Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (5. Änderung vom 18.11.2024, gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Tittmoning (konsolidierte Fassung, 5. Änderung, gültig ab 01.01.2025)
Az: 028-02/06
Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Tittmoning
Die Stadt Tittmoning erlässt aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), mit Schreiben des Landratsamtes Traunstein vom 28.10.1992, Az. 20-554/1-2, rechtsaufsichtlich genehmigt, folgende Satzung:
Bekanntmachung der Fassung im Amtsblatt Nr. 24/1992 vom 12.11.1992
Die vorliegende Fassung ergibt sich aus den Änderungen durch die:
- 1. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 30/2004 vom 17.12.2004
- 2. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 18/2007 vom 15.12.2007
- 3. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 24/2012 vom 11.10.2012
- 4. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 24/2016 vom 31.10.2016
- 5. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 23/2024 vom 19.11.2024
§ 1
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt Tittmoning aufgewendeten Kosten.
§ 2
Gebühren
Die Stadt Tittmoning erhebt für die Benutzung des städtischen Friedhofs und ihrer Bestattungseinrichtungen nachfolgende Gebühren:
- 1. Grabnutzungsgebühren:
- 1.1. Einzelgrabstätten (zwei Grabstellen) für 20 Jahre 608,00 EUR
- 1.2. Doppelgrabstätten (vier Grabstellen) für 20 Jahre 1.193,00 EUR
- 1.3. Dreifachgrabstätten (sechs Grabstellen) für 20 Jahre 1.791,00 EUR
- 1.4. Vierfachgrabstätten (acht Grabstellen) für 20 Jahre 2.388,00 EUR
- 1.5. Wandgrabstätten (sechs Grabstellen) für 20 Jahre 1.812,00 EUR
- 1.6. Urnenwandgrabstätten (vier Grabstellen) für 20 Jahre 1.404,00 EUR
Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 5 Jahre oder 10 Jahre ist möglich. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird die Grabgebühr anteilig entsprechend des Verlängerungszeitraums erhoben.
- 2. Bestattungsgebühren:
- 2.1. Grabherstellung bis zu einer Tiefe von 1,80 Metern 352,00 EUR
- 2.2. Grabherstellung bis zu einer Tiefe von 2,20 Metern 412,00 EUR
- 2.3. Grabherstellung bei verstorbenen Personen bis zu 14 Jahren 196,00 EUR unabhängig von der Tiefe
- 2.4. Urnenbestattung (Urnenwandgrab) 99,00 EUR Urnenbestattung (Urnenerdgrab) 168,00 EUR
- 2.5. Umbettung einer Leiche während der Ruhezeit innerhalb des Friedhofes 513,00 EUR
| 2.6 Umbettung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit innerhalb des Friedhofes | 479,00 EUR |
|---|---|
| 2.7 Umbettung einer Urne nach Ablauf der Ruhezeit innerhalb des Friedhofes | 153,00 EUR |
| 2.8 Exhumierung während der Ruhezeit | 253,00 EUR |
| 2.9 Exhumierung nach Ablauf der Ruhezeit | 249,00 EUR |
| 3. Benutzung des Leichenhauses je Sterbefall | |
| 3.1 Aufbewahrung von Särgen je angefangenen Benutzungstag | 83,00 EUR |
| 3.2 Aufbewahrung von Urnen je angefangener sieben Tage | 58,00 EUR |
| 4. (gestrichen) | |
| 5. Sonstige Gebühren: | |
| 5.1 Bereitstellung der Träger bei Beerdigung, pro Träger | 55,00 EUR |
| 5.2 Sonstige Dienstleistungen pro Person und angefangene Stunde | 48,00 EUR |
| 5.3 Verwaltungspauschale je Bestattung/Exhumierung/Umbettung | 70,00 EUR |
§ 3
Schuldner
Gebühren- und Kostenschuldner ist der Verpflichtete im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) und in den übrigen Fällen der Antragsteller. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Fälligkeit Entstehen der Gebührenschuld
- 1. Die Gebühren entstehen mit jeder Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen.
- 2. Die Gebühren und Kosten nach § 1 werden vier Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides unbar zur Zahlung an die Stadtkasse fällig.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Tittmoning, 18.11.2024
Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung Neuerlass, Stadtratsbeschluss Nr. 0142 vom 09.12.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Tittmoning – Neuerlass (Stadtratsbeschluss Nr. 0142 vom 09.12.2025)
AZ: 028-02/06; 024-04/02
Beschluss-Nr.: Stadtrat/0142
93. öffentliche Sitzung des Stadtrates am 09.12.2025
| Vorsitzender: | Erster Bürgermeister Andreas Bratzdrum |
|---|---|
| Mitglieder: | 21 |
| Abwesend: | 0 |
| für: 21 | gegen: 0 Enthaltung: 0 |
Walter Schöberl (Niederschriftführer)
Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister
Es wird festgestellt, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates zu der heutigen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Stadtrat ist somit beschlussfähig.
Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Bestattungsverordnung (BestV); Erlass einer Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)
Sachverhalt:
Der Stadtrat beschließt den Erlass der beigefügten Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung).
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der in der Anlage beigefügte Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung).
Der Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Tittmoning?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Tittmoning mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Tittmoning (Bayern)
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