Friedhofsgebühren Tittmoning 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Tittmoning · Bayern · PLZ 84529

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (5. Änderung vom 18.11.2024, gültig ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
608,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine Reihen-/Wahlgrab-Trennung; kleinste vergebare Einheit ist die Einzelgrabstätte mit 2 Grabstellen (kei...
📄 § 2 Ziff. 1.1 GebS
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
608,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Keine Reihen-/Wahlgrab-Trennung; kleinste Einheit hat 2 Grabstellen
💡 Umgerechnet: 304 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 608 € für 2 Grabstellen (= Ø 304 € je Person / Stelle)
📄 § 2 Ziff. 1.1 GebS (Einzelgrabstätte = kleinste Einheit mit 2 Grabstellen)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
1.404,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Kleinste Urnen-Einheit ist die Urnenwandgrabstätte mit 4 Grabstellen; die Satzung sieht keinen 1-stelligen...
💡 Umgerechnet: 351 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.404 € für 4 Urnen (= Ø 351 € je Urne)
📄 § 2 Ziff. 1.6 GebS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
352,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg 1,80 m: 352 €; Sarg 2,20 m: 412 €; Urnenwandgrab: 99 €; Urnenerdgrab: 168 €; zzgl. Verwaltungspauschal...
📄 § 2 Ziff. 2.1, 2.4 und 5.3 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
83,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenhaus: 83 € je angefangenem Benutzungstag (Sarg); Urne 58 € je 7 Tage
📄 § 2 Ziff. 3.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (5. Änderung vom 18.11.2024, gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Tittmoning (konsolidierte Fassung, 5. Änderung, gültig ab 01.01.2025)

Az: 028-02/06

Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Tittmoning

Die Stadt Tittmoning erlässt aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), mit Schreiben des Landratsamtes Traunstein vom 28.10.1992, Az. 20-554/1-2, rechtsaufsichtlich genehmigt, folgende Satzung:

Bekanntmachung der Fassung im Amtsblatt Nr. 24/1992 vom 12.11.1992

Die vorliegende Fassung ergibt sich aus den Änderungen durch die:

  1. 1. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 30/2004 vom 17.12.2004
  2. 2. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 18/2007 vom 15.12.2007
  3. 3. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 24/2012 vom 11.10.2012
  4. 4. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 24/2016 vom 31.10.2016
  5. 5. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 23/2024 vom 19.11.2024

§ 1

Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt Tittmoning aufgewendeten Kosten.

§ 2

Gebühren

Die Stadt Tittmoning erhebt für die Benutzung des städtischen Friedhofs und ihrer Bestattungseinrichtungen nachfolgende Gebühren:

  1. 1. Grabnutzungsgebühren:
  1. 1.1. Einzelgrabstätten (zwei Grabstellen) für 20 Jahre 608,00 EUR
  2. 1.2. Doppelgrabstätten (vier Grabstellen) für 20 Jahre 1.193,00 EUR
  3. 1.3. Dreifachgrabstätten (sechs Grabstellen) für 20 Jahre 1.791,00 EUR
  4. 1.4. Vierfachgrabstätten (acht Grabstellen) für 20 Jahre 2.388,00 EUR
  5. 1.5. Wandgrabstätten (sechs Grabstellen) für 20 Jahre 1.812,00 EUR
  6. 1.6. Urnenwandgrabstätten (vier Grabstellen) für 20 Jahre 1.404,00 EUR

Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 5 Jahre oder 10 Jahre ist möglich. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird die Grabgebühr anteilig entsprechend des Verlängerungszeitraums erhoben.

  1. 2. Bestattungsgebühren:
  1. 2.1. Grabherstellung bis zu einer Tiefe von 1,80 Metern 352,00 EUR
  2. 2.2. Grabherstellung bis zu einer Tiefe von 2,20 Metern 412,00 EUR
  3. 2.3. Grabherstellung bei verstorbenen Personen bis zu 14 Jahren 196,00 EUR unabhängig von der Tiefe
  4. 2.4. Urnenbestattung (Urnenwandgrab) 99,00 EUR Urnenbestattung (Urnenerdgrab) 168,00 EUR
  5. 2.5. Umbettung einer Leiche während der Ruhezeit innerhalb des Friedhofes 513,00 EUR
2.6 Umbettung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit innerhalb des Friedhofes479,00 EUR
2.7 Umbettung einer Urne nach Ablauf der Ruhezeit innerhalb des Friedhofes153,00 EUR
2.8 Exhumierung während der Ruhezeit253,00 EUR
2.9 Exhumierung nach Ablauf der Ruhezeit249,00 EUR
3. Benutzung des Leichenhauses je Sterbefall
3.1 Aufbewahrung von Särgen je angefangenen Benutzungstag83,00 EUR
3.2 Aufbewahrung von Urnen je angefangener sieben Tage58,00 EUR
4. (gestrichen)
5. Sonstige Gebühren:
5.1 Bereitstellung der Träger bei Beerdigung, pro Träger55,00 EUR
5.2 Sonstige Dienstleistungen pro Person und angefangene Stunde48,00 EUR
5.3 Verwaltungspauschale je Bestattung/Exhumierung/Umbettung70,00 EUR

§ 3

Schuldner

Gebühren- und Kostenschuldner ist der Verpflichtete im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) und in den übrigen Fällen der Antragsteller. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Fälligkeit Entstehen der Gebührenschuld

  1. 1. Die Gebühren entstehen mit jeder Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen.
  2. 2. Die Gebühren und Kosten nach § 1 werden vier Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides unbar zur Zahlung an die Stadtkasse fällig.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Tittmoning, 18.11.2024

Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung Neuerlass, Stadtratsbeschluss Nr. 0142 vom 09.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Tittmoning – Neuerlass (Stadtratsbeschluss Nr. 0142 vom 09.12.2025)

AZ: 028-02/06; 024-04/02

Beschluss-Nr.: Stadtrat/0142

93. öffentliche Sitzung des Stadtrates am 09.12.2025

Vorsitzender:Erster Bürgermeister Andreas Bratzdrum
Mitglieder:21
Abwesend:0
für: 21gegen: 0 Enthaltung: 0

Walter Schöberl (Niederschriftführer)

Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister

Es wird festgestellt, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates zu der heutigen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Stadtrat ist somit beschlussfähig.

Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Bestattungsverordnung (BestV); Erlass einer Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)

Sachverhalt:

Der Stadtrat beschließt den Erlass der beigefügten Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung).

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der in der Anlage beigefügte Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung).

Der Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Tittmoning?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Tittmoning mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 84xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Tittmoning anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Tittmoning
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kleinste Urnen-Einheit ist die Urnenwandgrabstätte mit 4 Grabstellen; die Satzung sieht keinen 1-stelligen...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg 1,80 m: 352 €; Sarg 2,20 m: 412 €; Urnenwandgrab: 99 €; Urnenerdgrab: 168 €; zzgl. Verwaltungspauschal...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Tittmoning (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenhaus: 83 € je angefangenem Benutzungstag (Sarg); Urne 58 € je 7 Tage
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 84xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Tittmoning:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €