Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
S A T Z U N G der Stadt Beeskow zum Friedhofs- und Bestattungswesen und zu den Gebühren für den Friedhof im Ortsteil Krügersdorf
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007 (GVBl I, S.286), des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. I, S. 226) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl I, S. 174) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow in der Sitzung am 19.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Beeskow gelegenen Friedhöfe und
Friedhofsteile:
1Friedhof Krügersdorf im Ortsteil Krügersdorf
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Beeskow. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Krügersdorf waren und Verwandten 1. Grades von Einwohnern des Ortsteils Krügersdorf sowie Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf dem Friedhof in Krügersdorf besitzen.
Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Beeskow im Ausnahmefall zugelassen werden.
(2) Bestattungsbezirk ist der Ortsteil Krügersdorf.
§ 3 Verwaltung der Friedhöfe
(1) Die Verwaltung des Friedhofs gem. dieser Satzung erfolgt durch die Stadt Beeskow. Sie kann sich hierzu eines durch den Ortsbeirat Krügersdorf vorgeschlagenen Friedhofsverwalters bedienen, soweit es sich nicht um hoheitliche Maßnahmen handelt.
(2) Für Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste kann der Bestattungspflichtige bzw. die bestattende Person sich durch Einwohner des Ortsteils Krügersdorf im Alter zwischen 18 und 65 Jahren unterstützen lassen. Abweichend hiervon können auch die Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste von entsprechenden Gewerbetreibenden im Rahmen des § 7 dieser Satzung durchgeführt werden. Die vorgenannten Dienste sind rechtzeitig der Stadt Beeskow oder dem Friedhofsverwalter anzuzeigen.
§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder auch einzeln Bestattungs- und Grabstättenarten gespert (Schließung) oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführrt werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, wie auch die Veränderung von Nutzungsrechten, durch die Aufhebung Goes auf dem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schliebung und Aufhebung nach Abs. 1 ist öffentlich bekanztzugeben, bei einzelnen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Aufhebung sind die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungsszeit, die in sonstigen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt Beeskow in andere Grabstätten umzubieten. Im Falle der Schliebung gilt Satz 1 entsprechend, sowie Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Schliebung oder eine Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfugung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Beeskow kostenfrei in ähnlicher Weise wie die aufgehobenen oder geschlossenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanztuggebenden Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Beeskow wie auch der Friedhofsverwalter konnen das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahre)dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
- 1. Tiere frei laufen zu lassen,
- 2. Wege mit Fahrzeugen zu befahren, die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Kranke und gebrechliche Personen dürfen auf den Friedhofswegen Rollstühle benutzen;
- 3. bei Beerdigungen als Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen und dadurch den Ablauf der Bestattung zu beeinträchtigen;
- 4. nach Ende der Besuchszeit auf dem Friedhof zu verweilen;
- 5. in der Nähe von Beerdigungen zu rauchen;
- 6. Druckschriften ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 7. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 8. Abräum- und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu lagern;
- 9. Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten, Bänke, gärtnerische Anlagen, Toiletten und sonstige Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen;
- 10. in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeiten zu verrichten;
- 11. Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;
- 12. chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden;
- 13. die Friedhofswege und sonstige Einrichtungen zweckentfremdet zu benutzen;
- 14. Brunnen ohne besonderes Unbedenklichkeitszeugnis des Kreisarztes anzulegen;
- 15. während der Beerdigung gewerbsmäßig zu fotografieren.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Beeskow. Der Umfang der Tätigkeiten ist der Stadt Beeskow anzuzeigen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Stadt Beeskow kann hiervon Ausnahmen zu lassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibende haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Beeskow einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bediensteten-Ausweise sind der Stadt Beeskow wie auch dem Friedhofsverwalter auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Die Stadt Beeskow hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller auch für seine Bediensteten zu erbringen.
(4) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten an Grabstätten ist montags bis freitags von 07.00 -17.00 Uhr und sonnabends von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr gestattet.
Während der Beisetzungen sind die gewerblichen Tätigkeiten einzustellen. An Sonn- und Feiertagen ist jegliche gewerbliche Arbeit untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern.
Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieses Paragrafen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieses Paragrafen ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Beeskow die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Im Falle einer Bestattung hat der Bestattungspflichtige mit dem Friedhofsverwalter die Möglichkeit eine geeignete Grabstelle auszusuchen. Erd- und Feuerbestattungen sind sodann unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Beeskow anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Bestattung erfolgt in Absprache mit der Stadt Beeskow. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen durch die Stadt Beeskow in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Särge
(1) Die Särge müssen gegen das Ausfließen von Leichenwasser gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Die Verwendung von Särgen aus Stoffen, die in der Erde nicht zerfallen, ist nicht statthaft. Das gleiche gilt für die Ausstattung in den Särgen und die Umhüllung der Leichen.
Die Stadt Beeskow muss Särge und Ausstattungen von Särgen sowie Leichenumhüllungen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, zurückweisen.
(2) Bei einer Überführung muss der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden.
(3) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
§ 10 Belegung und Wiederbelegung
In einer Grabstelle darf für die Dauer der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem zugleich gestorbenen Kind bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres sowie zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen.
§ 11 Register
(1) Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Beerdigungen wird von der Stadt Beeskow mit Unterstützung des Friedhofsverwalters ein Beerdigungsregister geführt. Es enthält mindestens folgende Angaben:
- laufende Nummer und Bezeichnung des Grabes
- Vor- und Zuname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Todestag
- Beerdigungstag des/der Verstorbenen
- Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten der Grabstelle.
(2) Die Stadt Beeskow führt mit Unterstützung des Friedhofsverwalters außerdem Verzeichnisse über sämtliche Grabstätten und zwar getrennt nach den einzelnen Grabstättenarten. Darin werden eingetragen
- die Grabstätten nach Feld, Reihe und Nummer
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beerdigungstag und Todestag der/des Verstorbenen.
(3) Sofern der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit verstorben ist, müssen auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden.
(4) Es sind ferner zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Gräberpläne) anzulegen und laufend zu ergänzen.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Beeskow. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Stadt sind grundsätzlich nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
In den Fällen des § 23 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdwahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Gemeinschaftsgrabstätten d)Rasengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Wahlgrabstände, an Urnenwahlgrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen. (5) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet. Vorhandene Grabgewölbe)dürfen nicht weiter belegt werden. Sie dürfen erst nach erteilter Genehmigung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (6) Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter gegenüber gilt der unmittelbare Besitzer des Grabstättennutzungsvertrages über das Nutzungsrecht an einem Grab als Berechtigter. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes des Grabstättennutzungsvertrages, so kann die Stadt Beeskow wie der Friedhofsverwalter bis zur Vorlage des Nachweises jeder Benutzung untersagen.
§ 14 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, für Urnenbestattungen 20 Jahre und bei anonymen Gemeinschaftsgrabstätten 15 Jahre.
§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht.
(2) Für Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen, welches sich bei Erbwahlgräbern auf 25 Jahre und bei Urnenwahlgräbern auf 20 Jahre beläuft. Es kann auf Antrag jeweils bis zu 25 Jahre bzw. 20 Jahre verlängert werden.
(3) Bei der Belegung einer Wahlgrabstätte darf die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten. Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(4) Der Antrag auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist beim Friedhofsverwalter zu stellen, der deren Antrag an die Stadt Beeskow weiter leitet. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
(5) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder Vorab als Erklärung gegenüber der Stadt Beeskow bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a) der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die Enkelkinder
f) die Großeltern
In den Fällen b) bis f) ist jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.
Der Name des neuen Berechtigten ist auf dem Grabstättennutzungsvertrag unter Aufdruck des Dienststempels und des Datums zu vermerken.
§ 16 Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten oder belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird.
(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren.
(4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch öffentlichen Aushang am Friedhof hingewiesen.
(5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten 3 Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu halten. (6) Über die Wiederverwendung/Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Stadt Beeskow.
§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbestattungen ohne individuelle Kennzeichnung. Die Grabstellen werden nur für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren des Verstorbenen vergeben. Die Pflege und Instandhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt durch den Friedhofsverwalter. Grabmäler)dürfen Dort nicht erreicht werden, Blumenschmuck und Kranze konnen nur an den vom Friedhofsträger vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Bestattung kann unter Teilnahme von Trauernden erfolgen. (2) Die Grabstellengröbe beträgt 1,00m x 1,00m (3) Auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte ist auch die Bestattung von Personen möglich, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Schneeberg waren. (4) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsgrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Beeskow.
§ 18 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind einstellige oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstände besteht nicht. (2) Das einstellige Wahlgrab hat eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 0,90 m. Bei Doppelwahlgrabstätten erhöht sich die Grabbreite auf 1,80 m. Kinderwahlgrabstätten haben eine Länge von 1,10 m und eine Breite von 0,90 m. In Kinderwahlgrabstätten konnen Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bestattet werden. (3) Je Grabstelle darf nur ein Sarg bestattet werden. (4) Zusätzliche Beisetzungen von Urnen in Erdgrabwahlstätten sind möglich. In Kindergrabstätten kann zusätzlich eine Urne, in Einzelgrabstätten konnen zusätzlich bis zu 2 Urnen und in Doppelgrabstätten konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 19 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind ein- und zweistellige Grabstätten zur Beisetzung von Urnen, an denen eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen wird. Es kann auf Antrag bis zu 20 Jahren verlängert werden. In einer Urnenwahlgrabstelle können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Einen Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Urneneinzelgrabstelle hat eine Länge von 1,10 m und eine Breite von 0,90 m. Bei der Urnendoppelwahlgrabstelle erhöht sich die Breite auf 1,80 m.
§ 20 Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind einstellige oder zweistellige Reihengräber ohne Grabhügel. In Rasengrabstellen konnen Urnen wie auch Erdbestattungen erfolgen. In einer Rasengrabstelle konnen nur jeweils eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung durchgeführt werden. (2) Die einstellige Rasengrabstelle hat eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 0,90 m, die doppelstellige Rasengrabstelle eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1,80 m. Die Ruhezeit bei Rasengrabgrabstätten beträgt 25 Jahre. (3) Auf Rasengrabstätten ist nach zwei Monaten vom Nutzungsberechtigten jeglicher Blumenschmuck zu beseitigen und die Grabstelle zu begragigen. Die Grabstelle wird sodann mit Rasen eingesät. Eine anderweitige Bepflanzung und das Ablegen von Grabgestecken ist dann nicht mehr zulässig. Auf Rasengrabstätten ist lediglich die Aufstellung eines Grabsteines mit den Größen 0,40 m x 0,60 m möglich. Der Grabstein ist auf eine Grundplatte von 0,50m x 0,50m aufzustellen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Wahlgrabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 22 Allgemeine Vorschriften über die Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grablaternen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen oder Entfernung ist nur mit Genehmigung der Stadt Beeskow gestattet. Dieser kann Anordnungen erlassen, die Werkstoff, Art und Größe der Grabzeichen, Einfriedungen usw. für die Friedhöfe oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben.
(2) Grabmal, Einfassung und Bepflanzung müssen in Größe, Form, Material und Farbe die gestalterische Einheit des Friedhofsbereiches ermöglichen.
(3) Grabmale und deren Fundamente dürfen mit keinem Teil über die Grenzen des Grabes hinausragen und sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Aus Gründen der Sicherheit der Friedhofsbesucher muss jedes Grabmal dauerhaft mit dem Boden verbunden sein, damit es sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen kann.
(5) Für die Standfestigkeit von Grabmalen haftet der Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsverwalter hat das Recht, zur Verhütung von Unfällen nicht standfeste Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise abzubauen und sicherzustellen.
(6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(7) Die näheren Bestimmungen über Material, Form und Größe der Grabmale wie auch über die Gestaltung der Grabanlagen werden im Einvernehmen mit dem Friedhofsverwalter und dem Ortsbeirat allgemeinverbindlich festgelegt.
§ 23 Verantwortlichkeit baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Beeskow auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsverwalters nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Beeskow berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Beeskow ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Wahlgrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsverwalters von der Grabstätte entfernt werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Wahlgrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21-23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Beeskow. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch der Friedhofsverwalter kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihm festzusetzendes Entgelt übernehmen; er unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.
(6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und baulichen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen dem Friedhofsverwalter.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, unterhalten oder gepflegt, hat der Friedhofsverwalter die Berechtigten darauf hinzuweisen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wird der Nutzungsberechtigte durch die Stadt Beeskow schriftlich aufgefordert die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Beeskow in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte/Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsverwalter den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsverwalter ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Beeskow und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des Friedhofsverwalters betreten werden.
(2) Die Särge sind bereits vor Aufnahme in der Leichenhalle endgültig zu schließen.
§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsverwalters.
VIII. Gebühren und Entgelte
§ 29 Gebühren
Die Stadt Beeskow erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe nachfolgenden Paragrafen.
§ 30 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,
b) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer der Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung
b) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts bzw. der Überlassung von Begräbnisplätzen
c) mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsverwalter ist ermächtigt im Namen der Stadt Beeskow, die laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für je 2 Jahre entgegenzunehmen.
§ 32 Gebührentarife
(1) Gebühren für die Einräumung eines Nutzungsrechts für die Nutzungszeit beträgt bei:
I. Wahlgrabstätten
- 1. Erdwahlgrabstätten
a) Erdwahlgrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25,00 EUR
b) Einzelgrabstelle 50,00 EUR
c) Doppelgrabstätte 100,00 EUR
- 2. Urnenwahlgrabstätten
a) Einzelurnengrabstätte 25,00 EUR
b) Doppelurnengrabstätte 50,00 EUR
II. Rasengrabstätte
a) Einzelgrabstätte 250,00 EUR
b) Doppelgrabstätte 500,00 EUR
c) für den Fall, dass in der Rasengrabstelle eine Erdbestattung erfolgt, werden zusätzlich weitere 50,00 EUR je Erdbestattung erhoben
III. Anonyme Gemeinschaftsgrabstätte
je Grabstelle 150,00 EUR
Bei Verlängerung der Nutzungszeit für eine vorhandene Grabstätte wird eine Gebühr in der Höhe erhoben, die zeitanteilig dem geregelten Nutzungsrecht für die jeweilige Grabstätte entspricht.
(2) Verwaltungsgebühren werden wie folgt erhoben:
a) Bearbeitungsgebühr für eine Urnenbeisetzung auf einer vorhandenen Grabstätte 20,00 EUR
(3) sonstige Gebühren
a) Grabstättenverlängerung (mind. 5 Jahre ) pro Jahr 2,00 EUR
b) Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restnutzungsdauer pro Jahr und Grabstätte 5,00 EUR
c) Pflegegebühr je Nutzer und Jahr (unabhängig von der Anzahl der Grabstellen) 20,00 EUR
d) Reinigung der Trauerhalle 25,00 EUR
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Beeskow bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 Haftung
Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haften insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Beeskow und der Friedhofsverwalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 Einschränkungen
Weitere Einschränkungen durch eine Friedhofsordnung, die die Stadt Beeskow in Abstimmung mit dem Ortsbeirat und dem Friedhofsverwalter erlassen kann, können zur Benutzung des Friedhofs getroffen werden.
§ 30 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Ortsteil Krügersdorf der Stadt Beeskow vom 18.12.2015 außer Kraft.
Beeskow, den 20.12.2017
Frank Steffen Bürgermeister
S A T Z U N G der Stadt Beeskow zum Friedhofs- und Bestattungswesen und zu den Gebühren für den Friedhof im Ortsteil Kohlsdorf
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007(GVBl I, S.286), des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. I, S. 226) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl I, S. 174) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow in der Sitzung am 11.07.2023 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Beeskow gelegenen Friedhöfe und Friedhofsteile:
1 Friedhof Kohlsdorf im Ortsteil Kohlsdorf
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Beeskow. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Kohlsdorf waren und Verwandten 1. Grades von Einwohnern des Ortsteils Kohlsdorf sowie Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf dem Friedhof in Kohlsdorf besitzen.
Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Beeskow im Ausnahmefall zugelassen werden.
(2) Bestattungsbezirk ist der Ortsteil Kohlsdorf.
§ 3 Verwaltung der Friedhöfe
(1) Die Verwaltung des Friedhofs gem. dieser Satzung erfolgt durch die Stadt Beeskow. Sie kann sich hierzu eines durch den Ortsbeirat Kohlsdorf vorgeschlagenen Friedhofsverwalters bedienen, soweit es sich nicht um hoheitliche Maßnahmen handelt.
(2) Für Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste kann der Bestattungspflichtige bzw. die bestattende Person sich durch Einwohner des Ortsteils Kohlsdorf im Alter zwischen 18 und 65 Jahren unterstützen lassen. Abweichend hiervon können auch die Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste von entsprechenden Gewerbetreibenden im Rahmen des § 7 dieser Satzung durchgeführt werden. Die vorgenannten Dienste sind rechtzeitig der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter anzuzeigen.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder auch einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, wie auch die Verlängerung von Nutzungsrechten, durch die Aufhebung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung und Aufhebung nach Abs. 1 ist öffentlich
bekanntzugeben, bei einzelnen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Aufhebung sind die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit, die in sonstigen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt Beeskow in andere Grabstätten umzubetten.
Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder eine Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Beeskow kostenfrei in ähnlicher Weise wie die aufgehobenen oder geschlossenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) entfällt
(2) Die Stadt Beeskow wie auch der Friedhofsverwalter können das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
- 1. Tiere frei laufen zu lassen,
- 2. Wege mit Fahrzeugen zu befahren, die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Kranke und gebrechliche Personen dürfen auf den Friedhofswegen Rollstühle benutzen;
- 3. bei Beerdigungen als Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen und dadurch den Ablauf der Bestattung zu beeinträchtigen;
- 4. entfällt
- 5. in der Nähe von Beerdigungen zu rauchen;
- 6. Druckschriften ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 7. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 8. Abräum- und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu lagern;
- 9. Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten, Bänke, gärtnerische Anlagen, Toiletten und sonstige Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen;
- 10. in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeiten zu verrichten;
- 11. Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;
- 12. chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden;
- 13. die Friedhofswege und sonstige Einrichtungen zweckentfremdet zu benutzen;
- 14. Brunnen ohne besonderes Unbedenklichkeitszeugnis des Kreisarztes anzulegen;
- 15. während der Beerdigung gewerbsmäßig zu fotografieren.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Beeskow. Der Umfang der Tätigkeiten ist der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter anzuzeigen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Stadt Beeskow kann hiervon Ausnahmen zu lassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibende haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Beeskow einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bediensteten-Ausweise sind der Stadt Beeskow wie auch dem Friedhofsverwalter auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Die Stadt Beeskow hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller auch für seine Bediensteten zu erbringen.
(4) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten an Grabstätten ist montags bis freitags von 07.00 -17.00 Uhr und sonnabends von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet. Während der Beisetzungen sind die gewerblichen Tätigkeiten einzustellen. An Sonn- und Feiertagen ist jegliche gewerbliche Arbeit untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieses Paragrafen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieses Paragrafen ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Beeskow die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Im Falle einer Bestattung hat der Bestattungspflichtige mit dem Friedhofsverwalter die Möglichkeit eine geeignete Grabstelle auszusuchen. Erd- und Feuerbestattungen sind sodann unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Beeskow anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Bestattung erfolgt in Absprache mit der Stadt Beeskow. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen durch die Stadt Beeskow in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Särge
(1) Die Särge müssen gegen das Ausfließen von Leichenwasser gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Die Verwendung von Särgen aus Stoffen, die in der Erde nicht zerfallen, ist nicht statthaft. Das gleiche gilt für die Ausstattung in den Särgen und die Umhüllung der Leichen.
Die Stadt Beeskow muss Särge und Ausstattungen von Särgen sowie Leichenumhüllungen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, zurückweisen.
(2) Bei einer Überführung muss der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden.
(3) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
§ 10 Belegung und Wiederbelegung
In einer Grabstelle darf für die Dauer der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem zugleich gestorbenen Kind bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres sowie zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen.
§ 11 Register
(1) Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Beerdigungen wird von der Stadt Beeskow mit Unterstützung des Friedhofsverwalters ein Beerdigungsregister geführt. Es enthält mindestens folgende Angaben:
- laufende Nummer und Bezeichnung des Grabes
- Vor- und Zuname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Todestag
- Beerdigungstag des/der Verstorbenen
- Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten der Grabstelle.
(2) Die Stadt Beeskow führt mit Unterstützung des Friedhofsverwalters außerdem Verzeichnisse über sämtliche Grabstätten und zwar getrennt nach den einzelnen Grabstättenarten. Darin werden eingetragen
- die Grabstätten nach Feld, Reihe und Nummer
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beerdigungstag und Todestag der/des Verstorbenen.
(3) Sofern der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit verstorben ist, müssen auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden.
(4) Es sind ferner zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Gräberpläne) anzulegen und laufend zu ergänzen.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Beeskow. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Stadt sind grundsätzlich nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
In den Fällen des § 23 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
b) Urnenwahlgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen.
(5) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet. Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden. Sie dürfen erst nach erteilter Genehmigung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(6) Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter gegenüber gilt der unmittelbare Besitzer des Grabstättennutzungsvertrages über das Nutzungsrecht an einem Grab als Berechtigter. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes des Grabstättennutzungsvertrages, so kann die Stadt Beeskow wie der Friedhofsverwalter bis zur Vorlage des Nachweises jede Benutzung untersagen.
§ 14 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre und für Urnenbestattungen 15 Jahre.
§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht.
(2) Für Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen, welches sich bei Erdwahlgräbern auf 20 Jahre und bei Urnenwahlgräbern auf 15 Jahre beläuft. Es kann auf Antrag jeweils bis zu 20 Jahre bzw. 15 Jahre verlängert werden.
(3) Bei der Belegung einer Wahlgrabstätte darf die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten. Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(4) Der Antrag auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist beim Friedhofsverwalter zu stellen, der deren Antrag an die Stadt Beeskow weiter leitet. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
(5) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder Vorab als Erklärung gegenüber der Stadt Beeskow bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a) der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die Enkelkinder
f) die Großeltern
In den Fällen b) bis f) ist jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.
Der Name des neuen Berechtigten ist auf dem Grabstättennutzungsvertrag unter Aufdruck des Dienststempels und des Datums zu vermerken.
§ 16 Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten oder belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird.
(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren. (4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch öffentlichen Aushang am Friedhof hingewiesen. (5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten 3 Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu halten. (6) Über die Wiederverwendung/Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Stadt Beeskow in Zusammenarbeit mit dem Friedhofsverwalter.
§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten - entfällt
§ 18 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind einstellige oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (2) Die Gestaltung der Grabstände (Gröbe, Bepflanzungen u.a.) ist vorher mit dem Friedhofsverwalter abzustimmen. (3) Je Grabstelle darf nur ein Sarg bestattet werden. (4) Zusätzliche Beisetzungen von Urnen in Erdgrabwahlstätten sind möglich. In Kindergrabstätten kann zusätzlich eine Urne, in Einzelgrabstätten konnen zusätzlich bis zu 2 Urnen und in Doppelgrabstätten konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(1) Urnenwahlgräber sind ein- und zweistellige Grabstätten zur Beisetzung von Urnen, an denen eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen wird. Es kann auf Antrag bis zu 20 Jahren verlängert werden. In einer Urnenwahlgrabstelle können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Einen Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Gestaltung der Grabstätte (Größe, Bepflanzungen u.a.) ist vorher mit dem Friedhofsverwalter abzustimmen.
§ 20 Baumbestattung
(1) Bei der Baumbestattung erfolgt die Urnenbestattung ausschließlich nach der Kremierung. Für die Beisetzung der Asche müssen leicht ökologisch abbaubare Urnen als Gefäß genutzt werden. Die Größe des einzelnen Urnengrabes beträgt in der Länge und in der Breite 0,50 m. In der Urnengrabstätte kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Die Ruhezeit der Urnengrabstätte beträgt 15 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit kann in dem Urnengrab erneut eine Urne beigesetzt werden, wenn hierfür ein erneutes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
(2) Die naturnahe Urnenbestattung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Urnenbeisetzung im direkten Wurzelbereich der dort befindlichen Bäume auf dem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs erfolgt. Als erinnerndes Denkmal darf auf das jeweilige Urnengrab eine Liegeplatte mit einer Größe von höchstens 0,20 m x 0,20 m gelegt werden.
(3) Darüber hinaus gehende Gestaltungen des Urnengrabes, wie Einfassungen, Einfriedungen, Bepflanzungen und das Aufstellen von Figuren oder ähnlichem sind untersagt und werden dann von dem Friedhofsverwalter bzw. der Stadt entfernt. Das Ablegen von Trauerschmuck und Kränze wird nur am Tag der Beisetzung zugelassen. Der Trauerschmuck ist innerhalb von 14 Tagen von den Angehörigen zu entfernen.
(4) Der Baumbestand darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(5) Aufgrund von Erkrankungen des Baumes vor Ablauf der Nutzungszeit, die eine Fällung zur Folge haben, oder das atypische Aussehen der Baumart verändern, entstehen gegenüber der Gemeinde keine Schadensansprüche durch den Nutzungsberechtigten oder Hinterbliebenen. Dieser resultiert auch nicht aus notwendig gewordenen Pflegemaßnahmen. Eine Ersatzpflanzung durch die Stadt wird dann geprüft.
(6) Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fläche durch Tiere oder Naturereignisse in der Fläche entstehen, wird nicht gehaftet.
(7) Eine Umbettung aus einer naturnahen Grabstätte ist aufgrund der leicht ökologisch abbaubaren Urnen nicht möglich.
§ 21 Rasengrabstätten - entfällt
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Wahlgrabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 23 Allgemeine Vorschriften über die Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grablaternen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen oder Entfernung ist nur mit Genehmigung der Stadt Beeskow in Zusammenarbeit mit dem Friedhofsverwalter gestattet. Diese kann Anordnungen erlassen, die Werkstoff, Art und Gröbe der Grabzeichen, Einfriedungen usw. für die Friedhöfe oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben. (2) Grabmal, Einfassung und Bepflanzung müssen in Gröbe, Form, Material und Farbe die gestalterische Einheit des Friedhofsbereiches ermögenlich. (3) Grabmale und deren Fundamente dürfen mit keinem Teil über die Grenzen des Grabes hinausragen und sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen.
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Aus Gründen der Sicherheit der Friedhofsbesucher muss jeder Grabmal dauerhaft mit dem Boden verbunden sein, damit es sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen kann. (5) Für die Standfestigkeit von Grabmalen haftet der Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsverwalter hat das Recht, zur Verhütung von Unfallen nicht standfeste Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise abzubauen und sicherzustellen. (6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (7) Die naheren Bestimmungen über Material, Form und Gröbe der Grabmale wie auch über die Gestaltung der Grabanlagen (Umfang und Höhe der Bepflanzung) werden im Einvernehmen mit dem Friedhofsverwalter und dem Ortsbeirat allgemeinverbindlich festgelegt.
§ 24 Verantwortlichkeit baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Beeskow auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsverwalters nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Beeskow berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder
das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Beeskow ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Wahlgrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsverwalters von der Grabstätte entfernt werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Wahlgrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21-23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Beeskow.
Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch der Friedhofsverwalter kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihm festzusetzendes Entgelt übernehmen; er unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.
(6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und baulichen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt dem Friedhofsverwalter.
§ 27 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, unterhalten oder gepflegt, hat der Friedhofsverwalter die Berechtigten darauf hinzuweisen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wird der Nutzungsberechtigte durch die Stadt Beeskow schriftlich aufgefordert die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Beeskow in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte/Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsverwalter den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsverwalter ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Beeskow und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des Friedhofsverwalters betreten werden.
(2) Die Särge sind bereits vor Aufnahme in der Leichenhalle endgültig zu schließen.
§ 29 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsverwalters.
VIII. Gebühren und Entgelte
§ 30 Gebühren
Die Stadt Beeskow erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe nachfolgenden Paragrafen.
§ 31 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist
- a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,
- b) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer der Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 32 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
- a) mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung
- b) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts bzw. der Überlassung von Begräbnisplätzen
- c) mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsverwalter ist ermächtigt im Namen der Stadt Beeskow, die laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für 2 Jahre entgegenzunehmen.
§ 33 Gebührentarife
(1) Gebühren für die Einräumung eines Nutzungsrechtes für die Nutzungszeit beträgt bei:
I. Wahlgrabstätten
- 1. Erdwahlgrabstätten
- a) Einzelgrabstelle 60,00 EUR
- c) Doppelgrabstätte 120,00 EUR
- 2. Urnengrabstätten
- a) Urnengrab 30,00 EUR
- b) Baumbestattung 450,00 EUR
II. Rasengrabstätte - entfällt
III. Anonyme Gemeinschaftsgrabstätte - entfällt
Bei Verlängerung der Nutzungszeit für eine vorhandene Grabstätte wird eine Gebühr in der Höhe erhoben, die zeitanteilig dem geregelten Nutzungsrecht für die jeweilige Grabstätte entspricht.
(2) Verwaltungsgebühren 20,00 EUR je Bestattung
(3) sonstige Gebühren
a) Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr für eine Erdgrabstätte 25,00 EUR
b) Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr für ein Urnengrab 18,00 EUR
c) Trauerhallennutzung 30,00 EUR
(4) Es besteht die Möglichkeit, die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Nutzungszeit zu entrichten:
Erdgrabstätten: 500,00 EUR (25,00 EUR x 20 Jahre) Urnengrab : 270,00 EUR (18,00 EUR x 15 Jahre)
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Beeskow bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35 Haftung
Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haften insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Im Übrigen haften die Stadt Beeskow und der Friedhofsverwalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 36 Einschränkungen
Weitere Einschränkungen durch eine Friedhofsordnung, die die Stadt Beeskow in Abstimmung mit dem Ortsbeirat und dem Friedhofsverwalter erlassen kann, können zur Benutzung des Friedhofs getroffen werden.
§ 37 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Ortsteil Kohlsdorf der Stadt Beeskow vom 11.07.2017 außer Kraft.
Beeskow, den 21.12.2023
Robert Czapliński Bürgermeister
S A T Z U N G der Stadt Beeskow zum Friedhofs- und Bestattungswesen und zu den Gebühren für den Friedhof im Ortsteil Neuendorf
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007(GVBl I, S.286), des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. I, S. 226) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl I, S. 174) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow in der Sitzung am 19.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Beeskow gelegenen Friedhöfe und Friedhofsteile:
1 Friedhof Neuendorf im Ortsteil Neuendorf
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Beeskow. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Neuendorf waren und Verwandten 1. Grades von Einwohnern des Ortsteils Neuendorf sowie Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf dem Friedhof in Neuendorf besitzen.
(2) Bestattungsbezirk ist der Ortsteil Neuendorf.
§ 3 Verwaltung der Friedhöfe
(1) Die Verwaltung des Friedhofs gem. dieser Satzung erfolgt durch die Stadt Beeskow. Sie kann sich hierzu eines durch den Ortsbeirat Neuendorf vorgeschlagenen Friedhofsverwalters bedienen, soweit es sich nicht um hoheitliche Maßnahmen handelt.
(2) Für Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste kann der Bestattungspflichtige bzw. die bestattende Person sich durch Einwohner des Ortsteils Neuendorf im Alter zwischen 18 und 65 Jahren unterstützen lassen. Abweichend hiervon können auch die Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste von entsprechenden Gewerbetreibenden im Rahmen des § 7 dieser Satzung durchgeführt werden. Die vorgenannten Dienste sind rechtzeitig der Stadt Beeskow oder dem Friedhofsverwalter anzuzeigen.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder auch einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung)
zugeführt werden.
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, wie auch die Veränderung von Nutzungsrechten, durch die Aufhebung Goes auf dem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. jeder Schliebung und Aufhebung nach Abs. 1 ist öffentlichbekanntzugeben, bei einzelnen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Aufhebung sind die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungsszeit, die in sonstigen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt Beeskow in andere Grabstätten umzubetten.
Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schliebung oder eine Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfugung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Beeskow kostenfrei in ähnlicher Weise wie die aufgehobenen oder geschlossenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängenbekanntzugebenden Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Beeskow wie auch der Friedhofsverwalter konnen das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahre)dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
- 1. Tiere frei laufen zu halten,
- 2. Wege mit Fahrzeugen zu befahren, die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Kranke und gebrechliche Personen dürfen auf den
Friedhofswegen Rollstühle benutzen;
- 3. bei Beerdigungen als Zuschauer in unmittelbarer Höhe des Grabes zu verweilen und dadurch den Ablauf der Bestattung zu beeinträchtigen;
- 4. nach Ende der Beschusszeit auf dem Friedhof zu verweilen;
- 5. in der Nähe von Beerdigungen zu rauchen;
- 6. Druckschriften ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 7. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 8. Abräum- und Abfallstoffe außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze zu lagern;
- 9. Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten, Bänke, gartnerische Anlagen, Toiletten und sonstige Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen;
- 10. in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeiten zu verrichten;
- 11. Konservendosen, Flaschen oder andere der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;
- 12. chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden;
- 13. die Friedhofswege und sonstige Einrichtungen zweckentfremdet zu benutzen;
- 14. Brunnen ohne besonderes Unbedenklichkeitszeugnis des Kreisarztes anzulegen;
- 15. während der Beerdigung gewerbsmäßig zu fotografieren.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Beeskow. Der Umfang der Tätigkeiten ist der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter anzuzeigen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Stadt Beeskow kann in Abstimmung mit dem Friedhofsverwalter hiervon Ausnahmen zu lassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibende haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Beeskow einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bediensteten-Ausweise sind der Stadt Beeskow wie auch dem Friedhofsverwalter auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Die Stadt Beeskow hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller auch für seine Bediensteten zu erbringen.
(4) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten an Grabstätten ist montags bis freitags von 07.00 -17.00 Uhr und sonnabends von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet.
Während der Beisetzungen sind die gewerblichen Tätigkeiten einzustellen. An Sonn- und
Feiertagen ist jegliche gewerbliche Arbeit untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (6) Gewerbetriebende, dietrotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften these Paragrafen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen these Paragrafen ganz oder teilweise nicht
mehr gegeben sind, kann die Stadt Beeskow die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Im Falle einer Bestattung hat der Bestattungspflichtige mit dem Friedhofsverwalter die Möglichkeit eine geeignete Grabstelle auszusuchen. Erd- und Feuerbestattungen sind sodann unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Beeskow anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wirde eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Die Bestattung erfolgt in Absprache mit der Stadt Beeskow. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen durch die Stadt Beeskow in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Särge
(1) Die Särge müssen gegen das Ausfließen von Leichenwasser gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Die Verwendung von Särgen aus Stoffen, die in der Erde nicht zerfallen, ist nicht statthaft. Das gleiche gilt für die Ausstattung in den Särgen und die Umhüllung der Leichen.
Die Stadt Beeskow muss Särge und Ausstattungen von Särgen sowie Leichenumhüllungen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, zurückweisen.
(2) Bei einer Überführung muss der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden. (3) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
§ 10 Belegung und Wiederbelegung
In einer Grabstelle darf für die Dauer der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem zugleich gestorbenen Kind bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres sowie zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen.
§ 11 Register
(1) Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Beerdigungen wird von der Stadt Beeskow mit Unterstützung des Friedhofsverwalters ein Beerdigungsregister geführt. Es enthält mindestens folgende Angaben:
. laufende Nummer und Bezeichnung des Grabes . Vor- und Zuname . Geburtsdatum . Geburtsort . Todestag . Beerdigungstag des/der Verstorbenen . Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten der Grabstelle.
(2) Die Stadt Beeskow führt mit Unterstützung des Friedhofsverwalters außerdem Verzeichnisse über sämtliche Grabstätten und zwar getrennt nach den einzelnen Grabstättenarten. Darin werden eingetragen
. die Grabstätten nach Feld, Reihe und Nummer . Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beerdigungstag und Todestag der/des Verstorbenen.
(3) Sofern der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit verstorben ist, müssen auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden. (4) Es sind ferner zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Gräberpläne) anzulegen und laufend zu ergänzen.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Beeskow. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Stadt sind grundsätzlich nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus
Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
In den Fällen des § 23 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Gemeinschaftsgrabstätten
f) naturnahe Urnengrabstätten
g) Urnenanlage
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Wahlgrabstände, an Urnenwahlgrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen. (5) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet. Vorhandene Grabgewölbe)dürfen nicht weiter belegt werden. Sie dürfen erst nach erteilter Genehmigung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (6) Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter gegenüber gilt der unmittelbare Besitzer des Grabstättennutzungsvertrages über das Nutzungsrecht an einem Grab als Berechtigter. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes des Grabstättennutzungsvertrages, so kann die Stadt Beeskow wie der Friedhofsverwalter bis zur Vorlage des Nachweises jeder Benutzung untersagen.
§ 14 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre und für Urnenbestattungen 15 Jahre. Jahre.
§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht.
(2) Für Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen, welches sich bei Erdwahlgräbern auf 25 Jahre und bei Urnenwahlgräbern auf 20 Jahre beläuft. Es kann auf Antrag jeweils bis zu 25 Jahre bzw. 20 Jahre verlängert werden.
(3) Bei der Belegung einer Wahlgrabstätte darf die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten. Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(4) Der Antrag auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist beim Friedhofsverwalter zu stellen, der deren Antrag an die Stadt Beeskow weiter leitet. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
(5) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder Vorab als Erklärung gegenüber der Stadt Beeskow bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a) der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die Enkelkinder
f) die Großeltern
In den Fällen b) bis f) ist jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.
Der Name des neuen Berechtigten ist auf dem Grabstättennutzungsvertrag unter Aufdruck des Dienststempels und des Datums zu vermerken.
§ 16 Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten oder belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstände zus Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlüssigt wird.
(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren. (4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch öffentlichen Aushang am Friedhof hingewiesen. (5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten 3 Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu halten. (6) Über die Wiederverwendung/Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Stadt Beeskow in Abstimmung mit dem Friedhofsverwalter.
§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbestattungen ohne individuelle Kennzeichnung. Die Grabstellen werden nur für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren des Verstorbenen vergeben. Die Pflege und Instandhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt durch den Friedhofsverwalter. Grabmäler)dürfen Dort nicht erreicht werden, Blumenschmuck und Kranze konnen nur an den vom Friedhofsträger vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Bestattung kann unter Teilnahme von Trauernden erfolgen. (2) Die Grabstellengröbe beträgt 0,50m x 0,50m (3) entfällt (4) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsgrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Beeskow in Abstimmung mit dem Friedhofsverwalter.
§ 18 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind einstellige oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstände besteht nicht. (2) Die Gestaltung der Grabstände (Gröbe, Bepflanzungen u.a.) ist vorher mit dem Friedhofsverwalter abzustimmen. (3) Je Grabstelle darf nur ein Sarg bestattet werden. (4) Zusätzliche Beisetzungen von Urnen in Erdgrabwahlstätten sind möglich. In Kindergrabstätten kann zusätzlich eine Urne, in Einzelgrabstätten konnen zusätzlich bis zu 2 Urnen und in Doppelgrabstätten konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 19
Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen, an denen eine Nutzungszeit von 25 Jahren verliehen wird. Es kann auf Antrag bis zu 25 Jahren verlangert werden. In einer Urnenwahlgrabstelle konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Einen Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (2) Die Gestaltung der Grabstände (Größe, Bepflanzungen u.a.) ist vorher mit dem Friedhofsverwalter abzustimmen. (3) Urnenanlagen mit Urnenwahlgrab in Stadtpflege sind Aschenstätten, die im Todesfalle für die Dauer der Nutzungsszeit von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Die Belegungsplanung führt die Stadt Beeskow mit Unterstützung des Friedhofsverwalters.
Die Urnenanlage hat eine durch den Friedhofsträger vorgeschriebene Gestaltung und wird durch diesen angelegt, instandgehalten und gepflegt.
Konkret werden hier nur liegende Grabplatten zugelassen, welche von der Verwaltung gestellt werden.
Auf der Urnenanlage dürfen Blumenschmuck und Kränze nur an den vom Friedhofsträger dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
Die Ruhezeit der Urnen beträgt 15 Jahre.
Die Grabplatten haben folgende Größe:
Länge: 0,50 m
Breite: 0,50 m
(4) Auf einer Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, bei Einhaltung der Ruhezeiten.
§ 20
Naturnahe Urnengrabstätten
Die naturnahe Urnenbestattung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Urnenbeisetzung im direkten Wurzelbereich der dort befindlichen Bäume auf dem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs erfolgt.
Die naturnahe Urnenbestattung erfolgt ausschließlich nach der Kremierung. Für die Beisetzung der Asche müssen leicht ökologisch abbaubare Urnen als Gefäß genutzt werden. Die Urne wird bei der Beisetzung direkt im Wurzelbereich der Bäume oder der gewählten Naturfläche eingegraben. Die Größe des einzelnen Urnengrabes beträgt in der Länge und in der Breite 0,50 m. In einer naturnahen Urnengrabstätte kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Die Ruhezeit der naturnahen Urnengrabstätte beträgt 15 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit kann in dem Urnengrab erneut eine Urne beigesetzt werden, wenn hierfür ein erneutes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
Als erinnerndes Denkmal darf auf das jeweilig Urnengrab eine Liegeplatte mit der Größe Höhe 0,15m und in der Breite 0,25 m gelegt werden.
Eine Umbettung aus einer naturnahen Grabstätte ist aufgrund der leicht ökologisch abbaubaren Urnen nicht möglich.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Wahlgrabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 22 Allgemeine Vorschriften über die Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grablaternen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen oder Entfernung ist nur mit Genehmigung der Stadt Beeskow gestattet. Diese kann Anordnungen erlassen, die Werkstoff, Art und große der Grabzeichen, Einfriedungen usw. für die Friedhöfe oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben. (2) Grabmal, Einfassung und Bepflanzung müssen in große, Form, Material und Farbe die gestalterische Einheit des Friedhofsbereiches ermögenlich. (3) Grabmale und deren Fundamente dürfen mit keinem Teil über die Grenzen des Grabes hinausragen und sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen.
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Aus Gründen der Sicherheit der Friedhofsbesucher muss jeder Grabmal dauerhaft mit dem Boden verbunden sein, damit es sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen kann. (5) Für die Standfestigkeit von Grabmalen haftet der Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsverwalter hat das Recht, zur Verhütung von Unfallen nicht standfeste Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise abzubauen und sicherzustellen. (6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (7) Die naheren Bestimmungen über Material, Form und große der Grabmale wie auch über die Gestaltung der Grabanlagen werden im Einvernehmen mit dem Friedhofsverwalter und dem Ortsbeirat allgemeinverbindlich festgelegt.
§ 23 Verantwortlichkeit baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Beeskow auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsverwalters nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Beeskow berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder
die Teile davon zu entfernen; die Stadt Beeskow ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Wahlgrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsverwalters von der Grabstätte entfernt werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Wahlgrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21-23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Beeskow in Abstimmung mit dem Friedhofsverwalter.
Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch der
Friedhofsverwalter kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihm festzusetzendes Entgelt übernehmen; er unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.
(6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen und baulichen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen dem Friedhofsverwalter.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, unterhalten oder gepflegt, hat der Friedhofsverwalter die/den Berechtigten darauf hinzuweisen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wird der Nutzungsberechtigte durch die Stadt Beeskow schriftlich aufgefordert die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Beeskow in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte/Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsverwalter den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsverwalter ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Beeskow und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des Friedhofsverwalters betreten werden. (2) Die Särge sind bereits vor Aufnahme in der Leichenhalle endgültig zu schreiben.
§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbewährung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofverwalters.
VIII. Gebühren und Entgelte
§ 29 Gebühren
Die Stadt Beeskow erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe nachfolgenden Paragrafen.
§ 30 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,
b) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer der Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung
b) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts bzw. der Überlassung von Begräbnisplätzen
c) mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Bei Neubestattungen, die nach Erlass dieser Satzung vorgenommen werden, ist die gesamte Nutzungsgebühr in Höhe von 125,00 EUR im Voraus, gleichzeitig mit den Begräbniskoste zu entrichten. (4) Der Friedhofsverwalter ist ermächtigt im Namen der Stadt Beeskow, die laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für 2 Jahre entgegenzunehmen.
§ 32 Gebührentarife
(1) Gebühren für die Einräumung eines Nutzungsrechts für die Nutzungszeit beträgt bei:
I. Wahlgrabstätten
- 1. Erdwahlgrabstätten
a) Erdwahlgrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 50,00 EUR
b) Einzelgrabstelle 100,00 EUR
c) Doppelgrabstätte 200,00 EUR
d) Reihengrab 100,00 EUR
- 2. Urnenwahlgrabstätten
a) Doppelurnengrabstätte 50,00 EUR
b) Urnenanlage zweistelliges Urnenwahlgrab 500,00 EUR
c) Reservierungsgebühr für 10 Jahre auf der Urnenanlage für ein zweistelliges Urnenwahlgrab 20,00 EUR
II. Rasengrabstätte - entfällt
III. Anonyme Gemeinschaftsgrabstätte ohne laufende Friedhofsgebühren
je Grabstelle 200,00 EUR
IV. naturnahe Urnengrabstätte ohne laufende Friedhofsgebühren je Grabstelle 400,00 EUR
Bei Verlängerung der Nutzungszeit für eine vorhandene Grabstätte wird eine Gebühr in der Höhe erhoben, die zeitanteilig dem geregelten Nutzungsrecht für die jeweilige Grabstätte entspricht.
(2) Verwaltungsgebühren - entfällt
(3) sonstige Gebühren
a) Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restnutzungsdauer pro Jahr für Erdgrabstätte 5,00 EUR
b) Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restnutzungsdauer pro Jahr für Urnengräber 2,50 EUR
c) Umschreibung des Nutzungsvertrages an Grabstellen 5,00 EUR
d) Zweitschrift Grabstättennutzungsvertrag 5,00 EUR
e) Pflegegebühr je Nutzer und Jahr (unabhängig von der Anzahl der Grabstellen) 50,00 EUR IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Beeskow bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 Haftung
Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haften insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Beeskow und der Friedhofsverwalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 Einschränkungen
Weitere Einschränkungen durch eine Friedhofsordnung, die die Stadt Beeskow in Abstimmung mit dem Ortsbeirat und dem Friedhofsverwalter erlassen kann, können weitere Anordnungen zur Benutzung des Friedhofs getroffen werden.
§ 30 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Ortsteil Neuendorf der Stadt Beeskow vom 18.12.2015 außer Kraft.
Beeskow, den 21.12.2023
Robert Czapliński Bürgermeister
S A T Z U N G der Stadt Beeskow zum Friedhofs- und Bestattungswesen und zu den Gebühren für den Friedhof im Ortsteil Oegeln
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007(GVBl I, S.286), des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. I, S. 226) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl I, S. 174) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow in der Sitzung am 15.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Beeskow gelegenen Friedhöfe und Friedhofsteile:
1 Friedhof Oegeln im Ortsteil Oegeln
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Beeskow. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Oegeln waren und Verwandten 1. Grades von Einwohnern des Ortsteils Oegeln sowie Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf dem Friedhof in Oegeln besitzen.
Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Beeskow im Ausnahmefall zugelassen werden.
(2) Bestattungsbezirk ist der Ortsteil Oegeln.
§ 3 Verwaltung der Friedhöfe
(1) Die Verwaltung des Friedhofs gem. dieser Satzung erfolgt durch die Stadt Beeskow. Sie kann sich hierzu eines durch den Ortsbeirat Oegeln vorgeschlagenen Friedhofsverwalters bedieren, sowie es sich nicht um hoheitliche Maßnahmen handelt. (2) Für Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste kann der Bestattungspflichtige bzw. die bestattende Person sich durch Einwohner des Ortsteils Oegeln im Alter zwischen 18 und 65 Jahren unterstützen setzen. Abweichend hiervon konnen auch die Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste von entsprechenden Gewerbetreibenden im Rahmen des § 7 dieser Satzung durchgeführt werden. Die vorgenannten Dienste sind rechtzeitig der Stadt Beeskow oder dem Friedhofsverwalter anzuzeigen.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder auch einzeln Bestattungs- und Grabstättenarten gespert (Schließung) oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführrt werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, wie auch die Veränderung von Nutzungsrechten, durch die Aufhebung Goes auf dem Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schliebung und Aufhebung nach Abs. 1 ist öffentlichbekanntzugeben, bei einzelnen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Aufhebung sind die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungsszeit, die in sonstigen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt Beeskow in andere Grabstätten umzubieten. Im Falle der Schliebung gilt Satz 1 entsprechend, sowieit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Schliebung oder eine Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfugung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Beeskow kostenfrei in ähnlicher Weise wie die aufgehobenen oder geschlossenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängenbekanntzugebenden Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Beeskow wie auch der Friedhofsverwalter konnen das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahre)dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
- 1. Tiere frei laufen zu lassen,
- 2. Wege mit Fahrzeugen zu befahren, die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Kranke und gebrechliche Personen dürfen auf den Friedhofswegen Rollstühle benutzen;
- 3. bei Beerdigungen als Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen und dadurch den Ablauf der Bestattung zu beeinträchtigen;
- 4. nach Ende der Besuchszeit auf dem Friedhof zu verweilen;
- 5. in der Nähe von Beerdigungen zu rauchen;
- 6. Druckschriften ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 7. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 8. Abräum- und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu lagern;
- 9. Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten, Bänke, gärtnerische Anlagen, Toiletten und sonstige Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen;
- 10. in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeiten zu verrichten;
- 11. Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;
- 12. chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden;
- 13. die Friedhofswege und sonstige Einrichtungen zweckentfremdet zu benutzen;
- 14. Brunnen ohne besonderes Unbedenklichkeitszeugnis des Kreisarztes anzulegen;
- 15. während der Beerdigung gewerbsmäßig zu fotografieren.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Beeskow. Der Umfang der Tätigkeiten ist der Stadt Beeskow anzuzeigen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Stadt Beeskow kann hiervon Ausnahmen zu lassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibende haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Beeskow einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bediensteten-Ausweise sind der Stadt Beeskow wie auch dem Friedhofsverwalter auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Die Stadt Beeskow hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller auch für seine Bediensteten zu erbringen.
(4) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten an Grabstätten ist montags bis freitags von 07.00 -17.00 Uhr und sonnabends von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet. Während der Beisetzungen sind die gewerblichen Tätigkeiten einzustellen. An Sonn- und Feiertagen ist jegliche gewerbliche Arbeit untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieses Paragrafen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieses Paragrafen ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Beeskow die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Im Falle einer Bestattung hat der Bestattungspflichtige mit dem Friedhofsverwalter die Möglichkeit eine geeignete Grabstelle auszusuchen. Erd- und Feuerbestattungen sind sodann unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Beeskow anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Bestattung erfolgt in Absprache mit der Stadt Beeskow. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen durch die Stadt Beeskow in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Särge
(1) Die Särge müssen gegen das Ausfließen von Leichenwasser gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Die Verwendung von Särgen aus Stoffen, die in der Erde nicht zerfallen, ist nicht statthaft. Das gleiche gilt für die Ausstattung in den Särgen und die Umhüllung der Leichen.
Die Stadt Beeskow muss Särge und Ausstattungen von Särgen sowie Leichenumhüllungen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, zurückweisen.
(2) Bei einer Überführung muss der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden.
(3) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
§ 10 Belegung und Wiederbelegung
In einer Grabstelle darf für die Dauer der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem zugleich gestorbenen Kind bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres sowie zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen.
§ 11 Register
(1) Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Beerdigungen wird von der Stadt Beeskow mit Unterstützung des Friedhofsverwalters ein Beerdigungsregister geführt. Es enthält mindestens folgende Angaben:
. laufende Nummer und Bezeichnung des Grabes Vor- und Zuname . Geburtsdatum . Geburtsort . Todestag . Beerdigungstag des/der Verstorbenen Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten der Grabstelle.
(2) Die Stadt Beeskow führt mit Unterstützung des Friedhofsverwalters außerdem Verzeichnisse über sämtliche Grabstätten und zwar getrennt nach den einzelnen Grabstättenarten. Darin werden eingetragen
. die Grabstätten nach Feld, Reihe und Nummer . Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beerdigungstag und Todestag der/des Verstorbenen.
(3) Sofern der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit verstorben ist, müssen auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden. (4) Es sind ferner zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Gräberpläne) anzulegen und laufend zu ergänzen.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Beeskow. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Stadt sind grundsätzlich nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verpfugungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 23 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (4) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Erdwahlgrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Wahlgrabstände, an Urnenwahlgrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen. (5) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet. Vorhandene Grabgewölbe)dürfen nicht weiter belegt werden. Sie dürfen erst nach erteilter Genehmigung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (6) Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter gegenüber gilt der unmittelbare Besitzer des Grabstättennutzungsvertrages über das Nutzungsrecht an einem Grab als Berechtigter. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes des Grabstättennutzungsvertrages, so kann die Stadt Beeskow wie der Friedhofsverwalter bis zur Vorlage des Nachweises jeder Benutzung untersagen.
§ 14 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre und für Urnenbestattungen 15 Jahre.
§ 15
Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht. (2) Für Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen, welche sich bei Erbwahlgrabern auf 30 Jahre und bei Urnenwahlgrabern auf 30 Jahre beläuft. Es kann auf Antrag jeweils bis zu 30 Jahre bzw. 30 Jahre verlangert werden. (3) Bei der Belegung einer Wahlgrabstätte darf die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiben. Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Veränderung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstände möglich. (4) Der Antrag auf Verleihung oder Veränderung von Nutzungsrechten ist beim Friedhofsverwalter zu stellen, der deren Antrag an die Stadt Beeskow weiter leitet. Nutzungsberechtigte haben jeder Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. (5) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder Vorab als Erklärung gegenüber der Stadt Beeskow bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a) der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die Enkelkinder
f) die Großeltern
In den Fällen b) bis f) ist jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.
Der Name des neuen Berechtigten ist auf dem Grabstättennutzungsvertrag unter Aufdruck des Dienststempels und des Datums zu vermerken.
§ 16
Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten oder belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstände zus Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlüssigt wird. (3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren. (4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch öffentlichen Aushang am Friedhof
hingewiesen.
(5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechts haben die vormals Nutzungsberechtigten 3 Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu halten. (6) Über die Wiederverwendung/Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Stadt Beeskow.
§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten - entfällt
§ 18 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind einstellige oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstände besteht nicht. (2) Die Gestaltung der Grabstände (Gröbe, Bepflanzungen u.a.) ist vorher mit dem Friedhofsverwalter abzustimmen. (3) Je Grabstelle darf nur ein Sarg bestattet werden. (4) Zusätzliche Beisetzungen von Urnen in Erdgrabswihstätten sind möglich. In Kindergrabstätten kann zusätzlich eine Urne, in Einzelgrabstätten konnen zusätzlich bis zu 2 Urnen und in Doppelgrabstätten konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 19 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgraber sind ein- und zweistellige Grabstände zur Beisetzung von Urnen, an denen eine Nutzungszeit von 30 Jahren verliehen wird. Es kann auf Antrag bis zu 30 Jahren verlangert werden. In einer Urnenwahlgrabstelle konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Einen Anspruch auf eine bestimmte Grabstände besteht nicht. (2) Die Gestaltung der Grabstände (Gröbe, Bepflanzungen u.a.) ist vorher mit dem Friedhofsverwalter abzustimmen.
§ 20 Rasengrabstätten - entfällt
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Wahlgrabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 22 Allgemeine Vorschriften über die Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grablaternen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen oder Entfernung ist nur mit Genehmigung der Stadt
Beeskow gestattet. Dieser kann Anordnungen erlassen, die Werkstoff, Art und Größe der Grabzeichen, Einfriedungen usw. für die Friedhöfe oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben.
(2) Grabmal, Einfassung und Bepflanzung müssen in Gröbe, Form, Material und Farbe die gestalterische Einheit des Friedhofsbereiches ermögen. (3) Grabmale und deren Fundamente dürfen mit keinem Teil über die Grenzen des Grabes hinausragen und sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (4) Aus Gründen der Sicherheit der Friedhofsbesucher muss jeder Grabmal dauerhaft mit dem Boden verbunden sein, damit es sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen kann. (5) Für die Standfestigkeit von Grabmalen haftet der Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsverwalter hat das Recht, zur Verhütung von Unfallen nicht standfeste Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise abzubauen und sicherzustellen. (6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (7) Die naheren Bestimmungen über Material, Form und Gröbe der Grabmale wie auch über die Gestaltung der Grabanlagen werden im Einvernehmen mit dem Friedhofsverwalter und dem Ortsbeirat allgemeinverbindlich festgelegt.
§ 23 Verantwortlichkeit baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Beeskow auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsverwalters nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Beeskow berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Beeskow ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstände, bei Wahlgrabstände auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der
durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsverwalters von der Grabstätte entfernt werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Wahlgrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21-23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Beeskow. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten/Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die Verpfugungsberechtigten/Nutzungsberechtigten konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Auch der Friedhofsverwalter kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihm festzusetzendes Entgelt übernehmen; er unterhalt und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht. (6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen und baulichen Anlagen außerhalb der Grabstätten wird über den Friedhofsverwalter.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, unterhalten oder gepflegt, hat der Friedhofsverwalter die Berechtigten darauf hinzuweisen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wird der Nutzungsberechtigte durch die Stadt Beeskow schriftlich aufgefordert die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Beeskow in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte/Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsverwalter den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsverwalter ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Beeskow und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des Friedhofsverwalters betreten werden.
(2) Die Särge sind bereits vor Aufnahme in der Leichenhalle endgültig zu schließen.
§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsverwalters.
VIII. Gebühren und Entgelte
§ 29 Gebühren
Die Stadt Beeskow erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe nachfolgenden Paragrafen.
§ 30 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,
b) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer der Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung
b) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts bzw. der Überlassung von Begräbnisplätzen
c) mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsverwalter ist ermächtigt im Namen der Stadt Beeskow, die laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für 2 Jahre entgegenzunehmen.
§ 32 Gebührentarife
(1) Gebühren für die Einräumung eines Nutzungsrechts für die Nutzungszeit beträgt bei:
I. Wahlgrabstätten
- 1. Erdwahlgrabstätten
a) Erdwahlgrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 30,00 EUR
b) Einzelgrabstelle 60,00 EUR
c) Doppelgrabstätte 120,00 EUR
- 2. Urnengrabstätten
a) Urnenwahlgrab 25,00 EUR
II. Rasengrabstätte - entfällt
III. Anonyme Gemeinschaftsgrabstätte - entfällt
Bei Verlängerung der Nutzungszeit für eine vorhandene Grabstätte wird eine Gebühr in der Höhe erhoben, die zeitanteilig dem geregelten Nutzungsrecht für die jeweilige Grabstätte entspricht.
(2) Verwaltungsgebühren - entfällt
(3) sonstige Gebühren
a) Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restnutzungsdauer pro Jahr und Grabstätte 2,50 EUR
b) Benutzung/ Reinigung der Trauerhalle 10,00 EUR
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Beeskow bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 Haftung
Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haften insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Beeskow und der Friedhofsverwalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 Einschränkungen
Weitere Einschränkungen durch eine Friedhofsordnung, die die Stadt Beeskow in Abstimmung mit dem Ortsbeirat und dem Friedhofsverwalter erlassen kann, können weitere Anordnungen zur Benutzung des Friedhofs getroffen werden.
§ 30 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Ortsteil Oegeln der Stadt Beeskow vom 17.06.2009 außer Kraft.
Beeskow, den 18.12.2015
Frank Steffen Bürgermeister
S A T Z U N G der Stadt Beeskow zum Friedhofs- und Bestattungswesen und zu den Gebühren für den Friedhof im Ortsteil Radinkendorf
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007(GVBl I, S.286), des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. I, S. 226) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl I, S. 174) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow in der Sitzung am 15.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Beeskow gelegenen Friedhöfe und Friedhofsteile:
1 Friedhof Radinkendorf im Ortsteil Radinkendorf
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Beeskow. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Radinkendorf waren und Verwandten 1. Grades von Einwohnern des Ortsteils Radinkendorf sowie Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf dem Friedhof in Radinkendorf besitzen.
Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Beeskow im Ausnahmefall zugelassen werden.
(2) Bestattungsbezirk ist der Ortsteil Radinkendorf.
§ 3 Verwaltung der Friedhöfe
(1) Die Verwaltung des Friedhofs gem. dieser Satzung erfolgt durch die Stadt Beeskow. Sie kann sich hierzu eines durch den Ortsbeirat Radinkendorf vorgeschlagenen Friedhofsverwalters bedienen, soweit es sich nicht um hoheitliche Maßnahmen handelt.
(2) Für Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste kann der Bestattungspflichtige bzw. die bestattende Person sich durch Einwohner des Ortsteils Radinkendorf im Alter zwischen 18 und 65 Jahren unterstützen lassen. Abweichend hiervon können auch die Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste von entsprechenden Gewerbetreibenden im Rahmen des § 7 dieser Satzung durchgeführt werden. Die vorgenannten Dienste sind rechtzeitig der Stadt Beeskow oder dem Friedhofsverwalter anzuzeigen.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Grund ganz oder
teilweise für weitere Bestattungen oder auch einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, wie auch die Veränderung von Nutzungsrechten, durch die Aufhebung Goes auf dem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schliebung und Aufhebung nach Abs. 1 ist öffentlich bekanztzugeben, bei einzelnen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Aufhebung sind die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungsszeit, die in sonstigen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt Beeskow in andere Grabstätten umzubieten. Im Falle der Schliebung gilt Satz 1 entsprechend, sowieit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten möglich einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Schliebung oder eine Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfugung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Beeskow kostenfrei in ähnlicher Weise wie die aufgehobenen oder geschlossenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanztuggebenden Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Beeskow wie auch der Friedhofsverwalter konnen das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahre)dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet 1. Tiere frei laufen zu halten,
- 2. Wege mit Fahrzeugen zu befahren, die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Kranke und gebrechliche Personen dürfen auf den Friedhofswegen Rollstühle benutzen;
- 3. bei Beerdigungen als Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen und dadurch den Ablauf der Bestattung zu beeinträchtigen;
- 4. nach Ende der Besuchszeit auf dem Friedhof zu verweilen;
- 5. in der Nähe von Beerdigungen zu rauchen;
- 6. Druckschriften ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 7. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 8. Abräum- und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu lagern;
- 9. Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten, Bänke, gärtnerische Anlagen, Toiletten und sonstige Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen;
- 10. in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeiten zu verrichten;
- 11. Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;
- 12. chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden;
- 13. die Friedhofswege und sonstige Einrichtungen zweckentfremdet zu benutzen;
- 14. Brunnen ohne besonderes Unbedenklichkeitszeugnis des Kreisarztes anzulegen;
- 15. während der Beerdigung gewerbsmäßig zu fotografieren.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Beeskow. Der Umfang der Tätigkeiten ist der Stadt Beeskow anzuzeigen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Stadt Beeskow kann hiervon Ausnahmen zu lassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibende haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Beeskow einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bediensteten-Ausweise sind der Stadt Beeskow wie auch dem Friedhofsverwalter auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Die Stadt Beeskow hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller auch für seine Bediensteten zu erbringen.
(4) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten an Grabstätten ist montags bis freitags von
07.00 -17.00 Uhr und sonnabends von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet.
Während der Beisetzungen sind die gewerblichen Tätigkeiten einzustellen. An Sonn- und Feiertagen ist jegliche gewerbliche Arbeit untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern.
Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieses Paragrafen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieses Paragrafen ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Beeskow die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Im Falle einer Bestattung hat der Bestattungspflichtige mit dem Friedhofsverwalter die Möglichkeit eine geeignete Grabstelle auszusuchen. Erd- und Feuerbestattungen sind sodann unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Beeskow anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Bestattung erfolgt in Absprache mit der Stadt Beeskow. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen durch die Stadt Beeskow in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Särge
(1) Die Särge müssen gegen das Ausfließen von Leichenwasser gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Die Verwendung von Särgen aus Stoffen, die in der Erde nicht zerfallen, ist nicht statthaft. Das gleiche gilt für die Ausstattung in den Särgen und die Umhüllung der Leichen.
Die Stadt Beeskow muss Särge und Ausstattungen von Särgen sowie Leichenumhüllungen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, zurückweisen.
(2) Bei einer Überführung muss der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden.
(3) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist
unzulässig.
§ 10 Belegung und Wiederbelegung
In einer Grabstelle darf für die Dauer der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem zugleich gestorbenen Kind bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres sowie zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen.
§ 11 Register
(1) Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Beerdigungen wird von der Stadt Beeskow mit Unterstützung des Friedhofsverwalters ein Beerdigungsregister geführt. Es enthält mindestens folgende Angaben:
. laufende Nummer und Bezeichnung des Grabes Vor- und Zuname . Geburtsdatum . Geburtsort . Todestag . Beerdigungstag des/der Verstorbenen Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten der Grabstelle.
(2) Die Stadt Beeskow führt mit Unterstützung des Friedhofsverwalters außerdem Verzeichnisse über sämtliche Grabstätten und zwar getrennt nach den einzelnen Grabstättenarten. Darin werden eingetragen
. die Grabstätten nach Feld, Reihe und Nummer . Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beerdigungstag und Todestag der/des Verstorbenen.
(3) Sofern der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit verstorben ist, müssen auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden. (4) Es sind ferner zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Gräberpläne) anzulegen und laufend zu ergänzen.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Beeskow. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Stadt sind grundsätzlich nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 23 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (4) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdwahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Wahlgrabstände, an Urnenwahlgrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen. (5) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet. Vorhandene Grabgewölbe)dürfen nicht weiter belegt werden. Sie dürfen erst nach erteilter Genehmigung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (6) Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter gegenüber gilt der unmittelbare Besitzer des Grabstättennutzungsvertrages über das Nutzungsrecht an einem Grab als Berechtigter. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes des Grabstättennutzungsvertrages, so kann die Stadt Beeskow wie der Friedhofsverwalter bis zur Vorlage des Nachweises jeder Benutzung untersagen.
§ 14 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre und für Urnenbeisetzungen 15 Jahre.
§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht.
(2) Für Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen, welches sich bei Erdwahlgräbern auf 20 Jahre und bei Urnenwahlgräbern auf 15 Jahre beläuft. Es kann auf Antrag jeweils bis zu 20 Jahre verlängert werden.
(3) Bei der Belegung einer Wahlgrabstätte darf die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten. Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(4) Der Antrag auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist beim Friedhofsverwalter zu stellen, der deren Antrag an die Stadt Beeskow weiter leitet. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
(5) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder Vorab als Erklärung gegenüber der Stadt Beeskow bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a) der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die Enkelkinder
f) die GroBELtern
In den Fällen b) bis f) ist jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.
Der Name des neuen Berechtigten ist auf dem Grabstättennutzungsvertrag unter Aufdruck des Dienststempels und des Datums zu vermerken.
§ 16 Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten oder belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstände zus Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlüssigt wird. (3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren.
(4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch öffentlichen Aushang am Friedhof hingewiesen.
(5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten 3 Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
(6) Über die Wiederverwendung/Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Stadt Beeskow.
§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten - entfallen
§ 18 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind einstellige oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Gestaltung der Grabstätte (Größe, Bepflanzungen u.a.) ist vorher mit dem Friedhofsverwalter abzustimmen.
(3) Je Grabstelle darf nur ein Sarg bestattet werden.
(4) Zusätzliche Beisetzungen von Urnen in Erdgrabwahlstätten sind möglich. In Kindergrabstätten kann zusätzlich eine Urne, in Einzelgrabstätten können zusätzlich bis zu 2 Urnen und in Doppelgrabstätten können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 19 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind ein- und zweistellige Grabstätten zur Beisetzung von Urnen, an denen eine Nutzungszeit von 15 Jahren verliehen wird. Es kann auf Antrag bis zu 15 Jahren verlängert werden. In einer Urnenwahlgrabstelle können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Einen Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Gestaltung der Grabstätte (Größe, Bepflanzungen u.a.) ist vorher mit dem Friedhofsverwalter abzustimmen.
§ 20 Rasengrabstätten- entfällt
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Wahlgrabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 22 Allgemeine Vorschriften über die Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grablaternen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen oder Entfernung ist nur mit Genehmigung der Stadt Beeskow gestattet. Diese kann Anordnungen erlassen, die Werkstoff, Art und Gröbe der Grabzeichen, Einfriedungen usw. für die Friedhöfe oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben. (2) Grabmal, Einfassung und Bepflanzung müssen in Gröbe, Form, Material und Farbe die gestalterische Einheit des Friedhofsbereiches ermöglich. (3) Grabmale und deren Fundamente dürfen mit keinem Teil über die Grenzen des Grabes hinausragen und sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen.
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Aus Gründen der Sicherheit der Friedhofsbesucher muss jeder Grabmal dauerhaft mit dem Boden verbunden sein, damit es sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen kann. (5) Für die Standfestigkeit von Grabmalen haftet der Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsverwalter hat das Recht, zur Verhütung von Unfallen nicht standfeste Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise abzubauen und sicherzustellen. (6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (7) Die naheren Bestimmungen über Material, Form und Gröbe der Grabmale wie auch über die Gestaltung der Grabanlagen werden im Einvernehmen mit dem Friedhofsverwalter und dem Ortsbeirat allgemeinverbindlich festgelegt.
§ 23 Verantwortlichkeit baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Beeskow auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsverwalters nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Beeskow berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt
Beeskow ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Wahlgrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsverwalters von der Grabstätte entfernt werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Wahlgrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21-23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Beeskow.
Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch der Friedhofsverwalter kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihm festzusetzendes Entgelt übernehmen; er unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.
(6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und baulichen Anlagen außerhalb der Grabstätten wird über den Friedhofsverwalter.
§ 26
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, unterhalten oder gepflegt, hat der Friedhofsverwalter die Berechtigten darauf hinzuweisen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wird der Nutzungsberechtigte durch die Stadt Beeskow schriftlich aufgefordert die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Beeskow in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte/Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsverwalter den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsverwalter ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Beeskow und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des Friedhofsverwalters betreten werden. (2) Die Särge sind bereits vor Aufnahme in der Leichenhalle endgültig zu schreiben.
§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbewährung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken
wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsverwalters.
VIII. Gebühren und Entgelte
§ 29 Gebühren
Die Stadt Beeskow erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe nachfolgenden Paragrafen.
§ 30 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist
- a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,
- b) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer der Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
- a) mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung
- b) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts bzw. der Überlassung von Begräbnisplätzen
- c) mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsverwalter ist ermächtigt im Namen der Stadt Beeskow, die laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für 2 Jahre entgegenzunehmen.
§ 32 Gebührentarife
(1) Gebühren für die Einräumung eines Nutzungsrechts für die Nutzungszeit beträgt bei:
I. Wahlgrabstätten
- a) Erdwahlgrabstätten je Stelle 12,50 EUR
- 2. Urnengrabstätten
- a) Urnenwahlgrabstätte 12,50 EUR
II. Rasengrabstätte - entfällt
III. Anonyme Gemeinschaftsgrabstätte - entfällt
Bei Verlängerung der Nutzungszeit für eine vorhandene Grabstätte wird eine Gebühr in der Höhe erhoben, die zeitanteilig dem geregelten Nutzungsrecht für die jeweilige Grabstätte entspricht.
(2) Verwaltungsgebühren - entfällt (3) sonstige Gebühren
a) Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restnutzungsdauer pro Jahr und Grabstände 6,00 EUR
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Beeskow bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 Haftung
Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haften insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Beeskow und der Friedhofsverwalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 Einschränkungen
Weitere Einschränkungen durch eine Friedhofsordnung, die die Stadt Beeskow in Abstimmung mit dem Ortsbeirat und dem Friedhofsverwalter erlassen kann, können weitere Anordnungen zur Benutzung des Friedhofs getroffen werden.
§ 30 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Ortsteil Radinkendorf der Stadt Beeskow vom 17.06.2009 außer Kraft.
Beeskow, den 18.12.2015
Frank Steffen Bürgermeister
S A T Z U N G der Stadt Beeskow zum Friedhofs- und Bestattungswesen und zu den Gebühren für den Friedhof im Ortsteil Schneeberg
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10] S. 1, ber. [Nr. 38]), des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01 [Nr. 16], S. 226) und der §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl I/04 [Nr. 08], S. 174) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow in der Sitzung am 04.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Beeskow gelegenen Friedhöfe und Friedhofsteile:
1 Friedhof Schneeberg im Ortsteil Schneeberg
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Beeskow. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Schneeberg waren und Verwandten 1. Grades von Einwohnern des Ortsteils Schneeberg sowie Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf dem Friedhof in Schneeberg besitzen.
Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Beeskow im Ausnahmefall zugelassen werden.
(2) Bestattungsbezirk ist der Ortsteil Schneeberg.
§ 3 Verwaltung der Friedhöfe
(1) Die Verwaltung des Friedhofs gem. dieser Satzung erfolgt durch die Stadt Beeskow. Sie kann sich hierzu eines durch den Ortsbeirat Schneeberg vorgeschlagenen Friedhofsverwalters bedienen, soweit es sich nicht um hoheitliche Maßnahmen handelt.
(2) Für Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste kann der Bestattungspflichtige bzw. die bestattende Person sich durch Einwohner des Ortsteils Schneeberg im Alter zwischen 18 und 65 Jahren unterstützen lassen. Abweichend hiervon können auch die Grab- und Schachtarbeiten und Trägerdienste von entsprechenden Gewerbetreibenden im Rahmen des § 7 dieser Satzung durchgeführt werden. Die vorgenannten Dienste sind rechtzeitig der Stadt Beeskow oder dem Friedhofsverwalter anzuzeigen.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder auch einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, wie auch die Verlängerung von Nutzungsrechten, durch die Aufhebung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung und Aufhebung nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzugeben, bei einzelnen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Aufhebung sind die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit, die in sonstigen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt Beeskow in andere Grabstätten umzubetten.
Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder eine Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Beeskow kostenfrei in ähnlicher Weise wie die aufgehobenen oder geschlossenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntzugebenden Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt Beeskow wie auch der Friedhofsverwalter kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
- 1. Tiere frei laufen zu lassen,
- 2. Wege mit Fahrzeugen zu befahren, die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Kranke und gebrechliche Personen dürfen auf den Friedhofswegen Rollstühle benutzen;
- 3. bei Beerdigungen als Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen und dadurch den Ablauf der Bestattung zu beeinträchtigen;
- 4. nach Ende der Besuchszeit auf dem Friedhof zu verweilen;
- 5. in der Nähe von Beerdigungen zu rauchen;
- 6. Druckschriften ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 7. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten;
- 8. Abräum- und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu lagern;
- 9. Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten, Bänke, gärtnerische Anlagen, Toiletten und sonstige Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen;
- 10. in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeiten zu verrichten;
- 11. Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;
- 12. chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden;
- 13. die Friedhofswege und sonstige Einrichtungen zweckentfremdet zu benutzen;
- 14. Brunnen ohne besonderes Unbedenklichkeitszeugnis des Kreisarztes anzulegen;
- 15. während der Beerdigung gewerbsmäßig zu fotografieren.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Beeskow. Der Umfang der Tätigkeiten ist der Stadt Beeskow anzuzeigen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Stadt Beeskow kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibende haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Beeskow einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bediensteten-Ausweise sind der Stadt Beeskow wie auch dem Friedhofsverwalter auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Die Stadt Beeskow hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller auch für seine Bediensteten zu erbringen.
(4) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten an Grabstätten ist montags bis freitags von 07.00 -17.00 Uhr und sonnabends von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet.
Während der Beisetzungen sind die gewerblichen Tätigkeiten einzustellen. An Sonn- und Feiertagen ist jegliche gewerbliche Arbeit untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern.
Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieses Paragrafen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieses Paragrafen ganz oder teilweise nicht
mehr gegeben sind, kann die Stadt Beeskow die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Im Falle einer Bestattung hat der Bestattungspflichtige mit dem Friedhofsverwalter die Möglichkeit eine geeignete Grabstelle auszusuchen. Erd- und Feuerbestattungen sind sodann unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Beeskow anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Bestattung erfolgt in Absprache mit der Stadt Beeskow. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen durch die Stadt Beeskow in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Särge
(1) Die Särge müssen gegen das Ausfließen von Leichenwasser gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Die Verwendung von Särgen aus Stoffen, die in der Erde nicht zerfallen, ist nicht statthaft. Das gleiche gilt für die Ausstattung in den Särgen und die Umhüllung der Leichen.
Die Stadt Beeskow muss Särge und Ausstattungen von Särgen sowie Leichenumhüllungen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, zurückweisen.
(2) Bei einer Überführung muss der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden. (3) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
§ 10 Belegung und Wiederbelegung
In einer Grabstelle darf für die Dauer der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem zugleich gestorbenen Kind bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres sowie zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen.
§ 11 Register
(1) Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Beerdigungen wird von der Stadt Beeskow mit Unterstützung des Friedhofsverwalters ein Beerdigungsregister geführt. Es enthält mindestens folgende Angaben:
. laufende Nummer und Bezeichnung des Grabes Vor- und Zuname . Geburtsdatum . Geburtsort . Todestag . Beerdigungstag des/der Verstorbenen . Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten der Grabstelle.
(2) Die Stadt Beeskow führt mit Unterstützung des Friedhofsverwalters außerdem Verzeichnisse über sämtliche Grabstätten und zwar getrennt nach den einzelnen Grabstättenarten. Darin werden eingetragen
. die Grabstätten nach Feld, Reihe und Nummer . Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beerdigungstag und Todestag der/des Verstorbenen.
(3) Sofern der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit verstorben ist, müssen auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden. (4) Es sind ferner zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Gräberpläne) anzulegen und laufend zu ergänzen.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Beeskow.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Stadt sind grundsätzlich nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
In den Fällen des § 23 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdwahlgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmter Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen.
(5) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet. Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden. Sie dürfen erst nach erteilter Genehmigung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(6) Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter gegenüber gilt der unmittelbare Besitzer des Grabstättennutzungsvertrages über das Nutzungsrecht an einem Grab als Berechtigter. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes des Grabstättennutzungsvertrages, so kann die Stadt Beeskow wie der Friedhofsverwalter bis zur Vorlage des Nachweises jede Benutzung untersagen.
§ 14 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre und für Urnenbestattungen 15 Jahre.
§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht.
(2) Für Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen, welches sich bei Erdwahlgräbern auf 30 Jahre beläuft. Es kann auf Antrag jeweils bis zu 30 Jahre verlängert werden.
(3) Bei der Belegung einer Wahlgrabstätte darf die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten. Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(4) Der Antrag auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist beim Friedhofsverwalter zu stellen, der den Antrag an die Stadt Beeskow weiterleitet. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
(5) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder Vorab als Erklärung gegenüber der Stadt Beeskow bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a) der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die Enkelkinder
f) die Großeltern
In den Fällen b) bis f) ist jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.
Der Name des neuen Berechtigten ist auf dem Grabstättennutzungsvertrag unter Aufdruck des Dienststempels und des Datums zu vermerken.
§ 16 Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist, oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten oder belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird.
(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren. (4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch öffentlichen Aushang am Friedhof hingewiesen. (5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten 3 Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu halten. (6) Über die Wiederverwendung/Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Stadt Beeskow.
§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten - entfällt
§ 18 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind einstellige oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstände besteht nicht. (2) Das einstellige Wahlgrab hat eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 0,90 m. Bei Doppelwahlgrabstätten erhöht sich die Grabbreite auf 1,80 m. Kinderwahlgrabstätten haben eine Länge von 1,10 m und eine Breite von 0,90 m. In Kinderwahlgrabstätten können Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bestattet werden. (3) Je Grabstelle darf nur ein Sarg bestattet werden. (4) Zusätzliche Beisetzungen von Urnen in Erdgrabwahlstätten sind möglich. In Kindergrabstätten kann zusätzlich eine Urne, in Einzelgrabstätten konnen zusätzlich bis zu 2 Urnen und in Doppelgrabstätten konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 19 Urnenwahlgräber
(1) An der östlichen Grundstücksgrenze des Friedhofs, direkt vor der Koniferenhecke wird eine Rasenfläche für Urnenwahlgräber ohne Pflege ausgewiesen. (2) Auf dieser Fläche ist eine Urnenbestattung in Einzel- und Doppelgräbern möglich. (3) Urnenanlagen mit Urnenwahlgrab, Pflege durch die Friedhofsverwaltung, sind Aschenstätten, die im Todesfalle für die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Die Belegungsplanung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mit Unterstützung der Stadt. Die Urnenanlage hat eine durch den Friedhofsträger vorgeschriebene Gestaltung und wird durch diesen angelegt, instandgehalten und gepflegt. Auf der Urnenanlage werden nur liegende Grabplatten zugelassen.
Es dürfen Blumenschmuck und Kränze nur an den vom Friedhofsträger dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Ruhezeit der Urnen beträgt 15 Jahre.
Größe der Grabplatten:
1-stelliges Urnenwahlgrab
Länge: 0,70 m
Breite: 0,50 m
2-stelliges Urnenwahlgrab
Länge: 0,70 m
Breite: 1,00 m
(4) Die Grabsteine müssen flach in den Boden bis unter die Wuchskante des Rasens eingelassen werden. Sie sollten die empfohlene Größe von 700 x 500 mm nicht überschreiten (Doppelgrab 700 x 1000 mm) und müssen über eine Mindestdicke von 80 mm verfügen. Der Untergrund muss verdichtet sein, damit eine mechanische Pflege der Rasenfläche ggf. mittels Rasentraktor, Rasenmäher oder Freischneider möglich ist. Für eventuelle Beschädigungen des Steines übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung. Sollte durch die Lage des Steines eine mechanische Pflege nicht gewährleistet sein, hat der Nutzer nachzubessern oder die Pflege in diesem Bereich ggf. selbst zu übernehmen.
(5) Da der Grabstein eventuell bei einer zweiten Urnenbeisetzung aufgenommen werden muss, obliegt es dem Nutzer, die Lage des Steines entsprechend Abs. (4) anschließend wiederherzurichten.
(6) Der Friedhof verfügt zudem über eine Halbanonyme Begräbnisfläche, auf der Urnen mit einer Ruhezeit von 30 Jahren bestattet werden können. Die Belegungsplanung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mit Unterstützung der Stadt.
Die Urnenanlage hat eine durch den Friedhofsträger vorgeschriebene Gestaltung und wird durch diesen angelegt, instandgehalten und gepflegt.
Auf der Urnenanlage werden keine Grabplatten zugelassen. Die Anbringung eines Namensschildchens an der dort befindlichen Stele ist möglich. Das Schildchen hat die Größe von max. 220 x 120 mm einzuhalten und soll aus Nichteisen-Metallen wie Bronze, Messing, Kupfer, Edelstahl oder Aluminium, gebürstet oder poliert bestehen und mit Edelstahlschrauben M 3 an der Stele befestigt werden. Es dürfen Blumenschmuck und Kränze nur an den vom Friedhofsträger dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
(7) Auf der Halbanonymen Urnenanlage ist auch die Bestattung von Personen möglich, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Krügersdorf waren.
§ 20 Rasengrabstätten
(1) Es wird an der westlichen Friedhofsgrenze, auf der Rasenfläche am Zaun zur Bundesstraße eine Fläche für Rasengrabstätten ausgewiesen. Dies dient ausschließlich dem Wunsch der Bürger, einen Trauerort für längst verstorbene Angehörige einzurichten und hat den Charakter eines Erinnerungsparks. Neue Bestattungen werden auf dieser Fläche nicht vorgenommen.
(2) Nach der vollständigen Beräumung der alten Grabstätte auf dem Bestattungsfeld besteht die Möglichkeit, den Grabstein auf der Rasengrabstätte zu legen. Der Untergrund unter dem aufzustellen dem Grabstein muss verdichtet sein, damit eine mechanische Pflege der Rasenfläche ggf. mittels Rasentraktor, Rasenmäher oder Freischneider möglich ist. Für eventuelle Beschädigungen des Steines übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung. Sollte durch die Lage des Steines eine mechanische Pflege nicht gewährleistet sein, hat der Nutzer nachzubessern oder die Pflege in diesem Bereich ggf. selbst zu übernehmen.
(3) Grabsteine können nebeneinander in Ordnung einer Reihe, bei Auslastung des Platzes auch in zwei und mehr Reihen in die Rasenfläche bis zur Grenze an das bestehende Bestattungsfeld eingelassen werden.
(4) Es besteht keine Pflegeverpflichtung. Die Pflege wird durch die Friedhofsverwaltung gesteuert.
(5) Der Standplatz für den jeweiligen Grabstein wird für einen Zeitraum von 30 Jahren bereitgestellt. Mit Ablauf der 30 Jahre ist der Grabstein von dem Standplatz durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Wahlgrabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 22 Allgemeine Vorschriften über die Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grablaternen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen oder Entfernung ist nur mit Genehmigung der Stadt Beeskow gestattet. Dieser kann Anordnungen erlassen, die Werkstoff, Art und Größe der Grabzeichen, Einfriedungen usw. für die Friedhöfe oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben.
(2) Grabmal, Einfassung und Bepflanzung müssen in Größe, Form, Material und Farbe die gestalterische Einheit des Friedhofsbereiches ermöglichen.
(3) Grabmale und deren Fundamente dürfen mit keinem Teil über die Grenzen des Grabes hinausragen und sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Aus Gründen der Sicherheit der Friedhofsbesucher muss jedes Grabmal dauerhaft mit dem Boden verbunden sein, damit es sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen kann.
(5) Für die Standfestigkeit von Grabmalen haftet der Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsverwalter hat das Recht, zur Verhütung von Unfällen nicht standfeste Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise abzubauen und sicherzustellen.
(6) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(7) Die näheren Bestimmungen über Material, Form und Größe der Grabmale wie auch über die Gestaltung der Grabanlagen werden im Einvernehmen mit dem Friedhofsverwalter und dem Ortsbeirat allgemeinverbindlich festgelegt.
§ 23 Verantwortlichkeit baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Beeskow auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsverwalters nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Beeskow berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Beeskow ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Wahlgrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsverwalters von der
Grabstätte entfernt werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Wahlgrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21-23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Beeskow. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten/Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die Verpfugungsberechtigten/Nutzungsberechtigten konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Auch der Friedhofsverwalter kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihm festzusetzendes Entgelt übernehmen; er unterhalt und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht. (6) Wahlgrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen und baulichen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt dem Friedhofsverwalter.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, unterhalten oder gepflegt, hat der Friedhofsverwalter die Berechtigten darauf hinzuweisen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wird der Nutzungsberechtigte durch die Stadt Beeskow schriftlich aufgefordert, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Beeskow in diesem Fall die
Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte/Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsverwalter den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsverwalter ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Beeskow und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des Friedhofsverwalters betreten werden.
(2) Die Särge sind bereits vor Aufnahme in der Leichenhalle endgültig zu schließen.
§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsverwalters.
VIII. Gebühren und Entgelte
§ 29 Gebühren
Die Stadt Beeskow erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe
nachfolgenden Paragrafen.
§ 30 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,
b) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung
b) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts bzw. der Überlassung von Begräbnisplätzen
c) mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsverwalter ist ermächtigt im Namen der Stadt Beeskow, die laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für 2 Jahre entgegenzunehmen.
§ 32 Gebührentarife
(1) Gebühren für die Einräumung eines Nutzungsrechts für die Nutzungszeit beträgt bei:
I. Wahlgrabstätten
- 1. Erdwahlgrabstätten
a) Einzelgrabstelle 50,00 EUR
c) Doppelgrabstätte 100,00 EUR
- 2. Urnenwahlgrabstätten
a) Urnenanlage einstelliges Urnenwahlgrab 50,00 EUR zweistelliges Urnenwahlgrab 100,00 EUR
II. Rasengrabstätte 50,00 EUR
III. Anonyme Gemeinschaftsgrabstätte - entfällt
IV. Halbanonymes Urnengrab 650,00EUR
(2) Verwaltungsgebühren 25,00 EUR
Für die Erteilung von Nutzungsrechten, Verlängerungen von Nutzungsrechten, Genehmigungen und Erlaubnissen wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR zusätzlich
erhoben.
(3) sonstige Gebühren
a) Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restnutzungsdauer pro Jahr und Grabstätte 20,00 EUR
b) Benutzung/ Reinigung der Trauerhalle 25,00 EUR
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Beeskow bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 Haftung
Der Stadt Beeskow und dem Friedhofsverwalter obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
Sie haften insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Beeskow und der Friedhofsverwalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 Einschränkungen
Weitere Einschränkungen durch eine Friedhofsordnung, die die Stadt Beeskow in Abstimmung mit dem Ortsbeirat und dem Friedhofsverwalter erlassen kann, können weitere Anordnungen zur Benutzung des Friedhofs getroffen werden.
§ 36 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Ortsteil Schneeberg der Stadt Beeskow vom 01.01.2022 außer Kraft.
Beeskow, den 18.03.2025
Robert Czapliński Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Beeskow?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Beeskow mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Beeskow (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: