Kusterdingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 29.04.2017 · Friedhofssatzung: 29.04.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.070,00 € für Erwachsene (ab 8 J.); Kinder unter 8 J.: 740,00 €
Sargwahlgrab1.780,00 € einfach breit; doppelt breit: 2.610,00 €
Urnenreihengrab770,00 € als Urnen-Rasenreihengrab nicht anonym; anonym: 665,00 €
Urnenwahlgrab680,00 € laut Nr. 3.3.5 des Gebührenverzeichnisses
Urnengrab anonym665,00 € als Urnen-Rasenreihengrab anonym (Nr. 3.4.2) geführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)685,00 € / 280,00 € separat als Bestattungs-/Beisetzungsgebühr aufgeführt (Sarg ab 8 J.: 685,00 €, Urne: 280,00 €)
Trauerhalle / Halle400,00 € als Benutzungsgebühr für Friedhofshalle mit Sargraum (Nr. 2) aufgeführt

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts

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Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ BWGEMO § 4 und BWGEMO § 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.04.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kusterdingen. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Insbesondere kann bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in die Bestattungsbezirke Immenhausen, Jettenburg, Kusterdingen, Mähringen und Wankheim eingeteilt. Die Bestattungsbezirke umfassen jeweils die Markung des Ortsteils. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

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(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals/des Friedhofordners sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. das Ablagern von Kränzen mit Metall- und Kunststoffbestandteilen auf Friedhofkompostanlagen,
  7. 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  8. 8. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für

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die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, kann die Gemeinde die Genehmigung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde oder dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsordner anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde oder der von der Gemeinde beauftragte Bestattungsordner setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Holz dürfen grundsätzlich nur in von der Gemeinde genehmigten Ausnahmefällen verwendet werden.

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§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15, die der Verstorbenen 25 Jahre, die für Ungeborene und Fehlgeburten 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Rasengrab in ein anderes Grab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

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(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

##### § 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen der Gemeinde werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Wahlgräber,
  3. 3. Urnenwahlgräber,
  4. 4. Rasenreihengräber anonym und nicht anonym

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Ebenso sind Reservierungen von Grabstätten in bestimmter Lage ausgeschlossen.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

##### § 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und gegebenenfalls in Anwendung von Abs. 3 Satz 2 für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

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  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 8. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Außerdem kann in einem Reihengrab zusätzlich noch eine Urne beigesetzt werden. Die Ruhezeit des Grabes darf sich dadurch nicht verlängern.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und der zusätzlichen Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.

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(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

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(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können zusätzlich zu einem Sarg bis zu 4 Urnen mit beigesetzt werden.

§ 13 Urnenwahlgräber

  1. 1. Urnenwahlgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) In Urnenwahlgräbern ist die Beisetzung einer zweiten Urne im selben Grab zulässig.

(4) § 12 Abs. 3 und 5 bis 12 gelten für Urnenwahlgräber entsprechend.

§ 13 a Rasenreihengräber

(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde werden Rasenreihengrabfelder sowohl für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen als auch für anonyme und nicht anonyme Bestattungen zur Verfügung gestellt.

(2) Auf den Rasenreihengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes durch die Gemeinde unterhalten wird.

(3) In den Rasenreihengrabfeldern ist die Aufstellung eines Grabmals und eine dauerhafte Bepflanzung sowie Pflanzschalen o. Ä. nicht gestattet. Im Übrigen sind in den Rasenreihengrabfeldern für nicht anonyme Bestattungen ausschließlich auf Bodenniveau eingelassene Grabplatten mit einer Größe von max. 50 cm x 42 cm zulässig. Vorstehende Schriften oder Ornamente von mehr als 2 cm Höhe sind unzulässig.

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(4) Die Nutzungszeit für ein überlassenes Rasenreihengrab nicht anonym beträgt 25 Jahre. Innerhalb dieser Nutzungszeit können in einem Sarg-Rasenreihengrab nicht anonym zusätzlich eine Urne und in einem Urnen-Rasenreihengrab nicht anonym maximal drei Urnen beigesetzt werden, wenn die für Urnen geltende Mindestruhezeit eingehalten wird. Eine Verlängerung der 25-jährigen Nutzungszeit ist nicht möglich. Die Nutzungszeit für ein Rasenreihengrab anonym entspricht der Ruhezeit nach § 8.

(5) Die zusätzlichen Urnenbeisetzungen gelten ebenfalls für bestehende Rasenreihengräber nicht anonym, sofern die Nutzungszeit von 25 Jahren nicht überschritten wird.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten (gestrichen)

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Kunststeine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder nicht glänzendes, nicht reflektierendes Metall verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabausstattung und folgende Grabmale. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

d) mit Farbanstrich auf Stein,

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

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(5) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen Wasser undurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(6) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung incl. Verdübelung (Größe, Stärke, Länge, Material) anzugeben.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(6) Nach Aufstellen des Grabmals muss innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Nachweis über die Standsicherheit eingereicht werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis max. 1,20 m Höhe: 16 cm,

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Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur in Ausnahmefällen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

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(2) Die Art der Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die Bepflanzungen mit Sträuchern (z. B. Koniferen, Lebensbäumen) dürfen die Grabsteinhöhe nicht übersteigen. Eine Beeinträchtigung der daneben liegenden Gräber und Zwischenwege durch Bewuchs darf nicht erfolgen.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

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(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2

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  • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals (3 § Abs. 1 und 2) nicht befolgt,
  • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  • h) Druckschriften verteilt,(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 2) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 17 Abs. 1, § 22 Abs. 1),(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1),(6) Kränze mit Metall- und Kunststoffbestandteilen entgegen § 3 Abs. 2 h) auf den Friedhof verbringt.(7) die Bestimmungen des § 13 a Abs. 4 nicht einhält.(8) den Bestimmungen des § 16 Abs. 1- 7 nicht nachkommt.(9) die vor der Errichtung von Grabmalen erforderliche Genehmigung incl. Zeichnung nicht einreicht (§ 17 Abs. 1 ff).(10) den schriftlichen Nachweis über die Standsicherheit nach Aufstellen des Grabmals nicht innerhalb von vier Wochen eingereicht (17 Abs. 6).(11) gegen die Bestimmungen über die Standsicherheit in § 18 verstößt.(12) gegen die Bestimmungen über das Herrichten und die Pflege gemäß § 21 Abs. 1- 7 verstößt.

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IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

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28 Friedhofsatzung

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 30 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener

Der Zuschlag nach Nr. 4.1 des Gebührenverzeichnisses wird bei der Bestattung von Personen erhoben, die zur Zeit ihres Ablebens nicht Einwohner der Gemeinde Kusterdingen waren.

Dies gilt nicht:

  1. 1. für frühere Bürger der Gemeinde Kusterdingen einschließlich der Ortsteile Immenhausen, Jettenburg, Mähringen und Wankheim, die mindestens 10 Jahre lang in einer dieser Teilgemeinden ihren Wohnsitz hatten,
  2. 2. für Verstorbene, für die ein Wahlgrab zur Verfügung steht,
  3. 3. für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz,
  4. 4. für den in § 1 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Personenkreis.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 29.04.2017 in Kraft.

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28 Friedhofsatzung

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

-Gebührenverzeichnis-

  1. 1. Bestattungsgebühren

1.1 Bestattung von Personen

1.1.1im Alter von 8 und mehr Jahren685,00 €
1.1.2im Alter unter 8 Jahren515,00 €
1.1.3von Tot- und Fehlgeburten340,00 €
1.1.4ein Zuschlag zu 1.1.1 bis 1.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je50 %

1.2 Beisetzung von Aschen

1.2.1regelmäßig280,00 €
1.2.2ein Zuschlag zu 1.2.1 bei Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je50 %

  1. 2. Benutzungsgebühren für Friedhofshalle mit Sargraum 400,00 €

  1. 3. Grabnutzungsgebühren

3.1 Überlassung eines Reihengrabes

3.1.1für Personen im Alter von 8 und mehr Jahren1.070,00 €
3.1.2für Personen im Alter unter 8 Jahren740,00 €

3.2 Überlassung eines Sarg-Rasenreihengrab

3.2.1für Leichenbestattungen nicht anonym1.580,00 €
3.2.2für Leichenbestattungen anonym1.310,00 €

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3.2.3für die zusätzliche Belegung in ein bestehendes Sarg-Rasenreihengrab nicht anonym gemäß § 13 a Abs. 5680,00 €
3.3Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
3.3.1Wahlgrab einfach breit1.780,00 €
3.3.2Wahlgrab doppelt breit2.610,00 €
3.3.3Je weitere Grabstelle Wahlgrab830,00 €
3.3.4erneuter Erwerb eines
3.3.4.1Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiode je Einzelfläche1.110,00 €
3.3.4.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer je Jahr und Einzelgrabfläche (angefangene Jahre werden voll angerechnet)44,00 €
3.3.5Urnenwahlgrab680,00 €
3.3.6Erneuter Erwerb eines
3.3.6.1Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiode680,00 €
3.3.6.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer je Jahr und Einzelgrabfläche (angefangene Jahre werden voll angerechnet)45,00 €
3.4Überlassung eines Urnen-Rasenreihengrab
3.4.1für Urnenbestattungen nicht anonym770,00 €
3.4.2für Urnenbestattungen anonym665,00 €
3.4.3für die zusätzliche Belegung in ein bestehendes Urnen-Rasenreihengrab nicht anonym gemäß § 13 a Abs. 5110,00 €

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  1. 4. Sonstige Leistungen

4.1 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2 und 3

50 %

4.2 Bei sonstigen hier nicht separat aufgeführten Leistungen wird die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme im Einzelfall ermittelt.

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