Friedhofsgebühren Buchbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Buchbach · Bayern · PLZ 84428

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01. März 2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

SATZUNG​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​‍

ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNG SOWIE FÜR DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHENDE AMTSHANDLUNGEN DES MARKTES BUCHBACH

- FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG -

Vom 15.02.2012

Auf Grund des Art. 23 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 GVBl.S.796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66) und Art. 20 Kostengesetz (KG) (BayRS 2013-1-1-F) vom 20. Februar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2011 (GVBl. S. 150) erlässt der Markt Buchbach folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen:

§ 1

GEBÜHRENPFLICHT UND GEBÜHRENARTEN

(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2) Der Markt Buchbach erhebt:

a) Grabgebühren (§ 5)

b) Grabherstellungs- und Bestattungsgebühren (§ 6)

c) Sonstige Gebühren (§ 7)

(3) Für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden und in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Die Gebühren bestimmen sich nach den tatsächlichen Aufwendungen bzw. werden unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze festgelegt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 2

GEBÜHRENSCHULDNER

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

ENTSTEHEN UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHR

(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes. (2) Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechtes entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet. (3) Die Gebühr wird mit Zustellung / Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

BEMESSUNGSGRUNDLAGEN

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen und der vom Markt aufgewendeten Kosten.

§ 5

GRABGEBÜHREN

(1) Die Grabgebühren je Grabstätte betragen für die Dauer der Ruhefrist (lt. § 24 der Friedhofs- und Bestattungssatzung))

a) Einzelgräber 540,00 €

b) Familiengräber 630,00 €

c) Familiengräber (1. Reihe) 990,00 €

d) Wandgräber 1.260,00 €

e) Gräber am Hauptweg 1.260,00 €

f) selbständige Urnengräber 360,00 €

g) Sozialgräber (Urnenplätze) 90,00 € (2) Die Gebühren nach Absatz 1 gelten anteilig auch für die Verlängerung des Benutzungsrechts um die jeweilige Ruhefrist. Diese Verlängerungsgebühren können nicht im Voraus bezahlt werden. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 6

GRABHERSTELLUNGS- UND BESTATTUNGSGEBÜHREN

(1) Die Gebühr für die Besorgung der Leiche durch den Leichenwärter beträgtbei Kindern bis zu 8 Jahren 52,50 € bei Kindern über 8 Jahre und bei Erwachsenen füra) die Einsargung der Leiche 52,50 €

b) die Beisetzung und die Aufbahrung der Leicheim Leichenhaus sowie für die Dienste bis zur Beerdigung 87,50 €

c) das Richten des Grabes und Läuten 35,00 €

d) für das Aufbewahren einer Urne 35,00 €

e) für die feierliche Urnenbestattung 70,00 € (2) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgtfür die Dienstleistungen während der Beerdigung 35,00 € (3) Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben, Schließen des Grabes usw.) beträgtfür die Tätigkeit des Leichenwärters und der Helfera) bei Kindern bis zu 8 Jahren 70,00 €

b) bei Personen über 8 Jahren 140,00 €

c) bei Urnen 35,00 €

d) bei Einsatz des Minibaggers oder anderer Geräte und Maschinen zusätzlich nach Aufwand eine Gebührgemäß aktuell gültigem Leistungs- und Preisverzeichnisdes Marktes Buchbach (4) Sonstigesa) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche 400,00 €

b) Ausgrabung und Umbettung einer Urne 150,00 €

c) Stundensatz Leichenwärter 35,00 €

d) Stundensatz Helfer 25,00 €

§ 7

SONSTIGE GEBÜHREN

Die sonstigen Gebühren betragen für:

a) Leichenhausbenutzung bei Leichenbestattungen 270,00 €

b) Leichenhausbenutzung bei Urnenbestattungen 50,00 €

c) Sonstige Dienstleistungenje Person und angefangene Stunde 35,00 €

§ 8

INKRAFTTRETEN

(1) Diese Satzung tritt am 01. März 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen im Markt Buchbach vom 26.06.2003 außer Kraft.

Buchbach, 15.02.2012

MARKT BUCHBACH

Thomas Einwang Erster Bürgermeister

(MGR vom 07.02.2012)

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

SATZUNG

ÜBER DIE ÖFFENTLICHE BESTATTUNGSEINRICHTUNG

DES MARKTES BUCHBACH (FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG)

Vom 15.02.2012

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), erlässt der Markt Buchbach folgende Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung:

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFT

§ 1

GEGENSTAND DER SATZUNG

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-20),
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 21),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 22)

ZWEITER TEIL

DER GEMEINDLICHE FRIEDHOF

§ 2

WIDMUNGSZWECK

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

FRIEDHOFSVERWALTUNG

Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4

BESTATTUNGSANSPRUCH

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5

ÖFFNUNGSZEITEN

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Der Markt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 25) – untersagen.

§ 6

VERHALTEN IM FRIEDHOF

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt;

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vom Markt zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung des Marktes Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. zu rauchen;
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.

§ 7

GEWERBLICHE TÄTIGKEIT AUF DEM FRIEDHOF

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist beim Markt zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a bis 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet der Markt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. (4) Hat der Markt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (9) Die gewerbliche Bestätigung kann für ein Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum zugelassen werden. Soweit die Genehmigung für ein Kalenderjahr erteilt worden ist, verlängert sich diese um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht einen Monat vor Ablauf widerrufen wird.

(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführt werden, nicht jedoch an arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.

DRITTER TEIL

DIE EINZELNEN GRABSTÄTTEN / DIE GRABMÄLER

§ 8

ALLGEMEINES

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9

ARTEN DER GRABSTÄTTEN

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10),
  2. 2. Familiengräber, auch Wandgräber und Gräber am Hauptweg (§ 11),
  3. 3. Urnengräber (§ 12),
  4. 4. Sozialgräber - Urnenplätze (§ 13).

(2) Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung einer Grabstätte besteht nicht.

§ 10

EINZELGRÄBER

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

Bei Urnenbeisetzungen müssen die Aschenkapsel und eine eventuell gewünschte Überurne biologisch abbaubar sein. (2) In jedem Einzelgrab darf nur eine Leiche bzw. Urne beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Markt.

§ 11

FAMILIENGRÄBER

(1) Familiengräber sind nach Ihrer Lage ina) Familiengräber,

b) Familiengräber 1. Reihe,

c) Wandgräber undd) Gräber am Hauptwegeingeteilt.

Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24) gründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird.

Auf dem neuen Teil des Friedhofes werden die Gräber nur der Reihe nach vergeben.

Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

Bei Urnenbeisetzungen müssen die Aschenkapsel und eine eventuell gewünschte Überurne biologisch abbaubar sein.

(2) Die Familiengräber bestehen aus vier Grabstellen.

Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird vom Markt entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-) belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12

URNENGRÄBER

(1) Urnengräber sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) bereitgestellt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Die Aschenkapsel und eine eventuell gewünschte Überurne müssen biologisch abbaubar sein.

(2) Die Urnengräber bestehen aus vier Urnenplätzen. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber und Familiengräber für Urnengräber entsprechend. Wird vom Markt entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnengräber verfügt, so ist er berechtigt, an der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13

SOZIALGRÄBER (URNENPLÄTZE)

Für Gemeindebürger ohne Angehörige und soziale Absicherung stehen Urnenplätze in den Sozialgräbern zur Bestattung zur Verfügung. Als Nutzungsberechtigter tritt hier der Markt Buchbach auf. § 12 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 14

AUSMAßE DER GRABSTÄTTEN

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10): Länge: 2,00 m Breite: 1,50 m
  2. 2. Familiengräber (§ 11): Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m
  3. 3. Wandgräber/ Gräber am Hauptweg (§ 11): Länge: 2,00 m Breite: 2,50 m
  4. 4. Urnengräber (§ 12): Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
  5. 5. Sozialgräber mit Urnenplätzen (§ 13): Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt im Regelfall 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante). (3) Die Tiefe der Gräber (Ausschachtung) beträgt – bezogen auf die Grabsohle – bei der Erstbelegung 2,10 m und bei der Wiederbelegung 1,50 m.

§ 15

PFLEGE UND GÄRTNERISCHE GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein. (4) Bei Einzel-, Familien- und Urnengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung des Nutzungsberechtigten bzw. der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt dem Markt auf dessen Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist der Markt gegen Kostenerstattung befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

§ 16

ERRICHTUNG VON GRABMÄLERN

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Anzeige beim Markt. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können vom Markt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Der Markt kann verlangen, dass eine Anzeige gestellt wird.

§ 17

AUSMAßE DER GRABMÄLER UND EINFASSUNGEN

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10): Höhe: 1,80 m Breite: 1,20 m
  2. 2. Familiengräber (§ 11): Höhe: 1,80 m Breite: 1,50 m
  3. 3. Urnengräber (§ 12): Höhe: 1,50 m Breite: 0,80 m

Die Grabmäler der Wandgräber an der nordwestlichen Seite des Friedhofes dürfen bis zu 1,90 m hoch und bis zu 2,5 m breit sein.

(2) Bei den Sozialgräbern (§ 13) ist die Aufstellung von Grabmälern nicht vorgesehen.

(3) Für die höchstzulässige Höhe von Holz- und Metallkreuzen gilt Abs. 1 entsprechend. (4) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Maße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

1. bei Einzelgräbern:Breite: 1,20 mLänge: 1,60 m
2. bei Familiengräbern:Breite: 1,50 mLänge: 1,60 m
3. bei Urnengräbern:Breite: 0,80 mLänge: 1,00 m

Die Grabeinfassungen der Wandgräber an der nordwestlichen Seite des Friedhofes dürfen bis zu 2,50 m breit und bis zu 2,00 m lang sein.

Die Länge der Einfassungen sind den Gräbern der übrigen Reihe anzupassen. Die Einfassungen dürfen nicht höher als 0,20 m sein.

(5) Eine Pflicht, Grabeinfassungen anzubringen, ist nicht gegeben. Alternativ kann eine lebende Grabeinfassung gewählt werden.

§ 18

GESTALTUNG DER GRABMÄLER

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofes (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen. (3) Abänderungen der in § 17 genannten Maße, auf Grund besonderer Gestaltung, bedürfen einer gesonderten Zustimmung des Marktes

§ 19

STANDSICHERHEIT

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft, entsprechend den Vorschriften des Bundesinnungsverbandes deutscher Steinmetze, gegründet werden. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt der Markt Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20

ENTFERNUNG DER GRABMÄLER

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechtes nur mit Erlaubnis des Marktes entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal auf seine Kosten zu entfernen.

VIERTER TEIL

DAS GEMEINDLICHE LEICHENHAUS

§ 21

BENUTZUNG DES GEMEINDLICHEN LEICHENHAUSES

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus in der Regel im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Markt.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 22

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens,
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen und
  • des Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal des Marktes oder den vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmen.

SECHSTER TEIL

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 23

ANZEIGEPFLICHT

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 24

RUHEZEITEN

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 25

UMBETTUNGEN

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung durchführen. Er kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHUSSBESTIMMUNGEN

§ 26

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzeigt (§ 23 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25) und
  6. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 15).

§ 27

ANORDNUNGEN FÜR DEN EINZELFALL; ZWANGSMITTEL

(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28

INKRAFTTRETEN

(1) Diese Satzung tritt am 01. März 2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 19. November 1992 außer Kraft.

Buchbach, 15.02.2012

MARKT BUCHBACH

Thomas Einwang Erster Bürgermeister (MGR vom 07.02.2012)