Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührensatzung, Inkrafttreten 01.03.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Absberg (Stand 2024)
Original
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Absberg
Der Markt Absberg erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), letztmalig geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586) und der Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), letztmalig geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385) folgende
Satzung:
§ 1
Gebührenarten und -pflichten
- 1. Der Markt Absberg erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach dieser Satzung.
- 2. Der Markt Absberg erhebt
a) Grabgebühren
b) Grabherstellungsgebühren
c) Sonstige Gebühren
- 3. Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Gebühren gesetzlich verpflichtet ist oder
b) wer die Leistungen der Gemeinde in Anspruch nimmt oder
c) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung gegeben hat oder
d) in wessen Interesse die Gebühren entstanden sind.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
- 4. Die Gebührenschuld entsteht
a) Bei Grabgebühren mit der Bereitstellung des Grabes.
b) Bei Grabherstellungsgebühren und sonstigen Gebühren nach dieser Satzung mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde.
Die Gebühren werden mit Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 2
Grabgebühren
- 1. Die Grabgebühren werden für die gesamte Ruhefrist (§ 10 der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Absberg) wie folgt festgesetzt:
a) Für Reihengräber für Personen bis zu 10 Jahren (20 Jahre) 200,00 €
b) Für Reihengräber für Personen über 10 Jahre (30 Jahre) 420,00 €
c) Für eine Doppelgrabstätte (2 Personen, 30 Jahre) 650,00 €
d) Für eine Urnengrabstelle (20 Jahre) 300,00 €
- 2. Wird in einem Doppelgrab eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, dann ist für den Zeitunterschied der weiteren Belegung bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilmäßig die Gebühr zu entrichten. Diese beträgt für Erdbestattungen jedes Jahr 1/30 der Grabgebühr, bei Urnenbeisetzungen jedes Jahr 1/20 der Grabgebühr.
§ 3
Grabherstellungsgebühren
- 1. Die Gebühr für die Herstellung eines Grabes (Öffnen und Schließen des Grabes, Erdabfuhr etc.) wird wie folgt festgesetzt:
a) Für eine Einzelgrabstätte für Personen bis zu 10 Jahren 500,00 €
b) Für eine Einzelgrabstätte für Personen über 10 Jahre 600,00 €
c) Für eine Doppelgrabstätte je Grabstätte 600,00 €
d) Für eine Urnengrabstätte 170,00 €
- 2. Die Gebühr für die Aufgrabung und Umbettung einer Leiche wird wie folgt festgesetzt:
Leiche während oder nach Ablauf der Ruhefrist umbetten 2.000,00 €
§ 4
Sonstige Gebühren
- 1. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses mit Reinigung (inkl. Bahrwagen), gilt auch für das Leichenhaus in Kalbensteinberg. 175,00 €
- 2. Die Gebühr für die Benutzung des Vorplatzes (ohne Leichenhausbenutzung), gilt auch für Kalbensteinberg 100,00 €
- 3. Die Gebühr für das Ausstellen der Graburkunde beträgt 25,00 €
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Absberg vom 01.03.2023 außer Kraft.
Absberg, den 23. JAN. 2024
H. Schmaußer Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, Inkrafttreten 01.09.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Absberg (Stand 2025)
Original
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Absberg
Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Absberg folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Absberg folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. einen Friedhof mit einem Leichenhaus in Absberg und ein Leichenhaus im Ortsteil Kalbensteinberg
- 2. je einen Leichentransportwagen,
- 3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal,
- 4. das zum Bestattungswesen weitere erforderliche Material (z.B. Schalungsmaterial).
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
1.) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder
b) für die ein Sondereutzungsrecht an einer beegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird, oder
c) die bis zur Unterbringung in einem Senioren- bzw. Pflegeheim ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder
d) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstände beantragt wird
e) die gemäß § 4 Abs. 2 des Übernahmevertrages mit der evangelischen Kirche ein Bestattungsrecht haben. 2.) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
3.) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
1.) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Gräber können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
2.) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
3.) Der Markt Absberg kann eine Schließung verfügen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit dem Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind. Der Markt Absberg kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
4.) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten aufgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
5.) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
1.) Der Friedhof darf nur während der bekannt gemachten Öffnungszeiten betreten werden. Diese sind folgende:
April bis Oktober, Montag bis Sonntag von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr
September bis März, Montag bis Sonntag vom 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr
2.) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
- 4. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen, zu speilen, Geldspenden zu sammeln oder zu betteln,
c) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen,
d) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern, Kleinkrafträdern, sonstigen Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) sind hiervon ausgenommen,
e) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
i) Grabschmuck bzw. Grabdekoration, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen (z. B. elektrische Geräte, Springbrunnen, Solaranlagen, Teppiche sowie ähnliches) abzustellen bzw. zu errichten, sowie Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solchen Grabschmuck bzw. Grabdekoration und Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
j) Anpflanzungen außerhalb der Grabflächen anzubringen, sowie Veränderungen, Befestigungen oder Ähnliches außerhalb der Grabstätten, insbesondere Anpflanzungen um die Grabstätten (s. auch § 19 Abs. 3).
k) offenes Kerzenlicht und Feuer ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu halten,
- 1. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- m) gewerbliche Führungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu veranstalten.
- n) das Abhalten von Demonstrationen auf dem Friedhofsgelände
- o) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
- 5. Wahrend der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste und berechtigte Personen Zutritt zu den Aussegnungs- und Trauerhallen.
- 6. Gewerbliche Lichtbild-, Film-, Funk- oder Fernsehaufnahmen von Feierlichkeiten jeglicher Art dürfen nur mit Genehmigung der Angehörigen und der Gemeinde erfolgen. Auf die Wurde des Ortes ist gebührend Rücksicht zunehmen.
- 7. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 8. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vierzehn Werktage vorher an-zuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
1.) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. 2.) Die Zulassung wird nur den Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. 3.) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausfuhrt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. 4.) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. 5.) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wennriot schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. 6.) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Das Befahren mit LKWs ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme kann die Gemeinde im Einzelfall erteilen. 7.) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
1.) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Absberg. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 2.) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan. Der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
1.) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
a) Reihengraber (§11)
b) Urnengraber (§ 11)
c) Doppelgraber (§12)
d) Urnengrab im Urnenfeld
2.) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. 3.) Es besteht weder Anspruch auf ein Grab in einer bestimmten Lage noch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung des Grabes.
§ 11
Reihengräber und Urnengräber
1.) Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr, Reihengräber für Verstorbene vom 11. vollendeten Lebensjahr an und Urnengräber. 2.) Reihen- und Urnengraber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Veräußerung gestellt. 3.) Reihengraber sind Einzelgraber. Es werden deshalb nur jeweils eine Leiche oder zwei Urnen innerhalb der Ruhefrist des Einzelgrabes zugelassen. Eine Urnenbestattung in einem belegten Einzelgrab ist nur vor Ablauf der Hälfte der Ruhefrist (§ 31) zulässig. 4.) In Urnengraber konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. 5.) In Reihen- und Urnengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Reihen- bzw. Urnengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 12
Doppelgräber
1.) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Doppelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Auf Antrag kann die Gemeinde ausnahmsweise auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. 2.) In einem Doppelgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander. Ausnahmen können im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden. 3.) In Doppelgrabern konnen Urnen unter Berücksichtigung der Ruhezeiten für Urnen unabhängig von der Erdbelegung des Abs. 3, beigesetzt werden. 4.) Das Sondereutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist begründet. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
§ 13
Särge, Aschenreste und Urnenbeisetzungen
1.) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Sarg und Sargausstattung müssen entsprechend § 20 BestV aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. 2.) Die Särge)dürfen hochstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Übergrößen konnen auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 3.) Die Benutzung von Särgen, die im Wesentlichen aus Metallen jeglicher Art bestehen, ist nicht zulässig. Ausnahmen können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 4.) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. 5.) Urnen konnen in den in § 10 genannten Grabarten, unter Beachtung der Belegungs-möglichkeiten, beigesetzt werden. Werden Urnen erdbestattet, *\text{dürfen} nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden, die in einem Zeitraum von maximal 10 Jahren abbaubar sind. Dies gilt auch für die Überurne. Ausnahmen von dieser Regelung konnen im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 6.) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes Aschenreste aus Urnen in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Überurnen, die vom Grabnutzungsberechtigten innerhalb eines Monats nach Ablauf des Grabrechts nicht abgeholt worden sind, werden von der Friedhofsverwaltung entsorgt.
§ 14
Größe der Grabstätten
1.) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Gräber haben folgende Ausmaße und Abstände:
a) Kindergrabstätten - für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum 10. Lebensjahr:
Länge 1,40 m
Breite 0,70 m
Abstand 0,50 m
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 11. Lebensjahr:
Reihengräber
Länge 2,20 m
Breite 0,90 m
Abstand 0,50 m
Doppelgräber
Länge 2,20 m
Breite 1,80 m
Abstand 0,50 m
Urnengräber
Länge 0,80 m
Breite 0,60 m
Abstand 0,50 m.
Urnengräber im Urnengrabfeld
Länge 0,80 m
Breit 0,60 m
2.) Die Tiefe des einzelnen Grabes bis zur Unterkante des Sarges beträgt 1,80 m; für Gräber von Kindern bis zu 10 Jahren mindestens 1,30 m. 3.) Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.
§ 15
Rechte an Gräbern
1.) An einem belegungsfähigen Grab wird bei Vorliegen eines Sterbefales ein Nutzungsrecht erworben. Die Reservierung einer Grabstände ohne einen aktuellen Sterbefall ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. 2.) Das Nutzungsrecht an den Gräbern wird an einzeln, natürliche und volljährige Personen, nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FSG), verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). 3.) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
4.) Das Nutzungsrecht an verlängeringfähigen Doppelgräbern kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf oder zehn Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
5.) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Gräber anderweitig verfügen.
6.) Erd- und Urnengräber können frühzeitig aufgelöst werden. Die Auflösung der Gräber ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinde kann bis zur Beendigung der regulären Ruhe- bzw. Nutzungszeit über die Gräber nicht anderweitig verfügen. Es findet in diesen Fällen keine Erstattung von Grabgebühren statt. Das Gleiche gilt auch für Umbettungen. Mit der vorzeitigen Rückgabe bzw. Auflösung des Grabes erlischt das Nutzungsrecht.
7.) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 16
Übertragung des Nutzungsrechts
1.) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen, wenn er zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet.
2.) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht in begründeten Einzelfällen auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährte oder Stiefkind) übertragen werden.
3.) Der Übergang des Nutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
4.) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann das Grab während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. 5.) Bei Gräbern, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen Grabmals und Pflanzen einer pflegeleichten Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 17
Alte Nutzungsrechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 30 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 18
Pflege und Instandhaltung der Gräber
1.) Jedes Grab ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes in einen würdigen Zustand, grundsätzlich gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand bis zum Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit zu erhalten. Im Bereich der Kinder- und Urnengräber an der Friedhofsmauer dürfen die Grabstätten in Absprache mit der Gemeinde auch eingesät werden. Geschiet diestrotz Aufforderung nicht, so konnen sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden. 2.) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. 3.) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeufrung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden. (z.B. Ersatzvornahme § 32) 4.) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine öffentliche Aufforderung durch Bekanntmachung oder durch eine Aushänge karte am Grab. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 19
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
1.) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2.) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Bei Hanglage ist eine Ausnahme zulässig. 3.) Anpflanzungen aller Art geben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. 4.) Die Bepflanzung des Grabes darf die zulässige Höhe des Grabmales (§ 20) nicht über-schreiben. 5.) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 33). 5.) Chemische Mittel und Salze dürfen zur Bekämpfung von Unkraut und unerwünschtem Aufwuchs nicht verwendet werden. 6.) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. 7.) Bei der Pflege und Abraumung von Gräbern sind Abfälle entsprechend den von der Gemeinde bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen. 8.) Das Bestreuen der Grabstätten mit Splitt oder anderem Steinmaterial sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.B. Konservenbuchsen) zur Aufnahme von Blumen ist verboten. 9.) Die Räumung des Grabes ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
§ 20
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
1.) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlage beziehen. 2.) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabes oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) Eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Eine Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. 3.) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung (§ 21) entsprechen. 4.) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale oder bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19, 22 und 23 widerspricht (Ersatzvornahme § 32) 5.) Bei nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmalen sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
1.) Grabmäler dürfen die Breite des Grabes bzw. nachfolgende Maße nicht überschreiten:
Kindergräber
Höhe 0,60 m bis 0,90 m, Breite 0,40 m bis 0,50 m, Mindeststärke 0,13 m.
- 1. Reihengräber
Höhe 0,90 m bis 1,10 m, Breite 0,60 m bis 0,75 m, Mindeststärke 0,13 m.
- 2. Doppelgräber
Höhe 0,90 m bis 1,10 m, Breite 1,00 m bis 1,40 m, Mindeststärke 0,13 m.
- 3. Urnengräber
Höhe 0,60 bis 0,90 m, Breite 0,40 m bis 0,50 m, Mindeststärke 0,13 m.
- 4. Urnengrabfeld
Höhe 0,25 m bis 0,40 m, Breite 0,30 m bis 0,50 m
2.) Liegende Grabmale dürfen die Breite und Länge des Grabes nicht überschreiten. Die Mindeststärke beträgt 7 cm. 3.) Bei den Urnengräbern an der Friedhofsmauer dürfen stehende oder liegende Grabmäler errichtet werden. Grabmäler dürfen nicht direkt an der Friedhofsmauer angebracht werden. 4.) Beim Urnenfeld (Lageplan Bereich A) dürfen nur liegende oder halbliegende Grabmäler errichtet werden. 5.) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
- 1. Kindergräber
Länge 1,00 m und Breite 0,70 m
- 2. Reihengräber
Länge 1,85 m und Breite 0,80 m
- 3. Doppelgräber
Länge 1,85 m und Breite 1,80 m
- 4. Urnengräber an der Friedhofsmauer
Länge 0,80m und Breite 0,60 m
- 5. Urnengrabfeld
Länge 0,80 m und Breite 0,60 m
§ 22
Grabgestaltung
1.) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. 2.) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. Für Grabmale dürfen als Hauptbestandteile nur Naturstein, Schmiedeeisen, Gusseisen, Stahl und Bronze in werkgerechter Ausführung verwendet werden. 3.) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden. 4.) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen. 5.) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmälern, angebracht werden. 6.) Alle Grabmäler müssen eine werkstoffgerechte, gute handwerkliche Bearbeitung aufweisen. 7.) Grabbeet-Teilabdeckungen, sowie ganze Grabplatten sind zulässig. 8.) Aufdringliche Gestaltungen, insbesondere Farbanstriche, Beleuchtungselemente und Photovoltaik, sind nicht zulässig.
§ 23
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Gräbern
1.) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. 2.) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand befinden. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen, oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen (z.B. Ersatzvornahme § 33). Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen 3.) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Gräbern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. 4.) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. 5.) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Sämtliche mit der Räumung anfallenden Materialien, mit Ausnahme der üblichen Bepflanzung, sind von dem Friedhof zu entfernen. Die Gräber sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (z.B. Ersatzvornahme, § 33). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung durch Bekanntmachung oder durch eine Aushängekarte am Grab. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in diesem Fall in das Eigentum der Gemeinde über. 6.) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Gräber und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, können unter den besonderen Schutz der Gemeinde gestellt werden. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 24
Leichenhaus
1.) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und der Aufbewahrung von Aschenresten Verstorbener bis zur Beisetzung auf dem Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. 2.) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten, nach Rücksprache mit der Gemeinde, besuchen. 3.) Die Bestattungspflichtigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. 4.) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. 5.) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
§ 25
Leichenhausbenutzungszwang
1.) Jeder Verstorbene, der auf dem gemeindlichen Friedhof in Form einer Erd- oder Urnenbestattung bestattet wird, muss spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus des Friedhofs gebracht werden. Im Einzelfall kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme kann insbesondere dahingehend gewährt werden, dass im Rahmen einer Urnenbestattung die Aufenthaltsdauer der Urne am Friedhof vor der Bestattung auf mindestens eine Stunde verkürzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dies der Friedhofsverwaltung der Gemeinde mindestens 2 Werktage vor der Bestattung mitgeteilt wird.
2.) Abs. 1 gilt für den Friedhof in Absberg ebenso wie für die Leichenhalle in Kalbensteinberg
3.) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten, dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist und der Verstorbene von dortigen Aufbewahrungsräumen unmittelbar an einen Ort außerhalb der Gemeinde gelegenen Beisetzungsort erfolgt.
b) die Überführung von der Wohnung, in der die Person verstorben ist, am Sterbetag zu einem außerhalb der Gemeinde gelegenen Beisetzungsort erfolgt.
4.) Leichen, die nach § 4 BestV (nicht natürlicher Tod, Leiche eines Unbekannten) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.
5.) Der Benutzungspflicht des Abs. 1 muss die Person genügen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Bestattung zu sorgen hat.
§ 26
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung von Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Einzelfall kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.
§ 27
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leiche hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 28
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
- das Ausheben und Verfüllen des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Überführung des Sarges bzw. der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte
- die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen einschließlich notwendiger Umsargungen)
Die Gemeinde kann sich zur Durchführung hoheitlicher Tätigkeiten eines privaten Dritten als Erfüllungsgehilfe bedienen.
§ 29
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
§ 30
Anzeigepflicht
1.) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. 2.) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. 3.) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem jeweiligen Pfarramt oder dem Vertreter der jeweiligen Glaubensgemeinschaft fest.
§ 31
Ruhezeiten
1.) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges bzw. dem Tag der Urnenbeisetzung. 2.) Die Ruhefristen werden wie folgt festgesetzt:
a) Kinder bis zu 10 Jahren 20 Jahre
b) Personen über 10 Jahre 30 Jahre
c) Urnen 20 Jahre
3.) Grabstellen sind nach der Belegung für die Dauer der Ruhefrist für weitere Erdbestattungen gesperrt, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.
§ 32
Exhumierung und Umbettung
1.) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Ascheresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. 2.) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. 3.) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. 4.) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. 5.) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. 6.) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. 7.) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch Umbettungen oder Ausgrabungen nicht unterbrochen oder gehemmt. 8.) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. 9.) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt. 10.) Im Übrigen gilt die BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 33
Anordnung der Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 34
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 35
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße bis 1.000,00 Euro belegt werden wer:
- 1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 25),
- 2. 2. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- 3. 3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 23 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- 4. 4. der in § 30 Nr. 1 festgelegten Anzeigepflicht nicht nachkommt oder der Festsetzung des Bestattungszeitpunktes zuwiderhandelt (§ 30 Nr. 3),
- 5. 5. die bekanntgegebenen Öffnungszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt (§ 6),
- 6. 6. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 7),
- 7. 7. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 8),
- 8. 8. den Bestimmungen über die Pflege und Instandsetzung der Gräber nicht nachkommt (§ 18),
- 9. 9. die Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung der Gräber missachtet (§ 19),
- 10. 10. den Bestimmungen für die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen (§ 20), bzw. den Größen von Grabmalen und Einfriedungen (§ 21) und der Grabgestaltung (§ 22) zuwiderhandelt,
- 11. 11. den Bestimmungen zur Standsicherheit und Entfernung von Gräbern (§ 23) nicht nachkommt,
- 12. 12. den Bestimmungen über das Betreten des Leichenhauses (§ 24) oder den Leichenhausbenutzungszwang (§ 25) verletzt,
- 13. 13. den Bestimmungen über die Exhumierung und die Umbettung zuwiderhandelt (§ 32).
- 14. Sich entgegen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 36
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Absberg vom 01.03.2024 außer Kraft.
Gunzenhausen, den 04.07.2025 Markt Absberg
H. Schmaußer Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Absberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Absberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Absberg (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: