: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Weiler.

q) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wendelsheim: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Wendelsheim.

r) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wurmlingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Wurmlingen.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die sich aus der nachfolgenden Friedhofsordnung ergebenden Aufgaben und Zuständigkeiten der Stadt werden im Bestattungsbezirk des Klausenfriedhofs und des Sülchenfriedhofs von der Stadtkämmerei, in den übrigen Bestattungsbezirken von den jeweiligen örtlichen Verwaltungsstellen wahrgenommen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals und der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätes-tens vier Tage vorher anzumelden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 4 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebe-nen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§5 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 6 – Aushebung der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 7 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen, Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt auf den Friedhöfen in

Rottenburg-Kernstadt 20 Jahre Bad Niedernau 20 Jahre Baisingen 25 Jahre Bieringen 25 Jahre Dettingen 25 Jahre Eckenweiler 25 Jahre Ergenzingen 25 Jahre Frommenhausen 25 Jahre Hailfingen 20 Jahre Hemmendorf 25 Jahre Kiebingen 25 Jahre Obernau 20 Jahre Oberndorf 25 Jahre Schwalldorf 25 Jahre Seebronn 25 Jahre Weiler 25 Jahre Wendelsheim 25 Jahre Wurmlingen 25 Jahre

(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.

(3) Die Stadt behält sich Änderungen der jeweiligen Ruhezeiten vor, insbesondere wenn durch neue Erkenntnisse oder Anordnungen der zuständigen Behörden eine Änderung der Ruhe- zeit notwendig ist.

§8 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- und Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem anonymen Urnenfeldgrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnengrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 20 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht

abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 9 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Rasenreihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Rasenwahlgräber,

e) Urnengräber,

f) Anonyme Urnenfeldgräber,

g) Urnenbaumgräber,

h) Urnengemeinschaftsgräber,

i) Urnenrasengräber

Soweit es die örtlichen Verhältnisse auf einzelnen Friedhöfen nicht zulassen oder nicht erfordern, kann hiervon abgewichen werden.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte nach Abs. 2 Buchstabe b bis i oder in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Urnenbestattungen sind auch in belegten Reihengräbern und Wahlgräbern möglich, wenn die Mindestruhezeit nach § 7 Abs. 2 eingehalten wird.

§ 10 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgebur-ten und Ungeborenen. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfü-gungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachste-hender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder,

b) besondere Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen und dafür ein Bedarf besteht.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Bis zu 2 zusätzliche Urnenbeisetzungen sind möglich, soweit die Ruhezeit nach § 7 Abs. 2 eingehalten wird. Die Stadt kann Ausnahmen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich bzw. durch schriftliche Mitteilung oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 10 a

Rasenreihengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber nach § 10 auch als Rasenreihengräber zur Verfügung gestellt.

(2) Auf den Rasenreihengräbern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Anpflanzungen (z. B. Blumenschalen) sowie das Ablegen von Blumen und sonstigen Gegenständen sind nur auf der dafür vorgesehenen Ablagestelle zulässig.

(3) Grabmale auf Rasenreihengräbern sind nur stehend zulässig, im Übrigen gilt

§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 a bis d. Zusätzlich kann vor dem Grabstein eine Steinplatte als

Ablagestelle angebracht werden. Die Platte ist in halbrunder Ausführung mit einer Höchstbreite von 90 cm und einer Höchsttiefe von 45 cm bodeneben und begehbar direkt vor dem Grabstein anzubringen.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasenreihengrabes besteht nicht.

§ 11 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nut-zungsrecht wird durch die Verleihung begründet; es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit auf den einzelnen Friedhöfen Wahlgrabfelder zur Verfügung stehen, werden Nutzungsrechte an Wahlgräbern auf Antrag verliehen, und zwar in den Bestattungsbezirken

Klausenfriedhof und Sülchenfriedhof auf die Dauer von 20 Jahren Bad Niedernau, auf die Dauer von 20 Jahren Baisingen, auf die Dauer von 25 Jahren Bieringen, auf die Dauer von 25 Jahren Dettingen, auf die Dauer von 25 Jahren Eckenweiler, auf die Dauer von 25 Jahren Ergenzingen, auf die Dauer von 25 Jahren Frommenhausen, auf die Dauer von 25 Jahren Hailfingen, auf die Dauer von 20 Jahren Hemmendorf, auf die Dauer von 25 Jahren Kiebingen, auf die Dauer von 25 Jahren Obernau, auf die Dauer von 20 Jahren Oberndorf, auf die Dauer von 25 Jahren Schwalldorf, auf die Dauer von 25 Jahren Seebronn, auf die Dauer von 25 Jahren Weiler, auf die Dauer von 25 Jahren Wendelsheim, auf die Dauer von 25 Jahren Wurmlingen, auf die Dauer von 25 Jahren.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige einfach- oder doppeltief belegbare Gräber sein; in den Bestattungsbezirken Bad Niedernau, Bieringen, Dettingen, Eckenweiler, Ergenzingen, Frommenhausen, Hailfingen, Kiebingen, Obernau, Schwalldorf, Seebronn und Weiler sind doppeltiefe Gräber nicht möglich. In einem doppeltiefen Grab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachste-hender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge oder Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen ent-stehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Be-seitigung dieser Gegenstände sorgt.

(11) In Wahlgräbern können zusätzlich pro Grabstelle maximal 2 Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 11 a Rasenwahlgräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Wahlgräber nach § 11 auch als Rasenwahlgräber zur Verfügung gestellt.

(2) Auf den Rasenwahlgräbern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Anpflanzungen (z. B. Blumenschalen) sowie das Ablegen von Blumen und sonstigen Gegenständen sind nur auf der dafür vorgesehenen Ablagestelle zulässig.

(3) Grabmale auf Rasenwahlgräbern sind nur stehend zulässig, im Übrigen gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 2 a bis d. Zusätzlich kann vor dem Grabstein eine Steinplatte als Ablagestelle angebracht werden. Die Platte ist in halbrunder Ausführung mit einer Höchstbreite von 90 cm und einer Höchsttiefe von 45 cm bodeneben und begehbar direkt vor dem Grabstein anzubringen.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasenwahlgrabes besteht nicht.

§ 12 – Urnengräber

(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, Nischen oder gärtnerisch gepflegten Grabfeldern, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener. Das Nutzungsrecht wird durch die Verleihung begründet; es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Soweit auf den einzelnen Friedhöfen Urnengräber (Urnenerdgräber und Urnennischen) zur Verfügung stehen, werden Nutzungsrechte an Urnengräbern auf Antrag verliehen und zwar auf die Nutzungszeit von 15 Jahren.

(3) In Urnengräbern in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern wird ein Nutzungsrecht nur vergeben oder verlängert, wenn für die Grabpflege und Grabmal (Grabstein mit Beschriftung) gleichzeitig ein Pflegevertrag mit der „Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG“ über die Dauer der Nutzungszeit abgeschlossen und nachgewiesen wird.

(4) Urnengemeinschaftsgräber werden nur in gärtnerisch gepflegten Anlagen zur Verfügung gestellt.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr.

(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(7) In einem Urnenerdgrab sind bis zu 4 Urnen, in einem Urnengrab in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern und in einer Urnennische bis zu 2 Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zulässig.

(8) Bei Urnengräbern gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 5 bis 10 und 12 entsprechend.

§ 13 – Anonyme Urnenfeldgräber

(1) Auf dem Friedhof Klause in der Kernstadt werden anonyme Urnenfeldgräber für die Gesamtstadt zur Verfügung gestellt

(2) Anonyme Urnenfeldgräber sind Urnengemeinschaftsstätten für die anonyme Beisetzung von Aschen. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Grabmale dürfen nicht errichtet werden.

(3) Anonyme Urnenfeldgräber werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 7 Abs. 2 zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(4) Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten. Anpflanzungen sowie das Ablegen von Blumen und sonstigen Gegenständen durch Angehörige oder Dritte ist nicht zulässig.

§ 13 a

Urnenbaumgräber

(1) Urnenbaumgräber sind Urnenerdgräber für die Beisetzung von Aschen. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.

(2) Soweit auf den einzelnen Friedhöfen Urnenbaumgräber zur Verfügung stehen, werden diese im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit nach § 7 Abs. 2 zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(3) In einem Urnenbaumgrab ist die Beisetzung von einer Urne möglich.

(4) Für die Anlage von Urnenbaumgräbern werden von der Stadt geeignete Bäume ausgesucht oder neu gepflanzt. Die Grabstätten werden von der Stadt in unmittelbarer Nähe der Bäume festgelegt. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt.

(5) In die Rasenfläche ist als Grabmal eine beschriftete Gedenkplatte in der Größe von 30 x 40 cm bodeneben anzubringen. Auf den Gedenkplatten darf außer der Beschriftung nichts angebracht werden. Die Stadt stellt die unbeschrifteten Gedenkplatten gegen Kostenersatz zur Verfügung, sonstige Gedenkplatten dürfen nicht verwendet werden. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten, d. h. Grabschmuck ist nicht zulässig.

§ 13 b

Urnengemeinschaftsgräber

(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Urnenerdgräber für die Beisetzung von Aschen in einem gärtnerisch gepflegten Grabfeld. Eine namentliche Kennzeichnung erfolgt auf Gemeinschaftsstelen oder Einzelplatten. Das Nutzungsrecht wird nur anlässlich eines Todesfalles auf die Dauer der Ruhezeit nach § 7 Abs. 2 verliehen und ist nicht verlängerbar.

(2) Die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Stadt angelegt. Von den Verfügungsberechtigten dürfen keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden.

(3) In gärtnerisch gepflegten Grabfeldern wird ein Nutzungsrecht nur vergeben, wenn für die Grabpflege und Grabmal gleichzeitig ein Pflegevertrag mit der „Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG“ über die Dauer der Ruhezeit abgeschlossen wird.

§ 13 c

Urnenrasengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber nach § 10 auch als Urnenrasengräber für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.

(2) Soweit auf den einzelnen Friedhöfen Urnenrasengräber zur Verfügung stehen, werden diese im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit nach § 7 Abs. 2 zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(3) In einem Urnenrasengrab ist die Beisetzung von einer Urne möglich.

(4) Auf den Urnenrasengräbern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird.

(5) In die Rasenfläche ist als Grabmal eine beschriftete Gedenkplatte in der Größe von 30 x 40 cm bodeneben anzubringen. Auf den Gedenkplatten darf außer der Beschriftung nichts angebracht werden. Die Stadt stellt die unbeschrifteten Gedenkplatten gegen Kostenersatz zur Verfügung, sonstige Gedenkplatten dürfen nicht verwendet werden. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten, d. h. Grabschmuck ist nicht zulässig.

(6) Ein Anspruch auf Überlassung eines Urnenrasengrabes besteht nicht.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 14 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und aus Verkehrssicherheitsgründen müssen die Grabmale insbesondere folgenden Bestimmungen entsprechen:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus denen das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

c) Lichtbilder dürfen nicht größer als 80 mm im Durchmesser sein. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

d) Auf einstelligen Erdgrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,25 m, bei Kreuzen und Stelen bis zu einer Höhe von 1,50 m und einer Ansichtsfläche bis zu 0,70 m² zulässig.

e) Auf zwei- und mehrstelligen Erdgrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,25 m, bei Kreuzen und Stelen bis zu einer Höhe von 1,50 m und einer Ansichtsfläche bis zu 1,20 m² zulässig.

f) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,25 m, bei Kreuzen und Stelen bis zu einer Höhe von 1,50 m und einer Ansichtsfläche bis zu 0,40 m² zulässig.

g) Auf den Grabstätten dürfen liegende Grabmale oder Abdeckplatten nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie dürfen nicht über die Einfassung hinausragen. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(3) Bei Urnennischen darf Grabschmuck nur auf der dafür vor der Urnennischenwand vorge-sehenen Fläche abgelegt werden. Auf den Verschlussplatten darf außer der Beschriftung nichts angebracht werden. Die Stadt stellt die unbeschrifteten Verschlussplatten gegen Kostenersatz zur Verfügung, sonstige Verschlussplatten dürfen nicht verwendet werden. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.

(4) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rah-men von Abs. 1 Ausnahmen von Vorschriften des Abs. 2 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 15 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag sind geeignete Unterlagen (z.B. Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Fotografien mit Material- und Maßangaben) beizufügen.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

§ 16 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Die Stadt kann mit der Grabmalgenehmigung Ausnahmen von der Mindeststärke zulassen.

§ 17 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 18 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen vollständig zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen;

§ 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei

Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf nicht höher als das Grabmal sein und darf nicht über die Grabfläche hinausreichen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 20 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21 – Leichenhalle

(1) Soweit auf einem Friedhof Leichenhallen bestehen, dienen diese der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsge-mäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entste-hen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsbe-rechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),

3. entgegen § 3 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,

d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

g) Druckschriften verteilt.

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verän- dert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17Abs. 1).

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24 – Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 25 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die seither geltenden Friedhofsordnungen in der Gesamt-stadt Rottenburg am Neckar außer Kraft.

Rottenburg am Neckar, 28.11.2023 gez.

Stephan Neher Oberbürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bemerkung:

Folgende Satzungsänderungen wurden eingearbeitet:

Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 23.05.2006 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen 23-2006 am 09. Juni 2006 Inkrafttreten: 10.06.2006

Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsordnung vom 02.03.2010 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen 11-2010 am 19.März 2010 Inkrafttreten: 20.03.2010

Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsordnung vom 29.11.2011 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen 49-2011 am 09.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012

Satzung zur 4. Änderung der Friedhofsordnung vom 14.05.2013 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen 21-2013 am 24.05.2013 Inkrafttreten: 01.06.2013

Satzung zur 5. Änderung der Friedhofsordnung vom 21.10.2014 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen 44-2014 am 31.10.2014 Inkrafttreten: 01.01.2015

Satzung zur 6. Änderung der Friedhofsordnung vom 28.11.2023 Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Rottenburg unter www.rottenburg.de/Amtliche Bekanntmachungen am 12.12.2023 Inkrafttreten: 01.01.2024

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Rottenburg am Neckar, Stadt

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührensatzung -

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg i. V. m. §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührensatzung - vom 28.11.2023 wird wie folgt geändert:
  1. 1. § 5 erhält folgende Neufassung:

§ 5 – Benutzungsgebühren

Für nachstehende Leistungen werden erhoben:

A. Bestattungsgebühren

  1. 1. Gebühren für die Bestattung von Särgen (Herstellen und Schließen der Grabstätte)
  1. 1.1. bei Verstorbenen über 6 Jahre 902,82 EUR
  1. 1.2. bei Verstorbenen bis 6 Jahre 452,82 EUR
  1. 1.3. Zuschlag auf 1.1 und 1.2 bei Tieferlegung 350,00 EUR
  1. 2. Gebühren für die Bestattung von Urnen (Herstellen und Schließen der Grabstätte)
  1. 2.1. in ein Erdgrab 402,82 EUR
  1. 2.2. in eine Urnennische 102,82 EUR

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronischinnerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Rottenburgam Neckar geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Rottenburg am Neckar, 24.09.2024

Stephan Neher Oberbürgermeister

Unterzeichnet von: Stadtverwaltung Rottenburg am Neckar Datum: 25.09.2024

6. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Rottenburg am Neckar, Stadt

Satzung zur 6. Änderung der Friedhofsordnung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofsund Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar am 28.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Friedhofsordnung vom 12.12.1990 mit Änderungssatzungen vom 23.05.2006, 02.03.2010, 29.11.2011, 14.05.2013 und 21.10.2014 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 9 Allgemeines, Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Rasenreihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Rasenwahlgräber,

e) Urnengräber,

f) Anonyme Urnenfeldgräber,

g) Urnenbaumgräber,

h) Urnengemeinschaftsgräber,

i) Urnenrasengräber

Soweit es die örtlichen Verhältnisse auf einzelnen Friedhöfen nicht zulassen oder nicht erfordern, kann hiervon abgewichen werden.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte nach Abs. 2 Buchstabe b bis i oder in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

  1. 2. § 10 a erhält folgende Fassung:

§ 10 a

Rasenreihengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber nach § 10 auch als Rasenreihengräber zur Verfügung gestellt.

(2) Auf den Rasenreihengräbern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche an-gelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Anpflanzungen (z. B. Blumenschalen) sowie das Ablegen von Blumen und sons-tigen Gegenständen sind nur auf der dafür vorgesehenen Ablagestelle zulässig. (3) Grabmale auf Rasenreihengräbern sind nur stehend zulässig, im Übrigen gilt

§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 a bis d. Zusätzlich kann vor dem Grabstein eine Steinplatte

als Ablagestelle angebracht werden. Die Platte ist in halbrunder Ausführung mit einer Höchstbreite von 90 cm und einer Höchsttiefe von 45 cm bodeneben und begehbar direkt vor dem Grabstein anzubringen.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasenreihengrabes besteht nicht.

  1. 3. § 11 a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

§ 11 a

Rasenwahlgräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Wahlgräber nach § 11 auch als Rasenwahlgräber zur Verfügung gestellt.

(2) Auf den Rasenwahlgräbern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche an-gelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Anpflanzungen (z. B. Blumenschalen) sowie das Ablegen von Blumen und sons-tigen Gegenständen sind nur auf der dafür vorgesehenen Ablagestelle zulässig.

(3) Grabmale auf Rasenwahlgräbern sind nur stehend zulässig, im Übrigen gilt

§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 a bis d. Zusätzlich kann vor dem Grabstein eine Steinplatte

als Ablagestelle angebracht werden. Die Platte ist in halbrunder Ausführung mit einer Höchstbreite von 90 cm und einer Höchsttiefe von 45 cm bodeneben und be-gehbar direkt vor dem Grabstein anzubringen.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasenwahlgrabes besteht nicht.

  1. 4. § 13 a Absatz 5 erhält folgende Fassung:

§ 13 a

Urnenbaumgräber

(5) In die Rasenfläche ist als Grabmal eine beschriftete Gedenkplatte in der Größe von 30 x 40 cm bodeneben anzubringen. Auf den Gedenkplatten darf außer der Beschrif-tung nichts angebracht werden. Die Stadt stellt die unbeschrifteten Gedenkplatten gegen Kostenersatz zur Verfügung, sonstige Gedenkplatten dürfen nicht verwendet werden. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten, d. h. Grabschmuck ist nicht zulässig.

  1. 5. § 13 c wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

§ 13 c

Urnenrasengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber nach § 10 auch als Urnenrasengräber für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.

(2) Soweit auf den einzelnen Friedhöfen Urnenrasengräber zur Verfügung stehen, wer-den diese im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit nach § 7 Abs. 2 zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(3) In einem Urnenrasengrab ist die Beisetzung von einer Urne möglich.

(4) Auf den Urnenrasengräbern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche an-gelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird.

(5) In die Rasenfläche ist als Grabmal eine beschriftete Gedenkplatte in der Größe von 30 x 40 cm bodeneben anzubringen. Auf den Gedenkplatten darf außer der Beschrif-tung nichts angebracht werden. Die Stadt stellt die unbeschrifteten Gedenkplatten gegen Kostenersatz zur Verfügung, sonstige Gedenkplatten dürfen nicht verwendet werden. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten, d. h. Grabschmuck ist nicht zulässig.

(6) Ein Anspruch auf Überlassung eines Urnenrasengrabes besteht nicht.

Artikel II

Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Rottenburg am Neckar, 28.11.2023

Stephan Neher Unterzeichnet von: Stadtverwaltung Rottenburg am Neckar Datum: 12.12.2023 Oberbürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronischinnerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltendgemacht worden ist.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenndie Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rottenburg am Neckar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 72xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rottenburg am Neckar anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rottenburg am Neckar
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 403 € (Urne) bzw. 903 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rottenburg am Neckar (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 72xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rottenburg am Neckar:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €