Friedhofsgebühren Schnaitsee 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schnaitsee · Bayern · PLZ 83530

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.01.2005 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung

der Gemeinde Schnaitsee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs am Berghamer Weg (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Schnaitsee folgende Satzung:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung am Berghamer Weg eine Grabgebühr (§ 4)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

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ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 – Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt für das Nutzungsrecht von 20 Jahren an einer Grabstätte für

a) eine Urnengrabstätte am Boden

860 €

b) eine Urnennischengräber in der Mauer 1.480 €

c) eine Einzelgrabstätte

1.070 €

d) eine Familiengrabstätte

1.640 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird pro Jahr ein 1/20 der o.g. Gebühr erhoben. In den Grabgebühren ist die Einfassung und der Einbau der Einfassung durch die Gemeinde enthalten.

(2) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(3) Bei Verzicht auf das Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht über die Ruhefrist hinaus noch bestanden hätte, die geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schnaitsee, den 26.01.2005 Gemeinde Schnaitsee

Pichler

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