🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.06.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Rodalben vom 18.06.2018
Der Stadtrat Rodalben hat in seiner Sitzung vom 18.06.2018 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) - und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) - folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rodalben vom 18.12.2017 außer Kraft.
Rodalben, 18.06.2018
(Matheis Wilhelm, Stadtbürgermeister)
Anmerkung:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Rodalben unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.
Verbandsgemeinde Rodalben
Wolfgang Denzer, Bürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rodalben vom 18.06.2018
| Bezeichnung der Gebühr | Gebühr in € |
|---|---|
| I. Reihengrabstätten | |
| 1. Erdgrabstätten | |
| a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene: | |
| - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) | 730,00 |
| - vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 730,00 |
| 2. Urnengrabstätten | |
| a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung | |
| - an einer Urnenreihengrabstätte | 730,00 |
| - an einer anonymen Urnenreihengrabstätte | 730,00 |
| II. Wahlgrabstätten | |
| 1. Erdgrabstätten | |
| a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung | |
| - an einer Einzelgrabstätte | 730,00 |
| - an einer Doppelgrabstätte | 1.460,00 |
| - jede weitere Grabstätte | 730,00 |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr an einer | |
| - eine Einzelgrabstätte | 25,00 |
| - einer Doppelgrabstätte | 50,00 |
| - jeder weiteren Grabstätte | 25,00 |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |
| 2. Urnenwahlgrabstätten Erdbeisetzungen | |
| a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung | 730,00 |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr | 25,00 |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| Für Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |
| 3. Wiesengrabstätten für Sargbestattungen | |
| a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung | 1.100,00 |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr | 37,00 |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. |
| Bezeichnung der Gebühr | Gebühr in € |
|---|---|
| 4. Wiesengrabstätten für Urnenbeisetzungen | |
| a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 850,00 |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr | 29,00 |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |
| 5. Urnenkammer in der Urnenwand | |
| a) Verleihung des Nutzungsrechtes an an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 1.270,00 |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr | 43,00 |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |
| III. Ausheben und Schließen der Gräber, Öffnen und Schließen der Urnenkammern | |
| 1. Reihengräber für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) | 260,00 |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 390,00 |
| 2. Wahlgräber/Tiefgräber | |
| a) Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab für normalen Grabaushub | 390,00 |
| b) Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab in der Tiefe (Tiefgrab) | 560,00 |
| 2. Urnenbeisetzungen | 120,00 |
| 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntag und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von: | 50% |
| IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) | 390,00 |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 590,00 |
| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. | |
| c) Für das Ausgraben von Aschen | 180,00 |
| d) Ausgraben aus der Tiefe | 840,00 |
| 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. |
| Bezeichnung der Gebühr | Gebühr in € |
|---|---|
| V. Benutzung der Leichenhalle | 310,00 |
| VI. Gebühr für das Verlegen von Grabschrittplatten Die Berechnung erfolgt pro Meter verlegten Platten | 75,00 |
| VII. Gebühr für das Vorzeitige Einebnen von Grabstätten Die Berechnung erfolgt pro Jahr Restlaufzeit (Ruhezeit). | |
| - für ein Einzelgrab | 12,00 |
| - für ein Doppelgrab | 24,00 |
| - für jede weitere Grabstätte | 12,00 |
| - für eine Urnengrabstätte | 4,00 |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem verbleibenden Teil des Jahres. |
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungder Stadt Rodalben vom 18.06.2018
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 15a Urnenwand
§ 15b Wiesengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale
§ 22 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflegen von Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
Der Stadtrat Rodalben hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153) – zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) – sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) – in seiner Sitzung vom 18.06.2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Rodalben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2, Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Vgl. hierzu § 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängern durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen alles Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (5) Die auf dem Friedhof der Stadt Rodalben anfallenden Abfälle werden getrennt erfasst. Hierfür stehen die notwendigen Behälter zur Deponierung vona) Grünabfällen (Holzcontainer)
b) Kunststoffen und Metallen (gelber Wertstoffsäcke)
c) Restmüll (blaue Säcke) bereit.
§ 6 *
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) wird verwiesen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Grundsätzlich sollen Bestattungen werktags durchgeführt werden. (4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G) in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Wahlgrabstätten im Wiesengrabfeld für Erdbestattungen,
d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
e) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten in der Urnenwand,
f) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten im Wiesengrabfeld,
g) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
h) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber),
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Reihengräber) undc) Einzelgrabfelder für anonyme Urnenbeisetzungen (anonyme Gräber). (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es kann eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt werden. Als Urkunde gilt auch der Friedhofsgebührenbescheid, soweit er die vorgenannten Angaben enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen bzw. verlängert werden. Die Wiederverleihung bzw. Verlängerung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Vater bzw. Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte ursprünglich gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche,
b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen,
c) in Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwand bis zu 3 Aschen pro Urnenkammer,
d) in Urnenwahlgrabstätten im Wiesengrabfeld bis zu 2 Aschen,
e) in anonymen Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche,
f) in Reihengrabstätten bis zu 1 Ascheg) in einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte, bis zu 2 Aschen in 1-stelligen und bis zu 4 Aschen in 2-stelligen (6 Aschen in 3-stelligen usw.).
h) in unbelegten Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in 1-stelligen und bis zu 4 Aschen in 2-stelligen (6 Aschen in 3-stelligen usw.). Die spätere Beilegung eines Sarges ist in diesen Grabstätten nicht mehr möglich. (2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Für die Beilegung von Aschen in Wahlgrabstätten (Abs. 1 Ziffer g) gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Die oberirdische Beisetzung von Aschenurnen ist ausschließlich in der vom Friedhofsträger errichteten Urnenwand zulässig.
§ 15 a
Urnenwand
(1) Grabstätten in der Urnenwand sind Urnenwahlgrabstätten in einer vom Friedhofsträger errichteten Urnenwand. Es werden Urnenkammern für bis zu drei Urnen eingerichtet. (2) Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten eine Grabtafel zwecks Gestaltung zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Kammer verschließt. Die Gestaltung der Grabtafeln durch das Anbringen von Vasen, Figuren, Kerzenhaltern u. ä. ist gestattet, sofern dadurch die umliegenden Urnenkammern nicht beeinträchtigt werden. (3) Ein Vorverkauf von Urnenkammern ist möglich. Die Gebühr ist beim Erwerb der Kammer zu entrichten. Der Ablauf des Nutzungsrechtes (§ 15 Abs. 4) beginnt mit Zeitpunkt des Erwerbes. Im Bestattungsfall wird das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert und die entsprechende Verlängerungsgebühr berechnet. (4) Es ist nicht gestattet Blumenschmuck, Grabschmuck, Kerzen etc. im Umfeld der Urnenwand auf dem Boden abzulegen.
§ 15 b
Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten sind Wahlgrabstätten in den vom Friedhofsträger angelegten Wiesengrabfelder. Man unterscheidet das Wiesengrabfeld für Erdbestattungen und das Wiesengrabfeld für die Beisetzung von Aschenurnen. Die Vergabe der Grabstätten erfolgt der Reihe nach. (2) Im Wiesengrabfeld für Erdbestattungen wird das Nutzungsrecht an einem Wahleinzelgrab für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine Tieferlegung ist möglich. (3) Im Wiesengrabfeld für Urnenbeisetzungen wird das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Es besteht die Möglichkeit bis zu 2 Aschenurnen in einem Wiesengrab beizusetzen. Dabei ist ausschließlich die Beisetzung von leicht verrottbaren, sog. Bio-Urnen, gestattet. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend auch für Wiesengrabstätten. (4) Wiesengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten in der Größe von 1,00 x 2,00 Meter für Erdbestattungen und 0,80 x 0,80 Meter für Urnenbeisetzungen. Alle Grabstätten sind mit Namensplatten zu versehen, die in ihrer Gestaltung folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
Größe: 0,40 m x 0,40 m x 0,04 - 0,07 m
Material: Granit in der Farbe Orion
Gestaltung: Aufgesetzte Schrift in der Höhe von höchstens 5 mm oder gravierte Schrift. Ein Darübermähen muss gewährleistet sein.
Text: Familienname evtl. Geburtsname, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum
Schriftart: Individuelle Gestaltung möglich
(5) Die Namensplatten sind vom Nutzungsberechtigten bei einer Fachfirma zu erwerben. Der Nutzungsberechtigte beauftragt eine Fachfirma für das Verlegen der Platten. Die liegenden Platten sind bodengleich und fluchtgerecht in die Rasenfläche einzusetzen, sodass ein Darübermähen möglich ist. (6) Das Verlegen der Namensplatten ist vor Beginn der Arbeiten vom Nutzungsberechtigten oder der beauftragten Fachfirma bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Es bedarf jedoch keiner Genehmigung nach § 19 (Zustimmungserfordernis zur Errichtung von Grabmalen). Die Friedhofsverwaltung ist über die Fertigstellung der Arbeiten in Kenntnis zu setzen. (7) Das Herrichten und die Pflege der Wiesengrabstätten (Mäharbeiten, Laub etc.) obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Das Ablegen von Grabschmuck (Blumen, Kerzen u. a.) ist nicht zulässig.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeines Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. §§ 15 a Abs. 4 und 15 b Abs. 7 bleiben unberührt.
6. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. §§ 15 a und 15 b bleiben unberührt.
§ 19
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. § 15 b Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugenals Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, nach vorzeitiger Rückgabe (§ 14 Abs. 10) oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind vollständig abzuräumen. Grabmale inkl. Fundamente, Grabplatten, Einfassungen, Bepflanzungen etc. sind zu entfernen und die Grabstellen sind mit Mutterboden aufzufüllen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es / gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlicher vereinbart worden ist. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweils Verpflichtete die Kosten zu tragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Einebnung ist die Stadt Rodalben berechtigt, die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und dem Verpflichteten in Rechnung zu stellen. (3) Wird eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, ist eine Pflegegebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung bezogen auf die verbleibende Ruhezeit.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortliche gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) § 15 b Abs. 7 bleibt unberührt.
§ 24
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen bzw. Grabplatten sind innerhalb der Grabflächen zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Grabschrittplatten werden von der Friedhofsverwaltung oder einem zugelassenen Handwerker im Auftrag der Friedhofsverwaltung verlegt. § 15 b Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten abräumen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 26
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
d) Abfälle entgegen § 5 Abs. 5 entsorgt,
e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
g) Blumenschmuck, Grabschmuck, Kerzen etc. im Umfeld der Urnenwand auf dem Boden oder auf Wiesengräbern ablegt (§§ 15 a Abs. 4 und 15 b Abs. 7)
h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
j) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20,21,23),
k) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
l) Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
m) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
n) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.01.1987 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.12.2017 und alle übrigen, entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Rodalben, 18.06.2018
(Matheis Wilhelm, Stadtbürgermeister)