🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.09.2023 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Trulben vom 28.09.2023
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs.1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidsfällig. §4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 19.03.2015 außer Kraft.
Trulben, den 28.09.2023
gez. Harald Hatzfeld Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Trulben
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzungfür Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
320,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
680,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
250,00 €
- 3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte
500,00 €
- 4. Überlassung einer anonymen Urnenbaumgrabstätte
500,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1 a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte
900,00 €
bb) eine Doppelgrabstätte
1.800,00 €
cc) jede weitere Grabstätte
900,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr und Grabstätte
30,00 €
c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf derersten Nutzungszeit nach Buchstabe a) und b) pro Jahr füraa) eine Einzelgrabstätte
30,00 €
bb) eine Doppelgrabstätte
60,00 €
cc) jede weitere Grabstätte
30,00 €
d) Pflegekosten für Wahlgrabstätten (Rasengrabstätten) mit besonderen Gestaltungsvorschriftenje Grabstätte bei Verleihung des Nutzungsrechtse) Pflegekosten für Wahlgrabstätten (Rasengrabstätten) mit besonderen Gestaltungsvorschriften bei
450,00 €
Angleichung des Nutzungsrechts je Jahr und Grabstätte
15,00 €
f) Pfegekosten für Wahlgrabstätten (Rasengrabstätten) mit besonderen Gestaltungsvorschriften bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Jahr und Grabstätte
15,00 €
2 a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe aje Urnengrabstätte
300,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr und je Grabstätte
15,00 €
c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf derersten Nutzungszeit nach Buchstabe a) und b) je Jahr und Grabstätte
15,00 €
3 a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenbaumwahlgrabstättefür die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr.1 Buchstabe aje Urnenbaumgrabstätte
300,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung je Jahrund Grabstätte
15,00 €
c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchstabe a und b je Jahr und Grabstätte
15,00 €
d) Pflegekosten für Urnenbaumwahlgrabstätten, anonyme Urnenbaumgrabstätten und anonyme Urnengrabstätten je Grabstätte bei Verleihung des Nutzungsrechts
200,00 €
e) Pflegekosten für Urnenbaumwahlgrabstätten bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grabstätte
10,00 €
f) Pflegekosten für Urnenbaumwahlgrabstätten bei Wiederverleihungdes Nutzungsrechts je Jahr und Grabstätte
10,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Gräber für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
505,00 €
b) vom vollenden 5. Lebensjahr ab
665,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung
200,00 €
2. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagenwird ein Zuschlag berechnet von
50%
- 3. Bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen wirdein Zuschlag berechnet von
100%
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschenwird von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche mit Kabine
350,00 €
b) einer Leiche ohne Kabine (Trauerfeier)
175,00 €
c) einer Leiche nur Kabine
175,00 €
d) einer Urne bis zu 10 Tagen
60,00 €
für jeden weiteren Tag
6,00 €
e) einer Leiche in einer Kühlzelle je angefangenem Tag
50,00 €
VII. Pflegegebühr bei vorzeitiger Entfernunga) für eine Einzelgrabstätte pro Jahr
15,00 €
b) für eine Doppelgrabstätte pro Jahr
30,00 €
c) für eine Urnengrabstätte pro Jahr
5,00 €
d) für eine Urnendoppelgrabstätte pro Jahr
10,00 €
Gebuehrenordnung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Trulbenvom 28.09.2023 Der Gemeinderat von Trulben hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermitbekanntgemacht wird:
Inhalt
- 1. Allgemeine Vorschriften............................................................................................................... 2 § 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................. 2 § 2 Friedhofszweck............................................................................................................................... 2 § 3 Schließung und Aufhebung .......................................................................................................... 3
- 2. Ordnungsvorschriften .................................................................................................................. 3 § 4 Öffnungszeiten ............................................................................................................................... 3 § 5 Verhalten auf dem Friedhof .......................................................................................................... 3 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ................................................................................................ 4
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ........................................................................................ 4 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ............................................................................ 4 § 8 Särge................................................................................................................................................ 5 § 9 Grabherstellung .............................................................................................................................. 5 § 10 Ruhezeit ........................................................................................................................................ 5 § 11 Umbettungen ................................................................................................................................ 5
- 4. Grabstätten ...................................................................................................................................... 6 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .......................................................................................... 6 § 13 Reihengrabstätten ....................................................................................................................... 6 §13a Gemischte Grabstätten .............................................................................................................. 7 § 14 Wahlgrabstätten ........................................................................................................................... 7 § 15 Urnengrabstätten ......................................................................................................................... 9 § 16 (derzeit nicht belegt) .................................................................................................................... 9
- 5. Gestaltung der Grabstätten ......................................................................................................... 9 § 17 Gestaltungsvorschriften .............................................................................................................. 9 § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze .......................................................................................... 9
- 6. Grabmale .......................................................................................................................................... 9 § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ......... 9 § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften ....... 10 § 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit.............................................................................. 10 § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen .................................................................................... 10 § 22 Standsicherheit der Grabmale ................................................................................................. 11 § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ................................................................................ 11 § 24 Entfernen von Grabmalen ........................................................................................................ 11
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten .................................................................................. 12 § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ...................................................................... 12 § 26 (derzeit nicht belegt) .................................................................................................................. 12 § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ........................................................... 12 § 28 Vernachlässigte Grabstätten .................................................................................................... 13
- 8. Leichenhalle .................................................................................................................................. 13 § 29 Benutzen der Leichenhalle ....................................................................................................... 13
- 9. Schlussvorschriften .................................................................................................................... 13 § 30 Alte Rechte ................................................................................................................................. 13 § 31 Haftung ........................................................................................................................................ 13 § 32 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................... 14 § 33 Gebühren .................................................................................................................................... 14 § 34 Inkrafttreten ................................................................................................................................. 14
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den auf den Grundstücken Plan-Nummer 1196, 1211 und 1211/2 der Gemarkung Trulben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt des Todes Einwohner der Gemeinde waren,
- b) Personen, die ein besondere Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
- c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestGzu bestatten sind. (3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnthat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflegeoder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärtswohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zweckengewidmet werden (Aufhebung), vergleich § 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungenoder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wirddem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einenschriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerdensiebei Wahloder Urnenwahlgrabstättenden Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglicheinem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltungbetreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühlesowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zuverunreinigen oder zu beschädigen,
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderb. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahrengilt § 6 Absatz 4 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sindspätestens vier Tage vorher anzumelden. § 61 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Leistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicherund personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeigekeine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden. (4) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mitder Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetztwerden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickernvon Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweitnichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 mbreit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,25 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 mbreit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zulassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehördurch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurchentstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zuerstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Für Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegeneinesdringendenöffentlichen Interesses. Umbettungenauseiner Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätteineineandere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettetwerden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sichdabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunktder Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufbehördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, anonyme Grabstättensowie Baumgrabstättend) Rasengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oderauf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr undc) anonyme Grabfelder. (3) In jeder Reihengrabstätte darf, außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 und des § 13anur eine Leiche bestattet werden. (4) Drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit werden die Verantwortlichen von Reihengrabstätten zum Abräumen der Grabstätten schriftlich aufgefordert. Sollte der Verantwortliche nicht bekannt sein wird er 3 Monate vorher durch eine Veröffentlichungim Amtsblatt und durch ein Hinweisschild an der betreffenden Grabstätte auf das Abräumen der Grabstätte hingewiesen. §13a Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Absatz 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Absatz 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschenurnen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilthinsichtlich der weiteren Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Absatz 3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit derersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Aschenurne darf im Einzelfall nurdann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattungmindestens 20 Jahre beträgt. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, andenen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 bzw. 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmenmit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit biszum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Der Nacherwerb ist nur für volle Jahremöglich. (5) Die Überlassung der Wahlgrabstätten kann vor Ablauf der Überlassungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten um 5, 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Soll eine Wahlgrabstätte auch in den auf die Überlassung folgenden Kalenderjahren belegt werden, so ist das Nutzungsrecht biszum Ende der Ruhezeit zu verlängern. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolgerim Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertragübertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten oder auf den Lebenspartner nach dem Gesetzüber eingetragene Lebenspartnerschaften,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Geschwister,
- f) auf sonstige Erben. Jeder Angehörige kann binnen eines Monats, nachdem er von dem Übergang des Nutzungsrechts Kenntnis erhalten hat, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf dennächsten Angehörigen nach Maßgabe der festgelegten Reihenfolge über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person ausdem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglichnach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten erfolgt keine anteilige Rückerstattung dergezahlten Grabplatzgebühren. (11) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltungunverzüglich mitzuteilen. § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,
- b) in Urnenwahlgrabstätten,
- c) in anonymen Urnengrabstättend) in Reihengrabstätten für Erdbestattungen eine Urnee) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 1 Aschenurne je Grabstelle zueiner Leiche oder 2 Aschenurnen (2) Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen frei sein. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht fürdie Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werdenals ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherungbeizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 (derzeit nicht belegt)
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Gestaltungsvorschriften Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§20) eingerichtet. § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würdedes Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei Rasengrabstätten, Baumurnengrabstätten und anonymen Urnengrabstättenobliegt die Gestaltung des Grabfeldes der Ortsgemeinde Trulben.
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinenbesonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die liegenden Grabmale in den Rasengrabfeldern müssen in ihrer Gestaltungnachstehenden Anforderungen entsprechen. Sie müssen eine Länge von 40 cm, sowie eine Breite von 40 cm haben. Des Weiteren müssen die liegenden Grabmaleam Kopfende der Grabstelle ebenbündig zur Grasnarbe in die Rasenfläche eingesetztwerden. (2) Bei Rasendoppelgrabstellen sind die liegenden Grabmale mittig am Kopfende der Doppelgrabstellen einzusetzen, auch wenn zunächst nur eine der Grabstellen belegtist. (3) Die liegenden Grabmale in dem Baumgrabfeld müssen in ihrer Gestaltungnachstehenden Anforderungen entsprechen. Sie müssen eine Länge von 40 cm, sowie eine Breite von 40 cm haben und müssen ebenbündig zur Grasnarbe in die Rasenfläche eingesetzt werden. § 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung derschlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasstsämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Absatz 2 und 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von grabbaulichen Anlagen (Grabmale) sindder Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben dergültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Die Anzeigen sind durch die Nutzungsberechtigten oder die von ihnen Bevollmächtigten unter Beachtung der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen TA-Grabmal schriftlich einzureichen. Den Anzeigen sind die nach der TA-Grabmal erforderlichen Angaben, wie Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 und Angaben des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung mit technischer Bemaßung dersicherheitsrelevanten Bauteile hinzuzufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf vier Wochen nach Vorlage der vollständigen Anzeigebegonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemachtwerden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltungschriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändertworden ist. § 22 Standsicherheit der Grabmale Für die Erstellung, Fundamentierung, Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale gilt die TA-Grabmal in der jeweils gültigen Ausgabe. Die Grabmale sindentsprechend dieser Richtlinie so zu fundamentieren und zu befestigen, dass siedauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzenoder sich senken können. Satz 1 und 2 gilt für sonstige bauliche Anlagenentsprechend. § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd inverkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zulassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode undim Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage odervon Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Fristbeseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Istder Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zuermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 24 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmungder Friedhofsverwaltungentferntwerden. Stimmtdie Friedhofsverwaltung einer vorzeitigen Entfernung einer Grabstätte zu, wird einejährliche Pflegegebühr für die frei gewordene und durch die Ortsgemeinde zupflegende Fläche gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablaufder Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlageninnerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und diesonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales odersonstiger baulicher Anlagen, schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat er jeweilige Verpflichtete die Kosten zutragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten, ausgenommen anonyme Urnengrabstätten, Baumgrabstättenund Rasengrabstätten, müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet unddauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte der Rasengrabstätte und Baumgrabstätte, muss innerhalbvon 2 Monaten nach der Bestattung den Grabschmuck von der Grabstätte abräumen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Für die Herrichtung und Instandhaltung des anonymen Urnengrabfeldes und der Rasengrabstätten ist ausschließlich die Ortsgemeinde Trulben verantwortlich. Es istnicht gestattet:
- a) die Grabstätte zu bepflanzenb) Grabschmuck oder Blumen niederzulegen oder in einem Behältnis aufzustellen. Außerdem ist es bei dem anonymen Urnengrabfeld nicht gestattet:
- c) die Grabstätte namentlich zu kennzeichnend) feste Auf- und Einbauten zu errichten. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegenund pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume undgroßwüchsige Sträucher. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nichtgestattet. § 26 (derzeit nicht belegt) § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der Rasengräber. § 28 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätteabräumen, einebnen oder nach ihrem Ermessen und auf seine Kosten herrichtenlassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügtfür die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachungoder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen oder Aschen bis zur Bestattungoder Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (zum Beispiel Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfenzusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworbensind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte vonunbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Absatz 1 oder auf 20 Jahre Nutzungszeit nach § 15 Absatz 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablaufeines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletztbeigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 31 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 2 bis 4 verstößt,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegenseitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Absatz 1)
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. Urnen verwendet, die aus nicht biologisch abbaubarem Material bestehen odermit Schwermetallen oder organischen Schadstoffen belastet sind (§ 15 Absatz 2),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oderverändert (§ 21 Absatz 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Absatz 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Absatz 6),
- 11. (derzeit nicht belegt)
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 33 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungzu entrichten. § 34 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.12.2016 und alle übrigen entgegenstehendenortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Trulben, den 28.09.2023 Harald Hatzfeld, Ortsbürgermeister