Langewahl

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.05.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Sargwahlgrab800,00 € entspricht Einzelwahlgrabstätte (Erdgrabstätte)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenwahlgrab500,00 € 2er-Urnenwahlgrabstätte; 4er: 800,00 €
Urnengrab anonym600,00 € anonyme Urnenwiese je Urne
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Trauerhalle / Halle150,00 € Nutzung der Trauerhalle Langewahl

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

  1. 2. Ausfertigung

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Langewahl

Friedhofsgebührensatzung

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6), in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), hat die Gemeindevertretung Langewahl in ihrer Sitzung am 15.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Bestattungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Langewahl, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen und für die Verleihung von Grabnutzungsrechten werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben sowie auch für Amtshandlungen.

(2) Das Amt Scharmützelsee kann Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(3) Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) gesetzlich verpflichtet ist die Bestattungskosten zu tragen,

b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlängert,

c) Einrichtungen des Friedhofes benutzt oder

d) Leistungen des § 6 in Anspruch nimmt.

(2) Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langewahl

2

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erbringung der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. In den Fällen in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen jedoch erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren ebenfalls mit dem Erbringen der Leistung.

(2) Die Gebühren gelten ab Erwerb des Nutzungsrechtes für dessen Dauer und sind einmalig zu entrichten. Die Berechnung erfolgt Tag genau. Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Wird die Leistung nicht oder nur teilweise genutzt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der Gebühr.

§ 4

Umsatzsteuer

Die in §§ 5 und 6 genannten Entgelte verstehen sich zuzüglich einer etwaigen gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Das Vorliegen der Steuerpflicht richtet sich grundsätzlich nach der Art der Leistung und wird im Gebührenbescheid im entsprechenden Fall ausgewiesen.

§ 5

Nutzungsgebühren

(1) Gebühren für die Nutzung von Trauerhallen
a) Nutzung der Trauerhalle Langewahl150,00 €
(2) Verleihung von Nutzungsrechten an Erdgrabstätten (Nutzungsrecht 20 Jahre)
a) Einzelwahlgrabstätte800,00 €
b) Doppelwahlgrabstätte1.200,00 €
(3) Verleihung von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten (Nutzungsrecht 15 Jahre)
a) 2er-Urnenwahlgrabstätte500,00 €
b) 4er-Urnenwahlgrabstätte800,00 €
c) anonyme Urnenwiese je Urne600,00 €
d) halbanonyme Urnenwiese je Urne800,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langewahl

3

(4) Verlängerung von Nutzungsrechten

a) Einzelwahlgrabstätte pro Jahr 40,00 €

b) Doppelwahlgrabstätte pro Jahr 60,00 €

c) 2er-Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 33,33 €

d) 4er-Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 53,33 €

§ 6

Verwaltungsgebühren

(1) Bearbeitung von Grabmalanträgen für die Aufstellung Grabdenkmalen, Gedenkzeichen, Steinplatten und/oder Einfassungen für Urnengrabstätten (einschließlich der jährlichen Überprüfung auf Standsicherheit) 38,66 € (2) Bearbeitung von Grabmalanträgen für die Aufstellung von Grabdenkmalen, Gedenkzeichen, Steinplatten und/oder Einfassungen für Erdgrabstätten (einschließlich der jährlichen Überprüfung auf Standsicherheit) 43,51 € (3) Antragsbearbeitung von vorzeitigen Beräumungen 57,85 € (4) Antragsbearbeitung für Bestattungen von Nichteinwohnern 57,85 € (5) Antragsbearbeitung von Umbettungen 144,64 € (6) Antragsbearbeitung von Verlängerungen bestehender Grabnutzungsrechte 14,46 € (7) Reservierung/Zusicherung von Wahlgrabstätten pro Jahr (§ 38 VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfGBbg) für max. 10 Jahre 10,00 € (8) Antragsbearbeitung von Reservierungen 14,46 €

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langewahl vom 25.02.2013 außer Kraft.

Bad Saarow, den 16.05.2025

Ch. Riecke Amtsdirektor

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

  1. 1. Ausfertigung

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21], S. 1) und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7. November 2001, (GVBl.I/01, [Nr. 16], S. 226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24], S. 1) hat die Gemeindevertretung Langewahl in ihrer Sitzung am 15.05.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Begriffsbestimmungen
  • § 2 Geltungsbereich
  • § 3 Friedhofszweck
  • § 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 5 Öffnungszeiten und Zugang
  • § 6 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 7 Ausführung gewerblicher Tätigkeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
  • § 9 Särge und Urnen
  • § 10 Ausheben der Gräber
  • § 11 Ruhezeiten
  • § 12 Trauerfeiern
  • § 13 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

  • § 14 Arten der Grabstätten
  • § 15 Erdgrabstätten
  • § 16 Urnengrabstätten
  • § 17 Ehren- und Kriegsgrabstätten
  • § 18 Besondere Bestattungen

V. Nutzungsrecht

  • § 19 Nutzungsrechte an Gräbern
  • § 20 Erlöschen von Nutzungsrechten

VI. Gestaltung von Grabstätten

  • § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

  • § 22 Genehmigung von Grabmalen und baulichen Anlagen
  • § 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
  • § 24 Gestaltung von Einfassungen
  • § 25 Fundamentierung und Befestigung

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

2

§ 26 Unterhaltung § 27 Entfernen von Grabmalen

VIII. Pflege der Grabstätten

§ 28 Grabpflege § 29 Vernachlässigung der Grabpflege

IX. Gebühren

§ 30 Gebührenpflicht

X. Schlussbestimmungen

§ 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

3

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Ein Grab ist der Teil der Grabstätte, der für die Beisetzung einer menschlichen Leiche oder seiner Asche bestimmt ist.

(2) Eine Grabstätte ist ein genau bestimmter Teil des Friedhofes, der als Platz der Trauer nahe der Verstorbenen dient. Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für die durch die Gemeinde unterhaltenen Friedhöfe und Trauerhallen. Diese Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Langewahl.

(2) Die Gemeinde Langewahl unterhält folgende Friedhöfe:

a) Friedhof Langewahl mit Trauerhalle – Neu Golmer Straße

b) Friedhof Streitberg ohne Trauerhalle – Streitberger Straße

(3) Die Verwaltung der Friedhöfe und der Trauerhalle obliegt der Friedhofsverwaltung des Amtes Scharmützelsee.

§ 3

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine Stätte der Besinnung und Erinnerung an die Toten, ein bewusst gestalteter und sorgsam gepflegter Ort, an dem die Würde des Toten zum Ausdruck kommt. Die nachstehende Friedhofssatzung trägt diesem Anliegen Rechnung, mit der Maßgabe, dass alle an der Planung und Ausstattung der Begräbnisplätze Beteiligten dazu beitragen, dass der Friedhof zur wohlgestalteten und sinnvoll geordneten Gedenkstätte wird.

(2) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Langewahl waren,

b) ein Recht auf Benutzung einer bestimmten Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann bei besonders berechtigtem Interesse die Beisetzung anderer Personen erlauben, solange die Gewährleistungspflicht nach § 27 Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) in der jeweils geltenden Fassung nicht gefährdet wird. Die Bestattung von Nichteinwohnern bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(4) Ein besonderes berechtigtes Interesse i. S. d. Abs. 3 ist für Verstorbene gegeben, wenn Angehörige der verstorbenen Person Einwohner der Gemeinde Langewahl sind oder der Verstorbene den Großteil seiner Lebenszeit in der Gemeinde Langewahl verbracht hat. In diesen Fällen bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung.

(5) Der Friedhof im Gemeindegebiet Streitberg ist nur den dortigen Einwohnern vorbehalten.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

4

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er auf Kosten der Gemeinde die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, deren Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten oder Beigesetzten werden, falls die Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind, auf Kosten der Gemeinde in eine andere Grabstätte umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten und Zugang

(1) Die Friedhöfe sind täglich von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang für Besucher geöffnet. Bei Dunkelheit, Nässe sowie Schnee und Eis erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Gefahr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Das Betreten der Trauerhalle und der Zugang für Fahrzeuge über die Friedhofstore ist nur mittels Schlüssel möglich. Die Schlüssel werden von der Friedhofsverwaltung verwahrt. Die Ausgabe erfolgt nur an Bestattungsunternehmen und Gewerbetreibende zur Verrichtung notwendiger Arbeiten und nach vorheriger Anmeldung.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

5

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film- und Tonaufnahmen zu erstellen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Assistenzhunde – mitzubringen,

h) zu lärmen zu spielen oder zu lagern,

i) zu rauchen oder Alkohol zu sich zu nehmen,

j) ungeschützt brennende Kerzen außerhalb von vollständig geschlossenen Grablaternen, Räucherstäbchen oder andere Brandlasten aufzustellen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Ausführen gewerblicher Tätigkeiten

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Alle Gewerbetreibenden müssen ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen mindesten 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme anzeigen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 07.30 Uhr und 16.00 Uhr ausgeführt werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

6

(6) Gewerbetreibenden, kann die Ausübung Ihrer Tätigkeit durch die Gemeinde auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende nach vorheriger Mahnung gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

a) Gewünschtes Beisetzungsdatum mit Uhrzeit.

b) Gewünschte Form der Bestattung, Art der Grabstätte und ob eine Nutzung der Trauerhalle gewünscht ist.

c) Name, Geburts- und Todesdatum sowie die letzte Anschrift der verstorbenen Person.

d) Name und Anschrift der Person, die das Nutzungsrecht beantragt.

e) Sofern für die das Nutzungsrecht beantragende Person ein Vertreter (z.B. Bestattungsunternehmen) handelt, die schriftliche Vertretungs- oder Auftragserteilung.

f) Der Nachweis, dass der Sterbefall oder bei Totgeburten die Geburt beim zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt wurde.

g) Den Nachweis des Nutzungsrechts, sofern eine Folgebeisetzung in einer mehrstelligen Grabstätte beantragt wird.

h) Name und Anschrift der Person, die nach Ableben des Nutzungsberechtigten in das Nutzungsrecht eintritt und deren Einwilligungserklärung.

i) Die Sterbeurkunde.

j) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt in Absprache mit dem Bestattungsunternehmen und dem Nutzungsberechtigten den Ort und die Zeit der Bestattung fest. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Die Beschaffenheit der Särge ist der Gemeinde vor der Beisetzung schriftlich mitzuteilen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

7

(3) Die Urnen (Schmuckurnen) für Aschen müssen biologisch abbaubar sein. Die Maße von Umfassungsurnen dürfen 40 cm Höhe und Breite nicht überschreiten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht vorstehenden oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen, zurückweisen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch Bestattungsunternehmen nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Bei vorhandenen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, Grabmale, Fundamente, Aufwuchs und Grabzubehör rechtzeitig vor dem Aushub des Grabes zu entfernen, wenn dieses die ordnungsgemäße Bestattung erfordert.

§ 11

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 12

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Nutzung der Trauerhalle ist vorab bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 13

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung umgebettet werden. (4) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind ausgeschlossen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

8

(5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist nur der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Eine Rückerstattung der Nutzungsgebühren nach einer Umbettung ist ausgeschlossen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

##### § 14

##### Arten der Grabstätten

(1) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdwahlgrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsanlagen,

d) Ehrengrabstätten und

e) Kriegsgrabstätten.

##### § 15

##### Erdgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind grundsätzlich Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage gleichzeitig mit den Hinterbliebenen des Verstorbenen bestimmt wird. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(2) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einem Einzelwahlgrab können ein Sarg und zwei Urnen bestattet werden, in einem Doppelwahlgrab zwei Särge und vier Urnen. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen. Wird durch deren Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit überschritten ist eine gebührenpflichtige Verlängerung erforderlich. Die Errichtung von Grabmalen ist zulässig.

(3) Für die Größe der Grabstätten gelten folgende Maße:

a) Einzelwahlgrab für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr Größe der Grabstelle: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m, Tiefe 1,80 m.

b) Bei mehrstellige Erdgrabstätten gilt entsprechend das Mehrfache der Breite.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

9

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschebestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit verliehen. Das Nutzungsrecht wird für 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(2) Aschen dürfen in

a) 2er- und 4er-Urnenwahlgrabstätten,

b) Urnengemeinschaftsanlagen,

c) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung oder

d) Erdwahlgrabstätten

beigesetzt werden.

(3) 2er- und 4er-Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt werden. Die Zahl der Urnen, die in einer 2er-Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, beträgt zwei. In einer 4er-Urnenwahlgrabstätte können vier Urnen beigesetzt werden.

Die Größe der 2er-Urnenwahlgrabstätte beträgt:

Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Die Größe der 4er-Urnenwahlgrabstätte beträgt:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

(4) Auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden die Urnen auf Wunsch der Angehörigen, der Trauergemeinde am Ort der Grablage in deren Beisein bestattet. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Die Lage der einzelnen Urnen wird nicht gekennzeichnet. Es ist nicht gestattet, die Lage der Urnen durch Bepflanzung, Aufstellung eines Gedenkzeichens oder in sonstiger Weise zu markieren. Blumen, Kränze und Gebinde sind nur an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen.

(5) Auf der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden die Urnen auf Wunsch der Angehörigen, der Trauergemeinde am Ort der Grablage in deren Beisein bestattet. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Die Lage der einzelnen Urnen wird nicht gekennzeichnet. Es ist nicht gestattet, die Lage der Urnen durch Bepflanzung, Aufstellung eines Gedenkzeichens oder in sonstiger Weise zu markieren. Blumen, Kränze und Gebinde sind nur an den dafür vorgesehenen Ablageflächen abzulegen. Nach der Beisetzung wird der Name des Verstorbenen durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Steinmetz an der Stele angebracht.

(6) In Erdwahlgrabstätten für Erdbestattungen können folgende Anzahl von Aschen beigesetzt werden:

Einzelwahlgrab bis zu 2 Aschen nach erfolgter Erdbestattung Doppelwahlgrab bis zu 4 Aschen nach erfolgter Erdbestattung

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

10

§ 17

Ehren- und Kriegsgrabstätten

(1) Ehrengräber dienen der Ehrung durch die Gemeinde für Verstorbene, die sich im Bereich von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Sport und Kultur besondere Verdienste erworben haben. Die Nutzungszeit von Ehrengrabstätten ist endlos, die Kosten für die Pflege dieser Gräber übernehmen, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die Gemeinde. Die Verleihung erfolgt durch einen Beschluss der Gemeindevertreter.

(2) Ein Kriegsgrab ist eine Begräbnisstätte für Angehörige der Streitkräfte oder Zivilisten, die bei militärischen Feldzügen oder Operationen ums Leben kamen.

§ 18

Besondere Bestattungen

(1) Erfordert eine Bestattung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft sowie aufgrund speziellen Brauchtums besondere von den ortsüblichen traditionellen Bestattungsriten abweichende Rituale, so ist dies bei der Anmeldung der Bestattung mit der Gemeinde abzustimmen.

V. Nutzungsrecht

§ 19

Nutzungsrechte an Gräbern

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Langewahl. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Das Nutzungsrecht an einem Grab oder einer Grabstätte beinhaltet das Recht auf Bestattung oder Beisetzung und die Pflicht zur Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätte für die gesamte Nutzungszeit. Die Pflicht gilt nicht für Gräber von Gemeinschaftsgrabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Für das Nutzungsrecht an Grabstätten gilt der Gebührenbescheid als Nachweis für das verliehene Recht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist verpflichtet, während der gesamten Nutzungszeit Anweisungen der Friedhofsverwaltung zur Erhaltung der Substanz der Grabstätten zu befolgen. Er ist weiterhin verpflichtet jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung innerhalb von einem Monat mitzuteilen.

(4) Eine Reservierung von Wahlgrabstätten ist möglich.

(5) Bei Wahlgrabstätten sind reine Verlängerungen ohne eine weitere Bestattung nur in vollen Jahren möglich.

(6) Für Wahlgrabstätten ist es nach Ablauf des Nutzungsrechts möglich, dieses innerhalb eines Jahres wieder zu erwerben. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(7) Es besteht kein Anspruch auf Wiedererwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Reihen- und Gemeinschaftsgrabstätten.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist dieser nicht bekannt oder kann ohne besonderen Aufwand nicht ermittelt werden, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

11

(9) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Ist zum Zeitpunkt seines Ablebens kein Nachfolger bekannt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragene Personen von Lebenspartnerschaften

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

§ 20

Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt automatisch nach Ablauf der vertraglichen Nutzungszeit. Die Beräumung der Grabstätte muss gemäß § 27 Abs. 2 innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden und ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.

(2) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht ist frühestens nach Ablauf der gemäß Brandenburgisches Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Mindestruhezeit und nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Zustimmung darf nur auf Antrag, ausnahmsweise und nach Prüfung des einzelnen Falles erteilt werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf einer angemessenen Frist entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz Aufforderung nicht sechs Monate nach der Beisetzung den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind Anschriften von Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee.

(4) Eine Rückerstattung der Gebühr erfolgt bei Verzicht oder Entzug nicht, auch nicht anteilig.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

12

(3) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Antragsstellung auf Errichtung eines Grabmals hergerichtet und gärtnerisch angelegt werden. (4) Das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit auf und vor der Grabstätte ist nicht zulässig. (5) Das Anpflanzen von Thuja Hecken und Buchsbäumen ist nicht gestattet. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Abdeckung von Erdwahlgrabstätten durch Steinplatten oder andere Materialien, die eine Durchlässigkeit von Wasser und Luft nicht oder nur teilweise gewähren, ist maximal bis zu einem Anteil von 70 % zulässig. Eine Abdeckung der Grabbeetfläche durch Kiesel ist generell nicht zulässig.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22

Genehmigung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, der dazugehörigen Fundamente und baulichen Anlagen, sind erst nach erteilter schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. (2) Den Anträgen auf Errichtung eines Grabmals sind beizufügen:

a) Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschrift für Grabmale

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. Mayen (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für stehende Grabmale gelten folgende Maße:

Höhe mit Sockelmax. Breite ohne SockelStärke
Einzelwahlgrabstätten (ab 5 Jahre)0,80 m0,80 m0,12 - 0,25 m
Doppelwahlgrabstätten0,80 m1,20 m0,12 - 0,30 m
Doppelwahlgrabstätten (Breitformat)0,80 m - 1,00 m1,60 m0,12 - 0,30 m
2er-Urnenwahlgrabstätten0,80 m0,45 m0,12 - 0,20 m
4erUrnenwahlgrabstätten0,80 m0,60 m0,12 - 0,20 m

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

13

(3) Für liegende Grabmale gelten folgende Maße:

max. Höhemax. Breitemin. Stärke
Einzelwahlgrabstätten (ab 5 Jahre)0,40 m0,50 m0,10 m
Doppelwahlgrabstätten0,40 m0,70 m0,10 m
2er-Urnenwahlgrabstätten0,40 m0,45 m0,10 m
4er-Urnenwahlgrabstätten0,40 m0,60 m0,10 m

(4) Für alle Maße gilt eine Toleranz von max. 5%.

(5) Als Material darf für Grabmale Naturstein, Holz und Bronze verwendet werden.

(6) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien insbesondere Terrazzo, Asbestzement, Kunststoff, Emaille, Glas sowie selbstklebende Beschriftungen.

(7) Farben dürfen nur zur Tönung des Relief- und Schriftgrundes im angepassten Grundfarbton des Grabmales verwendet werden. Es darf kein Ölfarbanstrich auf Steingrabmälern verwendet werden.

(8) Für liegende Grabmale und Abdeckplatten sind nur Bronze- und Aluminiumbeschriftungen zulässig.

(9) Firmenbezeichnungen auf Grabmälern und Einfassung dürfen nur in unauffälliger Form seitlich oder rückseitig angebracht werden.

§ 24

Gestaltung von Einfassungen

(1) Die Einfassung hat grundsätzlich in der Größe der Grabstätte zu erfolgen und soll aus dem gleichen oder dem Grabmal ähnlichen Material angefertigt werden. Für die Grabstätten gelten folgende Maße:

a) Einzelwahlgrabstätte Länge 2,50 m, Breite 1,20 m, Mindeststärke 0,06 m

b) Doppelwahlgrabstätte Länge 2,50 m, Breite 2,40 m, Mindeststärke 0,06 m

c) In vorhandenen Grabanlagen ist die Größe den angrenzenden Gräbern anzupassen.

(2) Für alle Maße gilt eine Toleranz von maximal 5%.

§ 25

Fundamentierung und Befestigung

Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale unter Einhaltung der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der „Deutschen Naturstein Akademie“ in der derzeit gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 26

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale erfolgt jährlich durch eine beauftragte Firma der Gemeinde im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht als Träger der Friedhöfe in den Ortsteilen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

14

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten in der Haftung und werden durch die Friedhofsverwaltung schriftlich aufgefordert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und der Hinweis an der Grabstätte.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für die Standsicherheit der baulichen Anlagen selbst verantwortlich, das heißt, dass die Gemeinde für evtl. entstandenen Personen- sowie auch Sachschäden nicht haftbar gemacht werden kann.

§ 27

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie Bepflanzungen zu entfernen. Der Vollzug ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Kosten hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VIII. Pflege der Grabstätten

§ 28

Grabpflege

(1) Die für die Grabstätten Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

§ 29

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

15

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

IX. Gebühren

§ 30 Gebührenpflicht

Für die Nutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Verwaltungsleistungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

X. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den Vorschriften vor In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 32 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

(2) Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

(3) Für die Unversehrtheit nicht zulässiger Gegenstände, wie Vasen, Kerzen, Kunstblumen, Steine oder Ähnliches, welche auf den Ablageflächen der Urnengemeinschaftsanlagen platziert wurden, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die in § 5 Abs. 3 genannten Schlüssel vervielfältigt

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1)

c) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet

d) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt

e) als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 2 ohne vorherige Zulassung tätig wird

f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt

g) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13 Abs. 2)

h) Grabmale und Grabstätten nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält (§ 26 Abs. 2)

i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1)

j) entgegen § 28 Abs. 2 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet oder

k) Grabstätten entgegen § 29 Abs. 1 vernachlässigt.

Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl

16

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung geahndet werden.

§ 34

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt für die Gemeinde Langewahl am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Langewahl vom 10.05.2023 außer Kraft.

Bad Saarow, den 16.05.2025

Ch. Riecke Amtsdirektor