Friedhofsgebühren Schwieberdingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Schwieberdingen · Baden-Württemberg · PLZ 71701

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Neufassung vom 12.11.2025, gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.969,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur als Reihengrabkammer; 1 Erwachsener (§ 14 Abs. 3 FriedhofsS: nur eine Leiche)
📄 Gebührenübersicht Ziff. 2.3 d) GebS
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
4.700,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Wahlgrabkammer doppeltief (2 Plätze); kein 1-stelliger Tarif in der Satzung
💡 Umgerechnet: 2.350 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 4.700 € für 2 Grabstellen (= Ø 2.350 € je Person / Stelle)
📄 Gebührenübersicht Ziff. 2.3 a) GebS (Wahlgrabkammer, doppeltief)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.222,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenreihenerdgrab für 1 Urne
📄 Gebührenübersicht Ziff. 2.3 e) GebS
Urnenwahlgrab (3 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 3 Urnen
4.240,00 €*
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnennischenwahlgrab im Urnenwandsystem (Kolumbarium) für bis zu 3 Urnen (§ 16 FriedhofsS); Satzung kennt k...
💡 Umgerechnet: 1.413 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 4.240 € für 3 Urnen (= Ø 1.413 € je Urne)
📄 Gebührenübersicht Ziff. 2.3 b.1) GebS i.V.m. § 16 FriedhofsS
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
2.926,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung ohne Beisein von Angehörigen (§ 16 FriedhofsS)
📄 Gebührenübersicht Ziff. 2.3 i) GebS
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
3.334,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baumreihengrab für 1 Urne (kein Familien-/Wahlbaum)
📄 Gebührenübersicht Ziff. 2.3 e.2) GebS (Baumreihengrab)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.305,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag samstags sowie sonn-/feiertags je 35 % (Ziff. 2.2.1/2.2.2)
🧮 Sarg: 1.305 € · Urne: 434 €
📄 Gebührenübersicht Ziff. 2.2 a) und e) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
380,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenübersicht Ziff. 2.4 a) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Neufassung vom 12.11.2025, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schwieberdingen – Neufassung vom 12.11.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schwieberdingen

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwieberdingen am 12.11.2025 die nachstehende Neufassung über die Erhebung der Gebühren im Bestattungswesen -Friedhofsgebührensatzung- vom 19.05.1999, zuletzt geändert am 01.01.2023, be-schlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und der für die Bestattung erforderlichen Einrichtun-gen, für die Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten, Einfassungen und sonstigen Grabaus-stattungen sowie für Verwaltungshandlungen des Friedhofsamtes werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und dem ihr beigegebenen Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst, die Gebüh-renschuld durch schriftliche Erklärung anerkennt oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung (ergän-zend gilt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Schwieberdingen in der jeweils gülti-gen Fassung),

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtun-gen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

§ 4 – Auskunftspflicht des Gebührenschuldners

Der Gebührenschuldner hat dem Friedhofsamt über alle Tatsachen, die auf die Gebührenpflicht oder die Höhe der Gebühr von Einfluss sind, richtige und vollständige Angaben zu machen. Verweigert er diese oder macht er sie nicht innerhalb der gestellten Frist, so kann das Amt die Bemessungsgrundlage nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen und die Gebühr hieraus berechnen.

§ 5 – Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Um-satzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Friedhofsgebühren-satzungen außer Kraft.

Schwieberdingen, den 13.11.2025

Stefan Benker Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekom-men dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektro-nisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde gel-tend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntma-chung der Satzung verletzt worden sind. Gebührenübersicht

Ziffer Leistung Gebühr

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  1. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 36,00€
  2. 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 72,00€
  3. 1.2.1. Einzelfall 54,00€
  4. 1.3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 36,00€
  5. 1.4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit 24,00€
  6. 1.5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen, Urnen 72,00€
  7. 1.6. Für Auswärtige erfolgt ein Zuschlag zu den Ziff. 2.3 25%
  1. 2. Benutzungsgebühren
  1. 2.1. Für die Inanspruchnahme von Leichenträgern je Träger 51,00€
  2. 2.2. Für die Bestattung
    • a) von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.305,00€
    • b) von Personen unter 10 Jahren 620,00€
    • c) von Tot-, Fehlgeburten und Ungeborenen, Sternenkinder 620,00€
    • d) in der Grabkammer 1.549,00€
    • e) für die Beisetzung von Aschen (Urnen) in der Erde 434,00€
    • f) für die Beisetzung von Aschen in Kolumbarium 275,00€
    • g) für die Beisetzung von Aschen in einem Baumgrab 383,00 €
    • h) für die Beisetzung von Aschen in die Urnenwiese 164,00 €
    • i) für die Umbettung einer Urne in das Kolumbarium 328,00 € Ausschließlich die Gemeinde darf diese Leistung vollbringen.
  1. 2.2.1. Ein Zuschlag an Samstagen bis 2.2 von je 35%
  2. 2.2.2. ein Zuschlag an Sonn- und Feiertagen bis 2.2 von je 35%
  1. 2.3. Für die Verleihung von Grabnutzungsrechten / Grabnutzungsgebühren
    • a) für eine Wahlgrabkammer für 20 Jahre 4.700,00€
    • b) für ein Urnenerdwahlgrab für 20 Jahre 4.840,00€ b.1) für ein Urnenwahlgrab in Urnenwand für 20 Jahre 4.240,00€
    • c) für ein Baumwahlgrab für 20 Jahre 3.920,00€
    • d) für eine Reihengrabkammer (20 Jahre) 3.969,00€
    • e) für ein Urnenreihenerdgrab 3.222,00€ e.1) für ein Urnenreihengrab in der Urnenwand für 20 Jahre 3.192,00€ e.2) für ein Baumreihengrab für 20 Jahre 3.334,00€
    • f) Kindergräber 15 Jahre 587,00€
    • g) für ein anonymes Urnengrab in der Urnenwand, 20 Jahre 3.192,00€
    • h) Jugendreihengräber bis 18 Jahre 1.022,00€
    • i) für ein anonymes Urnenwiesengrab für 20 Jahre 2.926,00€ j1) für die Verlängerung einer Wahlgrabstätte (doppeltief) je Grabfläche und Jahr 242,00€ j2) für die Verlängerung einer Wahlgrabstätte (doppelbreit, einfachtief) je Grabfläche und Jahr 357,00€ j3) für die Verlängerung einer Wahlgrabkammer (doppeltief) je Grabfläche und Jahr 235,00€ j4) für die Verlängerung einer Urnenerdwahlgrabstätte je Grabfläche und Jahr 242,00€ j5) für die Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte (Wand) je Jahr 212,00€ j6) für die Verlängerung eines Baumwahlgrabs je Grab und Jahr 196,00€ j7) Die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts wird monatsgenau vorgenommen.
  1. 2.4. Benutzung der Aussegnungshalle
    • a) für Trauerfeiern 380,00€
    • b) Benutzung der Kühlzelle 150,00€
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2012 (Friedhofssatzung vom 18.07.2012, i.K. 01.08.2012) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsatzung der Gemeinde Schwieberdingen

(Friedhofsordnung)

Neue Fassung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhof- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwieberdingen am 18.07.2012 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Dies gilt auch für Personen, die unmittelbar vor der Unterbringung in einem auswärts gelegenen Alten- oder Pflegeheim oder einer anderen Pflegestätte den letzten Wohnsitz in Schwieberdingen hatten. Der Friedhof dient auch für Bestattungen von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Weiterhin können auch auswärtslebende ledige Kinder von Schwieberdinger Bürgern in einem Urnengrab bestattet werden. In besonderen Fällen kann das Bürgermeisteramt - Friedhofsamt - die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Entwidmung und Außerdienststellung

Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus zwingendem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestattungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen oder bis auf weiteres zunächst auf die Bestattung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und die Beisetzung von Urnen zu beschränken. Durch die Entwidmung verlieren der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätten der Toten. Außerdienststellungen oder Entwidmungen nach Abs. 1 Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Das gilt auch, wenn die Maßnahme nur einzelne Reihengräber betrifft, bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.

Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgräbern ganz oder teilweise erlischt, ist den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen. Bei einer Entwidmung müssen Leichen und Urnen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet und die Grabeinrichtung verlegt werden; Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen. (§10 BestG).

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Deren Fahrten haben sich auf den absolut notwendigen Umfang zur Aufgabenerfüllung zu beschränken und im Schritttempo zu erfolgen.
  1. 2. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  2. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  3. 6. Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind.
  4. 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  5. 8. Druckschriften zu verteilen.
  6. 9. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu filmen oder fotografieren.
  7. 10. elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
  8. 11. Blumen, Sträucher, bereitgestellte Gerätschaften, wie z.B. Gießkanne oder Teile davon, Schubkarren und dergleichen von der Friedhofsanlage oder von fremden Gräbern zu entfernen.
  9. 12. Wasser aus den Brunnen für friedhofsfremde Zwecke zu entnehmen.
  10. 13. Selbständiges Verlegen von Wegeplatten durch den Nutzungsberechtigten oder von ihm beauftragten Personen oder sonstigen Personen ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht gestattet.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere das die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofwege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten des Friedhofs zu beenden.

(7) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof zugelassen werden. Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf im Friedhof stören.

(8) Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden unverzüglich zu den entsprechenden Sammelplätzen zu bringen und ordnungsgemäß zu lagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten und Bepflanzungen sind aus dem Friedhof zu entfernen und durch die Gewerbetreibenden selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.

(9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter auf dem Friedhof verursachen.

(10) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen vorgenommen. Ausnahmen sind auf Anordnung der Gemeinde möglich.

(3) In Abteilungen die aufgrund der Bodenqualität mit Grabkammern oder anderen bestattungstechnischen Vorrichtungen ausgestattet sind, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Grabkammern oder sonstige Vorrichtungen beim Entfernen oder Einbau eines Grabmals nicht beschädigt werden. Ggf. ist der Schaden vom Verursacher zu ersetzen.

§ 7

Bestattung

Das Friedhofsamt stellt zu den Bestattungen den Bestattungsordner, das übrige erforderliche Personal (z.B. Totengräber), die Aussegnungshalle für die Aufnahme des Leichnams bis zur Bestattung und für die Trauerfeierlichkeiten sowie die Bestattungseinrichtungen zur Verfügung.

Das Verbringen des Sarges von der Leichenhalle zum Grab, die Bestattung sowie die Beisetzung oder der Versand der Urne sind Aufgabe der Friedhofsverwaltung. Sie kann Ausnahmen zulassen.

Überführungen von und nach auswärts sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig mitzuteilen, wobei die vorgeschriebenen behördlichen Urkunden und Ausweise vorzulegen sind.

Die Erdbestattung von konservierten Toten ist grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind bei Personen möglich, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert werden mussten.

Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte aus bestattungstechnischen Gründen und aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung oder anderes Grabzubehör einschließlich der Bepflanzung auf eigene Kosten zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

Das Entfernen von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen ist fachgerecht auszuführen.

Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben eines Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. Dies gilt entsprechend für Urnenerdgräber.

§ 8

Benutzung der Leichenzellen

Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können die Hinterbliebenen einen in einer Leichenzelle aufgebahrten Toten während der Öffnungszeiten des Friedhofes sehen. Im Übrigen sind die Leichenzellen geschlossen.

Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen, sofern sie nicht nach § 14 der Bestattungsverordnung wegen Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen von vorne herein geschlossen zu halten sind.

§ 9

Särge, Urnen

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen für Erdbestattungen sowie Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

Das Friedhofspersonal kann Särge und Überurnen auf ihre Beschaffenheit überprüfen und ggf. zurückweisen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Grabtiefe beträgt für Einzelgräber und nebeneinander liegende Doppelgräber 1,60 m. (3) Die Grabtiefe beträgt für Stockwerksbestattungen 2,20 m. (4) Die Grabtiefe beträgt für Urnengräber 0,80 m. (5) Die Gemeinde lässt die Grabkammern öffnen und schließen. Die Ziffern 1 - 3 gelten nicht für die Grabkammersysteme.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt, wenn die Genehmigungen des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Ortspolizeibehörde vorliegen. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit von April bis einschließlich Oktober werden keine Umbettungen von Leichen vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihen- und Wahlgräber mit Grabkammern. Die von der Gemeinde eingebauten Grabkammern gelten nicht als Grüfte oder Grabgebäude im Sinne dieser Satzung. Ein Wahlrecht auf eine Bestattung in einem Grab mit oder ohne Grabkammer besteht nicht.
  1. 2. Urnenreihengräber
  1. 3. Wahlgräber (bei bestehenden Gräbern ist eine Erdbestattung nur noch für Ehegatten möglich)
  1. 4. Urnenwahlgräber
  1. 5. Urnennischenreihengräber im Urnenwandsystem (Kolumbarium)
  1. 6. Urnennischenwahlgräber im Urnenwandsystem (Kolumbarium)
  1. 7. anonyme Urnengräber in der Caverne des Urnenwandsystems (Kolumbarium)
  1. 8. Nach Osten ausgerichtete Wahl-/Reihengräber, in denen auch moslemische Bestattungen vorgenommen werden können (Abt. XXIV)
  1. 9. Ehrengräber
  1. 10. Wahlgräber (einfachtief) für Jugendliche, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht in der Kindergrababteilung bestattet werden können.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 14

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Tot-/Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergräber)
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In einem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich bekanntgegeben oder schriftlich darauf hingewiesen.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 15

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Tot-/Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Eine Nachbestattung kann nur bei Ehepartner/Innen oder Lebenspartner/Innen erfolgen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 16

Urnengrabstätten

Für die Beisetzung von Urnen stehen Urnenreihenerdgrabstätten, Urnenwahlerdgräber, Urnennischenreihengräber und Urnennischenwahlgräber im Urnenwandsystem zur Verfügung. Daneben können anonyme Urnenbeisetzungen in der Caverne der Urnenwand (Kolumbarium) analog der Nutzungsdauer einer Urnenreihennischengrabstätte erfolgen.

Für Urnenreihengräber und Urnennischenreihengräber gelten die Bestimmungen über die Reihengräber sinngemäß.

Urnenwahlgräber sind Gräber, an denen für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), gerechnet vom Tag der Beisetzung an, besondere Nutzungsrechte eingeräumt werden. In einem Urnenerdwahlgrab dürfen die Aschen von höchstens 4 Verstorbenen, in einem Urnennischenwahlgrab von höchstens 3 Verstorbenen oder 5 Normalurnen in Familienkammern in der Urnenwand (Kolumbarium) bei gleichzeitig laufender Ruhezeit beigesetzt werden.

Anonyme Urnenbeisetzungen in der Caverne der Urnenwand (Kolumbarium) finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. Die Caverne ist eine anonyme Urnengemeinschaftsstätte.

§ 17

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung von Ehrengräbern für Persönlichkeiten der Gemeinde Schwieberdingen erfolgt durch den Gemeinderat. (2) Der Gemeinderat entscheidet über die Anlage der Grabstätte sowie die Dauer der Unterhaltung und der Nutzungszeit. (3) Eine Beisetzung von Angehörigen, ausgenommen der Ehegatten/Lebenspartnern dieses Personenkreises, kann in ein Ehrengrab nicht erfolgen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18

Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 20

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 22 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 19 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze, für Einfassungen und Trittplatten nur Natursteine verwendet werden. Schriften, Ornamente, Symbole und Plastiken dürfen auch aus Metall, Keramik und bruchsicherem Glas hergestellt werden.

(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  1. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  1. 3. Kleine Lichtbilder, die im Verhältnis zur Schriftgrösse nicht aufdringlich sind, dürfen auf dem Grabmal angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Breite von 0,70 m und einer Höhe einschließlich Sockel von 1,10 m
  1. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu einer Breite von 1,25 m und einer Höhe einschließlich Sockel von 1,10 m (5) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Auf einstelligen Urnenerdgrabstätten liegende oder stehende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche, wobei bei stehenden Grabmalen die Höhe von 0,60 m und eine Breite von 0,50 m nicht überschritten werden darf.

(6) Findlinge und findlingsähnliche Steine sollten in Größe und Stärke den anderen Grabsteinen angepasst sein. (7) Grababdeckungen durch Steinplatten (liegende Grabmale) sind bis zur Größe des Grabes zulässig. (8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (9) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind die Namen, sowie das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. (10) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind in den Grabfeldern nicht zulässig, in denen die Gemeinde Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (11) Das Anbringen von Lichterketten und bunten Solarlichtern sind auf den Grabstätten nicht erlaubt. (12) Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen, wenn eine störende Wirkung in dieser Abteilung nicht zu befürchten ist.

§ 21

Bautechnische Vorschriften

(1) Aus bestattungstechnischen Gründen dürfen in den Abteilungen, bei denen die Gemeinde Wegeplatten verlegt hat, keine Grabumrandungen/Grabeinfassungen angebracht werden. (2) Auf Grabstätten mit Grabkammern dürfen stehende Grabmale eine maximale Höhe von 0,90 m und eine maximale Breite 0,65 m nicht überschreiten. Die stehenden Grabmale sind auf dem vorhandenen Fundament zu befestigen.

§ 22

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Werden Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Grabausstattungen ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt oder abweichend hiervon errichtet, so kann die Gemeinde den Auftraggeber und den Hersteller auffordern, die Genehmigung nachzuholen oder den genehmigten Zustand herzustellen. Wird die Aufforderung nicht unverzüglich befolgt oder kann die nachträglich beantragte Genehmigung nicht erteilt werden, kann die Gemeinde die Entfernung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstelle vornehmen lassen.

(7) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind.

§ 23

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 25

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; §24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 26

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und während der Dauer des Nutzungsrechts bzw. bis zur Wiederbelegung ordnungsgemäß unterhalten und gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, abbaubaren Materialien hergestellt sein. Die Verwendung von Gebinden aus Kunststoff ist nicht zulässig. Die Anlieferung solcher Gegenstände auf dem Friedhof ist untersagt.

Blumenschmuck an der Urnenwand kann auf den davor angelegten Blumenbänken abgelegt werden. Für die Beseitigung der verwelkten Pflanzen/Gebinde, Kränze und Schalen ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Abs. 1 gilt entsprechend. Nicht gestattet ist es, direkt an der Urnenwand (z.B. an den Verschlussplatten der Urnenwand) Haken, Pflanzen, Vasen oder andere Gegenstände anzubringen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 10) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmender Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt.

Die verwelkten Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und wie auch sonstige Abfälle in dafür besonders bereit gestellte Abfallbehälter zu bringen. Dabei sind gemäß der Abfallsatzung des Landkreises Ludwigsburg die Abfallarten zu sortieren bzw. entsprechend zu trennen. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 20) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken oder Stühlen.

§ 27

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderungen der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte oder öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 28

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Das Ausschmücken der Aussegnungshalle ist den Angehörigen im Rahmen des Würdigen gestattet.

(4) Dekorationen von Leichenkammern sind zeitlich so durchzuführen, dass Trauerfeiern in der Aussegnungshalle dadurch nicht gestört werden.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 29

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden sowie für deren Bedienstete.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,

(2) entgegen § 4 Abs. 1 und 2

  1. 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  3. 3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  4. 4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  5. 5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  7. 7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  8. 8. Druckschriften verteilt. (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 22 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23).

IX. Bestattungsgebühren

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren zu entrichten.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrer letzten Verlängerung begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

Bei bereits verliehenen Nutzungsrechten an Wahl-/Familiengräbern darf nur noch der überlebende Ehegatte bestattet werden. Ein weiteres Nutzungsrecht darf dann nicht mehr verliehen werden.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2012 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 25.04.2003 mit ihren Änderungen vom 28.12.2009 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schwieberdingen, den 19.07.2012

Spiegel Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schwieberdingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schwieberdingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 71xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schwieberdingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schwieberdingen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenreihenerdgrab für 1 Urne
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 434 € (Urne) bzw. 1.305 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag samstags sowie sonn-/feiertags je 35 % (Ziff. 2.2.1/2.2.2)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schwieberdingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 71xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schwieberdingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €