Friedhofsgebühren Gunzenhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Gunzenhausen · Bayern · PLZ 91710

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 02.10.2023 (Inkrafttreten 06.10.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
614,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 1.1.1.1 GebS (Reihengrab für Personen über 10 Jahre, Dauer 20 Jahre)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.228,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 1.2.1 GebS (Einzelgrab, Dauer 20 Jahre); § 13 Abs. 1 FS: In Einzelgräbern kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener beigesetzt werden; § 23 Nr. 3 FS: Einzelgräber 0,80–1,20 m breit (einfachbreit)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
278,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 1.4.2.1 GebS (Sonstige Urnengräber, Dauer 10 Jahre, für 1 Urne; Beilegung 2. Urne zzgl. 139,00 € nach Nr. 1.4.2.3)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
471,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 1.4.1.1 GebS (Urnengrab in besonders gestaltetem Grabfeld, Dauer 10 Jahre, für 1 Urne; Beilegung 2. Urne zzgl. 235,00 € nach Nr. 1.4.1.3)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
374,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 1.8.1 GebS (Anonymes Urnengrab); § 20 FS
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
471,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 1.8.3.1 GebS (Urnenhaingrab); § 19 Abs. 1 FS: Erdhain- und Urnenhaingräber sind Gräber für die Beisetzung von Särgen und Urnen im Wiesen- und Baumhain
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 550 € · Urne: 175 €
📄 § 3 Nr. 1.1 und Nr. 1.6 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Nr. 2.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.10.2023 (Inkrafttreten 06.10.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gunzenhausen – Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Fassung der 5. Änderungssatzung vom 02.10.2023

Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 17.12.2012 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 02.10.2023

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Gunzenhausen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach dieser Satzung. (2) An Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 2),

b) Gebührenzuschlag für den vorzeitigen Erwerb von Grabstätten (§ 2a)

c) Bestattungsgebühren (§ 3) und

d) sonstige Gebühren (§ 4).

§ 2 – Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Die Grabnutzungsgebühren betragen für
  2. 1.1. Reihengräber
  3. 1.1.1. für Personen über 10 Jahre
  4. 1.1.1.1. auf die Dauer von 20 Jahren 614,00 €
  5. 1.1.1.2. auf die Dauer von 25 Jahren 752,00 €
  6. 1.1.1.3. auf die Dauer von 30 Jahren 752,00 €
  7. 1.1.2. für Kinder (bis zu 10 Jahren) 339,00 €
  8. 1.1.3. Verlängerung der Ruhefrist um je 5 Jahre für Kindergräber 130,00 €
  9. 1.2. Einzelgräber
  10. 1.2.1. auf die Dauer von 20 Jahren 1.228,00 €
  11. 1.2.2. auf die Dauer von 25 Jahren 1.520,00 €
  12. 1.2.3. auf die Dauer von 30 Jahren 1.520,00 €
  13. 1.2.4. Zuschlag für Tieferlegung 614,00 €
  14. 1.2.5. Verlängerung der Ruhefrist für je 5 Jahre 375,00 €
  15. 1.3. Doppelgräber für eine Grabnummer jeweils
  16. 1.3.1. auf die Dauer von 20 Jahren 1.228,00 €
  17. 1.3.2. auf die Dauer von 25 Jahren 1.520,00 €
  18. 1.3.3. auf die Dauer von 30 Jahren 1.520,00 €
  19. 1.3.4. Zuschlag für Tieferlegung 614,00 €
  20. 1.3.5. Verlängerung der Ruhefrist für je 5 Jahre 375,00 €
  21. 1.4. Urnengräber
  22. 1.4.1. Urnengräber in hierfür besonders gestalteten Grabfeldern
  23. 1.4.1.1. auf die Dauer von 10 Jahren 471,00 €
  24. 1.4.1.2. Verlängerung der Ruhefrist für je 5 Jahre 280,00 €
  25. 1.4.1.3. Beilegung einer 2. Urne in ein Urnengrab 235,00 € (zzgl. Verlängerung der Ruhefrist für die 1. Urne)
  26. 1.4.2. Sonstige Urnengräber
  27. 1.4.2.1. auf die Dauer von 10 Jahren 278,00 €
  28. 1.4.2.2. Verlängerung der Ruhefrist für je 5 Jahre 174,00 €
  29. 1.4.2.3. Beilegung einer 2. Urne in ein Urnengrab 139,00 € (zzgl. Verlängerung der Ruhefrist für die 1. Urne)
  30. 1.5. Mehrfachbelegung von Gräbern (gemäß §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 14 Abs. 3 der Friedhofs- satzung)
  31. 1.5.1. Beilegung von Urnen in Reihen-, Einzel- und Doppelgräber 230,00 €
  32. 1.5.2. Beilegung von Kindern bis zu 6 Jahren in Reihen-, Einzel- und Doppelgräber 280,00 €
  33. 1.6. Urnenmauernischen
  34. 1.6.1. auf die Dauer von 10 Jahren 771,00 €
  35. 1.6.2. Verlängerung der Ruhefrist für je 5 Jahre 445,00 €
  36. 1.6.3. Beilegung einer 2. Urne in eine Urnenmauernische auf die Dauer von 10 Jahren 385,00 € (zzgl. Verlängerung der Ruhefrist für die 1. Urne) Bei allen ab dem 01.01.2013 neu erworbenen Urnenmauernischen sind in den in Nr. 1.6. genannten Gebühren die Kosten für die spätere Räumung der Urnennische bereits enthalten.
  37. 1.7. Totgeburten, Abortus, einzelne Körperteile 55,00 €
  38. 1.8. Besondere Grabarten
  39. 1.8.1. Anonymes Urnengrab 374,00 €
  40. 1.8.2. Anonymes Erdgrab 924,00 €
  41. 1.8.3.1. Urnenhaingrab 471,00 €
  42. 1.8.3.2. Verbleib des Namensschildes nach Ablauf der Ruhefrist für je weitere 5 Jahre 280,00 €
  43. 1.8.4. Erdhaingrab 1.235,00 €
  44. 2. Einmalige Gebühren je Grabnummer
  45. 2.1. In Grabfeldern, bei denen Grabumrandungsplatten vorgeschrieben sind, haben die Grabumrandungsplatten in Art und Form einheitlich zu sein. Die Grabumrandungsplatten sind deshalb vom Bauhof der Stadt Gunzenhausen nach den jeweils gültigen Preisen zu beziehen und vom jeweiligen Steinmetz zu setzen. Der weitere Unterhalt der Grabumrandungsplatten obliegt dem Grabbesitzer.
  46. 2.2. Für das Erstellen von Fundamenten für Grabmale
  47. 2.2.1. bei einer Ruhefrist von 20 Jahren 100,00 €
  48. 2.2.2. bei einer Ruhefrist von 25 Jahren 125,00 €
  49. 2.2.3. bei einer Ruhefrist von 30 Jahren 125,00 €
  50. 2.2.4. bei Verlängerung der Ruhefrist um je 5 Jahre 30,00 €

§ 2a – Gebührenzuschlag für den vorzeitigen Erwerb von Grabstätten

(1) Beim Erwerb eines Grabes bzw. eines Grabrechtes ohne Vorliegen eines aktuellen Sterbefalles nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Friedhofssatzung (Grabreservierung) wird zusätzlich zur jewei-ligen Grabgebühr nach § 2 dieser Satzung ein Zuschlag erhoben. (2) Der Zuschlag beträgt 2 v.H. für jedes angefangene Lebensjahr, um welches der Grabberechtigte zum Zeitpunkt des Erwerbs das 85. Lebensjahr unterschreitet. Hat der Grabberechtigte zum Zeit-punkt des Erwerbs das 85. Lebensjahr bereits erreicht oder überschritten, beträgt der Zuschlag pauschal 5 v.H.“

§ 3 – Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren betragen

  1. 1. Für das Öffnen und Schließen der Gräber
  2. 1.1. für Erdgräber für Erwachsene und Kinder über 10 Jahren 550,00 €
  3. 1.2. für Erdgräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 305,00 €
  4. 1.3. für Erdgräber für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 400,00 €
  5. 1.4. für Erdgräber für Totgeburten 185,00 €
  6. 1.5. zusätzliche Gebühr für Tieferlegungen 270,00 €
  7. 1.6. für Urnengräber 175,00 €
  8. 1.7. für Ausgrabungen und Wiedereinsetzungen im gleichen Grab (Exhumierungen); 1.585,00 €
  9. 1.8. für Ausgrabungen und Wiedereinsetzungen in einem anderen Grab oder ei- nem anderen Friedhof der Stadt (Umbettungen) zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer 1.7. den jeweiligen Gebührensatz nach den Ziffern 1.1. bis 1.6. für das Öffnen und Schließen des neuen Grabes.
  10. 2. für die Benutzung der Leichenhallen mit Trauerfeier
  11. 2.1. im alten und neuen Friedhof sowie im Friedhof Frickenfelden 240,00 €
  12. 2.2. in den Friedhöfen Laubenzedel und Unterwurmbach 200,00 €
  13. 2.3. im Friedhof Oberasbach 160,00 € Mit den in den Ziffern 2.1. bis 2.3. genannten Gebühren sind die Benutzung des Leichenhauses einschließlich der Aussegnungshalle für eine Ausseg- nungs- oder Bestattungsfeier, die Kerzen und die übliche Ausschmückung zur Leichenaufbewahrung (Grunddekoration), die Benutzung des Sargwa- gens bzw. des Urnentisches abgegolten, nicht jedoch die kirchlichen Leis- tungen sowie die Leistungen für die Leichentransport- bzw. Bestattungsun- ternehmen.
  14. 3. für die Benutzung der Leichenhallen ohne Trauerfeier bzw. der Friedhofsan- lagen ohne Leichenhallenbenutzung
  15. 3.1. im alten und neuen Friedhof Gunzenhausen sowie im Friedhof Frickenfelden 120,00 €
  16. 3.2. in den Friedhöfen Laubenzedel und Unterwurmbach 100,00 €
  17. 3.3. im Friedhof Oberasbach 80,00 € Mit den in den Ziffern 3.1. bis 3.3. genannten Gebühren sind die Benutzung des Leichenhauses einschließlich der Aussegnungshalle ohne Ausseg- nungs- oder Bestattungsfeier bzw. die Durchführung einer Trauerfeier ohne Benutzung der Aussegnungshalle, die Benutzung des Sargwagens bzw. des Urnentisches abgegolten, nicht jedoch die kirchlichen Leistungen sowie die Leistungen für die Leichentransport- bzw. Bestattungsunternehmen. Bei mehrmaliger Leichenhallen- bzw. Friedhofsanlagenbenutzung können für einen Bestattungsfall die Gebühren nach den Ziffern 2. und 3. entweder mehrfach oder auch nebeneinander anfallen.
  18. 4. für die Benutzung der Kühleinrichtungen
  19. 4.1. bis zu 48 Stunden 60,00 €
  20. 4.2. für jede weiteren angefangenen 24 Stunden 26,00 €
  21. 5. für den Einsatz von Hilfskräften (je angefangene Stunde) 40,00 €
  22. 6. für die Leistungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit einer Be- stattung (Verwaltungsgebühr) 60,00 €
  23. 7. Bei einer Benutzung der Bestattungseinrichtungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr wird zu den Gebühren nach den Ziffern 1 bis 3 ein Zuschlag erhoben. Dieser Zuschlag beträgt zu Ziffer
  1. 1.1. für Erdgräber für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 275,00 €
  2. 1.2. für Erdgräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 135,00 €
  3. 1.3. für Erdgräber für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 135,00 €
  4. 1.4. für Erdgräber für Totgeburten 135,00 €
  5. 1.5. zusätzliche Gebühr für Tieferlegungen 275,00 €
  6. 1.6. für Urnengräber 85,00 €

Für die Gebühren nach den Ziffern 2 und 3 wird ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben.

§ 4 – Sonstige Gebühren

  1. 1. Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals 55,00 €
  2. 2. Gebühr für
  3. 2.1. die Zustimmung zur Beisetzung nicht nutzungsberechtigter Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofsatzung 80,00 €
  4. 2.2. die Genehmigung von Umbettungen nach § 40 der Friedhofssatzung 120,00 € 2.3. die Verlängerung der Bestattungsfrist (§ 19 Abs. 2 BestV) 50,00 €
  5. 2.4. die Ausstellung eines Leichenpasses (§ 10 BestV) 50,00 €
  6. 2.5. die Bestätigung einer Urnenbestattungsmöglichkeit 15,00 €
  7. 3. Gebühren für Graburkunden
  8. 3.1. Ausstellen einer Graburkunde 25,00 €
  9. 3.2. Nachtrag zu einer Graburkunde 18,00 €
  10. 4. Umschreibungsgebühren
  11. 4.1. Umschreibung eines Nutzungsrechts nach § 25 Abs. 1 der Friedhofssatzung 25,00 €
  12. 4.2. Umschreibung eines Nutzungsrechts nach § 25 Abs. 2 letzter Satz der Friedhofssatzung 85,00 €
  13. 5. Umfüllen von Ascheresten von einem Behälter in einen anderen 50,00 € (Der neue Aschebehälter ist durch den Antragsteller bereitzustellen)
  14. 6. Übersenden von Aschebehältern 50,00 €
  15. 7. Beseitigung von Grabmalen und Bepflanzungen
  16. 7.1. Reihen-, Einzel- und Doppelgräber (ggf. je Grabnummer)
  17. 7.1.1. Beseitigung eines Grabmales bzw. einer Grababdeckung jeweils 130,00 €
  18. 7.1.2. Beseitigung einer Einfassung 85,00 €
  19. 7.1.3. Beseitigung einer Bepflanzung (ohne hochwachsende Solitärgehölze) 85,00 €
  20. 7.2. Kindergräber
  21. 7.2.1. Beseitigung eines Grabmales bzw. einer Grababdeckung jeweils 60,00 €
  22. 7.2.2. Beseitigung einer Einfassung 50,00 €
  23. 7.2.3. Beseitigung einer Bepflanzung (ohne hochwachsende Solitärgehölze) 50,00 €
  24. 7.3. Urnengräber
  25. 7.3.1. Beseitigung eines Grabmales bzw. einer Grababdeckung jeweils 50,00 €
  26. 7.3.2. Beseitigung einer Einfassung 40,00 €
  27. 7.3.3. Beseitigung einer Bepflanzung (ohne hochwachsende Solitärgehölze) 40,00 €
  28. 7.4. Die Kosten für die Beseitigung hochwachsender Solitärgehölze werden nach dem tatsächlichen Aufwand weiterverrechnet.
  29. 7.5. Räumung von Urnennischen (je Urne) 70,00 € (zuzüglich Kostenersatz für das Abschleifen der Abdeckplatte in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten)
  30. 8. Gebühren für die Pflege von gärtnerbetreuten Gräbern
  31. 8.1. Reihengräber für die Ruhefrist von 20 Jahren 5.000,00 €
  32. 8.2. Urnengräber für die Ruhefrist von 10 Jahren 2.000,00 €
  33. 9. Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht genannt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Satzung bewerteten vergleichbaren Leistun- gen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Leistung, so wird eine Gebühr erhoben, die der Leistung entspricht. Dies gilt auch für den Ersatz von Aus- lagen.

§ 5 – Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

a) bei den Grabnutzungsgebühren einschließlich des Gebührenzuschlages nach § 2a und bei den Pflegegebühren nach § 4 Nr. 8 mit der Bereitstellung bzw. dem vorzeitigen Erwerb des Grabes,

b) bei den Bestattungsgebühren und den sonstigen Gebühren mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt.

§ 6 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,

b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, d) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. (2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei der Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes ist die Grabnutzungsgebühr vom Grabnut-zungsberechtigten zu tragen.

§ 7 – Fälligkeit, Vorschusszahlung

(1) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Grabnutzungsgebühren, einschließlich der Gebühr für die Verlängerung eines Grabrechtes ohne Wiederbelegung, sind für die volle Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. (3) Die Stadt ist berechtigt, für die Bestattungsgebühren einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 8 – Vorzeitige Aufgabe von Grabrechten

(1) Die vorzeitige Aufgabe von Grabrechten hat keinen Einfluss auf entrichtete Grabnutzungsgebüh-ren. (2) Das gleiche gilt, wenn Grabrechte deshalb aufgegeben werden, weil die neue Friedhofssatzung für einzelne Grabarten kürzere Mindestruhefristen festsetzt, als die bisherigen Friedhofs- und Be-stattungssatzungen.

§ 9 – Verlängerung von Grabrechten

(1) Wird ein Grabnutzungsrecht durch eine erneute Belegung unter Zugrundelegung der in der Fried-hofssatzung festgelegten Ruhefrist verlängert, so ist die Grabnutzungsgebühr anteilmäßig ent-sprechend der zusätzlichen Nutzungszeit zu erheben. Die Aufteilung der Grabnutzungsgebühr er-folgt in diesen Fällen nach angefangenen Monaten. (2) Bei Einzel- und Doppelgräbern mit Tieferlegung ist bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrech-tes die zusätzliche Grabnutzungsgebühr für den Verlängerungszeitraum für die tiefer gelegten Grabstellen nur insoweit zu bezahlen, wie zum Zeitpunkt der Verlängerung für diese Grabstellen die jeweilige Mindestruhezeit noch nicht abgelaufen ist.

§ 10 – Pflichten der Gebührenschuldner

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Gunzenhausen für die Gebührenerhebung maß-gebliche Tatsachen oder Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch unter Vor-lage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen.

§ 11 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 06. Oktober 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 17.12.2012 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18.12.2018 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2012, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 02.10.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Gunzenhausen – Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen, Fassung der 4. Änderungssatzung vom 06.10.2023

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 06.10.2023

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereiche

(1) Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen

a) den Friedhof an der Sonnenstraße in Gunzenhausen (alter Friedhof),

b) den Friedhof an der Weinbergstraße in Gunzenhausen (neuer Friedhof),

c) den Friedhof im Stadtteil Frickenfelden,

d) den Friedhof im Stadtteil Laubenzedel,

e) den Friedhof im Stadtteil Oberasbach,

f) den Friedhof im Stadtteil Unterwurmbach

und die jeweils bei den Friedhöfen befindlichen Leichenhäuser und Aussegnungshallen.

(2) Diese Satzung gilt nicht für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet bzw. in den Ortsteilen von Gunzenhausen.

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Stadtgebiet ihre Hauptwohnung im Sinne des jeweils gültigen Meldegesetzes hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV),

c) die im Stadtgebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Bestattungsgesetz (BestG).

(2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben, oder auf dem Friedhof des Stadtteiles, in dem der Grabnutzungsberechtigte wohnt.

(3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bzw. eine Abweichung vom Regelbestattungsfriedhof nach Abs. 2 bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe (§ 1, Satz 1 Buchstabe a bis f) werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Gräber können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann eine Schließung verfügen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten aufgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die jeweiligen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter acht Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen, zu spielen, Geldspenden zu sammeln oder zu betteln,

c) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen,

d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,

e) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

i) Grabschmuck bzw. Grabdekoration, die der Würde des Ortes nicht entsprechen (z. B. elektrische Geräte, Springbrunnen, Solaranlagen, Teppiche sowie ähnliches) abstellen bzw. errichten sowie Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche

Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solchen Grabschmuck bzw. Grabdekoration und Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

j) Anpflanzungen außerhalb der Grabflächen anzubringen,

k) offenes Kerzenlicht und Feuer ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen,

l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

m) gewerbliche Führungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu veranstalten.

(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste und berechtigte Personen Zutritt zu den Aussegnungs- und Trauerhallen. (5) Gewerbliche Lichtbild-, Film-, Funk- oder Fernsehaufnahmen von Trauerfeierlichkeiten jeglicher Art dürfen nur mit Genehmigung der Angehörigen und der Stadt erfolgen. Auf die Würde des Ortes ist gebührend Rücksicht zu nehmen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 - 5 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (7) Besondere Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen von den Friedhöfen zu entfernen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Gräber

(1) Die Gräber stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Graböffnung auf ihre Kosten für die Entfernung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen. Satz 1 gilt entsprechend für Nachbargräber, soweit eine Entfernung aus technischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitsplatzsicherheit erforderlich ist. Die Friedhofsverwaltung kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten der Hinterbliebenen durchführen lassen, wenn diese ihren

Verpflichtungen nicht nachkommen. Ein Anspruch auf Wiederverwendung der entfernten Pflanzen besteht nicht. (3) Die Anlage der Gräber richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Reihengräber (§ 11),

b) Reihengräber, gärtnerbetreut (§ 12),

c) Einzelgräber (§ 13),

d) Doppelgräber (§ 14),

e) Kindergräber (§ 15),

f) Urnengräber (§ 16),

g) Urnengräber in besonders gestalteten Grabfeldern (§ 16 a)

h) Urnengräber unter Bäumen (§ 16 b)

i) Urnengräber, gärtnerbetreut (§ 17),

j) Urnennischen (§ 18),

k) Erdhain- und Urnenhaingräber (§ 19),

l) Anonyme Erd- und Urnengräber (§ 20),

m) Ehrengräber (§ 21).

(2) Die Lage der einzelnen Gräber wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach den Aufteilungs- und Belegungsplänen einschließlich der textlichen Festsetzungen. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Gräber sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Nicht in allen Friedhöfen sind alle in Abs. 1 aufgeführten Grabarten vorgesehen. (3) Es besteht weder Anspruch auf ein Grab in einer bestimmten Lage und einem bestimmten Friedhof noch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung des Grabes. (4) Bei Einzelgräbern sowie Doppelgräbern richtet sich die Möglichkeit der Nutzung als Tiefgrab entsprechend den Festsetzungen gemäß Abs. 2.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber für Erwachsene sind solche Gräber, die nur auf die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. (2) An Reihengräbern können keine Grabrechte erworben werden. Die Umwandlung eines Reihengrabes in eine andere Grabart ist nicht möglich. (3) In ein belegtes Reihengrab dürfen während der Ruhezeit keine weiteren Leichen und keine Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon sind Kinder bis zu sechs Jahren bzw. Urnen, soweit die Rest-Ruhefrist des Reihengrabes mindestens gleich oder länger als die Ruhefrist für Kindergräber bzw. für Urnen gemäß § 39 ist.

§ 12 – Reihengräber - gärtnerbetreut

(1) Gärtnerbetreute Reihengräber sind solche Gräber, die vom Friedhofsträger gärtnerisch unterhalten werden und für die Hinterbliebenen pflegefrei sind. (2) An gärtnerbetreuten Reihengräbern können keine Grabrechte erworben werden. Die Umwandlung eines gärtnerbetreuten Reihengrabes in eine andere Grabart ist nicht möglich. (3) In ein belegtes Reihengrab dürfen während der Ruhezeit keine weiteren Leichen und keine Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon sind Kinder bis zu sechs Jahren bzw. Urnen, soweit die Rest-Ruhefrist des Reihengrabes mindestens gleich oder länger als die Ruhefrist für Kindergräber bzw. für Urnen gemäß § 39 ist.

(4) Die Ablage von Grabschmuck ist nicht gestattet. (5) Bei gärtnerbetreuten Reihengräbern dürfen ausschließlich stehende Grabmale mit einer Höhe von 80 cm bis 120 cm; einer Breite von 40 cm bis 60 cm, einer Tiefe von maximal 40 cm verwendet werden. Der Rauminhalt darf nicht größer als 0,1 m³ sein.

§ 13 – Einzelgräber

(1) In Einzelgräbern kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene, unter Berücksichtigung der Ruhefristen, beigesetzt werden. (2) In Einzelgräbern können bis zu zwei Urnen unter Berücksichtigung der Ruhezeiten für Urnen, unabhängig von der Erdbelegung des Abs. 1, beigesetzt werden. (3) In Einzelgräbern darf während der Belegungszeit ein Kind bis sechs Jahren in einer Tiefe von 1,20 m beigesetzt werden. Die Ruhefrist verlängert sich für die Grabanlage ggfs. um die in § 39 genannten Zeiträume.

§ 14 – Doppelgräber

(1) In Doppelgräbern können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier unter Berücksichtigung der Ruhefristen. Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (2) In Doppelgräbern können bis zu vier Urnen unter Berücksichtigung der Ruhezeiten für Urnen, unabhängig von der Erdbelegung des Abs. 1, beigesetzt werden. (3) In Doppelgräbern darf während der Belegungszeit je Grabnummer ein Kind bis sechs Jahren in einer Tiefe von 1,20 m beigesetzt werden. Die Ruhefrist verlängert sich für die Grabanlage ggfs. um die in § 39 genannten Zeiträume.

§ 15 – Kindergräber

(1) Für Verstorbene bis zehn Jahre können Kindergrabstätten für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 39 erworben werden. In Ausnahmefällen kann nach Ablauf der Ruhefrist das Grabnutzungsrecht verlängert werden (§ 24 Abs. 3). (2) An Kindergräbern können keine Grabrechte erworben werden. Die Umwandlung eines Kindergrabes in eine andere Grabart ist nicht möglich.

§ 16 – Urnengräber

In Urnengräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 16 a

Urnengräber in besonders gestalteten Grabfeldern In Urnengräber mit besonders gestalteten Grabfeldern können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 16 b

Urnengräber unter Bäumen (1) In Urnengräber unter Bäumen können je Grabröhre bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Der Verschlussdeckel der Urnenhülsen ist vom Graberwerber auf dessen Kosten beschriften zu lassen. (3) Es ist nicht gestattet die Urnenhülsen bzw. die Verschlussdeckel zu verändern, zu öffnen oder daraus Urnen zu entnehmen. (4) Grabschmuck darf nur an den gemeinschaftlichen Ablageort abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, abgelegten Grabschmuck aus Platzgründen oder sonstigen Gründen zu entfernen.

§ 17 – Urnengräber - gärtnerbetreut

(1) Gärtnerbetreute Urnengräber sind solche, die vom Friedhofsträger gärtnerisch unterhalten werden und für die Hinterbliebenen pflegefrei sind. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsgrabanlage. (2) Die Ablage von Grabschmuck ist nicht gestattet. (3) Bei gärtnerbetreuten Urnengräbern dürfen ausschließlich stehende Grabmale mit einer Höhe von 40 cm bis 80 cm, einer Breite von 30 cm bis 40 cm und einer Tiefe von maximal 30 cm verwendet werden. Der Rauminhalt darf nicht größer als 0,04 m³ sein.

§ 18 – Urnenmauernischen

(1) In Urnenmauernischen können bis zu zwei bzw. in Doppelurnenmauernischen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) Die Verschlussplatten der Nischen sind vom Urnenmauernischenerwerber auf dessen Kosten beschriften zu lassen. (3) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist ferner nicht gestattet, Bilder, Halterungen und Ablagen anzubringen oder Kränze bzw. Blumen zu befestigen. Auf Antrag kann aus Einheitlichkeitsgründen durch die Friedhofsverwaltung eine Halterung zur Verfügung gestellt werden. (4) Blumenschmuck darf darüber hinaus nur an den hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Stellen und gemeinschaftlichen Simsen niedergelegt werden.

§ 19 – Erdhain- und Urnenhaingräber

(1) Die Erdhain- und Urnenhaingräber sind Gräber für die Beisetzung von Särgen und Urnen im Wiesen- und Baumhain. Die Beisetzung erfolgt im Grabfeld ohne exakten Belegungspunkt und ohne Markierung der Grabstätte. (2) Die Beisetzungsplätze werden durch die Stadt bestimmt. (3) Grabschmuck darf nur an den gemeinschaftlichen Stelenplätzen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, abgelegten Grabschmuck aus Platzmangel oder sonstigen Gründen zu entfernen. (4) Die Anbringung der einheitlichen Namensbeschriftungen an den Gemeinschaftsstelen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach der Beisetzung. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit kann durch die Stadt die Namensbeschriftung entfernt werden. Auf Antrag ist ein weiterer Verbleib der Namensbeschriftung möglich. (6) Die Graboberflächen der Erdhain- und Urnenhaingräber werden durch die Stadt gestaltet und gepflegt. (7) Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf den Erdhain- und Urnenhaingräbern nicht angebracht werden.

§ 20 – Anonyme Erd- und Urnengräber

(1) Anonyme Erd- und Urnengräber sind Gräber für die Beisetzung von Urnen oder Leichen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. (2) In den anonymen Gräberfeldern werden die Bestattungen ausschließlich anonym durchgeführt sowie die Grabplätze durch die Stadt bestimmt. (3) Blumenschmuck darf nur an den dafür vorgesehen Stellen abgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Blumenschmuck zu entfernen. (4) Die Graboberfläche der anonymen Erd- und Urnengräber wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. (5) Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf den anonymen Erd- und Urnengräbern nicht angebracht werden.

§ 21 – Ehrengräber

Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt der Stadt.

§ 22 – Särge, Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Sarg und Sargausstattung müssen entsprechend § 20 BestV aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Übergrößen können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (3) Die Benutzung von Särgen, die im Wesentlichen aus Metallen jeglicher Art bestehen, sind nicht zulässig. Ausnahmen können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (5) Urnen können in den in § 10 genannten Grabarten, unter Beachtung der Belegungs-möglichkeiten, beigesetzt werden. Werden Urnen erdbestattet, dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Dies gilt auch für eine Überurne. Ausnahmen von dieser Regelung können im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe Aschenreste aus Urnen in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Überurnen, die vom Grabnutzungsberechtigten innerhalb eines Monats nach Ablauf des Grabrechts nicht abgeholt worden sind, werden von der Friedhofsverwaltung entsorgt.

§ 23 – Größe der Gräber

Für die Einteilung der Gräber ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Gräber haben folgende fertige Ausmaße:

Länge / Breite / Tiefe

  1. 1. Kindergräber bis zehn Jahre (0,90 m bis 1,40 m) x (0,45 m bis 0,60 m) x (1,20 m bis 1,80 m)
  2. 2. Reihengräber 1,80 m x 0,80 m x 1,80 m
  1. 3. Einzelgräber (1,80 m bis 2,50 m) x (0,80 m bis 1,20 m) x1,80 m
  2. 4. Doppelgräber (1,80 m bis 2,50 m) x (1,80 m bis 2,50 m) x 1,80 m
  3. 5. Urnengräber 0,70 m x 0,50 m x 0,60 m Bei zulässigen Tieferlegungen beträgt die Aushubtiefe grundsätzlich 2,70 m.

§ 24 – Rechte an Gräbern

(1) An einem belegungsfähigen Grab kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Ohne Vorliegen eines aktuellen Sterbefalles kann eine Reservierung im Rahmen eines Vorverkaufes nur für ein Einzelgrab (§ 13), für ein Urnengrab (§ 16), für ein Erdhain- und Urnenhaingrab (§ 19) und für ein anonymes Erd- und Urnengrab (§ 20) erfolgen. Ein Erwerb ist jedoch nur möglich, soweit eine ausreichende Zahl von Grabstätten auf dem jeweiligen Friedhof vorhandenen ist. Für reservierte Gräber beginnt die Ruhefrist am Tag der ersten Bestattung bzw. Beisetzung. (2) Das Nutzungsrecht an den Gräbern wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an verlängerungsfähigen Erd- und Urnengräbern kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf oder zehn Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Gräber anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Soweit die Rückgabe eines Grabes vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit erfolgt, findet keine Erstattung von Grabgebühren statt. Das gleiche gilt auch für Umbettungen. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Einzel/Doppelgrab ist nicht zulässig.

§ 25 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht in begründeten Einzelfällen auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährte oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann das Grab während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Gräbern, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 26 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jedes Grab, mit Ausnahme der gärtnerisch betreuten Grabfelder, ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand bis zum Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit zu erhalten. (2) Bei allen Gräbern, mit Ausnahme der gärtnerisch betreuten Grabfelder, sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 25 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Chemische Mittel und Salze dürfen zur Bekämpfung von Unkraut und unerwünschtem Aufwuchs nicht verwendet werden. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 25 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (z.B. Ersatzvornahme, § 41). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine öffentliche Aufforderung durch Bekanntmachung oder durch eine Aushängekarte am Grab. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 25 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (6) Die gärtnerisch betreuten Grabfelder werden vom Friedhofsträger unterhalten und sind somit für die Hinterbliebenen pflegefrei. Spezielle Einzelvereinbarungen beim Grabkauf sind zu beachten.

§ 27 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Bepflanzung des Grabes soll grundsätzlich die zulässige Höhe des Grabmales (§ 29) nicht überschreiten. Sofern einzelne hochwachsende Solitärgehölze gepflanzt werden sollen, bedarf dies der Erlaubnis der Stadt. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 41). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und ordnungsgemäß an den von der Stadt bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen. (6) Bei der Pflege und Abräumung von Gräbern sind Abfälle entsprechend den von der Stadt bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen.

§ 28 – Erlaubnisvorbehalt für Gräber und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Gräbern und die Beschriftungen der Urnennischenplatten sowie die sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungen bedürfen – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabes oder der baulichen

Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des

§ 23 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im

Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und

der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in einem geeigneten Maßstab

unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 29 und 30 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale oder bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 29 und 30 widerspricht (Ersatzvornahme, § 41). (5) Bei nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Gräbern sind nur naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 29 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Stehende Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie nachfolgende Höhen nicht überschreiten:

  • Reihengräber für Kinder bis zehn Jahre,

80 cm, Mindeststärke 12 cm

  • Reihengräber für Personen über zehn Jahre,

120 cm, Mindeststärke 15 cm

  • Einzelgräber

120 cm, Mindeststärke 15 cm

  • Doppelgräber

130 cm, Mindeststärke 15 cm

  • Urnengräber

80 cm, Mindeststärke 12 cm

  • Urnengräber mit besonders gestalteten Grabfeldern

80 cm, Mindeststärke 12 cm

Maximale Stärke, jeweils höchstens 1/4 der zulässigen Höhe.

(2) Liegende Grabmale dürfen die Breite und Länge des Grabes nicht überschreiten. Die Mindeststärke beträgt 12 cm. (3) Die Ausführung kann bei stehenden und liegenden Grabmalen mit oder ohne Einfriedung erfolgen.

Einfriedungen sollen aus demselben Material wie das Grabmal hergestellt werden. Die Höhe der Einfriedung beträgt maximal 12 cm, bezogen auf das das Grab umgebende Gelände. Die Breite der Einfriedung darf zwischen 5 cm und 12 cm betragen. (4) Eine Über- bzw. Unterschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des

§ 30 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

(5) Die Vorgaben des § 29 gelten nicht für gärtnerbetreute Grabfelder (§ 12 und § 17).

§ 30 – Grabgestaltung

(1) Gräber und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde der Friedhöfe als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Für Grabmale dürfen als Hauptbestandteile nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Gusseisen, Stahl und Bronze in werkgerechter Ausführung verwendet werden. (3) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden. (4) Aufdringliche Gestaltungen, insbesondere Farbanstriche, Beleuchtungselemente und Photovoltaik, sind nicht zulässig.

§ 31 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Gräbern

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente werden grundsätzlich durch die Stadt errichtet. Sollte aus besonderen Gründen die Fundamentierung von Gräbern durch die Grabinhaber vorgenommen werden müssen, so bestimmt die Stadt die Art, Größe und Stärke der Fundamente. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrs-sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Gräber, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 25 Abs.2 genannten Personen entfernt oder der gefährliche Zustand auf andere Weise beseitigt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (z.B. Ersatzvornahme, § 41). Davon unberührt bleibt das Recht der Friedhofsverwaltung, im Falle der drohenden Gefahr, ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten, dass Erforderliche zu veranlassen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Gräbern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Gräber und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. Im Friedhof des Stadtteiles Unterwurmbach können Gräber und bauliche Anlagen vorzeitig, frühestens nach 25- jähriger Ruhefrist zurückgegeben werden. Mit der vorzeitigen Rückgabe erlischt das Nutzungsrecht. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und baulichen Anlagen, einschließlich Grabmale, Bepflanzungen und Wurzelstöcke, nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 25 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Sämtliche mit der Räumung anfallenden Materialien, mit Ausnahme der üblichen Bepflanzung, sind von den Friedhöfen zu entfernen. Die Gräber sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (z.B. Ersatzvornahme,

§ 41 ). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des

sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung durch Bekanntmachung oder durch eine Aushängekarte am Grab. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Gräber, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in diesem Fall in das Eigentum der Stadt über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Gräber und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, können unter den besonderen Schutz der Stadt gestellt werden. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 32 – Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und der Aufbewahrung von Aschenresten Verstorbener bis zur Beisetzung auf den Friedhöfen. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten besuchen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts-

oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

§ 33 – Hygienevorschriften und Leichenhausbenutzungszwang

(1) Die Aufbewahrung des Verstorbenen hat in den dafür geeigneten, den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechenden Räumen zu erfolgen. (2) Trauerfeiern zur Einäscherung einschließlich anschließender Überführung erfolgen entweder vom Leichenhaus der städtischen Friedhöfe oder entsprechenden Räumen gewerblicher Bestattungsunternehmen aus. (3) Jeder Verstorbene, der auf einem städtischen Friedhof (§ 1 Abs. 1, Buchstaben a - f) in Form einer Erd- oder Urnenbestattung bestattet wird, muss spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus des Friedhofs gebracht werden, auf dem die Beisetzung stattfindet. Im Einzelfall kann die Stadt Gunzenhausen Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme kann insbesondere dahingehend gewährt werden, dass im Rahmen einer Urnenbestattung die Aufenthaltsdauer der Urne am Friedhof vor der Bestattung auf mindestens eine Stunde verkürzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verwendung findende Urne mindestens 2 Werktage vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung der Stadt Gunzenhausen mitgeteilt und ein Nachweis darüber vorgelegt wird, dass es sich hierbei um eine in einem Zeitraum von maximal 10 Jahren abbaubaren Urne/Überurne handelt (§ 22 Abs. 5).

Im Falle einer Bestattungsverlängerung kann eine frühere Verbringung in das Leichenhaus angeordnet werden. Die Beförderung von Leichen im öffentlichen Straßenverkehr ist nur mit Fahrzeugen zulässig, deren Aufbauten zur Leichenbeförderung eingerichtet sind. Im Einzelfall kann die Stadt Gunzenhausen Ausnahmen zulassen, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.

(4) Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn a) die Überführung von der Wohnung, in der die Person verstorben ist, zu einem außerhalb

Gunzenhausens gelegenen Beisetzungsort am Sterbetag erfolgt oder die Überführung zu

einer kirchlichen Bestattungseinrichtung in Gunzenhausen durchgeführt wird, b) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten, dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist und der Verstorbene von dortigen Aufbewahrungsräumen unmittelbar an einen Ort außerhalb Gunzenhausens zur Beisetzung verbracht wird. (5) Der Benutzungspflicht des Abs. 3 muss die Person genügen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Bestattung zu sorgen hat.

§ 34 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet, sind Leichenwagen entsprechend den Vorschriften der BestV zu benutzen.

§ 35 – Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen haben unter Beachtung von Art. 5 BestG und der §§ 6 und 7 BestV in geeigneter Weise unter Wahrung der Würde des Verstorbenen so zu erfolgen, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege zu befürchten sind.

§ 36 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen sind von der Stadt hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen,

c) die Überführung des Sarges bzw. der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen)

einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung

mit Trauerschmuck).

Die Stadt kann sich zur Durchführung hoheitlicher Tätigkeiten eines privaten Dritten als Erfüllungsgehilfe bedienen. (2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1b) und

1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.

§ 37 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

§ 38 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind nach den Bestimmungen der BestV vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt oder dem Vertreter der jeweiligen Glaubensgemeinschaft fest.

§ 39 – Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges bzw. dem Tag der Urnenbeisetzung.

(2) Die Ruhefristen werden festgesetzt auf:

a) dem Friedhof an der Sonnenstraße ( alter Friedhof)

Personen über 10 Jahre

20 Jahre

Kinder bis 10 Jahre

15 Jahre

Urnen

10 Jahre

b) dem Friedhof an der Weinbergstraße ( neuer Friedhof) Personen über 10 Jahre

20 Jahre

Kinder bis 10 Jahre

15 Jahre

Urnen

10 Jahre

c) dem Friedhof im Stadtteil Frickenfelden

Personen über 10 Jahre

25 Jahre

Kinder bis 10 Jahre

15 Jahre

Urnen

10 Jahre

d) dem Friedhof im Stadtteil Laubenzedel

Personen über 10 Jahre

25 Jahre

Kinder bis 10 Jahre

15 Jahre

Urnen

10 Jahre

e) dem Friedhof im Stadtteil Oberasbach

Personen über 10 Jahre

20 Jahre

Kinder bis 10 Jahre

15 Jahre

Urnen

10 Jahre

f) dem Friedhof im Stadtteil Unterwurmbach

Personen über 10 Jahre

30 Jahre

Kinder bis 10 Jahre

15 Jahre Urnen

10 Jahre

(3) Grabstellen sind nach der Belegung für die Dauer der Ruhefrist für weitere Erdbestattungen gesperrt, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.

§ 40 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch Umbettungen oder Ausgrabungen nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Im Übrigen gilt die BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 41 – Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 42 – Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 43 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer:

  1. 1. Die bekanntgegebenen Öffnungszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt Gunzenhausen die Friedhöfe betritt (§ 6),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 7),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 8),
  4. 4. den Bestimmungen über die Pflege und Instandsetzung der Gräber nicht nachkommt (§ 26),
  5. 5. die Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung der Gräber missachtet (§ 27),
  6. 6. den Bestimmungen für den Erlaubnisvorbehalt für Gräber und bauliche Anlagen (§ 28) bzw. den Größen von Grabmalen und Einfriedungen (§ 29) und der Grabgestaltung (§ 30) zuwiderhandelt,
  7. 7. den Bestimmungen zur Gründung, Erhaltung und Entfernung von Gräbern nicht nachkommt (§ 31),
  8. 8. die Bestimmungen über das Betreten des Leichenhauses (§ 32), die Hygienevorschriften oder den Leichenhausbenutzungszwang (§ 33) verletzt,
  9. 9. sich den Bestimmungen des Leichentransports (§ 34) und der Leichenversorgung (§ 35) widersetzt,
  10. 10. der Anzeigepflicht nicht nachkommt oder der Festsetzung des Bestattungszeitpunktes zuwiderhandelt (§ 38),
  11. 11. den Bestimmungen über die Exhumierung und die Umbettung zuwiderhandelt (§ 40).

§ 44 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

§ 45 – Außerkrafttreten

Gleichzeitig treten

a) die Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Gunzenhausen in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.10.1991,

b) die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Frickenfelden in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.07.2000,

c) die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberasbach in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.12.1985,

d) die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Ortsteils Unterwurmbach in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 04.02.2005 außer Kraft.

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Gunzenhausen, St

Ortsrechtssammlung Hauptgruppe 5 - Gesundheitswesen, Veterinärwesen, gesundheitlicher Verbraucherschutz Gruppe 55 - Bestattungswesen

554 - Friedhöfe

5540 - Friedhofssatzungen, Friedhofsordnungen

5540 - Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 17.12.2012 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 06.10.2023

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5540 -Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 17.12.2012 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 02.10.2023

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Aenderungssatzung der Gunzenhausen, St

Ortsrechtssammlung Hauptgruppe 5 - Gesundheitswesen, Veterinärwesen, gesundheitlicher Verbraucherschutz Gruppe 55 - Bestattungswesen

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5540 - Friedhofssatzungen, Friedhofsordnungen

5540 - Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 17.12.2012 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 06.10.2023

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5540 -Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 17.12.2012 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 02.10.2023

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5540 -Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 17.12.2012 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 02.10.2023

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gunzenhausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gunzenhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 91xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gunzenhausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gunzenhausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 175 € (Urne) bzw. 550 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gunzenhausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 91xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gunzenhausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €