Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2016 · Friedhofssatzung: 01.01.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.800,00 € Für Personen ab 10 Jahren (Reihengrab einfachtief); Kindergrab: 300,00 € |
| Sargwahlgrab | 2.400,00 € Für Personen ab 10 Jahren (einfachbreit); doppelbreit: 4.800,00 €, Kinder: 350,00 € |
| Urnenreihengrab | 1.000,00 € Für Personen ab 10 Jahren; Kindergrab: 300,00 € |
| Urnenwahlgrab | 1.500,00 € Für Personen ab 10 Jahren; Kindergrab: 350,00 € |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht explizit als 'Baumbestattung' aufgeführt; stattdessen 'Rasenbaumreihengrab' (z.B. 4.300,00 €) und 'Rasenbaumwahlgrab' (z.B. 4.700,00 €) vorhanden |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 189,00 € / 690,00 € 189,00 € für Urnenerdgrab, 690,00 € für Sargbestattung (jeweils ab 10 Jahren); Kinder: 189,00 € / 190,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 350,00 € Nutzung Aussegnungshalle Ortsfriedhof; Friedhöfe Gronau/Prevorst: 250,00 € |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
gemeinde oberstenfeld
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.06.2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Die Friedhöfe der Gemeinde sind der Ortsfriedhof, der Petersbergfriedhof, der Friedhof Gronau und der Friedhof Prevorst – nachstehend Friedhof genannt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege. (3) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Sonn- und Feiertagen, sowie an Samstagen werden keine Bestattungen vorgenommen. Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung erteilt werden.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Schmuckurnen dürfen sowohl aus Keramik und Kupfer, als auch aus verrottbaren Materialien (z.B. Cupat) bestehen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 10 Jahre, jeweils gerechnet vom Tage der Beerdigung an. Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
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(4) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Absatz 1 Satz 4 können gefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber,
- b) Urnenreihengräber,
- c) Wahlgräber,
- d) Urnenwahlgräber,
- e) Urnennischenreihengräber im Urnenwandsystem,
- f) Urnennischenwahlgräber im Urnenwandsystem,
- g) Rasenreihengräber mit Gedenkstein,
- h) Rasenreihengräber ohne Gedenkstein,
- i) Rasenurnenreihengräber mit Gedenkstein,
- j) Rasenurnenreihengräber ohne Gedenkstein,
- k) Rasenreihengräber mit Gedenkplatte,
- l) Rasenurnenreihengräber mit Gedenkplatte,
- m) Rasenbaumreihengräber mit Gedenkstein,
- n) Rasenbaumreihengräber ohne Gedenkstein,
- o) Rasenbaumurnenreihengräber mit Gedenkstein,
- p) Rasenbaumurnenreihengräber ohne Gedenkstein
- q) Rasenwahlgräber mit Gedenkstein,
- r) Rasenwahlgräber ohne Gedenkstein,
- s) Rasenurnenwahlgräber mit Gedenkstein,
- t) Rasenurnenwahlgräber ohne Gedenkstein,
- u) Rasenwahlgräber mit Gedenkplatte,
- v) Rasenurnenwahlgräber mit Gedenkplatte,
- w) Rasenbaumwahlgräber mit Gedenkstein,
- x) Rasenbaumwahlgräber ohne Gedenkstein,
- y) Rasenbaumurnenwahlgräber mit Gedenkstein,
- z) Rasenbaumurnenwahlgräber ohne Gedenkstein
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ab. (4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (7) Absätze 1 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend und für Urnennischenreihengräber sinngemäß.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 10 Jahren für Kindergräber, 15 Jahre für Urnenwahlgräber und Urnennischenwahlgräber im Urnenwandsystem und 20 Jahre für sonstige Wahlgräber (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften der Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Tiefgräber sind auf dem Ortsfriedhof in Oberstenfeld, dem Petersbergfriedhof in Oberstenfeld und dem Friedhof in Gronau gestattet. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
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(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
(8) Innerhalb der einzelnen Gruppen Ziffer b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit jederzeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(14) In einem Rasengrab mit Gedenkstein bzw. Rasenbaumgrab mit Gedenkstein und einem Rasengrab ohne Gedenkstein bzw. Rasenbaumgrab ohne Gedenkstein ist eine Belegung durch einen Verstorbenen bzw. eine Urne nur einmal möglich.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsgrundsatz
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Absatz 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Schmiedeeisen, Bronze, nicht eingefärbtes Glas und mattierter Edelstahl verwendet werden. (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
a) aus schwarzem Kunststein, Beton oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit farbigem Anstrich oder farbiger Einfärbung. Ausnahmen sind zulässig, sofern der farbige Flächenanteil 15% der Vorderfront des Grabmals nicht übersteigt. Grelle Farben oder Leuchtfarben sind ausgeschlossen.
d) mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern mit einer Größe von mehr als 6 x 4 cm,
f) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauher Steine. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,8 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,20 m Höhe
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,4 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,20 m Höhe. (5) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ein stehendes Grabmal ist dann nicht mehr zulässig. (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,4 m² Ansichtsfläche und bis zu 0,80 m Höhe (7) Auf Urnengrabstätten sind Grababdeckungen bis zu 100% der Grabfläche zulässig. (8) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
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a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
c) eine Beleuchtung des Grabmals ist nicht zulässig.
(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern in denen die Gemeinde Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt hat oder belegen will, sind Grabeinfassungen jeder Art nicht zulässig.
(2) In Grabfeldern, in denen die Gemeinde die Grabzwischenwege nicht mit Trittplatten belegt hat oder belegen will, sind Grabeinfassungen aus Natur- oder Betonwerkstein zu errichten. Grabeinfassungen aus Holz, Metall oder Kunststoff sind nicht zulässig.
(3) An einer Urnenwand dürfen nur die vorhandenen Abdeckplatten verwendet werden. Es ist der Schriftzug Alblock Nr. 70230, bronze entsprechend dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster zu verwenden (vgl. Anlage zu § 17 Abs. 3 Friedhofssatzung Oberstenfeld). Es sind nur Großbuchstaben mit der Größe von 30 mm zugelassen. Die Zahlen dürfen nur eine Größe von 25 mm aufweisen. Lichtbilder sind zu einer Größe von 6 x 4 cm zugelassen; diese sind an der Abdeckplatte rechts unten anzubringen. Kreuze und andere Verzierungen mit einer max. Größe von 15 x 20 cm sind zulässig, diese sind an der Abdeckplatte links anzubringen. Sonstige Grabausstattung oder Grabschmuck, wie Blumenschmuck oder Kerzen und ähnliches dürfen nicht angebracht werden.
(4) Auf den Rasen- und Rasenbaumgrabfeldern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes durch die Gemeinde unterhalten wird. In den Rasengrabfeldern sind Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht zulässig.
(5) Auf Antrag kann bei Rasengrabfeldern mit Gedenkplatte die vorhandene Abdeckplatte verwendet werden. Es kann ein Schriftzug auf der Gedenkplatte angebracht werden. Es ist der Schriftzug Alblock Nr. 70230, bronze entsprechend dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster zu verwenden (vgl. Anlage zu § 17 Absatz 5 Friedhofssatzung Oberstenfeld). Es sind nur Großbuchstaben mit der Größe von 15 mm zugelassen. Die Zahlen dürfen nur eine Größe von 12 mm aufweisen. Lichtbilder sind zu einer Größe von 4 x 2 cm zugelassen; diese sind an der Gedenkplatte rechts unten anzubringen. Kreuze und andere Verzierungen mit einer max. Größe von 5 x 3 cm sind zulässig, diese sind an der Abdeckplatte links anzubringen. Sonstige Grabausstattung oder Grabschmuck, wie Blumenschmuck oder Kerzen und ähnliches dürfen nicht angebracht werden.
(6) Auf Antrag kann bei Rasen- und Rasenbaumgrabfeldern mit Gedenkstein eine Gedenktafel (10 cm x 7 cm, horizontal) am Gedenkstein angebracht werden. Es kann ein Schriftzug auf die Gedenktafel aufgeätzt bzw. eingraviert werden. Es ist der Schriftzug Alblock Nr. 70230, bronze entsprechend dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster zu verwenden (vgl. Anlage zu § 17 Absatz 6 Friedhofssatzung Oberstenfeld). Es sind nur Großbuchstaben mit der Größe von 10 mm zugelassen. Die Zahlen dürfen nur eine Größe von 8 mm aufweisen. Lichtbilder, Kreuze und Verzierungen sind nicht zugelassen. Sonstige Grabausstattung oder Grabschmuck, wie Blumenschmuck oder Kerzen und ähnliches dürfen nicht angebracht werden. Die Genehmigung der Gedenktafeln erfolgt auf Antrag durch die Gemeinde. Die Gemeinde lässt die Gedenktafeln, nach Anbringung des Schriftzugs durch den Nutzungsberechtigten, an den Gedenkstein anbringen.
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§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm, Holzkreuze und Grabeinfassungen in Holz zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 19 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen, wie unten angegeben, die jeweilige Mindeststärke besitzen und aus einem Stück hergestellt sein:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm.
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate
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auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Art der Grababgrenzung bzw. Erschließung der Grabfelder wird von der Gemeinde festgelegt. Die entstehenden Kosten sind von den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu ersetzen. In den Friedhofsteilen, in denen von der Gemeinde keine Trittplatten auf Grabzwischenwegen verlegt werden, müssen Grabeinfassungen angebracht werden. Sie sind in Art und Maß dem Gesamtbild des Friedhofsteils anzupassen. In diesen Friedhofsteilen sind keine Trittplatten zulässig. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (Absatz 2 bzw. § 17 Absatz 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (8) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechend und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und
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großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(9) Blumenschmuck an der Urnenwand kann auf den davor angelegten Blumenbänken abgelegt werden. Für die Beseitigung der verwelkten Pflanzen / Gebinde usw. ist der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich (Absatz 1 gilt entsprechend).
(10) Es ist nicht gestattet, direkt an der Urnenwand (z. B. an den Verschlussplatten der Urnenwand) Haken, Pflanzen, Vasen oder andere Gegenstände anzubringen.
(11) Blumenschmuck, Kerzen, Figuren und Verzierungen sind auf Rasen- und Rasenbaumgrabfeldern nicht gestattet.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 24 Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch
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dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf den nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 3. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- 4. d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle ablagert
- 6. f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- 7. g) Druckschriften verteilt,
- 8. h) Wasser entnimmt zu anderen Zecken als zu Zwecken der Grabpflege,
- 9. i) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 10. j) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ,
- 11. k) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibende Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ,
- 12. l) die Überführung einer Leiche ohne die notwendigen Personenstandswesen gültigen Papiere veranlasst bzw. tätigt,
- 13. m) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt.
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) Die allgemein üblichen Lieferungen, Leistungen sowie Besorgungen bei Bestattungen bis zur Übergabe der Verstorbenen in die Aussegnungshalle werden von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt, welches die Vergütung für seine Leistungen selbst festsetzt und mit den Angehörigen unmittelbar abrechnet.
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§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
b) bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatten oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage Gebührenverzeichnis Friedhofssatzung Oberstenfeld). (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unverändert bestehen. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
13
Oberstenfeld, den 11.06.2015
Reinhard Rosner Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs.4 GemO nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Oberstenfeld geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Ist eine Verletzung form- und fristgerecht geltend gemacht worden, so kann sich jedermann auch nach Ablauf der Frist auf die Verletzung berufen.$^{1}$
$^{1}$ Auf die Nennung der weiblichen Form wird lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet.
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Anlage § 17 Absatz 3 Friedhofssatzung Oberstenfeld
Schriftmuster für den Schriftzug an den Abdeckplatten der Urnennischenwand
Es sind nur Großbuchstaben mit der Größe von 30 mm zugelassen. Die Zahlen dürfen nur eine Größe von 25 mm aufweisen.

| »ALBLOCK« Nr. 70230 Bronze | Querschnitt |
|---|---|
| Großbuchstaben und Ziffern | Kleinbuchstaben |
| mm | mm |
| 20 | 14 |
| 25 | 17 |
| 30 | 21 |
| 35 | 23 |
| 40 | 27 |
| 45 | 31 |
| 50 | 33 |
| 60 | 41 |
| 70 | 47 |
| 80 | 53 |
| 90 | 59 |
| 100 | 66 |
| 120 | 81 |
| 150 | 101 |
| 200 | — |
| 250 | — |
| 300 | — |

Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben

Schreibweise in Großbuchstaben

15
Anlage § 17 Absatz 5 Friedhofssatzung Oberstenfeld
Schriftmuster für den Schriftzug der Gedenksteinplatten
Es sind nur Großbuchstaben mit der Größe von 15 mm zugelassen. Die Zahlen dürfen nur eine Größe von 12 mm aufweisen.

| »ALBLOCK« Nr. 70230 Bronze | Querschnitt |
|---|---|
| Großbuchstaben und Ziffern | Kleinbuchstaben |
| mm | mm |
| 20 | 14 |
| 25 | 17 |
| 30 | 21 |
| 35 | 23 |
| 40 | 27 |
| 45 | 31 |
| 50 | 33 |
| 60 | 41 |
| 70 | 47 |
| 80 | 53 |
| 90 | 59 |
| 100 | 66 |
| 120 | 81 |
| 150 | 101 |
| 200 | — |
| 250 | — |
| 300 | — |

Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben

Schreibweise in Großbuchstaben

16
Anlage § 17 Absatz 6 Friedhofssatzung Oberstenfeld
Schriftmuster für den Schriftzug der Gedenktafeln
Es sind nur Großbuchstaben mit der Größe von 10 mm zugelassen. Die Zahlen dürfen nur eine Größe von 8 mm aufweisen.

| »ALBLOCK« Nr. 70230 Bronze | Querschnitt |
|---|---|
| Großbuchstaben und Ziffern | Kleinbuchstaben |
| mm | mm |
| 20 | 14 |
| 25 | 17 |
| 30 | 21 |
| 35 | 23 |
| 40 | 27 |
| 45 | 31 |
| 50 | 33 |
| 60 | 41 |
| 70 | 47 |
| 80 | 53 |
| 90 | 59 |
| 100 | 66 |
| 120 | 81 |
| 150 | 101 |
| 200 | — |
| 250 | — |
| 300 | — |

Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben

Schreibweise in Großbuchstaben

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Anlage Gebührenverzeichnis Friedhofssatzung Oberstenfeld
| Nr. | Amtshandlung / Gebührentatbestand | Gebühr | |
|---|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | ||
| 1.1. | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales | 21,00 € | |
| 1.2. | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern - Einzelfall | 21,00 € | |
| 1.3. | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabpflege - Einzelfall | 21,00 € | |
| 1.4. | Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbener, Gebeinen und Urnen - Einzelfall | 32,00 € | |
| 1.5. | Zulassung von ortsfremden Bestattern - bei der ersten Bestattung bzw. Beisetzung | 43,00 € | |
| 2. | Benutzungsgebühren | ||
| 2.1. | Leichenbesorgung (wird privat abgewickelt) | ||
| 2.2. | Leitung der Bestattung für Erdgräber mit Trauerfeier | entfällt | |
| 2.3. | Leitung der Beisetzung für Urnengräber mit Trauerfeier | entfällt | |
| 2.4. | Leitung der Beisetzung für Urnengräber ohne Trauerfeier | entfällt |
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Anlage Gebührenverzeichnis Friedhofssatzung Oberstenfeld
| 3. | Bestattungen | ||
|---|---|---|---|
| 3.1. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | einfachtief | 690,00 € |
| 3.2. | von Personen unter 10 Jahren | einfachtief | 190,00 € |
| 3.3. | von Personen von 10 und mehr Jahren | doppeltief | 815,00 € |
| 3.4. | Frostzuschlag Bestattung | 100,00 € | |
| 4. | Beisetzungen | ||
| 4.1. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Urnenerdgrab | 189,00 € |
| 4.2. | von Personen unter 10 Jahren | Urnenerdgrab | 189,00 € |
| 4.3. | Frostzuschlag Beisetzung | 50,00 € | |
| 4.4. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Urnennischenwand | 92,00 € |
| 4.5. | von Personen unter 10 Jahren | Urnennischenwand | 92,00 € |
| 5. | Überlassung eines Reihengrabes | ||
| 5.1. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Reihengrab einfachtief | 1.800,00 € |
| 5.2. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Reihengrab | 300,00 € |
| 5.3. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenreihengrab mit Gedenkplatte | 4.000,00 € |
| 5.4. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenreihengrab mit Gedenkplatte | 1.200,00 € |
| 5.5. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenreihengrab mit Gedenkstein | 3.700,00 € |
| 5.6. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenreihengrab mit Gedenkstein | 850,00 € |
| 5.7. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenreihengrab ohne Gedenkstein | 3.300,00 € |
| 5.8. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenreihengrab ohne Gedenkstein | 450,00 € |
| 5.9. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenbaumreihengrab mit Gedenkstein | 4.300,00 € |
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Anlage Gebührenverzeichnis Friedhofssatzung Oberstenfeld
| 5.10. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenbaumreihengrab mit Gedenkstein | 1.400,00 € |
|---|---|---|---|
| 5.11. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenbaumreihengrab ohne Gedenkstein | 3.700,00 € |
| 5.12. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenbaumreihengrab ohne Gedenkstein | 750,00 € |
| 6. | Überlassung eines Urnenreihengrabes | ||
| 6.1. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Urnenreihengrab | 1.000,00 € |
| 6.2. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Urnenreihengrab | 300,00 € |
| 6.3. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Urnennischenreihengrab im Urnenwandsystem | 1.800,00 € |
| 6.4. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Urnennischenreihengrab im Urnenwandsystem | 300,00 € |
| 6.5. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenurnenreihengrab mit Gedenkplatte | 3.600,00 € |
| 6.6. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenurnenreihengrab mit Gedenkplatte | 800,00 € |
| 6.7. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenurnenreihengrab mit Gedenkstein | 3.300,00 € |
| 6.8. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenurnenreihengrab mit Gedenkstein | 600,00 € |
| 6.9. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenurnenreihengrab ohne Gedenkstein | 3.000,00 € |
| 6.10. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenurnenreihengrab ohne Gedenkstein | 300,00 € |
| 6.11. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenbaumurnenreihengrab mit Gedenkstein | 3.900,00 € |
| 6.12. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenbaumurnenreihengrab mit Gedenkstein | 1.100,00 € |
| 6.13. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenbaumurnenreihengrab ohne Gedenkstein | 3.300,00 € |
| 6.14. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenbaumurnenreihengrab ohne Gedenkstein | 450,00 € |
| 7. | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 7.1. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Wahlgrab einfachbreit, einfachfief | 2.400,00 € |
| 7.2. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Wahlgrab einfachbreit, doppeltief | 2.400,00 € |
| 7.3. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Wahlgrab doppelbreit, auch doppeltief | 4.800,00 € |
| 7.4. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Wahlgrab | 350,00 € |
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Anlage Gebührenverzeichnis Friedhofssatzung Oberstenfeld
| 7.5. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenwahlgrab mit Gedenkplatte | 4.300,00 € |
|---|---|---|---|
| 7.6. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenwahlgrab mit Gedenkplatte | 1.600,00 € |
| 7.7. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenwahlgrab mit Gedenkstein | 4.000,00 € |
| 7.8. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenwahlgrab mit Gedenkstein | 1.150,00 € |
| 7.9. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenwahlgrab ohne Gedenkstein | 3.700,00 € |
| 7.10. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenwahlgrab ohne Gedenkstein | 750,00 € |
| 7.11. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenbaumwahlgrab mit Gedenkstein | 4.700,00 € |
| 7.12. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenbaumwahlgrab mit Gedenkstein | 1.700,00 € |
| 7.13. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenbaumwahlgrab ohne Gedenkstein | 4.000,00 € |
| 7.14. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenbaumwahlgrab ohne Gedenkstein | 1.050,00 € |
| 7.15. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Urnenwahlgrab | 1.500,00 € |
| 7.16. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Urnenwahlgrab | 350,00 € |
| 7.17. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Urnennischenwahlgrab im Urnenwandsystem | 2.100,00 € |
| 7.18. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Urnennischenwahlgrab im Urnenwandsystem | 350,00 € |
| 7.19. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenurnenwahlgrab mit Gedenkplatte | 3.900,00 € |
| 7.20. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenurnenwahlgrab mit Gedenkplatte | 1.100,00 € |
| 7.21. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenurnenwahlgrab mit Gedenkstein | 3.600,00 € |
| 7.22. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenurnenwahlgrab mit Gedenkstein | 900,00 € |
| 7.23. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenurnenwahlgrab ohne Gedenkstein | 3.300,00 € |
| 7.24. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenurnenwahlgrab ohne Gedenkstein | 600,00 € |
| 7.25. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenbaumurnenwahlgrab mit Gedenkstein | 4.200,00 € |
| 7.26. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenbaumurnenwahlgrab mit Gedenkstein | 1.400,00 € |
| 7.27. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Rasenbaumurnenwahlgrab ohne Gedenkstein | 3.600,00 € |
| 7.28. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Rasenbaumurnenwahlgrab ohne Gedenkstein | 750,00 € |
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Anlage Gebührenverzeichnis Friedhofssatzung Oberstenfeld
| 8. | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | ||
|---|---|---|---|
| 8.1. | für die Dauer einer Periode nach Nutzung (wie Nr. 7.) | ||
| für eine davon abweichende Nutzungsdauer wird anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer eine Verlängerung von: | |||
| 8.2. | 5 Jahren, | ||
| 8.3. | 10 Jahren, | ||
| 8.4. | 15 Jahren bzw. | ||
| 8.5. | 20 Jahren möglich . | ||
| 9. | Aussegnungshalle / Aufbahrungsraum (Zelle) | ||
| 9.1. | Benutzung der Aussegnungshalle bzw. Aussegnungshallenvorplatz - ohne Aufbahrungsraum / -räume | ||
| 9.2. | Ortsfriedhof | 350,00 € | |
| 9.3. | Friedhof in Gronau | 250,00 € | |
| 9.4. | Friedhof in Prevorst | 250,00 € | |
| 9.5. | Benutzung eines Aufbahrungsraum (Zelle), je Nutzung | 150,00 € | |
| 10. | Sonstige Leistungen | ||
| 10.1. | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, sowie gärtnerische Arbeiten am Grab (z.B. Pflanzen abräumen, Baumstümpfe entfernen); je Hilfskraft und Stunde | 45,50 € |
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Anlage Gebührenverzeichnis Friedhofssatzung Oberstenfeld
| 11. | Verlegen von Trittplatten auf Grabzwischenwegen | ||
|---|---|---|---|
| Waschbeton | |||
| 11.1. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Doppelgrab | 341,00 € |
| 11.2. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Einzelgrab | 253,00 € |
| 11.3. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Kindergrab | 162,00 € |
| 11.4. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren und im Alter unter 10 Jahren | Urnengrab | 162,00 € |
| Betonplatten - sandsteinfarben | |||
| 11.5. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Doppelgrab | 424,00 € |
| 11.6. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | Einzelgrab | 314,00 € |
| 11.7. | Für Personen im Alter unter 10 Jahren | Kindergrab | 202,00 € |
| 11.8. | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren und im Alter unter 10 Jahren | Urnengrab | 202,00 € |
| 12. | Leichenträger | ||
| 12.1. | Berechnung der tatsächlich entstehenden Kosten, je Hilfskraft und Stunde | 45,50 € | |
| 13. | Zuschlag für die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Verstorbener (Auswärtige) nach Nr. 5. - 9. | entfällt |
23
Anlage Gebührenverzeichnis Friedhofssatzung Oberstenfeld
| 14. | Zuschläge für Leistungen nach 2. - 4. die ausnahmsweise notwendig werden an einem | ||
|---|---|---|---|
| 14.1. | Samstag | 20,00% | |
| 14.2. | Sonntag | 25,00% | |
| 14.3. | Feiertag | 35,00% |
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