Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31.03.2026 (IV. Änderung Ruhewald); Friedhofsgebühren zuletzt 21.04.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für den Ruhewald 'Hödeshof' der Stadt Traben-Trarbach (Stand: IV. Satzungsänderung vom 31.03.2026)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Ruhewald „Hödeshof“ der Stadt Traben-Trarbach vom 09.09.2019
-durchgeschriebene Fassung inkl. der IV. Satzungsänderung vom 31.03.2026-
Der Stadtrat der Stadt Traben-Trarbach hat in der Sitzung am 09.09.2019 auf Grundlage des Bestattungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (BestG) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Ruhewaldes „Hödeshof“ werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
a) Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird.
b) Wer die Gebührenschuld der Stadt Traben-Trarbach gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:
a) Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
b) Wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) Bei den Benutzungsgebühren mit der Verleihung des Grabnutzungsrechts.
b) Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
c) Bei ordnungswidrigem Handeln
Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft
Traben-Trarbach, den 24.10.2019 Stadt Traben-Trarbach
(Patrice Langer) Stadtbürgermeister
Die I. Satzungsänderung vom 06.01.2023 tritt mit Bekanntmachung in Kraft Die III. Satzungsänderung vom 09.04.2025 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft **Die IV. Satzungsänderung vom 31.03.2026 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
Anlage zur Gebührensatzung für den Ruhewald „Hödeshof“
1. Verleihung von Nutzungsrechten an Ruhestätten
1.1. Einzelruhestätte an einer Buche
600,00 € 1.2. Einzelruhestätte an einer Eiche
800,00 € 1.3. Familienruhestätte an einer Buche für die Bestattung von maximal 12 Urnen
7.200,00 € 1.4. Familienruhestätte an einer Eiche für die Bestattung von maximal 12 Urnen
9.600,00 € 1.5. Ruhestätte für Kinder bis zum ersten Lebensjahr am Regenbogenbaum
gebührenfrei
2. Herstellung von Grabstätten
2.1. Verwaltungs- und Vorbereitungskosten je Beisetzung
350,00 € 2.2. Herstellung und Befestigung des Edelstahlschildes
50,00 €
3. Zusätzliche Verwaltungsgebühren
3.1. Ausstellung einer Beisetzungsbestätigung auf Antrag
25,00 € 3.2. Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen der Satzung für den Ruhewald
50,00 € 3.3. Erteilung einer Umbettungsgenehmigung
50,00 € 3.4. Neuausstellung oder Änderung einer Nutzungsrechtsurkunde
15,00 € 3.5. Bearbeitungsgebühr eines Baumtausches
15,00 € 3.6. Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in den vorstehenden Gebühren nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.
3.7. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Ruhestätte wird die entrichtete Gebühr abzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,00 € einmalig erstattet.
4. Bußgelder und sonstige Gebühren gemäß §§ 5 Absatz 1, 16 der Satzung für den Ruhewald Hödeshof
4.1. Betreten des Ruhewaldes bei Starkwind, Glatteis, Schneeglätte
15,00 € 4.2. Aufstellung von Rauchkerzen oder Entzündung von offenem Feuer
100,00 € 4.3. Befahren außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insb. im Bereich der Friedhofswege mit Fahrzeugen
15,00 € 4.4. Betreten des Ruhewaldes mit nicht zugelassenen Tieren
15,00 € 4.5. Ausführung von lauten Arbeiten während Bestattungen oder Gedenkfeiern
50,00 € 4.6. Verunreinigung oder Beschädigung des Ruhewaldes oder seinen Einrichtungen
100,00 € 4.7. Ablagerung von Abfällen oder sonstigen entsorgungspflichtigen Stoffen außerhalb dafür bestimmter Stellen
100,00 € 4.8. Anbietung von Waren und gewerblichen Dienstleistungen
50,00 € 4.9. Verteilung von nicht zugelassenen Druckschriften
50,00 €
4.10. Beschallung durch Musikanlagen außerhalb von zugelassenen Bestattungen und Gedenkfeiern, Lärmen
15,00 € 4.11. Lagern auf dem Gelände des Ruhewaldes
50,00 € 4.12. Vornahme von nicht zugelassenen Pflegeeingriffen, Störung des naturbelassenen Erscheinungsbildes, Aufstellung von Grabmalen, Grabschmuck oder Gedenksteinen
50,00 € 4.13. Entsorgungspauschale der nach Nr. 4.12. aufgestellten Einrichtungen 50,00 €
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Traben-Trarbach (Stand: II. Satzungsänderung vom 21.04.2023)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Traben-Trarbach vom 28.10.2020 -in der Fassung der II. Satzungsänderung vom 21.04.2023-
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.03.2012 außer Kraft.
Traben-Trarbach, den 30.10.2020 Stadt Traben-Trarbach
(Patrice Langer) Stadtbürgermeister - Die I. Satzungsänderung der Anlage unter III. 2. c) tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Die II. Satzungsänderung der Anlage unter VII. tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 700,00 €
- 2. Überlassung einer Erdrasengrabstätte 2.500,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 350,00 € Überlassung einer Urnenrasengrabstätte 500,00 € Überlassung einer Urnengrabstätte für anonyme Bestattungen 500,00 € Überlassung einer Urnengrabstätte für halbanonyme Bestattungen 1.000,00 € (einschließlich Kosten Stele und Namensgravur)
II. Gemischte Grabstätten Überlassung einer Grabstätte zur Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Reihengrab 350,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Wahlgrabstätte – Größe 2 qm – (Einzelwahlgrab) 2.200,00 € bb) eine Wahlgrabstätte – Größe 4 qm – (Doppelwahlgrab) 4.400,00 € cc) eine Wahlgrabstätte – Größe 6 qm – 6.600,00 €
- b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauner der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a aa) eine Urnenwahlgrabstätte – (2 Urnen) 800,00 € bb) eine Urnenwahlgrabstätte – (4 Urnen) 1600,00 €
- b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
- c) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für aa) Wahlgrabstätten
- a) Größe 2 qm 88,00 €
- b) Größe 4 qm 176,00 €
- c) Größe 6 qm 264,00 € bb) Urnengrabstätten
- a) Wahlgrabstätte 2 Urnen 40,00 €
- b) Wahlgrabstätte 4 Urnen 80,00 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber (§ 13 der Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 €
- c) Erdrasengrab 450,00 €
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 €
- 2. Wahlgräber (§ 15 der Friedhofssatzung)
- a) Einzelgrabstelle 450,00 €
- b) Doppel- und weitere Grabstellen für erste und jede weitere Bestattung 450,00 €
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 €
- 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v.H.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Für die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt IV erhoben.
VI. Benutzung der Leichenhalle (einschl. Reinigung)
- 1. a) für eine auf dem Friedhof durchgeführte Bestattung 150,00 €
b) bei Überführung einer Leiche 50,00 €
c) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenem Tag 25,00 €
d) für die Verwahrung einer Urne bis zur Beisetzung 50,00 €
VII. Abräumen von Grabstätten Reihengrab 500,00 € Einzelwahlgrab 500,00 € Doppelwahlgrab 600,00 € Dreierwahlgrab 700,00 € Urnenreihengrab 150,00 € Urnendoppelwahlgrab 150,00 € Urnenviererwahlgrab 250,00 €
VIII. Genehmigungen und sonstige Gebühren Für die Genehmigung eines Grabmales und einer Einfassung 15,00 €
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Traben-Trarbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Traben-Trarbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Traben-Trarbach (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: