Friedhofsgebühren Garching a.d.Alz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Garching a.d.Alz · Bayern · PLZ 84518

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2027
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 28.07.2026 (Inkrafttreten 01.01.2027)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
780,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 78 €/J. × 10 J. = 780 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. a FGS (Einzelgrabstätte) – FGS vom 28.07.2026, Inkrafttreten 01.01.2027
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
670,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 67 €/J. × 10 J. = 670 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. d FGS (Urnengrabstätte, Pauschalpreis pro Grabstätte für bis zu 4 Urnen; Grabstättengröße nur 1,10 x 0,85 m gem. § 13 Buchst. c FS = 1 Grabstelle) – FGS vom 28.07.2026, Inkrafttreten 01.01.2027
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
670,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 67 €/J. × 10 J. = 670 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. e FGS (anonyme Urnengrabstätte für 1 Urne; Gemeinschaftsurnengrabstätte gem. § 10 Abs. 3 FS; keine Verlängerung möglich, § 4 Abs. 6 FGS) – FGS vom 28.07.2026, Inkrafttreten 01.01.2027
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.370,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 137 €/J. × 10 J. = 1.370 €
📄 § 4 Abs. 2 Buchst. a FGS (Urnengrabstätte Baumbestattung / Gemeinschaftsbaum, Einzelplatz für 1 Urne; § 10 Abs. 4 FS: 'maximal einfache Belegung'; § 12 Abs. 2 FS: bis zu 24 Urnen je Baum, Einzelvergabe je Urnenstelle) – FGS vom 28.07.2026, Inkrafttreten 01.01.2027

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 28.07.2026 (Inkrafttreten 01.01.2027) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Garching a.d.Alz vom 28.07.2026 (Inkrafttreten 01.01.2027)

Gemeinde Garching a.d.Alz

Landkreis Altötting

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Garching a.d.Alz sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung – FGS)

Aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist und aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Garching a.d.Alz folgende Satzung:Vom 28.Juli 2026

§ 1 Gebührentatbestand

(1) Die Gemeinde Garching a.d.Alz erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Bestattungseinrichtung im Sinne dieser Satzung ist der gemeinsliche Friedhof Garching a.d.Alz. (3) Als Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Grabnutzungsgebühren (§ 4)
  2. 2. Verwaltungsgebühren (§ 5)
  3. 3. sonstige Gebühren (§ 6).

(4) Bestattungsgebühren werden nicht erhoben. Bestattungsleistungen werden seit dem 01.01.2025 unmittelbar zwischen dem beauftragten Bestattungsunternehmen und den Angehörigen abgewickelt; die Nutzung des Leichenhauses wird durch die Kirchenstiftung unmittelbar mit den Angehörigen abgerechnet.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, 1. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt oder verlangert, 2. wer die Amtshandlung veranlasst oder beantragt, 3. wer den Auftrag zu einer gebührenpflichtigen Leistung erteilt hat, 4. wer kraft Gesetzes zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. für die Grabnutzungsgebühr mit der Zuteilung oder Veränderung des Nutzungsrechts
  2. 2. für die Verwaltungsgebühr mit der Vornahme der Amtshandlung
  3. 3. für sonstige Gebühren mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. (2) Die Grabnutzungsgebühr wird für den gesamten Nutzungs- oder Verlängerungszeitraum im Voraus erhoben. (3) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

GrabstättenartBelegung max.NutzungszeitGebühr €/Jahr
a) Einzelgrabstätte2 Särge und 2 Urnen10 Jahre78,00
b) Familiengrabstätte4 Särge und 4 Urnen10 Jahre105,00
c) Gruft4 Särge und Urnen20 Jahre245,00
d) Urnengrabstättebis zu 4 Urnen10 Jahre67,00
e) anonyme Urnengrabstätte1 Urne10 Jahre67,00
f) anonyme Grabstätte für Erdbestattungen1 Sarg10 Jahre78,00

(2) Die Grabnutzungsgebühr für alternative Bestattungsformen beträgt pro Grabstätte und Jahr für

GrabstättenartBelegung max.NutzungszeitGebühr €/Jahr
a) Urnengrabstätte Baumbestattung / Gemeinschaftsbaum1 Urne10 Jahre137,00
b) Urnengrabstätte am Rosengarten1 Urne10 Jahre196,00
c) Urnengrabstätte Garten1 Urne10 Jahre188,00
d) Partnerurnengrabstätte (§ 10 Abs. 2 Buchst. d Friedhofssatzung)je Grabplatz 1 Urne10 JahreGebühr des jeweiligen Bereichs (Buchst. a–c) je Grabplatz

(3) Mit der Grabnutzungsgebühr sind insbesondere abgegolten: die Bereitstellung der Grabstätte einschließlich Erschließung; die Pflege und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Friedhofsanlagen (Wege, Grünanlagen, Wasserversorgung, Abfallentsorgung); die Verwaltung und Führung des Grabregisters; im Bereich der alternativen Bestattungsformen zusätzlich die gärtnerische Gestaltung und Pflege des Gemeinschaftsbereichs sowie die Anbringung der Namenstafeln am Tafelhalter. Die Beschaffung der Namenstafel obliegt dem Nutzungsberechtigten; sie bedarf der Erlaubnis nach § 19 der Friedhofssatzung.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind Jahresgebühren. Sie werden im Voraus erhoben: bei der erstmaligen Vergabe für die Dauer des Nutzungsrechts, bei Verlängerung des Nutzungsrechts für den Verlängerungszeitraum.

(5) Reicht die Ruhefrist über den bezahlten Nutzungszeitraum hinaus, sind die Gebühren bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten; jeder angefangene Monat wird als voller Monat berechnet.

(6) Die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist jeweils für 5 Jahre möglich; ausgenommen sind anonyme Grabstätten (§ 4 Abs. 1 Buchst. e und f), deren Nutzungsrecht nicht verlängert wird (§ 14 Abs. 4 Satz 3 der Friedhofssatzung). Es gilt die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültige Jahresgebühr. Eine vorzeitige Rückgabe nach erfolgter Verlängerung ist nicht möglich.

§ 5 Verwaltungsgebühren

(1) Für nachstehende Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren erhoben:

Nr.TatbestandGebühr (€)
1Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall35,00
2Verwaltungsgebühr je Verlängerung des Nutzungsrechts35,00
3Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals35,00
4Bestätigungsgebühr / Umenannahmebescheinigung10,00
5Zulassungsbescheinigung für Gewerbetreibende (§ 8 Friedhofssatzung)50,00

(2) Für Amtshandlungen, die in Abs. 1 nicht aufgeführt sind, gilt das Kommunale Kostenverzeichnis; fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, kann eine Gebühr von 10,00 € bis 50,00 € erhoben werden.

§ 6 Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen; das Entgelt bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand.

§ 7 Umsatzsteuer

(1) Soweit die Gemeinde Grabnutzungsrechte an räumlich abgrenzbaren, individualisierten Grabstätten auf der Grundlage dieser Satzung einräumt, wird sie nicht unternehmerisch tätig (§ 2b UStG); die Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer.

(2) Soweit die Gemeinde für Leistungen nach dieser Satzung gemäß § 2b UStG (verpflichtende Anwendung ab 01.01.2027) zur Umsatzsteuer herangezogen wird, erhöhen sich die betroffenen Gebühren um die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2027 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Garching a.d.Alz (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.12.2006, zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungssatzung vom 25.10.2024, außer Kraft.

Garching a.d.Alz 30.07 2026 Gemeinde Garching a.d.Alz

Maik Krieger Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 02.11.2023 (Inkrafttreten 10.12.2023), zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 28.07.2026 (Inkrafttreten 01.01.2027) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Garching a.d.Alz vom 02.11.2023 (Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung)

Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Garching an der Alz (Friedhofssatzung) Vom 02. November 2023

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Garching a.d.Alz folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften ............................................................................................

§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................. 3

§ 2 Friedhofszweck .............................................................................................. 3

§ 3 Bestattungsanspruch ..................................................................................... 3

§ 4 Friedhofsverwaltung ....................................................................................... 3

§ 5 Schließung und Entwidmung ......................................................................... 3

II. Ordnungsvorschriften ............................................................................................

§ 6 Öffnungszeiten ............................................................................................... 4

§ 7 Verhalten im Friedhof ..................................................................................... 4

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ..................................................... 5

III. Grabstäten und Grabmale .....................................................................................

§ 9 Grabstätten und Aufteilungspläne .................................................................. 6

§ 10 Grabarten ....................................................................................................... 6

§ 11 Aschereste und Urnenbeisetzungen .............................................................. 7

§ 12 Urnengrabstätten für alternative Bestattungsformen ...................................... 8

§ 13 Größe der Grabstätten ................................................................................... 8

§ 14 Rechte der Grabstätten .................................................................................. 8

§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten………………………………………………10

§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber ......................................................... 10

Gemeinde Garching a.d.Alz

Landkreis Altötting

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber ............................................................ 11

§ 18 Sonderbestimmungen für alternative Bestattungsformen ............................ 11

§ 19 Abdeckungen/Steinplatten, Erlaubnisvorbehalt für Grabmale,

Namenstafeln und sonstige bauliche Anlagen ............................................. 12

§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen ................................................... 13

§ 21 Grabgestaltung ............................................................................................ 14

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen ................................. 15

IV. Bestattungsvorschriften .......................................................................................

§ 23 Transport Verstorbener ................................................................................. 16

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal ............................................................. 16

§ 25 Bestattung ..................................................................................................... 16

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt ...................................................... 16

§ 27 Ruhefrist ....................................................................................................... 17

§ 28 Exhumierung und Umbettung ....................................................................... 17

V. Schlussbestimmungen ..........................................................................................

§ 29 Ersatzvornahme ............................................................................................ 17

§ 30 Haftungsausschluss ...................................................................................... 18

§ 31 Zuwiderhandlungen ...................................................................................... 18

§ 32 Inkrafttreten ………………………………………………………………………. .18

Präambel

Der Friedhof dient als letzte Ruhestätte, der inneren Einkehr und der Trauer. Die Gemeinde Garching a.d.Alz als Friedhofsträger möchte diesen Ort der Ruhe, der Besinnlichkeit, der Würde, des Friedens und des Lebens bewahren sowie weiter stärken als auch fördern. Besucher, Grabnutzungsberechtigte, gewerblich Tätige sollen den nachhaltigen Umgang mit Ressourcen sowie die Ziele und die Erfordernisse der Mülltrennung und Müllvermeidung beachten und durch ihr persönliches Handeln fördern.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den gemeindlichen Friedhof Garching, Kettelerstraße 1, 84518 Garching an der Alz und b) das durch Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen zur Verfügung stehende erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege des Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen, gemäß §1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Personen sind auf Antrag des oder der jeweiligen Totenfürsorgeberechtigten in einem der unter §10 Abs. 1 d), Abs. 1 e) sowie Abs. 2 genannten Gräber beizusetzen. Im Übrigen bedarf ihre Bestattung auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem ein jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche

Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte in Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) Speisen und Getränke zu verzehren,

d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken,

l) Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege zu entnehmen,

m) ein ansonsten unwürdiges Verhalten an den Tag zu legen.

(4) Die Benutzung von Mobilfunkgeräten ist auf ortsangemessenes Maß und Lautstärke zu reduzieren.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der

Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten und Aufteilungspläne

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert.

(3) Bei alternativen Bestattungsformen erfolgt die Beisetzung der Urne im Bereich eines definierten Bestattungsmoduls (siehe § 10 Abs. 2). Die einzelnen Grabstellen (z. B. Bäume, Garten, Rosenstöcke) sind fortlaufend nummeriert.

(4) Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern erfolgen.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten)

c) Grüfte

d) Urnengrabstätten

e) anonyme Urnengrabstätten

f) anonyme Grabstätten für Erdbestattungen

(2) Gräber für alternative Bestattungsformen im Sinne dieser Satzung sind:

a) Urnengrabstätten Baumbestattung / Gemeinschaftsbaum

b) Urnengrabstätten am Rosengarten

c) Urnengrabstätten Garten

d) Partnerurnengrabstätten

(3) Bei den unter Absatz 1 e) genannten anonymen Urnengrabstätten handelt es sich um Gemeinschaftsurnengrabstätten, die dem Zwecke der anonymen Beisetzung von Urnen gewidmet sind. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. Ebenso wenig ist eine namentliche Kenntlichmachung des dort Bestatteten zulässig. Die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird durch die Gemeinde durchgeführt. Für die unter 1 f) genannten anonymen Grabstätten für Erdbestattungen gilt das Vorstehende entsprechend.

(4) Die unter Absatz 2 a) bis c) genannten alternativen Bestattungsformen stehen ausschließlich für Urnenbestattungen bei maximal einfacher Belegung zur Verfügung.

(5) Bei den unter Absatz 2 lit. d) genannten Partnerurnengrabstätten handelt es sich ebenfalls um Grabstätten für eine Einfachbelegung. Es werden bei Partnerurnengrabstätten zwei einzelne, nebeneinander liegende Urnengrabplätze im Bestattungsbereich Garten, Rosengarten oder Baum erworben.

(6) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan.

(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

(8) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Särge und zusätzlich zwei Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen, in Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten) maximal vier Särge und zusätzlich vier Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

(9) Sofern eine Übereinanderbestattung (Einfach- oder Tiefgrab) erfolgt ist, ist die Ruhefrist vom Zeitpunkt der letzten Erdbestattung zu berechnen.

(10) In einer Gruft gem. § 10 Abs. 1 c) können bis zu 4 Särge beigesetzt werden.

(11) In Urnengräbern können vier Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

(12) Grabstätten für alternative Bestattungsformen werden gesondert in § 12 geregelt.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in allen Grabarten (§ 10 Abs. 1 und 2), beigesetzt werden.

(3) Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material (vergängliche Urnen) bestehen.

(4) Sollte bei einer Ausgrabung zum Zwecke einer vom Nutzungsberechtigten beauftragten Umbettung eine nicht vergängliche Urne (z.B. Stahlurne) einem Grab entnommen werden, so ist vor der Umbettung die ordnungsgemäße Umfüllung in eine biologisch abbaubare Urne auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen.

(5) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste und Urnen mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Es können maximal vier Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.

(6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

§ 12 Urnengrabstätten für alternative Bestattungsformen

(1) Auf den Bestattungsflächen für alternative Bestattungsformen werden Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Mindesttiefe von 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in das Grabfeld eingebracht. Die Bestattungsflächen und das jeweils vorgefundene Erscheinungsbild des Friedhofs darf nicht verändert werden.

(2) An Gemeinschaftsbäumen sind bis zu 24 Urnen je Baum bei gleichzeitig laufender Ruhefrist zulässig.

(3) In einer Partnergrabstätte können bis zu zwei Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.

(4) Jede Grabstätte kann mit Namen, dem Geburts- und dem Sterbedatum des Verstorbenen gekennzeichnet werden. Alle Grabstellen können einzeln oder gesammelt (Gemeinschaftsstele) mit in Form, Größe und Material einheitlichen Namenstafeln aus Bronze oder Aluminium im Format 15 cm mal 15 cm gekennzeichnet werden. Die Tafeln werden auf Tafelhaltern oder Gemeinschaftsstelen befestigt. Vor der Anfertigung ist wie in § 19 festgelegt, eine Erlaubnis der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 13 Größe der Grabstätten

Für die Einhaltung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße (Länge x Breite):

a) Einzelgrabstätten

2,40 m x 0,90 m b) Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten)

2,40 m x 1,85 m c) Urnengrabstätten

1,10 m x 0,85 m d) Grüfte gem. § 10 Abs. 1 c)

2,00 m x 2,45 m e) Urnengrabstätten für alternative Bestattungsformen

0,25 m x 0,25 m f) Anonymes Gemeinschaftsgrab für Erdbestattungen

2,40 m x 1,85 m g) Anonyme Gemeinschaftsurnengrabstätte

1,10 m x 0,85 m

§ 14 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Ein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Die Reihenfolge der Belegung neu entstandener Gräber bestimmt die Friedhofsverwaltung.

(2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(4) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Verlängerungen sind jeweils für 5 Jahre möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer anonymen Urnengrabstätte bzw. einer anonymen Grabstätte für Erdbestattungen (§ 10 Abs. 1 e und f) ist nicht möglich.

(5) Die Verlängerung erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren.

(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Der Friedhofsträger ist im Falle der Unauffindbarkeit des Nutzungsberechtigten nicht verpflichtet, Aufenthalts-, Erben-oder Angehörigenermittlungen vorzunehmen.

(7) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Verstorbenen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(8) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch die Friedhofsverwaltung wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.

(9) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.

(10) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einem Urnengrab nicht verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte Aschenreste an einer hierfür bestimmten Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. noch vorhandene Urnen oder Urnenreste zu entsorgen.

(11) Die Friedhofsverwaltung kann ein Grabnutzungsrecht entziehen, wenn der Grabnutzungsberechtigte in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder der Friedhofsgebührensatzung verstößt, insbesondere die Grabstätte oder das Grabmal nicht ordnungsgemäß anlegt oder unterhält oder die Grabgebühr nicht entrichtet. Ein Grabnutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn der Erwerb auf der Angabe falscher Tatsachen beruht. Die Entziehung des Grabnutzungsrechts ist erst zulässig, wenn der Grabnutzungsberechtigte trotz hierauf gerichteter Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.

§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, ein Abkömmling oder ein Dritter beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zu dessen Gunsten schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte (mit Ausnahme der alternativen Bestattungsformen) ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Grabbeete müssen die gleiche Höhe wie die Einfassungsoberkante haben und dürfen nicht höher als 0,05 m sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Bei Grabstätten nach § 10 Abs. 1 sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen oder einzuebnen.

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete, heimische Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 18 Sonderbestimmungen für alternative Bestattungsformen

(1) Die §§ 16, 17, 19 bis 22 gelten nicht für alternative Bestattungsformen und anonyme Urnengrabstätten. Es sind nachfolgende Sonderbestimmungen der Absätze 2 bis 5 maßgebend.

(2) Das gewachsene und damit das grundsätzlich naturbelassene Friedhofsgrundstück darf in seinem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist zu unterlassen.

(3) Bei der Bestattung dürfen Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Diese werden zeitnah durch die Gemeinde entfernt. Anschließend ist Blumenschmuck und weiterer Grabschmuck gem. Abs. 2 nicht mehr gestattet. Zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes können erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme,

§ 29 ).

(4) Unzulässigerweise aufgestellte oder niedergelegte Gegenstände (z. B. Grabschmuck, Steine, Kerzen, usw.) werden durch die Gemeinde entfernt und entsorgt. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht.

(5) Im Wurzelbereich der Bäume, an Grabfeldern und auf der Wiese dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist unter anderem nicht gestattet:

a) Grabmale und Gedenksteine sowie andere bauliche Anlagen oder sonstige Aufbauten zu errichten,

b) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

c) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen bzw. anzubringen

d) und Anpflanzungen vorzunehmen

(6) Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder anlässlich der Beisetzung von Urnen, kann die Gemeinde Pflegeeingriffe vornehmen. Pflegeeingriffe, die nicht von der Friedhofsverwaltung beauftragt wurden, sind unzulässig.

§ 19 Abdeckungen / Steinplatten, Erlaubnisvorbehalt für Grabmale,

Namenstafeln und sonstige bauliche Anlagen

(1) Alle in § 10 Abs. 1 a) bis d) genannten Gräber dürfen mit Steinplatten in angemessener Form und in der Größe des jeweiligen Grabes abgedeckt werden.

(2) Darüber hinaus bedarf die Errichtung von Grabmalen, Namenstafeln und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales, der Namenstafel oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 (alternative Bestattungsformen wie Baum-, Garten-, Rosenbestattung ausgeschlossen) zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:

a) Der maßstabgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung

c) bei Namenstafeln die Angaben der Größe, Stärke, Patina, des Materials, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole, des Inhalts, der Form und Anordnung.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 und 21 dieser Satzung entspricht.

(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale oder Namenstafeln sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigen oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichtenden nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder

sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 20 und 21 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29). Nicht genehmigte Namenstafeln werden ebenfalls nach einer angemessenen Frist von der Gemeinde entfernt.

(6) Bei den alternativen Bestattungsformen (Baum-, Garten-, Rosenbestattungen) sind nur Namenstafeln in der Größe von 15 cm x 15 cm zugelassen.

(7) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen für die in § 10 Abs. 1 a) bis d) genannten Grabarten zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Bestattung verwendet werden.

§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Zugelassen sind stehende und liegende Grabdenkmäler, liegende nur bei Grüften und Urnengräbern. Stehende Grabdenkmäler sind bei Urnengräbern ausgeschlossen.

(2) Stehende Grabdenkmäler aus Stein dürfen folgende Maße (einschließlich Sockel) nicht überschreiten:

a) Einzel- und Kindergräber

Höhe von 1,00 m – 1,30 m

Breite von 0,70 m – 0,90 m

Stärke von 0,15 m – 0,25 m

b) Familiengräber

Höhe von 1,00 m – 1,30 m

Breite von 0,90 m – 1,20 m

Stärke von 0,15 m – 0,25 m

c) Urnengräber

Höhe von 0,83 m

Breite von 1,13 m

Stärke von 0,04 m

(3) Bei den unter Abs. 2 lit. a und b) genannten Einzel-, Kinder- und Familiengräbern darf ein Aufsatz mit folgenden Maßen angebracht werden: Höhe von 0,07 m – 0,15 m Breite von

0,40 m Länge von 0,50 m – 0,60 m

Bei den unter Abs. 2 lit. c) genannten Urnengrab kann ein Schriftfeld mit folgenden Maßen angebracht werden:

Breite von

0,40 m Länge von 0,50 m – 0,60 m

(4) Wird bei einer Gruft ein liegendes Grabdenkmal angebracht, so ist folgende Größe einzuhalten: Länge von 0,80 m – 2,00 m Breite von 0,80 m – 2,45 m Eine aus zugelassenen Materialien bestehende Grabplatte ist auf jeden Fall an der Friedhofsmauer, welche die Steinseite der Gruft bildet, anzubringen.

(5) Neben Grabdenkmälern aus Stein (Abs. 2) sind auch, ausgenommen bei den Urnengräbern, schmiedeeiserne und hölzerne Grabmale bis zu folgenden Ausmaßen zugelassen: Höhe bis 1,00 m Breite bis 1,30 m (einschließlich Sockel)

Diese Grabdenkmäler müssen auf einem Natursteinsockel von einer Höhe bis zu 0,50 m errichtet werden. Für die Sockel sind nur zugelassene Materialien zu verwenden.

(6) Von den in Abs. 2 bis 5 getroffenen Regelungen kann im Einzelfall abgewichen werden, sofern diese mit den Bestimmungen des § 21 und dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 21 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff, oder Farbe nicht aufdringlich, einmalig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder die Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.

(3) Die Grabmäler sind so zu errichten, dass sie mit der Rückseite mit dem Fundament bzw. mit dem Plattenweg abschließen und eine Flucht ergeben.

(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.

(6) Insbesondere sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Grabmale aus Stein sollen aus einem Stück hergestellt sein.

b) Zusätzliche Umrandungen (Einfassungen) sind nicht zugelassen.

c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen außer aus Bronze und Schmiedeeisen nur aus demselben Material wie aus dem des Grabmales bestehen. Sie müssen gut verteilt sein.

d) Für Grabmale aus Metall darf nur Bronze, Eisen und Stahl verwendet werden.

e) Firmenzeichen dürfen nur seitlich oder rückseitig am Grabmal angebracht werden. In derselben Form sind Sektion, Reihe und Grabnummer anzubringen.

f) Weihwasserkessel und Laternen dürfen nur auf Sockel, die nicht höher als

0,10 m über das Wegplattenniveau herausragen und aus demselben Material wie das Grabmal bestehen, angebracht werden. Sockel mit Laterne dürfen von

der Graboberkante bis zur Laternenoberkante gemessen, nicht mehr als 0,30 m betragen.

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Grabmal und Grabeinfassungen sind zu entfernen. Der Grabstein ist bis zum Fundament abzutragen. Für jegliche Räumungsarbeiten ist ein fachkundiger Steinmetz zu beauftragen. Ein schriftlicher Nachweis über die Erledigung der Abräumung muss der Friedhofsverwaltung innerhalb von 4 Wochen vorgelegt werden. Als Nachweis gilt eine Rechnungskopie des Steinmetzes oder ein Foto des abgeräumten Grabes. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des

Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 23 Transport Verstorbener

Zur Beförderung von Verstorbenen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge zu benutzen. Die Beförderung der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich selbst oder durch einen von ihr Beauftragten (sog. Erfüllungsgehilfe) ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen einschließlich notwendiger Umsargungen).

(2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten einen Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 25 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Verstorbenen und Leichtenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde und in Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab oder die Grabkammer geschlossen ist. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit werden sarglose Bestattungen auf dem Friedhof Garching a.d.Alz ausgeschlossen.

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Bestattung in einer Grabstätte erfolgen, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht vor der Bestattung nachzuweisen.

(3) Handelt es sich bei dem Verstorbenen um den Nutzungsberechtigten der Grabstätte, ist der Auftraggeber der Bestattung oder Totenfürsorgeberechtigte verpflichtet, der Friedhofsverwaltung vor der Bestattung schriftlich durch eine Erklärung der Übernahme der Grabstätte und Übertragung des Nutzungsrechtes den neuen Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde bzw. ihr Erfüllungsgehilfe im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 27 Ruhefrist

Die Ruhefrist wird für Erd- und Urnenbestattungen grundsätzlich auf 10 Jahre festgesetzt. Für Bestattungen in Grüften gem. § 10 Abs. 1 c) beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.

§ 28 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des hierdurch verschuldeter Maßen verursachten Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten entstehen kann, trägt der Antragsteller.

(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.

(6) Bei alternativen Bestattungsformen sind Exhumierungen und Umbettungen nicht möglich.

(7) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

IV. Schlussbestimmungen

§ 29 Ersatzvornahme

(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

(2) Schäden, die durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, sind nicht auszuschließen. Ein Haftungsausschluss besteht hierfür nicht. Ersatzpflanzungen sind im Ermessen der Gemeinde durchzuführen. Es besteht keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Insbesondere wird nur ein eingeschränkter Winterdienst gewährleistet.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünfzig EURO und höchstens eintausend EURO belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) er sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10. Dezember 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Garching an der Alz vom 12. Dezember 1979 außer Kraft.

Garching a.d.Alz, den 02. November 2023 Gemeinde Garching a.d.Alz

(Siegel)

Maik Krieger Erster Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 25.10.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025)

Gemeinde Garching a.d.Alz Landkreis Altötting

Satzung der Gemeinde Garching a.d.Alz zur Änderung der Friedhofssatzung Vom 25. Oktober 2024

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert wurde, erlässt die Gemeinde Garching a.d.Alz folgende Satzung:

§ 1

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Garching a.d.Alz vom 02. November 2023 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede und sonstige Gewerbetreibende (z.B. Bestatter) für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.“

b) Es werden folgende neue Absätze angefügt:

„(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerkerrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen sowie

c) einen Nachweis über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz erbringen.

(6) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, welcher als Nachweis zur Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt.

(7) Die Zulassung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende trotz

Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen hat. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.“

  1. 2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zugelassen sind stehende und liegende Grabdenkmäler.“

b) Absatz 2 Buchst. c erhält folgende Fassung:

„c) Urnengräber Höhe von 0,30 m – 0,50 m Breite von 0,30 m – 0,60 m Stärke von 0,05 m – 0,25 m“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Bei den unter Abs. 2 lit. a und b) genannten Einzel-, Kinder- und Familiengräbern darf ein Aufsatz mit folgenden Maßen angebracht werden: Höhe von 0,07 m – 0,15 m Breite von 0,40 m Länge von 0,50 m – 0,60 m

Bei den unter Abs. lit. 2 c) genannten Urnengräbern kann ein Schriftfeld mit folgenden Maßen angebracht werden: Höhe von 0,07 m – 0,15 m Breite von 0,40 m Länge von 0,50 m – 0,60 m“

  1. 3. § 24 wird aufgehoben.

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Garching a.d.Alz, den 25. Oktober 2024 Gemeinde Garching a.d.Alz (Siegel)

Maik Krieger Erster Bürgermeister

Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 28.07.2026 (Inkrafttreten 01.01.2027)

Gemeinde Garching a.d.Alz

Landkreis Altötting

Satzung

der Gemeinde Garching a.d.Alz zur 2. Änderung der Friedhofssatzung

Vom 28.07.2026

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), erlässt die Gemeinde Garching a.d.Alz folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Garching a.d.Alz (Friedhofssatzung) vom 02. November 2023, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Oktober 2024, wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1 Geltungsbereich – Die Gemeinde errichtet und unterhält den gemeindlichen Friedhof Garching a.d.Alz als öffentliche Einrichtung für das Bestattungswesen.“

§ 19 (Erlaubnisvorbehalt) wird wie folgt ergänzt:

Es wird folgender Satz angefügt: „Der Antrag auf Genehmigung eines Grabmals hat auch Angaben über eine vorgesehene Grabeinfassung (Material, Form, Farbe, Abmessungen) zu enthalten.“

§ 21 Abs. 6 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b) Grabeinfassungen sind ausschließlich aus Naturstein oder Metall zulässig. Sie Müssen sich hinsichtlich Material, Form und Farbe in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Die Errichtung, Änderung oder Erneuerung einer Grabeinfassung bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Grabmale. Die sichtbare Höhe der Grabeinfassung darf 8 cm über der angrenzenden Geländeoberfläche nicht überschreiten. Die festgelegten Grabmaße sind einzuhalten.“

§ 23 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Zur Beförderung von Verstorbenen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge zu

benutzen. Die Beförderung der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen im Auftrag des Bestattungspflichtigen zu erfolgen.

§ 24 erhält folgende Fassung:

„§ 24 Bestattungsverrichtungen auf dem Friedhof

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof – insbesondere das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Versenken des Sarges, die Beisetzung von Urnen sowie Ausgrabungen und Umbettungen – werden durch ein vom Bestattungspflichtigen beauftragtes Bestattungsunternehmen ausgeführt, das nach § 8 Abs. 4 dieser Satzung zugelassen ist.

(2) Ort und Zeit der Verrichtungen sind vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Friedhofsverwaltung weist die Grabstelle ein und beaufsichtigt die Arbeiten.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2027 in Kraft.

Garching a.d.Alz, den 30. Juli 2026 Gemeinde Garching a.d.Alz

Maik Krieger Erster Bürgermeister

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1. Gewünschte Grabart in Garching a.d.Alz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Garching a.d.Alz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Garching a.d.Alz nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 84xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Garching a.d.Alz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €