Friedhofsgebühren Reil 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Reil · Rheinland-Pfalz · PLZ 56861

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31.07.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Reil vom 12.04.2022 (durchgeschriebene Fassung inkl. I. Satzungsänderung vom 08.05.2023)

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidsfällig.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.10.2017 außer Kraft.

Ortsgemeinde Reil Reil, den 28.04.2022

(Elke Schnabel) Ortsbürgermeisterin

* Diese I. Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung (13.05.2023) in Kraft.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.

Reihengrabstätten Überlassung von Grabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

  1. 1. eine Reihengrabstätte

II.

1.200,00 €

  1. 2. eine Urnenreihengrabstätte

700,00 €

  1. 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte

500,00 €

  1. 4. Bestattung einer Urne in eine vorhandene Reihengrabstätte (Rest-Ruhezeit der vorhandenen Reihengrabstätte mindestens 15 J.)

500,00 €

Verleihung / Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte

800,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte

1.500,00 €

cc) eine Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen)

700,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungenfür jedes volle Jahr füraa) eine Einzelgrabstätte

40,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte

75,00 €

cc) eine Urnendoppelgrabstätte

34,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebührnach dem abgelaufenen Teil des Jahres. 2)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeitwerden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber 1.

2.

Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

250,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

750,00 €

c)

Urnenbeisetzung je Beisetzung

350,00 €

Wahlgräber (§ 14 Abs. der Friedhofssatzung) a)

Einzelgrabstelle

750,00 €

b)

Doppelgrabstellen für die erste und jede weitere Bestattung

750,00 €

c)

Urnenbeisetzung je Beisetzung

350,00 €

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nur durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle Für die Benutzung der Leichenhalle einschließlich deren Reinigung

200,00 €

Vl. Genehmigungen und sonstige Gebühren

  1. 1. a) für die Genehmigung eines Grabmales und der Einfassungb) für die Ausfertigung einer Zweitschrift einer in Verlustgeratenen Graberwerbsurkundec) für die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung
  2. 2. Die Gebühr für das Abräumen und Einebnen von Grabstellen wirdwie folgt festgesetzta) Reihengrabb) Einzelwahlgrabc) Doppelwahlgrabd) Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab

10,00 € 10,00 € 10,00 €

300,00 € 300,00 € 400,00 € 100,00 €