Friedhofsgebühren Clausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Clausen · Rheinland-Pfalz · PLZ 66978

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.11.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Clausenvom 08.11.2021

Der Gemeinderat Clausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) – und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 – in seiner Sitzung am 08.11.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2019 außer Kraft.

Clausen, 08.11.2021

i. V. Schäfer, Beigeordneter

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Clausenvom 08.11.2021

Bezeichnung der GebührGebühr in €
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)303,00
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an411,00
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1278,00
II. Wahlgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung:
a) an einer Einzelgrabstätte605,00
b) an einer Doppelgrabstätte1210,00
c) an jeder weiteren Grabstätte605,00
2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr.
a) eine Einzelgrabstätte20,00
b) einer Doppelgrabstätte40,00
c) jede weitere Grabstätte20,00
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
4. Urnenwahlgrabstätten
a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1436,00
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr.14,50
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
5. Wiesengrabstätten
a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte für Erdbestattungen:770,00
aa) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr.26,00
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
b) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesen- oder Baumgrabstätte für Urnenbeisetzungen:660,00
ba) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr.22,00
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) u. b) erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)333,00
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an484,00
2. Wahlgräber/Tiefgräber
a) Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab für normalen Grabaushub484,00
b) Einzel-, Doppel oder Mehrfachgrab für Tiefgrab575,00
3. Urnenbeisetzungen266,00
4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntag und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von:50%
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit
aa) bis zu 15 Jahren (bis 5 Jahre nicht gestattet, Ausnahmen auf Anordnung von Gerichten)309,00
ab) von mehr als 15 Jahre309,00
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an bei einer Liegezeit
ba) bis zu 5 Jahren (grundsätzlich nicht gestattet, nur auf Anordnung der Gerichte)629,00
bb) von 5 bis zu 20 Jahren496,00
bc) von mehr als 20 Jahren424,00
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist Gebühr nach Buchstabe aa) bzw. ba) zu berechnen.
c) Für das Ausgraben von Aschen194,00
2. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben aus der Tiefe um50%
3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.
V. Benutzung der Leichenhalle
1. Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier121,00
2. Aufbewahrung einer Leiche mit Zelle bis zu 4 Tagen (mit Trauerfeier)278,00
3. Aufbewahrung einer Leiche mit Zelle bis zu 4 Tagen (ohne Trauerfeier)157,00
für jeden weiteren Tag40,00
4. Aufbewahrung einer Urne pro Tag12,00
VI. Verlegen von Grabschrittplatten
1. Gebühr für das Verlegen von Grabschrittplatten (pauschal)145,00
VII. Einebnung von Grabstätten
1. Die Einebnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand (Stundenlohn)
2. Material, Geräte, Entsorgung (pauschal)30,00
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Clausen vom 10.12.2019

Zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 08.11.2021

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Clausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S 153) - zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) - sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) - in seinen Sitzungen am 23.09.2019 und 10.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

1. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
  • § 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
  • § 8 Särge
  • § 9 Grabherstellung
  • § 10 Ruhezeit
  • § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

  • § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
  • § 13 Reihengrabstätten
  • § 14 Wahlgrabstätten
  • § 15 Urnengrabstätten
  • § 16 Wiesengrabstätten
  • § 17 Baumgrabstätten
  • § 18 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Wahlmöglichkeit

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 22 Errichten und Andern von Grabmalen

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 25 Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27 Vernachlüssigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Gebühren

§ 33 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Clausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Clausen.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstände erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr-räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherr-richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.

§ 6*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Totenarf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen,

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen,

c) Wiesengrabstätten als Wahlgrabstätten für Erdbestattungend) Wiesengrabstätten als Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungene) Baumgrabstätten als Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen.

f) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Urne bestattet werden (außer in den Fällen des § 7 Abs. 5). (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekannt-gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Ascheb) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschenc) in Urnenwahlgrabstätten im Wiesengrabfeld bis zu 3 Aschend) in Urnenwahlgrabstätten/Baumgrabstätten bis zu 2 Aschene) in Reihengrabstätten bis zu 1 Aschef) in einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte, bis zu 2 Aschen in 1-stelligen und bis zu 4 Aschen in 2-stelligen (6 Aschen in 3-stelligen usw.)

g) in unbelegten Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in 1-stelligen und bis zu 4 Aschen in 2-stelligen (6 Aschen in 3-stelligen usw.). Die spätere Beilegung eines Sarges ist in diesen Grabstätten nicht mehr möglich.

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Für die Beilegung von Aschen in Wahlgrabstätten gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Es ist ausschließlich die Beisetzung von leicht verrottbaren, sog. Bio-Urnen, gestattet.

§ 16

Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten in den vom Friedhofsträger angelegten Wiesengrabfeldern. Man unterscheidet das Wiesengrabfeld für Erdbestattungen und die Wiesengrabfelder für die Beisetzung von Aschenurnen. (2) Es besteht die Möglichkeit das Nutzungsrecht an einer Wiesengrabstätte für Erdbestattungen sowie an einer Wiesengrabstätte für Aschenurnen, ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles, vorab zu erwerben.

Ein Voraberwerb ist möglicha) für Personen, die zum Zeitpunkt des Erwerbes Einwohner der Gemeinde sind.

b) für Personen, die früher in der Gemeinde gewohnt haben und ihre Wohnung hier nur wegen Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtung aufgegeben haben.

Der Voraberwerb durch andere Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Der Ablauf der Nutzungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbes. Im Bestattungsfall wird das Nutzungsrecht, für die Zeit bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhefrist verlängert und dafür die in der Friedhofsgebührensatzung festgelegte Verlängerungsgebühr erhoben.

(3) Im Wiesengrabfeld für Erdbestattungen wird das Nutzungsrecht an einem Wahleinzelgrab für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Es besteht die Möglichkeit bis zu 2 Säre zu bestatten (Tieferlegung). Die Beilegung von Aschenurnen ist gestattet (§ 15 Abs. 1 Ziff. f). (4) In den Wiesengrabfeldern für Urnenbeisetzungen wird das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Es besteht die Möglichkeit bis zu 3 Aschenurnen in einem Wiesenurnengrab beizusetzen. Dabei ist ausschließlich die Beisetzung von leicht verrottbaren, sog. Bio-Urnen, gestattet. (5) Wiesengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen. Alle Grabstätten sind mit Namensplatten versehen, die den Nutzungsberechtigten nach der Beisetzung zur Beschriftung ausgehändigt werden. Die Beschriftung der Namensplatten erfolgt durch das Anbringen separater Schrifttafeln, die in ihrer Gestaltung folgende Anforderungen erfüllen müssen:

Größe der Schrifttafel:

  • Individuell wahlbar, jedoch nicht großer als 25 x 25 cm
  • Gesamthöhe maximal 5 mm, inclusive Schrift und Ornamenten

Material der Schrifttafel:

  • Bronze

Anbringen der Schrift:

  • aufgesetzte Schrift

Befestigung der Schrifttafel:

  • gebohrt und geschraubt

Text:

Familienname

  • Geburtsname

Vornamen

  • Geburtsdatum
  • Sterbedatum

Evtl. individuelle Ornamente (Kerze, Kreuz etc.)

Schriftart:

  • Individuelle Gestaltung

Die Nutzungsberechtigten beauftragen eine Fachfirma für die Gestaltung der Namensplatten und das Verlegen der Platten. Die liegenden Platten sind bodengleich und fluchtgerecht in die Rasenfläche einzusetzen, damit ein Darübermähen möglich ist. Das Verlegen der Namensplatten ist vor Beginn der Arbeiten vom Nutzungsberechtigten oder der beauftragten Fachfirma bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Es bedarf jedoch keiner Genehmigung nach § 22 (Errichten und Ändern von Grabmalen). Die Friedhofsverwaltung ist über die Fertigstellung der Arbeiten in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Herrichten und die Pflege der Wiesengrabstätten (Maharbeiten, Laub etc.) obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Das dauerhafte Ablegen von Grabschmuck (Blumen, Kerzen u. a.) ist nicht zulässig. Blumen und Kränze sind spätestens 3 Wochen nach der Bestattung bzw. Beisetzung von der Grabstände zu entfernen. (7) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend auch für Wiesengrabstätten.

§ 17

Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind einheitlich gestaltete Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich eines Baumes. Es besteht die Möglichkeit bis zu 2 Aschenurnen übereinander beizusetzen. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Es ist ausschließlich die Beisetzung von leicht verrottbaren, sog. Bio-Urnen, gestattet. (2) Es besteht die Möglichkeit das Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte, ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles vorab zu erwerben.

Ein Voraberwerb ist möglicha) für Personen, die zum Zeitpunkt des Erwerbes Einwohner der Gemeinde sind.

b) für Personen, die früher in der Gemeinde gewohnt haben und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflegt- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtung aufgegeben haben.

Der Voraberwerb durch andere Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Der Ablauf der Nutzungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbes. Im Bestattungsfall wird das Nutzungsrecht, für die Zeit bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhefrist, verlängert und dafür die in der Friedhofsgebührensatzung festgelegte Verlängerungsgebühr erhoben.

(3) Baumgrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten für Urnenbeisetzungen. Alle Grabstätten sind mit Namensplatten versehen, die den Nutzungsberechtigten nach der Beisetzung zur Beschriftung ausgehändigt werden. Die Beschriftung der Namensplatten erfolgt durch das Anbringen separater Schrifttafeln, die in ihrer Gestaltung folgende Anforderungen erfüllen müssen:

Größe der Schrifttafel:

  • Individuell wahlbar, jedoch nicht größter als 25 x 25 cm
  • Gesamthöhe maximal 5 mm, inclusive Schrift und Ornamenten

Material der Schrifttafel:

  • Bronze

Anbringen der Schrift:

  • aufgesetzte Schrift

Befestigung der Schrifttafel:

  • gebohrt und geschraubt

Text:

  • Familienname
  • Geburtsname

Vornamen

  • Geburtsdatum
  • Sterbedatum
  • Evtl. individuelle Ornamente (Kerze, Kreuz etc.)

Schriftart:

  • Individuelle Gestaltung

Die Nutzungsberechtigten beauftragen eine Fachfirma für die Gestaltung der Namensplatten und das Verlegen der Platten. Die liegenden Platten sind bodengleich und fluchtgerecht in die Rasenfläche einzusetzen, damit ein Darübermähen möglich ist. Das Verlegen der Namensplatten ist vor Beginn der Arbeiten vom Nutzungsberechtigten oder der beauftragten Fachfirma bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Es bedarf jedoch keiner Genehmigung nach § 22 (Errichten und Ändern von Grabmalen). Die Friedhofsverwaltung ist über die Fertigstellung der Arbeiten in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Baumbestandarf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist davon untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (5) Pflegeeingriffe sowie Schnitt der Bäume, das Herrichten und die Pflege der Baumgrabstätten (Mäharbeiten, Laub etc.) obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Das dauerhafte Ablegen von Grabschmuck (Blumen, Kerzen u. a.) ist nicht zulässig. Blumen und Kranze sind spätestens 3 Wochen nach der Beisetzung von der Grabstände zu entfernen. (6) Aufgrund von Erkrankungen des Baumes vor Ablauf der Nutzungszeit, die eine Fällung zur Folge haben, oder das artypische Aussehen der Baumart verändern, entstehen gegenüber der Gemeinde keine Schadensersatzansprüche. (7) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend auch für Baumgrabstätten.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschrankt.

§ 21

Besondere Gestaltungsvorschriften

Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den Anforderungen der §§ 16 (Wiesengräber) und 17 (Baumgrabstätten) entsprechen.

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist. (5) Die Vorschriften nach §§ 16 und 17 bleiben unberührt.

§ 23

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst.

Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Grabschrittplatten werden vom Friedhofsträger oder einem zugelassenen Handwerker im Auftrag des Friedhofsträgers verlegt. (8) Die Vorschriften nach den §§ 16 und 17 bleiben unberührt.

§ 27

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände.

7. Leichenhalle

§ 28

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 nicht einhält,
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3,4),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 25),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 21 gestaltet oder bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 10.02.1992 in der derzeit gültigen Fassung und alle übrigen entgegenstehenden ortsechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Clausen, 10.12.2019

(Wadle, Ortsbürgermeister)

§ 30

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 nicht einhält,
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3,4),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 25),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 21 gestaltet oder bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 10.02.1992 in der derzeit gültigen Fassung und alle übrigen entgegenstehenden ortsechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Clausen, 10.12.2019

gez. Wadle

Ortsbürgermeister