🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.08.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung Kinheim (Stand 2026)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kinheim vom 08.12.2020 (in der Fassung der V. Satzungsänderung vom 26.08.2026)
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1.
Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2.
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.2017 außer Kraft.
Kinheim, den 08.12.2020
Walter Klink Ortsbürgermeister
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Die 1. Satzungsänderung der Anlage vom 29.03.2022 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die 2. Satzungsänderung der Anlage vom 22.03.2023 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die 3. Satzungsänderung der Anlage vom 12.02.2025 tritt am 01.03.2025 in Kraft. Die 4. Satzungsänderung der Anlage vom 09.02.2026 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die 5. Satzungsänderung der Anlage vom 26.08.2026 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.
Reihengrabstätten
Überlassung von Grabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- 1. Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 2. Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 3. Erdrasengrabstätte
- 4. Urnenreihengrabstätte (Erdgrab)
- 5. Urnenreihengrabstätte (Urnenwand)
- 6. Urnenrasengrabstätte
- 7. Urnengrabstätte im Baumgrabfeld inkl. Grabplatte
- 8. Bestattung einer Urne in eine vorhandene Reihen- oder Wahlgrabstätte (Restruhezeit der vorhandenen Grabstätte mindestens 15 Jahre)
II.
600,00 € 1.200,00 € 2.000,00 € 600,00 € 1.000,00 € 1.500,00 € 1.850,00 € 450,00 €
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Doppelgrabstätte bb) eine Urnendoppelgrabstätte (Erdgrab) cc) eine Urnendoppelgrabstätte (Urnenwand)
- b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für aa) eine Doppelgrabstätte bb) eine Urnendoppelgrabstätte (Erdgrab) cc) eine Urnendoppelgrabstätte (Urnenwand) Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
2.800,00 € 1.400,00 € 1.800,00 €
112,00 € 93,00 € 120,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. III. Ausheben/Öffnen und Schließen der Gräber 1. Erdgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 € 2. Erdgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und Erdrasengrabstätte 1.000,00 € 3. Urnengrabstätte als Erdgrabstätte 300,00 € 4. Urnengrabstätte in der Urnenwand 100,00 € IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nur durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle
a) Benutzung der Leichenhalle auf dem Friedhof in Kinheim (einschließlich deren Reinigung)
b) Benutzung der Leichenhalle nur für eine Trauerfeier (einschließlich deren Reinigung)
200,00 € 150,00 €
Vl. Abräumen von Grabstätten 1. 2. 3. 4. 5. 6.
Reihengrab Doppelwahlgrab Urnenreihengrab Urnenwahlgrab Urnenrasengrab, Erdrasengrab, Urnengrab im Baumgrabfeld Urnengrabstätten in der Urnenwand
400,00 € 550,00 € 200,00 € 300,00 € 50,00 € 100,00 €
VIl. Genehmigungen und sonstige Gebühren
- 1. a) für die Genehmigung eines Grabmales und der Einfassung
- b) für die Ausfertigung einer Zweitschrift einer in Verlust geratenen Graberwerbsurkunde
- c) für die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung
10,00 € 10,00 € 10,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 26.08.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung Kinheim (Stand 2026)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Kinheim vom 06.12.2017
- in der Fassung der 4. Satzungsänderung vom 26.08.2026 -
Der Gemeinderat von Kinheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit §8 Särge §9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale § 18 Errichten und Ändern von Grabmalen § 18a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 19 Standsicherheit der Grabmale § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 21 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 23 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 24 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 25 Alte Rechte § 26 Haftung § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Gebühren § 29 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kinheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Kinheim.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Kinheim in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten
- soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Kinheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5 Verhalten
auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer pflegeleichten Urnengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über fünf Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu sechs Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, .0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, pflegeleichten Urnengrabstätten oder Urnengrabstätte im Kammersystem die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde Kinheim ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) Urnen im Kammersystem werden generell nach Ablauf der Ruhezeit durch die Ortsgemeinde Kinheim in ein eigens dafür ausgewiesenes Grabfeld beigesetzt.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Erdrasengrabstätten
c) Wahlgrabstätten
d) Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten
e) Urnengrabstätten im Kammersystem
f) Urnenrasengrabstätten
g) Urnengrabstätten im Baumgrabfeld
h) Ehrengrabstätten
i) Grabstätten für Sternenkinder.
(2) Diese Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bin zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
c) für Erdrasengrabstätten
d) für Grabstätten von Sternenkindern
(3) In jeder Reihengrabstätte darf, außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a, nur eine Erdbestattung erfolgen.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen dieser nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher bekanntgemacht.
§ 13a – Gemischte Grabstätten
(1) Vorhandene Reihen- und Wahlgrabstätten nach den §§ 13-14 können auch als gemischte Grabstätten genutzt werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten, deren Belegungskapazität bereits ausgeschöpft ist.
(3) Für gemischte Grabstätten kann auf Antrag zusätzlich die Beisetzung von 1 Asche gestattet werden. Die Grabstätte gilt jeweils hinsichtlich der zusätzlichen Bestattung der Asche als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(4) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der zuletzt erfolgten Bestattung einer Leiche. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der zuletzt erfolgten Bestattung einer Leiche noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden nur als zweistellige Grabstätten vergeben. Die Zweitbestattung kann als Erdbestattung oder Bestattung einer Asche erfolgen.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten im Kammersystem
d) Urnenrasengrabstätten
e) Urnengrabstätten im Baumgrabfeld
f) gemischten Grabstätten nach § 13a.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Bestattung einer Urne ist zulässig.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In Urnenwahlgrabstätten ist die Bestattung von 2 Urnen zulässig.
(4) Urnengrabstätten im Kammersystem sind Aschestätten, die der Reihe nach in einer Urnenwand belegt und erst im Todesfall nach Verfügbarkeit auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Für sie gelten die Bestimmungen der § 17 (5) und (6) dieser Satzung. In einer Urnengrabstätte in der Urnenwand dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Eine zweite Bestattung während der Ruhezeit darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit soweit verlängert worden ist, dass sie auch für die zweite Asche 15 Jahre beträgt.
(5) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Bestimmungen des § 17 (7), (8) dieser Satzung sind zu beachten. Gleiche Regelungen gelten für die Urnengrabstätten im Baumgrabfeld.
(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen rechtzeitig anzumelden.
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabmäler sollen sich in Gestaltung und in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmälern in Form und Gestaltung anpassen. Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff wie z. B. Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) hergestellt sein. Sie sollen nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem jeweiligen Werkstoff gerecht bearbeitet sein.
(3) Grabmale sind mit folgenden Maßen zulässig: Stehende Grabmäler sollen auf Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattung im Allgemeinen nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein, auf Reihen- oder Wahlgrabstätten für Urnen nicht höher als 0,70 m. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(4) Grababdeckungen oder Grabplatten sind bei Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Urnengrabstätten im Kammersystem und Urnengrabstätten im Baumgrabfeld werden durch je einheitliche Schrifttafeln, die durch die Friedhofsträgerin gestellt werden, verschlossen. Die Beschriftung wird durch die Friedhofsträgerin in Absprache mit den Angehörigen festgelegt und in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Anschaffung der Tafel und deren Beschriftung tragen die Gebührenschuldner.
(6) Für die Urnengrabstätten im Kammersystem ist das Aufstellen von Pflanzschalen, anderem Grabschmuck oder Grablichtern vor der Urnenwand untersagt. Für Grabschmuck kann die dafür ausgewiesene Fläche neben der Treppe zur Urnenwand genutzt werden.
(7) Auf den Urnenrasengrabstätten ist lediglich eine in den Boden eingelassene Schrifttafel von maximal 0,30 m x 0,36 m erlaubt. Die Tafel ist ebenerdig so in den Boden einzulassen, dass sie beim Rasenmähen nicht hinderlich ist.
(8) Für Urnenrasengrabstätten ist im Zeitraum vom 01.04. bis 20.10. eines jeden Jahres das Aufstellen von Pflanzschalen und anderem Grabschmuck wegen der Pflegearbeiten durch die Friedhofsträgerin untersagt. Für Urnengrabstätten im Baumgrabfeld ist das Aufstellen von Pflanzenschalen und anderem Grabschmuck ganzjährig untersagt, lediglich das Aufstellen eines Grablichts auf einer von der Friedhofsträgerin gestellten kleinen Platte ist zulässig.
§ 18 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 18a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 19 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde Kinheim ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl-und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 24 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Benutzung der Leichenhalle kann am Tage der Beisetzung als Trauerhalle für die Durchführung von Trauerfeiern genutzt werden. Der Sarg oder die Urne dürfen in diesem Fall erst am Tage der Trauerfeier in die Leichenhalle gebracht werden.
- 9. Schlussvorschriften § 25 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Urnenreihengrabstätten die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 06.12.2017 (Einführung von Urnenwahlgräbern) bereits belegt waren, können rückwirkend in eine Urnenwahlgrabstätte (Urnendoppelgrab) umgewandelt werden. Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26 – Haftung
Die Gemeinde Kinheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17 Abs. 3),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 17 Abs. 4 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 17 Abs. 4 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Kinheim verwalteten Friedhofs und der dazu gehörenden Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.02.2006 in der Fassung der Satzungsänderung vom 25.02.2013 außer Kraft.
54538 Kinheim, den 06.12.2017
Ortsgemeinde Kinheim
Walter Klink -Ortsbürgermeister-
** Die Satzungsänderung von §§ 18a, 21, 24 und 25 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
** Die 3. Satzungsänderung die §§ 12, 13 und 15 betreffend tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
** Die 4. Satzungsänderung den § 17 betreffend, tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.