Friedhofsgebühren Traben-Trarbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Traben-Trarbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 56841

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 31.03.2026 (IV. Änderung Ruhewald); Friedhofsgebühren zuletzt 21.04.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Nr. 1 b)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.200,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Einzelwahlgrab 2 qm; Verlängerung 88 €/Jahr (2 qm)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, III. Nr. 1 a) aa)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Nr. 3
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Kleinste Einheit pauschal für 2 Urnen; Verlängerung 40 €/Jahr
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, III. Nr. 2 a) aa)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Nr. 3
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Ruhewald Hödeshof; Einzelruhestätte an Buche (Eiche: 800 €)
📄 Anlage zur Gebührensatzung Ruhewald Hödeshof, Nr. 1.1
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 50 v.H. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
🧮 Sarg: 450 € · Urne: 250 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, IV. Nr. 1 b) und c)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, VI. Nr. 1 a)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31.03.2026 (IV. Änderung Ruhewald); Friedhofsgebühren zuletzt 21.04.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung für den Ruhewald 'Hödeshof' der Stadt Traben-Trarbach (Stand: IV. Satzungsänderung vom 31.03.2026)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Ruhewald „Hödeshof“ der Stadt Traben-Trarbach vom 09.09.2019

-durchgeschriebene Fassung inkl. der IV. Satzungsänderung vom 31.03.2026-

Der Stadtrat der Stadt Traben-Trarbach hat in der Sitzung am 09.09.2019 auf Grundlage des Bestattungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (BestG) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Ruhewaldes „Hödeshof“ werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

a) Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird.

b) Wer die Gebührenschuld der Stadt Traben-Trarbach gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:

a) Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.

b) Wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a) Bei den Benutzungsgebühren mit der Verleihung des Grabnutzungsrechts.

b) Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

c) Bei ordnungswidrigem Handeln

Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft

Traben-Trarbach, den 24.10.2019 Stadt Traben-Trarbach

(Patrice Langer) Stadtbürgermeister

Die I. Satzungsänderung vom 06.01.2023 tritt mit Bekanntmachung in Kraft Die III. Satzungsänderung vom 09.04.2025 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft **Die IV. Satzungsänderung vom 31.03.2026 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Anlage zur Gebührensatzung für den Ruhewald „Hödeshof“

1. Verleihung von Nutzungsrechten an Ruhestätten

1.1. Einzelruhestätte an einer Buche

600,00 € 1.2. Einzelruhestätte an einer Eiche

800,00 € 1.3. Familienruhestätte an einer Buche für die Bestattung von maximal 12 Urnen

7.200,00 € 1.4. Familienruhestätte an einer Eiche für die Bestattung von maximal 12 Urnen

9.600,00 € 1.5. Ruhestätte für Kinder bis zum ersten Lebensjahr am Regenbogenbaum

gebührenfrei

2. Herstellung von Grabstätten

2.1. Verwaltungs- und Vorbereitungskosten je Beisetzung

350,00 € 2.2. Herstellung und Befestigung des Edelstahlschildes

50,00 €

3. Zusätzliche Verwaltungsgebühren

3.1. Ausstellung einer Beisetzungsbestätigung auf Antrag

25,00 € 3.2. Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen der Satzung für den Ruhewald

50,00 € 3.3. Erteilung einer Umbettungsgenehmigung

50,00 € 3.4. Neuausstellung oder Änderung einer Nutzungsrechtsurkunde

15,00 € 3.5. Bearbeitungsgebühr eines Baumtausches

15,00 € 3.6. Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in den vorstehenden Gebühren nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.

3.7. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Ruhestätte wird die entrichtete Gebühr abzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,00 € einmalig erstattet.

4. Bußgelder und sonstige Gebühren gemäß §§ 5 Absatz 1, 16 der Satzung für den Ruhewald Hödeshof

4.1. Betreten des Ruhewaldes bei Starkwind, Glatteis, Schneeglätte

15,00 € 4.2. Aufstellung von Rauchkerzen oder Entzündung von offenem Feuer

100,00 € 4.3. Befahren außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insb. im Bereich der Friedhofswege mit Fahrzeugen

15,00 € 4.4. Betreten des Ruhewaldes mit nicht zugelassenen Tieren

15,00 € 4.5. Ausführung von lauten Arbeiten während Bestattungen oder Gedenkfeiern

50,00 € 4.6. Verunreinigung oder Beschädigung des Ruhewaldes oder seinen Einrichtungen

100,00 € 4.7. Ablagerung von Abfällen oder sonstigen entsorgungspflichtigen Stoffen außerhalb dafür bestimmter Stellen

100,00 € 4.8. Anbietung von Waren und gewerblichen Dienstleistungen

50,00 € 4.9. Verteilung von nicht zugelassenen Druckschriften

50,00 €

4.10. Beschallung durch Musikanlagen außerhalb von zugelassenen Bestattungen und Gedenkfeiern, Lärmen

15,00 € 4.11. Lagern auf dem Gelände des Ruhewaldes

50,00 € 4.12. Vornahme von nicht zugelassenen Pflegeeingriffen, Störung des naturbelassenen Erscheinungsbildes, Aufstellung von Grabmalen, Grabschmuck oder Gedenksteinen

50,00 € 4.13. Entsorgungspauschale der nach Nr. 4.12. aufgestellten Einrichtungen 50,00 €

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Traben-Trarbach (Stand: II. Satzungsänderung vom 21.04.2023)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Traben-Trarbach vom 28.10.2020 -in der Fassung der II. Satzungsänderung vom 21.04.2023-

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.03.2012 außer Kraft.

Traben-Trarbach, den 30.10.2020 Stadt Traben-Trarbach

(Patrice Langer) Stadtbürgermeister - Die I. Satzungsänderung der Anlage unter III. 2. c) tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

  • Die II. Satzungsänderung der Anlage unter VII. tritt am Tage nach der öffentlichen

Bekanntmachung in Kraft.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 700,00 €
  2. 2. Überlassung einer Erdrasengrabstätte 2.500,00 €
  3. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 350,00 € Überlassung einer Urnenrasengrabstätte 500,00 € Überlassung einer Urnengrabstätte für anonyme Bestattungen 500,00 € Überlassung einer Urnengrabstätte für halbanonyme Bestattungen 1.000,00 € (einschließlich Kosten Stele und Namensgravur)

II. Gemischte Grabstätten Überlassung einer Grabstätte zur Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Reihengrab 350,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Wahlgrabstätte – Größe 2 qm – (Einzelwahlgrab) 2.200,00 € bb) eine Wahlgrabstätte – Größe 4 qm – (Doppelwahlgrab) 4.400,00 € cc) eine Wahlgrabstätte – Größe 6 qm – 6.600,00 €
    • b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
  2. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauner der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a aa) eine Urnenwahlgrabstätte – (2 Urnen) 800,00 € bb) eine Urnenwahlgrabstätte – (4 Urnen) 1600,00 €
    • b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
    • c) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für aa) Wahlgrabstätten
    • a) Größe 2 qm 88,00 €
    • b) Größe 4 qm 176,00 €
    • c) Größe 6 qm 264,00 € bb) Urnengrabstätten
    • a) Wahlgrabstätte 2 Urnen 40,00 €
    • b) Wahlgrabstätte 4 Urnen 80,00 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengräber (§ 13 der Friedhofssatzung)
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 €
    • c) Erdrasengrab 450,00 €
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 €
  2. 2. Wahlgräber (§ 15 der Friedhofssatzung)
    • a) Einzelgrabstelle 450,00 €
    • b) Doppel- und weitere Grabstellen für erste und jede weitere Bestattung 450,00 €
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 €
  3. 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v.H.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Für die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt IV erhoben.

VI. Benutzung der Leichenhalle (einschl. Reinigung)

  1. 1. a) für eine auf dem Friedhof durchgeführte Bestattung 150,00 €

b) bei Überführung einer Leiche 50,00 €

c) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenem Tag 25,00 €

d) für die Verwahrung einer Urne bis zur Beisetzung 50,00 €

VII. Abräumen von Grabstätten Reihengrab 500,00 € Einzelwahlgrab 500,00 € Doppelwahlgrab 600,00 € Dreierwahlgrab 700,00 € Urnenreihengrab 150,00 € Urnendoppelwahlgrab 150,00 € Urnenviererwahlgrab 250,00 €

VIII. Genehmigungen und sonstige Gebühren Für die Genehmigung eines Grabmales und einer Einfassung 15,00 €

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Traben-Trarbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Traben-Trarbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Traben-Trarbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Traben-Trarbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 450 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 50 v.H. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Traben-Trarbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Traben-Trarbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €