Friedhofsgebühren Erkner 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Erkner · Brandenburg · PLZ 15537

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 11.02.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​‍

Amtsblattfür die Stadt Erkner Erkner, den 24.02.2016 • 19. Jahrgang • 03/2016 Amtliche Bekanntmachungen: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Erkner Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2016 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2016 Impressum Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Oder-Spree und in der Stadt Frankfurt (Oder) - Geschäftsstelle – Einladung zur 26. Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Erkner Information zu Beschlüssen der 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 08.12.2015 Nichtamtliche Bekanntmachungen: Bericht des Bürgermeisters zur 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 09.02.2016 Stellenausschreibung Mitarbeiter/in im Sachbereich Liegenschaften Ausschreibung für eine Auszubildende/einen Auszubildenden zur/zum Verwaltungsfachangestellten Ausschreibung für eine Auszubildende/einen Auszubildenden zur/zum Straßenwärterin/Straßenwärter Kranzniederlegung am 08. März 2016 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Das Amtsblatt der Stadt Erkner wird mit Erscheinungsdatum der Druckausgabe auch im Internet unter www.erkner.de veröffentlicht.

24.02.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 2 1.1 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Erkner

  1. 1. Amtliche Bekanntmachungen Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19]), in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 [Nr. 8]) in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 30 der Friedhofssatzung der Stadt Erkner, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner in ihrer Sitzung am 09.02.2016 die folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen: § 1 – Gebührenpflicht Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen (Grabstätten und Trauerhalle) werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Satzung erhoben. Der Gebührentarif (Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 – Gebührenschuldner Zur Entrichtung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, Anlagezur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Erkner Gebührentarife I. – Reihengrabstätten Überlassung einera) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 11. Lebensjahr -20 Jahre-

0.338,00 €

b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 11. Lebensjahr -20 Jahre-

1.092,00 €

II. – Urnengemeinschaftsgrabstätten Überlassung einer Grabstätte in den Urnengemeinschaftsgrabstätten -20 Jahre-

0.455,00 €

III. – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelwahlgrabstätte -25 Jahre-

2.044,00 €

b) eine Doppelwahlgrabstätte -25 Jahre-

3.921,00 €

c) jede weitere Wahlgrabstätte -25 Jahre-

1.877,00 €

d) Urnenwahlgrabstelle (für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen) -20 Jahre-

0.509,00 €

e) Urnenwahlgrabstelle (für die Beisetzung von bis zu vier Urnen) -20 Jahre-

0.822,00 €

  1. 2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

Gebühren

nach Ziffer

1.a) bis e)

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr für

a) eine Einzelwahlgrabstätte

0.082,00 €

b) eine Doppelwahlgrabstätte

0.157,00 €

c) jede weitere Wahlgrabstätte

0.075,00 €

d) Urnenwahlgrabstätte (für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen)

0.025,00 €

e) Urnenwahlgrabstätte (für die Beisetzung von bis zu vier Urnen)

0.041,00 €

IV. – Ausheben, Herrichten und Schließen der Gräbera) Reihen-/Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 11. Lebensjahr

0.148,00 €

b) Reihen-/Wahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 11. Lebensjahr

0.594,00 €

c) Urnengrabstätte

183,00 €

V. – Ausgraben und Umbetten von Aschena) von/nach außerhalb des Friedhofes

0.183,00 €

b) innerhalb des Friedhofes

0.366,00 €

VI. – Benutzung der Trauerhallefür die Benutzung der Trauerhalle

0.159,00 €

a) die im § 1 genannten Einrichtungen des Friedhofes der Stadt Erkner in Anspruch nimmt oderb) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung der Stadt Erkner beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

§ 3 – Entstehen und Entrichten der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und/oder Leistungen der Verwaltung auf dem Friedhof der Stadt Erkner.
  2. 2. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind an die Stadtkasse Erkner zu überweisen. § 4 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Erkner vom 19.05.2009 außer Kraft. Erkner, den 11.02.2016 Althaus

-Siegel-Stellvertreterin des Bürgermeisters

24.02.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 3 Aufgrund des § 67 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in Verbindung mit der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) vom 14. Februar 2008 (GVBl. I S. 14) in den derzeit gültigen Fassungen, wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 09.02.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 – Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

  1. 1. Im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge aufordentlichen Aufwendungen auf

außerordentlichen Erträge aufaußerordentlichen Aufwendungen auf

  1. 2. Im Finanzhaushalt mit einem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf Auszahlungen auffestgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven

§ 2 – Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung

von Investitionen erforderlich ist, wird auf 0 € festgesetzt.

§ 3 – Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf

220.000 € festgesetzt.

§ 4 – Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Grundsteuera) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
    • b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
  2. 2. Gewerbesteuer § 5
  3. 1. Die Wertgrenze, ab der im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 5 der BbgKVerf außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt Erkner von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 1 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens festgesetzt.
  4. 1.2. Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2016
  5. 2. Die Wertgrenze im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 6 der BbgKVerf für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 25.000 € festgesetzt.
  6. 3. Die Wertgrenzen, ab denen überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, werden wie folgt festgesetzt:
  7. 3.1. Als erheblich sind alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Sinne des § 70 Abs. 1 der BbgKVerf anzusehen, wenn sie bei den einzelnen Produktsachkonten die nachstehend aufgeführten Beträge übersteigen: Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen; sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen; Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Kontengruppen 52/54/72/74 Transferaufwendungen/-auszahlungen Kontengruppe 53/73 Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen /-auszahlungen Kontengruppe 55/75 Auszahlungen für Vermögenserwerb Kontenarten 782/783 Auszahlungen für Baumaßnahmen Kontenart 785 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Kontengruppe 79 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Kontenart 781 Bilanzielle Abschreibungen; Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Kontengruppe 57/58

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen dürfen in unbeschränkter Höhe getätigt werden, wenn sie durch zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gedeckt sind (wirtschaftlich durchlaufend bzw. Rückzahlung von Zuweisungen und Zuschüssen). Zuführungen zu Rückstellungen dürfen in unbeschränkter Höhe getätigt werden. Übersteigen sie bei dem einzelnen Produktsachkonto den Betrag von 150.000 € ist der Hauptausschuss zu informieren.

  1. 3.2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 73 Abs. 5 der BbgKVerf sind erheblich, wenn sie beim einzelnen Produktsachkonto 150.000 € übersteigen.
  2. 3.3. Die Befugnis der Kämmerin über die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 70 Abs. 1 sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 73 Abs. 5 der BbgKVerf wird auf die in 3.1. und 3.2. genannten Beträge beschränkt.
  3. 3.4. Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bzw. über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist die Stadtverordnetenversammlung vierteljährlich zu unterrichten.
  4. 3.5. Übersteigen über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen bzw. über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen die unter 3.1. und 3.2. genannten Beträge bis zu 50 v. H. ist 15.069.900 € 14.853.200 € 1.220.000 € 3.270.000 € 15.210.600 € 16.890.400 € 14.298.600 € 13.676.600 € 912.000 € 2.792.500 € 0 € 421.300 € 0 € 0 € 200 v. H. 400 v. H. 300 v. H.
  5. 25.000. €
  6. 25.000. €
  7. 25.000. €
  8. 25.000. € 100.000 €
  9. 10.000. €
  10. 10.000. € 100.000 €

24.02.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 4 eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. Wenn die Überschreitung mehr als 50 v. H. beträgt, ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.

  1. 4. Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenna) beim ordentlichen Ergebnis ein Fehlbetrag entsteht, der 3,0 v. H. der Erträge oder Einzahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigt undb) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen geleistet werden sollen, die bei einzelnen Produktsachkonten 2,0 v. H. der gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. § 6 (Haushaltssicherungskonzept) entfällt § 7 Zur flexiblen Gestaltung des Haushaltsvollzugs wird auf der Grundlage des § 23 KomHKV bestimmt, dass die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen/Auszahlungen über Deckungskreise geregelt wird. Die Übersicht über die gebildeten Deckungskreise ist Bestandteil des Haushaltsplans. Bei Bedarf können zusätzliche Deckungskreise in der Haushaltsdurchführung eingerichtet bzw. bestehende Deckungskreise erweitert werden. Erkner, 10.02.2016 Kirsch Bürgermeister

-Siegel-Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2016 Gemäß § 67 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (BbgKVerf), wird die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2016 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. In die Haushaltssatzung 2016 nebst Haushaltsplan 2016 und Anlagen kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichstraße 6-8, 15537 Erkner, ab 01.03.2016 während der Sprechzeiten Einsicht genommen werden. Erkner, den 16.02.2016 Kirsch Bürgermeister

-Siegel-Impressum Amtsblatt für die Stadt Erkner Herausgeber: Stadt Erkner: Der Bürgermeister Satz und Überwachung der technischen Herstellung: Kümmels Anzeiger, Inhaber Michael Hauke Druck : OSSI Druck Brandenburg Das Amtsblatt für die Stadt Erkner ist das amtliche Bekanntmachungsblatt der Stadt Erkner und erscheint nach Bedarf. Es wird kostenlos an die Haushalte verteilt. Daneben kann es im Rathaus der Stadt Erkner, Friedrichstr. 6-8, bezogen werden. Auf Wunsch wird das amtliche Bekanntmachungsblatt gegen Erstattung der Kosten auf dem Postwege zugestellt. Die Mindestauflage beträgt 5.000 Exemplare. Durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Oder-Spree und in der Stadt Frankfurt (Oder) wurden die Bodenrichtwerte für baureifes Land sowie für land- und forstwirtschaftliche Flächen zum Stichtag 31. Dezember 2015 ermittelt. Die Bodenrichtwerte können bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschussesbeim Kataster- und Vermessungsamt Spreeinsel 1, 15848 Beeskow Telefon: 03366 35-1710 bis 1714; Fax: 35-1718 E-Mail: [email protected] oder erfragt werden.

  1. 1.3. Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Oder- Spree und in der Stadt Frankfurt (Oder)
  • Geschäftsstelle -

Am Freitag, den 15.04.2016, ab 17:30 Uhr, findet im Seminar- und Tagungshotel des Bildungszentrums Erkner, Seestraße 39, die 26. Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Erkner statt. Alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Erkner, das sind die Bürger, Betriebe und andere Körperschaften, die Eigentümer von bejagbaren Flächen im Jagdrevier der Jagdgenossenschaft Erkner sind, werden hiermit herzlich eingeladen. Zur Wahrung ihrer Interessen sowie der Interessen der Jagdgenossenschaft Erkner werden die Mitglieder gebeten, an der Genossenschaftsversammlung teilzunehmen. Mitglieder können sich auch durch eine schriftlich erteilte Vollmacht vertreten lassen. Vorläufige Tagesordnung

  1. 1. Begrüßung der Mitglieder und Gäste; Feststellung der anwesenden und vertretenen Mitglieder sowie Feststellung der von ihnen vertretenen Flächen
  2. 2. Vorschlag und Wahl eines Versammlungs- und Abstimmungsleiters
  3. 3. Anfragen zur Niederschrift über die 25. Genossenschaftsversammlung der JG-Erkner am 10.04.2015
  4. 4. Abstimmung über die Bestätigung und Annahme der Niederschrift über die 25. Genossenschaftsversammlung
  5. 5. Vorstellung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung zur
  6. 26. Genossenschaftsversammlung der JG-Erkner
  7. 5.1. Anträge zur Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
  8. 5.2. Abstimmung über Anträge zur Tagesordnung
  9. 5.3. Abstimmung über die Annahme der Tagesordnung zur 26. Genossenschaftsversammlung der JG-Erkner
  10. 6. Rechenschaftsbericht des Jagdvorstehers über das Jagd- und Wirtschaftsjahr 2015/2016
  11. 6.1. Anfragen zum Rechenschaftsbericht des Jagdvorstehers
  12. 7. Bericht des Jagdvorstehers zum bestehenden Rechtsstreit mit der VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft)
  13. 8. Kassenstandsbericht der Kassenführerin
  14. 8.1. Anfragen zum Kassenstandsbericht
  15. 9. Bericht des Revisors über die erfolgte Kassenprüfung der Kasse der JG-Erkner
  16. 10. Bekanntgabe des Reinertrages im Jagd- und Wirtschaftsjahr 2015/2016 durch den Revisor
  17. 11. Abstimmung über die Verwendung des Reinertrages
  18. 1.4. Einladung zur 26. Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Erkner

24.02.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 5 11.1. Abstimmung über die Entlastung des Jagdvorstehers 11.2. Abstimmung über die Entlastung des Jagdvorstandes 11.3. Abstimmung über die Entlastung der Kassenführerin

  1. 12. Neuwahl des Jagdvorstandes der JG-Erkner 12.1. Vorschlag und Wahl des Jagdvorstehers 12.2. Vorschlag und Wahl des stellvertretenden Jagdvorstehers 12.3. Vorschlag und Wahl eines Beisitzers mit der zusätzlichen Funktion Kassenführer/in 12.4. Vorschlag und Wahl eines Beisitzers mit der zusätzlichen Funktion Schriftführer 12.5. Vorschlag und Wahl eines weiteren Beisitzers
  2. 13. Vorschlag und Wahl des Revisors für das Jagd-Wirtschaftsjahr 2016/2017
  3. 14. Vorstellung des vom Vorstand vorgeschlagenen Haushaltsplanes 2016/2017; Diskussion und Anträge zur Änderung des vorgeschlagenen Haushaltsplanes
  4. 15. Beschluss des Haushaltsplanes 2016/2017 durch die 26. Genossenschaftsversammlung der JG-Erkner
  5. 16. Verschiedenes
  6. 17. Schlusswort des Jagdvorstehers Der Vorstand – öffentliche Sitzung – Tagesordnungspunkt (TOP 01) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit TOP 02 Bericht des Bürgermeisters TOP 03 Einwohnerfragestunde TOP 04 – Information des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Abstimmungsergebnis zum Werbelogo Gerhart-Hauptmann-Stadt Erkner: Der Ausschuss Bildung, Soziales sowie der Ausschuss Finanzen, Tourismus und das Gerhart-Hauptmann-Forum stimmten für das Werbelogo Nr. 3 auf Platz 1. Von der Bevölkerung wurden 114 Stimmen abgegeben, davon waren 5 Stimmen ungültig. Platz 1 mit 53 Stimmen = Werbelogo Nr. 6 Platz 2 mit 20 Stimmen = Werbelogo Nr. 4 Platz 3 mit 15 Stimmen = Werbelogo Nr. 3 und Werbelogo Nr. 5 Der Entwurf des Werbelogos Gerhart-Hauptmann-Stadt Erkner wird nochmals im Ausschuss Bildung, Soziales und im Ausschuss Finanzen, Tourismus behandelt. TOP 05 - Bestimmung eines Stadtverordneten für die Mitunterzeichnung der Niederschrift der 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner benennt einstimmig für die Mitunterzeichnung der Niederschrift der 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Herrn Jan Landmann. 6-09/222/15 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 22; Nein-Stimmen: 0; Enthaltungen: 0 TOP 06 – Beschlussfassung zur Tagesordnung der öffentlichen Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die Tagesordnung, einschließlich Änderungen, der öffentlichen Sitzung. 6-09/223/15

22; 0; 0 TOP 07 – Beschlussfassung Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich die Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner. 6-09/224/15

15; 6; 1 TOP 08 – Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Erkner (2. Stufe) TOP 08.1 – Antrag der Fraktion DIE LINKE, Änderung/Ergänzung zum Beschluss (6-106/15) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich die Änderung/Ergänzung zum Beschluss (6-106/15) der Fraktion DIE LIN-KE ab. 6-09/226/15

8; 14; 0 TOP 08.2 – Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Erkner (2. Stufe) Die Fraktion DIE LINKE zieht ihren Änderungsantrag zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Erkner (2. Stufe) zurück. TOP 08.3 – Antrag der Fraktion DIE LINKE, Änderung Beschlussvorlage zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes Der Antrag von Frau Dr. Strauß, Fraktion DIE LINKE, Änderung Beschlussvorlage zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes wird nicht mehr zur Abstimmung gestellt, mit der Maßgabe, dass im Protokoll festgehalten wird, dass die Stadt weiterhin mit den zuständigen Verantwortlichen u. a. der Bahn und dem Landesbetrieb für Straßenwesen den Kontakt aufrechterhält und die Interessen der Stadt vertritt. Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes für die Stadt Erkner in der aktuellen Fassung nach Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 24.08.2015 bis 24.09.2015, einschließlich der Anhörung vom 17.11.2015 als Handlungskonzept bzw. planerische Grundlage zur Reduzierung und Vermeidung von Umgebungslärm im Stadtgebiet. Die im Lärmaktionsplan enthaltenen kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmeempfehlungen sind in Abhängigkeit der Dringlichkeit und der Möglichkeiten einer Förderung durch das Land Brandenburg bzw. den Bund im Rahmen der Investitions-, Finanz- und Haushaltsplanung unter Beteiligung der Fachausschüsse zu realisieren. 6-09/227/15

16; 3; 3 TOP 09 – Bebauungsplan Nr. 21 der Stadt Erkner „Gesundheits-, Behörden- u. Handelszentrum Bahnhof-/Ladestraße“, Auswertung der Stellungnahmen aus der frühen Behördenbeteiligung und Offenlegungsbeschluss Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich den um die zuvor beschlossenen Änderungen und Ergänzungen modifizierten Planvorentwurf zum Planentwurf und damit zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die überarbeitete Planbegründung, die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bezogen auf den großflächigen Einzelhandel und die Fachgutachten sind Bestandteil der auszulegenden Unterlagen. Es wird darauf verwiesen, dass gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. 6-09/258/15

18; 3; 2 TOP 10 – Anträge TOP 10.1 – Antrag der Fraktion DIE LINKE, Öffnung des gesperrten Steges an der Badestelle am Dämeritzsee für die Allgemeinheit (geänderte Fassung) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich den Antrag der Fraktion DIE LINKE, Öffnung des gesperrten Steges an der Badestelle am Dämeritzsee für die Allgemeinheit (geänderte Fassung), ab. 6-09/259/15

9; 12; 2 TOP 10.2 – Antrag der Fraktion DIE LINKE, Wiederaufbau der vom Kirchvorplatz entfernten Sonnenuhr in der Innenstadt von Erkner (geänderte Fassung) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich den Antrag der Fraktion DIE LINKE, Wiederaufbau der vom Kirchvorplatz entfernten Sonnenuhr in der Innenstadt von Erkner (geänderte Fassung), ab. 6-09/260/15

8; 15; 0

  1. 1.5. Information zu Beschlüssen der 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 08.12.2015

24.02.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 6 TOP 10.3 – Antrag der Fraktion der CDU, Schaffung von 4 Vollzeitarbeitsplätzen im Verein Future e. V. Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig: Die Stadtverwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten, Schritte und Kosten mit allen an den Kosten beteiligten Trägern des Vereins Future e. V. von Nöten sind, um für eine nötige Erhöhung der bisher 4 Arbeitsplätze von 30 Stunden begrenzten in 40 Stunden Vollzeitarbeitsplätze zu erhöhen. 6-09/261/15

23; 0; 0 TOP 10.4 – Antrag der Fraktion DIE LINKE, Veränderte Verkehrsleitplanung Erkner Nord und Schaffung von zusätzlichen Parkflächen am Bahnhof (ÖPNV) Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig, den Antrag der Fraktion DIE LINKE, Veränderte Verkehrsleitplanung Erkner Nord und Schaffung von zusätzlichen Parkflächen am Bahnhof (ÖPNV), in den Ausschuss Stadtentwicklung zu verweisen. 6-09/262/15

23; 0; 0 TOP 10.5 – Antrag der Fraktion DIE LINKE, Ergänzung der Geschäftsordnung (GeschO) vom 22.12.2014 – Möglichkeit zu Nachfragen zum Bürgermeisterbericht Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mehrheitlich den Antrag der Fraktion DIE LINKE, Ergänzung der Geschäftsordnung (GeschO) vom 22.12.2014 - Möglichkeit zu Nachfragen zum Bürgermeisterbericht - ab. 6-09/264/15 8; 15; 0 TOP 10.6 – Antrag der Fraktion DIE LINKE, Ergänzung der Einwohnerbeteiligungssatzung (EbetS) – Die Fragen der BürgerInnen sowie die Antworten der Befragten werden schriftlich ins Protokoll aufgenommen Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich den Antrag der Fraktion DIE LINKE, Ergänzung der Einwohnerbeteiligungssatzung (EbetS) - Die Fragen der BürgerInnen sowie die Antworten der Befragten werden schriftlich ins Protokoll aufgenommen - ab. 6-09/265/15

8; 14; 1 TOP 11 – Entwurf des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Sportzentrum Erkner“ für das Wirtschaftsjahr 2016 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich den vorliegenden Entwurf des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebes „Sportzentrum Erkner“ für das Wirtschaftsjahr 2016. 6-09/266/15

15; 8; 0 TOP 12 – Ortseingangsschilder mit Namenszusatz „Gerhart-Hauptmann-Stadt“ Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich, der Bürgermeister wird gebeten, beim Straßenverkehrsamt Fürstenwalde zu beantragen, sämtliche Ortseingangsschilder der Stadt Erkner durch Tafeln mit dem Namenszusatz „Gerhart-Hauptmann-Stadt“ ersetzen zu lassen. Die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von ca. 3.600 Euro sind in den Haushaltsplan 2016 einzustellen. 6-09/267/15

15; 6; 1 TOP 13 – Widmung und Namensgebung der Erschließungsstraße/Planstraße „City Center“ Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich den Antrag von Herrn Dahmen, Fraktion DIE LINKE, die Beschlussvorlage in den Ausschuss Finanzen, Tourismus zu verweisen, ab. 6-09/268/15

7; 15; 1

  1. 1. Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:
    • a) die Widmung von Straßenland, Teilfläche „A“ von ca. 33 m² des Flurstücks 1652, die Flurstücke 1653, 1655, 1657, 1648, 1649, 1681, 1659, 1662, 1665, 1668, 1680, die Teilfläche „B“ von ca. 2 m² des Flurstückes 1616, das Flurstück 1671, 1673, 1675, 1679 der Flur 4 sowie das Flurstück 1363 der Flur 1, als Gemeindestraße.
    • b) die Widmung von Straßenland, die Flurstücke 1678 der Flur 4 sowie die Teilfläche „C“ von ca. 130 m² des Flurstückes 1364 und das Flurstück 786 der Flur 1 als Gemeindestraße, mit der Zweckbestimmung als Fuß- und Radweg.
  2. 2. Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich, der Planstraße aus dem Bebauungsplan Nr. 17 „City Center Erkner“ 1. Änderung, in Kraft getreten mit der Bekanntmachung am 19.10.2013, den Namen „Am Bretterschen Graben“ zu geben. 6-09/269/15

20; 0; 3 TOP 14 – Benennung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten Die Stadtverordnetenversammlung Erkner benennt einstimmig nach

§ 39 Abs. 1 Satz 1 - 3 Frau Anne-Kathrin Herrmann in offener Abstimmung für die Funktion der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten.

6-09/270/15

23; 0; 0 TOP 15 – Entwurf des Sitzungskalenders der Stadtverordnetenversammlung Erkner und ihrer Ausschüsse für das Jahr 2016 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich den Entwurf des Sitzungskalenders der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse für das Jahr 2016. 6-09/271/15

22; 0; 1 – nichtöffentliche Sitzung – TOP 01 – Beschlussfassung zur Tagesordnung der öffentlichen Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung. 6-09/272/15

20; 0; 0 TOP 02 – Beschlussfassung Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung der 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung der 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner. 6-09/273/15

15; 1; 4 TOP 03 – Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf eines Grundstücks in der Gemarkung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner stimmt mehrheitlich dem Abschluss eines Grundstückvertrages über den Verkauf eines Grundstücks in der Gemarkung Erkner zu. 6-09/274/15

18; 3; 2 TOP 04 – Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf einer unvermessenen Teilfläche in der Gemarkung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner stimmt einstimmig dem Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf einer unvermessenen Teilfläche in der Gemarkung Erkner zu. 6-09/275/15

23; 0; 0 TOP 05 – Beschlussfassung zur Veröffentlichung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung der 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die Veröffentlichung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung der 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner. 6-09/276/15 23; 0; 0 Kirsch Bürgermeister Sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße Sie recht herzlich zur 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Bevor Sie sich in der heutigen Sitzung dem Haushaltsplan für das Jahr 2016 zuwenden, möchte ich kurz über das vorläufige Ergebnis des Jahres 2015 informieren. Wie in den Vorjahren wird auch 2015 das ordentliche Ergebnis ausgeglichen sein. Die Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit werden ca. 15,1 Mio. €

  1. 2.1. Bericht des Bürgermeisters zur 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 09.02.2016
  2. 2. Nichtamtliche Bekanntmachungen

24.02.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 7 betragen. Das sind etwa 700.000 € mehr als geplant. Die Mehreinnahmen entstanden im Wesentlichen bei der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer. Die Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit betragen nach derzeitigem Stand 13,5 Mio. €. Das ist weniger als geplant. Die Minderausgaben verteilen sich auf alle Bereiche, in der Hauptsache auf die Personal- und Transferaufwendungen. Zu den Transferaufwendungen zählt die Kreisumlage. Hier wurde 2015 der Hebesatz um 3% gegenüber dem Vorjahr gesenkt. Daraus ergeben sich Einsparungen von 211.000 €. Auch das Finanzergebnis können wir mit einem Plus von 27.000 € abschließen. Die Tilgung der Kredite für Investitionen erfolgte planmäßig. Kassenkredit wurde nicht in Anspruch genommen. Der Saldo aus der Investitionstätigkeit entspricht den Vorgaben im Haushaltsplan. Die im Vorjahr noch nicht beendeten Baumaßnahmen werden 2016 fortgesetzt. Hierfür werden Haushaltsreste von ca. 2,1 Mio. € gebildet. Insgesamt bestand am Ende des Haushaltjahres ein Bestand an Zahlungsmitteln von ca. 2,3 Mio. €. Damit wurde eine gute Grundlage für das kommende Haushaltsjahr geschaffen. Das macht die geplante Kreditaufnahme für die Erweiterung der Kita „Koboldland“ überflüssig. Im Sportzentrum wurden bis zum Jahresende 65.400 € Einnahmen aus der Nutzung erzielt. Aufgrund des Leerstandes bei der Gewerbeeinheit sind keine Pachteinnahmen zu verzeichnen, nur die Nutzungsentgelte für die Cateringversorgung. Der Ausfall der Pachteinnahmen konnte durch den Zuwachs an Erträgen beim Schulsport ausgeglichen werden. Die Aufwendungen waren mit 355.100 € um 28.300 € niedriger als geplant. Die Mehreinnahmen und die Reduzierung der Ausgaben führten dazu, dass der Zuschuss der Stadt um 53.000 € reduziert werden konnte. Die Masten der neuen Flutlichtanlage für den Rasenplatz wurden montiert. Es ist geplant am Freitag, den 15.04.2016, um 19:00 Uhr, die neue Flutlichtanlage mit einem Abendspiel der 1. Mannschaft vom FV Erkner 1920 gegen den MSV Rüdersdorf einzuweihen. Sie sind zu diesem Spiel herzlich eingeladen. Zum 17.12.2015 wurde die Gaststätte an die Kurfürst GmbH verpachtet. Die Stadtverwaltung war Gast bei der letzten Sitzung der Verkehrsunfallkommission des Landkreises am 15.12.2015. Für das Verbot der Ausfahrt aus der E.-Thälmann-Straße auf die Fürstenwalder Straße wurde durch die Stadtverwaltung auf die sich ergebenden Probleme für die innerörtlichen Verkehrsströme und den Anliegerverkehr hingewiesen und um die Erarbeitung einer anderen Lösung gebeten. Die Kommission möchte die jetzt eingerichtete Sperrung jedoch noch bis zum Frühjahr beibehalten und beobachten. Erst danach soll erneut über diesen Unfallschwerpunkt diskutiert werden. Das Projekt Schulwegsicherung der GefAS kann ab 01.03.2016 endlich weiter gehen. Die GefAS wird mit zwei Verkehrshelfern am ovalen Kreisel Friedrichstraße/Fürstenwalder Straße bereit stehen und zusätzlich dazu in Abstimmung mit der Schule und dem Hort „Koboldland“ helfen, für mehr Ordnung in der Langen Straße zu sorgen. Des Weiteren wird es auch wieder die Fahrradprüfungen in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem ADAC geben. Wer sich ehrenamtlich in diesem Projekt engagieren möchte, ist jederzeit herzlich willkommen. Im Ausschuss für Stadtentwicklung am 08.09.2015 stellte die Stadtverwaltung Betrachtungen und Entwicklungsmöglichkeiten für den ÖPNV im Stadtgebiet vor. Dies betrifft sowohl Bushaltestellen im Stadtgebiet als auch den gesamten Bahnhofsbereich hinsichtlich Park&Ride und Bike&Ride. Auf der Homepage der Stadt Erkner ist diese Betrachtung veröffentlicht. Bereits im Jahr 2015 wurden am Bahnhofsvorplatz unter Förderung durch den Landkreis Oder-Spree 39 neue Fahrradbügel aus Edelstahl errichtet sowie bereits vorhandene Fahrradbügel umgesetzt. 2016 soll in der Berliner Straße für die Linie 161 der BVB ein zusätzliches Bushaltestellenpaar für die bessere Anbindung der Innenstadt Erkners errichtet werden. Im November vergangenen Jahres hat die Grundschule der Verwaltung ihre konzeptionellen Ideen zur Gestaltung des Außengeländes der Schule vorgestellt und erläutert. Im Ergebnis dessen wurde vereinbart, dass in diesem Jahr durch die Verwaltung eine Aufgabenstellung für die Gestaltung des Außengeländes als Grundlage für die planerische Ausgestaltung erarbeitet wird. Dabei soll sowohl die Schule mit ihrer Arbeitsgemeinschaft Schulhofgestaltung, in der auch die Eltern vertreten sind, als auch die Horte „Koboldland“ und „Klappstulle“ beteiligt werden. Die Auslegung zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete Un-STADT ERKNER DER BÜRGERMEISTER A u s s c h r e i b u n g Bei der Stadt Erkner ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle der/des Mitarbeiter/in im Sachbereich Liegenschaftenzu besetzen. Die Stelle ist zunächst für 15 Monate befristet. Eine Weiterbeschäftigung ist nicht ausgeschlossen. Folgende Anforderungen werden an die Stellenbewerber/innen gestellt:

  • Erfolgreicher Berufsabschluss als Immobilienkauffrau/-mann,

Kauffrau/Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder eine kaufmännische /verwaltungsrechtliche Berufsausbildung und ein Tätigkeitsnachweis von mindestens 2 Jahren im Liegenschaftsbereich einer Kommunalverwaltung

  • Rechtskenntnisse und Erfahrungen bei der Verwaltung von Liegenschaften bzw. in der Bewirtschaftung von Grundstücken
  • Erfahrungen im Umgang mit einschlägiger Software (Word,

Excel, Archikart oder andere Liegenschafts-Software)

  • Kenntnisse in der Doppik

Neben der fachlichen Qualifikation werden erwartet:

  • Ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative
  • Selbstständiger Arbeitsstil
  • Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft
  • Sicheres, freundliches und bürgernahes Auftreten

Es handelt sich um eine Vollzeitstelle. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Regelungen des TVöD. Wenn Sie Interesse an dieser Tätigkeit haben, senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum 05.03.2016 mit dem Kennwort „Bewerbung Sachbereich Liegenschaften“ an die Stadt Erkner Hauptverwaltung Friedrichstraße 6-8 15537 Erkner Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten, die mit der Bewerbung bzw. einem Vorstellungsgespräch anfallen, nicht durch die Stadt Erkner erstattet werden. tere Spree im Auftrag des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft findet in der Zeit vom 15.02. bis 18.03.2016 im Rathaus Erkner statt. Veröffentlicht war dies auch im Amtsblatt vom 13.01.2016. Zu diesem Thema fand am 04.02.2016 im Bildungszentrum Erkner eine Informationsveranstaltung statt. Weitere Hinweise und Informationen geben Flyer, die an der Rathausinformation bereitliegen. Althaus Stellvertreterin des Bürgermeisters

  1. 2.2. Stellenausschreibung Mitarbeiter/in im Sachbereich Liegenschaften

24.02.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 8

  • Ende des Amtsblattes für die Stadt Erkner -

STADT ERKNER DER BÜRGERMEISTER A u s s c h r e i b u n g Bei der Stadt Erkner ist zum 01.09.2016 eine Stelle für eine Auszubildende /einen Auszubildendenzu besetzen. Gesucht wird eine junge Frau/ein junger Mann, die/ der Verwaltungsfachangestellte/r (Fachbereich Kommunalverwaltung) werden möchte. Die Ausbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre. Neben der praktischen Ausbildung bei der Stadt Erkner ist für den Berufsschulunterricht das Oberstufenzentrum Cottbus zuständig. Die dienstbegleitende Unterweisung erfolgt in Lübben durch das Niederlausitzer Studieninstitut. Für die Ausbildung in Cottbus und Lübben besteht die Möglichkeit, einen Wohnheimplatz zu nutzen. Anforderungen und Voraussetzungen: Die Fachoberschulreife oder ein vergleichbarer mittlerer Schulabschluss sind für diese Ausbildung Voraussetzung. Die Bewerber/innen sollten an einer Tätigkeit im Verwaltungsbereich interessiert sein, über eine gute Allgemeinbildung verfügen und gute Schulabschlüsse in Deutsch und Mathematik mitbringen. Freude am Umgang mit Menschen und gute Umgangsformen werden erwartet. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 18.03.2016 mit dem Kennwort „Bewerbung Ausbildung Verwaltungsfachangestellte/r“ an die Stadt Erkner Hauptverwaltung Friedrichstraße 6-8 15537 Erkner Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren durch die Stadt Erkner nicht übernommen werden.

  1. 2.3. Ausschreibung für eine Auszubildende/ einen Auszubildenden zur/zum Verwaltungsfachangestellten STADT ERKNER DER BÜRGERMEISTER A u s s c h r e i b u n g Bei der Stadt Erkner ist zum Ausbildungsjahr 2016/2017 eine Stelle für eine Auszubildende /einen Auszubildendenzu besetzen. Gesucht wird ein junger Mann/eine junge Frau, der/ die Straßenwärter/Straßenwärterinwerden möchte. Der Straßenwärter/Die Straßenwärterin ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Es gilt der Tarifvertrag für Auszubildende für den öffentlichen Dienst. Die Berufsschule findet im Oberstufenzentrum Havelland in Friesack statt. Im überbetrieblichen Ausbildungszentrum Bauwirtschaft in Brandenburg /Havel werden die praktischen Grundlagen vermittelt. Für die Ausbildungszeiten in Friesack und Brandenburg/Havel besteht die Möglichkeit einen Wohnheimplatz zu nutzen. Anforderungen und Voraussetzungen: • Die erweiterte Berufsbildungsreife, die Fachoberschulreife oder ein vergleichbarer Schulabschluss • Gute Noten in den Naturwissenschaften und technisches Interesse am Umgang mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen • Die Bewerber/innen sollten interessiert und aufgeschlossen sein, gern im Team arbeiten und sollten keinerlei Probleme mit praktischer Tätigkeit im Freien bei jedem Wetter und zu jeder Jahreszeit haben. • Eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem JArbSchG ist von Minderjährigen vorzulegen. Außerdem sind ein betriebsärztliches Eignungsgutachten für diesen Beruf sowie ein augenärztlicher Sehtest zur Berechtigung der Führerscheinklasse C erforderlich. Die Untersuchungen werden durch die Stadt Erkner veranlasst. Allergiker sind für diese Ausbildung nicht geeignet. Nach erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung sind entsprechende Tätigkeiten bei kommunalen Bauhöfen, aber auch bei Autobahn- und Straßenmeistereien möglich. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 18.03.2016 mit dem Kennwort „Bewerbung Ausbildung Straßenwärter/in“ an die Stadt Erkner Hauptverwaltung Friedrichstraße 6-8 15537 Erkner Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren durch die Stadt Erkner nicht übernommen werden.
  2. 2.4. Ausschreibung für eine Auszubildende/ einen Auszubildenden zur/zum Straßenwärterin/Straßenwärter Anlässlich des 72. Jahrestages der Zerstörung unseres Ortes gedenkt die Stadt Erkner der Toten des Bombenangriffs vom 08. März 1944 mit einer Kranzniederlegungam Dienstag, den 08. März 2016, um 14:30 Uhr auf dem Friedhofund anschließend um 15:00 Uhr an der Erinnerungsstätte Neu Zittauer Straße/Ecke Hohenbinder Weg. Lothar Eysser

Jochen Kirsch Vorsitzender der

Bürgermeister Stadtverordnetenversammlung

  1. 2.5. Kranzniederlegung am 08. März 2016

Kombidokument der Erkner, Stadt

Amtsblattfür die Stadt Erkner Erkner, den 18.05.2016 • 19. Jahrgang • 04/2016 Amtliche Bekanntmachungen: Eröffnungsbilanz 2011 Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz, Bilanzstichtag 01.01.2011 Information zu Beschlüssen der 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 09.02.2016 Information zu Beschlüssen der 8. Sitzung des Hauptausschusses am 26.01.2016 Impressum Beschlüsse der 26. Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Erkner vom 15.04.2016 Nichtamtliche Bekanntmachungen: Bericht des Bürgermeisters zur 10. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 03.05.2016 Sitzungskalender der Stadtverordnetenversammlung Erkner und ihrer Ausschüsse für das 2. Halbjahr 2016 Freifahrtscheine zum Heimatfest Postkarte zum 24. Heimatfest Erkner Heimatverein Erkner: Chronik-Notizen Sommerfest des Seniorenbeirates und Heimatvereins Erkner 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Das Amtsblatt der Stadt Erkner wird mit Erscheinungsdatum der Druckausgabe auch im Internet unter www.erkner.de veröffentlicht.

18.05.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 2

  1. 1.1. Eröffnungsbilanz 2011
  2. 1. Amtliche Bekanntmachungen 54.099.656,61 30.884,79 47.061.363,38 3.573.487,37 22.001.797,75 16.554.944,48 0,00 392.005,34 1.056.470,95 310.579,51 3.172.077,98 7.007.408,44 0,00 1.406.100,00 5.464.108,44 137.200,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4.734.015,73 0,00 0,00 0,00 0,00 159.735,97 152.707,24 14.770,16 33.929,00 0,00 91.590,62 0,00 12.417,46 0,00 7.028,73 7.028,73 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4.574.279,76 0,00 0,00 58.833.672,34 1. 1.1. 1.2. 1.2.1. 1.2.2. 1.2.3. 1.2.4. 1.2.5. 1.2.6. 1.2.7. 1.2.8. 1.3. 1.3.1. 1.3.2. 1.3.3. 1.3.4. 1.3.5. 1.3.6. 1.3.6.1. 1.3.6.2. 1.3.6.3. 1.3.6.4. 1.3.6.5. 2. 2.1. 2.1.1. 2.1.2. 2.1.3. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. 2.2.1.2. 2.2.1.3. 2.2.1.4. 2.2.1.5. 2.2.1.6. 2.2.1.7. 2.2.2. 2.2.2.1. 2.2.2.2. 2.2.2.3. 2.2.2.4. 2.2.2.5. 2.2.2.6. 2.2.3. 2.3. 2.4. 3. 4. A K T I V A Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagevermögen Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Grundstücke und Bauten des Infrastrukturvermögens und sonstiger Sonderflächen Bauten auf fremden Grund und Boden Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen Betriebs- und Geschäftsausstattung Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Finanzanlagevermögen Rechte an Sondervermögen Anteile an verbundenen Unternehmen Mitgliedschaft in Zweckverbänden Anteile an sonstigen Beteiligungen Wertpapiere des Anlagevermögens Ausleihungen an Sondervermögen an verbundene Unternehmen an Zweckverbände an sonstige Beteiligungen Sonstige Ausleihungen Umlaufvermögen Vorräte Grundstücke in Entwicklung Sonstiges Vorratsvermögen Geleistete Anzahlungen auf Vorräte Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleitungen Gebühren Beiträge Wertberichtigungen auf Gebühren und Beiträge Steuern Transferleistungen Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen Wertberichtigungen auf Steuern, Transferleistungen und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen Privatrechtliche Forderungen gegenüber dem privaten und dem öffentlichen Bereich gegen Sondervermögen gegen verbundene Unternehmen gegen Zweckverbände gegen sonstige Beteiligungen Wertberichtigungen auf privatrechtliche Forderungen Sonstige Vermögensgegenstände Wertpapiere des Umlaufvermögens Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks Aktive Rechnungsabgrenzung Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag BILANZSUMME AKTIVA Aktivseite 01.01.2011 in € 34.771.577,75 32.953.934,60 1.817.643,15 1.817.643,15 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 17.090.173,77 13.615.804,60 1.501.601,66 1.972.767,51 1.904.818,18 1.018.634,95 0,00 0,00 34.736,70 851.446,53 4.778.290,17 0,00 4.705.522,88 0,00 0,00 0,00 41.183,32 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 31.583,97 288.812,47 58.833.672,34 1. 1.1. 1.2. 1.2.1. 1.2.2. 1.3. 1.4. 1.4.1. 1.4.2. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 4. 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. 4.6. 4.7. 4.8. 4.9. 4.10. 4.11. 4.12. 5. P A S S I V A Eigenkapital Basis Reinvermögen Rücklagen aus Überschüssen Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses Sonderrücklage Fehlbetragsvortrag Fehlbetrag aus ordentlichem Ergebnis Fehlbetrag aus außerordentlichem Ergebnis Sonderposten Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszuschüssen Sonstige Sonderposten Rückstellungen Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sonstige Rückstellungen Verbindlichkeiten Anleihen Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Kassenkrediten Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen Erhaltene Anzahlungen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen Verbindlichkeiten gegenüber Zweckverbänden Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Beteiligungen Sonstige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzung BILANZSUMME PASSIVA Passivseite 01.01.2011 in € Erkner, 01.01.2011 Kirsch

18.05.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 3 Gemäß § 85 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sind der Beschluss der Eröffnungsbilanz sowie die Eröffnungsbilanz öffentlich bekannt zu machen. Die nachfolgende Eröffnungsbilanz der Stadt Erkner per 01.01.2011 wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner in ihrer 10. Sitzung am 03.05.2016, mit der Beschluss-Nr.: 6-11/300/16 mehrheitlich beschlossen und wird hiermit bekannt gemacht. Die Eröffnungsbilanz sowie ihre Anlagen können während der Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichstraße 6-8, 15537 Erkner, ab 19.05 2016 eingesehen werden. Erkner, den 10.05.2016 Kirsch

  • Siegel -

Bürgermeister Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz, Bilanzstichtag 01.01.2011

  • öffentliche Sitzung -

Tagesordnungspunkt (TOP 01) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit TOP 02 – Bericht des Bürgermeisters TOP 03 – Einwohnerfragestunde TOP 04 – Information des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung TOP 05 – Bestimmung eines Stadtverordneten für die Mitunterzeichnung der Niederschrift der 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner benennt einstimmig für die Mitunterzeichnung der Niederschrift der 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Herrn Dr. Lothar Kober. 6-10/277/16

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20; Nein-Stimmen: 0; Enthaltungen: 0

TOP 06 – Beschlussfassung zur Tagesordnung der öffentlichen Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung. 6-10/278/16

16; 3; 1 TOP 07 – Beschlussfassung Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich den Antrag von Herrn Voges, Fraktion DIE LINKE, den Wortlaut von Herrn Jonas zu ändern, ab. 6-10/279/16

6; 14; 0 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich die Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner. 6-10/280/16

14; 4; 2 TOP 08 – Entwurf zur Gestaltung der Bahnunterführung in der Fürstenwalder Straße Die Stadtverordnetenversammlung Erkner entscheidet sich mehrheitlich für den Entwurf des Künstlerteams „Herakut“ zur Gestaltung der Bahnunterführung in der Fürstenwalder Straße. 6-10/282/16 Abstimmungsergebnis: Brandhands: Ja-Stimmen: Herakut: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: TOP 09 – Anträge TOP 09.1 – Antrag der Fraktion DIE LINKE, Erkneraner Erklärung der 23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der 4. Legislaturperiode am 12.12.2007 Der Antrag der Fraktion DIE LINKE, Erkneraner Erklärung der 23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der 4. Legislaturperiode am 12.12.2007, wird zurückgestellt. TOP 10 – Entwurf der Haushaltssatzung und des Produkthaushaltes der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2016 TOP 10.1 – Änderungsantrag von Herrn Dr. Kober, Fraktion DIE LINKE zum Entwurf der Haushaltssatzung und des Produkthaushaltes der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2016, Zuschuss für die Aufstellung der Sonnenuhr auf dem Kinderbauernhof Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die vorgeschlagene Verfahrensweise der Verwaltung: Für die Aufstellung der Sonnenuhr auf dem Kinderbauernhof des Vereins „Tiere für Euch“ e. V. wird ein Zuschuss von 1000,00 Euro, als außerplanmäßige Ausgabe im Laufe des Haushaltsjahres 2016 berücksichtigt. Die Deckung soll aus nicht benötigten Mitteln aus Haushaltsausgaberesten erfolgen. 6-10/283/16

21; 0; 0 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Erkner, einschließlich Produktplan, für das Haushaltsjahr 2016. 6-10/284/16

13; 5; 2 TOP 11 – Festsetzung des Gebührentarifs für die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich den Gebührentarif für die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Erkner „Alternative 1 – Kalkulation der Stadtverwaltung“, als Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Erkner ab. 6-10/286/16

0; 20; 1 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich den Gebührentarif für die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Erkner „Alternative 2 – gemeinsames Gebührenmodell der Fraktion der CDU und der SPD“, als Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Erkner. 6-10/287/16

11; 8; 2 TOP 12 – Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich den vorliegenden Entwurf der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Erkner einschließlich des zuvor beschlossenen Gebührentarifs als Satzung. 6-10/288/16

12; 7; 2

  • nichtöffentliche Sitzung -

TOP 01 – Beschlussfassung zur Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung. 6-10/289/16

20; 0; 0 TOP 02 – Beschlussfassung Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung der 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung der 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner. 6-10/290/16

14; 1; 5 TOP 03 – Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf eines Grundstücks in der Gemarkung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner stimmt dem Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf eines Grundstücks in der

  1. 1.2. Information zu Beschlüssen der 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 09.02.2016

18.05.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 4 Impressum Amtsblatt für die Stadt Erkner Herausgeber: Stadt Erkner: Der Bürgermeister Satz und Überwachung der technischen Herstellung: Kümmels Anzeiger, Inhaber Michael Hauke Druck : OSSI Druck Brandenburg Das Amtsblatt für die Stadt Erkner ist das amtliche Bekanntmachungsblatt der Stadt Erkner und erscheint nach Bedarf. Es wird kostenlos an die Haushalte verteilt. Daneben kann es im Rathaus der Stadt Erkner, Friedrichstr. 6-8, bezogen werden. Auf Wunsch wird das amtliche Bekanntmachungsblatt gegen Erstattung der Kosten auf dem Postwege zugestellt. Die Mindestauflage beträgt 5.000 Exemplare. Gemarkung Erkner einstimmig zu. 6-10/291/16

21; 0; 0 TOP 04 – Bestimmung des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung der Jahresrechnung des Eigenbetriebes „Sportzentrum Erkner“ zum 31. Dezember 2015 Die Stadtverordnetenversammlung Erkner bestimmt mehrheitlich den Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung des Eigenbetriebes „Sportzentrum Erkner“ zum 31. Dezember 2015. 6-10/292/16

13; 1; 7 TOP 06 – Beschlussfassung zur Veröffentlichung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung der 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die Veröffentlichung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung der 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner. 6-10/293/16

21; 0; 0 Kirsch Bürgermeister

  • öffentliche Sitzung -

TOP 3 – Beschlussfassung zur Tagesordnung der öffentlichen Sitzung Der Hauptausschuss beschließt einstimmig die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung. 93/6/2016

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 10; Nein-Stimmen: 0; Enthaltungen: 0 TOP 8 – Entscheidungsvorschlag zur Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2016 gemäß Vereinsförderrichtlinie der Stadt Erkner Der Hauptausschuss beschließt mehrheitlich den vorliegenden Entscheidungsvorschlag zur Gewährung von Zuschüssen an Erkneraner Vereine, Selbsthilfegruppen und Initiativen im Rahmen des Haushaltsplanentwurfes für das Jahr 2016. 98/6/2016

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 7; Nein-Stimmen: 0; Enthaltungen: 3 Kirsch Bürgermeister

  1. 1.3. Information zu Beschlüssen der 8. Sitzung des Hauptausschusses am 26.01.2016
  2. 1.4. Beschlüsse der 26. Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Erkner vom 15.04.2016
  3. 2.1. Bericht des Bürgermeisters zur 10. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am 03.05.2016
  4. 2. Nichtamtliche Bekanntmachungen Sehr geehrte Damen und Herren,

ich begrüße Sie recht herzlich zur 10. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner. Am vergangenen Sonnabend haben die Erkneraner wieder einmal bewiesen, dass Erkner entgegen manch anderslautender Behauptungen nicht rechts ist. Es fand, wie Sie wissen, eine Versammlung der NPD auf dem Kirchvorplatz, ein Friedensgebet in und vor der Evangelischen Kirche sowie eine weitere Versammlung unter dem Motto: „Flüchtlinge willkommen“ in Höhe der Walter-Smolka-Str. 1 statt. Ich wurde gefragt, wieso die Stadt den Aufzug der NPD erlaubt bzw. geduldet hat. Das Grundgesetz gewährt generell Meinungs- und Versammlungsfreiheit, wobei die Versammlungsfreiheit nach Vorschriften des Versammlungsgesetzes eingeschränkt werden kann. Jeder-

  • Die Niederschrift über die 25. Genossenschaftsversammlung vom

10.04.2015 wurde einstimmig angenommen.

  • Der Reinertrag im Jagd- und Wirtschaftsjahr 2015/2016 beträgt

2,12 € je ha und wird mit einstimmigen Ergebnis in die Rücklage überführt.

  • Der Jagdvorsteher, die Kassenführerin und der Vorstand wurden einstimmig entlastet.
  • Die Neuwahl des Vorstandes wurde durchgeführt. Folgende Besetzung wurde gewählt:

Vorsitzender

Herr Peter Catholy

Stellvertreter

Herr Martin Heckel

Kassenführerin und Beisitzerin Frau Hannelore Kalb

Schriftführer und Beisitzer Herr Bodo Schulz

Beisitzer

Herr Oliver Catholy

  • Herr Martin Lindner wurde einstimmig zum Revisor gewählt.

Der Haushaltsplan 2016/2017 wurde einstimmig wie folgt beschlossen: Durchführung von Genossenschaftsversammlungen Veröffentlichung von Beschlüssen Aufwandsentschädigungen für Vorstandssitzungen Aufwandsentschädigung für Revisor Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Jagdgenossenschaft Erkner Erstattung von Telefongebühren Erstattung von Portgebühren Erstattung von Vervielfältigungskosten Erstattung von Kosten für Büromaterial Erstattung von Schreibkosten Kontoführungsgebühren Vervollständigung des Jagdkatasters Rücklagen Gesamt: 215,00 € 0,00 € 312,00 € 13,00 € 160,00 € 80,00 € 25,00 € 50,00 € 59,87 € 80,00 € 50,00 € 50,00 € 0,00 € 1.384,87 € 01. 02. 03. 04. 05. 06. 07. 08. 09. 10. 11. 12. 13. Der Vorstand

18.05.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 5 mann hat das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten, außer z. B. wenn das Bundesverfassungsgericht eine Partei für verfassungswidrig erklärt hat – das ist bei der NPD nicht der Fall. Die Stadt Erkner hat hier nichts zu erlauben – zuständige Versammlungsbehörde ist die Polizeidirektion Ost, bei der jedermann eine Versammlung anzeigen kann, die von dort unter Hinweisen nach dem Versammlungsgesetz bestätigt wird. Die Stadt Erkner wurde von der Versammlungsbehörde angefragt, ob es Umstände gibt, die zu berücksichtigen wären. Es wäre nach § 15 Versammlungsgesetz mitzuteilen gewesen, wenn sich am Kirchvorplatz eine Gedenkstätte für die Opfer des Faschismus von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung befunden hätte, in diesem Fall wäre ein anderer Versammlungsort vorzuschlagen gewesen. Der Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung am Sonnabendmittag ließ weder eine Störung des Grundschulunterrichts noch des sonntäglichen Gottesdienstes der evangelischen Kirche befürchten, wobei nicht sicher ist, ob diese Aspekte zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit an diesem Ort führen würden. Der städtische Kirchvorplatz ist ein für Versammlungen und andere Begegnungen geeigneter öffentlicher und zentraler Ort. Zur Frage, warum nicht der Unterstützerkreis bzw. die Partei DIE LINKE rechtzeitig von der beabsichtigten Versammlung der NPD unterrichtet wurde: Meine Meinung und die vieler anderer ist es, dass die in der Vergangenheit praktizierte Nichtbeachtung gegenüber den Rechten dazu führt, dass sie in der Öffentlichkeit nicht aufgewertet werden. Trotz der fehlenden Unterrichtung wussten in der heutigen Zeit natürlich alle rechtzeitig z. B. über soziale Netzwerke Bescheid. Auch zukünftig wird die Stadt keine öffentliche Unterrichtung an jedermann und auch nicht an ausgewählte Gruppen vornehmen. Alle, die friedlich protestierten, haben damit zu Recht ihr Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch genommen und gemeinsam mit der Stadt Erkner bewiesen, dass Erkner nicht rechts ist. Die Versammlung der NPD mit ca. 20 Teilnehmern, die zum größten Teil nicht aus Erkner stammten, hat keinen Zuspruch unserer Einwohner gefunden. Ich möchte an dieser Stelle der Polizei für ihr besonnenes und konsequentes Auftreten danken, ebenso allen Versammlungsteilnehmern, die sich an die festgesetzten Zeiten und Verhaltensregeln gehalten haben. Ich möchte Sie nun über aktuelle Maßnahmen aus dem Baubereich informieren. In diesem Jahr erfolgt die Realisierung des 2. Bauabschnittes der Erneuerung der Straßenbeleuchtung nach dem Energie-Effizienzkonzept. Dabei wird in folgenden Straßen die Straßenbeleuchtung mit Kabeln und Masten erneuert: Tannenweg, Parkstraße, Semnonenring (1. Teilabschnitt), Kreuzsteg, Zur Buhne, H.-Heine-Straße und Am Kurpark. In zwei weiteren Straßen, Grüner Weg und Jugendsteg, werden lediglich die Leuchten durch moderne LED ersetzt. Ein neues Bushaltestellenpaar entsteht in den Sommerferien in der Berliner Straße im Bereich des Netto-Marktes. Die Haltestelle soll die Erreichbarkeit unserer Innenstadt für die Nutzer der Buslinie 161 der BVG verbessern und wird mit Fördermitteln des Landkreises Oder-Spree unterstützt. Auch in der Neu Zittauer Straße plant die Stadtverwaltung die Verschiebung der Bushaltestellen in Höhe der Buchhorster Straße in Richtung des Hohenbinder Weges. Wie im Ausschuss für Stadtentwicklung am 12.04.2016 vorgestellt, soll hier ein neues Haltestellenpaar und ein gesicherter Fahrbahnübergang zur Verbesserung der Sicherheit der Schüler und der allgemeinen Verkehrssituation beitragen. Derzeit wird die Planung verfeinert und mit allen Beteiligten abgestimmt. Die Bauarbeiten sind im Jahr 2017 geplant. Für dringend erforderliche Umbauarbeiten und Erweiterungen im Bahnhofsbereich wurde bereits eine Vorplanung erarbeitet und ein Fördermittelantrag beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) eingereicht. Im Wesentlichen sollen im Bereich der Stadthalle eine Park & Ride-Anlage mit etwa 110 neuen Pkw-Stellplätzen geschaffen werden, der barrierearme Umbau und Modernisierung des Busbahnhofes (ZOB) erfolgen sowie zusätzliche Fahrradabstellplätze in Bahnhofsnähe errichtet werden. Der Baubeginn ist bei positivem Förderbescheid und nach Abschluss der Planungen für das Jahr 2017 geplant. Ab Mitte Mai bis zum September werden die Gehwege in der Uferstraße, Dämeritzstraße und Schelkstraße neu gebaut. In diesem Zusammenhang sind auch umfangreiche Gehwegreparaturen in der Spreestraße und Wiesenstraße geplant. Im Vorfeld dieser Maßnahmen erneuert die E.DIS derzeit die Elektroleitungen. Zur Gestaltung der Bahnunterführung in der Fürstenwalder Straße möchte ich informieren, dass sich der Realisierungstermin auf Bitten des Landesbetriebes Straßenwesen von Juni auf August verschieben wird. Das bedeutet, dass die Einweihungsfeier nicht wie ursprünglich vorgesehen im Juli, sondern erst im September stattfinden wird. Genaueres dazu wird im Arbeitskreis Bahnunterführung, dem die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung, der Seniorenbeirat, einige Vereine und die Verwaltung angehören, besprochen. Die Ergebnisse, insbesondere der Einweihungstermin, werden rechtzeitig bekanntgegeben. Nach Fertigstellung der Aufstockung auf dem hinteren Gebäudeteil der KITA/Hort Koboldland laufen nun die Ausbaugewerke auf Hochtouren. Die Trockenbau- und Estricharbeiten sind fertiggestellt. Derzeit werden die Bäder gefliest. Parallel werden Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro und Malerarbeiten ausgeführt. Die Bemusterung der Kautschukböden erfolgte durch die KITA. Es ist geplant zu Beginn der Sommerferien in den hinteren neuen Gebäudeteil umzuziehen, so dass ab Juli/August reibungslos mit der Sanierung des vorderen Teils begonnen werden kann. Die Stadtverwaltung beabsichtigt Mittel aus dem neu aufgelegten Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ auf der Grundlage des INSEK (Integriertes Stadtentwicklungskonzept) zu beantragen. Seit Dezember 2015 gibt es mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr dazu Gespräche. Bis zum 30. Juni 2016 soll der Fördermittelantrag mit Zielsetzung und Konzeption eingereicht werden. Die Einweihung der Flutlichtanlage im Sportzentrum Erkner fand am 15.04.2016 im feierlichen Rahmen mit einem Fußballspiel gegen den MSV Rüdersdorf statt. Gegen 18:30 Uhr wurden die 24 Strahler an 6 Masten symbolisch durch Knopfdruck gemeinsam mit der Geschäftsführerin der Wohnungsgesellschaft Erkner mbH Frau Branding und dem Leiter des Sportzentrums Herrn Rowald in Betrieb genommen. Im Sommer wird die Laufbahn saniert. Die Ausschreibungen werden derzeit erarbeitet. Zum Thema Stundenerhöhung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendclub möchte ich darüber informieren, dass das Jugendamt des Landkreises bereit ist, bis Ende 2017 zusätzlich 20 Stunden zu fördern. Für das Jahr 2017 können die erforderlichen finanziellen Mittel regulär im Kreishaushalt geplant werden. Im laufenden Haushaltsjahr hängt eine mögliche Förderung von verfügbaren Restmitteln ab. Eine Information dazu ist nach Aussage des Jugendamtes ab August möglich. Die Vorbereitungen für das diesjährige 24. Heimatfest vom 3. bis 5. Juni laufen auf Hochtouren. Das Bühnenprogramm steht, der Programmflyer, die Postkarte und das Plakat sind in Arbeit. Postkarten und Flyer werden wie jedes Jahr rechtzeitig vor dem Heimatfest, u. a. im Rathaus kostenlos erhältlich sein. An dieser Stelle möchte ich allen Vereinen, Einrichtungen und Unternehmen in unserer Stadt herzlich für ihre Mitarbeit danken. Mit ihrem großen Engagement haben sie maßgeblichen Anteil daran, dass das Heimatfest ein wirkliches Heimatfest mit ganz viel Heimat ist! Neben dem 25-jährigen Gründungsjubiläum des Heimatvereins, ist das 15-jährige Partnerschaftsjubiläum mit unserer polnischen Partnergemeinde Goluchow ein weiterer großer Höhepunkt, den wir im Rahmen des Heimatfestes feiern möchten. Dazu erwarten wir eine Delegation aus Goluchow mit dem Bürgermeister Marek Zdunek an der Spitze. Mit der Delegation reist diesmal auch das bekannte Gesangs- und Tanzensemble „Tursko“ aus Goluchow an, dass das Bühnenprogramm mit einigen schwungvollen Auftritten bereichern und auch beim Festumzug mit dabei sein wird. Kirsch Bürgermeister

18.05.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 6

  1. 2.5. www.heimatverein-erkner.de: Chronik-Notizen Juli

voraussichtlich keine Sitzungen August voraussichtlich keine Sitzungen September 05.09.2016 Ausschuss Bildung, Soziales, Jugend,

Gleichstellung, Sport, Kultur 06.09.2016 Ausschuss Stadtentwicklung, Bauplanung,

Natur- und Umweltschutz, Verkehr 07.09.2016 Ausschuss Finanzen, Haushaltsplanung,

Wirtschaftsförderung, Tourismus 13.09.2016 Hauptausschuss 27.09.2016

  1. 12. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Oktober voraussichtlich keine Sitzungen November 14.11.2016 Ausschuss Bildung, Soziales, Jugend,

Gleichstellung, Sport, Kultur 15.11.2016 Ausschuss Stadtentwicklung, Bauplanung,

Natur- und Umweltschutz, Verkehr 16.11.2016 Ausschuss Finanzen, Haushaltsplanung,

Wirtschaftsförderung, Tourismus 22.11.2016 Hauptausschuss Dezember 06.12.2016

  1. 13. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Erkner

  1. 2.2. Sitzungskalender der Stadtverordnetenversammlung Erkner und ihrer Ausschüsse für das 2. Halbjahr 2016 Auch in diesem Jahr gibt es wieder eine Postkarte zum Heimatfest. Als Motiv sind diesmal die Land- und Kräuterfrauen des Heimatvereins Erkner ausgewählt worden. Seit 20 Jahren betreibt der Heimatverein das Heimatmuseum in Erkner und hat es mit viel Fleiß und großem Engagement zu einem offenen und lebendigen Museum gemacht, das über die Stadtgrenzen hinaus bekannt ist. Einen großen Anteil daran heben die Land- und Kräuterfrauen des Vereins, die immer zur Stelle sind, wenn es um die Hege und Pflege des Museumshofes geht. Die Postkarte ist kostenlos im Rathaus erhältlich.
  2. 2.4. Postkarte zum 24. Heimatfest Erkner
  3. 24. Heimatfest Erkner Festprogramm Konzerte, Show- und Tanzprogramm, Festumzug, Kunstmarkt im Rathauspark, Kinderfest, viele Aktionen auf der Festmeile und Höhenfeuerwerk Gerhart-Hauptmann-Stadt
  4. 3. – 5. Juni 2016 Geführte Radtour am Sonntag, den 29. Mai 2016 Wer hat Interesse an einer gemeinsamen Radtour über Neu Zittau - Gosen, am Seddinsee entlang mit kleinen Verweilpausen bis zum Oder-Spree- Kanal nach Wernsdorf? Dort werden wir bei schönem Wetter auf der Terrasse der Gaststätte des Campingplatzes am Krossinsee verweilen. Falls das Wetter uns nicht wohl gesonnen ist, wird die Tour verkürzt. Treffpunkt: 29.5.16, 11 Uhr am Heimatmuseum Erkner Rückkehr: ca. 15 Uhr Anmeldung: Frau Gabriela Vierich, Tel.: 03362-24955 (AB), Rückruf erfolgt! Inhaber des Erkneraner Sozialtickets erhalten für ihre Kinder zwei Freifahrten mit einem Fahrgeschäft. Die Freifahrtscheine sind ab sofort bis zum 03.06.2016 zu den Öffnungszeiten im Bürgerbüro des Rathauses erhältlich – das Sozialticket muss vorgelegt werden. Alle Stände und Aktivitäten des Kinderfestes am Sonntag im Rathauspark von 12 bis 17 Uhr, sind ebenfalls kostenlos.
  5. 2.3. Freifahrtscheine zum Heimatfest

18.05.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 7 Erkner im Pressespiegel 2016

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Heimatmuseum Erkner „Kuhstall“ (Filmvortrag) 25. Mai 2016, 15.00 Uhr 

Januar 2016 • Im Erkneraner Sportzentrum gibt es nun das Restaurant „Kurfürst“. Betreiber ist Olaf Kutterer. • Am Carl-Bechstein-Gymnasium beginnen Vorbereitungen für den Erweiterungsbau der Schule. Dazu wird der alte Teil, die ehemalige Heinrich-Heine-Schule, abgerissen. Die Bauzeit ist für ca. 2 Jahre vorgesehen. Mit Containern als Übergangslösung und Wiederherstellung der Außenanlagen kalkuliert der Kreis mit einem Kostenvolumen von 13 Millionen Euro. Zum Tag der offenen Tür kamen auch einstige Schüler und Lehrer sowie neugierige Bürger, um sich sowohl die Sonderausstellung „160 Jahre Schulstandort Erkner“, die gemeinsam mit dem Heimatverein entstand, als auch die Pläne des Planungsbüros Sander und Hofrichter anzuschauen. • Im Bildungszentrum Erkner wird eine Ausstellung des 48-jährigen Maschinen- und Metallbauers Rolf Dieter Schiller gezeigt. Sie umfasst 50 Bilder. • Das Alte Forsthaus Ecke Friedrichstraße/Hohenbinder Weg, erbaut 1906, wurde pünktlich zum 110. Geburtstag renoviert den Mietern übergeben. • In den Räumen der ehemaligen Sparkasse in der Friedrichstraße 73 wird die neue Geschäftsstelle der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg feierlich eröffnet. • Mit 38 610 Euro wird die Stadt in diesem Jahr Vereine, Selbsthilfegruppen und Initiativen fördern. • Zum fünften Mal lud der Heimatverein Erkner e.V. zum traditionellen Treffen anlässlich der ersten urkundlichen Erwähnung der Stadt ein. Im Dialog mit dem Vereinsvorsitzenden Joachim Schulze spannten Fischer Hans und seine Frau den Bogen vom Leben der ersten Siedler bis ins Heute. Februar 2016 • Woltersdorfer und Erkneraner Feuerwehren rücken aus, um einen Kabelbrand im Nebengelass eines Wohnhauses im Semnonenring zu löschen. • Das Schuhgeschäft von Heike Busacker schließt, in der Friedrichstraße 30 eröffnet eine Änderungsschneiderei, am anderen Ende der Straße die Filiale des Fürstenwalder Bestattungsunternehmens Falko Brunn. • Auf der ehemaligen Bahnbrache an der Ladestraße wurden die wahrscheinlich um 1900 errichteten alten Bahnhäuser und ein ehemaliger Kindergarten abgerissen. An ihrer Stelle sollen ein neues Gebäude für das Job-Center und ein Supermarkt entstehen. • Die Wohnungsgesellschaft Erkner zieht den Würfelbau Friedrichstraße 23 für eine Grundsanierung frei. Dort sollen seniorengerechte Zwei-Raum-Wohnungen entstehen. • Der Mutter-Wolffen-Nachmittag, zu dem der Heimatverein Erkner e.V. im Februar einlud, erinnerte an den 10. Todestag des Erkneraner Malers, Karikaturisten und Heimatdichters Uli Leuschner.

18.05.2016 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 8

  • Ende des Amtsblattes für die Stadt Erkner -
  1. 2.6. Sommerfest des Seniorenbeirates und Heimatvereins Erkner 6(1,25(1%   +(,0(5  Žƒ†‡-XQJ    ͣͣͣ &&ƺƺƌƌĞĞŝŝŶŶůůĞĞďďĞĞŶŶƐƐǁ ǁĞĞƌƌƚƚĞĞƐƐƌƌĂĂŶŶĚĚĞĞŶŶďďƵƵƌƌŐ  --DDKKUUHH++HHLLPPDDWWYYHHUUHHLLQQ((UUNNQ œ—‰‡‡‹•ƒ‡               !086(8    VVRRZZ                 )UGDVO             PLW )UDXHQFKRU(UNQHU .LQGHUWDQ]JUXSSH+HLPDWYHUHLQ(UNQHU .LQGHUWDQ]JUXSSH/|FNQLW]*UXQGVFKX %(,5(5.1(5 5(,1(5.1(5(9  $OW‡‹œ—”  ƌŐŐʹʹƐƐŝŝĐĐŚŚĞĞƌƌƵƵŶŶĚĚŐŐĞĞďƌƌŐŐĞĞŶŶ͞͞͞  NNQQHHUU       DP     YRQ 806+2)
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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.02.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Stadt Erkner

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) in der derzeit geltenden Fassung und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226) in der derzeit geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner in ihrer Sitzung am 03.12.2013 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – (unbelegt)

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten/Bestattungstage

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten

§ 16 – Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Gestaltungsgrundsatz

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

§ 19 – Sonstige bauliche Anlagen

§ 20 – Zustimmungserfordernis

§ 21 – Anlieferung

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

§ 23 – Unterhaltung

§ 24 – Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Gestaltungsvorschriften

§ 26 – Vernachlässigung

VIII. Trauerfeiern

§ 27 – Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

§ 29 – Haftung

§ 30 – Gebühren

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

§ 32 – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

(2) Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Stadt Erkner gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof an der Gerhart-Hauptmann-Straße (Flurkartenauszug als Anlage).

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Erkner. Er dient der Bestattung aller Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Erkner waren,

b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,

c) unmittelbar nach Aufgabe Ihres Wohnsitzes in der Stadt Erkner aus Alters- oder Pflegegründen an einem anderen Ort Aufnahme fanden und dort verstorben sind oder

d) innerhalb der Stadt Erkner verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstellen können erworben werden

a) im Bestattungsfall im Sinne des Abs. 1,

b) von Einwohnern der Stadt Erkner jederzeit.

(3) Über darüberhinausgehende Ausnahmen entscheidet die Stadt im Einzelfall.

§ 3 – (unbelegt)

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten/Bestattungstage

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) Bestattungen werden dienstags und freitags durchgeführt, außer, wenn diese Tage auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Ausnahmen davon sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (einschließlich Fahrrädern) zu benutzen. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof. Das Befahren mit Pkw aus gesundheitlichen Gründen kann in Ausnahmefällen durch die Stadt gestattet werden,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienstleistungen anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) bei Bestattungen ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen (ausgenommen angeleinte Hunde). Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(2) Unbeschadet § 5 Abs. 2 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur montags bis freitags von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze ordnungsgemäß wieder herzurichten. Bei Unterbrechung der Tagesarbeit ist für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und

Verpackungsmaterial ablagern. Arbeitsmittel dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(4) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt durch schriftlichen Bescheid für die Zukunft von der Arbeit auf dem Friedhof ausschließen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt stimmt Ort und Zeit der Bestattung mit dem Anmelder der Bestattung ab. Aschen, die nicht durch den Bestattungspflichtigen beigesetzt werden, werden in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,95 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Verstorbene, die für eine Umbettung vorgesehen sind, sind in Zinksärgen zu bestatten.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Grabmale, Fundamente, Aufwuchs und Grabzubehör rechtzeitig vor dem Ausheben der Gräber zu entfernen, wenn dieses die ordnungsgemäße Bestattung erfordert. Sofern bis zum Ausheben der Gräber die vorgenannten Arbeiten durch die Nutzungsberechtigten noch nicht durchgeführt worden sind, werden diese durch die Stadt durchgeführt und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf eventuellen Schadensausgleich im letzteren besteht nicht.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen Verstorbener bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Umbettungen von Urnen werden von der Stadt durchgeführt. Bei Umbettungen von Särgen wird durch die Stadt das Grab bis zur Oberkante des Sarges geöffnet und nach der Entnahme wieder verfüllt. Die übrigen Leistungen sind durch ein vom Antragsteller zu beauftragendes Bestattungsunternehmen zu erbringen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Stadt. In der Zeit vom 01.07. bis 30.09. erfolgen keine Umbettungen von Leichen. Urnenumbettungen sind ganzjährig außerhalb der Frostperiode möglich. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen.

(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Verfügungsberechtigter über die Grabstätte wird bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

e) Ehrengrabstätten, f) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Ein bestehendes Nutzungsrecht kann auf Antrag um 5, 10 oder 25 Jahre verlängert werden.

(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann dieses auf Antrag für 5, 10 oder 25 Jahre wiedererworben werden. Das neue Nutzungsrecht schließt unmittelbar an das vorhergehende Nutzungsrecht an.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Reihengrabstätten können auf Antrag zur Urnenbeisetzung genutzt werden.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechts sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätte eine Teilung zulässt. Die Stadt kann den Wiedererwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.

(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten eingerichtet.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Wird während der Nutzungszeit eine Bestattung vorgenommen, deren Ruhezeit das laufende Nutzungsrecht übersteigt, verlängert sich das Nutzungsrecht kostenpflichtig bis zum Ablauf der nunmehr laufenden Ruhezeit.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 6 benannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(6) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung im Sinne des Abs. 5 getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) auf die Eltern f) auf die vollbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Personenkreise der Buchst. b) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Abs. 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätte eine Teilung zulässt. Eine Zurückerstattung der entrichteten Nutzungsgebühr erfolgt grundsätzlich nicht.

(12) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen.

(13) Wahlgrabstätten können auf Antrag zur Urnenbeisetzung genutzt werden.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Grabstätten für Erdbestattungen,

c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

d) Ehrengrabstätten.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenwahlgrabstätte und wird von der Stadt bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts festgelegt.

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. In ihnen werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m mal 0,30 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die exakte Lage der Urnen wird nicht dokumentiert.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Erkner.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

c) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein; nicht zugelassen sind Beton und Kunststoff.

(3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt 12 cm. Liegende Grabmale sind bis zur Größe der Grabbeete zulässig.

(4) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonst bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 3 hinausgehende Anforderungen stellen.

§ 19 – Sonstige bauliche Anlagen

Sonstige bauliche Anlagen sind alle auf der Grabstelle errichteten, zum dauerhaften dortigen Verbleib bestimmten Objekte, die nicht Grabmale sind. Insbesondere zählen hierzu Grabumrandungen, die nicht der Aufnahme liegender Grabmale dienen, Pfosten, Pforten und Bänke.

§ 20 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten oder einem von ihnen Beauftragten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

§ 21 – Anlieferung

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie auf dem Friedhof von der Stadt auf Übereinstimmung mit der nach § 20 erteilten Zustimmung überprüft werden können.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gelten Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach

§ 20 . Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 24 – Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Schäden, die durch die Entfernung nach Abs. 1 und 2 entstehen, sind durch den jeweiligen Verfügungsberechtigten zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht innerhalb von 4 Wochen nach Schadenseintritt nicht nach, werden die Schäden durch die Stadt auf Kosten des Verfügungsberechtigten behoben.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten müssen im Sinne des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.

(5) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(6) Grabstätten für Urnenbestattungen müssen binnen 3 Monaten nach der Bestattung bzw. Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Für Grabstätten für Erdbestattungen gilt eine Frist von 6 Monaten.

(7) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(10) Die Unterhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Es ist insbesondere untersagt:

a) die Grabfelder (außer zu Beisetzungen) zu betreten,

b) die Grabanlage zu bepflanzen,

c) auf der Grabanlage Namenstafeln, Bilder, Briefe o. ä. zu hinterlassen,

d) auf der Grabanlage Grablichter, Figuren, Steine o. ä. zu hinterlassen,

e) auf die Grabanlage Pflanzgefäße wie Blumentöpfe, Pflanzschalen o. ä. zu stellen, f) auf der Grabanlage unangemessen große Gestecke abzulegen. An den Umrandungen der Grabfelder können ganzjährig Schnittblumen und Gestecke bis zu einer Größe von 20 x 20 cm abgelegt werden. Die Verwendung von Grabvasen ist nur außerhalb der Grabfelder zulässig.

§ 26 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt noch einmal ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist im Falle des Satzes 1 nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.

VIII. Trauerfeiern

§ 27 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien gelegenen Stelle des Friedhofs abgehalten werden. Das Aufstellen eines Sarges in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken auf Grund des Zustandes der Leiche bestehen.

(2) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen sind vorher mit der Stadt abzustimmen.

(3) Sofern Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien vorgesehen sind, sind diese der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(4) Es ist untersagt, mit politischen Aufrufen auf Trauerfeiern hervorzutreten.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den Vorschriften vor In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden frühestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bzw. nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder Aschen.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Stadt Erkner haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Erkner nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Erkner verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen

  1. 1. § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. § 5 Abs. 2 Buchst. a die Wege mit Fahrzeugen oder Sportgeräten benutzt,
  3. 3. § 5 Abs. 2 Buchst. b Waren und Dienstleistungen anbietet,
  4. 4. § 5 Abs. 2 Buchst. c an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
  5. 5. § 5 Abs. 2 Buchst. d ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
  6. 6. § 5 Abs. 2 Buchst. e Druckschriften verteilt,
  7. 7. § 5 Abs. 2 Buchst. f Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

,

40m Maßs tab : 1:1.500 Anlage gemäß § 1 Abs. 2

Friedhofssatzung

Amtliche Bekanntmachungen: Benennung von Beisitzern für den Wahlausschuss der Stadt Erkner (Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung) Friedhofssatzung der Stadt Erkner Impressum Öffentliches Auslegungsverfahren zur geplanten Verordnungüber die Naturdenkmäler im Landkreis Oder-Spree Sitzungskalender der Stadtverordnetenversammlung Erkner undihrer Ausschüsse für das 1. Halbjahr 2014 Nichtamtliche Bekanntmachungen: Grußwort des Bürgermeisters zum Jahreswechsel 2013/2014 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 2. 2.1 Erkner, den 21.12.2013 • 16. Jahrgang • 11/2013 Amtsblattfür die Stadt Erkner Auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) i. V. mit § 3 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) fordereich die im Wahlgebiet der Stadt Erkner vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, bis zum 31. Januar 2014 wahlberechtigte Personen des Wahlgebietes als Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. Gemäß § 92 Abs. 4 und 5 des BbgKWahlG weise ich auf folgende Hinderungs- und Ablehnungsgründe hin:

  1. 1. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
  2. 2. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiter oder deren Stellvertreter sein, gleichfalls nicht Beisitzer des Wahlausschusses oder Mitglied in einem Wahlvorstand. Mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag oder mit ihrer Benennung als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson scheiden solche Personen aus ihrem Amt aus.
  3. 3. Jede wahlberechtigte Person ist vorbehaltlich der bisher und der
  4. 1.1. Benennung von Beisitzern für den Wahlausschuss der Stadt Erkner (Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung) nachfolgend aufgeführten Gründe zur Übernahme eines Ehrenamtes verpflichtet. Die Übernahme eines Ehrenamtes dürfen insbesondere ablehnen:
    • a) die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
    • b) die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
    • c) wahlberechtigte Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben,
    • d) wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnendie Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
    • e) wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie ausdringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäßzu führen sowief) wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten. Erkner, den 17.12.2013 Kirscht Wahlleiterin
  5. 1. Amtliche Bekanntmachungen

21.12.2013 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 2 Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) in der derzeit geltenden Fassung und des § 34 des Gesetzesüber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226) in der derzeit geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner in ihrer Sitzung am 03.12.2013 die folgende Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - (unbelegt)

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszeiten/Bestattungstage

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 - Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 - Allgemeines

§ 8 - Beschaffenheit von Särgen

§ 9 - Ausheben der Gräber

§ 10 - Ruhezeit

§ 11 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 - Allgemeines

§ 13 - Reihengrabstätten

§ 14 - Wahlgrabstätten

§ 15 - Urnengrabstätten

§ 16 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 - Gestaltungsgrundsatz

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 18 - Gestaltung der Grabmale

§ 19 - Sonstige bauliche Anlagen

§ 20 - Zustimmungserfordernis

§ 21 - Anlieferung

§ 22 - Fundamentierung und Befestigung

§ 23 - Unterhaltung

§ 24 - Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 - Gestaltungsvorschriften

§ 26 - Vernachlässigung

VIII. Trauerfeiern

§ 27 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 28 - Alte Rechte

§ 29 - Haftung

§ 30 - Gebühren

§ 31 - Ordnungswidrigkeiten

§ 32 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungengelten für Frauen und Männer. (2) Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Stadt Erkner gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof an der Gerhart-Hauptmann-Straße (Flurkartenauszug als Anlage).

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1.2. Friedhofssatzung der Stadt Erkner (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Erkner. Er dient der Bestattung aller Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Erkner waren,
    • b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstättebesaßen,
    • c) unmittelbar nach Aufgabe Ihres Wohnsitzes in der Stadt Erkneraus Alters- oder Pflegegründen an einem anderen Ort Aufnahmefanden und dort verstorben sind oderd) innerhalb der Stadt Erkner verstorben sind, soweit sie nicht aufeinen anderen Friedhof überführt werden. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstellen können erworben werdena) im Bestattungsfall im Sinne des Abs. 1,
    • b) von Einwohnern der Stadt Erkner jederzeit. (3) Über darüberhinausgehende Ausnahmen entscheidet die Stadt im Einzelfall. § 3 (unbelegt) II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten/Bestattungstage (1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile ausbesonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Bestattungen werden dienstags und freitags durchgeführt, außer, wenn diese Tage auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Ausnahmendavon sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherentsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (einschließlich Fahrrädern) zu benutzen. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der Gewerbetreibendenim Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof. Das Befahren mit Pkwaus gesundheitlichen Gründen kann in Ausnahmefällen durch die Stadt gestattet werden,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienstleistungen anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
    • d) bei Bestattungen ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigengewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellenabzulagern,
    • g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    • h) zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken sowie zu lagern,
    • i) Tiere mitzubringen (ausgenommen angeleinte Hunde). Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden. § 6 Gewerbetreibende (1) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

21.12.2013 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 3 (2) Unbeschadet § 5 Abs. 2 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeitenauf dem Friedhof nur montags bis freitags von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialiendürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze ordnungsgemäß wiederherzurichten. Bei Unterbrechung der Tagesarbeit ist für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Arbeitsmittel dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt durch schriftlichen Bescheid für die Zukunft von der Arbeit auf dem Friedhofausschließen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nachdem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden. III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorhererworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auchdas Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt stimmt Ort und Zeit der Bestattung mit dem Anmelderder Bestattung ab. Aschen, die nicht durch den Bestattungspflichtigen beigesetzt werden, werden in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umwelt-belastungen nur Särge ausleicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,95 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Verstorbene, die für eine Umbettung vorgesehen sind, sind in Zinksärgen zu bestatten.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Grabmale, Fundamente, Aufwuchs und Grabzubehör rechtzeitig vor dem Ausheben der Gräber zu entfernen, wenn dieses die ordnungsgemäße Bestattungerfordert. Sofern bis zum Ausheben der Gräber die vorgenannten Arbeiten durch die Nutzungsberechtigten noch nicht durchgeführtworden sind, werden diese durch die Stadt durchgeführt und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf eventuellen Schadensausgleich im letzteren besteht nicht.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen Verstorbener bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegeneines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt istbei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 12 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten derjeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Umbettungen von Urnen werden von der Stadt durchgeführt. Bei Umbettungen von Särgen wird durch die Stadt das Grab bis zur Oberkante des Sarges geöffnet und nach der Entnahme wieder verfüllt. Die übrigen Leistungen sind durch ein vom Antragsteller zu beauftragendes Bestattungsunternehmen zu erbringen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Stadt. In der Zeit vom 01.07. bis 30.09. erfolgen keine Umbettungen von Leichen. Urnenumbettungen sind ganzjährig außerhalb der Frostperiode möglich. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen. (6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnenkönnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Verfügungsberechtigter über die Grabstätte wird bei Reihengrabstättender Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

e) Ehrengrabstätten,

f) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Ein bestehendes Nutzungsrecht kann auf Antrag um 5, 10 oder 25 Jahre verlängert werden. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann dieses auf Antrag für 5, 10 oder 25 Jahre wiedererworben werden. Das neue Nutzungsrechtschließt unmittelbar an das vorhergehende Nutzungsrecht an.

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§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeitdes zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Reihengrabstätten können auf Antrag zur Urnenbeisetzung genutzt werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denenauf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechts sind nurauf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadtkann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätte eine Teilung zulässt. Die Stadt kann den Wiedererwerb und die Verlängerungvon Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen. (2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten eingerichtet. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (4) Wird während der Nutzungszeit eine Bestattung vorgenommen, deren Ruhezeit das laufende Nutzungsrecht übersteigt, verlängertsich das Nutzungsrecht kostenpflichtig bis zum Ablauf der nunmehrlaufenden Ruhezeit. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann der Erwerberfür den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 6 benannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunktdes Todes des Übertragenden wirksam wird; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. (6) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelungim Sinne des Abs. 5 getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehevorhanden sindb) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinderc) auf die Stiefkinderd) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väteroder Müttere) auf die Elternf) auf die vollbürtigen Geschwisterg) auf die Stiefgeschwisterh) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Personenkreise der Buchst. b) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen desverstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Abs. 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung undder Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage undzur Pflege der Grabstätte. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeitverzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstättemöglich. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätte eine Teilung zulässt. Eine Zurückerstattung der entrichteten Nutzungsgebühr erfolgt grundsätzlich nicht. (12) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. (13) Wahlgrabstätten können auf Antrag zur Urnenbeisetzung genutzt werden.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenwahlgrabstätten,

b) Grabstätten für Erdbestattungen,

c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

d) Ehrengrabstätten. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antragein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenwahlgrabstätte und wird vonder Stadt bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts festgelegt. (3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. In ihnen werden Urnen der Reihe nach innerhalbeiner Fläche von 0,30 m mal 0,30 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die exakte Lage der Urnen wird nicht dokumentiert. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Erkner. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und inseiner Gesamtanlage gewahrt wird. VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 18 Gestaltung der Grabmale

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowiegeschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

c) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt unddürfen nicht aufdringlich groß sein; nicht zugelassen sind Betonund Kunststoff. (3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt 12 cm. Liegende Grabmale sind biszur Größe der Grabbeete zulässig. (4) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriftender Abs. 1 bis 3 und auch sonst bauliche Anlagen zulassen. Sie kannfür Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 3 hinausgehende Anforderungen stellen.

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§ 19 Sonstige bauliche Anlagen

Sonstige bauliche Anlagen sind alle auf der Grabstelle errichteten, zum dauerhaften dortigen Verbleib bestimmten Objekte, die nicht Grabmale sind. Insbesondere zählen hierzu Grabumrandungen, die nichtder Aufnahme liegender Grabmale dienen, Pfosten, Pforten und Bänke.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf dervorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung sollbereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durchdie Verfügungsberechtigten oder einem von ihnen Beauftragten zustellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweites zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung undder Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmungder Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigebauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sindnur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nichtlänger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

§ 21 Anlieferung

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie auf dem Friedhof von der Stadt auf Übereinstimmung mit dernach § 20 erteilten Zustimmung überprüft werden können.

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinanerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern inder jeweils gelten Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt fürsonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmtdie Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerndin verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, diesauf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nichtverpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortlichenicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3- monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind fürjeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davonverursacht wird.

§ 24 Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtsnur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarfes einer Erlaubnis der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigenbaulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Wahlgrabstätten vonder Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigtedie Kosten zu tragen. (3) Schäden, die durch die Entfernung nach Abs. 1 und 2 entstehen, sind durch den jeweiligen Verfügungsberechtigten zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht innerhalb von 4 Wochen nach Schadenseintritt nicht nach, werden die Schäden durch die Stadt auf Kosten des Verfügungsberechtigten behoben. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten müssen im Sinne des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Satz 1 gilt für sonstigebauliche Anlagen entsprechend. Verwelkte Blumen und Kränze sindunverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafürvorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltungsind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakterdes Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, dieandere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nichtbeeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablaufder Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt. (5) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrechtnachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (6) Grabstätten für Urnenbestattungen müssen binnen 3 Monatennach der Bestattung bzw. Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtetsein. Für Grabstätten für Erdbestattungen gilt eine Frist von 6 Monaten. (7) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt. (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlichder Stadt.

21.12.2013 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 6 (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (10) Die Unterhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Es ist insbesondere untersagt:

a) die Grabfelder (außer zu Beisetzungen) zu betreten,

b) die Grabanlage zu bepflanzen,

c) auf der Grabanlage Namenstafeln, Bilder, Briefe o. ä. zu hinterlassen,

d) auf der Grabanlage Grablichter, Figuren, Steine o. ä. zu hinterlassen,

e) auf die Grabanlage Pflanzgefäße wie Blumentöpfe, Pflanzschalen o. ä. zu stellen,

f) auf der Grabanlage unangemessen große Gestecke abzulegen. An den Umrandungen der Grabfelder können ganzjährig Schnittblumen und Gestecke bis zu einer Größe von 20 x 20 cm abgelegt werden. Die Verwendung von Grabvasen ist nur außerhalb der Grabfelder zulässig.

§ 26 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderungder Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs-berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nichtbefolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten desjeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmalschriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zubringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt noch einmal ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. (2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist im Falle des Satzes 1 nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet. VIII. Trauerfeiern

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an eineranderen im Freien gelegenen Stelle des Friedhofs abgehalten werden. Das Aufstellen eines Sarges in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken auf Grund des Zustandes der Leiche bestehen. (2) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minutendauern. Ausnahmen sind vorher mit der Stadt abzustimmen. (3) Sofern Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien vorgesehensind, sind diese der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (4) Es ist untersagt, mit politischen Aufrufen auf Trauerfeiern hervorzutreten. IX. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den Vorschriften vor In-Kraft-Treten dieser Satzung. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden aufzwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzungseit Erwerb begrenzt. Sie enden frühestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bzw. nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder Aschen. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

Die Stadt Erkner haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigenhaftet die Stadt Erkner nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Erkner verwalteten Friedhofsund seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen

  1. 1. § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechendverhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. § 5 Abs. 2 Buchst. a die Wege mit Fahrzeugen oder Sportgeräten benutzt,
  3. 3. § 5 Abs. 2 Buchst. b Waren und Dienstleistungen anbietet,
  4. 4. § 5 Abs. 2 Buchst. c an Sonn- oder Feiertagen oder in der Näheeiner Bestattung Arbeiten ausführt,
  5. 5. § 5 Abs. 2 Buchst. d ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
  6. 6. § 5 Abs. 2 Buchst. e Druckschriften verteilt,
  7. 7. § 5 Abs. 2 Buchst. f Abraum und Abfälle außerhalb der dafürbestimmten Stellen ablagert,
  8. 8. § 5 Abs. 2 Buchst. g den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hekken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
  9. 9. § 5 Abs. 2 Buchst. h lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert,
  10. 10. § 5 Abs. 2 Buchst. i Tiere mitbringt (ausgenommen angeleinte Hunde),
  11. 11. § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadtdurchführt,
  12. 12. § 6 Abs. 2 außerhalb der zulässigen Zeiten oder in der Näheeiner Bestattung gewerbliche Arbeiten durchführt,
  13. 13. § 6 Abs. 3 Werkzeug unzulässig lagert oder reinigt oder Materialien unzulässig lagert oder zurücklässt,
  14. 14. § 11 Abs. 2 Satz 1 Umbettungen ohne vorherige Zustimmungvornimmt,
  15. 15. § 14 der Mitteilungspflicht hinsichtlich eines Wohnungswechsels nach Abs. 12 nicht nachkommt,
  16. 16. § 17 den Gestaltungsgrundsatz nicht berücksichtigt,
  17. 17. § 20 Abs. 1, 3 oder 5 ohne vorherige Zustimmung Grabmaleoder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  18. 18. § 22 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert undbefestigt,
  19. 19. § 23 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,
  20. 20. § 24 Abs. 1 Grabmale ohne vorherige schriftliche Zustimmungentfernt,
  21. 21. § 25 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9 oder 10 Satz 2 oder 4 die Vorschriftenzur Herrichtung und Pflege der Grabstätten nicht berücksichtigt,
  22. 22. § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 Handlungen vornimmt. (2) Es finden die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OWiG bestimmten Betrages geahndet werden.

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§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung der Stadt Erkner vom 04.03.2002 außer Kraft. Erkner, 05.12.2013 Kirsch Bürgermeister

  • Siegel -

40m Maßs tab : 1:1.500 Anlage gemäß § 1 Abs. 2 - Flurkartenauszug Bekanntmachung des Landrates als untere Naturschutzbehördevom 13. Dezember 2013 Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beabsichtigtgemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 6, 22 Abs. 1 und Abs. 2 und 28 des Gesetzesüber Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51, 2009, S. 2542), geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 8 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 9 und 12 des Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) vom 21.01.2013 (GVBl. I/13, Nr. 03) i. V. m. § 4 Abs. 2 und 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZustV) vom 27. Mai 2013 (GVBl. II, Nr. 43, S. 1 - 4,) und §§ 28 Abs. 2 Nr. 9 und 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, Nr. 18) eine Verordnung über Naturdenkmäler im Landkreis Oder-Spree zuerlassen. Der Entwurf der Rechtsverordnung wird im Zeitraum vom 06. Januar 2014 bis einschließlich 07. Februar 2014 in der Stadtverwaltung der Stadt Erkner Friedrichstraße 6-8 15537 Erknerzu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes von jedem Betroffenen Bedenken und Anregungen zum Entwurf der Verordnungschriftlich oder zur Niederschrift bei den o.g. Auslegungstellen vorgebracht werden. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen müssen den Namen, den Vornamen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Bedenken und Anregungen, die sich auf Grundstücke beziehen, sollen Gemarkung, Flur und Flurstück der betroffenen Fläche enthalten. Vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an sind nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung, jedoch längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr, alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern (Veränderungssperre).

  1. 1.3. Öffentliches Auslegungsverfahren zur geplanten Verordnung überdie Naturdenkmäler im Landkreis Oder-Spree Impressum Amtsblatt für die Stadt Erkner Herausgeber: Stadt Erkner: Der Bürgermeister Satz und Überwachung der technischen Herstellung: Kümmels Anzeiger, Inhaber Michael Hauke Druck : OSSI Druck Brandenburg Das Amtsblatt für die Stadt Erkner ist das amtliche Bekanntmachungsblatt der Stadt Erkner und erscheint nach Bedarf. Es wirdkostenlos an die Haushalte verteilt. Daneben kann es im Rathausder Stadt Erkner, Friedrichstr. 6-8, bezogen werden. Auf Wunschwird das amtliche Bekanntmachungsblatt gegen Erstattung der Kosten auf dem Postwege zugestellt. Die Mindestauflage beträgt 5.000 Exemplare.

21.12.2013 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 8 Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Erkner, sehr geehrte Gäste, auf dem Kalender sind nur noch wenige Blätter vorhanden und das Endedes Jahres 2013 kündigt sich an. Jedes Jahr stellen wir uns die Frage, wodenn die Zeit geblieben ist. Termine begleiten uns durch das ganze Jahr - Termine, auf die wir uns lange freuen, Termine, die uns unangenehm sind, Termine, die uns völligüberraschen. Zu den schönsten Ereignissen des Jahres zählt sicherlich das Weihnachtsfest mit seiner ruhigen undbesinnlichen Zeit. Es war und bleibt das Fest der Liebe und der Geborgenheit in der Familie. Im Grunde sind es auch immer die Verbindungen zu den Menschen, die dem Leben Wert und Sinn geben. Auch fragen wir uns in dieser Zeit zwischen den Jahren, was das alte Jahr gebracht hat und was das neue bringen wird, für uns ganz persönlich und unsere Familie, aber auch für die Stadt und das Land, indem wir leben und tätig sind. Dabei können wir hier bei uns in Erkner auf ein nicht immer leichtes, aber alles in allem, auf ein erfolgreiches Jahr 2013 zurückblicken. Im Blickpunkt standen wichtige Bauprojekte und für viele Maßnahmensind die Voraussetzungen zur Durchführung für die kommenden Jahre geschaffen. Nach 3-jähriger Bauzeit konnten die wesentlichen Um- und Ausbauarbeiten zur Sanierung des Sportzentrums abgeschlossen werden. Am 28. September wurde das Sportzentrum im Rahmen eines Stadionfestes feierlich eröffnet.

  1. 2.1. Grußwort des Bürgermeisterszum Jahreswechsel 2013/2014
  2. 2. Nichtamtliche Bekanntmachungen Die Um- und Ausbauarbeiten an der Löcknitz-Grundschule gehengut voran. Seit dem 18. November können die Kinder der Grundschule in ihrer neuen Schulmensa essen gehen. Am 28. November wurdedie Mensa offiziell eingeweiht. Der Umbau der Schule ist aber nochnicht abgeschlossen, im nächsten Jahr werden die Fachkabinette erneuert. Auch an unseren Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen der Stadt wurden wieder umfangreiche Umbau- und Sanierungsarbeitendurchgeführt. Im Bereich der Erhaltung und Verbesserung an unseren Straßen und Gehwegen konnten wir in diesem Jahr wieder einige Maßnahmen fertigstellen. Die Erneuerung der Friedhofswege und einige einzelne Wegereparaturen, zum Beispiel in der Buchhorster Straße und der Neu Zittauer Straße wurden abgeschlossen. Kurz vor der Vollendung stehen der Siedlerweg mit den umfangreichen Baumpflanzungen und die Fahrradabstellflächen in der Bahnhofstraße. Nicht unerwähnt möchte ich die kulturellen Höhepunkte und Veranstaltungen in unserer Stadt Erkner lassen. Sie waren auch in diesem Jahr wieder ein großer Anziehungspunkt für Besucher aus nah undfern. So war am ersten Adventwochenende jede Menge los. Das Lichterfest, weihnachtlicher Markt und vieles mehr erfreuten sich jeweilseines regen Zuspruchs. Mehrere Tausend Besucher kamen und ließen sich durch zahlreiche Aktionen der Geschäftsinhaber in der Friedrichstraße und durch ein abwechslungsreiches Bühnenprogramm invorweihnachtliche Stimmung versetzen. Ich möchte mich ganz besonders beim Mittelstandsverein Erkner e. V. für die Organisation und Durchführung des Lichterfestes bedanken. In diesem Jahr feierte die Stadt Erkner ihr 15. Stadtjubiläum und ganzin diesem Zeichen stand auch das 21. Heimatfest vom 31. Mai bis 02. Juni. An dieser Stelle möchte ich die Gelegenheit nutzen, um all denen zudanken, die zweifellos mit ihrer Arbeit und mit ihrem Engagementdazu beigetragen haben, dass wir auf eine erfolgreiche Entwicklungder Stadt Erkner in den letzten 15 Jahren zurückblicken können. Ohne eine starke Wirtschaft können auch die besten Ideen nicht umgesetzt werden. Investitionen von Firmen, Handwerk und Dienstleistungen sowie die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in unserer Stadtzeigen, dass das Vertrauen der Wirtschaft in die Zukunftsfähigkeitdes Standorts Erkner unverändert ist. Die Weiterentwicklung unserer Stadt ist nur durch gute Politik, verbunden mit einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der Verwaltung, möglich. Gute Politik, das heißt zunächst einmal Aufrichtigkeit bei der Einschätzung unserer Stärken und Schwächen. Das heißt Mut, sich Ziele zu setzen und sich daran auch messen zu lassen. Und das heißt Stetigkeit und Stimmigkeit im Handeln. Das alles dürfen wir erwarten. Genauso wie fairen Streit um die Sache und das Ringen um vernünftige Kompromisse. Das ist in der Demokratie unerlässlich. Gern nutze ich diesen Weihnachtsgruß, um den Menschen Danke zusagen, die sich mit ihrem Einsatz, ihrem Wissen und ihren Fähigkeitenehrenamtlich in Verbänden, Vereinen, Initiativen, im Sport, in kulturellen und sozialen Einrichtungen oder den Kirchen einbringen. Die Bandbreite bürgerschaftlichen Engagements in unserer Stadt istgroß. Es gibt in Erkner viele beeindruckende Beispiele ehrenamtlichen Tuns. Hervorheben möchte ich, gerade vor dem Hintergrund ihres 125-jährigen Bestehens im Jahr 2014, unsere Freiwillige Feuerwehr Erkner. Sie ist in allen Fragen, die die Sicherheit unserer Kommune betreffen, ein wichtiger und unschätzbarer Partner der Stadt. Ihnen, liebe Bürgerinnen und Bürger, wünsche ich von ganzem Herzen ein friedliches und besinnliches Weihnachtsfest. Nehmen Sie sichdie Zeit auf die schönsten Momente des zu Ende gehenden Jahreszurückzublicken, für die Familie und um neue Kraft zu schöpfen. Für das Jahr 2014 wünsche ich Ihnenvor allem Gesundheit, Frieden, Glück und Erfolg! Ihr Jochen Kirsch, Bürgermeister
  • Ende des Amtsblattes für die Stadt Erkner -

Januar 20.01.2014 Ausschuss Bildung, Soziales, Jugend, Gleichstellung, Sport, Kultur 21.01.2014 Ausschuss Stadtentwicklung, Bauplanung, Natur- und Umweltschutz, Verkehr 22.01.2014 Ausschuss Finanzen, Haushaltsplanung, Wirtschaftsförderung, Tourismus 28.01.2014 Hauptausschuss Februar 11.02.2014

  1. 29. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner März 17.03.2014 Ausschuss Bildung, Soziales, Jugend, Gleichstellung, Sport, Kultur 18.03.2014 Ausschuss Stadtentwicklung, Bauplanung, Natur- und Umweltschutz, Verkehr 19.03.2014 Ausschuss Finanzen, Haushaltsplanung, Wirtschaftsförderung, Tourismus 25.03.2014 Hauptausschuss April 08.04.2014
  2. 30. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner
  3. 1.4. Sitzungskalender der Stadtverordnetenversammlung Erkner und ihrer Ausschüssefür das 1. Halbjahr 2014