Nehren

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.07.2003 · Friedhofssatzung: 21.07.2003

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab255,00 € für Personen ab 7 Jahren (unter 7 J.: 85,00 €); entspricht 'Überlassung eines Reihengrabes'
Sargwahlgrab510,00 € für Einzelgrabfläche (20 Jahre); doppeltief: 945,00 €
Urnenreihengrab85,00 € entspricht 'Urnenreihengrab' / 'Urne in Reihengrab'
Urnenwahlgrab530,00 € geführt als 'Urnenwandkammer (Kolumbarium, 15 Jahre)'
Urnengrab anonym265,00 € geführt als 'Anonymes Urnengemeinschaftsgrab'
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)530,00 € für Sargbestattung ab 7 Jahren; Urnenbeisetzung: 170,00 €
Trauerhalle / Halle200,00 € geführt als 'Benutzung der Leichenhalle'

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Gemeinde Nehren

Landkreis Tübingen

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 21.07.2003

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.07.2003 die nachfolgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Den Gemeindeeinwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in Nehren wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten- oder Pflegeheim oder einer anderen Pflegestätte aufgegeben hat. Das gleiche gilt für die auswärtige Aufnahme in häusliche Pflege. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Bei Außerdienststellung können weitere Bestattungen oder Urnenbeisetzungen versagt werden. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof die Eigenschaft als Begräbnisstätte.

(3) Wird der Friedhof außer Dienst gestellt oder entwidmet, so wird dies öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltsort bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde unentgeltlich in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist der Besuch des gemeindlichen Friedhofs nur in Begleitung volljähriger Personen gestattet.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. g) Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. h) die Entnahme von Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege,
  9. 9. i) der Durchgang zum Zwecke der Wegabkürzung,
  10. 10. j) offenes Kerzenlicht ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen,
  11. 11. k) die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu entfernen sowie zusätzliche Pflanzungen außerhalb der Grabstätten vorzunehmen, oder um die Gräber zu pflastern, oder Paletten zu legen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur während der Tagesarbeit und nur an Stellen, an denen sie nicht behindern, abgelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(5) Abfälle, die bei der Ausführung gewerblicher Arbeiten anfallen, dürfen grundsätzlich nicht in den auf den Friedhöfen bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden. Hierzu gehören nicht Abfälle, die auch durch Eigenarbeit der Nutzungsberechtigten selbst entstehen könnten. In Ausnahmefällen ist nach vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung die Entsorgung gegen Entgelt möglich. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen zu folgenden Zeiten durchgeführt werden:

Montag – Freitag07.00 Uhr – 17.00 Uhr (in der Sommerzeit bis 20.00 Uhr)
Samstag07.00 Uhr – 12.00 Uhr

Die Gemeinde kann Verlängerungen zulassen.

In der Nähe von Bestattungen und Trauerfeiern sowie auf Weisung des Friedhofpersonals sind die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen

(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Trauerfeiern finden täglich außer an Sonn- und Feiertagen und Samstags statt.

§ 7

Särge

Die Särge für Kindergräber (§ 12 Abs. 2 Buchstabe a) dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Bei Tiefengräbern beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des untersten Sarges mindestens 1,60 m.

§ 9

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Bei den Reihengräbern im Grabkammersystem kann die Ruhezeit auf Wunsch der Verfügungsberechtigten auf 15 Jahre verkürzt werden.

§ 10

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

##### § 11 Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengräber (Erdgräber und Grabkammern),
  • b) Urnenreihengräber (Erdgräber und Urnenwandgräber),
  • c) Wahlgräber,
  • d) Urnenwahlgräber (Urnenwandgräber),
  • e) Anonyme Reihengräber für Erdbestattungen,
  • f) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte in der Caverne der Urnenwand (Kolumbarium).

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

##### § 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

  • a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  • b) wer sich dazu verpflichtet hat,
  • c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
  • b) Reihengrabfelder für Verstorbene, vom vollendeten 7. Lebensjahr ab,
  • c) Anonyme Reihengräber für Erdbestattungen,

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen (Beisetzung einer Urne).

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

(7) Für die anonyme Erdbestattung wird ein besonderes Bestattungsfeld angelegt. Anonyme Bestattungsfelder sind mit Rasenflächen angelegte Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die §§ 15 bis 22 dieser Satzung finden keine Anwendung.

§ 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls von Einwohnerinnen und Einwohnern i. S. v. § 1 dieser Satzung erworben werden, die zum Zeitpunkt des Erwerbs das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefengräber sein. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf den Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamtenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Für die Beisetzung von Urnen gelten die Bestimmungen über Grabstätten sinngemäß.

(2) Urnen können beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengräbern als Erdgrab oder in der Urnenwand,

b) Urnenwahlgräbern in der Urnenwand,

c) in der anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte in der Caverne der Urnenwand (Kolumbarium).

(3) Die Zahl der Urnen, die in einer der in Absatz 2 genannten Grabstätten beigesetzt werden, richtet sich nach der Größe der Grabstelle und der Urne.

(4) Anonyme Urnenbeisetzungen in der Caverne des Urnenwandsystems finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. Die Caverne ist eine anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstättenbis zu 0,50 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 1,40m
b) auf einstelligen Tiefengräbernbis zu 0,60 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 1,40m
c) auf zwei- und mehrstelligen Grabstättenbis zu 0,70 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 1,40m.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstättenbis zu 0,30 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 0,70m
b) auf mehrstelligen Urnengrabstättenbis zu 0,50 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 0,70m.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(7) Grabeinfassungen jeder Art- auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Die flächenhafte Abdeckung der Grabstätten mit Platten, Sand, Kies oder ähnlichem Material ist nicht gestattet.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann die Gemeinde den Verantwortlichen (§ 17 Abs. 3) zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird der Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal oder die beanstandete Grabausstattung auf Kosten des Verantwortlichen entfernt werden.

§ 17 Standsicherheit und Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen auf Dauer stand- und verkehrssicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Gemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Stellt die Gemeinde fest, dass Grabmale oder sonstiges Grabzubehör nicht verkehrssicher ist, fordert sie die Verantwortlichen (Abs. 3) schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist durch einen zugelassenen Fachmann beheben zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder

nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nach oder droht eine Umsturz- oder Verletzungsgefahr, kann die Gemeinde auf dessen Kosten das Grabmal auf der Grabstätte niederlegen oder andere geeignete Maßnahmen durchführen.

(3) Verantwortlich für die Einhaltung von Abs. 1 und 2 ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Reihengrabstätten als Grabkammern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

§ 18 Art der Einfassung

(1) Bei Grabkammern sind Einfassungen aus technischen Gründen grundsätzlich unzulässig.

(2) Die Zwischenräume zwischen den Grabkammern sind ausgelegt und Bestandteil des Systems. Die Kosten sind in der Grabstellungsgebühr für Grabkammern enthalten.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Blumenschmuck am Urnenwandsystem kann auf den davor angelegten Blumenbänken abgelegt werden. Für die Beseitigung der verwelkten Pflanzen, Gebinde, Kränze und Schalen ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Nicht gestattet ist es, direkt am Urnenwandsystem (z. B. an den Verschlussplatten) Haken, Pflanzen, Vasen, Kerzen oder andere Gegenstände anzubringen. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen; die Bewuchshöhe darf 1,40 m nicht überschreiten.

(4) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 3 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Der für die Grabpflege Verantwortliche kann die Anlegung und Unterhaltung selbst vornehmen oder durch einen für Friedhofsarbeiten zugelassenen Gärtner ausführen lassen.

(6) Bei Grabkammern sind keine Erdhügel zulässig. Die Grabbeete dürfen nicht höher sein als die Platten zwischen den Grabkammern.

(7) Für den Grabschmuck dürfen Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für entsprechende Stoffe in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen hiervon sind Kerzenbehälter und Vasen. Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(8) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(9) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(10) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät sowie die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen entfernt werden. Bei Grabkammern, und Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ferner ist die Haftung bei Diebstählen und Grabschändung ausgeschlossen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1, 2 und 3),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

b) Bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

  • Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden nicht berührt.

§ 30

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Nehren vom 19.03.1979 und die Bestattungsgebührensatzung vom 08.11.1976 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ausgefertigt! Nehren, den 22.07.2003

(LANDENBERGER) -Bürgermeister-

Gemeinde Nehren

Landkreis Tübingen

1 = Regelbestattung

2 = Bestattung von Auswärtigen

Gebührentatbestände12
1. Für die Bestattung
1.1 von Personen im Alter ab 7 und mehr Jahren530,00 €535,00 €
1.2 von Personen unter 7 Jahren260,00 €267,00 €
1.3 von Tod- und Fehlgeburten260,00 €267,00 €
2. Für die Beisetzung von Urnen
2.1 für Urnengrab170,00 €178,00 €
2.2 für Urnenwandkammer (Kolumbarium)85,00 €89,00 €
3. Für die Überlassung eines Reihengrabes
3.1 für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren255,00 €318,00 €
3.2 für Personen unter 7 Jahren85,00 €108,00 €
3.3 Urne in Reihengrab85,00 €108,00 €
4. Für die Überlassung eines Urnengrabes
4.1 Urnenreihengrab85,00 €108,00 €
4.2 weitere Urne im Urnengrab45,00 €54,00 €
4.3 Urnenreihengrab (Urnenwand)530,00 €666,00 €
5. Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
5.1 Wahlgrab (je Einzelgrabfläche, 20 Jahre)510,00 €636,00 €
Verlängerung je angef. Jahr25,00 €31,00 €
5.2 Wahlgrab (doppeltief, 20 Jahre)945,00 €1.181,00 €
Verlängerung je angef. Jahr47,00 €59,00 €
5.3 Urnenwandkammer (Kolumbarium, 15 Jahre)530,00 €*666,00 €
Verlängerung je angef. Jahr35,00 €44,00 €
5.4 weitere Urne in Urnenwandkammer265,00 €*333,00 €
5.5 Anonymes Urnengemeinschaftsgrab265,00 €333,00 €
6. Für sonstige Leistungen
6.1 Benutzung der Leichenhalle200,00 €266,00 €
6.2 Grabumrandung Einzelgrab120,00 €122,00 €
6.3 Grabumrandung Familiengrab165,00 €167,00 €
6.4 Grabumrandung Urnengrab55,00 €56,00 €

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Verfahrensvermerke:

Der Gemeinderat hat dieser Friedhofssatzung am 21.07.2003 zugestimmt. Nehren, den 22.07.2003

(Landenberger) Bürgermeister

Diese Friedhofssatzung wurde nach der örtlichen Bekanntmachungssatzung durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Nehren „Gemeindeboten Nehren, Amtsblatt der Gemeinde Nehren“ am 24.07.2003 öffentlich bekannt gemacht.

Sie ist damit am 25.07.2003 in Kraft getreten. Sie wurde dem Landratsamt Tübingen am 25.07.2003 vorgelegt.

Das Landratsamt Tübingen hat mit Schreiben vom 01.10.2003, Az.: 11/732.011 mitgeteilt, dass die Prüfung der Friedhofssatzung vom 21.07.2003 wie folgt zu beanstanden war:

Bei der Gebührenkalkulation wurde bei der Barwertberechnung (Gebühr Urnenwandanlage) mit einem Abzinsungsfaktor von 5% anstatt wie vom Gemeinderat beschlossen mit 5,5% gerechnet. Infolge dessen ergeben sich beim Auswärtigenzuschlag der Nr. 5.3 und 5.4 Überschreitungen der Gebührenobergrenze. Die fehlerhaften Gebühren sind spätestens bei der nächsten Änderung der Friedhofssatzung anzupassen. In der Zwischenzeit gelten die Gebührenobergrenzen (5.3? 648,-€ und 5.4? 324,-€).

Nehren, den 06.10.2003

(Landenberger) Bürgermeister