📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Drensteinfurt, Stand 2025
Gebührensatzung vom 15.12.2025
zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Drensteinfurt vom 15.12.2025
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 i. V. m. § 41 (1) S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV. NRW. S. 160) i. V. m. der Satzung über das Friedhofs-und Bestattungswesen in der Stadt Drensteinfurt vom 15.12.2025, hat der Rat der Stadt Drensteinfurt in seiner Sitzung am 15.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2
Beleggebühren
(1) Für die Bereitstellung eines Reihengrabes und den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Beleggebühr erhoben.
(2) Die Beleggebühr beträgt für
a) ein Reihengrab 1.364,00 €
b) ein Reihengrab auf dem Rasengrabfeld 2.004,00 €
c) ein Wahlgrab (pro Grabstelle) 1.855,00 €
d) ein Wahlgrab auf dem Rasengrabfeld (pro Grabstelle) 2.708,00 €
e) ein Kinderwahlgrab 358,00 €
f) ein Kinderwahlgrab auf dem Rasengrabfeld 526,00 €
g) ein Urnenwahlgrab 685,00 €
h) ein Urnenwahlgrab auf dem Rasengrabfeld 1.010,00 €
i) das Aschestreufeld 1.034,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab wird eine Gebühr be-rechnet, die pro Jahr und Grabstelle 51,00 € beträgt. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf dem Rasengrab-feld wird eine Gebühr berechnet, die pro Jahr und Grabstelle 70,00 € beträgt. (4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kinderwahlgrab wird eine Gebühr berechnet, die pro Jahr und Grabstelle 10,00 € beträgt. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kinderwahlgrab auf dem Rasen-grabfeld wird eine Gebühr berechnet, die pro Jahr und Grabstelle 14,00 € beträgt.
(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab wird eine Gebühr berechnet, die pro Jahr und Grabstelle 18,00 € beträgt. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf dem Rasen-grabfeld wird eine Gebühr berechnet, die pro Jahr und Grabstelle 25,00 € beträgt.
§ 3
Bestattungsgebühr
Für die Herrichtung einer Grabstätte (Ausheben und Verfüllen) auf dem Kommunalfriedhof Drensteinfurt werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Personen vom 13. Lebensjahr an 947,00 €
b) für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 189,00 €
c) für Urnen 267,00 €
§ 4
Ausbettungsgebühr
Die Kosten für die Ausbettung auf Reihen- und Wahlgrabstätten betragen im Einzelnen:
a) Ausbettung Einzelwahlgrab, Reihengrab 2.367,00 €
b) Ausbettung Urnenwahlgrab 401,00 €
c) Ausbettung Kinderwahlgrab 473,00 €
Bei erneuter Bestattung finden die Bestattungsgebühren gemäß § 3 der Gebührensatzung Anwendung.
§ 5
Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung von Grabzeichen werden für Reihen-grabstätten und Wahlgrabstätten Gebühren in Höhe von 25,00 € erhoben. §6
Gebühr für die Einebnung eines Grabes
Für das auf Antrag des Nutzungsberechtigten erfolgte Einebnen eines Grabes werden fol-gende Gebühren erhoben:
a) Einzelgrab (Wahl- und Reihengrab) 370,00 €
b) Urnenwahlgrab 148,00 €
c) Kinderwahlgrab 74,00 €
§ 7
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Fried-hof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehre-ren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 8
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zah-len.
§ 9
Kindergrabfeld
(1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können als Urne oder als Erdbestattung auf dem Kindergrabfeld beigesetzt werden.
(2) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr können als Urne auf dem Kindergrabfeld oder als Erdbestattung auf allen anderen Feldern des Friedhofes beigesetzt werden. In beiden Fällen werden die Gebühren nach dieser Gebührensatzung in dem Umfang erhoben, wie sie für eine Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebens-jahres erhoben würden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Drensteinfurt (Friedhofssatzung), Stand 2025
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Drensteinfurt vom 15.12.2025
Inhalt
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begriffsbestimmung
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschrift en
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Best attungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Durchführung von Bestattungen
§ 10 Grabbereitung
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Schutz der Totenruhe
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 13 a Erdwahlgrabstätten
§ 13 b Rasengrabstätten
§ 13 c Kindergrabstätten
§ 13 d Ehrengrabstätten
§ 13 e Aschenbeisetzungen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauli che Anlagen
§ 16 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 17 Zustimmungserfordernis
§ 18 Anlieferung
§ 19 Fundamentierung und Befestigung
§ 20 Unterhaltung
§ 21 Entfernung
VII. Herricht ung und Pfl ege der Grabstätten
§ 22 Herrichtung und Unterhaltung
§ 23 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Aufbewahrungsräume und Trauerfeiern
§ 26 Benutzung der Aufbewahrungsräume
§ 27 Trauerfeier
IX. VIII. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Gebühren
§ 30 Haftung
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Inkrafttreten
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Drensteinfurt vom 15.12.2025
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der aktuell gültigen Fassung und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der aktuell gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Drensteinfurt am 15.12.2025 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Drensteinfurt (Friedhofssatzung) beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Stadt Drensteinfurt verwalteten, im Ortsteil Drensteinfurt gelegenen Friedhof am Merscher Weg.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Drensteinfurt.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Verstorbenen (Leichname) und Beisetzung von deren Aschen, die bei ihrem Ableben Einwohnende der Stadt Drensteinfurt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Der Friedhof dient auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung Einwohnende der Stadt Drensteinfurt sind. Sternenkinder sind Tot- oder Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte.
(4) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Verstorbener als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§3 Begriffsbestimmung
(1) Nutzungsberechtigte sind diejenigen Personen, denen das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Totenfürsorgeberechtigte sind diejenigen Personen, die die Verstorbenen mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut haben, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählen. Wenn und soweit ein Wille der Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind die in § 13 a Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung der Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 können Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung der Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an die Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzen werden, falls die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers, in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist in den Monaten April bis September von 06.00 bis 20.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 08.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Friedhofsnutzende haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchenden entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen, Fortbewegungsmitteln und Sportgeräten aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag von Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßige Film-, Ton- Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattung notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere frei laufen zu lassen; Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen und Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Veranstaltungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung stehen, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers und müssen spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin schriftlich angemeldet werden.
§7 Gewerbliche
Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig:
a) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers, auf dessen Verlangen, durch einen gültigen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
b) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, frühestens aber ab 7:00 Uhr, ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
c) Die für die Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Tätigkeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
d) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Bei der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen, einer die Tätigkeit abdeckenden, Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem europäischen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen; § 19 Absatz 2 der Satzung bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung bzw. Beisetzung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Bei einer Aschenbestattung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Fristen zur Bestattung bzw. Beisetzung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Bestattungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 – Durchführung von Bestattungen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei sargloser Grablegung haben die Nutzungsberechtigten das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 10 – Grabbereitung
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Nutzungsberechtigte haben Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Grabstätte nicht neu belegt werden darf. Die Ruhezeit für Leichname und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 12 – Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht nutzungsberechtigt ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung von Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung der Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten aa) Erdwahlgrabstätten bb) Urnenwahlgrabstätten
b) Rasengrabstätten aa) Rasenerdreihengrabstätten bb) Rasenurnenwahlgrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Ehrengrabstätten
e) Grabstätten für Asche aa) Urnenwahlgrabstätten bb) Rasenurnenwahlgrabstätten cc) Ascheverstreuung (Aschestreufeld)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 a
Erdwahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist
(2) Das Nutzungsrecht kann einmalig wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Gebührensatzung einmalig um 10 Jahre erneuert werden. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren.
(5) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungsberechtigung haben sich die Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung zu melden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder,
d) Stiefkinder,
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) Eltern,
g) Geschwister,
h) Stiefgeschwister,
i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und
j) Partner/in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(9) Jede rechtsnachfolgende Person hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen oder Beisetzung und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Eine Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. § 13 b Rasengrabstätten
(1) Die pflegeleichten Rasengrabstätten, auf dem Rasengrabfeld, werden für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet. Sie werden der Reihe nach vergeben. Das Rasengrabfeld ist vollständig mit Rasen eingesät und wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Pflanzbeete sind nicht vorgesehen. Eine Bepflanzung oder andere individuelle Gestaltung durch Angehörige ist nicht gestattet. Für das Aufstellen von Grabschmuck ist eine gesonderte Stelle hergerichtet.
(2) Es werden Rasengräber eingerichtet:
a) als ein- oder mehrstellige Urnenrasenwahlgrabstätte
b) als Rasenreihenerdgrabstätte
(3) Die Gräber werden mit einem einheitlichen liegenden Grabstein (40 x 50 x 6 cm) versehen. Dieser wird bündig in das Erdreich mittig auf der Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung verlegt. Der Grabstein wird mit dem Namen, Geburts- und Sterbetag der Verstorbenen versehen. Der Grabstein ist über die Friedhofsverwaltung zu beziehen. Die Kosten für den Grabstein und die Beschriftung trägt die Nutzungsberechtigten.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 13 c
Kindergrabstätten
(1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können als Urne oder als Erdbestattung auf dem Kindergrabfeld beigesetzt werden.
(2) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr können als Urne auf dem Kindergrabfeld oder als Erdbestattung auf allen anderen Feldern des Friedhofes beigesetzt werden.
§ 13 d
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen dem Friedhofsträger.
§ 13 e
Aschenbeisetzungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
c) Rasenurnenwahlgrabstätten
d) Urnenwänden (Kolumbarien)
e) Form von Ascheverstreuungen auf einem Aschestreufeld (2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte in einem Grabfeld bestattet werden können, beträgt max. vier.
(3) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Beeten und an Bäumen eingerichtet werden, wenn der Friedhofsträger entsprechende Einrichtungen schafft. Je nach Einrichtung sind bis zu maximal 4 Urnen beisetzbar.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Urnen in Wahlgrabstätten.
(6) Ascheverstreuungen dürfen ausschließlich auf dem Aschestreufeld durchgeführt werden. Aschestreufelder sind Bestattungsflächen, auf denen die Totenasche ausgebracht wird. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Verfügung der verstorbenen Person. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, wie Grabeinfassungen, sind nicht zulässig. Entgegen der Bestimmungen in § 2 Absatz 1 können auch Personen, die keine Einwohner der Stadt Drensteinfurt sind, beigesetzt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Der Friedhofsträger hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften.
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Kommunalfriedhof wird in Grabfelder mit und ohne Gestaltungsrichtlinien unterteilt: ➢ Abteilungen mit Gestaltungsrichtlinien sind die Felder M und N, ➢ die übrigen Abteilungen sind Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsrichtlinien. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Drensteinfurt (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 16 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften
(1) Das Grabmal muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Der Friedhof soll durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(3) Die Höchstmaße für Grabzeichen betragen
a) für einstellige Erdwahlgrabstätten nach § 13 a
- Stelen maximal 0,90 m hoch, Kreuze maximal 1,10 m hoch, Mindeststärke 0,14 m;
- Das Maßverhältnis soll mindestens 1:2 für Breite zur Höhe sein, besser 1:3;
- Holz- und Metallzeichen maximal 1,20 m hoch,
- liegende Grabzeichen maximal 1,00 m x 0,60 m,
- Neigung höchsten 5%;
- die Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt
werden.
b) für mehrstellige Erdwahlgrabstätten nach § 13 a
- Stelen maximal 1,20 m hoch, Kreuze maximal 1,20 m hoch, Mindeststärke 0,18 m.
- Das Maßverhältnis soll mindestens 1:2 für Breite und Höhe sein, besser 1:3.
- Holz- und Metallgrabzeichen maximal 1,40 m hoch,
- liegende Grabzeichen maximal 1,00 m x 0,60 m;
- Neigung höchstens 5%;
- die Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt
werden.
c) für Rasengrabstätten nach § 13 b
- dürfen nur liegende Platten im Einheitsmaß 0,40 m - 0,40 m Verwendung finden.
d) für Aschebeisetzungen in Urnenwahlgrabstätten nach § 13 e
- Aufrechte, körperhafte Steinzeichen auf quadratischem Grundriss - Seitenlänge
ca. 0,30 m
- Steinsäulen bis zur Höhe von 0,80 m,
- aufzustellen in der Mitte der quadratischen Grabfläche,
- Holz- und Metallzeichen bis zur Höhe von 1,00 m und liegende Platten,
- maximal der quadratischen Grabgröße entsprechend.
(4) Abweichende Maße nur nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung und nach fachlicher Prüfung der Anträge.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 17 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofträgers. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragssteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) § 6 und § 7 gelten entsprechend.
§ 19 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuell gültigen Fassung einzubringen. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach
§ 16 . Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist.
(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 16.
§ 20 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 21 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern o. ä. Zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Unterteilen der Grabfläche mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabzeichen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 23 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14 und 22 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 24 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen. (2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten der Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.
(3) Ist der verantwortlichen Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte verantwortliche Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.
VIII. Aufbewahrungsräume und Trauerfeiern
§ 26 – Benutzung der Aufbewahrungsräume
(1) Die Aufbewahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichname und Aschen bis zur Bestattung bzw. Beisetzung.
(2) Aufbahrungsräume dürfen nur mit Erlaubnis des jeweils aktuellen Pächters der Friedhofskapelle betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung bzw. Beisetzung endgültig zu schließen. § 26 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 27 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die verstorbene Person an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle ist in Abstimmung mit den pachtenden der Friedhofskapelle abzustimmen. Die Nutzung kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei dem Friedhofsträger. Die Auswahl der Musizierenden und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. IX. VIII. Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach §§ 13 ff. dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichname oder Aschen.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besuchende entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibende/r aa) entgegen § 7 Absatz 1 d) Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, bb) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 2 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, cc) außerhalb der in § 7 Absatz 1 b) festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, dd) entgegen § 7 Absatz 1 c) Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, ee) entgegen § 7 Absatz 1 c) Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, ff) entgegen § 7 Absatz 1 c) Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt, gg) entgegen § 7 Absatz 1 a) Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
f) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 9 zuwiderhandelt,
g) entgegen § 17 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
h) entgegen § 17 Absatz 2 oder § 17 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
i) entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
j) entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
k) entgegen § 20 Absatz 1 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
l) entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
m) entgegen § 22 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
n) entgegen § 22 Absatz 8 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
o) entgegen § 22 Absatz 9 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
p) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.10.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Drensteinfurt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Drensteinfurt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!