Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten (nur Kinderreihengrab Sarg <5 Jahre aufgeführt) |
| Sargwahlgrab | 1.845,00 € Erwerb Wahlgrab Sarg (30 Jahre Ruhefrist) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten (nur anonymes Urnenreihengrab aufgeführt) |
| Urnenwahlgrab | 1.132,00 € Erwerb Wahlgrab Urne (30 Jahre Ruhefrist) |
| Urnengrab anonym | 760,00 € Erwerb Urnenreihengrab anonym (30 Jahre Ruhefrist) |
| Baumbestattung | 1.602,00 € Erwerb Urnenpflegewahlgrab am Baum (30 Jahre Ruhefrist) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.149,00 € / 294,00 € Separate Gebühren: Sargbestattung (ab 5 J.) 1.149,00 €, Urnenbeisetzung 294,00 € |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten (nur Friedhofskapelle: 155,00 € je Trauerfall) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Warendorf
vom 17.12.2025
über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die städtischen Friedhöfe:
- Warendorf, Breite Straße
- den „Warendorfer Bauernfriedhof“, Warendorf, Breite Straße
- Freckenhorst, Westernfelder Straße
- Freckenhorst, Gänsestraße
- Hoetmar, Dechant-Wessing-Straße
- Einen, Bartholomäusstraße
- Milte, Hesselbrink
Aufgrund § 7 und § 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 01.11.2025 und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2024, hat der Rat der Stadt Warendorf am 12.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Es werden Gebühren erhoben für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten, für die Leistungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit der Bestattung/Beisetzung, für die Nutzung der Friedhofskapelle, für die Nutzung der Aufbahrungsräume, für die Genehmigung von Grabmalen, für die Ausgrabung und für die Umbettung. Andere Leistungen, die für Dritte erbracht werden, werden durch den Baubetriebshof der Stadt Warendorf erbracht und gesondert in Rechnung gestellt. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, enthalten die Gebühren die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 2 Gebühren
I. Die Gebühren betragen für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten
Wahlgrabstätten
| 1.1 | Erwerb Wahlgrab Sarg je Grabstelle für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 1.845,00 € |
|---|---|---|
| 1.1.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes Wahlgrab Sarg je Grabstelle und Jahr (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 61,00 € |
| 1.2 | Erwerb Wahlgrab Urne für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 1.132,00 € |
| 1.2.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes Wahlgrab Urne je Jahr (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 38,00 € |
Urnenpflegewahlgrabstätten im Stelenfeld
| 1.3 | Erwerb Urnenpflegewahlgrab (1 Stelle) für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 1.932,00 € |
|---|---|---|
| 1.3.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes Urnenpflegewahlgrab (1 Stelle) je Jahr (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 64,00 € |
Urnenpflegewahlgrabstätten am Baum
| 1.4 | Erwerb Urnenpflegewahlgrab (1 Stelle) für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 1.602,00 € |
|---|---|---|
| 1.4.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes Urnenpflegewahlgrab (1 Stelle) je Jahr (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 53,00 € |
Wahlgrabstätten als Rasengräber
| 1.5 | Erwerb Rasenwahlgrab Sarg je Grabstelle für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 2.953,00 € |
|---|---|---|
| 1.5.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes Rasenwahlgrab Sarg je Grabstelle und Jahr (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 98,00 € |
| 1.6 | Erwerb Rasenwahlgrab Urne für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 1.642,00 € |
| 1.6.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes Rasenwahlgrab Urne je Jahr (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 55,00 € |
Urnengrabstätte anonym
| 1.7 | Erwerb Urnenreihengrab anonym für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 760,00 € |
|---|
Kindergrabstätten (für Verstorbene vor Vollendung des 5. Lebensjahres)
| 1.8 | Erwerb Nutzungsrecht Reihengrab Sarg für die Zeit der Ruhefrist von 15 Jahren (die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau) | 485,00 € |
|---|
II. Die Gebühren betragen für die Bestattung / Beisetzung
| 2.1 | eines Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres (Sargbestattung) | 1.149,00 € |
|---|---|---|
| 2.2 | eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres (Sargbestattung) | 775,00 € |
2.3 einer Urne 294,00 €
III. Die Gebühren betragen für die Nutzung der Friedhofskapelle
3.1 je Trauerfall 155,00 €
IV. Die Gebühren betragen für die Nutzung der Aufbahrungsräume
4.1 für die Aufbahrung eines Sarges je Tag 50,00 €
4.2 für die Aufbahrung einer Urne je Tag 20,00 €
V. Die Gebühren betragen für die Genehmigung von Grabmalen
5.1 je Grabmal 50,00 €
VI. Die Gebühren betragen für die Ausgrabung
6.1 von Särgen vor Ablauf der Ruhefrist
a) für Verstorbene über 5 Lebensjahre 615,00 €
b) für Verstorbene vor Vollendung des 5. Lebensjahres 454,00 €
6.2 von Särgen nach Ablauf der Ruhefrist
a) für Verstorbene über 5 Lebensjahre 535,00 €
b) für Verstorbene vor Vollendung des 5. Lebensjahres 374,00 €
6.3 einer Urne 134,00 €
VII. Die Gebühren betragen für die Umbettung
7.1 von Särgen vor Ablauf der Ruhefrist
a) für Verstorbene über 5 Lebensjahre 1.016,00 €
b) für Verstorbene vor Vollendung des 5. Lebensjahres 775,00 €
7.2 von Särgen nach Ablauf der Ruhefrist
a) für Verstorbene über 5 Lebensjahre 775,00 €
b) für Verstorbene vor Vollendung des 5. Lebensjahres 535,00 €
7.3 einer Urne 214,00 €
§ 3 Gebührenschuldner; Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid gegenüber dem Schuldner festgesetzt.
Gebührenschuldner ist
- der nach § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtete Erbe,
- unabhängig von ihrer Erbenstellung ferner die nach § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) bestattungspflichtigen Angehörigen (dies sind:
Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene) der/s Verstorbenen,
- derjenige, der das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- ferner derjenige, der die Leistung beauftragt oder den Antrag zu einer Leistung gestellt hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere, falls mehrere Erben vorhanden sind (Miterben, § 2058 BGB).
(2) Die Gebühr entsteht
a) im Falle des § 2 Ziffer I mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,
b) im Falle des § 2 Ziffer II, III und IV mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung,
c) im Falle des § 2 Ziffer V mit Eingang des Antrages bei der Stadt Warendorf
d) im Falle des § 2 Ziffer VI und VII mit der Auftragserteilung.
Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen im Verwaltungsverfahren beigetrieben.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Warendorf vom 20.12.2024 außer Kraft.