🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.03.2022 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Tamm, Stadt
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung Gemeinde Tamm Fassung vom 01.03.2022
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
II. Ordnungswidrigkeiten
§ 2 – Öffnungszeiten
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
3 6 Särge
§ 7 – Ausheben der Gräber
§ 8 – Ruhezeit
§ 9 – Umbettungen
IV Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
§ 11 – Reihengräber
§ 12 – Wahlgräber
§ 13 – Urnenreihen und Urnenwahlgräber
§ 14 – Kolumbarien
§ 15 – Besondere Urnengrabanlagen
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 – Auswahlmöglichkeiten
§ 17 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
§ 18 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 19 – Genehmigungserfordernis
§ 20 – Standsicherheit
§ 21 – Unterhaltung
§ 22 – Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23 – Allgemeines
§ 24 – Pflege der besonderen Urnengrabanlagen
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren
§ 29 – Erhebungsgrundsatz
§ 30 – Gebührenschuldner
§ 31 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 32 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
§ 33 – Umsatzsteuer
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 – Alte Rechte
§ 35 – In-Kraft-Treten
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung Gemeinde Tamm vom 01.03.2022
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 31.01.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 12,13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Kinder unter 10 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt zum Friedhof.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. private Bänke und Wetterschutzvorrichtungen aufzustellen
- 9. Grabmale und Grabeinfassungen zu lagern Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten auf dem Friedhof verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen werktags nicht vor 7.00 Uhr, in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.30 Uhr begonnen werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Pflanzenreste und sonstiger Abfall sind an die dafür vorgesehenen Sammelabfallplätze zu verbringen. (6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden.
§ 6 – Särge
(1) Die Särge für Kindergräber ( § 10 Abs.2 Ziffer 1.2) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,4 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge aus Metall, Kunststoff, Hartholz oder ähnlich schwer verrottbare Materialien dürfen nicht verwendet werden.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des
- 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 25 (1), S3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 (1) S.4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen
Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber 1.1Reihengräber für Personen über 6 Jahre
- 1.2. Reihengräber für Personen bis zu 6 Jahren
- 1.3. Urnenreihengräber
- 1.4. Anonyme Urnenreihengräber 2. Wahlgräber
- 2.1. Wahlgräber - einfachbreit, doppelttief
- 2.2. Wahlgräber - doppeltbreit, einfachtief
- 2.3. Familienwahlgräber doppeltbreit, doppelttief
- 2.4. Urnenwahlgräber 3. Urnengräber in besonderen Anlagen
- 3.1. Urnenstelengrab
- 3.2. Baumurnengrab
- 3.3. Urnengarten
- 3.4. Urnenhain 4. Kolumbarien / Urnennischen (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Ehrengräber bedürfen der Genehmigung durch den Gemeinderat.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
- 3. anonyme Urnengrabfelder (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) In Reihengräbern können keine zusätzlichen Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Nutzungszeit endet mit Ablauf des, der Bestattung folgenden, 20. Kalenderjahres. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. In begründeten Fällen ist ein Verzicht vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Die Grabstätte kann frühestens nach Ablauf der letzten Ruhezeit durch die Gemeinde neu belegt werden. Eine Ersattung der Nutzungsgebühr erfolgt nicht.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. In Einzelwahlgräbern können zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden, in doppelt breiten Wahlgräbern können zusätzlich 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, besonderen Urnenanlagen oder Kolumbarien, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Bei besonderen Urnengrabanlagen gelten die weitergehenden Ausführungen zu den jeweiligen besonderen Urnengrabanlagen § 15. (3) Die Beisetzung der Asche Verstorbener kann auch in bereits vorhandenen Erdbestattungs-Wahlgräbern erfolgen, sofern die Mindestruhezeit gewährleistet ist. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. Bei besonderen Urnengrabanlagen gelten die weiterführenden Ausführungen zu den jeweiligen besonderen Urnengrabanlagen § 15.
(4) In allen Grabanlagen sind Bestattungen ausschließlich mit verrottbaren Urnenkapseln zulässig. Dies gilt auch für Schmuckurnen bzw. Überurnen.
§ 14 – Kolumbarien / Urnennischen
(1) Die Kolumbarien / Urnennischen dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. Die Verwendung von Überurnen ist zulässig (2) In Kolumbarien können Urnennischen sowohl als Reihen- als auch als Wahlgräber belegt werden. Die Bestimmungen der Friedhofssatzung zu Reihengräber (§ 11) und Wahlgräber (§
- 12. sind, soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, sinngemäß anzuwenden. (3) In einem Wahlgrab ist die Beisetzung von maximal zwei Urnen zulässig. (4) Auf den Verschlussplatten der Urnennische der Kolumbarien ist eine ergänzende Schrift zum Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen nicht zulässig. (5) An Kolumbarien (Urnennischen) dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.
§ 15 – Besondere Urnengrabanlagen
(1) Zu den besonderen Urnengrabanlagen gehören folgende Bestattungsformen für Urnen:
- 1. Urnenstelengrab als Reihengrab mit 20 Jahren Ruhezeit,
- 2. Baumurnengrab als Reihengrab mit 20 Jahren Ruhezeit und als Wahlgrab mit 20 Jahren Nutzungszeit,
- 3. Grab im Urnengarten als Wahlgrab mit 20 Jahren Nutzungszeit,
- 4. Grab im Urnenhain als Reihengrab mit 20 Jahren Ruhezeit und als Wahlgrab mit 20 Jahren Nutzungszeit. (2) Die Urnen werden unterirdisch bestattet und es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. (3) Das Ablegen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen jeder Art ist nicht gestattet. Hierfür steht ein besonderer Platz auf dem Friedhof zur Verfügung. (4) Mit dem Erwerb des Grabrechtes wird das Verfügungsrecht für die Reihengräber oder das Nutzungsrecht für die Wahlgräber sowie die vollständige Pflege für die Grabanlage über die gesamte Nutzungszeit erworben. (5) Namenstafeln oder Stelen innerhalb der besonderen Grabanlagen werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Anschaffung der Beschriftung in einer besonderen Urnengrabanlage sind nicht in der Nutzungsgebühr enthalten und werden dem Gebührenschuldner separat in Rechnung gestellt. (6) Anonyme Urnengräber werden in Grabfeldern ohne Abgrenzung und Kennzeichnung vorgenommen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 – Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Darüber hinaus werden Grabfelder in besonderen Urnengrabanlagen und Kolumbarien angeboten. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen, besonderen Gestaltungsvorschriften oder in einer besonderen Urnengrabanlage liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 17 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen oberirdischen Sockel haben.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. aus schwarzem Kunststein, Gips oder Beton auch mit Putz oder ähnlichem Material
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farb- oder Lackanstrichanstrich auf Stein,
- 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 5. Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten eine Höhe von 1,00 m und bis zu 0,50 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten eine Höhe von 1,20 m und bis zu 0,70 Quadratmeter Ansichtsfläche.
- 3. auf Kindergrabstätten eine Höhe von 0,75 m und bis zu 0,30 Quadratmeter Ansichtsfläche.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: eine Höhe von 0,75 m und bis zu 0,30 Quadratmeter Ansichtsfläche. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmale dürfen auf ein- und zweistelligen Grabstätten höchstens 1/6, bei allen übrigen Grabstätten höchstens 1/3 der gesamten Fläche der Grabstätte bedecken. (8) Grababdeckungen sind nicht zulässig. (9) Grabeinfassungen aus Naturstein sind zulässig. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 3 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 4 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 18 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften finden die Bestimmungen des § 17 keine Anwendung. (2) Der Gemeinderat kann für bestimmte Grabfelder in sogenannten Belegungs- und Grabmalplänen besondere Gestaltungsvorschriften festlegen.
§ 19 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 20 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 22 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die gesamte Grabfläche ist zu bepflanzen. Dabei dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Für die Bepflanzung der Grabstätten dürfen ausschließlich Klein-, Zwerg- und Halbsträucher verwendet werden, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von 1,10 m nicht überschreiten.
§ 24 – Pflege der besonderen Urnengrabanlagen
(1) Bei den besonderen Urnengrabanlagen (§ 15) ist mit dem Erwerb des Grabrechtes die vollständige Pflege durch die Stadt für die gesamte Belegungszeit verbunden. Eine individuelle Gestaltung des Beisetzungsortes, das Ablegen von Grabschmuck oder die Durchführung von Pflegearbeiten ist nicht gestattet. (2) Eine individuelle Gestaltung des Beisetzungsortes und abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung zurückgebaut bzw. entfernt, der Zustand der Grabanlage von der individuellen Gestaltung bzw. des abgelegten Grabschmucks wird wieder hergestellt. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, für die entstandenen Aufwendungen einen Kostenersatz in Rechnung zu stellen. Mit dem Rückbau von individuell gestalteten Beisetzungsorten, dem Entfernen von Grabschmuck und der Herstellung des ursprünglichen Zustandes, kann die Friedhofsverwaltung Dritte beauftragen.
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21, Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle besteht aus der Aussegnungshalle und dem Aufbahrungsraum. Die Aussegnungshalle steht für Begräbnisfeiern zur Verfügung. Der Aufbahrungsraum dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Er darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20). IX. Bestattungsgebühren
§ 29 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Für die Überlassung einer Grabstätte an auswärtige Personen wird ein Zuschlag nach Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Dies gilt nicht für Verstorbene, die früher in der Gemeinde gelebt haben und ihre Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben haben.
§ 30 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 31 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 32 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 33 – Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten, Gebühren) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 – Alte Rechte
Die vor dem 01.08.20218 entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 35 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2022 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 23.07.2018 außer Kraft.
Tamm, den 31.01.2022 gez. Martin Bernhard Bürgermeister
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung Gültig ab 01.03.2022
- Gebührenverzeichnis –
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Die Gebühr zur Errichtung von Grabmälern etc. gemäß § 19 beträgt 25,00 €
- 2. Bestattungsgebühren
- 2.1. Bestattung von Personen
- 2.1.1. im Alter von 6 und mehr Jahren im einfach tiefen Grab 553,00 €
- 2.1.2. im Alter unter 6 Jahren 315,00 €
- 2.1.3. im Alter von 6 und mehr Jahren im doppelt tiefen Grab 669,00 €
- 2.2. Beisetzung von Aschen
- 2.2.1. in einem Erdgrab 221,00 €
- 2.2.2. in einer Urnenkammer 166,00 €
- 3. Benutzungsgebühren * Es werden erhoben für
- 3.1. Persönliche Dienstleistungen
- 3.1.1. Für besondere Dienstleitungen pro Stunde und Person 85,00 €
- 3.1.2. Für die Inanspruchnahme von Leichenträgern je Träger und Beerdigung 78,00 €
- 3.2. Leichenhalle
- 3.2.1. Benutzung der Aussegnungshalle 347,00 €
- 3.2.2. Benutzung des Aufbahrungsraumes pro Tag 79,00 €
- 3.3. Grabräumungen
- 3.3.1. Abräumen eines Grabsteins – (einfachbreit) 125,00 €
- 3.3.2. Abräumen eines Grabsteins – (doppeltbreit) 208,00 €
- 3.3.3. Abräumen der Einfassung – (einfachbreit) 81,00 €
- 3.3.4. Abräumen der Einfassung – (doppeltbreit) 97,00 €
- 3.3.5. Abräumen des Aufwuchses 21,00 €
- 3.4. Benutzung des Sargversenkungsapparats
31,00 €
- 4. Grabüberlassungsgebühren
- 4.1. Reihengräber
- 4.1.1. Reihengrab für Personen bis zu 6 Jahren 721,00 €
- 4.1.2. Reihengrab für Personen über 6 Jahren 1.095,00 €
- 4.1.3. Urnenreihengrab 958,00 €
- 4.1.4. Anonymes Urnenreihengrab 812,00 €
- 4.2. Wahlgräber
- 4.2.1. Wahlgrab (einfachbreit / doppelt tief) 2.305,00 €
- 4.2.2. Wahlgrab (doppeltbreit / einfachtief) 2.931,00 €
- 4.2.3. Familienwahlgrab (doppeltbreit / doppelttief) 3.466,00 €
- 4.2.4. Urnenwahlgrab für 2 Urnen 1.287,00 €
- 4.2.5. Urnenwahlgrab für 4 Urnen 1.452,00 €
- 4.3. Verlängerung der Nutzungszeit um ein Jahr für
- 4.3.1. Wahlgrab (einfachbreit / doppelttief) 116,00 €
- 4.3.2. Wahlgrab (doppeltbreit / einfachtief) 140,00 €
- 4.3.3. Familienwahlgrab (doppelt breit, doppelt tief) 174,00 €
- 4.3.4. Urnenwahlgrab für 2 Urnen 65,00 €
- 4.3.5. Urnenwahlgrab für 4 Urnen 73,00 €
- 4.4. Urnengräber in besonderen Anlagen
- 4.4.1. Urnenstelengrab 1.237,00 €
- 4.4.2. Baumurnenreihengrab 2.104,00 €
- 4.4.3. Baumurnenwahlgrab 2.373,00 €
- 4.4.4. Urnengarten 1.021,00 €
- 4.4.5. Urnenhain – Reihengrab 2.079,00 €
- 4.4.6. Urnenhain – Wahlgrab 2.299,00 €
- 4.4.7. Urnenstelengrab im Rasenfeld 1.891,00 €
- 4.5. Verlängerung der Nutzungszeit um ein Jahr für
- 4.5.1. Baumurnenwahlgrab 119,00 €
- 4.5.2. Urnengarten 52,00 €
- 4.5.3. Urnenhain – Wahlgrab 104,00 €
- 4.6. Kolumbarien / Urnennischen
- 4.6.1. Urnenreihennische 1.651,00 €
- 4.6.2. Urnenfamiliennische 1.791,00 €
- 4.7. Verlängerung der Nutzungszeit um ein Jahr für
- 4.7.1. Urnenfamiliennische 90,00 €
- 5. Zuschlag für Auswärtige
- 5.1.1. Überlassung einer Grabstätte an Erwachsene 760,00 €
- 5.1.2. Überlassung einer Kindergrabstelle 250,00 €
- 6. Schriftzüge für die Kolumbarien / Urnennischen und besondere Urnengrabanlagen
Die Kosten für die Anschaffung der Beschriftung einer Grabstelle in einem Kolumbarium / Urnennische und einer besonderen Urnengrabanlage sind nicht in der Nutzungsgebühr enthalten und werden separat abgerechnet.
- Die Kosten für Dienstleistungen, die durch die notwendige Beauftragung Externer erbracht
werden, werden zu 100 % weiterberechnet.