🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Tauche
Entwurf S A T Z U N G der Gemeinde Tauche zum Friedhofs- und Bestattungswesen und zu den Gebühren für den Friedhof im Ortsteil Falkenberg
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburgin der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007(GVBl I, S.286), des § 34 des Gesetzesüber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. I, S. 226) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl I, S. 174) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tauche in der Sitzung am 27.10.2020 folgende Satzungbeschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Tauche gelegenen Friedhof im Ortsteil Falkenberg.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Tauche. Erdient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Falkenberg waren und Verwandten 1. Grades von Einwohnern des Ortsteils Falkenberg sowie Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf dem Friedhof in Falkenberg besitzen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde Tauche im Ausnahmefall in Abstimmung mit dem Friedhofsverwalter zugelassen werden. (2) Bestattungsbezirk ist der Ortsteil Falkenberg.
§ 3
Verwaltung der Friedhöfe
(1) Die Verwaltung des Friedhofs gem. dieser Satzung erfolgt durch die Gemeinde Tauche. Siekann sich hierzu eines durch den Ortsbeirat Falkenberg vorgeschlagenen Friedhofsbewirtschafters bedienen, soweit es sich nicht um hoheitliche Maßnahmenhandelt. (2) Die Durchführung der Beisetzung ist Angelegenheit der Hinterbliebenen des Verstorbenen. Um die geltenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten, sollte ein Bestattungsinstitut beauftragt werden.
§ 4
Schließung und Aufhebung (1) Die Gemeinde Tauche kann aus zwingenden Gründen anordnen, dass der Friedhof ganzoder teilweise nicht mehr genutzt werden darf. Von dem festgesetzten Zeitpunkt anerlöschen alle zukünftigen Beisetzungs- und Nutzungsrechte. II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. (2) Die Gemeinde Tauche wie auch der Friedhofsbewirtschafter kann das Betreten aller odereinzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
- 1. Tiere mitzubringen,
- 2. Wege mit Fahrzeugen zu befahren, die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fälleneine Ausnahmegenehmigung erteilen. Kranke und gebrechliche Personen dürfen auf den Friedhofswegen Rollstühle benutzen;
- 3. bei Beerdigungen als Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen unddadurch den Ablauf der Bestattung zu beeinträchtigen;
- 4. in der Nähe von Beerdigungen zu rauchen;
- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 6. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 7. Abräum- und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu lagern;
- 8. Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten, Bänke, gärtnerische Anlagenund sonstige Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen;
- 9. in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeiten zu verrichten;
- 10. Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;
- 11. chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden;
- 12. die Friedhofswege und sonstige Einrichtungen zweckentfremdet zu benutzen; §7
Gewerbliche Tätigkeit
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeitenauf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Tauche. Der Umfang der Tätigkeiten ist der Gemeinde Tauche und dem Friedhofsbewirtschafter anzuzeigen. Die Zulassung ist auf die Dauer von 5 Jahren befristet. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undb) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde Tauche kann hiervon Ausnahmen zu lassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazuergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, diesie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaftverursachen. Die Gemeinde Tauche hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragstellereinen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutznachweist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller auch für seine Bediensteten zu erbringen. (4) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten an Grabstätten ist montags bis freitags von 07.00 -17.00 Uhr und sonnabends von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet. Während der Beisetzungen sind die gewerblichen Tätigkeiten einzustellen. An Sonn- und Feiertagen ist jegliche gewerbliche Arbeit untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhofnur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätzewieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhofkeinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieses Paragrafen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieses Paragrafen ganz oderteilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Tauche die Zulassung auf Zeit oderauf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß isteine Mahnung entbehrlich. III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Im Falle einer Bestattung hat der Bestattungspflichtige mit dem Friedhofsbewirtschaftereine geeignete Grabstelle auszusuchen. Erd- und Feuerbestattungen sind sodannunverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde Tauche anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einervorher erworbenen Erdgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Die Bestattung erfolgt in Absprache mit der Gemeinde Tauche. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen durch die Gemeinde Tauche in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte anonym/halbanonym beigesetzt.
§ 9
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen sind nur unter Einhaltung dergesetzlichen Bestimmungen und der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Tauche zulässig. IV.
Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdgrabstättenb) Urnengrabstättenc) anonyme Grabstättend) halbanonyme Grabstätten
§ 11
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 15 Jahre. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entspricht der Dauer der Ruhezeit. Bei Bedarf kann mit Zustimmung des Friedhofsbewirtschafter das Nutzungsrecht an einer Grabstätte über die Ruhezeit hinaus unter Zahlung einer erneuten Gebühr verlängertwerden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann nur jeweils in 5-Jahres-zeiträumenerfolgen. Bei ungepflegten Grabstätten kann der ehrenamtlich Tätige die Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus ablehnen und die Räumung der Grabstätteverlangen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne Zustimmung der Gemeinde nicht zulässig. (3) Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der Gebühr erworben. Der Bescheid gilt als Nachweis für das verliehene Recht. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihn benennen. Wird bis zuseinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf den Erbendes verstorbenen Nutzungsberechtigten über. (5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur fürdie gesamte Grabstätte möglich. Die Gemeinde Tauche kann Ausnahmen zulassen, soweit die Lage der Grabstätte eine Teilung zulässt. Eine Rückerstattung der Nutzungsgebühr erfolgt nicht, auch nicht anteilig.
§ 12
Halbanonyme Urnenanlage
(1) Die Halbanonyme Urnenbeisetzung erfolgt in Gemeinschaftsanlagen individuell und der Reihe nach auf einer naturbelassenen Fläche. Jedes Grabfeld enthält ein einheitlichgestaltetes Grabmal, in welchem die Namen der dort beigesetzten Verstorbenen mit Geburts- und Sterbedatum verzeichnet sind. Die Flächen für die Gemeinschaftsanlagenwerden ausschließlich von dem Friedhofsbewirtschafter gepflegt und angelegt. Die Anbringung der Namen der Verstorbenen mit Geburts- und Sterbedatum erfolgt ebenfallsüber den Friedhofsbewirtschafter. Die Kosten hierfür hat der jeweilige Nutzungsberechtigtezu zahlen. Die Ablage von Blumen, Kränzen und Gebinden darf grundsätzlich nur auf dendafür vorgesehenen und durch den Friedhofsbewirtschafter eingerichteten Ablageflächenerfolgen.
§ 13
Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind einstellige oder mehrstellige Grabstätten für Särge. Ein Anspruch aufeine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (2) Die Gestaltung der Grabstätte (Größe, Bepflanzungen u.a.) ist vorher mit dem Friedhofsbewirtschafter abzustimmen. (3) Je Grabstelle darf nur ein Sarg bestattet werden.
§ 14
Urnengräber
(1) Die Beisetzung von Urnen ist in Urnengrabstätten und in Erdgrabstätten möglich. (2) In einer Urnengrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer mehrstelligen Erdgrabstätte können in der nicht belegten Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Gleiches gilt für eine unbelegte Einzelerdgrabstätte. Die Grabstätten sind als Erdgrabstätten anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes als solche zu pflegen. Die Gebühren richten sich nach der Art der Erdgrabstätte gemäß der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 16
Allgemeine Vorschriften über die Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grablaternen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen oder Entfernung ist nur mit Genehmigung der Gemeinde Tauche in Zusammenarbeit mit dem Friedhofsbewirtschafter gestattet. Dieser kann Anordnungen erlassen, die Werkstoff, Art und Größe der Grabzeichen, Einfriedungen usw. fürdie Friedhöfe oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben.
(2) Grabmal, Einfassung und Bepflanzung müssen in Größe, Form, Material und Farbe diegestalterische Einheit des Friedhofsbereiches ermöglichen. (3) Grabmale und deren Fundamente dürfen mit keinem Teil über die Grenzen des Grabeshinausragen und sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (4) Aus Gründen der Sicherheit der Friedhofsbesucher muss jedes Grabmal dauerhaft mitdem Boden verbunden sein, damit es sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nichtbewegen kann. (5) Für die Standfestigkeit von Grabmalen haftet der Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsbewirtschafter hat das Recht, zur Verhütung von Unfällen nicht standfeste Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise abzubauen undsicherzustellen. (6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zufundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt fürsonstige bauliche Anlagen entsprechend. (7) Die Bepflanzungen der Grabstellen mit Koniferen und Sträuchern hat so zu erfolgen, dassdiese nicht über die Grabstellen hinauswachsen und dadurch die Zwischenwege versperren, sie dürfen 1,50 m Höhe nicht überschreiten. Heckenanpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 17
Grabmale
(1) Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) istanzuwenden. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standfestgegründet sein. Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist für alle Schäden, die etwa durch Umfallen der Grabmäler oder Abstürzen von Teilen verursacht werden, haftbar. Jedes Grabmal muss sich dem Gesamtbild des Friedhofes anpassen. (2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer sind Grabmal einschließlich Fundament, Einfassungenund sämtliche Bepflanzungen durch den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zuentfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Gemeinde Tauche die notwendigen Arbeiten als Ersatzvornahme ausführen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Die Freimachung von Grabstellen bedarf der vorherigen Anzeige durchden Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde Tauche oder dem Friedhofsverwalter und der Zustimmung der Gemeinde Tauche. (3) Es besteht die Möglichkeit, dass nach Ablauf der Nutzungsdauer das Grabmal und die Bepflanzungen auf der Grabstätte verbleiben. Hierzu ist in jedem Fall ein schriftlicher Antragdes Nutzungsberechtigten an die Gemeinde Tauche erforderlich, über den der Bürgermeisterentscheidet. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. Wird das Verbleiben von Grabmal und Bepflanzung auf der Grabstätte abgelehnt, gilt Absatz 2. Wird dem Antragzugestimmt gelten die Bestimmungen dieser Satzung. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 18
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 15-17 hergerichtet unddauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und anden dafür vorgesehenen Platz abzulegen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Erdgrabstätten/Urnengrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach dem Erwerbdes Nutzungsrechts hergerichtet sein. (4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen undbaulichen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt dem Friedhofsbewirtschafter.
§ 19
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, unterhalten oder gepflegt, hatder Friedhofsbewirtschafter die Berechtigten darauf hinzuweisen. Sollte dem nichtnachgekommen werden, wird der Nutzungsberechtigte durch die Gemeinde Taucheschriftlich aufgefordert die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzendenangemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt odernicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde Tauchein diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnungbringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung undein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal unddie sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen. (2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgtoder ist der Verfügungsberechtigte/Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsbewirtschafter den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsbewirtschafter ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VII.
Trauerhallen
§ 20
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhallen werden zur Aufbahrung der Verstorbenen genutzt, sie stehen für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Das Ausschmücken der Trauerhallen erfolgt durch die Hinterbliebenen. Die Reinigung der Trauerhallen hat unverzüglich nach Beendigung der Nutzung durch die Hinterbliebenen zu erfolgen. VIII.
Gebühren und Entgelte
§ 21
Gebühren
Die Gemeinde Tauche erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen undfür damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabenachfolgenden Paragrafen.
§ 22
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ista) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,
b) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst hatoder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 23
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Pflicht zur Zahlung der Friedhofsgebühren entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginnsder Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen. Einmalgebühren (Grabstellengebühr, Benutzung der Trauerhalle) sind 28 Tage nach Erlass des Gebührenbescheides (Datum des Bescheides) fällig und zu entrichten. Die Gebühren für die laufende Inanspruchnahme (Friedhofsunterhaltungsgebühr) sind am 15. Mai des laufenden Jahres fällig und bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
§ 24
Gebührentarife
(1) Gebühren für die Einräumung eines Nutzungsrechtes für die Nutzungszeit beträgt bei: 1. Erdgrabstättena) Einzelgrabstelle 60,00 EURc) Doppelgrabstätte 120,00 EUR
- 2. Urnengrabstättena) Urnengrab 30,00 EUR (2) sonstige Gebührena) Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restnutzungsdauer pro Jahr für eine Doppelerdgrabstätte 36,00 EURb) Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restnutzungsdauer pro Jahr für eine Einzelerdgrabstätte 18,00 EURc) Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restnutzungsdauer pro Jahr für eine Urnengrabstätte 18,00 EURd) Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr für eine halbanonyme Urnengrabstätte 18,00 EURe) Trauerhallennutzung 70,00 EURf) Nutzungsrechte, die noch nicht bis 2020 verlängert wurden, wird eine Gebühr anteilsmäßigfür 5 Jahre erhoben Urnengrabstätten: Einzelgrabstätten: Doppelgrabstätten:
10,00 € 12,00 € 24,00 €
(3) Esbestehtdie Möglichkeitfür Neubestattungendie Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Nutzungszeit zu entrichten: Einzelerdgrabstätte: Doppelerdgrabstätte: Urnengrab: IX.
Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechtejährlichen
450,00 EUR (25 Jahre x 18,00 €) 900,00 EUR (25 Jahre x 36,00 €) 270,00 EUR (15 Jahre x 18,00 €)
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Tauche bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereitsverfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 26
Haftung
Der Gemeinde Tauche und dem Friedhofsbewirtschafter obliegen keine besonderen Obhutsund Überwachungspflichten. Sie haften insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftendie Gemeinde Tauche und der Friedhofsbewirtschafter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. § 27
Einschränkungen
Weitere Einschränkungen durch eine Friedhofsordnung, die die Gemeinde Tauche in Abstimmung mit dem Ortsbeirat und dem Friedhofsbewirtschafter erlassen kann, können zur Benutzung des Friedhofs getroffen werden.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5, § 6, § 7, § 15, § 16, § 17 und § 19 handelt.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist in derjeweils geltenden Fassung.
§ 29
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt ab 01.01.2021 in Kraft.
Tauche, den 28.10.2020
Gerd Mai Bürgermeister