🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Gebührenfür die Benutzung der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Pfofeld
Die Gemeinde Pfofeld erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), letztmalig geändert am 09.03.2021 (GVBl. S. 74) und der Art. 1,2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), letztmalig geändert am 19.02.2021 (GVBl. S. 40) folgende Satzung:
§ 1
- 1. Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gebühren.
- 2. Die Gebühren (einschl. Verwaltungskosten) werden wie folgt festgesetzt:
- 1.2. Grabgebühren für:
| Reihengräber für Personen bis zu 10 Jahren (35 Jahre Nutzungszeit) | 160,-- € |
|---|---|
| Reihengräber für Personen über 10 Jahre (35 Jahre Nutzungszeit) | 630,-- € |
| Doppelgräber (35 Jahre Nutzungszeit) | 1.315,-- € |
| Urnenbestattung in einem Urnengrab (20 Jahre Nutzungszeit) | 330,-- € |
| Urnenbestattung in einer Grabkammer der Urnenwand (20 Jahre Nutzungszeit) | 1.375,-- € |
- 2.2. Bestattungsgebühren
- 2.2.1. Herstellung des Grabes (Öffnen und Schließen des Grabes, Erdabfuhr)
| Gräber für Personen bis zu 10 Jahren | 210,-- € |
|---|---|
| Gräber für Personen über 10 Jahre | 390,-- € |
| Doppelgräber | 475,-- € |
| Urnenbeisetzung in Erdgrab | 160,-- € |
| Urnenbeisetzung in Urnenwand | 105,-- € |
| 2.2.2 Benutzung des Leichenhauses einschließlich Reinigung und Benutzung des Bahrwagens sowie der Kühleinrichtung | 130,-- € |
|---|
| 2.2.3 Läuten; gilt nur für den Friedhof Langlau | 16,-- € |
|---|
| 2.2.4 Graburkunde | 16,-- € |
|---|
- 2.3. Sonderregelung für den Friedhof Pfofeld und Langlau (neuer Teil) und Thannhausen
| Liefern und Verlegen der Steinplatten für die Grabeinfassungen, je Grabstelle einschl. Fundament Friedhöfe Pfofeld und Langlau (neuer Teil) | 210,-- € |
|---|---|
| Friedhof Thannhausen (nur Fundament) | 105,-- € |
| Liefern und Verlegen der Steinplatten für die Grabeinfassungen, für Doppelgräber einschl. Fundament Friedhöfe Pfofeld und Langlau (neuer Teil) | 380,-- € |
|---|---|
| Friedhof Thannhausen (nur Fundament) | 190,-- € |
| Liefern und Verlegen der Steinplatten für Urnengräber, je Grabstelle einschl. Fundament Friedhöfe Pfofeld und Langlau (neuer Teil) | 160,-- € |
|---|---|
| Friedhof Thannhausen (nur Fundament) | 75,-- € |
Hinweis: Kindergräber erhalten keine Einfassungen und Fundamente.
§ 2
Gebührenarten und Gebührenpflicht
- 1. Die Gemeinde erhebta) Grabgebührenb) Bestattungsgebührenc) Sonstige Gebühren
- 2. Zahlungspflichtig ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, wer zum Tragen der Bestattungskosten rechtlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
- 3. Die Gebührenschuld entstehta) bei Grabgebühren mit der Bereitstellung des Grabesb) bei Bestattungsgebühren und sonstigen Gebühren nach dieser Satzung mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde.
Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die Gemeinde kann einen angemessenen Vorschuss verlangen.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pfofeld vom 12.12.2018 außer Kraft.
Pfofeld, den 27.01.2022
R. Huber
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 27.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Original
Friedhofs- und Bestattungssatzungder Gemeinde Pfofeld
Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayernerlässt die Gemeinde Pfofeld folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung.
Friedhofs- und Bestattungssatzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Pfofeld folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. drei Friedhöfe (Pfofeld, Langlau und Thannhausen) mit je einem Leichenhaus
- 2. zwei Leichentransportwagen
- 3. eine Kuhleinrichtung
- 4. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal,
- 5. das zum Bestattungswesen weitere erforderliche Material.
§ 2
Bestattungsanspruch
- 1. Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oderb) für die ein Sondereutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird oderc) die bis zur Unterbringung in einem Senioren- bzw. Pflegeheim ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Gemeinde hatten oderd) für die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstände beantragt wird odere) (gilt nur für Friedhof Thannhausen) die der Kirchengemeinde Thannhausen angehoren.
- 2. Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäß Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
- 3. In allen übrigen Fälle ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
§ 3
Benutzungszwang
- 1. Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
a) Aufbewährung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus;
b) Aufbewährung der Urnen im Leichenhausc) Nutzung des dazugehörenden Leichenhausvorplatzesd) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahwagens, Versenken des Sarges);
e) Beisetzung von Urnen.
- 2. Leichen, die nach § 4 BestV (nicht natürlicher Tod, Leiche eines Unbekannten) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, *\text{dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde durch das gemeinsliche Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesagt werden.}
- 3. Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1.
- 4. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befrei werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Wurde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Bestattungsvorschriften
§ 4
Anzeigepflicht
- 1. Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen.
- 2. Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen.
- 3. Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit der Gemeinde, von den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt festgesetzt.
§ 5
Aufbahrung von Leichen und Ascheresten
- 1. Die Leichen sowie Aschereste werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
- 2. Das Leichenhaus darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 3. Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Wurde des Verstorbenen widersprechen wurde.
- 4. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen zu halten.
§ 6
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
- das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- die Überführung des Sarges bzw. der Urne von der Leichenhalle zur Grabstände
- die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen einschließlich notwendiger Umsargungen.
Die Gemeinde kann sich zur Durchführung hoheitlicher Tätigkeiten eines privaten Dritten als Erfüllungsgehilfe bedienen.
§ 7
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
§ 8
Exhumierung und Umbettung
- 1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
- 2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
- 3. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
- 4. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung Sie{lsst die Umbettung durchfuhren.
- 5. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen.
- 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch Umbettungen oder Ausgrabungen nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller.
- 8. Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
- 9. Im Übrigen gilt die BestV.
§ 9
Größe der Gräber
- 1. Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
a) für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum 10. Lebensjahr (Kindergräber):
Reihengräber:
Länge 1,40 m
Breite 0,60 m
Abstand 0,40 mb) für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 11. Lebensjahr:
Reihengräber:
Länge 2,10 m
Breite 0,80 m
Abstand 0,40 mc) Doppelgräber (Wahlgrab - je Grabstelle):
Länge 2,10 m
Breite 1,80 m
Abstand 0,40 md) Urnengrab:
Länge 1,00 m
Breite 0,60 m
Abstand 0,40 m
- 2. Die Tiefe des einzelnen Grabes bis zur Unterkante des Sarges beträgt 1,80 m; für Gräber von Kindern bis zu 10 Jahren mindestens 1,30 m.
- 3. Besondere Grabstätten, ausschließlich zur Beisetzung von Urnen werden nicht bestimmt. Die Oberkante der Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet beigesetzt werden.
§ 10
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 35 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 25 Jahre, die Ruhezeit für Aschereste beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges bzw. dem Tag der Urnenbeisetzung.
III. Grabstätten
§ 11
*Arten der Grabstätten*
- 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräberb) Doppelgräber (Wahlgräber)
c) Urnengräberd) Urnenwandgräber.
- 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 12
*Reihengräber und Urnengräber*
- 1. Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr, Reihengräber für Verstorbene vom 11. Lebensjahr an und Urnengräber.
- 2. Reihengräber und Urnengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.
- 3. Reihengräber sind Einzelgräber. Es werden deshalb nur jeweils eine Leiche oder zwei Urnen innerhalb der Ruhefrist des Einzelgrabes zugelassen. Eine Urnenbestattung in einem belegten Einzelgrab ist nur vor Ablauf der Hälfte der Ruhefrist (§ 10) zulässig.
- 4. In Urnengräber werden bis zu zwei Urnen beigesetzt.
- 5. In Reihengräbern und Urnengräber wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Reihen- bzw. Urnengrabes in ein Doppelgrab (Wahlgrab) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 13
*Doppelgräber (Wahlgräber)*
- 1. An einer Grabstände kann ein Sondereutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Wahlgrab, Doppelgrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Veränderung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anländlich eines Todesfalles möglich.
- 2. Wahlgräber sind Doppelgräber für zwei Personen. Es dürfen zusätzlich maximal zwei Urnen bestattet werden. Eine Urnenbestattung in einem belegten Doppelgrab ist nur vor Ablauf der Hälfte der Ruhefrist (§ 10) zulässig.
- 3. Wahlgräber (Doppelgräber) werden der Reihe nach angelegt.
- 4. Das Sondereutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist begründet. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
§ 14
Urnenwandgräber
- 1. In allen Friedhofen bestehen Urnenwandgräber für Urnen.
- 2. Urnenwandgräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Es)dürfen maximal drei Urnen in ein Urnenwandgrab beigesetzt werden.
- 3. In Urnenwandgrabern wird der Reihe nach beigesetzt.
- 4. In Urnenwandgrabern dürfen keine kompostierbaren Urnen beigesetzt werden.
§ 15
Särge, Aschenreste und Urnenbeisetzungen
1.) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Sarg und Sargausstattung,^mussen entsprechend § 20 BestV aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. 2.) Die Särge dürfen hochstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Übergrößen können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 3.) Die Benutzung von Särgen, die im Wesentlichen aus Metallen jeglicher Art bestehen, ist nicht zulässig. Ausnahmen können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 4.) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. 5.) Urnen konnen in den in § 9 genannten Grabarten, unter Beachtung der Belegungsmöglichkeiten, beigesetzt werden. Werden Urnen erdbestattet, dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Dies gilt auch für eine Überurne. Ausnahmen von dieser Regelung konnen im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 6.) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle der Friedhofe Aschenreste aus Urnen in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Überurnen, die vom Grabnutzungsberechtigten innerhalb eines Monats nach Ablauf des Grabrechts nicht abgeholt worden sind, werden von der Friedhofsverwaltung entsorgt.
§16
Beisetzung in Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten)
- 1. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde die Beisetzung anderer Personen zulassen.
- 2. Wahrend der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist.
§ 17
*Übertragung des Sondernutzungsrechts*
- 1. Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.
- 2. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs.; Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
- 3. Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.
§ 18
*Verzicht auf das Sondernutzungsrecht*
Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
§ 19
*Rechte an Gräbern*
- 1. An einem belegungsfähigen Grab wird bei Vorliegen eines Sterbefalles ein Nutzungsrecht erworben. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.
- 2. Das Nutzungsrecht an den Gräbern wird an einzelne natürliche Personen verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
- 3. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Gräber anderweitig verfügen.
- 4. Nach der halben Ruhefrist können Erd- und Urnengräber frühzeitig aufgelöst werden. Die Auflösung der Gräber ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinde kann bis zur Beendigung der regulären Ruhe- bzw. Nutzungszeit über die Gräber nicht anderweitig verfügen. Es findet in diesen Fällen keine Erstattung von Grabgebühren statt. Das gleiche gilt auch für Umbettungen.
- 5. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
*Errichtung von Grabmälern*
- 1. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.
- 2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen zweifach beizufügen. Dazu gehören:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10;
b) Die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
c) eine Angabe über die Schriftverteilung.
So weit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
- 3. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestV) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
- 4. Ohne Genehmigung errichtete, nicht genehmigungsfähige Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.
- 5. Bei den Urnengräbern dürfen stehende oder liegende Grabmäler errichtet werden.
§ 21
Größe der Grabmäler
- 1. Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht über- oder unterschreiten:
a) Kindergräber
Höhe 0,55 m bis 0,75 m, Breite 0,45 m bis 0,50 m, Mindeststärke 0,11 m.
b) Reihengräber
Höhe 0,90 m bis 1,20 m, Breite 0,60 m bis 0,80 m, Mindeststärke 0,13 m.
c) Doppelgräber
Höhe 0,90 m bis 1,20 m, Breite 1,00 m bis 1,50 m, Mindeststärke 0,13 m.
d) Urnengräber
Liegendes Grabmal: Breite 0,40 m bis 0,50 m, Länge 0,50 m bis 0,70 m
Stehendes Grabmal: Breite 0,40 m bis 0,50 m Länge 0,50 m bis 0,70 m, Mindeststärke des Grabsteines: 0,12 me) Urnenwandgräber
Es sind die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Kammerverschlussplatten zu verwenden.
Abmessungen: Höhe 0,393 m, Breite 0,283 m, Stärke der Kammerverschlussplatte 0,03 m
- 2. Im Friedhof Pfofeld und Langlau (neuer Friedhofsteil) werden als Grabeinfassungen Steinplatten verwendet. Diese Platten werden von der Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten angebracht.
§ 22
Gestaltung der Grabmäler
- 1. Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen.
- 2. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Gröbe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunsteltet wirkt. Als Werkstoff sind nur Natursteine zugelassen.
- 3. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes im Einklang stehen.
- 4. Die Grabmäler und Grababdeckungen müssen in ihrer Gestaltung überdurchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Sie müssen dem Werkstoff gemäß in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.
- 5. Firmenbezeichnungen)durfen nur in unauffalliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalern, angebracht werden.
- 6. Alle Grabmäler müssen eine werkstoffgerechte, gute handwerkliche Bearbeitung aufweisen.
- 7. Grabbeet-Teilabdeckungen undGPCe Grabplatten sind in den Friedhofen Pofeld und Langlau zulässig. Dies gilt nicht für den Friedhof Thannhausen.
- 8. Nicht zulässig sind:
a) tiefschwarze hochglanzpolierte Steine,
b) Farbanstriche,
c) Gold- und Silberinschriften,
d) Lichtbilder,
e) Einsätze von Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff, u. a.,
f) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Holz, Teerpappe und Splitt oder Kies,
g) im Friedhof Thannhausen Grabeinfassungen jeglicher Art,
h) im Friedhof Thannhausen Grabbeet-Teilabdeckungen undGPCe Grabplatten.
§ 23
Standsicherheit
- 1. Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft und standsicher gegrundet werden. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Gröbe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
- 2. Der Nutzungsberechtigte hat davon zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand befinden. Ergebnis sich augenfälle Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
- 3. Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen
lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 24
Pflege der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand grundsätzlich gartnerisch anzulegen und zu unterhalten. Geschiet diestrotz Aufforderung nicht, so konnen sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesat werden.
- 2. Grabbeete dürfen nicht über 10 cm hoch sein.
- 3. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stären; baum- und strauchartige Gewächse und solche, die hoher als 0,60 cm wachsen, dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde gepflanzt werden.
- 4. Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 5. Das Bestreuen der Grabstätten mit Splitt oder anderen Steinmaterial sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z. B. Konservenbuchsen) zur Aufnahme von Blumen ist verboten.
- 6. Spätestens nach Ablauf des Nutzungsrechts (oder der Ruhezeit bei Reihengräbern) sind die Grabmäler, Einfriedungen, Anpflanzungen usw. binnen 3 Monaten zu entfernen. Andernfalls werden sie auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde entfernt. Die Räumung des Grabes ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
V. Ordnungsvorschriften
§ 25
Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhofarf nur während derbekannt gemachten Öffnungszteiten betreten werden. Diese sind folgende: Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 26
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
- 4. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen, zu speilen, Geldspenden zu sammeln oder zu betteln,
c) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen,
d) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern, Kleinkrafträdern, sonstigen Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) sind hiervon ausgenommen,
e) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) Kompostierbarer Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
i) Grabschmuck bzw. Grabdekoration, die der Würde des Ortes nicht entsprechen (z. B. elektrische Geräte, Springbrunnen, Solaranlagen, Teppiche sowie ähnliches) abstellen bzw. errichten sowie Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solchen Grabschmuck bzw. Grabdekoration und Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
j) Anpflanzungen außerhalb der Grabflächen anzubringen,
k) offenes Kerzenlicht und Feuer ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen,
l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
m) gewerbliche Führungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu veranstalten.
n) das Abhalten von Demonstrationen auf dem Friedhofsgeländeo) gewerbliche Lichtbild-, Film-, Funk- oder Fernsehaufnahmen von Feierlichkeiten jeglicher Art dürfen nur mit Genehmigung der Angehörigen und der Gemeinde erfolgen. Auf die Würde des Ortes ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
- 5. Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste und berechtigte Personen Zutritt zu den Aussegnungs- und Trauerhallen.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 - 5 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 7. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vierzehn Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 27
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
- 2. Die Zulassung wird nur den Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Gemeinde stellt eine Zulassungskarte aus.
- 3. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausfuhrt, kann von der Gemeinde und von dem Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden.
- 4. Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Die Gemeinde kann die Gewerbetriebenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen, die Zulassung entziehen.
- 6. Die Friedhofswege und der Vorplatz im Friedhof)durfen nur bei gewerblichen Arbeiten mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 t befahren werden.
VI. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Nutzungsrechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 35 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden wer
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 3 Abs.),
- 2. die in § 4 festgelegte Anzeigepflicht nicht nachkommen oder der Festsetzung des Bestattungszeitpunktes zuwiderhandelt (§ 4),
- 3. diebekanntgegebenen Öffnungszteiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt (§ 25),
- 4. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhofen zuwiderhandelt (§ 26),
- 5. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhofen nicht beachtet (§ 27),
- 6. den Bestimmungen über die Pflege und Instandsetzung der Gräber nicht nachkommen (§ 24),
- 7. die Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung der Gräber missachtet (§ 24),
- 8. den Bestimmungen für die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen (§ 20), bzw. den Größen von Grabmalen und Einfriedungen (§ 21) und der Grabgestaltung (§ 22) zuwiderhandelt,
- 9. den Bestimmungen zur Standsicherheit (§ 23) und Entfernung von Gräbern (§ 24) nicht nachkommt,
- 10. den Bestimmungen über das Betreten des Leichenhauses (§ 5) oder den Leichenhausbenutzungszwang (§ 3) verletzt,
- 11. den Bestimmungen über die Exhumierung und die Umbettung zuwiderhandelt (§ 8).
§ 30
*Haftungsausschluss*
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 31
*Gebühren im Bestattungswesen*
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 32
*Inkrafttreten*
Diese Satzung tritt zum 01.04.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Pfofeld vom 07.10.2014 außer Kraft.
Pfofeld, den 21.02.2022 Gemeinde Pfofeld
R. Huber Erster Bürgermeister