🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Gemeinde Theilenhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) und der Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 24.07.1998 (GVBl. S. 424) erläßt die Gemeinde Theilenhofen folgende Satzung:
§ 1 Gebührenarten und -pflicht
(1) Die Gemeinde erhebta) Grabgebührenb) Grabherstellungsgebührenc) Sonstige Gebühren.
(2) Zahlungspflichtig ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, wer zum Tragen der Bestattungskosten rechtlich verpflichtet ist, oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenschuld entstehta) bei Grabgebühren mit der Bereitstellung des Grabes,
b) bei Grabherstellungsgebühren und sonstigen Gebühren nach dieser Satzung mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde.
Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die Gemeinde kann einen angemessenen Vorschuss verlangen.
§ 2 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren werden für die gesamte Ruhefrist (§ 7 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Theilenhofen) wie folgt festgesetzt:
a) für eine Einzelgrabstätte für Personen bis 10 Jahre (20 Jahre Nutzungszeit) 300,00 €
b) für eine Einzelgrabstätte für Personen über 10 Jahre (30 Jahre Nutzungszeit) 410,00 €
c) für eine Doppelgrabstätte (2 Personen, 30 Jahre Nutzungszeit) 600,00 €
d) für eine Urnengrabstelle (15 Jahre Nutzungszeit). 300,00 €
e) für eine Urnengrabstelle im Friedhof Gundelsheim (Urnenring, 15 Jahre Nutzungszeit) incl. Grabplatte (ohne Gravur) 900,00 €
(2) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 3 Grabherstellungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Herstellung eines Grabes (Öffnen und Schließen des Grabes, Erdabfuhr soweit erforderlich) wird wie folgt festgesetzt:
a) für eine Einzelgrabstätte für Personen bis zu 10 Jahre 300,00 €
b) für eine Einzelgrabstätte für Personen über 10 Jahre 410,00 €
c) für eine Doppelgrabstätte je Grabstätte 470,00 €
d) für eine Urnengrabstelle 250,00 €
e) für eine Urnengrabstelle in einer bestehenden sonstigen Grabstelle 250,00 €
f) für eine Tieferlegung 620,00 €.
(2) Die Gebühr für die Aufgrabung und Umbettung einer Leiche wird wie folgt festgesetzt:
Leiche während und nach Ablauf der Ruhefrist umbetten 1.500,00 €.
(3) Die Gebühr für die Aufgrabung und Umbettung von Ascheresten wird wie folgt festgesetzt: Urne während und nach Ablauf der Ruhefrist umbetten 600,00 €.
§ 4
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für Benutzung und Reinigung des Leichenhauses einschließlich eventueller Benutzung der Kühleinrichtung beträgt 160,00 € (2) Die Gebühr für Graburkunde beträgt 23,00 € Die Gebühr je Mappe beträgt 10,-- €, je Bogen 2,00 €.
§ 5
Sonderregelung für die Ortsteile Theilenhofen und Wachstein
Die Gebühr für Fundament und Einfassung mit Verlegung der Platten beträgt:
je Grabstelle 240,00 € je Doppelgrab 360,00 € je Urnengrabstelle 230,00 €.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Theilenhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.03.2020 außer Kraft.
Theilenhofen, 31.01.2022 Gemeinde Theilenhofen
H. König Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 31.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Theilenhofen
Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Theilenhofen folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Theilenhofen folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. einen Friedhof mit einem Leichenhaus in den Ortsteilen Theilenhofen, Dornhausen, Wachstein und Gundelsheim,
- 2. je einen Leichentransportwagen,
- 3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal,
- 4. eine transportable Kuhleinrichtung.
§ 2
Bestattungsanspruch
1.) Auf dem gemeinslichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oderb) für die ein Sondereutzungsrecht an einer beegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird, oderc) die bis zur Unterbringung in einem Senioren- bzw. Pflegeheim ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Gemeinde hatten oderd) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstände beantragt wird. 2.) Außer dem wird, sofern eine ordnungsgemäß Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. 3.) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
§ 3
Benutzungszwang
1.) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
- 1. Aufbewährung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus;
- 2. Aufbewährung der Urnen im Leichenhaus;
- 3. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schlieben des Grabes, Benutzung des Bahwagens, Versenken des Sarges);
- 4. Beisetzung von Urnen. 2.) Leichen, die nach § 4 BestV (nicht natürlicher Tod, Leiche eines Unbekannten) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, *\text{dürfen nur durch das gemeinsliche Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.} 3.) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1. 4.) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befrei werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Wurde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Bestattungsvorschriften
§ 4
Anzeigepflicht
1.) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. 2.) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. 3.) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 5
Aufbahrung von Leichen und Ascheresten
1.) Die Leichen sowie Aschereste werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. 2.) Das Leichenhaus darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. 3.) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Wurde des Verstorbenen widersprechen wurde. 4.) Wahrend der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
§ 6
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
- das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- die Überführung des Sarges bzw. der Urne von der Leichenhalle zur Grabstände
- die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen einschließlich notwendiger Umsargungen.
Die Gemeinde kann sich zur Durchführung hoheitlicher Tätigkeiten eines privaten Dritten als Erfüllungsgehilfe bedienen.
§ 7
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
§ 8
Exhumierung und Umbettung
1.) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. 2.) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. 3.) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. 4.) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. 5.) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwhnen. 6.) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch Umbettungen oder Ausgrabungen nicht unterbrochen oder gehemmt. 7.) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller. 8.) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt. 9.) Im Übrigen gilt die BestV.
§ 9
Größe der Gräber
1.) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
a) für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum 10. Lebensjahr (Kindergräber):
Reihengräber:
Länge 1,40 m
Breite 0,70 m
Abstand bis 0,60 mb) für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 11. Lebensjahr:
Reihengräber
Länge 2,20 m
Breite 0,90 m
Abstand bis 0,60 m
Doppelgräber
Länge 2,20 m
Breite 1,80 m
Abstand bis 0,60 mc) für die Beisetzung von Urnen (Urnengräber):
Länge 0,80 m
Breite 0,60 m
Abstand bis 0,60 m.
Urnenring mit einem Durchmesser von 2,40 m – Aufteilung in 12 Urnengräbern.
Für anonyme Urnengräber werden keine Maße festgelegt.
2.) Die Tiefe des einzelnen Grabes bis zur Unterkante des Sarges beträgt 1,80 m; für Gräber von Kindern bis zu 10 Jahren mindestens 1,30 m. Bei Tieferlegungen beträgt die Tiefe des einzelnen Grabes bis zur Unterkante des Sarges 2,5 m. 3.) Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.
§ 10
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie Aschereste 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges bzw. dem Tag der Urnenbeisetzung.
III. Grabstätten
§ 11
Arten der Grabstätten
1.) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Wahlgräber (Doppelgräber)
- 3. Urnengräber.
- 4. Anonymes Urnengrab im Urnenfeld
2.) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in einer bestimmten Lage besteht nicht. 3.) Im Friedhof Gundelsheim sind nur Reihengräber, keine Wahlgräber (Doppelgräber) zulässig.
§ 12
Reihengräber
1.) Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr, Reihengräber für Verstorbene vom 11. Vollendeten Lebensjahr an und Urnengräber. 2.) Reihen- und Urnengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. 3.) Reihengräber sind Einzelgräber. Es werden eine Leiche oder zwei Urnen innerhalb der Ruhefrist des Einzelgrabes zugelassen. 4.) In Urnengräber werden bis zu zwei Urnen beigesetzt. 5.) In Reihen- und Urnengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Reihen- bzw. Urnengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 13
Wahlgräber
1.) An einer Grabstände kann ein Sondereutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Wahlgrab, Doppelgrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Veränderung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anländlich eines Todesfalles möglich. 2.) Wahlgräber können aus mehreren Grabstellen bestehen. Wahlgräber werden der Reihe nach angelegt. 3.) Das Sondereutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist begründet. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
§ 14
Särge, Aschenreste und Urnenbeisetzungen
1.) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Sarg und Sargausstattung müssen entsprechend § 20 BestV aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. 2.) Die Särge)dürfen hochstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Übergrößen konnen auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 3.) Die Benutzung von Särgen, die im Wesentlichen aus Metallen jeglicher Art bestehen, ist nicht zulässig. Ausnahmen können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 4.) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. 5.) Urnen können in den in § 9 genannten Grabarten, unter Beachtung der Belegungsmöglichkeiten, beigesetzt werden. Werden Urnen erdbestattet, *\text{dürfen} nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Dies gilt auch für eine Überurne. Ausnahmen von dieser Regelung können im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 6.) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle der Friedhofe Aschenreste aus Urnen in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Überurnen, die vom Grabnutzungsberechtigten innerhalb eines Monats nach Ablauf des Grabrechts nicht abgeholt worden sind, werden von der Friedhofsverwaltung entsorgt.
§ 15
Beisetzung in Wahlgrabstätten
1.) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. 2.) Wahlrend der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist.
§ 16
Übertragung des Sondernutzungsrechts
1.) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondereutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genommen Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. 2.) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so Goes das Sondereutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV
genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
3.) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.
§ 17
Verzicht auf das Sondernutzungsrecht
Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
§ 18
Rechte an Gräbern
1.) An einem belegungsfähigen Grab wird bei Vorliegen eines Sterbefalles ein Nutzungsrecht erworben. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. 2.) Das Nutzungsrecht an den Gräbern wird an einzeln natürliche Personen verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). 3.) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Gräber anderweitig verfügen. 4.) Nach der halben Ruhefrist konnen Erd- und Urnengräber früherzeitig aufgelöst werden. Die Auflösung der Gräber ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinde kann bis zur Beendigung der regulären Ruhe- bzw. Nutzungszeit über die Gräber nicht anderweitig verfügen. Es findet in diesen Fällen keine Erstattung von Grabgebührenstatt. Das gleiche gilt auch für Umbettungen. 5.) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Errichtung von Grabmälern
1.) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen. 2.) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen zweifach beizufugen. Dazu gehoren:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenansicht im Maßstab 1: 10;
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
- 3. eine Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
3.) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 4.) Ohne Genehmigung errichtete, nicht genehmigungsfähige Grabmäler und Grabeinfassungen konnen auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.
§ 20
Größe der Grabmäler und Grabeinfassungen
1.) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. Kindergräber
Höhe 0,60 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,13 m.
- 2. Reihengräber
Höhe 0,70 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,13 m.
- 3. Doppelgräber
Höhe 0,70 m bis 1,20 m, Breite bis 1,30 m, Mindeststärke 0,13 m.
- 4. Urnengräber
Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,13 m.
2.) Für Grabeinfassungen auf den Friedhöfen Theilenhofen, Dornhausen und Gundelsheim werden folgende Ausmaße festgesetzt:
- 1. Kindergräber
Länge 1,40 m, Breite 0,70 m, Abstand bis 0,60 m
- 2. Reihengräber
Länge 1,80 m, Breite 0,80 m, Abstand bis 0,60 m
- 3. Doppelgräber
Länge 1,80 m, Breite 1,80 m, Abstand bis 0,60 m
- 4. Urnengräber
Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Abstand bis 0,60 m.
3.) Für Grabeinfassungen auf dem Friedhof Wachstein werden folgende Ausmaße festgesetzt:
- 1. Kindergräber
Länge 1,40 m, Breite 0,70 m, Abstand bis 0,60 m
- 2. Reihengräber
Länge 1,80 m, Breite 0,80 m, Abstand bis 0,60 m
- 3. Doppelgräber
Länge 1,80 m, Breite 2,00 m, Abstand bis 0,60 m
- 4. Urnengräber
Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Abstand bis 0,60 m
4.) Die Grabbeetabgrenzung in den Ortsteilen Theilenhofen und Wachstein erfolgt mit Steinplatten o.ä.. Vom Grabinhaber darf keine Grabeinfassung angebracht oder zur Anbringung in Auftrag gegeben werden. Die Abgrenzungsplatten werden zu
gegebener Zeit von der Gemeinde eingebracht oder zur Einbringung in Auftrag gegeben.
5.) Bei Urnen, die in einem Urnenring mit einem Durchmesser von 2,40 m bestattet werden, sind Abgenzungsplatten bzw. Grabbeetabgrenzungen nicht gestattet.
§ 21
Gestaltung der Grabmäler
1.) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung trag und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. 2.) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, große, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstallend wirkt. Als Werkstoff sind nur Natursteine zugelassen. 3.) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes im Einklang stehen. 4.) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmalern, angebracht werden. 5.) Alle Grabmäler müssen eine werkstoffgerechte, gute handwerkliche Bearbeitung aufweisen. 6.) Grabbeet-Teilabdeckungen sind zulässig, wenn mindestens 1/3 des Grabes für die Bepflanzung frei bleibt. 7.) Nicht zulässig sind:
- Farbanstriche
- ganze Grabplatten
§ 22
Standsicherheit
1.) Jedes Grabmal muss seiner Groß entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Groß nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Die Fundamente werden bei den Reihen-, Urnen- und Doppelgrabern grundsätzlich durch die Gemeinde erreicht. 2.) Der Nutzungsberechtigte hat davon zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand befinden. Ergebnis sich augenfälle Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. 3.) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmalern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmaler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen halten, oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 23
Pflege der Grabstätten
1.) Die Grabstätten sind in einem wurdigen Zustand grundsatzlich gartnerisch anzulegen und zu unterhalten. Im Bereich der Kinder- und Urnengräber)dürfen die Grabstätten in Absprache mit der Gemeinde auch eingesat werden. Geschieht diestrotz Aufforderung nicht, so konnen sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesat werden. 2.) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm, in den Ortsteilen Theilenhofen und Wachstein nicht über 5 cm hoch sein. 3.) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stären; baum- und strauchartige Gewächse und solche, die higher als 50 cm wachsen, dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde gepflanzt werden. 4.) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. 5.) Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder anderem Steinmaterial sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.B. Konservenbuchsen) zur Aufnahme von Blumen sind verboten. 6.) Spätestens nach Ablauf des Nutzungsrechts (oder der Ruhezeit bei Reihengräbern) sind die Grabmäler, Einfriedungen, Anpflanzungen usw. binnen 3 Monaten nach der Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Andernfalls werden sie auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde entfernt. Die Räumung des Grabes ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. 7.) Nach Hälfte der Ruhezeit kann die Grabstätte geräumt werden. Eine Rückerstattung der Gebühren erfolgt nicht.
V. Ordnungsvorschriften
§ 24
Öffnungszeiten
1.) Der Friedhof darf nur während der bekannt gemachten Öffnungszeiten betreten werden.
Diese sind folgende: Montag bis Sonntag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
2.) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen. 3.) Für den Zeitraum vom 01.07. jeder Jahres bis 03.07. jeder Jahres sowie vom 17.12. jeder Jahres bis 23.12. jeder Jahres gelten folgende Öffnungszteiten auf dem Friedhof Dornhausen:
08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Betretung des Friedhofsgeländes ist während dem oben stehenden Zeitraums nur Grabnutzungs- und Grabpflegeberechtigten gestattet. Der Zugang kann nur über das Haupttor an der Kirche erfolgen.
4.) Für den Zeitraum vom 01.07. jeden Jahres bis 03.07. jeden Jahres, sowie vom 17.12. jeden Jahres bis zum 23.12. jeden Jahres, wird das Hausrecht auf dem Friedhof Dornhausen auf die Polizei Gunzenhausen übertragen.
§ 25
Verhalten auf den Friedhöfen
- 1. Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
- 4. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:
- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen und zu lärmen, zu spielen, Geldspenden zu sammeln oder zu betteln,
- c) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen,
- d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
- e) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- i) Grabschmuck bzw. Grabdekoration, die der Würde des Ortes nicht entsprechen (z. B. elektrische Geräte, Springbrunnen, Solaranlagen, Teppiche sowie ähnliches) abstellen bzw. errichten sowie Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solchen Grabschmuck bzw. Grabdekoration und Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- j) Anpflanzungen außerhalb der Grabflächen anzubringen,
- k) offenes Kerzenlicht und Feuer ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen,
- l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- m) gewerbliche Führungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu veranstalten.
- n) das Abhalten von Demonstrationen auf dem Friedhofsgelände
- o) gewerbliche Lichtbild-, Film-, Funk- oder Fernsehaufnahmen von Feierlichkeiten jeglicher Art dürfen nur mit Genehmigung der Angehörigen und der Gemeinde erfolgen. Auf die Würde des Ortes ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
- 5. Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste und berechtigte Personen Zutritt zu den Aussegnungs- und Trauerhallen.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 - 5 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 7. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vierzehn Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 26
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1.) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. 2.) Die Zulassung wird nur den Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. 3.) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausfuhrt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. 4.) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. 5.) Die Gemeinde kann den Gewerbetriebenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
VI. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Nutzungsrechte
1.) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondereutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 30 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstände zuletzt Bestatten. 2.) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neuen Sondereutzungsrecht begründet werden.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,- € belegt werden wer
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 3),
- 2. der in § 4 festgelegten Anzeigepflicht nicht nachkommen oder der Festsetzung des Bestattungszeitpunktes zuwiderhandelt (§4),
- 3. diebekanntgegebenen Öffnungszteiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt (§ 24),
- 4. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhofen zuwiderhandelt (§ 25),
- 5. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhofen nicht beachtet (§26),
- 6. den Bestimmungen über die Pflege und Instandsetzung der Gräber nicht nachkommen (§ 23),
- 7. die Bestimmungen über die gartnerische Gestaltung der Gräber missachtet (§ 23),
- 8. den Bestimmungen für die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen (§ 19), bzw. den Größen von Grabmalen und Einfriedungen (§ 20) und der Grabgestaltung (§ 21) zuwiderhandelt,
- 9. den Bestimmungen zur Standsicherheit (§ 22) und Entfernung von Gräbern (§ 23) nicht nachkommen,
- 10. den Bestimmungen über das Betreten des Leichenhauses (§ 5) oder den Leichenhausbenutzungszwang (§ 3) verletzt,
- 11. den Bestimmungen über die Exhumierung und die Umbettung zuwiderhandelt (§ 8).
§ 29
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 30
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Theilenhofen vom 10.10.2017 außer Kraft.
Theilenhofen, 28.03.2021 Gemeinde Theilenhofen
H. König Erster Bürgermeister