Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26. August 2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Baumbestattung | 665,27 € als 'Baumgrab' aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 250,00 € Grab öffnen und schließen (Sarg); Urnenbeisetzung: 115,00 € |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung zur
zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Winhöring (Friedhofsgebührensatzung))
vom 26. August 2025
Die Gemeinde Winhöring erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20. des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
II. Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühren § 5 Bestattungsgebühren § 6 Sonstige Gebühren
III. Schlussbestimmungen
§ 7 Übergangsregelung § 8 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Winhöring erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maß- gabe dieser Satzung.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
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§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 15 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
II. Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Für Grabstätten in den Sektionen I-XV und den alternativen Bestattungsformen mit einheitlicher Nutzungszeit von 15 Jahren werden folgende Grabgebühren erhoben:
| Familiengrab (3-fach) | 1.463,89 € |
|---|---|
| Doppelgrab | 1.346,44 € |
| Einzelgrab | 830,17 € |
| Kinder-/Urnengrab | 360,44 € |
| Gruften | 2.027,48 € |
| Urnenwand | 636,69 € |
| Baumgrab | 665,27 € |
| Rosenbeetgrab | 927,75 € |
| Rosenstockgrab | 668,75 € |
(2) Bei Urnenwänden, Baum-, Rosenbett- und Rosenstockgräber muss die Verschlussplatte in Höhe von 50,00 € mit erworben werden.
(3) Die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts, das nicht an die Ruhefrist gebunden ist, kann für 5, 10 oder 15 Jahre erfolgen.
(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre gelistete Grabgebühr zurückerstattet.
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§ 5 Bestattungsgebühren
| a) Grab öffnen und schließen, Tiefe 1,60 m | 250,00 € |
|---|---|
| b) Tiefergrabung bis 2,20 m, Aufpreis | 55,00 € |
| c) Gruft öffnen und schließen | 185,00 € |
| d) Urnengrab öffnen und schließen | 115,00 € |
| e) Urnenwand öffnen und schließen | 52,00 € |
| f) Kindergrab öffnen und schließen (bis 6 Jahre) | 142,00 € |
| g) Urnenwand auflösen | 104,00 € |
| h) Leichenwärterdienst | 97,00 € |
| i) Leichenträger bei Beerdigung, pro Mann | 40,00 € |
| j) Exhumierung, Umbettung, Sammeln der der Gebeine und Einsargung pro Mann und Stunde | 42,00 € |
| k) Kerze pro Stück | 2,50 € |
| l) Reinigung des Leichenhauses | 40,00 € |
| m) Benutzung der Sargkühlung pro Tag | 18,00 € |
| n) Leichenhausgebühr pro Tag | 51,00 € |
| o) Leichenhausgebühr für Kinder oder Urnen pro Tag | 26,00 € |
| p) Hinterstellung | 77,00 € |
| q) Exhumierung, Umbettung und sammeln von Gebeinen je angefangene Stunde | 42,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
| a) Ausstellung einer Graburkunde | 15,00 € |
|---|---|
| b) Erteilung, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts | 50,00 € |
| c) Aufnahmebescheinigung | 10,00 € |
| d) Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen | 15,00 € |
| e) Beerdigungszeitgenehmigung | 50,00 € |
| f) Leichenbergung (Unfalltote und Wasserleichen) | 50,00 € |
III. Schlussbestimmungen
§ 7 Übergangsregelung
Für bisher erworbene Nutzungsrechte werden die Gebühren dieser Satzung bei erstmaliger Benutzung der Grabstätte bzw. bei Verlängerung des bestehenden Nutzungsrechts erhoben.
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§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.10.2018, zuletzt geändert durch die Satzung vom 05. Januar 2023 außer Kraft.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Winhöring
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 26. August 2025 inkl. 1. Änderung vom 29.10.2025
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Winhöring folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung § 2 Friedhofszweck § 3 Friedhofsverwaltung § 4 Bestattungsanspruch
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten im Friedhof § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
1. Grabstätten
§ 8 Grabstätten § 9 Arten der Grabstätten § 10 Einzelgräber, Doppelgräber, Familiengräber, Kindergräber, Grüfte § 11 Urnenerdgräber (Aschenbeisetzungen) § 12 Urnenwandgräber (Aschenbeisetzungen) § 13 alternative Bestattungsformen (Aschenbeisetzungen) § 14 Ausmaße der Grabstätten § 15 Aschereste und Urnenbeisetzungen § 16 Ruhezeiten
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2. Grabrechte
§ 17 Grabnutzungsrechte § 18 Übertragung der Grabnutzungsrechte
3. Grabmale
§ 19 Errichtung von Grabmalen § 20 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen § 21 Gestaltung der Grabmäler § 21a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 22 Standsicherheit § 23 Unterhaltung § 24 Entfernung der Grabmäler
4. Anlage und Pflege von Grabstellen
§ 25 Pflege und Instandhaltung der Grabstellen § 26 Gärtnerische Gestaltung der Grabstellen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 27 Leichenhaus § 28 Leichenhausbenutzungszwang § 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 30 Anzeigepflicht § 31 Exhumierung und Umbettung
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Alte Nutzungsrechte § 33 Haftung § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 Gebühren § 36 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel § 37 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-25,
- 2. das gemeindliche Leichenhaus (§26),
- 3. das Friedhofspersonal (§28).
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet, bei dringendem Bedürfnis können die für den Schließdienst Beauftragte der Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass - z.B. Leichenausgrabungen oder Umbettungen (§ 30) untersagen.
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§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge, zu befahren,
b) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, außer Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungen notwendig und üblich sind,
c) Waren aller Art, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen,
e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
f) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu beschädigen,
h) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße und Gießkannen, Gartengeräte und Ähnliches zwischen bzw. hinter den Gräbern, auf freien Plätzen oder in den Hecken aufzubewahren,
i) fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
j) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom im Friedhof eingesetzten Personal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(6) Beauftragte der Gemeinde sind berechtigt, nicht zulässige Gefäße, Gießkannen, Gartengeräte und Ähnliches zu entfernen und zu entsorgen.
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§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Gärtner, Bestatter, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a-71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten, Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und Beauftragten oder im Friedhof eingesetztem Personal der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von §6 Abs. 3 Nr. a im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.
(9) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des im Friedhof eingesetzten Personals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.
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II. Grabstätten und Grabmale
1. Allgemeines
§ 8 Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Winhöring. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die Grabstätten fortlaufend nummeriert. Die Zuteilung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung oder von ihr beauftragten Hilfskräften.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
| a) Einzelgrabstätten | Sektionen I-IV, XI | (§10) |
|---|---|---|
| b) Doppelgrabstätten | Sektionen I-IV, V-X, XII | (§10) |
| c) Familiengräber | Sektionen I-IV, VI | (§10) |
| d) Grüfte | Sektionen I; II, V, VII | (§10) |
| e) Kinder- u. Urnengräber | Sektion I | (§10) |
| g) Urnenerdgräber | Sektion XIII; XIV | (§11) |
| f) Urnenwandgräber | Sektion III, XV | (§12) |
(2) Gräber für alternative Bestattungsformen im Sinne dieser Satzung sind:
- a) Urnengrabstätten Baumbestattung
- b) Urnengrabstätten am Rosengarten
- c) Urnengrabstätten am Rosenstock
- d) Urnengrabstätten auf der Wiese
§ 10 Einzelgräber, Doppelgräber, Familiengräber, Kindergräber und Grüfte
(1) Einzel-, Doppel- und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Grüfte sind Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, die von der Friedhofsverwaltung auf Rechnung des Erwerbers der Grabstätte erstellt oder bereitgestellt werden.
(2) Die Zahl der zulässigen Erdbestattungen richtet sich nach der Art des Grabes. Bei Einhaltung der Ruhefrist können in einem Einzelgrab bis zu zwei Erdbestattungen, in einem Doppelgrab bis zu vier Erdbestattungen, in einem Familiengrab bis zu sechs
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Erdbestattungen, und in einer Gruft, abhängig von deren Größe, zwischen vier und sechs Erdbestattungen erfolgen.
(3) Kindergräber bestehen für Kinder bis zu 11 Lebensjahre. Kindergräber sind Einzelgräber, es wird nur eine Leiche darin beigesetzt.
(4) Die Beisetzung zusätzlicher Urnen ist in allen Grabstätten zulässig. Bei Einhaltung der Ruhefrist können in einem Einzelgrab maximal zwei, in einem Kindergrab eine, in einem Doppelgrab maximal vier, in einem Familiengrab maximal sechs und in einer Gruft ebenfalls maximal sechs Urnen beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft, in der Leichen oder Aschenreste bestattet sind, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Leichen- und (oder) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
(7) Das Absenken des Sarges bei Erdbestattungen ist während der Beerdigung nicht möglich.
§ 11 Urnenerdgräber (Aschenbeisetzungen),
(1) Urnenerdgräber sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten. Bei Einhaltung der Ruhefrist können in der Grabstätte maximal vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften aus § 10 entsprechend auch für Urnenerdgrabstätten.
§ 12 Urnenwandgräber (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnenwandgräber sind ausschließlich für Urnen bestimmte Nischen in Urnenwänden. In den Urnennischen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen hierzu bedürfen der Genehmigung der Gemeinde Winhöring
(2) Die Verschlussplatten der Urnennischen gehen ins Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über und müssen nach Auflösung der Grabstelle in eigener Verantwortung abgeräumt werden. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(3) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu nehmen.
(4) Ferner ist es nicht gestattet, an bzw. bei den Wänden, mit Ausnahme der hierfür vorgesehenen Ablagekonsolen, Gestecke, Blumen, Kerzen, Bildwerke, ausgenommen aufgeklebte, maximal zehn Zentimeter große Medaillons mit einem Bild des/der Verstorbenen oder Ähnliches anzubringen bzw. niederzulegen. Eine Ausnahme besteht für Gestecke, Blumen, Kerzen oder ähnliches, die anlässlich einer Bestattung niedergelegt werden, für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen ab der Bestattung.
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(5) Beauftragte der Gemeinde sind berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches zu entfernen und zu entsorgen.
(6) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften aus § 10 entsprechend auch für Urnenwandgrabstätten.
§ 13 alternative Bestattungsformen
(1) Alle alternativen Bestattungsformen sind in Form einer Urnenerdbestattung vorzunehmen. In einer Grabstelle können maximal zwei Urnen bestattet werden.
(2) Die Grabplatten der Erdurnengräber gehen ins Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über und müssen nach Auflösung der Grabstelle in eigener Verantwortung abgeräumt werden.
(3) Ferner ist es nicht gestattet, Gestecke, Blumen, Kerzen, Bildwerke, ausgenommen aufgeklebte, maximal zehn Zentimeter große Medaillons mit einem Bild des/der Verstorbenen oder Ähnliches anzubringen bzw. niederzulegen. Eine Ausnahme besteht für Gestecke, Blumen, Kerzen oder ähnliches, die anlässlich einer Bestattung niedergelegt werden, für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen ab der Bestattung.
(4) Beauftragte der Gemeinde sind berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches zu entfernen und zu entsorgen.
§ 14 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
| a) Einzelgrabstätten | Sektionen I-IV | Länge 150 cm, Breite 90 cm |
|---|---|---|
| b) Doppelgrabstätten | Sektionen I-IV | Länge 150 cm, Breite 130 cm |
| c) Familiengräber | Sektionen I-IV, | Länge 150 cm, Breite 160 cm |
| d) Grüfte | Sektionen I; II, V, VII | Länge 200 cm, Breite 200 cm |
| e) Kinder- u. Urnengräber | Sektion I | Länge 100 cm, Breite 60 cm |
| f) Urnenwandgräber | Sektion III, XV | Länge 38,5 cm, Breite 28 cm |
| g) Einzelgrabstätten | Sektion XI | Länge 250 cm, Breite 90 cm |
| h) Doppelgrabstätten | Sektion V - VIII; IX; X; XII | Länge 250 cm, Breite 150 cm |
| i) Familiengrab | Sektion VI | Länge 250 cm, Breite 190 cm |
| j) Urnenerdgräber | Sektion XIII, XIV | Länge 100 cm, Breite 70/73 cm |
| k) altern. Bestattung | Sektion | Länge 25 cm, Breite 25 cm. |
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(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf (gemessen von Außenkante zu Außenkante) bei Einzel- und Kindergräbern 0,60 m, bei Doppel- und Familiengräbern 0,80 m und bei Urnenerdgräbern 0,60 m nicht überschreiten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m.
(4) Bei Bestattungen gem. §9 Abs. 2 Buchst a) muss vom Baumstamm ein Mindestabstand von 1,20m eingehalten werden. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt mind. 80 cm von Urne zu Urne (Mitte Grabmalplatte). Der Abstand kann je Baum variieren und wird von Angestellten der Gemeinde Winhöring oder Hilfspersonen festgelegt.
(5) Die Regelung aus §13 Abs. 4 Satz 2 gilt auch für die alternativen Bestattungsformen nach § 9 Abs. 2 Buchst. b) – d)
§ 15 Aschereste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung dieser Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 16 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschereste beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
2. Grabrechte
§ 17 Grabnutzungsrecht
(1) Ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte kann auf Antrag für die Dauer der Ruhefrist (§ 15) verliehen werden, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall begründet, so wird es ebenfalls mindestens für die Ruhefrist (§ 15) erworben. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen oder an die in Winhöring ansässige Kirchengemeinde nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.
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(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen mindestens dreimonatigen Hinweis an der Grabstätte, hingewiesen.
(6) Das Nutzungsrecht kann bei Ablauf der Nutzungsfrist auf Antrag um 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung des Grabnutzungsrechtes besteht nicht, außer, es ist die Ruhefrist (§15) einzuhalten.
(7) Wenn der Nutzungsberechtigte die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, kann das Nutzungsrecht nicht verlängert werden.
(8) Auf das Nutzungsrecht von unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(9) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann von der Gemeinde über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
(10) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstelle.
(11) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
§ 18 Übertragung der Grabnutzungsrechte
(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in § 16 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
b) die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder
c) die Eltern
d) die Großeltern
e) die Enkel
f) die Geschwister
g) auf die nicht unter a-f fallenden Erben
(2) In der Gruppe b und innerhalb der einzelnen Gruppen d-g wird der oder die Älteste Nutzungsberechtigter.
(3) Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
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3. Grabmale
§ 19 Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmales aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bisherige Beschriftung erfolgen soll.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
Antragsberechtigt ist der Grabnutzungsberechtigte.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 20 Ausmaße der Grabdenkmäler
Grabdenkmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| a) Einzelgrabstätten | Sektionen I-IV | Höhe 160 cm, Breite 90cm |
|---|---|---|
| b) Doppelgrabstätten | Sektionen I-IV | Höhe 160 cm, Breite 120 cm |
| c) Familiengräber | Sektionen I-IV | Höhe 160 cm, Breite 120 cm |
| d) Grüfte | Sektionen I; II, V, VII | Höhe Mauerhöhe, Breite 200 cm |
| e) Kinder- u. Urnengräbergräber | Sektion I | Höhe 100 cm, Breite 60 cm |
| f) Urnenwandgräber | Sektion III, XV | Höhe 28 cm, Breite 38,5 cm |
| g) Einzelgrabstätten | Sektion XI | Höhe 160 cm, Breite 90 cm |
| h) Doppelgrabstätten | Sektion V - VIII; IX; X; XII | Höhe 160 cm, Breite 150 cm |
| i) Familiengrab | Sektion VI | Höhe 160 cm, Breite 190 cm |
| j) Urnenerdgräber | Sektion XIII, XIV | Höhe 70cm, Breite 40 cm |
| k) altern. Bestattungen | Sektion | Länge 25 cm, Breite 25 cm |
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§ 21 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) In den einzelnen Grabsektionen müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. (4) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich oder rückseitig am Grabdenkmal angebracht werden.
§ 21 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimme Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Folgen der Kinderarbeit (BGBl.2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 22 Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die
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sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Winhöring ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung (Hinweis auf der Grabstätte). Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§15) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Urnenwandtafeln dürfen nur mit vorheriger Absprache mit der Gemeindeverwaltung entfernt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Arbeiten ordnungsgemäß vonstattengehen.
4. Anlage und Pflege von Grabstellen
§ 25 Pflege und Instandhaltung der Grabstellen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten getroffen werden.
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (Hinweis an der Grabstätte), nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 26 Gärtnerische Gestaltung der Grabstellen
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20cm sein.
(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.
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(4) Das Anpflanzen ausdauernder Gehölze, strauch- oder baumartiger Pflanzen oder Bäumen, die eine Höhe von 1,50 m oder mehr oder eine übermäßige Breite erreichen können, ist auf den Gräbern nicht zulässig.
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen beim Friedhof abzulagern.
(6) Kunststoffe und andere nicht verrotbare Werkstoffe, die in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken verwendet werden, sowie Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(7) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht abgeräumt werden.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 27 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Aufbewahrung erfolgt im geschlossenen Sarg.
(3) Besucher und Angehörige haben nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Beauftragten oder eines Vertreters des Friedhofspersonals Zutritt zum Leichenhaus.
(4) Der Besuchergang ist bei Belegung während der Öffnungszeiten des Friedhofs (§ 5) frei zugänglich.
(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 28 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Leichen oder Aschereste von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. Dies gilt auch für Verstorbene, die von auswärts überführt werden.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- und Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung von Leichen vorhanden ist,
b) die Aufbahrung der Verstorbenen im Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens erfolgt,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
(3) Im Falle des Abs. 2 Buchstaben a und b muss der Leichnam / die Aschereste am Vorabend der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden.
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§ 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere:
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums, der Aussegnungshalle und der Grabstelle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde oder den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
§ 30 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde oder das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 31 Exhumierung und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Der Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
(4) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
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(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Sondernutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind.
§ 33 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhut- oder Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 3. entgegen § 6 Abs. 3:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten befährt,
- b) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilt,
- c) Waren aller Art anbietet und verkauft,
- d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchführt,
- e) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwendet
- f) raucht, lärmt oder spielt,
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g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flächen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufstellt sowie solche Gefäße und Gießkannen, Gartengeräte und Ähnliches, zwischen, bzw. hinter den Gräbern, auf freien Plätzen oder in den Hecken aufbewahrt,
i) fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten fotografiert,
j) Tiere mitführt (ausgenommen Blindenhunde),
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 6 und 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, durch die Arbeiten die Würde des Friedhofs beeinträchtigt sowie Werkzeuge, Materialien nicht entfernt (5) entgegen § 18 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, (6) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, (7) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssichererem Zustand hält (8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Erlaubnis entfernt, (9) Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt, (10) Kunststoffe und andere nicht verrotbare Werkstoffe entgegen § 25 Abs. 6 nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Winhöring verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayrischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 2018 außer Kraft.
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