📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.01.2024 (Gebührenverzeichnis als Anlage, in Kraft seit 01.02.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Ammerbuch, Fassung vom 15.01.2024 (in Kraft seit 01.02.2024)
SSK 430887
Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 23.11.2009; in der aktuellen Fassung vom 23.01.2023
Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Ammerbuch vom 23.11.2009, zuletzt geändert am 23.01.2023, wurde wie folgt geändert:
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.01.2024 folgende Satzung beschlossen:
SSK 430887
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §12 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in die Bestattungsbezirke Altingen, Breitenholz, Entringen, Pfäffingen, Poltringen und Reusten eingeteilt. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 1a Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Durch die Entwidmung verlieren die Friedhöfe oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während den bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
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§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 2.1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2.2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 2.3. die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 2.4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 2.5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 2.6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 2.7. Druckschriften zu verteilen.
- 2.8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 2.9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, zu rauchen sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (4) Der katholischen Kirchengemeinde Poltringen ist aufgrund der getroffenen Vereinbarung gestattet, den Friedhof jederzeit zur Abhaltung kirchlicher Feiern und Veranstaltungen zu benutzen.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
SSK 430887 (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (7) Die katholische Kirchengemeinde Poltringen hat das Recht des jederzeitigen Zugangs und der Benutzung des Poltringer Friedhofs zur laufenden Unterhaltung der darauf befindlichen kirchlichen Gebäude. Hierzu gehört auch das vorübergehende Lagern von Baumaterialien und Geräten.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge für Erwachsenengräber dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb der Friedhöfe zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten, die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern bis zur Oberkante des unteren Sarges mindestens 1,60 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird. (4) Die Länge und Breite der Gräber sowie die Abstände zwischen den Gräbern richten sich nach den örtlichen Verhältnissen, soweit sie nicht in Belegungsplänen festgelegt sind.
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§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 2.1. Reihengräber, auch als Reihengräber in Rasen mit Grabumrandung und mit oder ohne reduzierte Pflanzfläche und anonyme Reihengräber.
- 2.2. Urnenreihengräber, auch als Urnenrasengräber und anonyme Urnenreihengräber. Zusätzlich werden auch Urnenreihengräber als Urnengemeinschaftsstätte zur Verfügung gestellt.
- 2.3. Wahlgräber, auch als Wahlgräber in Rasen mit Grabumrandung und mit oder ohne reduzierte Pflanzfläche.
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- 2.4. Urnenwahlgräber. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht, außer der vorgesehenen Priester- und Schwesterngräber im Friedhof Poltringen. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1.1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 1.2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 1.3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- 2.1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2.2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch vor Ablauf der Ruhezeit rückwirkend in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Eine Umwandlung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden erstmalig auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können Einzelgräber und doppelt breite Gräber (zweistellig) sein. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
SSK 430887
- 7.1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 7.2. auf die Kinder, auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
- 7.3. auf die Stiefkinder,
- 7.4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 7.5. auf die Eltern,
- 7.6. auf die Geschwister,
- 7.7. auf die Stiefgeschwister,
- 7.8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nummern 7.2 bis 7.4 und 7.6 bis 7.8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte mindestens 6 Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3- monatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Im Friedhof Entringen ist eine Urnengemeinschaftsstätte für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen können ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung stattfinden. (6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. (7) Ein Urnenreihengrab kann auch vor Ablauf der Ruhezeit rückwirkend in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden. Eine Umwandlung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
SSK 430887 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften und auf dem Friedhof Entringen auch ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit oder ohne Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 14a Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage entsprechen.
§ 15 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- 2.1. aus Gips,
- 2.2. mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2.3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 2.4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 3.1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 3.2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche. (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (6) Das Abdecken der Grabflächen mit Steinplatten ist nicht zulässig. Bei Urnengräbern sind liegende Grabsteine in der Größe der Grabfläche erlaubt. (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form
SSK 430887 verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 17 a Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm, bei Urnengräbern eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. (2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 18 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
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§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten sollen innerhalb von 6 Monaten und müssen 10 Monate nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ausnahme hiervon bilden die auf dem Friedhof Entringen vorgehaltenen Reihengräber und Wahlgräber mit begrenzter Pflanzfläche (Rasengräber). Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, welche die zulässige Höhe des Grabmals überragen, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte
SSK 430887 innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen
§ 22 Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
h) Druckschriften verteilet,
i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
j) lärmt und spielt, isst und trinkt, raucht und lagert. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1.1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2.1. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 2.1. wer die Benutzungseinrichtungen beantragt;
- 2.2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1.1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 1.2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 35 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
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SSK 430887 Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr
1. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 29,00 € 1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 1.2.1. Einzelfall 29,00 €
- 1.2.2. Befristete Zulassung für 5 Jahre 58,00 €
2. Benutzungsgebühren 2.1 Bestattung und damit zusammenhängende Leistungen
- 2.1.1. von Personen über 10 Jahre 1.183,00 €
- 2.1.2. von Personen von 3 bis 10 Jahre 1.038,00 €
- 2.1.3. von Personen bis 2 Jahre 669,00 €
- 2.1.4. von Urnen 700,00 €
- 2.1.5. in Wahlgräber je Einzelgrabfläche einfach tief 1.183,00 € 2.2 Gebühren
- 2.2.1. für Umbettung, Ausgrabung und nachträgliche Tieferlegung Je Arbeitsstunde 132,00 €
- 2.2.2. Zuschlag für Beerdigung/Trauerfeiern an Samstagen 595,00 €
- 2.2.3. Überführung von Verstorbenen in eine andere Leichenhalle
der Gemeinde 285,00 € 2.3 Sargträger je Sargträger 84,50 € 2.4 Überlassung eines Reihengrabes
- 2.4.1. für Personen über 10 Jahre 3.245,00 €
- 2.4.2. für Personen bis 10 Jahre 766,00 €
- 2.4.3. als Rasengrab inkl. Rasenpflege 3.775,00 €
- 2.4.4. als Rasengrab mit begrenzter Pflanzfläche/Einfassung
Inkl. Rasenpflege 3.565,00 €
- 2.4.5. als Rasengrab mit Grabumrandung inkl. Rasenpflege 3.625,00 € 2.5 Überlassung eines Urnenreihengrabes
- 2.5.1. als Urnenreihengrab 2.452,00 €
- 2.5.2. als Urnenrasengrab inkl. Rasenpflege, auch anonym 2.692,00 €
- 2.5.3. in Urnengemeinschaftsgrab
je Einzelgrabfläche inkl. Rasenpflege 673,00 € 2.6 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 2.6.1. Wahlgrab 2.6.1.1als Einzelgrab 4.544,00 € 2.6.1.2als doppelt breites Grab 6.267,00 €
- 2.6.2. Rasenwahlgrab inkl. Rasenpflege 2.6.2.1als Einzelgrab ohne Einfassung/Grabumrandung 5.294,00 € 2.6.2.2als Einzelgrab mit begrenzter Pflanzfläche/Einfassung 4.984,00 € 2.6.2.3als Einzelgrab mit Grabumrandung 5.074,00 € 2.6.2.4doppelt breit ohne Einfassung/Grabumrandung 7.647,00 € 2.6.2.5doppelt breit mit begrenzter Pflanzfläche/Einfassung 7.017,00 € 2.6.2.6doppelt breit mit Grabumrandung 7.327,00 €
- 2.6.3. Verlängerung Nutzungsrecht Wahlgrab
SSK 430887 2.6.3.1Einzelgrab pro Jahr 129,00 € 2.6.3.2doppelt breites Grab pro Jahr 179,00 €
- 2.6.4. Verlängerung Nutzungsrecht Rasenwahlgrab inkl. Rasenpflege 2.6.4.1Einzelgrab ohne Einfassung/Grabumrandung pro Jahr 151,00 € 2.6.4.2Einzelgrab mit begrenzter Pflanzfläche/Einfassung pro Jahr 142,00 € 2.6.4.3Einzelgrab mit Grabumrandung pro Jahr 144,00 € 2.6.4.4doppelt breit ohne Einfassung/Grabumrandung pro Jahr 218,00 € 2.6.4.5doppelt breit mit begrenzter Pflanzfläche/Einfassung pro Jahr 200,00 € 2.6.4.6doppelt breit mit Grabumrandung pro Jahr 209,00 €
- 2.6.5. Bei erneutem Erwerb eines Nutzungsrechts gelten die Gebühren
gemäß 2.6.1 und 2.6.2
- 2.6.6. Urnenwahlgrab für bis zu 4 Urnen 3.433,00 €
- 2.6.7. Verlängerung Nutzungsrecht für bis zu 4 Urnen pro Jahr 98,00 €
- 2.6.8. Bei erneutem Erwerb eines Nutzungsrechts gelten die Gebühren
gemäß 2.6.6 2.7 Benutzung Leichenhalle
- 2.7.1. Trauerhalle 200,00 €
- 2.7.2. Leichenzelle je Tag 36,00 € 2.8 Grabumrandungen/-einfassungen (Beton)
- 2.8.1. für Reihengrab 375,00 €
- 2.8.2. für Reihengrab in Rasen 792,00 €
- 2.8.3. für Wahlgrab (Doppelgrab) 511,00 €
- 2.8.4. für Wahlgrab in Rasen 1.126,00 €
- 2.8.5. für Kindergrab 278,00 €
- 2.8.6. für Urnengrab 250,00 €
- 2.8.7. für Urnengemeinschaftsgrab 70,00 € 2.9 Grabumrandungen (Granit)
- 2.9.1. für Reihengrab 694,00 €
- 2.9.2. für Wahlgrab (Doppelgrab) 972,00 €
- 2.9.3. für Kindergrab 513,00 €
- 2.9.4. für Urnengrab 498,00 €
- 2.9.5. für Urnengemeinschaftsgrab 131,00 € 2.10 Für sonstige Leistungen, die nicht in der Bestattungsgebührensatzung enthalten sind, werden für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Personals und der gemeindlichen Einrichtungen Gebühren in Höhe der entstandenen Personal- und Sachkosten zuzüglich eines Zuschlags von 20 % erhoben.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder wenn die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein
SSK 430887 Dritter eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Ausgefertigt: Ammerbuch, den 17.01.2024
Christel Halm Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 15.01.2024 (in Kraft seit 01.02.2024); FriedWald-Satzung vom 20.11.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gemeinde Ammerbuch
Landkreis Tübingen
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung) für den "FriedWald Schönbuch" in Ammerbuch
vom 20.11.2017
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) hat der Ge-meinderat der Gemeinde Ammerbuch am 20.11.2017 folgende Friedhofssatzung für den "FriedWald Schönbuch" in Ammerbuch beschlossen:
§ 1
Trägerschaft, Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Ammerbuch ist Trägerin des "FriedWald Schönbuch". (2) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den "FriedWald Schönbuch". (3) Zum "FriedWald Schönbuch" in Ammerbuch gehört folgende Waldfläche:
| Katasterbezeichnung | |||
|---|---|---|---|
| Gemarkung | Gewann | Flurstück Nr. | Größe (m²) |
| Entringen | Schloßhau | 3157 | 122.174 |
| Bühl | 3159 | 37.596 | |
| Weinsteigle | 4790 | 159.160 | |
| Schloßberg | 5206 | 3.554 | |
| Kirchhöfle | 5209 | 5.956 | |
| Kirchhöfle | 5209/1 | 19 | |
| Kirchhöfle | 5210 (teilw.) | 61.587 | |
| Hagellocher Weg | 5210/1 (teilw.) | 696 | |
| Schloßberg | 5211 | 1.133 | |
| Hagellocher Weg | 5211/1 | 4.688 | |
| Schloßberg | 5213 | 2.241 | |
| Schloßberg | 5214/1 | 763 | |
| Schloßberg | 5214/2 | 345 | |
| Schloßberg | 5215 (teilw.) | 62.134 | |
| Kirchhöfle | 5215/1 | 1.502 | |
| Kirchhöfle | 5215/2 | 115 | |
| Schloßberg | 5215/3 | 166 | |
| Schloßberg | 5215/4 | 29.261 | |
| Schloßberg | 5215/5 | 18.546 | |
| Schloßberg | 5216 | 3.159 | |
| Schloßberg | 5217 | 9.332 |
(4) Die Verwaltung und der Betrieb des "FriedWald Schönbuch" obliegt der FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim, die diese Aufgaben vertraglich von der Gemeinde Ammerbuch übernimmt.
§ 2
Nutzungsberechtigung
(1) In dem "FriedWald Schönbuch" kann neben den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Ammerbuch jede/jeder Verstorbene bestattet werden, die/der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im "FriedWald Schönbuch" vom Betreiber erworben hat.
(2) Es werden folgende Grabarten unterschieden:
a) Der Baum im FriedWald
b) Der Platz im FriedWald
(3) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden von den jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspartner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
(4) Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
(5) Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstellen an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.
§ 3
Bestattungsart, Bestattungsflächen
(1) Im "FriedWald Schönbuch" erfolgt eine Beisetzung der Asche von Verstorbenen ausschließlich im Wurzelbereich der als FriedWald-Bäume registrierten Bäume.
(2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen FriedWald-Bäumen werden nach dem Konzept FriedWald genutzt. Hierbei dürfen ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt werden. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
(3) Die Beisetzung im "FriedWald Schönbuch" gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betreiber. Diese kann auf Wunsch der Angehörigen in einem gottesdienstlichen Rahmen stattfinden. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Betreiber oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der "FriedWald Schönbuch" unterliegt den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg und der Verordnung über den Naturpark Schönbuch in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Betreiber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Ammerbuch bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei stürmischem Wind (ab Windstärke 8, 62-74 km/h, Äste und Zweige können von den Bäumen brechen), Blitzschlag und Naturkatastrophen ist der "FriedWald Schönbuch" geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5
Benutzungsregeln
(1) Jeder Besucher des "FriedWald Schönbuch" hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers oder Waldbesitzers ist Folge zu leisten.
(2) Innerhalb des "FriedWald Schönbuch" ist insbesondere nicht gestattet:
a) Beisetzungen zu stören,
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrräder, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
i) zu lärmen oder zu lagern,
j) zu rauchen.
(3) Der Betreiber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Ammerbuch Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des "FriedWald Schönbuch" zu vereinbaren sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Betreibers im Einvernehmen mit der Gemeinde Ammerbuch; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6
Dauerndes Nutzungsrecht, Ruhezeit
(1) Das Nutzungsrecht an den im "FriedWald Schönbuch" registrierten FriedWald-Bäumen wird für einen Zeitraum bis zu 99 Jahren verliehen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.
§ 7
Vorschriften zur Gestaltung
(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene "FriedWald Schonbuch" darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die FriedWald-Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (2) Im Wurzelbereich der FriedWald-Bäume und auf dem Waldboden *\text{dürfen keine} Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Aufbauten zu errichten,
c) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
d) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
e) ohne Erlaubnis des Betreibers Anpflanzungen vorzunehmen.
(3) Die Überwachung der unter Abs. 2 genannten Vorschriften sowie die zeitnahe Entfernung der genannten Gegenstände obliegen der Betreiberin.
§ 8
Markierungen
(1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registrierungsnummer (sog. Baumcode). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. (2) Die Aufschriften der Namenstafeln konnen von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzeln Pläte verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die gute Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
§ 9
Pflege der Grabstätten
(1) Der "FriedWald Schonbuch" ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die FriedWald-Bäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig. (2) Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den FriedWald-Bäumen durchführten, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumganglich geboten sind. (3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht vom Betreiber beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
§ 10
Haftung
(1) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des "FriedWald Schönbuch", durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen.
(2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des "FriedWald Schönbuch" gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des "FriedWald Schönbuch" entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
(3) Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.
§ 11
Dokumentation
In Listenform wird ein Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWaldbäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt. Dieses Register wird der Gemeinde Ammerbuch jährlich zum 01.02. als Nachweis vorgelegt.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Betreibers durchführt,
d) entgegen § 7 Veränderungen im "FriedWald Schönbuch" vornimmt,
e) entgegen § 8 Markierungen an FriedWald-Bäumen anbringt,
f) entgegen § 9 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Damit tritt die Satzung vom 09.05.2011 mit allen Änderungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Ammerbuch geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 3 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Ausgefertigt! Ammerbuch, den 27.11.2017
Christel Halm Bürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ammerbuch?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ammerbuch mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!