Friedhofsgebühren Spreenhagen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Spreenhagen · Brandenburg · PLZ 15528

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.02.2025 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung

Amtsblattfür das Amt Spreenhagen Jahrgang 25

Spreenhagen, den 29.01.2025

Nr. 01/2025

Inhaltsverzeichnis: Bekanntmachungen des Amtes Spreenhagenund der Gemeinde Gosen-Neu Zittau mit den Ortsteilen Gosen und Neu Zittau, der Gemeinde Rauen undder Gemeinde Spreenhagen mit den Ortsteilen Braunsdorf, Hartmannsdorf, Markgrafpieske und Spreenhagen I. Amtlicher Teil 1.

Amt Spreenhagen Bekanntmachung der Wahlbehörde zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten  von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zur Bundestagswahlam 23. Februar 2025…………….....…………………………………….………………………………………………….. 2 Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und  die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025...….....………. 2

2.

Gemeinde Gosen-Neu Zittau Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in der Gemeinde Gosen-Neu Zittau……….... 3  Zusammenfassender Bericht über die Beschlüsse der Gemeindevertretung Gosen-Neu Zittau  vom 06.11.2024..…………………………………………………………………………………………………………….. 4 Zusammenfassender Bericht über den Beschluss der Gemeindevertretung Gosen-Neu Zittau  vom 11.12.2024..…………………….………………………………...…………………………………………………….. 4

3.

Gemeinde Rauen Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in der Gemeinde Rauen ……………………... 5  Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Rauen.……………………………………………. 6   

4.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Rauen (Friedhofsgebührensatzung)……………………………………………….....…………………………………………….. 13 Zusammenfassender Bericht über die Beschlüsse der Gemeindevertretung Rauenvom 21.11.2024……………………………………………………………………………………………………………..... 14

Gemeinde Spreenhagen Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in der Gemeinde Spreenhagen ……………… 14  Hauptsatzung der Gemeinde Spreenhagen ……………………………………………….……………………………… 15  Entschädigungssatzung der Gemeinde Spreenhagen.…………………………………………………………………... 19  Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grenzen durch Offenlegung.…….... 21 

II. Nichtamtlicher Teil  Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten.………………………………………………………………………... 22 

Schließtage des Amtes Spreenhagen 2025………………………………………………………………………………... 22

Teil I – Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Spreenhagen vom 29. Januar 2025

Jahrgang 25

Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfenwill, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denensich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Bekanntmachung der Wahlbehörde zur Erhebungund Verarbeitung von personenbezogenen Datenvon Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung Bekanntmachung der Wahlbehörde zur Erhebungund Verarbeitung von personenbezogenen Datenvon Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufungzu Mitgliedern von Wahlvorständen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 Gemäß § 9 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes (BWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, ist die Gemeindebehörde befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedernvon Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zudiesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständengeeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten zu widersprechen.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichniseingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2.

Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitetwerden: -

Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

3.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereitseinen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragthaben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  1. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 63 Frankfurt (Oder) – Oder-Spreedurch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreisesfür die Wahl zum 21. Deutschen Bundestagam 23. Februar 2025

oderdurch Briefwahl

  1. 1. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeindenteilnehmen. 5.

werden in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während folgender Dienststunden Montag

  1. 9.00. – 12.00 Uhr

Dienstag

  1. 9.00. – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr

Mittwoch

  1. 9.00. – 12.00 Uhr

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

  1. 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
  2. 5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    • a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme indas Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oderdie Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnisnach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (biszum 07.02.2025) versäumt hat,

Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Freitag

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichniseingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aberglaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegendas Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahrlaufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

gez. _______________ Sascha Sefeloge Amtsdirektor

Gosen-Neu Zittau, Rauen und Spreenhagen

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oderunvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Amt Spreenhagen, Meldewesen, Hauptstraße 13, 15528 Spreenhagen, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Spreenhagen, den 06.01.2025

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis unddie Erteilung von Wahlscheinen

Nr. 01/2025

  1. 9.00. – 12.00 Uhrim Meldewesen des Amtes Spreenhagen, Hauptstraße 13, 15528 Spreenhagen, für

Jahrgang 25

Teil I – Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Spreenhagen vom 29. Januar 2025

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erstnach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfristnach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnungentstanden ist,

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mitdem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig andie angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbriefdort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsformausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlichbefördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefangegebenen Stelle abgegeben werden.

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahrenfestgestellt worden und die Feststellung erstnach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichniseingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nichtzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestelltwerden.

Spreenhagen, den 06.01.2025 gez. _______________ Sascha Sefeloge Amtsdirektor

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfeeiner anderen Person bedienen. 6.

  1. 1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestagstatt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
  2. 2. Die Gemeinde Gosen-Neu Zittau ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk: Gosen-Neu Zittau 01 Wahlraum: Brandenburgraum, OT Gosen, Storkower Straße 3, 15537 Gosen-Neu Zittau

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte −

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

−

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

−

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

−

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagenfür einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wirdund die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagenschriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich diebevollmächtigte Person auszuweisen.

(Dienstsiegel)

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum

  1. 21. Deutschen Bundestagin der Gemeinde Gosen-Neu Zittau

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm derbeantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihnverloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe abis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilungeines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Nr. 01/2025

Wahlbezirk: Gosen-Neu Zittau 02 Wahlraum: Grundschule „An der Spree“, OT Neu Zittau, Berliner Straße 35/36, 15537 Gosen-Neu Zittau In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 02.02.2025 übersandtworden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraumangegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im RouanetGymnasium, Breitscheidstraße 3 A, 15848 Beeskowzusammen. 3.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oderwegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmegehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe eineranderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das

  1. 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auftechnische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, dieselbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisseverpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahleiner anderen Person erlangt hat.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis ereingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahlmitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegebenwerden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wählererhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettelausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Jahrgang 25

Teil I – Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Spreenhagen vom 29. Januar 2025

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummera)

b)

6.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auchdieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägenaußerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, undjeweils die Namen der ersten fünf Bewerber derzugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebniseiner Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wirdmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafebestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmenzulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidungdes Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimmeabgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlichmacht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlichmacht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Spreenhagen, den 06.01.2025 gez. ______________ Sascha Sefeloge Amtsdirektor

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabinedes Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraumgekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dassseine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5.

  1. 1. Die Gemeindevertretung beschloss die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Gemeinde Gosen-Neu Zittau (Hebesatzsatzung) ab dem Haushaltsjahr 2025. Das Amt Spreenhagen wirdbeauftragt, im Januar 2025 eine Änderung der Hebesatzsatzung mit den dann dem neuen Recht Rechnung tragenden Hebesätzen der Gemeindevertretung Gosen-Neu Zittau zur Beschlussfassung vorzulegen.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestelltist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirkdieses Wahlkreises oderb)

durch Briefwahl

(Dienstsiegel)

Zusammenfassender Bericht über die Beschlüsseder Gemeindevertretung Gosen-Neu Zittauvom 06.11.2024

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellungdes Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigungdes Wahlgeschäfts möglich ist.

a)

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmalund nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oderwegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmegehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigtenselbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidungbeschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die untermissbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, dieselbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

Der Wähler gibt

4.

Nr. 01/2025

teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einenamtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mitdem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass erdort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelleabgegeben werden.

  1. 2. Die Gemeindevertretung beschloss die Haushaltssatzung 2025 der Gemeinde Gosen-Neu Zittau in der zur Sitzungvorliegenden Form. Das Amt Spreenhagen wird beauftragt, die Haushaltssatzung 2025 der Gemeinde Gosen-Neuöffentlich bekannt zu machen.

Zusammenfassender Bericht über den Beschlussder Gemeindevertretung Gosen-Neu Zittauvom 11.12.2024

Die Gemeindevertretung beschloss für die Erstellung des Mitteilungsblattes “Gosen-Neu Zittauer“ (Storchenblatt) ein Redaktionsteam bestehend aus dem ehrenamtlichen Bürgermeister, den Ortsvorstehern und folgenden weiteren Mitgliedern zu bilden: Frau Miersch, Frau Schauland, Frau Creutzberg, Herr Zimmer, Frau Zschoch.

Teil I – Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Spreenhagen vom 29. Januar 2025

Jahrgang 25

Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlichmacht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum

  1. 21. Deutschen Bundestagin der Gemeinde Rauen

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabinedes Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraumgekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dassseine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  1. 1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestagstatt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 2.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellungdes Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigungdes Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestelltist,

Die Gemeinde Rauen bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird im Bürgerhaus, Chausseestraße 38 in 15518 Rauen eingerichtet. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 02.02.2025 übersandtworden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraumangegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im RouanetGymnasium, Breitscheidstraße 3 A, 15848 Beeskowzusammen.

3.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegebenwerden. 6.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummerfür die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auchdieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägenaußerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, undjeweils die Namen der ersten fünf Bewerber derzugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirkdieses Wahlkreises oderb)

durch Briefwahl

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einenamtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mitdem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass erdort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelleabgegeben werden.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahlmitzubringen.

a)

a)

teilnehmen.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis ereingetragen ist.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wählererhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettelausgehändigt.

Nr. 01/2025

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmalund nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oderwegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmegehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigtenselbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidungbeschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die untermissbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, dieselbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetz). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebniseiner Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wirdmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafebestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmenzulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidungdes Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimmeabgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Der Wähler gibtseine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlichmacht, welchem Bewerber sie gelten soll,

Spreenhagen, den 06.01.2025 gez. ______________ Sascha Sefeloge Amtsdirektorund seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes

(Dienstsiegel)

Jahrgang 25

Teil I – Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Spreenhagen vom 29. Januar 2025

(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die beiihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rauen waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstättebesaßen oder ein besonders berechtigtes Interessenachweisen. Ebenso gilt dies für in der Gemeindeverstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenndiese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitzunbekannt, ihre Überführung an den früheren Wohnsitzverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oderwenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnungeine Bestattung in der Gemeinde erfordern. (3) Der Friedhof Rauen dient auch als Ort der stillen Einkehrgemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (Gräb-AGBbg) dazu, den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaftungestört zu gedenken und die Erinnerungen daran wachzu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.

Satzungfür das Friedhofs- und Bestattungswesender Gemeinde Rauen Inhalt I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich ……………………………………. 2

§ 2 Friedhofszweck …………….………………………. 2

§ 3 Schließung und Aufhebung………………………... 2

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten ……………………………….…….. 3

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ………………………..3

§ 6 Gewerbetreibende …………………………………. 4

§ 7 Umwelt- und Naturschutz …………………………. 5

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeine Bestattungsvorschriften ………………5

§ 9 Ruhezeiten ………………………………………….. 6

§ 10 Beschaffenheit der Särge und Urnen …………... 6

§ 11 Aushebung der Gräber …………………………... 7

§ 12 Ausgrabung und Umbettung …………………….. 7

IV. Grabstätten und Gräber

§ 13 Allgemeines und Arten der Gräber ……………... 7

§ 14 Erwerb von Nutzungsrechten …………………… 8

§ 15 Erdwahlgrabstätten ………………………………. 8

§ 16 Urnenwahlgrabstätten ……………………………. 9

§ 17 Urnengemeinschaftsgrabstätten ………………... 9

§ 18 Urnenanlagen in Form von Erdröhren…………...9

§ 19 Grabstätten der Opfer von Kriegund Gewaltherrschaft …………………………………...10

V. Gestattung und Größe der Grabstätten

§ 20 Allgemeines ……………………………………….. 10

§ 21 Gärtnerische Gestaltung und Unterhaltung…….. 10

§ 22 Vernachlässigung ………………………………… 11

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 23 Gestaltung von Grabmalen ……………………… 11

§ 24 Standsicherheit der Grabmale …………………...13

§ 25 Unterhaltung ………………………………………. 14

§ 26 Entfernung ………………………………………… 14

§ 27 Künstlerisch und geschichtlich wertvolle

Grabmäler ……………………………………………….. 14 VII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Friedhofshallen/

Trauerfeiern ……………………………………………... 15 VIII. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte bzw. bestehende Nutzungsrechte… 15

§ 30 Haftung …………………………………………….. 16

§ 31 Gebühren ………………………………………….. 16

§ 32 Ordnungswidrigkeiten ……………………………. 16

§ 33 Inkrafttreten ………………………..……………….17

§ 3 – Schließung und Aufhebung

Es gilt § 30 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (imfolgenden BbgBestG genannt) in der derzeit gültigen Fassung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist grundsätzlich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang im gesamten Jahr geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofsganz oder teilweise vorübergehend untersagt werden. (3) Feierlichkeiten zum Zwecke der Bestattung sowie Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Amtsverwaltung. Sie müssen mindestens 7 Tage vorher angemeldet werden. Das Aufsichtspersonalist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. (4) Die Türen/Tore sind von den Besuchern beim Betretenoder Verlassen des Friedhofs zu schließen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Rauen des Amtes Spreenhagen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof Rauen sowie alle seine Nebenanlagen und Trauerhallen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine gemeindliche Einrichtung. Er dientder ordnungsgemäßen Beisetzung von Toten und istdazu bestimmt, in würdevoller Weise das Andenken andie Verstorbenen zu bewahren. Er soll ein Ort der Besinnung sein.

Nr. 01/2025

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof dem Zweck des Ortesund der Würde der Verstorbenen entsprechend zuverhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der Besucher zu nehmen. Den Anweisungen der Bediensteten der Gemeinde sowieder Amtsverwaltung ist zu folgen. (2) Die Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten/pflichtigen zu pflegen. (3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsenerbetreten. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Verunreinigen oder Beschädigen des Friedhofsund seiner Einrichtungen, Einfriedungen und Hecken zuübersteigen, sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zubetreten;

b) das Ablegen von Abfällen außerhalb der hierfürvorgesehenen Plätze und Behältnisse;

c) das Anbieten und Bewerben von Waren, Dienst- und Werkleistungen aller Art;

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen, sofern sie nicht ausschließlich den privaten Zweckendienen;

Jahrgang 25

Teil I – Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Spreenhagen vom 29. Januar 2025

e) das Verteilen von Druckschriften aller Art und Sammlungen durchzuführen;

f) während einer Beisetzung Arbeiten auszuüben, die vonden Trauergästen optisch und akustisch wahrgenommenwerden können;

g) das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Begleithunden (für diese besteht Leinenzwang). Durchdie Begleithunde auftretende Verunreinigungen sind vom Halter bzw. Besitzer zu beräumen;

h) das Befahren der Wege und Flächen mit Fahrzeugenoder Sportgeräten aller Art (z.B. Inlineskates u. ä), mit Ausnahme von Kinderwagen und Hilfsmitteln für Personen mit eingeschränkter Mobilität; sowie Fahrzeugeder Amtsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhofi) zu lärmen, zu spielen, zu feiern, Alkohol zu trinkensowie zu lagern und/oder in sonstiger Weise die Totenruhe oder Trauerfeierlichkeit zu stören;

j) Tonbandgeräte für Dritte hörbar zu betreiben, sofern sienicht Teil der Trauerfeier sind;

k) das Mitbringen und die Entsorgung von Abfällenjeglicher Art, die nicht bei einer satzungsgemäßen Nutzung des Friedhofs anfallen. (5) Die Amtsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 4 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind. (6) Bei Schnee- und Eisglätte sowie bei Dunkelheit zu den Öffnungszeiten geschieht das Betreten des Friedhofs aufeigene Gefahr. (7) Bei Wildschäden, Diebstahl sowie Schäden durch höhere Gewalt oder dritte Personen besteht keine Haftung. (8) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Amtsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenund mit dieser Friedhofssatzung vereinbar sind. (2) Gewerbetreibende benötigen eine schriftliche Zulassungder Amtsverwaltung, die gleichzeitig Art und Umfang der Tätigkeiten festlegt. (3) Die von der Amtsverwaltung erteilte, bis zum Erlass einerneuen Friedhofsgebührensatzung gültige, Zulassungerfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung unddie dazu ergangenen Regelungen zu beachten undhaften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhofschuldhaft verursachen. (5) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsichtzuverlässig sind;

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur von Montag bis Freitagin der Zeit zwischen 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausgeführtwerden. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe undder Würde des Friedhofs auszuführen. Während einer Beisetzung sowie an Sonn- und Feiertagen sind jeglichegewerbliche Tätigkeiten untersagt. Außerdem können fürbestimmte Tage und Tageszeiten gewerbliche Tätigkeiteneingeschränkt oder untersagt werden. (7) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehendund nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht

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hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätzeaufzuräumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zuversetzen. Abraum, Reste oder Verpackungsmaterialiensind vom Friedhofsgelände zu entfernen. Es ist nichtgestattet, im Eigentum der Gemeinde befindliche Gehölzezu beschneiden oder zu entfernen. (8) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten, die Arbeiten auf dem Friedhof ausführen, dürfen die dafürfreigegebenen Wege auf dem Friedhof in dem für die Ausführung der Arbeiten vorgesehenen Umfang mitgeeigneten Fahrzeugen befahren. Die Wege, Plätze und Rasenflächen sind möglichst zu schonen. Beim Abkippenoder Lagern von Material sind Schutzbleche, Bohlen, Matten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Die Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemandenbehindern. Nach Abschluss der Arbeiten sind sieunverzüglich vom Friedhof zu entfernen. (9) Für Gewerbetreibende besteht die Pflicht, anfallenden Gewerbeabraum (Mörtelreste, Steine Pflanzencontaineru.ä.) selbst zu entsorgen. Die Nutzung der Friedhofseinrichtung dazu, ist den Gewerbetreibendenuntersagt. (10) Für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einemanderen Mitgliedssaat der Europäischen Union oder ineinem anderen Vertragssaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nurvorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates dürfennur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen. (11) Die Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnunggegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Amtsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauerdurch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einemschwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 7 – Umwelt- und Naturschutz

Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzungund Bewirtschaftung der Grabstätten den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Die Zieleund Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technischund nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und diehierdurch entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Wer für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen hat, ist berechtigt und verpflichtet, die anlässlich einer Bestattung üblichen Dienste und Leistungen der Amtsverwaltung in Anspruch zu nehmen. Für diese Leistungen werden die in der Friedhofsgebührensatzungfestgesetzten Gebühren erhoben. (2) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Amtsverwaltung des Amtes Spreenhagen anzumelden. Der Anmeldung sind dieerforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde oder Sterbefallbescheinigung, bei Urnenbeisetzung die Bescheinigung über die Einäscherung) beizufügen. Wird

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eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Amtsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen bzw. seinem Beauftragten fest und kann im Rahmen der Bestattung zusätzliche Daten von den Angehörigenund/oder Gewerbetreibenden abfordern. (4) Bestattungen sind innerhalb der gesetzlichvorgeschriebenen Fristen des BbgBestG in der jeweilsgültigen Fassung vorzunehmen.

a) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes erfolgen;

b) Urnen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sieauf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. (Geregelt nachdem BbgBstG § 19 Abs. 3) (5) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen sowie Zwillingskindern unter einem Jahrkönnen bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sargeingesargt werden. (6) Beisetzungen finden auf dem Friedhof wie folgt statt:

  • Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr,
  • Samstag zwischen 09:30 Uhr und 16:00 Uhr,
  • an Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungendurchgeführt.

(3) Die Gräber der Erdbestattungen müssen durchmindestens 0,50 m starke Erdwände voneinandergetrennt sein. (4) Es gelten die §§ 6 bis 10 und die Anlage 1 sowie diedazugehörigen Durchführungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 – Ausgrabung und Umbettung

§ 9 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit von Leichen beträgt mindestens 20 Jahre, für Aschen verstorbener Personen mindestens 15 Jahre.

(1) Es gilt § 33 des BbgBstG in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmungder Amtsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigtist nur der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Der Antragsteller trägt die Kosten der Ausgrabung und Umbettung sowie den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagenentstehen können. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren.

§ 10 – Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leichtabbaubarem und umweltfreundlichem Material erlaubt. Diese dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen odersonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätzeenthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. (2) Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssenaus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Materialbestehen. Hiervon ausgenommen sind Urnen, die ineinem Kolumbarium beigesetzt werden. (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hochund Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällengrößere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Amtsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattungeinzuholen.

§ 11 – Aushebung der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wir den von denzugelassenen Firmen auf Kosten des jeweiligen Auftraggebers vorgenommen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendigevorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zudulden. Für Schäden haftet der Verursacher. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnemindestens 0,50 m.

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IV. Grabstätten und Gräber

§ 13 – Allgemeines und Arten der Gräber

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Nutzungsechte nach dieser Satzungerworben werden. (2) Für die Beisetzung stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:

a) Erdwahlgrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne Namensnennung (anonyme Bestattung)

d) Urnenanlagen in Form von Erdröhren.

§ 14 – Erwerb von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht für ein Grab oder einer Grabstättekann nur auf Antrag nach einem Todesfall oder durch Verlängerung erworben werden. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlageund zur Pflege der Grabstätte. (3) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist verpflichtet, während der gesamten Nutzungszeit Anweisungen der Amtsverwaltung zur Erhaltung der Substanz der Grabstätten zu befolgen. (4) Ein Grab oder eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes der Ruhezeitentspricht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeitbis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auf Antragdes Nutzungsberechtigten im letzten Jahr vor Ablauf fürjeweils ein bis fünf Jahre verlängert werden. Das Nutzungsrecht ist für alle Gräber und Grabstättengleichmäßig zu verlängern. Eine Beisetzung verlängert

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das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte. Die Amtsverwaltung kann die Vergabe oder Verlängerungeines Nutzungsrechtes versagen, wenn das öffentliche Interesse oder betriebliche Gründe dies erfordern. (6) Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes ist beider Amtsverwaltung zu stellen. (7) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderungseiner Angaben zur Person unverzüglich – innerhalbeines Monats – mitzuteilen. Für Schäden, die aus einer Unterlassung dieser Verpflichtung entsteht, ist das Amts Spreenhagen nicht ersatzpflichtig. Sollte dem Amt Spreenhagen dadurch ein höherer Aufwand entstehen, trägt der säumige Nutzungsberechtigte die entstandenen Kosten. (8) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerberfür den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen über, die im § 20 Abs. 1 BbgBestG in derjeweils gültigen Fassung bestimmt sind.

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§ 18 – Urnenanlagen in Form von Erdröhren

§ 15 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungenoder Aschen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber der Grabstätte bestimmt wird. (2) Es werden unterschieden, Erdwahlgrabstätten mit einem (Einzel-), zwei (Doppel-) oder mehreren (Familien-) Stellen. (3) Pro Erdwahlgrabstätte kann nur ein Sarg oder zwei Urnenbeigesetzt werden. (4) Zusätzliche Beisetzungen von bis zu zwei Urnen aufeinen Sarg sind nach Ablauf der Ruhezeit möglich. (5) Eine Vergrößerung der Grabstätte bedarf der Zustimmung der Amtsverwaltung. Je nach Gegebenheiten des Friedhofsplatzes kann eine Vergrößerung der Grabstätte genehmigt werden. Eine Verkleinerung der Grabstätte ist nicht gestattet.

(1) Urnenanlagen in Form von Erdröhren sind die elegante Möglichkeit, Urnenbestattungen klassisch unter der Erdezu gestalten. Die neuen Urnengräber sollen um Friedbäume arrangiert werden. Jedoch werden sieanders als auf dem bestehenden Feld in Erdröhrenbestattet. Diese werden direkt zu Beginn ins Erdreicheingelassen und die Urnen dann im Rahmen der Beisetzung hineingestellt. (2) Die Lage der Urnen ist nicht gekennzeichnet. Die Vergabe erfolgt gemäß den Belegungsplänen durch die Friedhofsverwaltung. Die Zahl der Urnen, die in einersolchen Urnenanlage in Form von Erdröhren beigesetztwerden können, richtet sich nach der Größe der Anlage. Entsprechend der Bauart können in einer Grabröhrenzwei bis vier Urnen bestattet werden. (3) Nach oben abgeschlossen werden die Erdröhren mitrunden Grabplatten, welche von den Nutzungsberechtigten beschriftet werden können. Die Größe der Grabplatte beträgt 30 bis 45 cm im Durchmesser. (4) Die Erstanlage und Gestaltung sowie die Pflege der Urnenanlage in Form von Erdröhren für die Dauer der Ruhezeit, als auch das Einebnen der Grabstätte obliegtausschließlich der Friedhofsverwaltung. (5) Für die Ablage von Kränzen, Blumen und dergleichen, sind nur die entsprechend dafür vorgesehenen Flächenzu verwenden. Individuelle Pflanzungen sind nichtgestattet. (6) Das Betreten der Anlage ist nicht gestattet, auch nicht für Angehörige während der Beisetzung.

§ 19 – Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Unterhaltung und Pflege für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft in dergeltenden Fassung geregelt.

§ 16 – Urnenwahlgrabstätten

V. Gestaltung und Größe der Grabstätten (1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, deren Lageim Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Die Mindestmaße für eine Urnenwahlgrabstätte für bis zuvier Urnen betragen 1,00 m x 1,00 m.

§ 17 – Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) In Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach, innerhalb einer Fläche für die Dauer von 15 Jahren in Rasenfeldern beigesetzt. (2) Die Lage jeder einzelnen Urne ist nicht gekennzeichnet. (3) Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichenskenntlich zu machen. (4) Das Betreten der Anlage ist nicht gestattet, auch nicht für Angehörige während der Beisetzung. (5) Im Bereich der Anlage dürfen Blumenschmuck und Kränze nur an den vom Friedhofsträger dafürvorgesehenen Stellen abgelegt werden.

§ 20 – Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebunganzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seineneinzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrtwird. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Gräber und Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigtenverantwortlich. (3) Die Nutzungsberechtigten können die Gräber und Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Gärtner damit beauftragen. (4) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Regelungendieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicherin Stand gehalten werden. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie chemischer Mittelzur Grabsteinsäuberung sind nicht gestattet. Vegetationauf den Wegen um das Grab darf von den Verantwortlichen nur mechanisch beseitigt werden. Die Wege dürfen nicht mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material bestreut werden. (6) Innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte gemäß den Regelungen dieser Satzung zugestalten.

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§ 21 – Gärtnerische Gestaltung und Unterhaltung

VI. Grabmale und Einfassungen

(1) Nach gärtnerischer Erstanlage sind alle Gräber bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu pflegen. (2) Die Bepflanzungen dürfen die Nachbargrabstätten sowiedie öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Die Nutzungsberechtigten haben verwelkte Blumen und Kränze, abgestorbene Teile der Dauerbepflanzung oderunbrauchbar gewordene Gegenstände von den Gräbernzu entfernen. (4) Es sind grundsätzlich die entsprechenden Abfallstellen fürdie Entsorgung von ausschließlich kompostierbaren Grab- und Friedhofsabfällen zu benutzen. Die Entsorgungsämtlicher Verpackungsmaterialien, Plastik- und Folienabfällen, Glas, Pappe, Papier, Ton usw. sind aufdem Friedhof untersagt und durch die Nutzungsberechtigten und die Besucher des Friedhofs selbst zuentsorgen. (5) Flaschen Konservendosen oder ähnliche Gegenständedürfen nicht auf den Gräbern abgestellt werden. (6) Privateigene Bänke und Stühle dürfen nicht aufgestelltwerden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung dergärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstättenobliegen ausschließlich der Amtsverwaltung. (8) Bei Verstößen gegen Anlage- und Pflegebestimmungenkann die Amtsverwaltung die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen, wenn eine befristete Aufforderung nicht beachtet wird. (9) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung istzulässig. Hecken dürfen nicht höher als 40 cm sein. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nur in Abstimmung mit der Amtsverwaltung gepflanzt werden. Gehölze dürfen die Höhe von 1,10 m nie überschreiten. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zuhalten, dass Bestattungen nicht behindert werden. (10)Die Grabstätten dürfen maximal zu 2/3 mit Kies, Kieselsteinen oder anderen Steinmaterialien angelegtwerden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grabstättemit einer Steinkante eingefasst ist und der Kiesel bismaximal 2 cm unterhalb der Steinkantenoberkanteangefüllt wird. (11)Grabplatten auf Erd- und/oder Urnenwahlgrabstättensind nicht gestattet. Eine frei bleibende Stelle vonmindestens 1/3 für die Bepflanzung muss vorhandensein. Entsprechendes gilt nicht für bereits bestehende Abdeckungen, die diesen Anteil überschreiten.

§ 22 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtetoder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nachschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb der jeweils festzusetzendenangemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zuermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung undein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf dergesetzten Frist den Pflichten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten dernutzungsberechtigten Person herrichten, pflegen undinstantsetzen, insbesondere die Verkehrssicherheitherstellen lassen oder beräumen lassen.

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§ 23 – Gestaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen:

a) Größe und Anordnung von Inschriften und Schmuckformen sind der Größe der Grabmaleanzupassen;

b) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise an der Seite angebracht werden;

c) liegende Grabmale können in allen Grabfeldernverwendet werden;

d) Sockel dürfen nicht höher als 12 cm sein. Bei Grabmalen aus Stein gilt der Sockel als Bestandteil des Grabmals und unterliegt den hierfür geltenden Bestimmungen;

e) für Grabstätten nach §§ 15 und 16 dieser Satzung sind Umrandungen/Einfassungen vorgeschrieben. Diesehaben aus Gründen der Standfestigkeit aus Stein zubestehen;

f) für Grabmale dürfen nur Natur- oder Kunststein, Holz (nur handwerklich bearbeitet) und Metalle verwendetwerden. (2) Soweit es das Amt Spreenhagen innerhalb der Gesamtgestaltung, unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen, für vertretbar hält, kann sie auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. (1) zulassen. Es kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen inbesonderer Lage über die in Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen an Material, Gestaltung und Ausführungstellen. (3) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn als Nachweis ein Zertifikat einer der folgenden Organisationenvorliegt:

  • Fair Stone
  • IGEP
  • Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  • Xertifix

Ein Zertifikat wird nicht benötigt, wenn der Stein auseinem der folgenden Länder stammt: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. (4) Die Abmaße der einzelnen Grabstellen sollen wie folgtnicht überschritten werden:

Einzelgrabstelle Länge: Breite: Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle: Mindestabstand der Grabstellen zueinander:

2,10 m 1,00 m 1,80 m 0,50 m

Doppelgrabstellen Länge: Breite: Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle: Mindestabstand der Grabstellen zueinander:

2,10 m 2,00 m 1,80 m 0,50 m

Wahleinzelgrabstelle Länge: Breite: Tiefe von der Erdoberfläche bis zu Grabsohle: Mindestabstand der Grabstellen zueinander:

2,10 m 1,00 m 1,80 m 0,50 m

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Wahldoppelgrabstelle Länge: Breite: Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle: Mindestabstand der Grabstellen zueinander:

2,10 m 2,00 m 1,80 m 0,50 m

Familiengrabstelle Länge: Breite: Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle: Mindestabstand der Grabstellen zueinander:

2,10 m 3,00 m 1,80 m 0,50 m

Urnengrabstelle Länge: Breite: Tiefe von der Erdoberfläche:

1,00 m 1,00 m 0,65 m

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berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zutun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. (4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schadenhaftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen, sonstigenbaulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilendavon verursacht wird. (5) Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarfeiner erneuten Genehmigung, es sei denn, es handeltsich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlasseiner Bestattung.

§ 26 – Entfernung

(5) Die Grabstätten müssen mit Einfassungen versehenwerden. (6) Die Grabeinfassung hat in der Flucht zum Weg zuerfolgen. (7) Andere Maße bedürfen der Zustimmung des Amtes Spreenhagen und sind vorab bei der Amtsverwaltungschriftlich zu beantragen. (8) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal und diedazugehörige Grabeinfassung nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet odergeändert worden, so kann es auf Kosten der zur Nutzungberechtigten Person entfernt werden. (9) Die Aufstellung eines Grabmales auf dem Friedhof darferst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung undeine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegtwerden können.

§ 24 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend denallgemein anerkannten Regeln der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK)“ zu fundamentieren und so zu befestigen, dasssie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnenbenachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senkenkönnen. Grabmale sind so zu fundamentieren, dass esnur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungengegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Satz 1 gilt für sonstigebauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Amtsverwaltung des Amtes Spreenhagen kannüberprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierungdurchgeführt worden ist und die Standsicherheit des Grabmals gegeben ist. Sie kann hierfür Drittebeauftragen.

§ 25 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sinddauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigenbaulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfezu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann das Amt Spreenhagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten sofort Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen u.ä.) treffen. (3) Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Amtes nicht innerhalb einer jeweilsfestzusetzenden Frist beseitigt, ist das Amt Spreenhagen

(1) Die Einebnung/Auflösung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Es besteht die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale inkl. Fundamente und sonstige bauliche Anlagen sowie Pflanzen durch den Nutzungsberechtigtenzu entfernen. (3) Dazu bedarf es der schriftlichen Anzeige bei der Amtsverwaltung. (4) Sind die Grabmale und die baulichen Anlagen nichtinnerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeitoder des Nutzungsrechts durch die Nutzungsberechtigtenentfernt worden, ist die Amtsverwaltung berechtigt, die Entfernung auf Kosten der Nutzungsberechtigtendurchzuführen.

§ 27 – Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler

(1) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler odersolche, die als besondere Eigenart des Friedhofs ausfrüheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Amtsverwaltung und dürfen nicht ohnebesondere Genehmigung abgeändert oder entferntwerden. (2) Sofern die bisherigen Nutzungsberechtigten bereit sind, derartige Grabstätten kostenlos an die Amtsverwaltungzu übergeben, legt die Gemeindevertretung fest, welche Gräber von der Amtsverwaltung übernommen werden.

VII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Friedhofshallen/Trauerfeiern

(1) Die Friedhofshallen dienen ausschließlich der Abhaltungvon Trauerfeiern mit vorheriger Terminabsprache. (2) Die Dekoration der Trauerhalle ist Angelegenheit derantragstellenden Person. Nach Abschluss der Trauerfeierist die Trauerhalle unverzüglich in den übergebenen Zustand zu versetzen. (3) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigenübertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenkenwegen des Zustandes der Verstorbenen bestehen. (4) Die Trauerhalle des Friedhofs steht für alle Bestattungsfeiern zur Verfügung. (5) Die Benutzung bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Amtsverwaltung. (6) Die Trauerfeiern können in der Friedhofshalle, am Graboder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelleabgehalten werden.

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Teil I – Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Spreenhagen vom 29. Januar 2025 VIII. Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte bzw. bestehende Nutzungsrechte

(1) Bei Grabstätten, über welche das Amts Spreenhagen vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtensich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach denbisherigen Vorschriften. (2) Die Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechtssowie dessen Wiedererwerb an diesen Grabstättenrichten sich nach dieser Satzung.

§ 30 – Haftung

(1) Das Amt Spreenhagen haftet nicht für Schäden die durchnichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiereoder höherer Gewaltentstehen. Ebenso wenig haftet das Amt für abhanden gekommene Gegenstände sowie für Schäden an Grabzubehör beim Öffnen und Schließenvon Gräbern. (2) Auf dem Friedhof erfolgt eingeschränkter Winterdienst. (3) Eine Haftung des Amtes für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungenzurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. (4) Das Amt Spreenhagen haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des vom Amt Spreenhagen verwalteten Friedhofs und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nachder jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zuentrichten.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. entgegen § 4 sich auf dem Friedhof in Rauen aufhält (z.B. nachts),
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 1 den Anordnungen der Bediensteten auf dem Friedhof nicht Folge leistet,
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe a) den Friedhof unddessen Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt,
  4. 4. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe b) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellenablagert,
  5. 5. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe c) Waren aller Artoder Dienstleistungen auf dem Friedhof anbietet,
  6. 6. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe d) gewerblich filmtoder fotografiert,
  7. 7. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe e) Druckschriftenverteilt,
  8. 8. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe f) während der Bestattung Arbeiten ausführt,
  9. 9. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe g) Hunde unangeleintmitführt oder sonstige Tiere mitbringt,
  10. 10. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe h) Wege des Friedhofs mit Fahrzeugen oder anderen Sportgerätenaller Art befährt,
  11. 11. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe i) auf dem Friedhoflärmt oder spielt,
  12. 12. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe j) Tongeräte hörbarzu betreiben,
  13. 13. entgegen § 5 Abs. 4 Buchstabe k) Abfälle jeglicher Artmitbringt und entsorgt.

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(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oderfahrlässig:

  1. 1. entgegen § 6 Abs. 6 und 7:
  • außerhalb der zugelassenen Zeiten Arbeiten aufdem Friedhof ausführt,
  • ruhestörende gewerbliche Arbeiten in der Nähe von

Bestattungen ausführt,

  • gewerblich genutzte Werkzeuge oder Materialiennicht nur vorübergehend und an Stellen lagert, andenen sie behindern,
  • nach Beendigung der Arbeiten den Arbeitsplatz nichtumgehend in einem ordnungsgemäßen Zustand zuversetzen,
  • Abraum oder Verpackungsmaterial nichtunverzüglich nach Beendigung der Arbeiten vom

Gelände des Friedhofs entfernt.

  1. 2. entgegen § 10 Abs. 1 Särge verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
  2. 3. entgegen § 17 Abs. 3 die Lage einer Urne durch Grabbepflanzung kennzeichnet,
  3. 4. entgegen § 17 Abs. 4 Urnengemeinschaftsanlagenbetritt,
  4. 5. entgegen § 20 Abs. 6 Grabstätten nicht binnen drei Monaten nach der Beisetzung herrichtet,
  5. 6. entgegen § 21 Abs. 2 Grabstätten so bepflanzt, dassandere Grabstätten, öffentliche Wege und Anlagenbeeinträchtigt werden,
  6. 7. entgegen § 21 Abs. 8 Bänke und Sitzgelegenheitenaufstellt,
  7. 8. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder sonstigebauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustandoder Grabmale bzw. bauliche Anlagen nichtunverzüglich wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt. (3) Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen der Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße von fünf bis eintausend Eurogeahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. § 33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.02.2025 in Kraft. Gleichzeitig trittdie Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Rauen (Friedhofs- und Bestattungsordnung) vom 27.04.2022 außer Kraft. Spreenhagen, den 14.01.2025 gez. __________________ S. Sefeloge Amtsdirektor

Siegel

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Rauen (Friedhofsgebührensatzung) Inhalt

§ 1 Geltungsbereich…………………………………….... 1

§ 2 Gebührenpflicht……………………………………..... 1

§ 3 Gebührenschuldner………………………………….. 1

§ 4 Entstehung der Gebührenpflichtund Fälligkeit……………………………………..…… 1

§ 5 Gebühren……………………………………………… 2

§ 6 Bestehende Grabnutzungsverträge………………… 3

§ 7 Umsatzsteuer…………………………………………. 3

§ 8 Inkrafttreten …………………………………………… 4

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Rauen gelegenen und vom Amt Spreenhagenverwalteten Friedhof und seiner Friedhofseinrichtungen in Rauen.

§ 2 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs und seiner Friedhofseinrichtungen sowie aller hiermit im Zusammenhang stehendenden Leistungen der Gemeinde Rauen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 3 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind die Personen verpflichtet, inderen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungenbenutzt bzw. für die gebührenpflichtigen Leistungen erbrachtwerden oder wird, die die Kosten der Leistungen aufgrundgesetzlicher Bestimmungen zu tragen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und der damit in Zusammenhangstehenden Leistungen. In Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen abererbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit dem Erbringen der Leistung. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erlass des Bescheides fällig.

§ 5 – Gebühren

  1. 1. Wahlgrabstätten Einzelerdwahlgrabstätte (auf 20 Jahre) Doppelerdwahlgrabstätte (auf 20 Jahre)

911,20 €

Nr. 01/2025

anonyme Urnengrabstellen (auf 15 Jahre)

871,27 €

Standsicherheitsprüfung für stehende Grabsteine für 15/20 Jahre

59,20 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts Einzelerdwahlgrabstätte (je Jahr)

45,58 €

Doppelerdwahlgrabstätte (je Jahr)

49,24 €

Dreistellige Grabstätten (je Jahr)

52,91 €

Urnenwahlgrabstätte (je Jahr)

43,85 €

Standsicherheitsprüfung für stehende Grabsteine je Jahr (nach Errichtung)

2,96 €

Für den Fall einer zusätzlichen Bestattung wird die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes monatlich berücksichtigt.

  1. 3. Neue Grabstätten Urnenanlagen in Form von Erdröhren (für 15 Jahre)

2.430,27 €

Verlängerung des Nutzungsrechts Urnenanlagen in Form von Erdröhren (je Jahr)

42,23 €

  1. 4. Benutzung der Trauerhalle

208,82 €

  1. 5. Verwaltungsgebühr Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätteoder Prüfung und Genehmigung einer Urnenzusetzung in eine bestehende Wahlgrabstätte (zzgl.anfallende Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten) 22,21 € Prüfung und Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungensowie sonstigen Grabausstattungen

11,10 €

Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte

11,10 €

Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende

14,81 €

Adressermittlung einfach (bis 2 Einwohnermeldeämter kontaktieren)

7,40 €

Adressermittlung aufwendig (mehr als 2 Einwohnermeldeämter kontaktieren)

7,40 €

Aufforderung zum Befestigen loser Grabmale nach Standsicherheitsprüfung

14,81 €

Abstecken der neuen Gräber (Urnengrabanlage) durch die Friedhofsverwaltung

44,43 €

Kosten der Beauftragung einer Firma zur Beräumung des Grabes oder ähnliches

22,21 €

984,80 €

Dreistellige Grabstätten (auf 20 Jahre)

1.057,60 €

Urnenwahlgrabstätte (auf 15 Jahre)

876,80 €

§ 6 – Bestehende Grabnutzungsverträge

Grabnutzungsverträge, die vor Inkrafttreten dieser Satzunggeschlossen wurden, bleiben von den Regelungen dieser Satzung unberührt und bestehen unverändert fort.

Teil I – Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Spreenhagen vom 29. Januar 2025

Jahrgang 25

Nr. 01/2025

§ 7 – Umsatzsteuer

Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen von denobersten Finanzbehörden des Bundes oder des Landes Brandenburg der Umsatzsteuer unterworfen werden, wirdzusätzlich zu den Gebühren/Entgelten die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

Wahlbezirk: Wahlraum:

Spreenhagen 03 Sport- und Funktionsgebäude, OT Hartmannsdorf, Kanalstraße 25 a, 15528 Spreenhagen

Wahlbezirk: Wahlraum:

Spreenhagen 04 Bürgerhaus, OT Markgrafpieske, Lange Straße 42, 15528 Spreenhagen

§ 8 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Rauen vom 27.04.2022 außer Kraft.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigtenbis spätestens 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im RouanetGymnasium, Breitscheidstraße 3 A, 15848 Beeskowzusammen.

Spreenhagen, den 14.01.2025 gez. _________________ S. Sefeloge Amtsdirektor

  1. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis ereingetragen ist.

(Siegel)

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Zusammenfassender Bericht über die Beschlüsseder Gemeindevertretung Rauenvom 21.11.2024

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegebenwerden.

  1. 1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rauen beschlossdie Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Rauen mitfolgenden Änderungen:
    • a) Der Satzung wird der § 6 mit folgender Änderungeingefügt: Grabnutzungsverträge, die vor Inkrafttretendieser Satzung geschlossen wurden, bleiben von den Regelungen dieser Satzung unberührt und bestehenunverändert fort.
    • b) Die Benutzungsgebühren werden um 20% abgesenkt

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wählererhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettelausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummera)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auchdieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägenaußerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, undjeweils die Namen der ersten fünf Bewerber derzugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

  1. 2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rauen beschlossdie Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Rauen.

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum

  1. 21. Deutschen Bundestagin der Gemeinde Spreenhagen
  2. 1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Der Wähler gibtstatt.

seine Erststimme in der Weise ab,

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlichmacht, welchem Bewerber sie gelten soll,

  1. 2. Die Gemeinde Spreenhagen ist in folgende vier Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk: Wahlraum:

Wahlbezirk: Wahlraum:

Spreenhagen 01 Bürgerhaus, OT Spreenhagen, Artur-Becker-Ring 3 b, 15528 Spreenhagenund seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlichmacht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Spreenhagen 02 Bürgerhaus, OT Braunsdorf, Dorfstraße 17 a, 15528 Spreenhagen

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabinedes Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraumgekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dassseine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Jahrgang 25

Teil I – Amtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Spreenhagen vom 29. Januar 2025

  1. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigungdes Wahlgeschäfts möglich ist.
  2. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahlim Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirkdieses Wahlkreises oderb)

durch Briefwahlteilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einenamtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mitdem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlagangegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auchbei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  1. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmalund nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Hauptsatzungder Gemeinde Spreenhagen (HS) Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), hatdie Gemeindevertretung der Gemeinde Spreenhagen in ihrer Sitzung am 13.01.2025 folgende Hauptsatzung beschlossen.

Inhalt

§ 1 Name der Gemeinde und Gebiet (§ 9 BbgKVerf)………..2

§ 2 Wappen (§ 10 BbgKVerf)…………………………………...2

§ 3 Formen der Einwohnerbeteiligung

(§§ 13, 19 BbgKVerf)………………………………………..2

§ 4 Zuständigkeiten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 17

u. § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf)……………………………..4

§ 5 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oderanderer Tätigkeit (§ 31 Abs. 3, § 44 Abs. 4 S. 4,

46 Abs. 7 S. 1 BbgKVerf)…………………………………...4

§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)…………….4

§ 7 Ortsteile (§§ 45 ff. BbgKVerf)………………………………5

§ 8 Bekanntmachungen…………………………………………6

§ 9 Geschlechtsspezifische Formulierung…………………….7

§ 10 Inkrafttreten…………………………………………………7

§ 1 Name der Gemeinde und Gebiet (§ 9 BbgKVerf)

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Spreenhagen“.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oderwegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmegehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfebei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbstgetroffenen und geäußerten Wahlentscheidungbeschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die untermissbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, dieselbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebniseiner Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wirdmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafebestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimmeabgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem Amt Spreenhagen im Landkreis Oder-Spree des Landes Brandenburg an. (3) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden Ortsteilen: -

Braunsdorf Der Ortsteil umfasst die Flur 1 bis 8 der Gemarkung Braunsdorf.

-

Hartmannsdorf Der Ortsteil umfasst die Flur 1 bis 12 der Gemarkung Hartmannsdorf.

-

Markgrafpieske Der Ortsteil umfasst die Flur 1 bis 10, 12 und 13 der Gemarkung Markgrafpieske und die Flur 1 und 2 der Gemarkung Lebbin.

-

Spreenhagen Der Ortsteil umfasst die Flur 1 bis 12 der Gemarkung Spreenhagen.

(4) Im Gemeindegebiet bestehen folgende bewohnte Gemeindeteile:

Spreenhagen, den 06.01.2025 gez. ______________ Sascha Sefeloge Amtsdirektor

Nr. 01/2025

(Dienstsiegel)

-

Göllmitz Der bewohnte Gemeindeteil liegt in Flur 7 der Gemarkung Braunsdorf.

-

Hartmannsdorf Der bewohnte Gemeindeteil liegt in Flur 1 und 3 der Gemarkung Hartmannsdorf.

-

Hartmannsdorf - Stäbchen Der bewohnte Gemeindeteil liegt in Flur 9 der Gemarkung Hartmannsdorf.

-

Hartmannsdorf - Neu Hartmannsdorf Der bewohnte Gemeindeteil liegt in Flur 5 der Gemarkung Hartmannsdorf.