🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellen
Beschlussgrundlage Inkrafttreten
Urfassung vom 22.12.1999 in Kraft getreten 01.01.2000 Ratsbeschluss vom 21.12.1999
- 1. Änderung vom 06.12.2001 in Kraft getreten 01.01.2002 Ratsbeschluss vom 06.12.2001
- 2. Änderung vom 12.12.2002 in Kraft getreten 01.01.2003 Ratsbeschluss vom 12.12.2002
- 3. Änderung vom 11.12.2003 in Kraft getreten 01.01.2004 Ratsbeschluss vom 11.12.2003
- 4. Änderung vom 16.12.2004 in Kraft getreten 01.01.2005 Ratsbeschluss vom 16.12.2004
- 5. Änderung vom 15.12.2005 in Kraft getreten 01.01.2006 Ratsbeschluss vom 15.12.2005
- 6. Änderung vom 14.12.2006 in Kraft getreten 01.01.2007 Ratsbeschluss vom 14.12.2006
- 7. Änderung vom 11.12.2007 in Kraft getreten 01.01.2008 Ratsbeschluss vom 11.12.2007
- 8. Änderung vom 08.12.2008 in Kraft getreten 01.01.2009 Ratsbeschluss vom 08.12.2008
- 9. Änderung vom 01.12.2009 in Kraft getreten 01.01.2010 Ratsbeschluss vom 01.12.2009
- 10. Änderung vom 16.12.2010 in Kraft getreten 01.01.2011 Ratsbeschluss vom 16.12.2010
- 11. Änderung vom 15.12.2011 in Kraft getreten 01.01.2012 Ratsbeschluss vom 15.12.2011 12. Änderung vom 13.12.2012 in Kraft getreten 01.01.2013 Ratsbeschluss vom 13.12.2012
- 13. Änderung vom 12.12.2013 in Kraft getreten 01.01.2014 Ratsbeschluss vom 12.12.2013
- 14. Änderung vom 11.12.2014 in Kraft getreten 01.01.2015 Ratsbeschluss vom 11.12.2014
- 15. Änderung vom 10.12.2015 in Kraft getreten 01.01.2016 Ratsbeschluss vom 10.12.2015
- 16. Änderung vom 15.12.2016 in Kraft getreten 01.01.2017 Ratsbeschluss vom 15.12.2016
- 17. Änderung vom 14.12.2017 in Kraft getreten 01.01.2018 Ratsbeschluss vom 14.12.2017
- 18. Änderung vom 13.12.2018 in Kraft getreten 01.01.2019 Ratsbeschluss vom 13.12.2018
- 19. Änderung vom 12.12.2019 in Kraft getreten 01.01.2020 Ratsbeschluss vom 12.12.2019
- 20. Änderung vom 16.12.2020 in Kraft getreten 01.01.2021 Ratsbeschluss vom 16.12.2020
- 21. Änderung vom 14.12.2021 in Kraft getreten 01.01.2022 Ratsbeschluss vom 09.12.2021
- 22. Änderung vom 16.12.2022 in Kraft getreten 01.01.2023 Ratsbeschluss vom 15.12.2022
- 23. Änderung vom 15.12.2023 in Kraft getreten 01.01.2024 Ratsbeschluss vom 14.12.2023
- 24. Änderung vom 13.12.2024 in Kraft getreten 01.01.2025 Ratsbeschluss vom 12.12.2024
- 25. Änderung vom 10.12.2025 in Kraft getreten 01.01.2026 Ratsbeschluss vom 09.12.2025
G e bühr ensa tzung
zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 25. Änderung vom 10. Dezember 2025
§ 1
Gebührentarif
Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Benutzung der Friedhofskapellen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
A) Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrech-ten
1 Reihengrab
a) Für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstor- 387,33 Euro bene Person (Kindergrab)
b) Für eine nach Vollendung des 5. Lebensjahres ver- 553,33 Euro storbene Person
2 Wahlgrab je Grabstelle 1.245,00 Euro
3 Tiefengrab 1.410,99 Euro
4 Urnenwahlgrab 913,00 Euro
5 Urnenreihengrab 442,67 Euro
6 Anonymes Urnengrab 332,00 Euro
7 Anonymes Reihengrab 608,66 Euro
8 Verlängerung des Nutzungsrechts
a) Wahlgrab je Jahr und Stelle 41,50 Euro
b) Urnengrab je Jahr und Stelle 30,43 Euro
B) Bestattungen
9 Bestattung einer Tot- oder Frühgeburt 100,00 Euro
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
10 Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres 100,00 Euro verstorbenen Person
11 Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person
a) im Reihengrab 616,05 Euro
b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte 616,05 Euro
c) im Mehrfachgrab einer Wahlgrabstätte 616,05 Euro
d) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte 748,94 Euro
- untere Belegung -
e) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte 616,05 Euro
- obere Belegung -
f) im anonymen Erdgrab 525,92 Euro 12 Bestattung einer Urne
a) im Urnengrab 328,88 Euro
b) im anonymen Urnengrab 240,27 Euro 13 Zulage für Frost ab 30 cm Tiefe je 10 cm 76,37 Euro 14 Gärtnerische Arbeiten nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
15 Unbesetzt
C) Ausgrabungen und Umbettungen
207,45 Euro 16 Ausgrabung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person
17 Bestattung des Umbettungssarges einer vor Vollendung 207,45 Euro des 5. Lebensjahres verstorbenen Person
18 Ausgrabung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person
a) vor Ablauf der Ruhefrist 482,39 Euro
b) nach Ablauf der Ruhefrist 406,02 Euro 19 Bestattung des Umbettungssarges einer nach Vollen-dung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person
a) vor Ablauf der Ruhefrist 558,76 Euro
b) nach Ablauf der Ruhefrist 482,39 Euro 20 Graböffnung (gerichtlich angeordnet) einschl. Schließen 482,39 Euro der Grabstelle
21 Ausgrabung einer Urne 207,44 Euro
22 Bestattung einer ausgegrabenen Urne 215,08 Euro
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
D) Nutzung der Friedhofskapellen
23 Nutzung der Aufbahrungsräume 120,00 Euro
24 Nutzung einer Trauerhalle 180,00 Euro
E) Sonstige Leistungen
Abräumen einer Grabstätte 25 76,37 Euro
gärtnerische Arbeiten beim Abräumen einer Grab-stätte nach Aufwand je Stunde Anlegung von Grabeinfassungen Arbeitskosten nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro zzgl. Material nach Bedarf (Steinplatten, Heckenpflan-zen, ...) 27 Unbesetzt
F) Erteilung einer Genehmigung
28 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Ab- 54,00 Euro deckung o. einer Einfassung
29 Unbesetzt
30 Unbesetzt
31 Unbesetzt
G) Ausstellung einer Berechtigungskarte gemäß
§ 6 der Friedhofssatzung
32 für 1 Jahr 15,00 Euro
33 für 5 Jahre 50,00 Euro
Für nicht aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entstehenden Kosten berechnet.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist, wer ein Nutzungsrecht erwirbt oder die Einrichtungen des Friedhofs bzw. die Leistungen, die nach dieser Satzung gebührenpflichtig sind, beantragt oder in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Die Gebühren sind fällig mit Zugang des Gebührenbescheides.
§ 4
Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnenwurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofskapellen de r Stadt Telgte vom 22. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2024, außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.2025 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen
Beschlussgrundlage Inkrafttreten
Urfassung vom 10.12.2015 in Kraft getreten 01.01.2016 Ratsbeschluss vom 10.12.2015
- 1. Änderung vom 15.12.2023 in Kraft getreten 01.01.2024 Ratsbeschluss vom 14.12.2023
Satz ung
für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 10. Dezember 2015 in der Fassung der 1. Änderung vom 15. Dezember 2023
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe am „Alter Warendorfer Weg“ im Stadtteil Telgte und an der „Grevener Straße“ im Stadtteil Westbevern-Dorf in den auf dem dieser Satzung beigefügten Lageplänen gekennzeichneten Grenzen einschließlich der Friedhofskapellen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Ei n-wohner der Stadt Telgte waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestat tung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Telgte sind.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs in Telgte umfasst den Stadtbezirk Tel g-te, bestehend aus den Gemarkungen Telgte-Stadt und Telgte-Kirchspiel.
b) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs in Westbevern-Dorf umfasst die Gemar-kung Westbevern, bestehend aus den Stadtteilen Westbevern -Dorf und Westbevern-Vadrup.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Frie d-hofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Ach-tung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern /Besucherinnen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu b e-folgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwo r-tung Erwachsener betreten.
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.
b) die Friedhofswege mit dem Fahrrad zu befahren. Fahrräder sind auf dem Friedhofsgelände zu schieben.
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
d) in der Nähe einer Bestattung bzw. Trauerfeier störende Arbeiten au szuführen.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Sammlungen durchzuführen.
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfri e-digungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten zu betreten.
h) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Hinweise auf die Abfalltrennung sind zu beachten. Danach ist auf allen Frie d-höfen nach verrottbaren und unverrottbaren Abfällen zu trennen.
i) Tiere – ausgenommen sind Hunde – mitzubringen; mitgebrachte Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Die von den Hunden verursachten Verunreinigu n-gen sind unverzüglich zu beseitigen.
j) pflanzen-, tier- und pilztötende Präparate anzuwenden.
k) private Sitzbänke aufzustellen.
l) Feuer und offenes Licht anzuzünden; ausgenommen ist das zum Anzünden von Lichtern in wenigstens unterwärts und seitlich umschlossenen Behältern.
m) außerhalb von Trauerfeiern zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu be-nutzen.
n) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen.
o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzteile abzuschneiden o-der abzureißen; unberührt bleibt das Recht zur Grabpflege.
p) nicht verrottbare Kunststoffe bei Trauergebinden und als Grabschmuck zu verwenden.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar und aus Umweltschutzgründen unbedenklich sind.
(5) Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist die Ausübung des Reise-gewerbes und die Einrichtung von Imbissmöglichkeiten untersagt.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Siche r-heit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benö-tigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern /Antrag-stellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Ve r-zeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder de-ren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckb e-stimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorke h-rung nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugela s-senen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenaus-weis auszustellen. Die Berechtigungskarten werden für 1 Jahr oder für maximal 5 Jahre ausgestellt.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Täti g-keit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öf f-nungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zula s-sen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen o-der bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Vorausse t-zungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erfo r-derlichen Unterlagen beizufügen.
(2 ) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstä t-te/Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ei n-äscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtl i-che Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Grü n-den anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt ha-ben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ein-tritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Ei n-äscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragte/Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlän-gert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem/der Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorz u-nehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der/die Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig ver ändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Frie d-hofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Särge für Kinder die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m
b) Särge für Personen die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind Länge: 2,05 m Breite: 0,75 m Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,75 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen (Aufbahrungsräume) und sonstige Einrichtungen der Frie d-hofshalle dienen der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen bis zur Überführung in die Trauerhalle oder direkt zur Grabstätte; sie dienen ferner der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen, die außerhalb des Stadtg e-bietes bestattet werden sollen. Nicht aufgenommen werden Särge bei Umbettu n-gen. Jeder Sarg ist mit einem Namensschild zu versehen.
(2) Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft m a-chen, können die Verstorbenen in den Leichenzellen sehen, wenn keine gesetzl i-chen Bestimmungen entgegenstehen und die Verwesung noch nicht begonnen hat. Für Verluste oder Beschädigungen der bei den Leichen oder im Sarg verble i-benden Wertgegenstände haftet die Stadt nicht.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufstellung eines Sarges in einer Kühlzelle a n-ordnen; das gilt auch, wenn dadurch die Überführung einer Leiche in eine andere Leichenhalle erforderlich wird. Der Zutritt zu den Kühlzellen ist nur aus dienstl i-chen Gründen gestattet.
§ 10
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Traue rhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht g e-nehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertra g-baren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der oder die Verstor-bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bede n-ken wegen des Zustandes der Leiche infolge fortgeschritte ner Verwesung beste-hen.
(4) Die Ausschmückung der Trauerhalle und der Aufbahrungsräume durch Private bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
Für bestehende weitergehende Rechte gilt § 32 dieser Satzung.
§ 12
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkan te der Urne min-destens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofs-verwaltung zu erstatten.
§ 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen g e-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstä t-te/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstä t-te sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrab - stätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen (Toten-fürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Am ts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie b e-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anl a-gen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlä s-sigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig ang e-rechnet.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit ni cht, sofern keine Neubelegung erfolgt.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 14
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten,
aa) Urnenreihengrabstätten,
bb) Urnenwahlgrabstätten,
d) Anonyme Grabstätten,
e) Ehrengrabstätten,
f) Muslimische Grabstätten. (3) Die Vergabe einer Grabstätte erfolgt im Regelfall bei Eintritt eines Bestattungs-und Umbettungsfalles. Ein vorzeitiger Erwerb einer Grabstätte ist auf schriftlichen Antrag möglich. Die Grabstätte muss ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Nut-zungsberechtigten gepflegt werden (siehe §§ 28 ff).
(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte o-der auf den Erwerb oder Wiedererwerb von N u t z u n g s r e c h t e n a n einer der La-ge oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflan-zen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(5) Die Inhaber einer Grabzuweisung und die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
(6) Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unter-irdisch befestigt werden.
§ 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedere r-werb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ab-lauf der Nutzungsdauer kann jedoch eine Umbettung in ein Wahlgrab vorgeno m-men werden.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahres einschließ-lich Tot- und Fehlgeburten,
b) Reihengrabfelder für Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind.
Die Grabbeete sind durch 0,20 m breite Einfassungen getrennt.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Für Reihengräber, aus denen der/die Verstorbene vor Ablauf der Ruhefrist aus-gegraben wurde, wird keine Gebühr erstattet.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind für Sargbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbreite durch entsprechende Vervielfältigung der Grabbeetgröße.
Zwischen den Grabstätten ist ein Zwischenraum für die Grabumrandung von 0,20 m einzuhalten.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach-oder Tiefgräber vergeben. Tiefgräber werden auf geeigneten und durch besonde-re Genehmigung festgelegten Friedhofsteilen eingerichtet.
In einem Einfachgrab kann eine Leiche und maximal zwei Urnen bestat-tet/beigesetzt werden. In einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander be-stattet und maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Sofern die Grabstätte voll-ständig belegt ist, kann nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Bestattung er-folgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe wieder erworben worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Fried-hofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung eine Teilrück-gabe zulässt. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb des Nutzungsrechts Ausnahmen zulassen.
(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nut-zungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin,
b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die einge-
tragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel/Enkelinnen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
f) auf die Eltern,
g) auf die vollblütigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberech-tigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungs-recht.
(8) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Per-son aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er/Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nut-zungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an an-dere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unver-züglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zuzustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zuzustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) entfällt
§ 17
Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
d) anonymen Urnengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend.
Eine Urnenreihengrabstätte dient zur Aufnahme von einer Urne.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jah-ren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Fried-hofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
Eine Urnenwahlgrabstätte dient zur Aufnahme von maximal zwei Urnen.
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grab-stätten erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann in-nerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb des Nutzungsrechts Ausnahmen zu-lassen.
(4) Bei den anonymen Urnengrabfeldern handelt es sich um Gemeinschaftsgrabstät-ten für anonyme Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung und Gestal-tungsmöglichkeit.
§ 18
Ehrengrabstätten
Im Bereich der Hauptkreuze befinden sich Ehrengrabstätten. Die Unterhaltung obliegtder Kirchengemeinde St. Marien. Änderungen dieser Grabfelder sind jedoch nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
Die auf den Friedhöfen vorhandenen Ehrengräber für die Opfer von Krieg und Gewal therrschaft werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
§ 19
Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksic h-tigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich.
(2) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen.
(3) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besond e-ren Gestaltungsvorschriften so an die Umgebung anzupassen und zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen Einzelteilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Bäume und sonstige Gehölze dürfen eine Maximale Höhe von 2,00 m nicht über-schreiten.
§ 21
Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvo r-schriften eingerichtet. Diese sind im Belegungsplan ausgewiesen, der auch die Art der Grabeinfassung festlegt.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne b e-sondere Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattu ng in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
VI. Grabmale und andere bauliche Anlagen
§ 22
Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Es gelten die allgemeinen Gesta l-tungsgrundsätze gemäß § 20. Für die Mindeststärken der Grabmale gelten die Bestimmungen in § 23. Grabmale müssen bei Wahlgräbern zum Nachbargrab ei-nen Abstand von 0,25 m einhalten.
(2) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 23
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anford e-rungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur bearbeitete Natursteine, Findlinge, Holz, geschmi e-detes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: – Die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein. – Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmsweise kann ein Sockel zugelassen werden. Dieser darf höchstens 10 cm hoch sein und muss aus der gleichen Gesteinsart bestehen wie das Grabmal. – Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zu-taten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere die Verwe n-dung von Ersatzstoffen (Terrazzo, Gips usw.), von Kork, Tropf - und Grot-tensteinen, Porzellan, Emaille, Blech, Glas (mit Ausnahme von kleinen Teilen zur Gestaltung), Ölfarbanstrich auf Grabsteinen und Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulä s-sig:
a) Auf Reihengräbern (Kindergräbern) für Verstorbene bis zu 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Tiefe: bis 0,40 m, Mindeststärke 0,10 m
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Tiefe: bis 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m
c) Auf Wahlgrabstätten
- 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke 0,16 m
- 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite: bis 0,50 m Tiefe: bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m
bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite: bis 1,20 m Tiefe: bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite: bis 1,40 m Tiefe: bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m
Insgesamt darf nicht mehr als 50 % der Grabstätte durch Stein abge deckt wer-den. Eine Vollabdeckung behindert die Verwesung der Leichen.
(3) Grabmale müssen zum Nachbargrab einen Abstand von mindestens 0,25 m ei n-halten.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) stehende Grabmale Höhe: bis 1,00 m Breite: bis 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m
b) liegende Grabmale Höhe: bis 0,60 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,10 m
(5) Die Form und Art der Grabsteineinfassung wird von der Friedhofsverwaltung vo r-gegeben und ist zu beachten.
(6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berüc k-sichtigung des § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Bestimmungen dieses Paragraphen im Einzelfall zulassen.
§ 24
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Das Gle i-che gilt für Grablaternen über 0,50 m Höhe.
(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials in doppelter Ausführung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Weiterhin muss die Fu n-damentierung und Verdübelung beschrieben sein. Bei Bedarf ist die Standsicher-heit nachzuweisen.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Als nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind n ur naturlasierte Holztafeln und Holzkreuze zulässig. Diese dürfen nicht länger als ein Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Für ihre Größe gelten die Maße des § 23 Ab-satz 2 Buchstabe a) und b).
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kö n-nen. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anla gen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere der Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Dabei werden insbesondere die Richtlinien für das Fun-damentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstä t-ten, herausgegeben vom Bundesverband des Deutschen Steinmetz- und Stein-und Holzbildhauerhandwerks, zugrunde gelegt.
§ 26
Standsicherheit/Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwort-lich dafür ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung, bei allen anderen Grabstätten der/die Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet , ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des /der Verant-wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhof s-verwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegen-stände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Ö f-fentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheri-ger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern/Tiefengräbern/Urnenwahlgrabstätten oder nach der E ntziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht bi n-
nen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des/der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung nicht genehmigter Grabmale ve r-langen. Dies gilt insbesondere, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofs-verwaltung das Grabmal auf Kosten des/der Verantwortlichen entfernen lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Das gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzul a-gern.
(2) Die Grabstätten dürfen mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigt.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber /die Inhaberin der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Gleiche gilt für die einzelne Grabeinfassung. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbe e-ten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstät-ten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.
(8) Als Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser sind Konse r-vendosen, Einmachgläser u. ä. Behältnisse nicht zu verwenden.
§ 29
Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 30
Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche eine bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Um-gebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Unzulässig ist
a) das Bepflanzen mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern
b) zusätzliches Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Grabeinfassungen baul i-cher Art, Natur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckungen zu den bereits von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Grabeinfassungen (siehe § 26 Ab-satz 6).
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der § 20 für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zug e-lassen werden.
§ 31
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine Öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der /die unbekannte Verant-wortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Mo-nate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Tiefengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seinen/ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf se i-ne/ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entsch ä-
digung entziehen. Bezüglich der Beseitigung des Grabmales gilt § 27 Absatz 2 bei ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Schmuck entfernen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Voreigentümerinnen und ehemalige Trägerinnen der Friedhöfe, die Kath. Kirchengemeinde St. Clemens Telgte und die Kath. Kir-chengemeinde Ss. Cornelius und Cyprianus Westbevern (jetzt gemeinsam: Kir-chengemeinde St. Marien) vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt haben, richten sich die Nutzungszeiten und die vorgenommene Gestaltung nach den bi s-herigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von u n-begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Absatz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt bei-gesetzten Leiche oder Asche.
§ 33
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen sowie der Friedhofshallen am „Alter Warendorfer Weg“ und in Westbevern durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriftenüber Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungensowie der Friedhofskapellen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsg ebührensatzung zu entrichten.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig trotz schriftl i-cher Abmahnung
- 1. die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Sa t- zung missachtet,
- 2. ohne Zulassung gemäß § 6 der Satzung gewerbliche Tätigkeit en auf dem Friedhof ausübt,
- 3. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 20 der Satzung verletzt,
- 4. die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 23 der Satzung, insbesondere die Maße der Grabmale missachtet,
- 5. für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen keine Zustimmung gemäß § 24 der Satzung beantragt,
- 6. die Regeln für die Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen nicht beachtet,
- 7. die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten gemäß §§ 28 und 30 der Satzung nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellender Stadt Telgte vom 10. Dezember 2015 außer Kraft.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
21. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Telgte, Stadt
S a tz u n gzur 21. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen der Stadt Telgtevom 22. Dezember 1999 vom 14. Dezember 2021
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) - SGV. NRW. 2023 -, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) - SGV. NRW. 2127 -, der §§ 1, 2, 4, 6, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) - SGV. NRW. 610 -, jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, sowie der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 20. Änderung vom 16. Dezember 2020 hat der Rat der Stadt Telgte in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Gebührentarif
Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Benutzung der Friedhofskapellen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
A) Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrech-ten
1 Reihengrab
a) Für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstor- 297,98 Euro bene Person
b) Für eine nach Vollendung des 5. Lebensjahres ver- 425,69 Euro storbene Person
2 Wahlgrab je Grabstelle 957,81 Euro
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
3 Tiefengrab 1.085,51 Euro
4 Urnengrab 702,39 Euro
5 Anonymes Urnengrab 212,85 Euro
6 Anonymes Reihengrab 425,69 Euro
7 Verlängerung des Nutzungsrechts
a) Wahlgrab je Jahr und Stelle 31,93 Euro
b) Urnengrab je Jahr und Stelle 23,41 Euro
B) Bestattungen
8 Bestattung einer Tot- oder Frühgeburt 100,00 Euro
9 Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres 100,00 Euro verstorbenen Person
10 Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person
a) im Reihengrab 456,20 Euro
b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte 456,20 Euro
c) im Mehrfachgrab einer Wahlgrabstätte 456,20 Euro
d) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte 559,73 Euro
- untere Belegung -
e) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte 456,20 Euro
- obere Belegung -
f) im anonymen Erdgrab 385,99 Euro 11 Unbesetzt
12 Bestattung einer Urne
a) im Urnengrab oder Wahlgrab 232,48 Euro
b) im anonymen Urnengrab 163,46 Euro 13 Zulage für Frost ab 30 cm Tiefe je 10 cm 59,50 Euro
14 Gärtnerische Arbeiten nach Aufwand je Stunde 59,50 Euro
15 unbesetzt
C) Ausgrabungen und Umbettungen
16 Ausgrabung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres 137,87 Euro verstorbenen Person
17 Bestattung des Umbettungssarges einer vor Vollendung 137,87 Euro des 5. Lebensjahres verstorbenen Person
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
18 Ausgrabung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person
a) vor Ablauf der Ruhefrist 352,07 Euro
b) nach Ablauf der Ruhefrist 292,57 Euro
19 Bestattung des Umbettungssarges einer nach Vollen-dung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person
a) vor Ablauf der Ruhefrist 411,57 Euro
b) nach Ablauf der Ruhefrist 352,07 Euro
20 Graböffnung (gerichtlich angeordnet) einschl. Schließen 352,07 Euro der Grabstelle
21 Ausgrabung einer Urne 137,87 Euro
22 Bestattung einer ausgegrabenen Urne 143,82 Euro
D) Nutzung der Friedhofskapellen
23 Nutzung der Aufbahrungsräume 120,00 Euro
24 Nutzung einer Trauerhalle 180,00 Euro
E) Sonstige Leistungen
25 Abräumen einer Grabstätte gärtnerische Arbeiten beim Abräumen einer Grabstätte 59,50 Euro nach Aufwand je Stunde
26 Anlegung von Grabeinfassungen Arbeitskosten nach Aufwand je Stunde 59,50 Euro zzgl. Material nach Bedarf (Steinplatten, Heckenpflan-zen, ...)
27 Streifenfundament pro Grabstelle 67,50 Euro
F) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals
28 Stehend 60,00 Euro
29 Liegend, sowie Holz-, Eisen-, Bronzemale und Grab- 20,00 Euro male auf Kindergräbern
30 Ergänzung und Veränderung von stehenden Grabmalen 18,00 Euro
31 Ergänzung und Veränderung von liegenden und sonsti- 6,00 Euro gen Grabmalen
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
G) Ausstellung einer Berechtigungskarte gemäß
§ 6 der Friedhofssatzung
32 für 1 Jahr 15,00 Euro
33 für 5 Jahre 50,00 Euro
Für nicht aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entstehenden Kosten berechnet.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Satzung
zur 20. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen der Stadt Telgte
vom 22. Dezember 1999
vom 16. Dezember 2020
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) - SGV. NRW. 2023 -, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) - SGV. NRW. 2127 -, der §§ 1, 2, 4, 6, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) - SGV. NRW. 610 -, jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, sowie der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 19. Änderung vom 12. Dezember 2019 hat der Rat der Stadt Telgte in seiner Sitzung am 8. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Gebührentarif
Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Benutzung der Friedhofskapellen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| A) | Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten | |
| 1 | Reihengrab a) Für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person b) Für eine nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person | 300,33 Euro 429,05 Euro |
| 2 | Wahlgrab je Grabstelle | 965,37 Euro |
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| 3 | Tiefengrab | 1.094,98 Euro |
| 4 | Urnengrab | 707,94 Euro |
| 5 | Anonymes Urnengrab | 214,53 Euro |
| 6 | Anonymes Reihengrab | 429,05 Euro |
| 7 | Verlängerung des Nutzungsrechts a) Wahlgrab je Jahr und Stelle b) Urnengrab je Jahr und Stelle | 32,18 Euro 23,60 Euro |
| B) | Bestattungen | |
| 8 | Bestattung einer Tot- oder Frühgeburt | 100,00 Euro |
| 9 | Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person | 100,00 Euro |
| 10 | Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Reihengrab b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte c) im Mehrfachgrab einer Wahlgrabstätte d) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - untere Belegung - e) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - obere Belegung - f) im anonymen Erdgrab mit Trauerfeier g) im anonymen Erdgrab ohne Trauerfeier | 418,26 Euro 418,26 Euro 418,26 Euro 495,98 Euro 418,26 Euro 359,96 Euro 321,10 Euro |
| 11 | Unbesetzt | |
| 12 | Bestattung einer Urne a) im Urnengrab oder Wahlgrab b) im anonymen Urnengrab mit Trauerfeier c) im anonymen Urnengrab ohne Trauerfeier | 284,85 Euro 271,89 Euro 226,55 Euro |
| 13 | Zulage für Frost ab 30 cm Tiefe je 10 cm | 64,77 Euro |
| 14 | Gärtnerische Arbeiten nach Aufwand je Stunde | 45,47 Euro |
| 15 | Hecke roden und nach der Beisetzung durch neue Hecke ersetzen | 126,95 Euro |
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| C) | Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 16 | Ausgrabung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person | 204,52 Euro |
| 17 | Bestattung des Umbettungssarges einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person | 204,52 Euro |
| 18 | Ausgrabung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist | 308,15 Euro 243,38 Euro |
| 19 | Bestattung des Umbettungssarges einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist | 340,53 Euro 204,52 Euro |
| 20 | Graböffnung (gerichtlich angeordnet) einschl. Schließen der Grabstelle | 308,15 Euro |
| 21 | Ausgrabung einer Urne | 165,66 Euro |
| 22 | Bestattung einer ausgegrabenen Urne | 159,18 Euro |
| D) | Nutzung der Friedhofskapellen | |
| 23 | Nutzung der Aufbahrungsräume | 120,00 Euro |
| 24 | Nutzung einer Trauerhalle | 180,00 Euro |
| E) | Sonstige Leistungen | |
| 25 | Abräumen einer Grabstätte gärtnerische Arbeiten beim Abräumen einer Grabstätte nach Aufwand je Stunde | 45,47 Euro |
| 26 | Anlegung von Grabeinfassungen Arbeitskosten nach Aufwand je Stunde zzgl. Material nach Bedarf (Steinplatten, Heckenpflanzen, ...) | 45,47 Euro |
| 27 | Streifenfundament pro Grabstelle | 67,50 Euro |
| F) | Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals | |
| 28 | Stehend | 60,00 Euro |
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| 29 | Liegend, sowie Holz-, Eisen-, Bronzemale und Grabmale auf Kindergräbern | 20,00 Euro |
| 30 | Ergänzung und Veränderung von stehenden Grabmalen | 18,00 Euro |
| 31 | Ergänzung und Veränderung von liegenden und sonstigen Grabmalen | 6,00 Euro |
| G) | Ausstellung einer Berechtigungskarte gemäß § 6 der Friedhofssatzung | |
| 32 | für 1 Jahr | 15,00 Euro |
| 33 | für 5 Jahre | 50,00 Euro |
Für nicht aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entstehenden Kosten berechnet.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur 20. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen der Stadt Telgte wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Rates der Stadt Telgte vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Telgte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
48291 Telgte, 16. Dezember 2020
Wolfgang Pieper Bürgermeisterfederführender Fachbereich: 1 / Handzeichen: 1/2 ausgehängt am: 16.12.2020 / Handzeichen: 1/2 frühestens abzunehmen am: 04.01.2021 abgenommen am: __________ / Handzeichen: __________ Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseitewww.telgte.de zugänglich.