🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2013 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Word-Data "Gebührensatzung Friedhof"
Satzungder Gemeinde Heldenstein
(Friedhofsgebührensatzung) vom 09.12.1992
Gebührensatzung für den gemeindlichen Rupertifriedhof in Heldenstein
Die Gemeinde Heldenstein erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V. mit den Art. 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes durch Gemeinderatsbeschluss vom 06. Oktober 1992 folgende, mit Bescheid des Landratsamts Mühldorf a. Inn vom 07.12.1992, Nr. Sg 20, 55 – 554 genehmigte Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Bemessungsgrundlagen
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2
Grabgebühren und Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. (2) Die Gemeinde erhebt Grabgebühren. (3) Über die Gebühr ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen.
ZWEITER TEIL
Gebühren
§ 3
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt für ein
Einzelgrab der Gruppe I Familiengrab der Gruppe II Familiengrab der Gruppe III
DM 46,00 pro Jahr DM 69,00 pro Jahr DM 115,00 pro Jahr.
(2) Beim Erwerb des Benutzungsrechts an Grabplätzen ist die Grabgebühr für die Dauer einer Ruhefrist (= 15 Jahre) in einer Summe zu zahlen. (3) Für die Veränderung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbeitrag in Abs. 1. (4) Für die Veränderung des Grabnutzungsrechts ist die Grabgebühr für die Dauer der Veränderung (= 10 Jahre) in einer Summe zu zahlen. (5) Beginnt nach § 26 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung eine neue Ruhefrist zu laufen, so ist das Grabnutzungsrecht auf die Dauer der neuen Ruhefrist zu verlangern und die Grabgebühr für die Dauer der Verlangerung in einer Summe im Voraus zu bezahlen.
§ 4
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
c) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr entsteht mit der erworbenen Berechtigung. (2) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Heldenstein, den 09.12.1992 Gemeinde Heldenstein
-Josef Müller-
- 1. Bürgermeister
Erste Satzung zur Änderung der
Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS – FGS) der Gemeinde Heldenstein
Auf Grund Art. 23 der Gemeindeordnung i.V. mit den Art. 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Heldenstein folgende erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS-FGS)
§ 1
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Grabgebühr beträgt für ein
Einzelgrab der Gruppe I
24,00 Euro/Jahr
Familiengrab der Gruppe 2
35,00 Euro/Jahr
Familiengrab der Gruppe III
59,00 Euro/Jahr
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.Januar 2002 in Kraft.
Heldenstein, den 06.11.2001
J. Müller, 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Diese Satzung wurde am 27.11.2001 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Heldenstein, Schulstraße 5 a, 84431 Heldenstein, Zimmer Nr. 8 zur Einsichtnahmeniedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde Heldenstein hingewiesen. Die Anschläge wurden am 27.11.2001 angeheftet und am 13.12.2001 wieder abgenommen.
Heldenstein, den 14.12.2001
i.A.
Schindler
D:\Eigene Dateien\SATZUNGH\h_satz19.doc
3. Änderung der Friedhofsgebührensatzungfür den gemeindlichen Rupertifriedhof in Heldenstein
Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wird die bisherige Friedhofsgebührensatzung für den gemeindlichen Rupertifriedhof der Gemeinde Heldenstein vom 09.12.1992 durch den Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2012 wie folgt geändert und neu gefasst:
ZWEITER TEIL
Gebühren
§ 3 Grabgebühren Abs 1 lautet wie folgt:
Die Grabgebühr beträgt für
| Einzelgrab der Gruppe I | jährlich | 28 € |
|---|---|---|
| Familiengrab der Gruppe II | jährlich | 42 € |
| Familiengrab der Gruppe III | jährlich | 70 € |
| Urnennische | jährlich | 42 € |
Die Änderung der Gebührensatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft.
Heldenstein, den 06.12.2012
GEMEINDE HELDENSTEIN
-Helmut Kirmeler-
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk: An der Amtstafel veröffentlicht: 06.12.2012 Abgenommen am 02.01.2013