Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Töging a. Inn vom 22.03.2024 (Stand 2024)
GEBÜHRENSATZUNG für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Töging a. Inn (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. März 2024 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Töging a. Inn folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Töging a. Inn erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Es werden erhoben
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Verwaltungsgebühren (§ 6)
d) Auslagen (§ 7)
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit der Erteilung der Nutzungsgenehmigung und mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und der mit der Bestattung zusammenhängenden Leistungen. Die Gebühren für den Erwerb des Benutzungsrechts an Gräbern sind im Voraus zu entrichten. Im Übrigen kann die Stadt Töging a. Inn die Zahlung eines den anfallenden Gebühren entsprechenden Vorschusses verlangen. (2) Gebührenpflichtiger ist:
a) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung stellt,
b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt,
c) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Art. 15 Abs. 2 BestG, § 15 BestV),
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
§3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren und Auslagen (1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar (a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 19 der Friedhofs- und Bestattungssatzung (b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung (c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Verwaltungsgebühren und Auslagen (§§ 6, 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung (4) Die Gebühren und Auslagen nach §§ 4 bis 7 werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4 – Grabgebühren
Die Grabgebühren enthalten das Nutzungsrecht und die anteiligen Unterhaltskosten für die Friedhofspflege. Sie sind für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu bezahlen. Die Nutzungszeit (Ruhefrist) bemisst sich nach § 19 der Friedhofs- und Bestattungsatzung. Die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts, das nicht an die Ruhefrist gebunden ist, kann für 5, 10 oder 15 Jahre erfolgen.
Gebührensätze in Euro
Einzelgräber Familiengräber Urnengräber Urnenwand (2 Urnen) Urnenstelen (2 Urnen) Urnenstelen (4 Urnen) Urnengrabfeld (4 Urnen) Gruften an der Ostmauer und Ostseite Sek. II - XIX Baumbestattung Anonyme Urnenbestattung
Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
pro Jahr ab 01.04.2024
ab 01.04.2026
61 € 87 € 59 € 50 € 95 € 122 € 65 € 177 € 54 € 47 €
75 € 107 € 73 € 60 € 116 € 149 € 73 € 217 € 66 € 58 €
Die Kostenerstattung für das Vorbereiten und Gravieren der Urnenplatten bei der Urnenwand, den Urnenstelen und der Baumbestattung bestimmt sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird die Gebühr für den Verlängerungszeitraum analog berechnet. Bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht werden Gebühren nicht erstattet.
§ 5 – Bestattungsgebühren
- 1. Annahme von Leichen / Hinterstellung im Leichenhaus
- 2. Benutzung der Sargkühlung pro Tag
- 3. Öffnen und Schließen eines Grabes
- 4. Öffnen und Schließen einer Gruft
- 5. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes
- 6. Öffnen und Schließen der Urnenwand und Stelen
- 7. Entfernen von Grabeinfassungen
- 8. Entfernen der Grabplatte
- 9. Bereitstellung von Sargträgern bei Beerdigungen je Mann
- 10. Dienste des Leichenwärters je Beerdigung
- 11. Leichenhausbenutzung je Erdbestattung, bzw. je vorübergehender Aufbewahrung
- 12. Leichenhausbenutzung je Urnenbestattung
- 13. Benutzung der städtischen Gruft für Zwischenbestattung
- 14. Leichenbergung (Unfalltote und Wasserleichen)
- 15. Sonstige Dienstleistungen (Tiefergrabungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Sammeln der Gebeine und Einsargen Einsargungderselben) Gebühr pro Mann und Stunde
- 16. Für andere Leistungen, die nicht aufgeführt sind, werden die Bruttolöhne, die tatsächlichen Auslagen und Fremdkosten berechnet.
ab 01.04.24
ab 01.04.26
24 € 18 € 194 € 94 € 68 € 44 € 25 € 35 € 35 € 35 €
24 € 18 € 194 € 94 € 68 € 44 € 25 € 35 € 35 € 35 €
83 € 83 € 60 € 50 €
102 € 102 € 60 € 50 €
25 €
25 €
§ 6 – Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt für die
- 1. Erteilung oder Verlängerung einer Grabnutzungserlaubnis
- 2. Abwicklung einer Beerdigung auf dem städtischen Friedhof
- 3. Aufbahrung eines Verstorbenen im städtischen Friedhof
- 4. Urnenaufnahmebescheinigung
- 5. Für Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht explizit enthalten sind, Beträgt die Gebühr nach Aufwand zwischen 5 € und 5.000 €. Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
25 € 25 € 20 € 10 €
§7 Auslagen Neben den Gebühren nach den §§ 4 bis 6 erhebt die Stadt anfallende Auslagen, soweit sie im Einzelnen den Betrag von 2,50 € überschreiten.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28. Oktober 2020 außer Kraft.
Töging a. Inn, 22. März 2024
gez. Dr. Tobias Windhorst Erster Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Töging a.Inn?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Töging a.Inn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Töging a.Inn (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: