Friedhofsgebühren Grünheide (Mark) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Grünheide (Mark) · Brandenburg · PLZ 15537

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 26.03.2026 (Bekanntmachung 27.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.973,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Erdgemeinschaftsanlage, Vergabe der Reihe nach, keine Lagenwahl
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.6 GebS (Grabstelle auf einer Erdgemeinschaftsanlage; kein klassisches Reihengrab vorhanden)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.158,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.1 GebS (Einzelerdwahlgrabstätte, 1 Grab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
801,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis für Grabstätte mit bis zu 4 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung vorhanden
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.3 GebS i.V.m. § 17 Abs. 2 FriedhofsS (Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
913,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kennzeichnung der Grablage untersagt; Namensnennung kostenpflichtig
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.5 GebS (Grabstelle auf einer Urnengemeinschaftsanlage)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.830,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis je Grabstätte für max. 2 Urnen; Baumwahl obliegt der Gemeinde (§ 20 Abs. 2 FriedhofsS)
💡 Umgerechnet: 915 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.830 € für 2 Urnen (= Ø 915 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.4 GebS i.V.m. § 20 Abs. 3 FriedhofsS (Baumurnengrabstätte, max. 2 Urnen je Grabstätte)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
426,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Je nach Friedhof 207–426 € (hier: Waldfriedhof Grünheide (Mark)); zzgl. Grundgebühr 50 € je Beisetzung, die...
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.1 und 3.2 GebS (Friedhofskapelle Waldfriedhof Grünheide (Mark), je Nutzung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.03.2026 (Bekanntmachung 27.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌ Satzung der Gemeinde Grünheide (Mark) über die Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen der Gemeinde Grünheide (Mark) (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38] in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174)) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 33 der geltenden Friedhofssatzung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grünheide (Mark) in ihrer Sitzung am 26.03.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht nach dieser Satzung besteht für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und für den Erwerb von Grabnutzungsrechten auf den Friedhöfen

a) Waldfriedhof Grünheide (Mark)

b) Friedhof Hangelsberg „Am Bahnhof“

c) Waldfriedhof Hangelsberg

d) Waldfriedhof Mönchwinkel

e) Waldfriedhof Spreeau.

Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,

b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,

c) Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe benutzt,

d) sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.

(2) Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit dem Erbringen der Leistung durch die Gemeinde Grünheide (Mark). In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren ebenfalls mit dem Erbringen der Leistung.

(2) Die Gebühren sind 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.

(3) Die Berechnung der Gebühren erfolgt Tag genau.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Grünheide (Mark) vom 14.12.2017 außer Kraft.

Beschluss Nr. GV/128/10/2026

Grünheide (Mark), 27.03.2026

A. Christiani Bürgermeister

Gebührentarife (Gebührenverzeichnis)

1. Nutzungsrechte

1.1.eine Einzelerdwahlgrabstätte (Nutzungsdauer 25 Jahre)1.158,00 Euro
1.2.eine Doppelerdwahlgrabstätte (Nutzungsdauer 25 Jahre)1.387,00 Euro
1.3.eine Urnenwahlgrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre)801,00 Euro
1.4.eine Baumurnengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.830,00 Euro
1.5.eine Grabstelle auf einer Urnengemeinschaftsanlage913,00 Euro
1.6.eine Grabstelle auf einer Erdgemeinschaftsanlage2.973,00 Euro

2. Grabmale

2.1.Überprüfung Standfestigkeit je stehendes Grabmal und Nutzungsjahr1,00 Euro

3. Nutzung der Friedhofskapellen (je Nutzung)

3.1.Grundgebühr Friedhofskapelle (fällig je Beisetzung auch ohne Hallennutzung)50,00 Euro
3.2.Waldfriedhof Grünheide (Mark)426,00 Euro
3.3.Friedhof Hangelsberg „Am Bahnhof“293,00 Euro
3.4.Waldfriedhof Hangelsberg207,00 Euro
3.5.Waldfriedhof Mönchwinkel273,00 Euro
3.6.Waldfriedhof Spreeau292,00 Euro

4. Einebnungen

4.1.Einebnung je Einzelerd-, je Doppelerd- oder je Urnenwahlgrabstätte142,00 Euro

5. Verwaltungsgebühren

5.1.Prüfung und Genehmigung eines Antrages zum Erwerb eines Grabnutzungsrechtes65,00 Euro
5.2.Prüfung und Genehmigung eines Antrages zur Verlängerung eines bestehenden Grabnutzungsrechtes65,00 Euro
5.3.Auswahl einer Wahlgrabstätte (vor Ort)65,00 Euro
5.4.Genehmigungen für die Errichtung von Grabstätten/ Aufstellung von Grabmalen49,00 Euro
5.5.Bearbeitung der Umsetzung und Auslagen für eine Gravur^{1}33,00 Euro
5.6.Anschreiben zur Anforderung zur Befestigung des Grabsteines33,00 Euro
5.7.Adressermittlung einfach (bis 2 Einwohnermeldeämter)16,00 Euro
5.8.Adressermittlung aufwendig (mehr als 2 Einwohnermeldeämter)33,00 Euro

$^{1}$ gemäß §§ 18 (4), 19 (2) und 20 (5) der Friedhofssatzung der Gemeinde Grünheide (Mark) vom 14.12.2017

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.12.2017 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde

Grünheide (Mark)

Aufgrund des §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBL/07, [Nr. 19], S.286), in der derzeit geltenden Fassung und des § 34 des Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 7. 11.2001 (GVBL/01 S.226), in der derzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grünheide (Mark) am 14.12.2017 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Präambel

Der Friedhof ist eine Stätte der Besinnung und Erinnerung an die Toten, ein bewusst gestalteter und sorgsam gepflegter Ort, an dem die Würde des Toten zum Ausdruck kommt. Die nachstehende Friedhofssatzung trägt diesem Anliegen Rechnung, mit der Maßgabe, dass alle an der Planung und Ausstattung der Begräbnisplätze Beteiligten dazu beitragen, dass der Friedhof zur wohlgestalteten und sinnvoll geordneten Gedächtnisstätte wird.

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines
  • § 8 Beschaffenheit von Särgen
  • § 9 Beschaffenheit von Urnen
  • § 10 Ausheben der Gräber
  • § 11 Ruhezeit
  • § 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

  • § 13 Allgemeines
  • § 14 Erwerb von Nutzungsrechten
  • § 15 Erlöschen von Nutzungsrechten
  • § 16 Erdwahlgrabstätten
  • § 17 Urnenwahlgrabstätten
  • § 18 Urnengemeinschaftsanlage
  • § 19 Erdgemeinschaftsanlage
  • § 20 Baumurnengrabstätte
  • § 21 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

  • § 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  • § 23 Gestaltung von Grabmalen
  • § 24 Errichtung
  • § 25 Anlieferung
  • § 26 Unterhaltung
  • § 27 Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

  • § 28 Gestaltung von Grabstätten
  • § 29 Vernachlässigung

VII. Trauerfeiern

  • § 30 Trauerfeier

X. Schlussvorschriften

  • § 31 Alte Rechte
  • § 32 Haftung
  • § 33 Gebühren
  • § 34 Ordnungswidrigkeiten
  • § 35 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Grünheide (Mark) gelegenen Friedhöfe und deren Friedhofseinrichtungen:

  • a) Waldfriedhof Grünheide (Mark)
  • b) Friedhof Hangelsberg „Am Bahnhof“
  • c) Waldfriedhof Hangelsberg
  • d) Waldfriedhof Mönchwinkel
  • e) Waldfriedhof Spreeau

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Grünheide (Mark). Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Grünheide (Mark) waren oder ein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Gemeinde.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der Tageshelligkeit im gesamten Jahr für den Besuch geöffnet.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Gemeinde sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen.

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähne einer Bestattung Arbeitsen auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abarum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenfuhrhunde,

j) Entfernen oder Beschneiden von Gehölzen die sich im Eigentum der Gemeinde befinden. (4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind mindestens 1 Woch vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursichen. (2) Alle Gewerbetreibenden müssen ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen mindesten 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme anzeigen. (3) Gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhofen dürfen nur Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 16.00 Uhr ausgeführrt werden. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibenden, kann die Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Gemeinde auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende nach vorheriger Mahnung gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (6) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können die Arbeitsaufnahme über den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Brandenburg (EAPBbg) anzeigen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. (3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen bzw. Beisetzungen staat. (4) Die Gemeinde kann im Rahmen der Bestattungen zusätzliche Daten von den Angehörigen und/oder Gewerbetreibenden abfordern.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Säre aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Die Särge sollen hochstens 2,20 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Die Beschaffenheit der Säre ist der Gemeinde vor der Beisetzung schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Beschaffenheit von Urnen

(1) Die Urnen (Schmuckurnen) für Aschen müssen biologisch abbaubar sein. (2) Die Urnen sollen hochsten eine Höhe von 0,30 m und einen Durchmesser von 0,21 m haben. (3) Sollen größere Urnen beigesetzt werden, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. (4) Die Beschaffenheit der Urnen ist der Gemeinde vor der Beisetzung schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Gewerbetreibenden geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt auf allen Friedhofen 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhofen 20 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sind während der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines besonderen berechtigten Interesses zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit, können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Grünheide (Mark). An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdwahlgrabstätte,

b) Urnenwahlgrabstätte,

c) Urnengemeinschaftsanlage

d) Erdgemeinschaftsanlage

e) Baumurnengrabstätte

f) Ehrengrabstätte (3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet alle Formen der in Absatz 2 aufgeführten Grabstätten auf allen communalen Friedhöfen anzubieten.

§ 14 Erwerb von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht für ein Grab oder eine Grabstände kann grundsätzlich nur nach einem Todesfall erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an einem Grab oder einer Grabstände beinhaltet folgende Rechte und Pflichten: a) das Recht, über Bestattungen/Beisetzungen zu verfügen (Verfügungsrecht),

b) das Recht, bestattet oder beigesetzt zu werden (Bestattungs- und Beisetzungsrecht),

c) die Pflicht, zur Gestaltung und Pflege im Rahmen dieser Satzung (Gestaltungsrecht und Pflegepflicht). (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. (4) Für die rechtzeitige Veränderung des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (5) Eine Beisetzung dar nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworfen worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, besteht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Alteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung der § 13 aufgeführten Grabstätten.

§ 15 Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht einer Grabstände erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn: (a) die Grabstände trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlüssigt wird. (b) die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt sind. (3) Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände. (4) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Gebühren. (5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte 3 Monate nach Ablauf das Recht und die Pflicht, die Grabmale, die Fundamente und

sonstige oberirdische Grabausstattung ordnungsgemäß zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Der Oberboden ist in Niveau und Beschaffenheit des Umfeldes anzugleichen und Rasen zu säen. Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind der Gemeinde eine Woche vor Beginn anzuzeigen.

(6) Sind die Grabstätten nicht gemäß Absatz 5 hergestellt fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Gemeinde. (7) Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 16 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Es werden unterschieden Wahlgrabstätten mit einem (Einzel), zwei (Doppel) oder mehreren (Mehrfach-) Gräbern. (3) Ein Grab dient der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder von zwei Aschen (Urnen). (4) Das Maß je Grab beträgt 2,50 m x 1,25 m.

§ 17 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu vier Aschen beigesetzt werden. (3) Das Maß der Grabstätte beträgt 1,00 x 1,00 m.

§ 18 Urnengemeinschaftsanlage

(1) In Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen innerhalb einer Fläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (2) Die Kennzeichnung der Grablage z. B. das Ablegen von Grabschmuck ist untersagt. (3) Die gesamte Anlage wird durch die Gemeinde gestattet und gepflegt. Ein Ablegen von Blumen und Kranzen ist nur auf dem davon vorgesehenen Platz gestattet. (4) Die Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, den Vor- und Zunamen kostenpflichtig zu benennen. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Gemeinde zur Entfernung der namentlichen Benennung berechtigt. (5) Die Vergabe der Gräber erfolgt der Reihe nach.

§ 19 Erdgemeinschaftsanlage

(1) In Erdgemeinschaftsanlagen werden Erdbestattungen innerhalb einer Fläche für die Dauer der Ruhezeit vorgenommen. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (2) Die Absätze 2 bis 4 des § 18 gelten entsprechend. (3) Die Vergabe der Gräber erfolgt der Reihe nach.

§ 20 Baumurnengrabstätte

(1) In Baumurnengrabstätten werden Urnen zu Füßen eines Friedhofsbaumes beigesetzt. (2) Die Auswahl des Baumes obliegt der Gemeinde. (3) An einem Baum können bis zu sechzehn Urnen, je Grabstätte max. 2 Urnen, beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht kann maximal bis zum Ablauf der zweiten Urne je Grab verlangert werden.

(5) Die Verstorbenen werden hier kostenpflichtig zu Lasten der Nutzungsberechtigten auf der jeweiligen Grabstände namentlich benannt. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung, Pflege und jeder Veränderung obliegen der Gemeinde.

§ 21 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Grünheide (Mark).

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung der Grabstätten ist alles zu unterlassen, was insbesondere nach Form, Material und Bearbeitung aufdringlich ist oder unruhig wirkt und geeignet ist, Ärger zu erregen oder die Besucher in ihren berechtigten Empfindungen zu stören oder zu verletzen.

§ 23 Gestaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (a) Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

b) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise an der Seite angebracht werden. (c) Stehende oder liegende Grabmale sind zulässig. (d) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 50 Prozent der Fläche zulässig. (2) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 hinausgehende Anforderungen an Material Gestaltung und Ausführung stellen.

§ 24 Errichtung

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größter als 15 cm x 30 cm sind. (2) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalsierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (3) Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind gemäß der Technischen Anleitung zur Sicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu errichten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(5) Arbeitsen an Grabmälern sind nur durch Steinmetze, Steinbildhaumeister oder Gleichwertige durchzufahren. (6) Den Anträgen sind beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.

§ 25 Anlieferung

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 26 Unterhaltung

(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Die Standsicherheit der Grabmale wird durch die Gemeinde gemäß der Technischen Anleitung zur Sicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) durchgeführt. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefahrdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) vornehmen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubehalten. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekennt oder nicht ohne weiteres zu ermittelten, genegt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände. Die Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 27 Entfernung

Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Gestaltung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Grabstätten)dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume, Straucher und Hecken dürfen eine Wuchshöhe von 1,50 m nicht überschreiben. (3) Grabstätten müssen zu einem Anteil von 50 Prozent der Fläche bepflanzt werden, sowie in ihrer gartnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Grabnutzungsvertrages. (5) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (6) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. (7) Wahlgrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (8) Die Grabstätten sind mit Ablauf des Grabnutzungsvertrages abzuräumen und einzueben. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. (10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehr wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfern oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen.

§ 29 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 28 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde, die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstände von der Gemeinde abgeräumt/eingeebnet und das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entzogen oder auf Kosten des Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß Herrichtung und Pflege festgesetzt werden. (3) Die beabsichtigte Maßnahme aus Absatz 2 ist dem Nutzungsberechtigten mit der Aufforderung gemäß Absatz 1 bereits bereits zu machen. (4) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekennt oder nicht ohne Weiteres zu ermittelten, erfolgt die Aufforderung gemäß Absatz 1 durch öffentliche Bekanntmachung und einen Hinweis auf der Grabstände.

VII. Trauerfeiern

§ 30 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeier kann in der Kapelle oder an der Grabstätte im Freien abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Aufbahrung des Verstorbenen bzw. der Asche in der Kapelle darf erst 1 Stunde vor der Trauerfeier erfolgen. (4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (5) Den Angehörigen steht es frei, für die Trauerfeiern die Kapelle über die vorhandenen Ausstattungen hinaus mit Blumen und Ziergewächsen zusätzlich schmücken zu lassen. Der zusätzliche Schmuck ist nach der Trauerfeier aus der Friedhofshalle zu entfernen. (6) Besondere Trauer- und Gedenkfeiern bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Schäden, die durch Verschulden des Veranstalters entstanden sind, müssen von diesem auf eigene Kosten beseitigt werden. (7) Die Benutzung einer Kapelle ist gebührenpflichtig. (8) Die Kapellen sind nicht beheizt.

X. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte nach den bisher geltenden Vorschriften. (2) Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechtes sowie dessen Wiedererwerb richten sich nach dieser Satzung.

§ 32 Haftung

(1) Die Gemeinde Grünheide (Mark) haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere, sowie durch Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Grünheide (Mark) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Grünheide (Mark) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung verstößt. (2) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung können nach den Vorschriften des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in der derzeit geltenden Fassung mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Grünheide (Mark) vom 10.12.2010 außer Kraft.

Beschluss Nr. 73/05/17

Grünheide (Mark), 15.12.2017

A. Christiani Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird die vorstehende Friedhofssatzung der Gemeinde Grünheide (Mark) öffentlich bekanntgemacht.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 3 Absatz 4 der BbgKVerf gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • der Bürgermeister hat den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Grünheide (Mark) vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Grünheide (Mark), den 15.12.2017

Christian Bürgermeister

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Grünheide (Mark)?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Grünheide (Mark) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 15xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Grünheide (Mark) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Grünheide (Mark)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschalpreis für Grabstätte mit bis zu 4 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung vorhanden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Grünheide (Mark) nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Grünheide (Mark) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Je nach Friedhof 207–426 € (hier: Waldfriedhof Grünheide (Mark)); zzgl. Grundgebühr 50 € je Beisetzung, die...
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 15xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Grünheide (Mark):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €