Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.12.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 880 € Reihengrab für Personen über 12 Jahre (§ 2 Abs. 1 a) 2.) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | 675 € Urnengrab (§ 2 Abs. 1 c) 1.) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | 700 € anonymes Urnengrab (§ 2 Abs. 2 b.) |
| Baumbestattung | 750 € Baumbestattung im Friedhof Treuchtlingen (§ 2 Abs. 2 e.) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 550 € (Sarg), 120 € (Urne) Separat als 'Öffnen und Schließen von Gräbern' in § 4 Abs. 3 aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 180 € (Treuchtlingen) / 100 € (Ortsteile) Als 'Benützung der Leichenhalle' in § 4 Abs. 1 a) aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Treuchtlingen
Die Stadt Treuchtlingen erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung
Die Stadt Treuchtlingen erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gebühren.
§ 2 Grabgebühren
Folgende Grabgebühren gelten für die vollen Ruhefristen nach § 9 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Treuchtlingen.
(1) In den Friedhöfen Treuchtlingen, Dietfurt und Schambach
| a) Reihengrab | |
|---|---|
| 1. für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 390 € |
| 2. Reihengrab für Personen über 12 Jahre | 880 € |
| b) Familiengrab | |
| 1. einfach | 1.500 € |
| 2. doppelt | 3.000 € |
| 3. jede weitere Grabstelle | 1.500 € |
| 4. Tieferlegung | 620 € |
| c) Urnengräber | |
| 1. Urnengrab | 675 € |
| 2. bei zusätzlicher Beisetzung im Erdgrab | 420 € |
| 3. Umenhain | 885 € |
(2) Im Friedhof Treuchtlingen
| a) Urnenmauer | |
|---|---|
| 1. Einzelnische | 750 € |
| 2. Doppelnische | 1.500 € |
| b) anonymes Urnengrab | 700 € |
| c) Grabkammer | 1.540 € |
| d) Grabplatz im Grabfeld für Sternenkinder | 100 € |
| e) Baumbestattung | 750 € |
| f) Urnenstele (Urnenwürfel) | 1.500 € |
| g) Urnenringsegment | 795 € |
(3) Im städtischen Teil des Friedhofes in Möhren
| a) Einzelgrab (ohne Tieferlegung) | 1.500 € |
|---|---|
| b) Doppelgrab (ohne Tieferlegung) | 3.000 € |
| c) Urnenbeisetzung - zusätzlich im Erdgrab | 420 € |
(4) Wird in einem Familien-, Doppel- oder einer Grabkammer eine weitere Leiche oder Urne bzw. in einer Umennische und einem Urnengrab eine weitere Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer der Nutzungszeit übersteigt, dann ist für das zu verlängernde Nutzungsrecht auf die Dauer der neuen Ruhefrist die anteilmäßige Grabgebühr zu entrichten.
Die Gebühr beträgt für jedes Jahr der Verlängerung:
- 1/15 der Urnengrab-Gebühr (Erdgrab und Nische) (in allen Friedhöfen)
- 1/30 der Familiengrab-Gebühr (im Friedhof Treuchtlingen)
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Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Treuchtlingen vom 23.12.2022
- 1/30 der Doppelgräber im städtischen Teil des Friedhofes in Möhren
- 1/35 der Familiengrab-Gebühr (in den Friedhöfen Dietfurt und Schambach)
- 1/15 der Gebühr für eine Grabkammer im Friedhof Treuchtlingen
- 1/15 der Gebühr für eine Nische in der Urnenwand (Friedhof Treuchtlingen)
- 1/15 für die Gebühr einer Urnenstele (Umenwürfel)
(5) Bei Bestattungen von Personen, die in Treuchtlingen keinen Wohnsitz und kein Recht auf Beisetzung in einem Familien-, Doppel- oder Urnengrab hatten, wird zu den unter 1 - 3 aufgeführten Gebühren ein Zuschlag von 50 Prozent erhoben. (6) Bei Auflösung eines Grabes vor Ablauf der Ruhezeit je Jahr 30 €
§ 3 Ersatz für Fundamentstreifen
Zusätzlich zu den Grabgebühren werden für die von der Stadt hergestellten Streifenfundamente zur Grabsteinbefestigung folgende Kostenersätze erhoben:
(1) Im städtischen Teil des Friedhofes in Möhren:
a) für ein Einzelgrab 256 €
b) für ein Doppelgrab 512 € (2) Im Friedhof in Dietfurt (neuer Teil)
a) für ein Einzelgrab 77 €
b) für ein Doppelgrab 154 €
§ 4 Bestattungsgebühren
(1) Gebühr für Leichenhalle
a) Benützung der Leichenhalle
- 1. im Friedhof in Treuchtlingen 180 €
- 2. in den Ortsteilen Auernheim, Bubenheim, Dietfurt, Graben, Windischhausen und Schambach 100 €
- b) Leichenhausdienste
- 1. Annahme des / der Verstorbenen zur Aufbahrung im Aufbahrungsraum 40 €
- 2. Öffnen und Schließen des Sarges nach Angabe der Hinterbliebenen entfällt
- 3. Aufbahrung des Sarges bzw. der Urne für die Trauerfeier in der Leichenhalle 60 €
- c) Reinigen der Leichenhalle in Treuchtlingen
- 1. Reinigung (mit Nebenräumen) nach Bestattung 50 €
- 2. Reinigung des Aufbahrungsraumes bei einer Überführung nach auswärts - ohne Durchführung einer Bestattung 25 €
- d) Reinigung der Leichenhalle in den Ortsteilen / Stunde 18 € (2) Durchführung der Bestattung
- a) Bestattungsdienste 70 €
- b) Sargträger je Person 45 €
- c) Urnenträge je Person 45 € (3) Öffnen und Schließen von Gräbern
- a) Familien- oder Reihengrab
- 1. Normaltiefe 550 €
- 2. Zuschlag für Tieferlegung 150 €
- 3. Erschwerniszuschlag für Sargübergröße 85 €
- 4. Erschwerniszuschlag für Tieferlegung bei Sargübergröße 105 €
- b) Kindergrab 275 €
- c) Grabkammer 550 €
- d) Urnenbeisetzung
- 1. im Urnengrab oder Familiengrab 120 €
- 2. in der Urnennische / Urnenstelen 30 €
- 3. in bestehender Grabkammer 250 €
- 4. im Urnenhain mit eingelassener Urnenröhre 65 €
- 5. im Baumgrab 140 €
- e) Grabplatz im Grabfeld für Sternenkinder 125 €
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Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Treuchtlingen vom 23.12.2022
(4) Exhumierungen und Umbettungen
a) Ausgraben einer Urne aus einem Erdgrab / Grabkammer / Baumgrab
- Gebühren nach 3.d.1, 3.d.3 bzw. 3.d.5 zuzüglich 100 €
b) Entnahme einer Urne aus der Urnenwand / Urnenstele / Urnenröhre -Gebühren nach 3.d.2 bzw. 3.d.4 zuzüglich 35 €
c) Exhumierung einer Leiche aus einem Erdgrab
- Gebühren nach 3 a - c) zuzüglich 450 €
d) Umbettung einer Leiche oder von Gebeinen aus einem Erdgrab
- Gebühren nach 3 a - b) zuzüglich 660 €
e) Umbettung einer Leiche oder von Gebeinen aus einer Grabkammer
- Gebühren nach 3 c) zuzüglich 250 €
(5) Für unaufschiebbare dringende Tätigkeiten außerhalb der Hauptgeschäftszeiten ● Montag bis einschl. Freitag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr - außer gesetzlicher Feiertage ● Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr - außer gesetzlicher Feiertage wird zu den Gebühren nach Abs. 3 ein Zuschlag von 30 % erhoben. (6) Für durch die Stadt Treuchtlingen beauftragte Grabräumungen:
a) einteiliges Grab 330 €
b) zweiteiliges Grab 550 €
c) Grabkammer incl. Öffnen und Entsorgen der Überreste 800 €
d) Urnengrab 110 €
e) Entfernen einer Urne aus Urnennische, -Stele oder -Röhre und Verbringen der Asche an den ausgewiesenen Gedenkplatz im Feld H/106, mit anschließender Entsorgung der leeren Urne 105 €
f) Entfernen von Namensplatten bei Grabauflösung von Sozialgräbern, Baumbestattungen oder Sternenkinderfeld 65 €
g) Auflösung von drei- und mehrteiligen Gräbern sowie Gruften nach Aufwand
h) Zuschläge bei aufwändiger Fundamententfernung und -entsorgung nach Aufwand (7) Sonstige Dienstleistungen (Regiearbeiten) je Person und Stunde 60 €
§ 5 Verwaltungsgebühren
(1) Allgemeine Verwaltungsgebühr (einschl. Ausstellung einer Graburkunde, Umschreibung Nutzungsrecht) 50 € (2) Erlaubnis gem. § 2 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung 55 € (3) Ausstellung eines Berechtigungsscheines gem. § 34 der Friedhofs- und Bestattungssatzung je angefangenes Kalenderjahr 75 € (4) Genehmigung für die Errichtung und Änderung eines Grabmals Bei unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden. 55 € (5) Genehmigung einer Ausgrabung 55 € (6) Ausstellung eines Leichenpasses 60 € (7) Bescheinigung zur Urnenbeisetzung 10 € (8) Genehmigung zur vorzeitigen Auflösung eines Grabes 50 €
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren, Gebührenpflichtiger
(1) Die Gebühren entstehen mit der Leistung der Stadt Treuchtlingen bzw. durch die Stadt Treuchtlingen beauftragte Unternehmen. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
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Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Treuchtlingen vom 23.12.2022
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Treuchtlingen vom 15. Dezember 2017 außer Kraft.
Treuchtlingen, den 23.12.2022 STADT TREUCHTLINGEN
gez. Becker
Dr. Dr. Kristina Becker Erste Bürgermeisterin
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