🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.04.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Merzalbenvom 21.04.2021
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Merzalben hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) – und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 – in seiner Sitzung am 21.04.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller.
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.01.2016 außer Kraft.
Merzalben, 21.04.2021
(Köhler, Ortsbürgermeister)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Merzalben vom 21.04.2021
| Bezeichnung der Gebühr | Gebühr in € |
|---|---|
| I. Reihengrabstätten | |
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene: | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) | 220,00 |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 330,00 |
| 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 230,00 |
| 3. Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 350,00 |
| 4. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 190,00 |
| 5. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld an Berechtigte nach Nr. 1 | 190,00 |
| a) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zugekauften Urnenreihengrabstätte bei späterer Beisetzung für jedes volle Jahr (Rasengrabfeld) | 9,50 |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| II. Wahlgrabstätten | |
| 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung: | |
| a) an einer Einzelgrabstätte | 480,00 |
| b) an einer Doppelgrabstätte | 960,00 |
| c) an jeder weiteren Grabstätte | 480,00 |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr | |
| a) eine Einzelgrabstätte | 16,00 |
| b) einer Doppelgrabstätte | 32,00 |
| c) jede weitere Grabstätte | 16,00 |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben. | |
| 4. Urnenwahlgrabstätten | |
| a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 340,00 |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr | 12,00 |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| c) Für Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. |
| Bezeichnung der Gebühr | Gebühr in € |
|---|---|
| III. Ausheben und Schließen der Gräber | |
| 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofsatzung) | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) | 260,00 |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 360,00 |
| 2. Wahlgräber/Tiefgräber (§ 14 der Friedhofsatzung) | |
| a) Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab für normalen Grabaushub | 360,00 |
| b) Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab für Bestattung in der Tiefe (Tiefgrab) | 480,00 |
| 3. Urnenbeisetzungen in einer der nach § 15 Abs 1 der Friedhofsatzung vorgesehenen Grabstätten | 210,00 |
| 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntag und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von: | 50% |
| IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit | |
| aa) bis zu 15 Jahren (bis 5 Jahre nicht gestattet, Ausnahmen auf Anordnung von Gerichten) | 240,00 |
| ab) von mehr als 15 Jahre | 210,00 |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an bei einer Liegezeit | |
| ba) bis zu 5 Jahren (grundsätzlich nicht gestattet, nur auf Anordnung der Gerichte) | 350,00 |
| bb) von 5 bis zu 20 Jahren | 280,00 |
| bc) von mehr als 20 Jahren | 230,00 |
| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist Gebühr nach Buchstabe aa) bzw. ba) zu berechnen. | |
| c) Für das Ausgraben von Aschen | 155,00 |
| 2. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgaben aus der Tiefe um | 50% |
| 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. |
| Bezeichnung der Gebühr | Gebühr in € |
|---|---|
| V. Benutzung der Leichenhalle | |
| 1. Für die Aufbewahrung | |
| a) einer Leiche bis zu 4 Tagen | 230,00 |
| für jeden weiteren Tag | 57,50 |
| b) einer Urne bis zu 10 Tagen (Pauschale) | 120,00 |
| für jeden weiteren Tag | 12,00 |
| 2. Für die | |
| a) Benutzung des Sezierraumes einschließlich Reinigung | |
| b) Lohnabrechnung für die Gestellung von Hilfskräften erfolgt gem. Stundenlohn | |
| VI. Einebnung von Grabstätten | Abrechnung erfolgt bei Erledigung durch die Gemeindearbeiter a) nach Stunden (Arbeitslohn zzgl. Gemeinkostenzuschlag) b) Entsorgungskosten (Grabstein u. ä.) sowie Kosten für Geräte-/Fahrzeugeinsatz pauschal 25,00 € |
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung Der Gemeinde Merzalben vom 27.01.2016 Zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 23.08.2017 Zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 09.11.2022
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck S 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten S 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allqemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätte § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld § 17 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 26 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften S 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Gebühren
§ 32 Inkrafttreten
Der Gemeinderat Merzalben hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22. Juli 1988 (GVBI. S. 135), BS 2020-1, sowie der 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1, Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBI. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen: 1 . Allqemeine Vorschriften Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Merzalben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein nach § 2 Abs. 2, Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) — vgl.
§ 7 BestG.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Merzalben in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
- ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
- die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2
und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.
h) Tiere — ausgenommen Blindenhunde — mitzubringen.
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeiter auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Auf die EU/EWR - Handwerk Verordnung vom 20.12.2007 (BGBI. I S. 3075) wird verwiesen.
- 1. Allgemeine Bestattungsvorschriften Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätten beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahre in einem Sarg bestattet werden. Särge (1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern 14 Abs.
- 3. beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen im Rasengrabfeld beträgt 20 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig, § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarte Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entsteht, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Reihengrabstätten
- b) Wahlgrabstätten
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
- d) Anonyme Grabstätten als Reihen- und Urnengrabstätten
- e) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten im Rasenfeld
- f) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt wird. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des S 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. § 14 Wahlgrabstätten (1 ) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen bei Eintritt eines Bestattungsfalles nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
- a) der Erbe,
- b) der Ehegatte,
- c) die Kinder,
- d) die Eltern,
- e) der sonstige Sorgeberechtigte,
- f) die Geschwister,
- g) die Großeltern,
- h) die Enkelkinder. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche
b) in Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld bis zu 1 Asche
c) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen
d) in anonymen Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche
e) in Reihengrabstätten bis zu 1 Asche
f) in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in zweistelligen (6 Aschen in dreistelligen usw.) (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. S 16 Abs. 2 (Zukauf unbelegtes Urnenreihengrab) bleibt unberührt. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Für die Beilegung von Aschen in Wahlgrabstätten gem. Abs. 1 Ziff. f) gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend. (6) Es ist ausschließlich die Beisetzung von leicht verrottbaren, sog. Bio-Urnen, gestattet. Dies gilt für die Beisetzung von Aschen in allen Grabstätten gem. Abs. 1 a) - f).
§ 16 – Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld
(1) Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld (S 15 Abs. lb) sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit nach Ablauf ist nicht möglich. Die Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung einer Urne. (2) Auf Antrag kann die Ortsgemeinde den Zukauf eines neben dem Bestattungsplatz befindlichen Reihengrabes, für eine spätere Beisetzung von Angehörigen zulassen. Die Nutzungszeit des, zugekauften Grabes beginnt mit Zeitpunkt des Zukaufes zu laufen. Beim Eintritt des Bestattungsfalles ist die Nutzungszeit an die Ruhezeit anzupassen und nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung abzurechnen. Bei Rückgabe einer zugekauften Grabstätte erfolgt keine Erstattung von Gebühren. (3) Das Rasengrabfeld wird ausschließlich durch die Ortsgemeinde angelegt und gepflegt. Es ist nicht gestattet
- die Rasenfläche zu betreten. Ausnahme: Während einer Bestattung ist das Betreten der
Rasenfläche in einem vom Friedhofsträger abgegrenzten Bereich gestattet.
- die Grabstätten zu bepflanzen.
- Grabschmuck (Kerzen u. ä.) oder Blumen niederzulegen oder Blumen in einem Behältnis
aufzustellen. Bei Bestattungen dürfen Blumen maximal für 3 Wochen an einer zentralen Stelle abgelegt werden.
- Die Grabstätten namentlich zu kennzeichnen.
- Grabsteine, Namenstafeln, Kreuze und andere Auf- und Einbauten zu errichten.
(4) Für die Erwerber der Grabstätten besteht die Möglichkeit bei der Ortsgemeinde Namensschilder zu erwerben, die ausschließlich durch die Ortsgemeinde an den dafür aufgestellten Stelen angebracht werden. (5) In den Urnenreihengräbern im Rasengrabfeld ist ausschließlich die Bestattung von leicht verrottbaren Aschengefäßen, sog. Bio-Urnen, gestattet.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltunq der Grabstätten § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. § 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - . Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (S 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 23 Entfernen von Grabmalen (1 ) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß S 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Vorschriften gem. § 16 (Urnenreihengräber im Rasengrabfeld) bleiben unberührt. § 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Vorschriften gem. § 16 (Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld) bleiben unberührt. § 26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 27 – Benutzen der Leichenhalle
(1 ) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 29 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seine Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (S 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (S 11), als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert 20 Abs. 1 u. 3), 6. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält 21 , 22 und 24), 8. Grabstätten entgegen § 25 bepflanzt,
- 9. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 10. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00€ geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 31 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.06.1991 , zuletzt geändert durch Satzung vom 09.12.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Merzalben,
Schwarz, Ortsbürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Merzalben (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: