Friedhofsgebühren Töging a.Inn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Töging a.Inn · Bayern · PLZ 84513

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.04.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Jahresgebühr laut Satzung
75,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
🧮 75 € / Jahr
📄 § 4 Grabgebühren – Tarifzeile „Einzelgräber“ (Spalte ab 01.04.2026)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Jahresgebühr laut Satzung 2 Plätze
107,00 € / Jahr*
Jährliche Gebühr (2 Grabstellen)
* Bedingung: Familiengrab (Mehrpersonengrab); exakte Stellenzahl in Satzung nicht angegeben
🧮 107 € / Jahr für 2 Grabstellen (Ø 53,50 €/J. je Person / Stelle)
📄 § 4 Grabgebühren – Tarifzeile „Familiengräber“ (kleinstes Wahlgrab; Stellenzahl in der Satzung nicht konkretisiert, mind. 2 Stellen)
Urnenreihengrab
Jahresgebühr laut Satzung
73,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
🧮 73 € / Jahr
📄 § 4 Grabgebühren – Tarifzeile „Urnengräber“ (Spalte ab 01.04.2026)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Jahresgebühr laut Satzung 2 Urnen
60,00 € / Jahr*
Jährliche Gebühr (2 Urnen)
* Bedingung: Tarif 'Urnenwand' wird satzungsgemäß nur pauschal für 2 Urnen vergeben (kein 1-Stellen-Tarif vorhanden); Vo...
🧮 60 € / Jahr für 2 Urnen (Ø 30 €/J. je Urne)
📄 § 4 Grabgebühren – Tarifzeile „Urnenwand (2 Urnen)“ (Spalte ab 01.04.2026)
Urnengrab anonym
Jahresgebühr laut Satzung
58,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
🧮 58 € / Jahr
📄 § 4 Grabgebühren – Tarifzeile „Anonyme Urnenbestattung“ (Spalte ab 01.04.2026)
Baumbestattung
Jahresgebühr laut Satzung
66,00 € / Jahr*
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
* Bedingung: Gravieren der Urnenplatte nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich
🧮 66 € / Jahr
📄 § 4 Grabgebühren – Tarifzeile „Baumbestattung“ (Spalte ab 01.04.2026)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
194,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 194 € · Urne: 68 €
📄 § 5 Bestattungsgebühren Ziff. 3 und Ziff. 5
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
102,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Bestattungsgebühren Ziff. 11 und Ziff. 12

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Töging a. Inn vom 22.03.2024 (Stand 2024)

GEBÜHRENSATZUNG für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Töging a. Inn (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. März 2024 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Töging a. Inn folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Töging a. Inn erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Es werden erhoben

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Verwaltungsgebühren (§ 6)

d) Auslagen (§ 7)

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit der Erteilung der Nutzungsgenehmigung und mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und der mit der Bestattung zusammenhängenden Leistungen. Die Gebühren für den Erwerb des Benutzungsrechts an Gräbern sind im Voraus zu entrichten. Im Übrigen kann die Stadt Töging a. Inn die Zahlung eines den anfallenden Gebühren entsprechenden Vorschusses verlangen. (2) Gebührenpflichtiger ist:

a) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung stellt,

b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt,

c) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Art. 15 Abs. 2 BestG, § 15 BestV),

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024

§3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren und Auslagen (1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar (a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 19 der Friedhofs- und Bestattungssatzung (b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung (c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Verwaltungsgebühren und Auslagen (§§ 6, 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung (4) Die Gebühren und Auslagen nach §§ 4 bis 7 werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 – Grabgebühren

Die Grabgebühren enthalten das Nutzungsrecht und die anteiligen Unterhaltskosten für die Friedhofspflege. Sie sind für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu bezahlen. Die Nutzungszeit (Ruhefrist) bemisst sich nach § 19 der Friedhofs- und Bestattungsatzung. Die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts, das nicht an die Ruhefrist gebunden ist, kann für 5, 10 oder 15 Jahre erfolgen.

Gebührensätze in Euro

Einzelgräber Familiengräber Urnengräber Urnenwand (2 Urnen) Urnenstelen (2 Urnen) Urnenstelen (4 Urnen) Urnengrabfeld (4 Urnen) Gruften an der Ostmauer und Ostseite Sek. II - XIX Baumbestattung Anonyme Urnenbestattung

Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024

pro Jahr ab 01.04.2024

ab 01.04.2026

61 € 87 € 59 € 50 € 95 € 122 € 65 € 177 € 54 € 47 €

75 € 107 € 73 € 60 € 116 € 149 € 73 € 217 € 66 € 58 €

Die Kostenerstattung für das Vorbereiten und Gravieren der Urnenplatten bei der Urnenwand, den Urnenstelen und der Baumbestattung bestimmt sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird die Gebühr für den Verlängerungszeitraum analog berechnet. Bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht werden Gebühren nicht erstattet.

§ 5 – Bestattungsgebühren

  1. 1. Annahme von Leichen / Hinterstellung im Leichenhaus
  2. 2. Benutzung der Sargkühlung pro Tag
  3. 3. Öffnen und Schließen eines Grabes
  4. 4. Öffnen und Schließen einer Gruft
  5. 5. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes
  6. 6. Öffnen und Schließen der Urnenwand und Stelen
  7. 7. Entfernen von Grabeinfassungen
  8. 8. Entfernen der Grabplatte
  9. 9. Bereitstellung von Sargträgern bei Beerdigungen je Mann
  10. 10. Dienste des Leichenwärters je Beerdigung
  11. 11. Leichenhausbenutzung je Erdbestattung, bzw. je vorübergehender Aufbewahrung
  12. 12. Leichenhausbenutzung je Urnenbestattung
  13. 13. Benutzung der städtischen Gruft für Zwischenbestattung
  14. 14. Leichenbergung (Unfalltote und Wasserleichen)
  15. 15. Sonstige Dienstleistungen (Tiefergrabungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Sammeln der Gebeine und Einsargen Einsargungderselben) Gebühr pro Mann und Stunde
  16. 16. Für andere Leistungen, die nicht aufgeführt sind, werden die Bruttolöhne, die tatsächlichen Auslagen und Fremdkosten berechnet.

ab 01.04.24

ab 01.04.26

24 € 18 € 194 € 94 € 68 € 44 € 25 € 35 € 35 € 35 €

24 € 18 € 194 € 94 € 68 € 44 € 25 € 35 € 35 € 35 €

83 € 83 € 60 € 50 €

102 € 102 € 60 € 50 €

25 €

25 €

§ 6 – Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt für die

  1. 1. Erteilung oder Verlängerung einer Grabnutzungserlaubnis
  2. 2. Abwicklung einer Beerdigung auf dem städtischen Friedhof
  3. 3. Aufbahrung eines Verstorbenen im städtischen Friedhof
  4. 4. Urnenaufnahmebescheinigung
  5. 5. Für Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht explizit enthalten sind, Beträgt die Gebühr nach Aufwand zwischen 5 € und 5.000 €. Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024

25 € 25 € 20 € 10 €

§7 Auslagen Neben den Gebühren nach den §§ 4 bis 6 erhebt die Stadt anfallende Auslagen, soweit sie im Einzelnen den Betrag von 2,50 € überschreiten.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28. Oktober 2020 außer Kraft.

Töging a. Inn, 22. März 2024

gez. Dr. Tobias Windhorst Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Töging a.Inn?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Töging a.Inn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 84xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Töging a.Inn anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Töging a.Inn
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 68 € (Urne) bzw. 194 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Töging a.Inn (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 84xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Töging a.Inn:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €