🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.02.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Leimenvom 02.02.2026 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Leimen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153)ֻ zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448)ֻ undder §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175)ֻ zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015ֻ in seiner Sitzung am 02.02.2026 folgende Satzung beschlossen: Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung. Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.11.2014 außer Kraft. toon Leimen, 02.02.2026 wet? ee (ErsyrOisbürgermeister) & ty
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Leimen vom 02.02.2026 Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von: Bezeichnung der Gebühr Gebehrm l. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach $ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 250,00
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 400,00
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 300,00
- 3. Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1205,00 (incl. Pflegegebühr) 4, Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach » 490,00 Nr. 1 (incl. Pflegegebühr) ll. Wahigrabstatten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung:
- a) an einer Einzelgrabstatte 600,00
- b) an einer Doppelgrabstätte 1200,00
- c) an jeder weiteren Grabstatte 600,00
- 2. Verlangerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei spateren Bestattungenfur jedes volle Jahra) eine Einzelgrabstätte 20,00
- b) einer Doppelgrabstätte 40,00
- c) jede weitere Grabstätte 20,00 Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach demabgelaufenen Teil des Jahres.
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
- 4. Urnenwahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte an 380,00 Berechtigte nach Nr.
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes 13.00 volle Jahrf Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach demabgelaufenen Teil des Jahres.
- c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. Il. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 300,00
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 450,00
- 2. Wahlgräber/Tiefgräber ($ 14 der Friedhofssatzung)
- a) Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab für normalen Grabaushub 450,00
- b) Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab für Bestattung in der Tiefe (Tiefgrab) 600,00
- 3. Urnenbeisetzungen in einer der nach § 15 Abs 1 der Friedhofssatzung 250,00 vorgesehenen Grabstätten
- 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntag und 50%
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstatten für das Ausgraben einer Leichea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeitaa) bis zu 15 Jahren (bis 5 Jahre nicht gestattet, Ausnahmen auf Anordnung von Gerichten) 450,00 ab) von mehr als 15 Jahre 300,00
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an bei einer Liegezeitba) bis zu 5 Jahren (grundsätzlich nicht gestattet, nur auf Anordnung der 450,00 Gerichte) bb) von 5 bis zu 20 Jahren 300,00 bc) von mehr als 20 Jahren 160,00 Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist Gebühr nach Buchstabe aa) bzw. ba) zuberechnen.
- c) Für das Ausgraben von Aschen 250,00
- 2. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben 50% aus der Tiefe um
- 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt Ill erhoben. V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Benutzung der Aussegnungshalle für Trauerfeier (Sarg und Urne) 200,00
- 2. Aufbewahrung eines Sarges in der Kabine bis zu 4 Tagen 330,00 (mit Aussegnungshalle)
- 3. Aufbewahrung eines Sarges in der Kabine bis zu 4 Tagen 150,00 (ohne Aussegnungshalle)
- 4. Aufbewahrung eines Sarges in der Kabine für jeden weiteren Tag 65,00
- 5. Aufbewahrung einer Urne pro Tag 12,00 VI. Einebnung von Grabstätten
- 1. Lohnkosten zzgl. 15 % Gemeinkostenzuschlagpro (Abrechnung nach Stunden) Arbeitsstd.
- 2. Entsorgungskosten für Grabsteine, Kosten für den Geräteeinsatz 150,00 (pauschal) Vil. Grabschrittplatten
- 1. Verlegen der Platten pro errechneten Quadratmeterpreisaktuellerzzgl. 25 % Lagerhaltung und Bevorratung Bezugspreis
- 2. Lohnkosten zzgl. 15 % Gemeinkostenzuschlagpro (Abrechnungnach Stunden) Arbeitsstd.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzungder Gemeinde Leimen vom 21.11.2016 inhaltsverzeichnis:
- 1. Allgemeine Vorschriften & 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung . Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeiten . Allgemeine Bestattunasvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Sarge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen . Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 15 a Anonyme Urnenreihengrabstatten im Rasengrabfeld § 16 Ehrengrabstatten . Gestaltung der Grabstatten § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsatze . Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale § 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen . Herrichten und Pflege von Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 25 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
Friedhofssatzungder Gemeinde Leimenvom 21.11.2016 Der Gemeinderat von Leimen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt fur die im Gebiet der Gemeinde Leimen gelegenen und von ihrverwalteten Friedhöfe. Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2, Sätze 2 und 3 BestG zu bestattensind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zweckengewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. 8 7 BestG.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungenoder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestatte der Totenverloren. Die in Reihengrabstatten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nichtabgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oderüber das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten bei Reihengrabstätten
- soweit möglich
- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühlesowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
- ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
« die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zuverunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere
- ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sindspätestens 4 Tage vorher anzumelden. (5) Die auf dem Friedhof der Gemeinde Leimen anfallenden Abfälle werden getrennterfasst. Hierfür stehen die notwendigen Behälter zur Deponierung vona) Grünabfällen (Kompostgruben) undb) Kunststoffen und Metallen (gelbe Säcke) bereit.
§ 6 *
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltungvon Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhofder vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfangder Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen überdie Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mitder Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochenbetragt. Das Verfahren kann uber einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeiter auf Verlangenvorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Auf die EUJEWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl.
1 $S.3075) wird verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt $ 15 Abs. 2. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab stattebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Grundsätzlich sollen Bestattungen werktags durchgeführt werden. (4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. Särge (1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 mbreit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,55 mbreit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärgemit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein. (4)Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zulassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehördurch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. 810 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen im Rasengrabfeld (anonyme Urnenreihengräber) beträgt 15 Jahre. 811 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden: bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegeneines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte ineine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettetwerden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendemöffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sichdabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunktder Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufbehördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstatten §12 Allgemeines, Arten der Grabstatten (1) Die Grabstatten werden unterschieden ina) Reihengrabstattenb) Wahigrabstatten,
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstättend) Anonyme Grabstatten als Reihen- und Urnenreihengrabstattene) Ehrengrabstatten. (2) Die Grabstatten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden, Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oderauf Unveränderlichkeit der Umgebung. 813 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattendenschriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
- c) Urnengrabfelder. (3) In jeder Reihen- / Urnenreihengrabstatte darf- außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dembetreffenden Grabfeld bekanntgemacht. 814 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigtenbestimmtwird. (2) Eswirdeine Urkunde, die Beginnund Endedes Nutzungsrechtsenthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder
Tiefgraber vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit biszum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstättewiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zuzahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person ausdem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolgerhat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sichumschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. 815 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Umenreihengrabstätten bis zu 1 Asche, b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen, c) in anonymen Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche, d) in Reihengrabstätten bis zu 1 Asche,
e) in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen undbis zu 4 Aschen in zweistelligen (6 Aschen in dreistelligen usw.). (2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherungbeizufügen. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (4) Für die Beilegung von Aschen in Wahigrabstatten gem. Abs. 1 Ziffer e) gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend. (5) In Urnengrabstätten sind ausschließlich Bestattungen von leicht verrottbaren Aschengefäßen, sog. Bio Urnen, gestattet.
§ 15a – Anonyme Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld
(1) Anonyme Urnenreihengraber im Rasengrabfeld sind Grabstatten, die der Reihenach belegt und im Todesfall fur die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zugeteilt werden. Eine . Verlängerung der Nutzungszeit nach Ablauf ist nicht möglich. Die Urnenreihengräberdienen der Beisetzung einer Urne. (2) Das Rasengrabfeld wird ausschließlich durch die Ortsgemeinde angelegt undgepflegt. Es ist nicht gestattet: - die Grabstätten zu bepflanzen. - Grabschmuck (Kerzen u.ä.) oder Blumen niederzulegen, oder Blumen in einem Behältnis aufzustellen. - die Grabstätte namentlich zu Kennzeichnen. - Grabsteine, Namenstafeln, Kreuze und andere Auf- und Einbauten zu errichten. 816 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegtausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstatten §17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würdedes Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale 818 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern (1) Die Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff wie Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) hergestellt sein. Bei Steinen ist Naturstein zu bevorzugen. (2) Aus Gründen der Standsicherheit sollen die Grabmale die Höhe von 1,20 m nichtübersteigen. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze (1) und (2) und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung von 8 17 für vertretbar hält. 819 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigenschriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Inbesonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen geltendie Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändertworden ist. 820 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regelndes Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsichersind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senkenkönnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlage entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd inverkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassenund zwar in der Regel jährlich zweimal
- im Frühjahr nach der Frostperiode und im
Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilungder Grabstätte (813) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlageoder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wirdder ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltungnicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenständedrei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, giltals Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 822 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, sinddie Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zuentfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nichtnach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/ und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagenschriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltungabgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 823 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet unddauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Fur die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstatten der Inhaberder Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegenund pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstatten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nichtgestattet. (7) Die Vorschriften gem. §15a (anonyme Urnenreihengraber im Rasengrabfeid) bleiben unberührt.
§ 24 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstatten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung dar die anderen Grabstatten sowie die öffentlichen Anlagen und Wegenicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbes. Bäume und großwüchsige Sträucher. Grababdeckungen/Grabplatten sind innerhalb der Grabfläche zulässig. Die Vorschriften gem. §15a (anonyme Urnenreihengräber im Rasengrabfeld) bleibenunberührt. 825 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstättenach ihrem Ermessen auf seine Kosten abräumen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügtfür die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachungoder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle 826 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nurmit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kannhierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod)
Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalleaufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichenbedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9, Schlussvorschriften 827 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt odererworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht fur Schaden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seine Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 8 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des$ 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oderdie Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 S. 1 verstößt, Abfälle entgegen § 5 Abs. 5 entsorgt, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), Gegen die Bestimmungen gegen §15a Abs. 2 verstößtdie Bestimmungen über die Gestaltung der Grabmale nicht einhält (§ 18), als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oderverändert (8 19 Abs. 1 u. 3),
- 10. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), 11.Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 u. 23),
- 12. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (8 23 Abs. 6),
- 13. Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oderentgegen $ 24 bepflanzt, 14.Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 15. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 2 betritt. ow OoOND
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,- Euro geahndetwerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. IS. 603) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 8 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 8 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.03.1995 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Leimen, 21.11.2016 (Frey,O@bürgermeister) STE