Remseck am Neckar

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 27.05.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.652 € Grabnutzungsrecht Reihengrab für Erwachsene ab 6 Jahren
Sargwahlgrab2.486 € Einzelerdwahlgrab (25 Jahre)
Urnenreihengrab1.286 € Urnengrab Reihengrab (25 Jahre)
Urnenwahlgrab5.068 € Urnenwahlgrab (25 Jahre)
Urnengrab anonym1.056 € Grabstelle im anonymen Urnengrabfeld
Baumbestattung1.891 € Urnenbaumgräber Friedhof Marbacher Straße (Reihengrab)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.229 € (Sarg), 418 € (Urne) Separate Bestattungsgebühr, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle328 € Benutzung der Feierhalle/Aussegnungshalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Remseck am Neckar Große Kreisstadt

Friedhofsgebührensatzung

Fassung vom 01.07.2025

Inhalt

§ 1 Gebührenpflicht... 1 § 2 Gebührenschuldner... 1 § 3 Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühr... 2 § 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren... 2 § 5 Umsatzsteuer... 2 § 6 Inkrafttreten... 2 A. Verwaltungsgebühren... 4 B. Benutzungsgebühren... 4

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d. Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), i.V. mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg i.d. Fassung vom 17.3.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233) hat der Gemeinderat am 27. Mai 2025 nachstehende Gebührensatzung für den Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens der Stadt Remseck am Neckar (Friedhofsgebührensatzung) erlassen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der für die Bestattung erforderlichen Einrichtungen, für die Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten, für die Bearbeitung von Anträgen zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen, sowie für Verwaltungshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und dem ihr beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

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(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist/sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  2. 2. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. (2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgesetzten Abgaben und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19. November 2019 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

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Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Remseck am Neckar, 27. Mai 2025

Dirk Schönberger

Oberbürgermeister

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Gebührenverzeichnis

(Anlage zur Friedhofsgebührensatzung)

A. Verwaltungsgebühren

(1) Grabmalgebühren

Genehmigung von Anträgen zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales oder eines Grabmalzusatzes oder sonstigen Grabzubehörs. 55,50 €

(2) Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten

2.1 Dauerzulassung für Grabmalaufsteller, gewerbsmäßige Grabpflege und sonstige gewerbliche Tätigkeit. 158,50 € 2.2. Erlaubnisgebühr für nicht zugelassene Grabmalaufsteller, nicht zugelassene gewerbsmäßige Grabpflege und sonstige gewerbliche Tätigkeit 24,50 €

(3) Sonstiges

3.1 Genehmigungsgebühr zur Ausgrabung und Umbettung von Verstorbenen und Gebeinen. 48,00 € 3.2 Umschreibung eines Grabnutzungsrechts. Die Umschreibung auf den überlebenden Ehegatten ist gebührenfrei, ebenso die Umschreibung auf einen Mitnutzungsberechtigten. 39,00 € 3.3 Verlängerung von Grabnutzungsrechten 27,50 €

B. Benutzungsgebühren

(1) Bestattungsgebühr

1.1 Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung, ausgenommen Gebühren nach Ziffer A; die Bestattung, das Herstellen und Schließen des Grabes. 1.1.1 Erdbestattung von Erwachsenen und Kindern ab vollendetem

  1. 6. Lebensjahr 1.229 € 1.1.2 Erdbestattung von Kindern bis vollendetem 6. Lebensjahr Einschließlich Tot- und Fehlgeburten 649 € 1.1.3 Urnenbeisetzungen in Erdgräbern 418 € 1.1.4 Urnenbeisetzungen in Kolumbarien (Urnennische) 593 € 1.1.5 Urnenbeisetzungen in besonderen Urnengrabanlagen 1.1.5.1 Urnenhof Aldingen, Neckargröningen und Hochdorf 603 € 1.1.5.2 Würfelgrabmale Aldingen, Neckargröningen 531 € 1.1.5.3 Urnental Friedhof Marbacher Straße 506 €

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1.1.5.4Bestattung unter Bäumen Friedhof Marbacher Straße Neckarrems651 €
1.1.5.5Urnenwiese Friedhof Marbacher Straße Neckarrems531 €
1.1.5.6Staudengarten Friedhof Hochdorf506 €
1.1.5.7Urnenbaumgräber Friedhof Marbacher Straße506 €
1.1.5.8Urnengrab Himmelsbäume651 €
1.1.5.9Steingarten Aldingen506 €
1.1.6Anonyme Bestattungen
1.1.6.1Anonyme Urnenerdbestattungen353 €
1.1.6.2Anonyme Erdbestattungen1.164 €
1.2Zuschläge zur Bestattungsgebühr
1.2.1Sonderleistungen bei Bestattungen werden nach dem Tatsächlichen Aufwand berechnet. Für die besondere Inanspruchnahme von Personal sind für jede Stunde pro Hilfskraft anzusetzen64,79 €
1.3Benutzung besonderer Einrichtungen
1.3.1Benutzung der Aufbahrungsräume und Kühleinrichtungen284 €
1.3.2Benutzung der Feierhalle einschließlich Aufsicht bei der Bestattung in der Aussegnungshalle Aldingen, Aussegnungshalle Friedhof Marbacher Straße Neckarrems, Aussegnungshalle neuer Friedhof Hochdorf328 €
1.3.3Benutzung des Aussegnungsbereichs einschließlich Aufsicht bei der Bestattung auf den Friedhöfen Hochberg, Hochdorf alter Friedhof, Neckargröningen, Neckarrems alter Friedhof328 €
1.3.4Nutzung der Katholischen Kirche Hochberg zur Aussegnung einschließlich Aufsicht343 €
1.4Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen oder Gebeinen - Sargkosten und Kosten Dritter sind nicht inbegriffen –
1.4.1Ausgraben von Verstorbenen oder Gebeinen1.255 €
1.4.2Ausgraben von Verstorbenen oder Gebeinen je Kindergrab579 €
1.4.3Für das Umbetten entstehen zusätzlich noch die Bestattungsgebühren nach 1.1
1.5Ausgraben und Umbetten von Urnen
1.5.1Ausgraben einer Urne aus einem Grab368 €
1.5.2Herausnehmen einer Urne aus einer Urnennische48 €
1.5.3Ausgraben einer Urne aus einer besonderen Urnengrabanlage
1.5.3.1Urnenhof Aldingen, Neckargröningen und Hochdorf96 €
1.5.3.2Würfelgrabmale Aldingen, Neckargröningen96 €
1.5.3.3Urnental Friedhof Marbacher Straße Neckarrems96 €
1.5.3.4Bestattung unter Bäumen Friedhof Marbacher Straße Neckarrems386 €
1.5.3.5Urnenwiese Friedhof Marbacher Straße Neckarrems386 €
1.5.3.6Staudengarten Friedhof Hochdorf96 €
1.5.3.7Urnenbaumgräber Friedhof Marbacher Straße96 €
1.5.3.8Urnengrab Himmelsbäume386 €

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1.5.3.9Steingarten Aldingen96 €
1.6Abräumen von Grabstellen
1.6.1Einzelgrab549 €
1.6.2Doppelgrab699 €
1.6.3Kindergrab299 €
1.6.4Urnengrab299 €

(2) Grabnutzungsrechte für Wahlgräber

Erwerb eines Nutzungsrechts auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) oder Verlängerung. Die gesetzliche Ruhezeit ist jeweils inbegriffen.

2.1Wahlerdgräber
2.1.1Einzelerdwahlgrab2.486 €
2.1.2Doppelerdwahlgräber5.021 €
2.1.3Urnenwahlgrab5.068 €
2.2Wahlgräber in Kolumbarien (Urnennischen) und besonderen Urnengrabanlagen
2.2.1Kolumbarium (Urnennische)3.753 €
2.2.2Urnenhof Aldingen, Neckargröningen und Hochdorf3.175 €
2.2.3Würfelgrabmale Aldingen und Neckargröningen3.753 €
2.2.4Urnental Friedhof Marbacher Straße Neckarrems3.753 €
2.2.5Bestattung unter Bäumen Friedhof Marbacher Straße4.017 €
2.2.6Urnenwiese Friedhof Marbacher Straße Neckarrems3.175 €
2.2.7Staudengarten Friedhof Hochdorf3.911 €
2.2.8Urnenbaumgräber Friedhof Marbacher Straße Neckarrems3.911 €
2.2.9Urnengrab Himmelsbäume4.017 €
2.2.10Steingarten Aldingen3.753 €
2.3Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts (Ziff. 2.1 bis 2.2.)
2.3.1Für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.1 bzw. 2.2
2.3.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet.

(3) Grabnutzungsrechte für Reihengräber

3.1Erdbestattung
3.1.1Für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr1.652 €
3.1.2Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr991 €
3.1.3Anonyme Erdgräber2.158 €
3.2Urnengräber
3.2.1Urnengrab1.286 €
3.2.2Grabstelle im anonymen Urnengrabfeld1.056 €
3.3Kolumbarium (Urnennische)1.790 €
3.4Urnenbaumgräber Friedhof Marbacher Straße Neckarrems1.891 €
3.5Steingarten Aldingen2.464 €

(4) Schriftzüge für die Kolumbarien (Urnennischen) und besonderen Urnengrabanlagen

Die Kosten für die Anschaffung der Beschriftung einer Grabstelle in einem Kolumbarium (Urnennische) und einer besonderen Urnengrabanlage trägt der Gebührenschuldner.

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(5) Sonstige Leistungen

Für Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht besonders aufgeführt sind, kann – sofern nicht ausdrücklich Gebührenfreiheit vorgesehen ist – eine Gebühr je nach Zeitdauer und Art der Inanspruchnahme des Friedhofspersonals bzw. der Friedhofseinrichtung im Rahmen von 5 € bis 500 € angesetzt werden.

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