🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
(Stand: 01.07.2022)
Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Ampfing Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund der Art.1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht
(1)
Die Gemeinde Ampfing erhebt für die Benutzung des St.-Margareten-Friedhofsund für die von ihr im Bestattungswesen erbrachten Leistungen Gebühren nachdieser Satzung.
(2)
Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werdengesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebende Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffenworden ist.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, a) b) c) d)
(2)
wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat, wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebühr entsteht,
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nachdieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellungdurch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2)
Die Gebühr wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
§ 4 – Grabgebührensätze
(1)
(2)
Die Grabgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist von 10 Jahrenfür ein dreistelliges Wahlgrab Afür ein dreistelliges Wahlgrab B
WG III WG III
A B
- 2.006. €, 1.338 €,
für ein zweistelliges Wahlgrab Afür ein zweistelliges Wahlgrab B
WG II WG II
A B
1.087 €, 725 €,
für ein einstelliges Wahlgrab Afür ein einstelliges Wahlgrab B
WG I WG I
A B
627 €, 502 €,
für ein Reihengrab Afür ein Reihengrab B
RG RG
A B
488 €, 390 €,
für ein Kindergrab
K
234 €,
für einen Urnenplatz / Urnenfeld
U
334 €.
Für den Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts ist für jedes Jahr 1/10 der Grabgebühr im Sinne des Abs.1 im Voraus zu entrichten.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1)
Für die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Erdbestattung (Sarg)
b) bei Urnenbeisetzungc) für Aufbahrungen, wenn die Leiche nicht im gemeindlichen Friedhof bestattet wird
(2)
91 €.
Für die Tätigkeit der Träger werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Erdbestattung (Sarg)
b) bei Urnenbeisetzung und bei Verstorbenen bis 10 Jahre
(3)
272 €, 181 €,
276 €, 138 €.
Sonstige Gebühren:
a) für das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle 37 €,
b) für die Benutzung der Kühlbox pro Tagc) für sonstige Dienstleistungen je Arbeiter und Stunde
37 €, 37 €.
§ 6 – Gebühr für die Grabfertigung / Wiederausgrabung
(1)
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Grabes beträgt bei Sargbestattung:
a) Einfachtiefe (1,60 m)
b) Tieflage (2,20 m)
c) Verstorbene bis 10 Jahre (bei Einfachtiefe)
(2)
286 €, 429 €, 143 €.
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Grabs bei Urnenbeisetzungbeträgt 114 €.
(3)
Für das Öffnen und Schließen eines Grabes bei Wiederausgrabung fallen jeweils die Gebühren nach Abs.1 bzw. Abs. 2 an. Zusätzlich werden für die Umbettung der Leiche / Gebeine in einen Sarg / Behälter 320 € erhoben. Für die Wiederbeerdigung innerhalb des Friedhofs werden ebenfalls die Gebührennach Abs. 1 bzw. Abs. 2 erhoben.
§ 7 – Sonstige Gebühren
Gebühren für:
- 1. Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof (§ 7 Abs. 1 der Friedhofssatzung) Einzelfall Jahrespauschale
12 €, 100 €,
- 2. Genehmigung zur Vornahme einer Bestattung vor Ablauf von 48 Std. oder nach Ablauf von 96 Std.
10 €,
- 3. Ausstellung eines Leichenpasses
10 €,
- 4. Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
10 €,
- 5. Erteilung einer Genehmigung nach § 22 Friedhofssatzung
20 €,
- 6. Erteilung einer Ausnahme nach § 12 Anlage 2 Friedhofssatzung
20 €,
- 7. Beanstandung und Ersatzvornahmen
25 €,
- 8. Umschreibung oder Zurückgabevon Grabbenutzungsrechten an nicht belegten Grabstätten
10 €,
- 9. Versendung von Urnen im Inland
25 €,
- 10. Versendung von Urnen ins Auslandzuzüglich der sonstigen anfallenden Kosten
25 €.
§8 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzungvom 19.10.2015 außer Kraft.
Ampfing, den 28.06.2022 GEMEINDE AMPFING
2. Friedhofssatzung Stand: 28.06.2022 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ampfing
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Erster Teil Allgemeine Vorschrift
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung auf dem Grundstück mit der FlNr. 567, Gemarkung Ampfing, den gemeindlichen Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und dem gemeindlichen Leichenhaus.
Zweiter Teil Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 2 – Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. Der Friedhof trägt die Bezeichnung "St. Margareten-Friedhof". Er ist in 12 Sektionen eingeteilt (siehe Anlage 1 a).
(Stand: 28.12.2016)
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt.
§ 4 – Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof dient zur Bestattung der Verstorbenen, die
- 1. Einwohner der Gemeinde Ampfing waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder
- 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.
(2) Für die Bestattung anderer Verstorbener als der in Abs. 1 genannten, bedarf es einer besonderen Genehmigung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Satzung auch für die Beisetzung von Aschenurnen und von Totgeburten.
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),
- 2. Wege mit Fahrzeugen (einschl. Fahrrädern) zu befahren und Fahrzeuge (einschl. Fahrräder) abzustellen, wenn dies von der Gemeinde nicht besonders genehmigt worden ist,
- 3. Waren und gewerbliche Leistungen anzubieten,
- 4. Druckschriften zu verteilen,
- 5. bei Bestattungsfeierlichkeiten oder Gedenkfeiern im Friedhofsbereich Arbeiten auszuführen,
- 6. Abfälle aller Art, überflüssiges Erdmaterial, Grabausstattungen u.a. außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern oder zwischen zu lagern,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasen- und Grabflächen unberechtigt zu betreten,
- 8. die Bäume, Sträucher, Stauden und sonstigen Anpflanzungen im Friedhof zu beschneiden oder zu entfernen,
- 9. Grabstellen und Grabeinfassungen zu betreten,
- 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen und ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- 11. in den Brunnentrögen Gefäße und Werkzeuge reinigen,
- 12. zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben.
(3) Fundsachen sind unabhängig von ihrem Wert bei der Friedhofsverwaltung abzuliefern.
(4) Wer gegen ein Verbot des Absatzes 2 verstößt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Im Übrigen wird auf § 28 verwiesen.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung nach Abs. 1 ist bei der Gemeinde Ampfing schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Zulassung gilt nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Antragstellung als erteilt. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrages. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Die Zulassung wird befristet erteilt und ist jährlich neu zu beantragen.
(4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtig werden;
insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung des Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(6) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(7) Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 71 a - 71 d BayVwVfG) abgewickelt werden.
§ 7 a
Ausführung der Bestattungsverrichtungen
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere - das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle, - die Beförderung des Sargs/Urne von der Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger, - das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, - das Versenken des Sargs und die Beisetzung der Urne, - Ausgrabungen und Umbettungen obliegen dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde und den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
Dritter Teil Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
Abschnitt 1 Grabstätten
§ 8 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Ampfing. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrecht).
(2) Über den Erwerb von Nutzungsrechten wird eine Urkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 9 – Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden gemäß Anlage 1 b folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) einstellige Wahlgräber,
c) zweistellige Wahlgräber,
d) dreistellige Wahlgräber,
e) Urnenplätze im Urnenfeld.
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung - BestV) ein Reihengrab zu.
§ 10 – Nutzung der Gräber
(1) In jedem Reihengrab darf 1 Bestattung, in jedem einstelligen Wahlgrab dürfen 2 Bestattungen, in jedem zweistelligen Wahlgrab 4 Bestattungen und in jedem dreistelligen Wahlgrab 6 Bestattungen für die Dauer der Ruhezeit erfolgen. Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen in Särgen sowie die Beisetzung von Urnen (Aschenbeisetzungen) unter der Erde zu verstehen.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. Sofern die Verlegung eines Sargs im gleichen Grab von Einfachtiefe auf Tieflage zur Durchführung der weiteren Bestattung erforderlich ist, so ist für diese Leistung eine gesonderte Vereinbarung i. S. von § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung zu schließen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind die allgemeinen Gräber, die für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) abgegeben werden. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(2) Es wird der Reihe nach bestattet. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
(3) Die Reihengräber haben folgende Maße:
Länge (einschl. Grabmalfundament) 2,50 m,
Breite 0,70 m,
Abstand zum nächsten Grab 0,50 m.
(4) Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofssatzung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Ablauf einer angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und angesät werden.
(5) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Gemeinde. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird zum Jahresbeginn des Ablaufs des Ruherechts bekannt gegeben.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen vorbehalten ist. Das Nutzungsrecht wird nur auf Antrag vergeben. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben im Wahlgrab, sowie das Recht auf Bestattung seiner verstorbenen Angehörigen in diesem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 3. die Ehegatten, der unter Absatz 2 Ziffer 2 bezeichneten Personen,
- 4. nicht unter 1 - 3 aufgeführte Erben.
Die Bestattung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Gemeinde.
(3) Die Wahlgräber haben folgende Maße:
- 1. einstellige Wahlgräber:
Länge (einschl. Grabmalfundament) 2,50 m
Breite 0,90 m
Abstand zum nächsten Grab 0,60 m
- 2. zweistellige Wahlgräber:
Länge (einschl. Grabmalfundament) 2,50 m
Breite 1,30 m
Abstand zum nächsten Grab 0,90 m
- 3. dreistellige Wahlgräber:
Länge (einschl. Grabmalfundament) 2,50 m
Breite 2,40 m
Abstand zum nächsten Grab 1,50 m.
(4) Wahlgräber können an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Einwilligung der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen werden.
§ 13 – Urnenfeld
(1) Im Friedhof ist ein Feld für die Beisetzung von Urnen ohne Grabmal ausgewiesen (Sektion XII). Die einzelnen Urnenplätze sind in einem Lageplan festgelegt (siehe Anlage 3). Je Urnenplatz darf für die Dauer der Ruhefrist eine Urne beigesetzt werden.
(2) Auf diesem Feld haben die Nutzungsberechtigten keine Gestaltungsmöglichkeiten. Es dürfen nur Gedenktafeln an der in der Mitte des Urnenfeldes stehenden Stele für die Dauer der Nutzungszeit angebracht werden. Die Gestaltung und Beschriftung dieser Gedenktafeln richtet sich nach Anlage 2.
(3) Nur anlässlich der Bestattung darf (natürlicher) Blumenschmuck niedergelegt werden. Sobald die Blumen verwelkt sind, hat sie der Nutzungsrechtsinhaber zu entfernen.
§ 14 – Nutzungszeit
(1) Das Nutzungsrecht wird auf 10 Jahre eingeräumt. Für Wahlgräber kann das Nutzungsrecht auch für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Dasselbe gilt für die Gedenktafeln im Urnenfeld.
(2) Das Recht auf Bestattung in einem Wahlgrab richtet sich nach § 10 Absatz 2. Das Gestaltungs- und Pflegerecht bleibt darüber hinaus bestehen, solange die Ruhezeit für die letzte Bestattung noch läuft und das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit i. S. von § 24 erworben worden ist.
(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
§ 15 – Nutzungsberechtigte
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann nur mit Einwilligung der Gemeinde und nur an Angehörige i. S. von § 12 Abs. 2 übertragen werden.
(2) Stirbt der Nutzungsberechtigte oder ist er dauernd an der Ausübung des Nutzungsrechtes gehindert, so geht das Nutzungsrecht für die verbleibende Nutzungszeit auf die Erben über. Unter mehreren Erben hat der nach der Reihenfolge in § 12 Abs. 2 genannte nächste Angehörige den Vorrang, falls sich die Erben nicht anderweitig einigen. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, denjenigen Erben als Nutzungsberechtigten anzuerkennen, der sich durch eine Urkunde nach § 8 Abs. 2 ausweist.
(4) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.
(5) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht der Vorschrift des § 16 entsprechend würdig hergerichtet und instand gehalten wird. Der Nutzungsberechtigte ist zuvor schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen.
§ 16 – Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Grabstätten sind in einer friedhofswürdigen Weise anzulegen, mit einem Grabmal zu versehen und zu unterhalten. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung gärtnerisch hergerichtet sein. Provisorische Grabzeichen müssen spätestens nach 12 Monaten entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Gräber abzuräumen. Die zuletzt genannten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
(2) In den Sektionen I und II sind Einfassungen zwingend anzulegen. In den Sektionen III, X und XI sind Einfassungen zulässig. In den Sektionen IV bis IX des Friedhofes sind die Pflanzflächen ohne Einfassung anzulegen. Die Pflanzflächen bei Gräbern ohne Einfassung müssen ebenerdig angelegt werden (ohne Grabhügel) und zwar mit folgenden Ausmaßen:
Reihengräber
Länge 1,90 m
Breite 0,70 m
Abstand zum Nachbargrab 0,50 m
einstellige Wahlgräber
Länge 1,90 m
Breite 0,90 m
Abstand zum Nachbargrab 0,60 m
zweistellige Wahlgräber
Länge 2,10 m
Breite 1,30 m
Abstand zum Nachbargrab 0,90 m
dreistellige Wahlgräber
Länge 2,10 m
Breite 2,40 m
Abstand zum Nachbargrab 1,50 - 2,00 m.
Die Pflanzfläche beginnt an der rückwärtigen Kante des Grabmalfundamentes.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gewächse nicht stören. Die Pflanzflächen der Grabstätten sollen möglichst mit immergrünen, flachen, bodendeckenden Gewächsen eingerahmt werden (ca. 30 % der Pflanzfläche). Die übrige Pflanzfläche bleibt in der Ausführungsart dem Nutzungsberechtigten überlassen.
(4) Das Bestreuen der Grabstellen und der Bäume zwischen den Gräbern und Grabstellen mit Sand, Kies und ähnlichem Material sowie das Auslegen der Grabplätze mit Steinplatten oder Trittplatten ist untersagt.
(5) Das Anpflanzen ausdauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf und neben den Grabstätten bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Abschnitt 2 Grabmäler und sonstige Grabausstattung
§ 17 – Errichtung und Gestaltung
(1) Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und anderen baulichen Anlagen ist nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in zweifacher Fertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle zum besseren Verständnis vorzulegen.
(3) Die Genehmigung für die Aufstellung eines Grabmals, zur Errichtung von Einfriedungen und Einfassungen und anderer baulicher Anlagen (z.B. Grüfte, Gedenktafeln) kann versagt werden, wenn die beantragte Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung (einschließlich Anlagen) entspricht.
(4) Werden Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmal anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Genehmigungsantrag gestellt wird.
(5) Auf dem Friedhof werden Grabfelder (Sektionen) mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, die im Friedhofsplan ausgewiesen sind (siehe Anlage 1a, die Bestandteil dieser Satzung ist).
(6) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so lässt die Gemeinde die Bestattung in dem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften durchführen.
(7) Die Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler sind in der Grabmalordnung zusammengefasst, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 17 a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 – Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Grabberechtigte hat das Grabmal und die sonstige Grabausstattung dauern in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Er haftet für jeden Schaden durch Grabmale mit mangelnder Standsicherheit und für alle Schäden, die von Grabanlagen und von Grabausstattungen ausgehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Grabberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen u. ä.) treffen.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhezeit sind Grabmal und sonstige Grabausstattung (auch Grüfte bzw. im Urnenfeld die Gedenktafeln) von den bisher Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommen diese der Verpflichtung nicht nach, so kann die Gemeinde auf Kosten des zuletzt Nutzungsberechtigten die Grabausstattung entfernen lassen.
(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt. Sie dürfen ohne Einwilligung der Gemeinde nicht entfernt werden. Den Eigentümern des Grabmales ist eine entsprechende Entschädigung zu zahlen.
Vierter Teil Leichenhaus
§ 20 – Benutzung des Leichenhauses
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf Friedhöfen in Ampfing (Margaretenfriedhof und Kirchenfriedhof) beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- und Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Fünfter Teil Bestattungsvorschriften
§ 21 – Anmeldung von Bestattungen
(1) Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Beisetzung von Urnen ist mindestens 5 Tage vorher anzumelden.
(2) Die vom Standesamt ausgestellte Bestattungserlaubnis ist bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde setzt im Benehmen mit den Pfarrämtern und den für die Bestattung sorgepflichtigen Personen Tag und Stunde der Bestattung fest.
§ 22 – Särge, Urnen
(1) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen zu übergeben. Aschenreste feuerbestatteter Leichen dürfen nur in einem vorschriftsgemäßen Behälter (Urne) übergeben werden. Die Särge bzw. Urnen dürfen, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht aus schwer bzw. unvergänglichen Werkstoffen hergestellt sein. Für die Beschaffenheit der Särge, Sargausstattung und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften nach § 30 BestV vom 01.03.2001 (GVBl. S. 92).
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
Zur Beisetzung im Urnenfeld dürfen ebenfalls nur selbstvergängliche Urnen verwendet werden.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
§ 23 – Öffnen und Schließen der Grabstätten
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Aschenurnen mindestens 0,50 m. Bei Bestattungen von 2 Leichen übereinander bei gleichzeitig laufender Ruhezeit beträgt die Grabtiefe mindestens 2,20 m.
(3) Für die Beisetzung von Gebeinen muss jedes Grab mindestens 1 m tief ausgehoben werden.
(4) Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit des Friedhofes dies erfordert.
§ 24 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen bis zur Wiederbelegung der Grabstelle beträgt 10 Jahre.
§ 25 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Öffnung eines Grabes und die Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Für Graböffnungen und Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsrechtsinhabers notwendig.
(3) Bei Entziehung des Nutzungsrechtes können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen erfolgen durch die Gemeinde. Sie bestimmt im Einvernehmen mit dem Antragsteller den Zeitpunkt der Umbettung. Die Gemeinde kann die Erlaubnis erteilen, dass die Umbettung von einem Beerdigungsinstitut vorgenommen wird.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Exhumierungen und Umbettungen auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten können nur vorgenommen werden, wenn die Gesundheitsbehörde diese als unbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen haben, angegeben hat.
(8) Umbettungen können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden. Die Teilnahme an Exhumierungen und Umbettungen ist nur den Bediensteten der Gemeinde oder den zuständigen Behörden gestattet.
(9) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.
Sechster Teil Übergang- und Schlussbestimmungen
§ 26 – Sanierungsbereich
In der Sektion I Block B, C, D und E können freie Grabstellen und freiwerdende Grabstellen bis auf weiteres nicht belegt werden.
§ 27 – Registerführung und Aufbewahrungspflicht
(1) Es werden folgende Unterlagen geführt:
- 1. ein Grabregisterverzeichnis in Form von Einzelakten mit folgendem Inhalt:
Abdruck der Graburkunde, Verzeichnis der in der Grabstelle bestatteten Personen, Zweitschriften von Genehmigungen und Plänen, aller Schriftverkehr, der mit dieser Grabstelle zusammenhängt,
- 2. ein Namensregister der Bestatteten und Grabnutzungsberechtigten mit der Bezeichnung der Grabstelle.
(2) Die Unterlagen werden nach Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstellen noch 10 Jahre verwahrt.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten im Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. die Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten nicht beachtet (§ 16),
- 5. den Vorschriften über die Grabmal- und die sonstige Grabausstattung zuwiderhandelt (§ 17 und Anlage 2 zur Satzung),
- 6. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25).
§ 29 – Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall treffen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 30 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.07.1980 außer Kraft.
Ampfing, den 13. Dezember 2004
GEMEINDE AMPFING