Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2026 (Anlage 1); Bestattungswald Alt Madlitz: 10.05.2025 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Briesen (Mark) inkl. Gebührenordnung (2026)
Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Briesen (Mark) Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBI.1/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. April 2025 (GVBI.1/25, [Nr. 8]) in der derzeitig gültigen Fassung und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBI.1/01, [Nr. 16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVB1.1/24, [Nr. 9], S. 8) und § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg vom 23. Mai 2005 (GVBI.1/05, [Nr. 12], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBI.I/18, [Nr. 24], S.13) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Briesen (Mark) in ihrer Sitzung am 18.06.2026 folgende Satzung beschlossen. Präambel Der Friedhof ist eine Stätte der Besinnung und Erinnerung an die Toten, ein bewusst gestalteter und sorgsam gepflegter Ort, an dem die Würde des Toten zum Ausdruck kommt. Die nachstehende Friedhofssatzung trägt diesem Anliegen Rechnung, mit der Maßgabe, dass alle an der Planung und Ausstattung der Begräbnisplätze Beteiligten dazu beitragen, dass der Friedhof zur wohlgestalteten und sinnvoll geordneten Gedächtnisstätte wird. Artikel I Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Briesen (Mark) gelegenen und von der Gemeinde Briesen (Mark) verwalteten Friedhöfen: OT Briesen (Mark), Kersdorfer Straße OT Alt Madlitz, Friedhofstraße OT Alt Madlitz, Neu-Madlitzer Straße
§ 2 – Zweck der Friedhöfe
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Briesen (Mark). Sie dienen der ordnungsmäßigen Leichenbestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Briesen (Mark) waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen und solcher Personen, an deren Beisetzung ein besonderes berechtigtes Interesse besteht sowie der Pflege des Andenkens der beigesetzten Person. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grunde durch Beschluss der Gemeindevertretung ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen oder bisher erlaubte
Beisetzungen gesperrt werden (Schließung). Nutzungsberechtigten werden als Ersatz für im Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübter Rechte auf Beisetzung auf Antrag
- 1. bei teilweiser Schließung Nutzungsrechte auf einen anderen Teil des Friedhofs,
- 2. bei vollständiger Schließung Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof der Gemeinde eingeräumt oder
- 3. die auf die restliche Nutzungsdauer entfallende Nutzungsgebühr zurückgezahlt. (2) Der Antrag ist innerhalb eines halben Jahres nach Schließung schriftlich zu stellen. (3) Die Schließung wird drei Monate vor Wirksamwerden im Amtsblatt veröffentlicht, es sei denn, diese Frist kann aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht eingehalten werden. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können die Friedhöfe ganz oder teilweise vor Ablauf der Ruhefrist aufgehoben werden (Außerdienststellung). Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Nutzungsberechtigten werden als Ersatz für den Zeitpunkt der Außerdienststellung nicht ausgeübter Rechte auf eine Beisetzung auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil oder anderen Friedhöfen der Gemeinde eingeräumt oder die entfallende Nutzungsgebühr zurückgezahlt. Der Antrag ist innerhalb eines halben Jahres nach Außerdienststellung schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. (5) Die Verstorbenen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können auf Antrag des Nutzungsberechtigten bei teilweiser und vollständiger Außerdienststellung auf Kosten der Gemeinde Briesen (Mark) umgebettet werden. § 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (2) Bestattungsfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens zwei Tage vorher angemeldet werden. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen vier Wochen zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Artikel II Ordnungsvorschriften § 5 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Verrottbare Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
- a) Lärm zu verursachen, Alkohol zu trinken oder Trauerfeierlichkeiten zu stören,
- b) bauliche Anlagen oder andere Einrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen,
- c) gärtnerische Anlagen oder fremde Gräber zu betreten, d)fremde Anpflanzungen zu beschädigen, insbesondere Pflanzen und Blumen zu entfernen,
- e) Friedhofswege zu befahren, ausgenommen sind Versehrtenfahrstühle und Kinderwagen, sowie gummibereifte Wagen die zum Transport von Grabzeichen und Pflanzmaterial dienen,
- f) Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, sowie Friedhofswege, Anlagen und Gräber zu verunreinigen,
- g) Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten und Druckschriften zu verteilen, Gaben und Geschenke zu erbetteln oder Sammlungen durchzuführen,
- h) Tiere, mit Ausnahme von Hunden (für diese besteht jedoch Leinenzwang), mitzunehmen,
- i) Friedhofsmauern oder Anlagen zu besteigen.
- j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu nutzen,
- k) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet und verunglimpft werden
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen, sofern sie nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. § 6 Gewerbetreibende (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist auf die Dauer von 5 Jahren zu befristen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
- b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
- c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid (Antrag zur Aufstellung eines Grabmales). (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten des Friedhofs ausgeführt werden. Beerdigungen dürfen durch diese Arbeiten nicht gestört werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Beschäftigten, die auf dem Friedhof tätig werden, einen Nachweis über die Betriebszugehörigkeit auszustellen. Dieser Nachweis ist bei der Tätigkeit auf dem Friedhof mitzuführen und auf Verlangen der Beschäftigten der Gemeinde vorzulegen. Artikel III Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden, um den Zeitpunkt der Bestattung festzulegen und die Grablage zu bestimmen. (2) Die Wünsche der Beteiligten sind möglichst zu berücksichtigen. Bestattungen finden grundsätzlich nur werktags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Bestattungen werden an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt. (3) Wird eine Bestattung beantragt, muss von den Angehörigen bzw. den Auftraggebern das bereits erworbene Nutzungsrecht an einer Grabstelle nachgewiesen bzw. bei der Friedhofsverwaltung erworben werden. Eine Grabstätte kann erst nach Eintritt eines Sterbefalls erworben werden. Reservierungen werden ausgeschlossen. § 8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Wurde
wegen einer Überführung ein Metallsarg oder ein Holzsarg mit Metalleinsatz verwendet, so ist die Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung in Kenntnis zu setzen. (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Die Maße von Umfassungsurnen dürfen 40 cm Höhe und Breite nicht überschreiten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht vorstehenden oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen, zurückweisen.
§ 9 – Trauerfeiern/ Trauerhalle
(1) Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. § 4 Abs. 2 der Satzung findet Anwendung. Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Friedhofshalle wird von den Hinterbliebenen mit Pflanzen und Blumen geschmückt, soweit die Halle nicht bereits mit Schmuck versehen ist. Die Hinterbliebenen sind berechtigt, die Ausschmückung in widerruflicher Weise privaten Unternehmen zu übertragen. Die Ausgestaltung der Trauerhalle muss spätestens 1 Stunde vor der Trauerfeier beendet sein. (3) Die Särge sind 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier zu schließen. Eine erneute Öffnung ist unzulässig. (4) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (5) Die Trauerhalle wird durch die Friedhofsverwaltung in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung gestellt.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird vom jeweiligen Bestatter, welcher vom Antragsteller bzw. Nutzungsberechtigten beauftragt wird, vorgenommen. (2) Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragen vorübergehend zu entfernen. Die durch die Grabbereitung entfernten Gehölze oder Aufwüchse werden bei Verlust nicht erstattet. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt der Nutzungsberechtigte bzw. dessen Beauftragter. (3) Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Diese beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,30 m nicht unterschreiten.
§ 11 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit beträgt in Wahlgrabstätten 20 Jahre. Die Ruhezeit bei Urnenwahlgrabstätten, auf der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage und bei Stelengrabstätten beträgt 15 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstelle. (4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Alle Umbettungen sind durch Bestattungsfirmen auf Kosten der antragstellenden Person vorzunehmen, der die Umbettung jeweils entsprechend in Auftrag gegeben hat. Der Antragsteller hat auch alle Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, zu tragen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den Antragsteller und die von ihm eingesetzten Personen auch nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (5) An Umbettungen dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Personen teilnehmen. (6) Umbettungen aus einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage und einer anonymen Erdgemeinschaftsanlage sind nicht zulässig. Artikel IV Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde Briesen (Mark). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Stelengrabstätten
d) halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensstelen
e) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
f) Ehrengrabstätten. (3) Wahlgrabstätten können eine oder mehrere Grabstätten umfassen. Urnenwahlgrabstätten werden aus vier Grabstätten gebildet. (4) Rechte an Grabstätten können von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden. An jeder Grabstätte kann nur eine natürliche oder juristische Person nutzungsberechtigt sein. (5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte, an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Stelengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (6) Das Nutzungsrecht entsteht nach der Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. Die Nutzungsberechtigten dieser Grabstätten sind verpflichtet, während der gesamten Nutzungszeit Anweisungen der Friedhofsverwaltung zur Erhaltung der Substanz der Grabstätten zu beachten. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehen, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht durch eine Vereinbarung übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter und Väter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) müssen die Beteiligten einen Nutzungsberechtigen bestimmen. Für den Fall der Nichtbenennung wird innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten haben das Recht, in den Grabstätten bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (11) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstelle möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätten eine Teilung zulässt. Eine Zurückerstattung der entrichteten Nutzungsgebühren erfolgt nicht. (12) Die Übertragung von Nutzungsrechten ist mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. (13) Beeinträchtigungen der Grabstätten durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen im üblichen Rahmen sind zu dulden.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Wahlgrabstätten werden in einstellige und zweistellige unterschieden. (3) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit verlängert werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist. (4) Erd- und Urnenbestattungen in einer Wahlgrabstelle sind möglich. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten können in einer einstelligen Wahlgrabstelle entweder ein Sarg oder 3 Urnen, in zweistelligen Wahlgrabstätten zwei Särge oder 6 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung um die Ruhezeit. (5) Es stehen folgende Arten von Wahlgräbern zur Verfügung:
a) Einzelwahlgrabstätten/Größe der Grabstellen: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
b) Doppelwahlgrabstätten/Größe der Grabstellen: Länge 2,10 m, Breite 1,80 m (6) Das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann nach Ablauf dieser Frist gegen Zahlung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühr um 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden. Es ist Aufgabe der Nutzungsberechtigten, für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. (7) Das Nutzungsrecht ist für alle Grabstellen einer Doppelwahlgrabstätte gleichmäßig zu verlängern.
§ 15 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenwahlgrabstätten und zusätzlich in Wahlgrabstätten. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen möglich, soweit dies die Größe der Urnen zulässt. (3) Die Größe der Urnenwahlgrabstätte beträgt 0,80 m x 0,80 m. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Stelengrabstätten
(1) Stelengrabstätten (Urnenstele) sind Grabstätten mit übereinander angeordneten Urnenkammern. §15 gilt entsprechend. (2) In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Beschriftung der Urnenverschlussplatten sind nur durch einen Fachbetrieb durchzuführen. Nähere Ausführungshinweise sind bei der Friedhofsverwaltung einzusehen.
§ 17 – Anonyme/Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage wird im Belegungsplan für die kommunalen Friedhöfe im OT Briesen (Mark) und OT Alt Madlitz gesondert ausgewiesen. Die gesamte Anlage wird durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Diese Urnengräber werden nicht gekennzeichnet. Denkmale, Bepflanzungen oder sonstige Ausschmückungen sind nicht möglich. Ehrungen der Toten können an einem gesondert gekennzeichneten Platz in der Nähe dieser halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage erfolgen. (2) Nutzungsberechtigte haben die Möglichkeit die Aufnahme des Namens des Toten, auf die dafür aufgestellten Namensstelen an der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Anfallende Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Gemeinde/ Friedhofsverwaltung zur Entfernung der namentlichen Benennung berechtigt. (3) Die Urnen, welche die Ruhefrist von 15 Jahren erreicht haben, werden durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dienstleister gehoben und auf einer dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof für die Ewigkeit umgebettet. (4) Anonyme Urnengräber werden nach Ablauf der Ruhefrist ohne Ankündigung oder Bekanntmachung erneut belegt. Das Betreten des Urnengrabfeldes ist untersagt, ausgenommen ist der Zeitpunkt der Beisetzung. (1)
§ 18 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft/ Ehrengrabstätten
Die Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung des Amtes Odervorland.
(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (3) Die deutschen und russischen Kriegsgräberstätten sind nach dem Gräbergesetz als Ehrengräber anzusehen. Veränderungen an diesen Gräbern dürfen grundsätzlich nur durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Diese Grabstätten haben andauerndes Ruherecht. Artikel V Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung der Grabstätten ist alles zu unterlassen, was insbesondere nach Form, Material und Bearbeitung aufdringlich ist oder unruhig wirkt und geeignet ist, Ärger zu erregen oder die Besucher in ihren berechtigten Empfindungen zu stören oder zu verletzen. (2) Grabmale aller Art, Grabtafeln, Grabeinfassungen, Einfriedungen und sonstige mit dem Boden fest verbundene Anlagen, dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet, aufgestellt, verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch, wenn vorhandene Grabmale oder Grabtafeln auf eine andere Grabstätte versetzt werden sollen. Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet oder geändert worden ist. (3) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Ansicht beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten. (4) Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. (5) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer Breite bis zu 0,80 m je Stelle zulässig: Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden. (6) Steineinfassungen sind nur in einer Höhe von bis zu 15 cm über der Erdoberfläche zulässig. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden. (7) Die Aufstellung eines Grabmales darf erst erfolgen, wenn die Genehmigung vorgelegt werden kann. (8) Im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(9) Es ist nicht gestattet, Grabstätten mit Kunststoff, Asbest-Zement gebundenen Platten, Metall, Emaille, Ketten sowie Grabgittern einzufassen. (10) Die Größe der Grabflächen ist bis zu folgenden Abmessungen zulässig:
a) Die Maße für die Einfassung einer Doppelstelle betragen 2,00 m x 1,80 m.
b) Die Maße für die Einfassung einer Einzelstelle betragen 2,00 m x 0,90 m.
c) Die Maße für die Einfassung einer Urnenstelle betragen 0,80 m x 0,80 m.
d) Die Einfassungsstärke darf 8 cm nicht übersteigen.
§ 20 – Bepflanzung der Gräber
(1) Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung, oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes, gärtnerisch anzulegen. (2) Grabbeete dürfen eine Höhe von 15 cm nicht übersteigen. (3) Bepflanzung sind nur solche Pflanzenarten zu verwenden, die unter Beachtung der Standortverhältnisse gut gedeihen, die Nachbargräber nicht beeinträchtigen und in ihrer Endgröße nicht höher als der Grabstein werden. Allgemein sollen zwei Drittel des Grabbeetes mit einer niedrigen Flächenbepflanzung versehen werden. Diese kann aus winterharten Stauden oder kriechenden Zwerggehölzen bestehen. Das Einfügen kleinerer Gruppen von Sommerblumen ist möglich. (4) Heckenartige Einfassungen sind nur bis zu einer Höhe von 50 cm und einer Breite von 25 cm erlaubt. Höher und breiterwachsende Pflanzen müssen durch regelmäßigen Schnitt auf dieser Höhe bzw. Breite gehalten werden. (5) Außerhalb der Grabbeete, insbesondere in Abstandsflächen zwischen den Gräbern, ist die Errichtung von Einrichtungen jeglicher Art nicht gestattet.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Nach der gärtnerischen Erstanlage, sind alle Gräber bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes zu pflegen. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei halbanonymer Urnengemeinschaftsanlage der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahl- und Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Die Nutzungsberechtigten haben verwelkte Blumen und Kränze, abgestorbene Teile der Dauerbepflanzung oder unbrauchbar gewordene Gegenstände von den Gräbern zu entfernen. Es sind grundsätzlich die entsprechenden Abfallstellen für die Entsorgung von ausschließlich kompostierbaren Grab- und Friedhofsabfällen zu benutzen. Die Entsorgung sämtlicher Verpackungsmaterialien, Plastik- und Folienabfälle, Glas, Ton, Pappe, Papier usw. sind auf dem Friedhof untersagt und durch die Nutzungsberechtigten und Besucher des Friedhofs selbst zu entsorgen. (3) Konservendosen, Flaschen oder ähnliche Gegenstände dürfen nicht auf den Gräbern aufgestellt werden.
(4) Bei Verstößen gegen die Anlage- und Pflegebestimmungen kann die Friedhofsverwaltung die Gräber auf Kosten der Nutzungsberechtigten einebnen und begrünen lassen, wenn eine befristete Aufforderung nicht beachtet wird.
§ 22 – Gestaltung
(1) Alle Grabmale müssen entsprechend der Bedeutung der Stätte gestaltet sein. Benachbarte Grabmale sind nach Größe (Höhe u. Breite) aufeinander abzustimmen. Sie sollten in Werkstoff und Werkstoffbehandlung einander angeglichen werden. (2) Bei den an Friedhofsmauern gelegenen Gräbern, ist das Anbringen von Wandplatten an der Mauer nicht gestattet. Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise an der Seite angebracht werden. (3) Grabmale aus Holz sind äußerlich so zu behandeln, dass die natürliche Maserung zur Geltung kommt. Der Anstrich mit deckenden Farben ist untersagt. (4) Grabmale aus Eisen müssen geschmiedet sein. Sie dürfen mit schwarzem Schutzanstrich versehen werden. (5) Sockel dürfen nicht höher als 12 cm sein. Bei Grabmalen aus Stein gilt der Sockel als Bestandteil des Grabmales und unterliegt den hierfür geltenden Bestimmungen. (6) Grabeinfassungen aus Stein können in Abteilungen oder Reihen, in denen Einfassungen bereits vorhanden sind, erlaubt werden. (7) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist zulässig. (8) (9) Die Namensstelen der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage dürfen vom Nutzungsberechtigten weder verändert noch ausgetauscht werden. Bei der Gestaltung und Beschriftung der Namensstelen sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht auf den Granitplatten aufzubringen.
b) Über Namen, Geburts- und/oder Sterbedaten hinausgehende ergänzende Schriften sind nicht zulässig. Bei Urnenstelen sind die Verschlussplatten Bestandteil der Grabkammer und dürfen vom Nutzungsberechtigten weder verändert noch ausgetauscht werden. Bei der Gestaltung und Beschriftung der Verschlussplatten sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Der Steinmetz ist ausschließlich für die Beschriftung, den Austausch und die Versiegelung der Verschlussplatte zuständig.
b) Die Verschlussplatte ist während des Beschriftens durch eine Austauschplatte zu ersetzen. Die Austauschplatte wird im Zuge der Bestattung von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
c) Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht auf den Verschlussplatten aufzubringen.
d) Über Namen, Geburts- und/oder Sterbedaten hinausgehende ergänzende Schriften sind unzulässig.
(10) Das Aufstellen von Bänken, Stühlen oder sonstigen Sitzgelegenheiten an den Grabstätten ist nicht gestattet.
§ 23 – Errichtung der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten technischen Regeln zu errichten. Es gilt § 9 der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien" der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau i. V. m. der TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Der Gemeinde ist eine Herstellerbescheinigung zu übergeben (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf einer Grabstätte sind von der nutzungsberechtigten Person jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Friedhofsverwaltung führt jährlich eine Standsicherheitsprüfung durch. Nutzungsberechtigte werden über bestehende Mängel informiert und zur Wiederherstellung der Sicherheit aufgefordert. Bei wiederholter Nichtbeachtung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Standsicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben.
§ 24 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Wird der Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. (4) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
§ 25 – Entfernung
(1) Bei Erlöschen des Nutzungsrechtes haben die Nutzungsberechtigten die Pflicht, das Grabmal und sonstiges Grabzubehör innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des
Erlöschens zu entfernen oder entfernen zu lassen. Die erfolgte Beräumung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb der genannten Frist nach, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal sowie das sonstige Grabzubehör auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen. (2) Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (3) Nicht entfernte Grabmale und sonstiges Grabzubehör fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung nicht nach, so kann die Entfernung auf seine Kosten von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden. (5) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Gräber und Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde beräumt werden. Artikel VI Schlussbestimmungen
§ 26 – Bestehende Nutzungsrechte
Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Gemeinde Briesen (Mark) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.
§ 27 – Listenführung
Bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Odervorland wird für den Friedhof ein Friedhofsregister geführt. Das Register beinhaltet folgende Daten: Nummer und Lage der Grabstätte Namen, Vornamen des beigesetzten Verstorbenen Geburts- und Sterbedaten Daten zur Nutzungsdauer Namen, Vornamen und Anschrift des Nutzungsberechtigten
§ 28 – Gebühren
(1) Für die Nutzung der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe Briesen (Mark) und deren OT Alt Madlitz werden Gebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg erhoben. Diese Gebührenordnung ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1 - Gebührenordnung). (2) Zur Entrichtung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen erfolgt oder gebührenpflichtige Leistungen des Friedhofsträgers in Anspruch nimmt. Wird der Antrag von
mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. (3) Die Gebühren werden grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 29 – Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) entgegen § 5 untersagte Handlungen durchführt;
b) entgegen § 6 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt;
c) entgegen § 12 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt;
d) entgegen den in § 14 Abs. 5 genannten Gebot der Größe der Wahlgräber zuwiderhandelt;
e) entgegen den in § 15 Abs. 3 genannten Gebot der Größe der Urnengrabstätte zuwiderhandelt;
f) entgegen den in § 20 genannten Gebot der Bepflanzung der Gräber zuwiderhandelt;
g) entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale aller Art und sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung errichtet, aufstellt, verändert oder entfernt;
h) entgegen den in § 22 genannten Gebot der Gestaltung der Grabmale zuwiderhandelt; i) entgegen § 23 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert. (2) Wer ordnungswidrig gemäß Abs.1 handelt, kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 1000,00 € geahndet werden. Es gelten hier die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 30 – Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrig Benutzung der Friedhöfe, ihre Anlagen und Einrichtungen durch den Geschädigten oder dritten Personen verursacht werden. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 31 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 14.12.2009 außer Kraft. Briesen (Mark), den 18.06.2026 r-D Dirk Meyer Amtsdirek r Siegel
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vorstehende Satzung der Gemeinde Briesen (Mark)
- Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den kommunalen Friedhöfen der
Gemeinde Briesen (Mark) vom - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Briesen (Mark), den 22.06.2026 TD• Dirk Meyer Amtsdirekt
Anlage 1 Gebührenordnung für die Nutzung der Anlagen und Einrichtungen der Friedhöfe der Gemeinde Briesen (Mark) Auf Grund des § 28 der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Briesen (Mark) vom 18.06.2026 werden folgende Nutzungsgebühren erhoben: Tarifstelle:
- 1. Grabberechtigungsgebühren
- 1.1. Einzelgrabstelle (20 Jahre)
- 1.2. Doppelgrabstelle (20 Jahre)
- 1.3. Urnengrabstelle (15 Jahre)
- 1.4. Urnenstele (15 Jahre)
- 1.5. Urnengemeinschaftsanlage (15 Jahre)
- 2. Verlängerung der Nutzungsrechte
- 2.1. Einzelgrabstelle (pro Jahr)
- 2.2. Doppelgrabstelle (pro Jahr)
- 2.3. Urnengrabstelle (pro Jahr)
- 2.4. Urnenstele (pro Jahr)
- 2.5. Urnengemeinschaftsanlage (pro Jahr)
- 3. Leistungen bei der Trauerfeier
- 3.1. Nutzung der Trauerhalle
- 4. Gebühr für Aufstellung von Grabmälern
- 4.1. Einzelgrabstelle
- 4.2. Doppelgrabstelle
- 4.3. Urnengrabstätte
- 5. Friedhofsunterhaltungsgebühren
- 5.1. Säubern verwilderter Grabstellen durch Friedhofsverwaltung 1.029,08 € 1.082,72 € 740,12 € 730,37 € 730,37 € 51,45 € 54,14 € 49,34 € 48,69 € 48,69 € 150,00 € 15,00 € 30,00 € 15,00 € 150,00 €
Entgeltverzeichnis (Anlage 1) zur Friedhofs- und Nutzungssatzung 'Bestattungswald Alt Madlitz' (Stand 10.05.2025)
Anlage 1 - Entgeltverzeichnis Bestattungswald Alt Madlitz
Gemeinschaftsgrabstellen (bis zu 15 Plätze)
Baum Grabstellen Laufzeit in Jahren Kosten in €
Junger Baum (0-25 cm) 1 20 550 Mittlerer Baum (25-50 cm) 1 20 800 Alter Baum (> 50 cm) 1 20 1.100 Findling 1 20 1.100 Neupflanzung 1 20 1.200 Wurzelgrab* 1 15 450 Spatzennest** 1 15 0
Familien- und Freund*innengrabstätten (bis zu 15 Plätze)
Baum Grabstellen Laufzeit in Jahren Kosten in €
Junger Baum (0-25 cm) 4 40 3.200 Mittlerer Baum (25-50 cm) 4 40 4.400 Alter Baum (> 50 cm) 4 40 5.400 Findling 4 40 3.900 Neupflanzung 4 40 3.900 Zusätzlicher Platz (nach 1 - 450 Verfügbarkeit; bis zu 11 weitere Plätze)
Sonstige Gebühren Kosten in €
Beisetzungsentgelt - wochentags 350 Beisetzungsentgelt - samstags 400 Entgelt Urnenanforderung/ Beisetzungsbestätigung 50 Namenstafel 60
Anmerkung Alle angeführten Entgelte verstehen sich inklusive einer gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer. *Grabstelle wird durch Friedhofsverwaltung ausgesucht. **Urnenbeisetzungsstelle für Tot- und Frühgeburten und Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ohne Entgelt möglich.
Stand: 10.05.2025
2. Friedhofssatzung Stand: 18.06.2026 (Inkrafttreten 01.01.2027) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Nutzungssatzung 'Bestattungswald Alt Madlitz' der Gemeinde Briesen (Mark), OT Alt Madlitz (Fassung mit Änderung 2025)
Änderung der Friedhofs- und Nutzungssatzung „Bestattungswald Alt Madlitz" der Gemeinde Briesen (Mark) OT Alt Madlitz aufgrund der Anpassung Anlage 1 - Entgeltverzeichnis
Friedhofs- und Nutzungssatzung „Bestattungswald Alt Madlitz" der Gemeinde Briesen (Mark) OT Alt Madlitz
Auf der Grundlage des §§ 2 Abs. 1, 2, 4 und 3 sowie 28 Abs. 1, 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6) i. V. m. § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) vom 07.November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Briesen (Mark) in ihrer Sitzung vom 05.06.2025 die folgende Friedhofs- und Nutzungssatzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Die Gemeinde Briesen (Mark) ist Träger des „Bestattungswald Alt Madlitz" auf der Gemarkung Alt Madlitz (Flur 1, Flurstück 184 und Flur 2, Flurstücke 100, 101, 102, 169, 170, 171, 172, 173 mit einer Flächengröße von ca. 29 ha). Mit der Verwaltung und Unterhaltung des Bestattungswalds ist ausschließlich Benedikt Bösel, wohnhaft in Schlossstr. 28, 15518 Briesen (Mark), oder ein von ihm gewählter Dienstleister beauftragt. Der Bestattungswald Alt Madlitz wurde vom Landkreis Oder-Spree genehmigt. Für den Bestattungswald Alt Madlitz wird nachstehende Friedhofs- und Nutzungssatzung erlassen.
§ 2 – Bestattungswald
Der Bestattungswald Alt Madlitz dient ausschließlich der Urnenbeisetzung von Asche Verstobener, gleich ob sie zum Zeitpunkt ihres Ablebens Bürger der Gemeinde waren oder nicht. Für die Beisetzung muss vom Betreiber des Bestattungswaldes ein vertragliches Nutzungsrecht erworben werden. Die Beisetzung findet in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich der Bäume (Beisetzungsstätten) statt.
§ 3 – Beisetzungsfläche
Die Beisetzungsfläche ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Bestattungswald Alt Madlitz kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder nicht mehr als Bestattungswald geführt werden (Aufhebung).
(2) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft als Friedhof (Ruhestätte Verstorbener) verloren; die Grabstellen werden, falls die Mindestruhezeit noch nicht abgelaufen ist, aufrechterhalten. (3) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt. Nutzungsberechtigten erhalten außerdem schriftlich Bescheid, wo Aufenthaltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Bei der Friedhofsfläche des Bestattungswaldes Alt Madlitz handelt es sich um Wald i.S. des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. (2) Grundsätzlich ist das Betreten des Wald- und Naturfriedhofes bei Helligkeit zur Tageszeit für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
§ 6 – Verhalten im Bestattungswald Alt Madlitz
(1) Jeder Besucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Trägers oder dessen Beauftragtem ist Folge zu leisten. (2) Im Bestattungswald Alt Madlitz ist untersagt:
• Beisetzungen zu stören • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, insbesondere ohne Zustimmung des Beauftragten gewerbsmäßig zu fotografieren; • zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungsfeiern notwendig und üblich sind; • den Friedhof und die Anlage zu verunreinigen; • Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken, zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, • offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen; • Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde; • an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben; • bauliche Anlagen zu errichten; • das Befahren des Weges mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere, schriftliche Erlaubnis hierzu durch den Beauftragten erteilt ist; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung; • Abfälle oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe abzulagern oder zurückzulassen. Organische Abfälle dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Stellen/Behältnisse abgelegt werden; Zuwiderhandlungen stellen einen Verstoß gegen $ 24 LWaldG dar und sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. • gewerbliche Betätigung jedweder Art
(3) Der Träger oder dessen Beauftragter können Ausnahmen zu lassen, soweit sie mit Zweck und Ordnung des Bestattungswaldes Alt Madlitz vereinbar sind.
§ 7 – Anzeigepflicht für Beisetzungen
(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig beim Beauftragten des Friedhofsträgers anzumelden. Beisetzungstermine werden im gegenseitigen Einvernehmen abgestimmt. Der Anmeldung sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird die Beisetzung in einer zuvor erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Bestehen des Nutzungsrechtes nachzuweisen. (3) Es werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche Verstorbener in einer Tiefe von mindestens 0,5 m (gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne) beigesetzt. (4) Alle Grabstellen bleiben nach der Beisetzung naturbelassen; der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. (5) Beisetzungsstätten werden im Bestattungswald Alt Madlitz ausschließlich vom Beauftragten des Friedhofsträgers vergeben; die Beisetzung als solche kann auch durch Dritte erfolgen, sofern der Beauftragte dies gestattet oder selbst veranlasst. (6) Die Beisetzungstermine sind zwischen allen Beteiligten abzustimmen. (7) Urnen sind entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes Brandenburg beizusetzen. (8) Alle im Zusammenhang mit einer Beisetzung stehenden Handlungen sind nur innerhalb der Öffnungszeiten (s.o.) zulässig. (9) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bestattung.
§ 8 – Nutzungsrecht und Ruhezeit
(1) Der Betrieb des Bestattungswald Alt Madlitz erfolgt im Auftrag der Gemeinde Briesen (Mark) durch ein privates Unternehmen (s.o. § 1). Das Nutzungsrecht wird vom Beauftragten erworben, die Einzelheiten werden durch entsprechenden Vertrag zwischen dem Beauftragten und dem Nutzer geregelt. (2) Die Mindestruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre; der Bestattungswald Alt Madlitz soll voraussichtlich 99 Jahre unterhalten werden.
§ 9 – Durchführung von Beisetzungen
Die Urnenbeisetzungen im Bestattungswald Alt Madlitz gestalten die Angehörigen/ Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit dem Beauftragten. Die Gestaltung der Beisetzung muss mit dem Friedhofszweck vereinbar sein.
§ 10 – Arten der Beisetzungsstätten
(1) Im Bestattungswald Alt Madlitz werden folgende Beisetzungsstätten unterschieden:
• Grabstätten für Familien und Freundeskreise • Gemeinschaftsgrabstätten • Grabstätten für Tot- und Frühgeburten sowie Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr
(2) Die Anzahl der Urnen, welche sich in Familie-/ Freundeskreisgrabstätten oder Gemeinschaftsgrabstätten beigesetzt werden können, richten sich nach der jeweiligen Größe der Grabstätte. (3) Es erfolgt keine Ausgrabung oder Umbettung.
§ 11 – Grabstättendatei
Im Bestattungswald Alt Madlitz erhalten die beigesetzten Urnen zur Erleichterung deren Auffindens eine Registriernummer und entsprechende Einmessdaten (GPS). Der Beauftragte des Friedhofsträgers führt eine Liste, aus welcher die veräußerten Grabstätten und die bereits beigesetzten Verstorbenen unter Angabe des Beisetzungstages sowie die Registrierungsnummer der Grabstätte ersichtlich sind. Diese Liste wird dem Friedhofsträger jeweils zum Ende eines Kalenderjahres vorgelegt.
§ 12 – Begräbnisstättengestaltung
(1) Der Beauftragte des Friedhofsträgers kann im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungsschild an einer Grabstätte anbringen; Größe und Inhalt der Markierungen werden vom Beauftragten vorgegeben. (2) Aufschriften, welche gegen die guten Sitten oder die Würde des Ortes verstoßen, sind nicht zulässig. (3) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Bestattungswald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Dementsprechend darf die Beisetzungsstätte nicht bearbeitet, geschmückt oder in sonstiger Form verändert werden. Insbesondere ist nicht gestattet: Grabmale, Gedenksteine und sonstige baulichen Anlagen anzubringen; Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben nieder zu legen; Kerzen oder Lampen aufzustellen. (4) Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Beauftragte berechtigt, satzungswidrig angebrachte Gegenstände zu entfernen.
§ 13 – Pflege der Grabstätten
Der Bestattungswald Alt Madlitz ist ein naturnaher Wald. Ziel ist, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen; Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt. Pflegeeingriffe durch den Beauftragten, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, sind hiervon nicht erfasst. Jegliche notwendigen Eingriffe erfolgen grundsätzlich unter Rücksichtnahme auf die Grabstätten. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte ist nicht zulässig.
§ 14 – Haftung
Das Betreten des Bestattungswaldes erfolgt ausschließlich entsprechend der Vorschriften des Waldgesetzes auf eigene Gefahr. Weder der Träger noch dessen Beauftragter haften für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Waldes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Besucher, Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten entstehen. Im Übrigen haften Träger und Beauftragter nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für Personen- oder Sachschäden besteht nur, wenn diese nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
§ 15 – Entgelte
Für die Nutzung des Bestattungswaldes Alt Madlitz werden privatrechtliche Entgelte durch den Beauftragten des Friedhofsträgers erhoben (Anlage 1); diese beinhalten das Nutzungsrecht an der/den Grabstätte/n, Öffnen und Schließen der Beisetzungsstätte, Erstellen der Grabnutzungsurkunde, Erstellen der Namenstafel sowie sonstige, mit der Beisetzung oder der Verwaltung zwingend entstehende Dienstleistungen. Die Entgelte richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Beauftragten des Friedhofsträgers.
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbußen geahndet werden, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
§ 17 – Inkrafttreten
Die Friedhofs- und Nutzungssatzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
(Siegel)
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Briesen (Mark)
- Friedhofs- und Nutzungssatzung „Bestattungswald Alt Madlitz" der Gemeinde Briesen
(Mark) OT Alt Madlitz vom 05.06.2024 -
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Briesen (Mark), den 15.07.2025
Dirk Meyer Amtsdirektor
Briesen (Mark), den 10.06.2025
Dirk Meyer Amtsdirektor
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Briesen (Mark)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Briesen (Mark) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Briesen (Mark) (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: