🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.06.2016 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung für die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Feierhallen der Stadt Strasburg (Um.) vom 23.09.2004
- 1. Änderungssatzung vom 15.12.2005
- 2. Änderungssatzung vom 23.06.2010
- 3. Änderungssatzung vom 16.12.2010
- 4. Änderungssatzung vom 09.06.2016
Auf der Grundlage von § 5 der Kommunalverfassung des Land Mecklenburg- Vorpommern, der §§ 1, 2, 5, 6 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg – Vorpommern in der derzeit gültigen Fassungen, der Friedhofssatzung der Stadt Strasburg (Um.) vom 09.06.2016 hat die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) nach Beschlussfassung am 09.06.2016 folgende 4. Satzungsänderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Strasburg (Um.) erlassen.
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Gebührensatzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Strasburg (Um.) und die Feierhallen in der Stadt Strasburg (Um.) und in den Ortsteilen Neuensund und Gehren.
§ 2 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe der in Anlage 1 dieser Satzung festgelegten Gebührensätze erhoben. (2) Für andere, nicht in der Anlage 1 aufgeführten Leistungen werden die Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 3 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen oder Amtshandlungen veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Gebühren zu tragen hat. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 4 – Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung der Fried-höfe untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht gewährleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangverfahren eingezogen.
§ 5 – Stundung und Erlass von Gebühren
(1) Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus vorliegender Satzung werden an den Nutzungsberechtigten oder seinen Rechtsnachfolger keine Gebühren rückerstattet.
§ 6 – Inkraftsetzung
(1) Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekannt-machung in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Strasburg, den 09.06.2016
gez. Karina Dörk
Bürgermeisterin
Anlage 1 Gebührentarife für die Friedhöfe und Feierhallen der Stadt Strasburg (Um.)
1. Gebühr für die Nutzungsrechte an Grab- und Urnenstellen (incl. Friedhofsunterhaltung) 1.1. Wahlgrabstelle
- Ruhefrist 30 Jahre
1 Einzelgrab 1152,10 € 1 Doppelgrab 1738,50 € 1 3er Grab 2324,80 € 1 4er Grab 2911,10 € 1.2. 1 Reihengrabstelle
- Ruhefrist 30 Jahre
1152,10 € 1.3. 1 Rasenerdgrabstelle
- Ruhefrist 30 Jahre
1466,40 € 1.4. 1 Urnenstelle - bis zu 4 Urnen
- Ruhefrist 20 Jahre
571,30 € 1.5. 1 Urnenstelle - bis zu 2 Urnen
- Ruhefrist 20 Jahre
519,60 € 1.6. 1 Urnenstelle - anonymer Friedhof
- Ruhefrist 20 Jahre
685,60 € 1.7. 1 Kindergrabstelle
- Ruhefrist 15 Jahre
407,20 € 1.8. 1 Rasenurnengrabstelle
- Ruhefrist 20 Jahre
742,80 € 1.9. 1 zusätzliche Urne auf Rasenerdgrab
- Ruhefrist 20 Jahre
150,00 € 2. Verlängerung der Wahlgräber (incl. Friedhofsunterhaltung) 2.1. 1 Einzelgrab / Jahr 38,40 € 2.2. 1 Doppelgrab / Jahr 57,90 € 2.3. 1 3er Grab / Jahr 77,40 € 2.4. 1 4er Grab / Jahr 97,00 € 2.5. 1 Reihengrab / Jahr 38,40 € 2.6. 1 Urnenstelle - bis zu 4 Urnen / Jahr 28,50 € 2.7. 1 Urnenstelle - bis zu 2 Urnen / Jahr 25,90 € 2.8. 1 Kindergrabstelle / Jahr 27,10 € 2.9. 1 Rasenerdgrabstelle / Jahr 48,80 € 2.10. 1 Rasenurnengrabstelle / Jahr 37,10 € 3. Nutzungsgebühren (inkl. Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten) 3.1. Nutzung der Feierhalle Neuensund 189,90 € 3.2. Nutzung der Feierhalle Gehren 187,50 € 3.3. Nutzung der Feierhalle Alter Friedhof 157,00 € 3.4. Nutzung der Feierhalle Neuer Friedhof 240,20 € 4. Bestattungsleistungen
- Ausheben einer Urne
91,90 €
- Beisetzung einer Urne nach Umbettung
61,30 €
- Räumung nach Stunden
79,70 € (incl. Entsorgung von Grabstein und Umrandung) 5. Grabpflege 1 Erdstelle / Jahr ohne Bepflanzung 122,90 € 1 Erdstelle / Jahr mit Bepflanzung 181,10 €
1 Urnenstelle / Jahr ohne Bepflanzung 76,80 € 1 Urnenstelle / Jahr mit Bepflanzung 127,30 € 1 Gesteck zum Totensonntag 15,00 € 1 extra Blumenstrauß 7,50 €
- Verkauf von Kompost
/ Karre 6,50 €
- sonstige Grabpflege
/ Stunde 24,50 € (z.B. nach Auftrag Schnittarbeiten, Pflanzarbeiten, Gießen, Beseitigung von Senkschäden)
- Rasenpflege nach vorzeitiger Kündigung
/ Jahr und Stelle 67,50 € 6. Sonstige Gebühren
- Genehmigungsgebühren für die Aufstellung von Grabmalen
54,65 € einschließlich Umrandung
- Leihgebühr für Bahrwagen
/ Nutzung 13,00 €
- Gebühr für die Ausstellung bzw. Umschreibung
9,11 € einer Graburkunde
- Gebühr für die Erteilung einer Zulassung zur
36,43 € Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit / Jahr
- Urnenversand (zuzüglich Porto)
54,65 €
- Genehmigung der Urnenumbettung
27,32 €
Strasburg, den 09.06.2016
gez. Karina Dörk
(Siegel) Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Strasburg (Uckermark) vom 09.06.2016
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz-BestattG M-V) und auf Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 09.06.2016 wird folgende Friedhofssatzung der Stadt Strasburg (Um.) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschrift
§ 1 Geltungsbereich, Friedhofszweck
(1) Diese Satzung gilt für die städtischen Friedhöfe, gelegen in der Bahnhofstraße – Alter Friedhof und in der Schwarzenseer Straße – Neuer Friedhof – sowie die Feierhallen in der Stadt Strasburg (Um.) und in den Ortsteilen Neuensund und Gehren. (2) Die Friedhöfe mit den dazugehörigen Anlagen sowie die Feierhallen in Strasburg (Um.) und den Ortsteilen Neuensund und Gehren sind Eigentum der Stadt Strasburg (Um.). Die Stadt Strasburg (Um.) betreibt die Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen. Die Betreibung erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in Strasburg (Um.), den Ortsteilen und Wohnsiedlungen hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte der Friedhöfe besitzen. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Bürgermeisterin. (5) Die Friedhofsverwaltung führt im Auftrag der Bürgermeisterin die Aufgaben nach dieser Satzung aus. Sie ist insbesondere für eine ordnungsgemäße und sachgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Flächen auf den Friedhöfen verantwortlich. Sie richtet die Grabfelder nach einheitlichen Gestaltungssätzen ein. Abweichungen von diesen Festlegungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Stadt Strasburg (Um.) kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Strasburg (Um.) kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Das Betreten der Friedhöfe ist im Allgemeinen im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher der Friedhöfe der Stadt Strasburg (Um.) haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder deren aufsichtsführenden Personen Folge zu leisten. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die
den Bestimmungen der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe der Stadt Strasburg (Um.) zeitweilig untersagen. (2) Kinder unter 10 Jahren ist der Zutritt zu den Friedhöfen nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Gedenkfeiern in den Feierhallen und an den Grabstätten sowie sonstige Veranstaltungen, die nicht direkt mit einer Bestattung zusammenhängen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie sind rechtzeitig vorher anzumelden. (4) Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und –verwertung sind zu beachten. Abfälle sind so weit wie möglich in organische und anorganische Stoffe zu trennen und in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. (5) Innerhalb der Friedhöfe ist es verboten:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren – ausgenommen sind Rollstühle;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
c) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten durchzuführen und fortzusetzen;
d) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern;
e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sowie Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
f) Hunde unangeleint und unbeaufsichtigt mitzuführen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und seiner Ordnung vereinbar sind.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten
(1) Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und zur selbstständigen Ausübung des Handwerkes oder handwerksähnlichem Gewerbe befugt sind. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist jährlich zu erneuern. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Gewerbetreibenden und Ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihrer Arbeit innerhalb der Friedhöfe das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags von Montag bis Freitag zu den üblichen Arbeitszeiten ausgeführt werden, ausgenommen die Tätigkeiten, die für die Ausrichtung von Bestattungen notwendig sind. (7) Die Stadt kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen, wenn Gewerbetreibende wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind. (8) Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben einen Ausdruck der Anzeige mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grab- bzw. Urnenstelle beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Beteiligten durch die Friedhofs-verwaltung festgesetzt. (3) Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Feierhallen der Friedhöfe der Stadt Strasburg (Um.) und ihrer Ortsteile, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle (§ 16 Abs. 3) abgehalten werden. (4) Erd- und Feuerbestattungen sowie die Nutzung der Feierhallen auf den Friedhöfen der Stadt Strasburg (Um.) und der Ortsbereiche sind Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr und
Sonnabend von 9.00 bis 12.30 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. Außerordentliche Genehmigungen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofverwaltung. (5) Abschiednehmen von Verstorbenen ist nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Feierhalle des Neuen Friedhofs (Verabschiedungsraum) gestattet. Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen im Beisein eines Beauftragten des Bestattungsunternehmen sehen. (6) Ausstellen von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeiern am offenen Sarg sind nicht gestattet. (7) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Erlaubnis des Amtsarzt geöffnet werden. (8) Die Grunddekoration der Feierhalle stellt die Friedhofsverwaltung. (9) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Strasburg (Um.) erfolgen durch die angemeldeten Bestattungsunternehmen (§ 5 Abs.1). Dazu gehören auch das Öffnen und Verschließen der Gräber. (10) Das Öffnen und Schließen von Gräbern zum Zweck der Urnenumbettung sowie der Versand von Urnen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 7 Särge
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen weder aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt noch mit solchen ausgelegt sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, im Mittelmaß 0,70 Meter hoch und 0,70 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, muss dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung mitgeteilt werden.
§ 8 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist auf den Friedhöfen der Stadt Strasburg beträgt
a) bei Erdbestattung 30 Jahre
b) bei Erdbestattung – Kinder bis zu 6 Jahren 15 Jahre
c) bei Urnenbeisetzung 20 Jahre
d) bei Urnenbeisetzung – Anonymer Friedhof 20 Jahre
§ 9 Ausheben und Schließen der Grab- und Urnenstellen
(1) Gräber und Urnenstellen werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch Bestattungsinstitute oder –häuser oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe des Grabes beträgt 1,70 m. Der Sarg muss mindestens 0,90 m mit einer Erdschicht (ohne Grabhügel) bedeckt sein. Die Gräber bei Erdbestattungen müssen mindestens 0,50 m voneinander durch Erdwände getrennt sein. (3) Die Tiefe einer Urnengrabstätte beträgt 0,80 m. Die Urne muss mindestens 0,50 m mit einer Erdschicht bedeckt sein. (4) Bestattungsinstitute bzw. –häuser oder deren Beauftragte sind berechtigt, den Aushubboden auf Nachbargräber unter weitgehender Schonung der dortigen Anlagen und Bepflanzungen abzulagern. (5) Hecken dürfen nur nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung aus Sicherheitsgründen entfernt werden, wenn bei Bestattungen der Zugang durch sie versperrt wird. (6) Beim Öffnen von Gräbern innerhalb einer Grabanlage ist die Friedhofverwaltung berechtigt, aus Sicherheitsgründen ein Grabmal vom Fundament zu lösen bzw. lösen zu lassen. Die Wiederherrichtung des Grabmals obliegt dem Nutzungsberechtigten. (7) Die Ausmauerung und Befestigung von Grab- und Urnenstellen mit anderen Materialien ist grundsätzlich untersagt.
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Vorliegen eines berechtigen Grundes kann die Friedhofsverwaltung einem Umbettungsantrag zustimmen. Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.
(3) Antragsberechtigte bei Umbettungen sind nur der Ehegatte oder Verwandte 1. Grades, sofern sie Nutzungsberechtigte an der Grabstelle sind. Die Kosten für die Umbettung und Wiederherstellung der etwa beschädigten Nachbargrabstellen trägt der Antragsteller. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen und Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten müssen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit müssen etwa noch vorhandene Leichenteile oder Aschereste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsvorschriften des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf der behördlichen oder richterlichen Anordnung. Die schriftliche Anweisung dieser Stellen ist vor Durchführung der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (9) Die Umbettungen werden von der Stadt oder einem hierfür geeigneten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (10) Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstellen bleiben Eigentum der Stadt Strasburg. Die Nutzungsrechte an ihnen regeln sich nach dieser Friedhofssatzung. (2) Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden nur Angehörigen und öffentlichen Stellen im Todesfall verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (4) Erfolgt bis zum Ableben des im Friedhofsregister eingetragenen Nutzungsberechtigten keine Übertragung des Nutzungsrechtes, erfolgt die Übertragung dann an den Antragsteller der Bestattung oder der im Auftrag festgelegten Person, die dieser Übernahme durch Unterschrift zustimmt. (5) Die Rechtsnachfolge kann der Nutzungsberechtigte schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes durch Vertrag festsetzen. Eine Ausfertigung des Vertrages verbleibt bei der Friedhofsverwaltung. (6) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Falls der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand ermittelbar ist, erfolgt für die Dauer von 3 Monaten ein Hinweis auf der Grabstätte. Auf die Rechtsfolgen nach § 18 Abs. 1 dieser Vorschrift ist hinzuweisen. (8) Die Grabstätten werden unterschieden in: Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten § 12 Urnengrabstätten § 13 Rasenerdgrabstätten § 14 Rasenurnengrabstätten § 15 Anonyme Urnengrabstätten § 16
§ 12 Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mind. 5 Jahre bis höchstens 30 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 30 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstelle möglich.
(2) Die Grabstellen haben folgende Maße: Einzelstellen Länge
2,50 m Breite
0,90 m Abstand
0,50 m Doppelstellen Länge
2,50 m Breite
2,30 m Abstand
0,50 m (Bei weiteren Grabstellen je Wahlgrabstätte, muss die Breite um 1,40 m je Stelle erhöht werden.) Kindergrabstätte Länge
1,20 m Breite
0,60 m Abstand
0,50 m (3) Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde erworben. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. Der Nutzungsberechtigte hat die Stadt über jeden Wohnungswechsel umgehend zu informieren. (4) Die Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Je Grabstelle können nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist. (6) Der Nutzungsberechtigte übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten. Er hat unter Maßgabe dieser Satzung das Recht in der Grabstätte beigesetzt zu werden sowie über andere Bestattungen auf der Grabstätte zu entscheiden. Er hat die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben. (8) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist. (9) Die Wahlgrabstätte kann auch als Reihengrabstätte genutzt werden. Die Grabnutzungszeit beträgt ebenfalls 30 Jahre. Eine Verlängerung dieser Grabstätte ist nicht möglich. (10) In Ausnahmefällen kann auf schriftliche Antragstellung einer begründeten Kündigung vor Ablauf der Ruhefrist zugestimmt werden. Bei Erdstellen jedoch nicht vor 20 Jahren. Nach Beräumung der Grabstelle wird diese durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Der Nutzungsberechtigte entrichtet die Gebühr für das Anlegen und Pflegen des Rasens über die verbleibende Ruhezeit im Voraus.
§ 13 Urnengrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann mehrmals für mindestens fünf bis höchstens 20 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 20 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. (2) Eine Urnenwahlgrabstätte kann auch als Urnenreihengrabstätte genutzt werden. Die Grabnutzungsdauer beträgt ebenfalls 20 Jahre. Eine Verlängerung dieser Urnenstelle ist nicht möglich. (3) Es werden vergeben
a) Urnengrabstellen bis zu vier Urnen als Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstelle Länge 1,00 Meter Breite 1,00 Meter Abstand 0,30 Meter
b) Urnengrabstellen bis zu zwei Urnen als Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstelle Länge 0,70 Meter Breite 0,70 Meter Abstand 0,30 Meter
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben. Gleiches gilt auch für die Urnenstellen auf dem anonymen Friedhof. (5) Die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten gelten auch für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.
§ 14 Rasenerdgrabstätten
(1) Auf dem Alten und Neuen Friedhof werden pflegearme Rasenerdgrabstätten als Einzel- und Doppelstellen vergeben. Die Grabstätten werden vollflächig mit Rasen eingesät. Das Anlegen und die Pflege des Rasens behält sich die Friedhofsverwaltung vor. Nutzungsberechtigte an diesen Grabstätten entrichten die Gebühr für das einmalige Anlegen und die Pflege des Rasens für die gesamte Nutzungszeit im Voraus. (2) Eine Grabplatte aus Naturstein ist auf der Rasenfläche schräg aufzulegen. Die Grabplatte hat die Abmessungen 0,50 x 0,60 m bei Einzelgrabstellen und 0,80 x 0,60 m bei Doppelgrabstellen einzuhalten. (3) Eine Bepflanzung der Grabstelle und das Ablegen oder Abstellen von Blumen jeglicher Art auf der Rasenfläche ist nicht zulässig. Blumensträuße dürfen nur in extra dafür auf der Grabplatte eingearbeiteten Blumenvasen aufgestellt werden. (4) In der Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Für die zusätzliche Beisetzung der Urne in einer Rasenerdgrabstätte wird eine Belegungsgebühr erhoben. (5) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Rasenerdgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.
§ 15 Rasenurnengrabstätten
(1) Auf dem Alten und Neuen Friedhof werden pflegearme Rasenurnengrabstätten als Urnenstellen für bis zu zwei Urnen vergeben. Die Grabstätte wird vollflächig mit Rasen eingesät. Das Anlegen und die Pflege des Rasens behält sich die Friedhofsverwaltung vor. Nutzungsberechtigte an diesen Grabstätten entrichten die Gebühr für das einmalige Anlegen und die Pflege des Rasens für die gesamte Nutzungszeit im Voraus. (2) Ein Grabstein aus Naturstein ist auf der Rasenfläche senkrecht aufzustellen. Der Grabstein hat die Abmessungen max. 50 cm (Höhe) x 40 cm (Breite) x 12 cm (Tiefe) einzuhalten. (3) Eine Bepflanzung der Grabstelle und das Ablegen oder Abstellen von Blumen jeglicher Art auf der Rasenfläche ist nicht zulässig. Blumensträuße dürfen nur in extra dafür auf dem Sockel des Grabsteins eingearbeiteten Blumenvasen aufgestellt werden. (4) Bei einer Zweitbelegung muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass auch für die letzte Urne die vorgesehene Ruhezeit erreicht wird.
§ 16 anonyme Urnengrabstätten
(1) Für anonyme Urnengrabstätten gibt es auf dem Neuen Friedhof ein besonderes Gräberfeld als Urnengemeinschaftsanlage. Dort werden Aschen in Reihe ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt. Die einzelnen Grabstellen werden nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers belegt. (2) Die Urnengemeinschaftsanlage ist ganzflächig mit Rasen angelegt, die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Rasenfläche ist von jeglicher Blumenablage freizuhalten. Die Niederlegung von Blumen und Kränzen darf nur am Kreuz oder den beiden Gedenksteinen erfolgen. (3) Eine stille Abschiednahme der Angehörigen ist am Kreuz sowie den Gedenksteinen möglich. Die Beisetzung erfolgt ohne Beisein der Hinterbliebenen. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben.
V. Gestaltung der Grabmale
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage und das persönliche Empfinden nicht verletzt wird.
(2) Das Bestreuen und Umstreuen der Grabstätten mit Steinsplitt sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist zu unterlassen. (3) Die Aufteilung der Grabflächen durch Blech- oder Steinkanten ist nicht gestattet. (4) Der Friedhof soll in seiner Gesamtanlage und in allen Teilbereichen von lebenden Pflanzen bestimmt sein. Sein Charakter soll mehr einem Park als einer Steinlandschaft nahe kommen. (5) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten sind die Angehörigen bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selber anlegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Gärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes gärtnerisch angelegt sein und dauernd angemessen instandgehalten werden. (7) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Hecken und Sträucher dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Wird dieses nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätte hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt die Anpflanzung zurückzuschneiden oder zu beseitigen. (8) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen gekennzeichneten Stellen abzulegen. (9) Die Unterhaltung, Pflege und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung. (10) Die Friedhofsverwaltung kann sich vorbehalten, alle Hecken auf dem Friedhof oder auch andere Anlagen selbst zu beschneiden oder zu pflegen. (11) Die Grabstätten müssen die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch ihre Gestaltung zu einem ausgewogenen Gesamtbild des Friedhofes beitragen. (12) Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.
§ 18 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen schriftlich aufgefordert seiner Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege nachzukommen. Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung seiner Verpflichtung zur Grabpflege nach § 12 Abs. 6 nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte beräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und Umrandung ohne Aufbewahrung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Bis zum Ende der Ruhezeit hat der bisherige Nutzungsberechtigte eine Gebühr zur Pflege gemäß der aktuellen Gebührensatzung zu entrichten. (3) Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch auf die Grabstätte.
VI. Grabmale
§ 19 Zustimmungserfordernis
(1) Auf jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche Liegeplatten und Grababdeckungen können von der Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt werden. (2) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Steineinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigen oder seinen Bevollmächtigten zu stellen. (3) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Unterlagen beizufügen, insbesondere Grabmalentwurf Angaben über den Werkstoff
Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie Angaben über die Fundamentierung (4) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Bänke, provisorische Tafeln, u.ä. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Zustimmung errichtet ist.
§ 20 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Der genehmigte Antrag und die Bescheinigung über die entrichtete Gebühr sind der Friedhofsverwaltung bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzulegen. (2) Widerspricht ein Grabmal in Größe und Gestaltung der erteilten Zustimmung, so setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmales. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung bzw. Beseitigung des Grabmales auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 21 Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein-und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Auftraggeber des Grabmales. (2) Die Standsicherheit der Grabmale (Verkehrssicherungspflicht) wird einmal jährlich durch die Friedhofsverwaltung geprüft. Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer gestellten Frist zu beheben. (3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung der Standsicherheit hingewiesen. Nach Ablauf von drei Monaten werden die Grabmale durch die Friedhofsverwaltung beräumt. (4) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, können auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten gerichtet oder entfernt werden.
§ 23 Veränderung, Umtausch und Entfernung
(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist. (2) Nach Ablauf oder Entzug des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, sofern es sich nicht um Grabmale nach § 24 handelt. Sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, so werden diese gegenüber dem ehemaligen Nutzungsberechtigten kostenpflichtig entsorgt oder gehen in das Eigentum der Stadt Strasburg (Um.) über.
§ 24 Besondere Grabmale
(1) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabmale oder Denkmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. (2) Die Grabmale auf den beiden Soldatenfriedhöfen innerhalb des Friedhofes sind besonders geschützt und ohne zeitliche Begrenzung zu halten.
VII. Haftung und Gebühren
§ 25 Haftung
(1) Die Stadt Strasburg (Um.) haftet nicht für Schäden die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Naturgewalten oder durch Tiere entstehen. (2) Der Stadt Strasburg (Um.) obliegt keine über die Verkehrssicherheit hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht.
§ 26 Erhebung von Gebühren
(1) Sämtliche Leistungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit den Bestattungen und den Grabstätten sind gebührenpflichtig nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Strasburg (Um.). (2) Für besondere Leistungen, die nicht in der Friedhofsgebührensatzung geregelt sind, werden die Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeldvorschriften
(1) Zu einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1000,00 € kann in Verbindung mit § 5, Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V herangezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält und den Anordnungen des Friedhofpersonals nicht folgt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 6 Buchst. e) die Friedhöfe sowie ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt,
- 3. entgegen § 4 Abs. 6 Buchst. f) Hunde unangeleint und unbeaufsichtigt mitführt,
- 4. entgegen § 5 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung oder sie auch an Sonn- und Feiertagen ausübt,
- 5. entgegen dem § 21 Abs. 1 die Grabmale nicht der Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können,
- 6. entgegen des § 28 Abs. 1 die Grabmale und sonstige Anlagen nicht dauerhaft im guten verkehrssicheren und würdigen Zustand hält. (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegen diese Satzung ist die Stadt Strasburg (Um.) als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28 Umwelt- und Naturschutz
(1) Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
§ 28 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.09.2004 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Strasburg (Um.), den 09.06.2016
Karina Dörk
Bürgermeisterin
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Strasburg (Uckermark) vom 23.09.2004
1. 2. Änderungssatzung vom 15.12.2005
Änderungssatzung vom 16.12.2010
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattunggesetz-BestattG M-V) und auf Beschluss der Stadtver-tretung Strasburg (Um.) vom 23.09.2004, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2005 und der 2. Änderungssatzung vom 16.12.2010 wird folgende Friedhofssatzung der Stadt Strasburg (Um.) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschrift
§ 1 Geltungsbereich, Friedhofszweck
(1) Diese Satzung gilt für die städtischen Friedhöfe, gelegen in der Bahnhofstraße – Alter Friedhof – und in der Schwarzenseer Straße – Neuer Friedhof – sowie die Feierhallen in der Stadt Strasburg und in den Ortsteilen Neuensund und Gehren. (2) Die Friedhöfe mit den dazugehörigen Anlagen sowie die Feierhallen in Strasburg und den Orts-teilen Neuensund und Gehren sind Eigentum der Stadt Strasburg. Die Stadt Strasburg betreibt die Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen. Die Betreibung erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in Strasburg, den Ortsteilen und Wohnsiedlungen hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer be-stimmten Grabstätte der Friedhöfe besitzen. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung des Bürgermeisters. (5) Die Friedhofsverwaltung führt im Auftrag des Bürgermeisters die Aufgaben nach dieser Satzung aus. Sie ist insbesondere für eine ordnungsgemäße und sachgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Flächen auf den Friedhöfen verantwortlich. Sie richtet die Grabfelder nach einheit-lichen Gestaltungssätzen ein. Abweichungen von diesen Festlegungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile bzw. einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund ganz oder begrenzt außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außer-dienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungs-berechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzen für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzen für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Strasburg in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst den Angehörigen, bei Wahlgrabstätten möglichst de jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Stadt Strasburg (Um) kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (6) Die Absätze 2 und 5 finden auch auf Urnenreihen und Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist nur während der festgelegten Öffnungszeiten in den Monaten
- April bis September von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
- Oktober bis März von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
gestattet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher der Friedhöfe der Stadt Strasburg haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder deren aufsichtsführenden Personen Folge zu leisten. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die den Bestimmungen der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe der Stadt Strasburg zeitweilig untersagen. (2) Kinder unter 10 Jahren ist der Zutritt zu den Friedhöfen nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet. (3) Gedenkfeiern in den Feierhallen und an den Grabstätten können von allen anerkannten gesell-schaftlichen Einrichtungen, Gemeinschaften und Glaubensträgern abgehalten werden. Sie sind der Würde des Ortes und dem Ernsten der Handlung entsprechend vorzunehmen. Gedenkfeiern auf allen Bestattungsplätzen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist mindestens vier Wochen vor der Handlung schriftlich einzuholen. Die Grunddekoration der Feierhalle stellt die Friedhofsverwaltung. (4) Innerhalb der Friedhöfe ist es verboten:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Fahrzeuge mit Sondergenehmigung, Kinder-
wagen, Rollstühle, Handwagen und Schubkarren – zu befahren;
- Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
- an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen;
- in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten durchzuführen und fortsetzen;
- Druckschriften zu verteilen;
- Abfall außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern;
- Fremde Grabstätten und Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen
oder zu verunreinigen;
- die Nutzung der Nebenwege als Durchgangswege;
- das Rauchen und Lärmen;
- das Abspielen von Tonträgern und sonstiges störendes Verhalten;
- das Besteigen und Beschädigen der Tore und Umzäunungen;
- Hunde unangeleint und unbeaufsichtigt mitzuführen.
Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und seiner Ordnung vereinbar sind. (5) Die Stadtverwaltung kann für die Ordnung und Sicherheit ihrer Friedhöfe weitere Bestimmungen erlassen.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten
(1) Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen sowie sonstige Gewerbetreibende, auch mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, haben ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Friedhöfen anzuzeigen. (2) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihrer Arbeit innerhalb der Friedhöfe das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltung festge-setzten Zeiten zu gestatten. Gewerbetreibende haften gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (3) Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grab-bzw. Urnenstelle beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Beteiligten durch die Friedhofs-verwaltung festgesetzt. (3) Die Nutzung der Feierhallen sowie alle damit im Zusammenhang erforderlichen Bestattungs-handlungen sind nur unter Vorlage des gültigen Bestattungsscheines des jeweiligen Bestattungsinstitutes vor jeder Trauerfeier möglich. (4) Erd- und Feuerbestattungen sowie die Nutzung der Feierhallen auf den Friedhöfen der Stadt Strasburg und der Ortsbereiche sind Montag bis Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr und Sonn-abend von 8.00 bis 11.00 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Außerordentliche Genehmigungen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofverwaltung. (5) Abschiednehmen von Verstorbenen sind nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Feierhalle des Neuen Friedhofs (Verabschiedungsraum) gestattet. Sofern keine gesundheits-behördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen im Bei-sein eines Beauftragten des Bestattungsunternehmen sehen. (6) Ausstellen von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeiern am offenen Sarg sind nicht gestattet. (7) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Erlaubnis des Amtsarzt geöffnet werden. (8) Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen durch Bestattungsinstitute oder –häuser werden von der Stadt Strasburg (Um.) ordnungsbehördlich geahndet. Bei wiederholter Nichteinhaltung der Bestimmungen kann die Stadt Strasburg (Um.) gegen das Bestattungsinstitut oder –haus ein Verbot von Bestattungshandlungen auf den städtischen Friedhöfen erlassen.
§ 7 Särge
(1) Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt noch mit solchen ausgelegt sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, im Mittelmaß 0,70 Meter hoch und 0,70 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, muss dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung mitgeteilt werden.
§ 8 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist auf den Friedhöfen der Stadt Strasburg beträgt
a) bei Erdbestattung 30 Jahre
b) bei Erdbestattung – Kinder bis zu 6 Jahren 15 Jahre
c) bei Urnenbeisetzung 20 Jahre
d) bei Urnenbeisetzung – Anonymer Friedhof 20 Jahre
§ 9 Ausheben und Schließen der Grab- und Urnenstellen
(1) Gräber und Urnenstellen werden, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt, durch Bestattungs-institute oder –häuser oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe des Grabes beträgt 1,70 m. Der Sarg muss mindestens 0,90 m mit einer Erdschicht (ohne Grabhügel) bedeckt sein. Die Gräber bei Erdbestattungen müssen mindestens 0,50 m voneinander durch Erdwände getrennt sein.
(3) Die Tiefe einer Urnengrabstätte beträgt 0,80 m. Die Urne muss mindestens 0,50 m mit einer Erdschicht bedeckt sein. (4) Bestattungsinstitute bzw. –häuser oder deren Beauftragte sind berechtigt, den Aushubboden auf Nachbargräber unter weitgehender Schonung der dortigen Anlagen und Bepflanzungen abzu-
lagern. (5) Hecken müssen aus Sicherheitsgründen entfernt werden, wenn bei Bestattung der Zugang durch sie versperrt wird. (6) Beim Öffnen von Gräbern innerhalb einer Grabanlage ist die Friedhofverwaltung berechtigt, aus Sicherheitsgründen ein Grabmal vom Fundament zu lösen bzw. lösen zu lassen. Die Wiederher-richtung des Grabmals obliegt dem Nutzungsberechtigten. (7) Die Ausmauerung und Befestigung von Grab- und Urnenstellen mit anderen Materialien ist grundsätzlich untersagt.
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Vorliegen eines berechtigen Grundes kann die Friedhofsverwaltung einem Umbettungs-antrag zustimmen. Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten. (3) Antragsberechtigte bei Umbettungen sind nur der Ehegatte oder Verwandte 1. Grades, sofern sie Nutzungsberechtigte an der Grabstelle sind. Die Kosten für die Umbettung und Wiederher-stellung der etwa beschädigten Nachbargrabstellen trägt der Antragsteller. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen und Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten müssen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit müssen etwa noch vorhandene Leichenteile oder Aschereste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsvorschriften des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf der be-hördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten und ihre Gestaltung
§ 11 Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstellen bleiben Eigentum der Stadt Strasburg. Die Nutzungsrechte an ihnen regeln sich nach dieser Friedhofssatzung. (2) Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden nur Angehörigen und öffentlichen Stellen im Todes-fall verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (4) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmt sich der Vorrang des einen vor dem anderen nach gesetzlich Festgelegter Reihenfolge. (5) Die Rechtsnachfolge kann der Nutzungsberechtigte schon bei der Verleihung des Nutzungs-rechtes durch Vertrag festsetzen. Eine Ausfertigung des Vertrages verbleibt bei der Fried-hofsverwaltung. (6) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grab-stätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu. (7) Die Grabstätten werden unterschieden in: Wahlgrabstätten Reihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnengrabstätten – anonymer Friedhof
§ 12 Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mind. 5 Jahre bis höchstens 30 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 30 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstelle möglich. (2) Es werden vergeben
a) Wahlgrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl nebeneinander der Reihe nach; von der Reihenfolge kann abgewichen werden.
b) Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen in begrenzter Zahl in abgeschlossenen Einzelnischen oder in freier Lage. (3) Die Grabstellen haben folgende Maße: Einzelstellen Länge 2,50 m Breite 0,90 m Abstand 0,50 m Doppelstellen Länge 2,50 m Breite 2,30 m Abstand 0,50 m (Bei weiteren Grabstellen je Wahlgrabstätte, muss die Breite um 1,40 m je Stelle erhöht werden.) Kindergrabstätte Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand 0,50 m
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde. (5) Die Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. (6) In der Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann zusätzlich die Beisetzung einer Urne gestattet werden. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach
§ 13 Abs. 1.
(7) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererweb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben. (10) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurück-gegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist. (11) Die Wahlgrabstätte kann auch als Reihengrabstätte genutzt werden. Die Grabnutzungszeit beträgt ebenfalls 30 Jahre. Eine Verlängerung dieser Grabstätte ist nicht möglich. (12) In Ausnahmefällen kann auf schriftliche Antragstellung einer begründeten Kündigung vor Ablauf der Ruhefrist zugestimmt werden. Bei Erdstellen jedoch nicht vor 20 Jahren. Nach Beräumung der Grabstelle wird diese durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Der Nutzungsberechtigte entrichtet die Gebühr für das Anlegen und Pflegen des Rasens über die verbleibende Ruhezeit im Voraus.
§ 13 Urnengrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann mehrmals für mindestens fünf bis höchstens 20 Jahre wieder-erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 20 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
(2) Eine Urnenwahlgrabstätte kann auch als Urnenreihengrabstätte genutzt werden. Die Grabnutzungsdauer beträgt ebenfalls 20 Jahre. Eine Verlängerung dieser Urnenstelle ist nicht möglich. (3) Urnengrabstätten auf dem anonymen Friedhof (neuer Friedhof) sind Aschestätten ohne individuelle Kennzeichnung. (4) Es werden vergeben
a) Urnengrabstellen bis zu vier Urnen als Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstelle Länge 1,00 Meter Breite 1,00 Meter Abstand 0,30 Meter
b) Urnengrabstellen bis zu zwei Urnen als Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstelle Länge 0,70 Meter Breite 0,70 Meter Abstand 0,30 Meter
c) Urnengrabstellen – anonymer Friedhof Für anonyme Urnengrabstellen gibt es ein besonderes Gräberfeld. Die einzelnen Grabstellen werden nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers belegt. Sie sind nicht besonders kenntlich gemacht. (5) Urnen können auch in Reihengrabstätten (§ 12, Abs. (11)) mit noch ausreichenden Ruhezeiten und in Wahlgrabstätten (§ 12, Abs. (1)-(10)) beigesetzt werden, in denen Angehörige bestattet sind. Je Grabstelle ist die Beisetzung von bis zwei Urnen zulässig. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben. Gleiches gilt auch für die Urnenstellen auf dem anonymen Friedhof. (7) Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-grabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.
V. Gestaltung der Grabmale
§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, für die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage und das persönliche Empfinden nicht verletzt wird. (2) Das Bestreuen und Umstreuen der Grabstätten mit Steinsplitt sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist zu unterlassen. (3) Die Aufteilung der Grabflächen durch Blech- oder Steinkanten ist nicht gestattet. (4) Der Friedhof soll in seiner Gesamtanlage und in allen Teilbereichen von lebenden Pflanzen be-stimmt sein. Sein Charakter soll mehr einem Park als einer Steinlandschaft nahe kommen.
VI. Grabmale
§ 15 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Steineinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Unterlagen beizufügen, insbesondere Grabmalentwurf Angaben über den Werkstoff Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie Angaben über die Fundamentierung (2) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Bänke, provisorische Tafeln, u.ä. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Zustimmung errichtet ist.
§ 16 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Der genehmigte Antrag und die Bescheinigung über die entrichtete Gebühr sind der Friedhofs-verwaltung bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzulegen. (2) Widerspricht ein Grabmal in Größe und Gestaltung der erteilten Zustimmung, so setzt die Fried-hofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Be-seitigung des Grabmales. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung bzw. Beseitigung des Grabmales auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 17 Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 18 Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der Nutzungs-berechtigte bzw. der Auftraggeber des Grabmales. (2) Auftretende Mängel hat der Verantwortliche umgehend beseitigen zu lassen. Geschieht das nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen für die Sicherheit durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach die Aufforderung, die Grabstätte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht das nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 Veränderung, Umtausch und Entfernung
(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist. (2) Nach Ablauf oder Entzug des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen An-lagen zu entfernen, sofern es sich nicht um Grabmale nach § 20 handelt. Sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, so werden diese gegenüber dem ehemaligen Nutzungsberechtigten kostenpflichtig entsorgt oder gehen in das Eigentum der Stadt Strasburg über.
§ 20 Besondere Grabmale
(1) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabmale oder Denkmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. (2) Die Grabmale auf den beiden Soldatenfriedhöfen innerhalb des Friedhofes sind besonders ge-schützt und ohne zeitliche Begrenzung zu halten.
VII. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 21Allgemeines
(1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten sind die Angehörigen bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selber anlegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Gärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung er-lischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (2) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungs-rechtes gärtnerisch angelegt sein und dauernd angemessen instandgehalten werden. (3) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die Benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Hecken und Sträucher dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Wird dieses nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätte hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt die Anpflanzung zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Hecken und Sträucher dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. (4) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grab-stätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen gekennzeichneten Stellen abzulegen. (5) Die Unterhaltung, Pflege und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung. (6) Die Friedhofsverwaltung kann sich vorbehalten, alle Hecken auf dem Friedhof oder auch andere Anlagen selbst zu beschneiden oder zu pflegen. (7) Die Grabstätten müssen die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch ihre Gestaltung zu einem ausgewogenem Gesamtbild des Friedhofes beitragen. (8) Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamt-bild des Friedhofes gestört werden kann.
§ 22 Besonderes: Rasenreihengrabstätten
(1) Auf dem Alten und Neuen Friedhof werden pflegearme Rasenreihengrabstätten als Einzel- oder Doppelstellen vergeben. Die Grabstelle wird vollflächig mit Rasen eingesät. Das Anlegen und die Pflege des Rasens behält sich die Friedhofsverwaltung vor. Nutzungsberechtigte an diesen Grabstätten entrichten die Gebühr für das einmalige Anlegen und die Pflege des Rasens für die gesamte Nutzungszeit im Voraus.
(2) Eine Grabplatte aus Naturstein, die mit einer Beschriftung versehen werden kann, ist nach Vor-gabe der Friedhofsverwaltung in die Rasenfläche einzulassen. Die Grabplatte hat die Abmessungen
0,50 x 0,60 m bei Einzelgrabstellen und
0,80 x 0,60 m bei Doppelgrabstellen einzuhalten. (3) Eine Bepflanzung der Grabstelle und das Ablegen oder Abstellen von Blumen jeglicher Art auf der Rasenfläche ist nicht zulässig. Blumensträuße dürfen nur in extra dafür auf der Grabplatte einge-arbeiteten Blumenvasen aufgestellt werden.
(4) In der Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann zusätzlich die Beisetzung einer Urne gestattet werden. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Rasenreihengrabstätte wird eine Belegungsgebühr erhoben. (5) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Rasenreihengrabfläche die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.
§ 23 Besonderes: Urnengemeinschaftsanlage – anonymer Friedhof
(1) Auf der Urnengemeinschaftsanlage werden Aschen der Reihe nach beigesetzt. Die Urnenge-meinschaftsanlgage ist ganzflächig mit Rasen angelegt, die Pflege obliegt der Friedhofsver-waltung. Die Rasenfläche ist von jeglicher Blumenablage freizuhalten. Am Kreuz besteht die Möglichkeit Blumen und Kränze niederzulegen. (2) Eine stille Abschiednahme der Angehörigen ist am Kreuz möglich. Die Beisetzung erfolgt ohne Beisein der Hinterbliebenen.
§ 24 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. (2) Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. (3) Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen und begrünen lassen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 26 Haftung
(1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch ihn errichtete Grabmale und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Haftung und Ersatz-pflicht entsprechen den Vorschriften des BGB. (2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen oder Tiere hervorgerufen werden können, Vorkehrungen zu treffen. (3) Für Diebstahl, Schäden durch Dritte oder Naturereignisse haftet die Stadt Strasburg bzw. die Friedhofsverwaltung nicht. (4) Der Stadt Strasburg als Friedhofsverwaltung obliegt keine besondere Obhut- und Überwachungs-pflicht.
§ 25 Erhebung von Gebühren
(1) Sämtliche Leistungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit den Bestattungen und den Grabstätten sind gebührenpflichtig nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Strasburg. (2) Für besondere Leistungen, die nicht in der Friedhofsgebührensatzung geregelt sind, werden die Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeldvorschriften
(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt und können mit Bußgeld in Höhe bis zu 250,00 Euro geahndet werden. (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegen diese Satzung ist die Stadt Strasburg als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.
X. Schlussvorschriften
§ 27 Umwelt- und Naturschutz
(1) Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
§ 28 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.10.1996 mit ihrer Änderung außer Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Strasburg, den 16.12.2010
gez. Norbert Raulin
(Siegel) Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Strasburg (Uckermark), Stadt
Stadtvertretung Strasburg (Uckermark)
Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales
Die Vorsitzende
Niederschrift Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung Ausschusses für Bildung, Kultur und Soziales vom 17.02.2015 Öffentlicher Teil zu 1 Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
Die Vorsitzende des Ausschusses Frau Gudrun Maria Riedel begrüßte die Mitglieder des Ausschusses und Gäste und stellte die Beschlussfähigkeit fest.
Auf Vorschlag von Frau Riedel wurde die Reihenfolge der Tagesordnung mit den einzelnen Punkten einstimmig geändert.
zu 2 Bestätigung der Sitzungsniederschrift vom 06.11.2014
Die Sitzungsniederschrift vom 06.11.2015 wurde einstimmig bestätigt.
zu 3 Information des Schulleiters der Regionalen Schule "Schule am Wasserturm" über die Situation und Aktivitäten an der Regionalen Schule
Zu diesem Tagesordnungspunkt war der Schulleiter der Regionalen Schule „Schule am Wasserturm“, Herr Kittler, anwesend und informierte die Ausschuss-mitglieder zur gegenwärtigen Situation an der Regionalen Schule.
Zunächst ging Herr Kittler auf den Zeitungsartikel im Nordkurier vom 21.07.2014 hinsichtlich des Schulausfalls im Raum Pasewalk für das Schuljahr 2012/2013 ein. Die Übersicht zeigte die Reg. Schule in Strasburg mit einem Schulausfall von 11,44 %, das absolute schlechteste Ergebnis im Raum Pasewalk. Herr Kittler begründete die hohen Ausfallzeiten durch Langzeiterkrankungen von Lehrern. Die Ausfallzeiten 2013 lagen dagegen bei 3,2 % und im Jahre 2014 bei 2,3 %. Lehrermangel gibt es zurzeit im Fach Religion und AWT. Im ehem. UER-Kreis gibt es kaum Referendare, außerdem sind keine Vertretungslehrer verfügbar. In den Schulklassen 7 beginnen die Aktivitäten zur Berufsausbildung. Gute Er-fahrungen gibt es bei der Zusammenarbeit mit dem Förder- und Bildungszentrum in Friedland. Hier können die Schulklassen 8 und 9 teilweise kostenlos an Projekten teilnehmen. Weiterhin wurde zur Verbesserung der Berufsorientierung eine Kooperation mit der Deutschen Bahn abgeschlossen. Der Schule entstehen auch dadurch keine Kosten. Es gibt außerhalb des Unterrichtes weitere Aktivitäten, wie die Matheolympiade, den Geographieclub, Kunstausstellungen, Beteiligung der Kinder am Ostermarkt oder an der Aktion „Lila Bäcker“
Im Dezember 2015 (4./5.12.2015) findet das 40jährige Jubiläum der Schule statt. Die Festtage sind gegenwärtig in Vorbereitung. Es ist vorgesehen, auch ehemalige Kollegen/Kollegen zur Festveranstaltung einzuladen.
Die Schule beschult gegenwärtig auch Flüchtlingskinder aus der Ukraine. Die Kinder wurden gut in die Klassen integriert. Bedauerlicherweise gibt es für die Betreuung dieser Kinder keine finanziellen Zuschüsse.
Herr Kittler berichtete weiterhin darüber, dass Lernmittel für alle Kinder ohne Probleme bereitgestellt werden können. Problematisch sei jedoch die Nutzung der neuen Medien in der Schule. Ein großer Kostenfaktor ist die Versorgung der Kinder mit Schulbüchern mit Schwerpunkt der Arbeitshefte. Die Innenausstattung des Objektes der Schule ist gut, Schulklassenräume und Toiletten sind instandgesetzt.
Zum Thema „Gewalt“ führte Herr Kittler aus, dass das Thema der körperlichen Gewalt nicht ausgeprägt war. Die Schule arbeite mit der Polizei eng zusammen. Frau Manja Prepernau bot ihre Unterstützung bezugnehmend der Kontaktaufnahme mit der Polizei zum Thema „Prävention/Gewalt“ an.
Herr Kittler schätzte weiter ein, dass die Schulbibliothek von den Schülern gut genutzt und über das Sekretariat verwaltet wird.
Die Ausschussmitglieder beteiligten sich rege an der Diskussion, die Anfragen wurden vom Schulleiter beantwortet.
Die Ausschussvorsitzende bedankte sich beim Schulleiter für seine Ausführungen und schlug vor, evtl. im Verlauf der Legislaturperiode eine Ausschusssitzung vor Ort mit Besichtigung an der Regionalen Schule durchzuführen
Die Informationen von Herrn Kittler wurden zur Kenntnis genommen.
zu 4 4 . Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Feierhallen der Stadt Strasburg (Um.) Vorlage: 0032-Bau-2015
Zu diesem Tagesordnungspunkt war die Mitarbeiterin des Bau/Ordnungsamtes, Frau Struck, anwesend und gab Erläuterungen zur Beschlussvorlage.
Sie informierte, auf welcher Grundlage die Kalkulation erfolgte. Frau Struck gab den Ausschussmitgliedern ebenfalls eine mündliche Übersicht über die Friedhofspreise von vier Gemeinden mit gleicher Einwohnerzahl.
Frau Gudrun Maria Riedel bemerkte, dass sich mit dieser Erhöhung der Preise für die Grabstellen die Begräbniskultur verändern wird und diese vorgegebenen Preise z.B. für eine Doppelgrabstelle für Strasburg (Um.) für viele Bürger der Stadt nicht aufzubringen seien. Sozialhilfeempfänger dürfen nur 2 T€ und für den Ehepartner 600,00 € an-sparen. Für den Begräbnisplatz gäbe es keinen Zuschuss vom Sozialamt.
Herr Christian Schröder sprach sich gegen die Satzung aus. Es kann nicht sein, dass man mit dem Tod Geld verdient. Die letzte Satzung wurde 2004 neu kalkuliert, inzwischen haben sich die Preise verdoppelt. Die Stadtvertretung hätte früher reagieren müssen.
Herr Wolfgang Dietrich bemerkte, dass man den Bürgern diese Friedhofspreise nicht zumuten kann. Man müsste sich genau überlegen, wo Veränderungen vorgenommen werden sollten. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss forderte die Mitwirkung der Bürger über den Strasburger Anzeiger.
Frau Manja Prepernau fragte, ob die Friedhofspreise nicht jährlich angehoben werden könnten. Dieses verneinte Frau Struck mit der Bemerkung, dass die Satzung dann jährlich geändert werden müsste.
Frau Kerstin Koch, Kämmereiamtsleiterin, wies noch einmal darauf hin, dass die Kal-kulation so erfolgte, dass die Stadt kostendeckend arbeiten muss und keine Gewinne erwirtschaftet werden dürfen.
Zum Abschluss der Diskussion fasste die Ausschussvorsitzende die Diskussion zu-sammen und regte an, dass die Verwaltung noch einmal die Positionen überprüfen sollte, um evtl. einzelne Punkte günstiger zu gestalten.
Es erfolgte eine Abstimmung zur Beschlussvorlage: Die Ausschussmitglieder stimmten einstimmig gegen die Beschlussvorlage.
zu 5
- 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Strasburg (Um.) Vorlage: 0033-Bau-2015
Herr Wolfgang Dietrich wies auf einige Formulierungen in der Satzung hin, hier wäre evtl. eine Überarbeitung/Information notwendig.
- § 6 (1) Satz 1 …unverzüglich nach Eintritt des Todes …
- § 14 (1) - Formulierung
- § 26 Satz 2, Gebührensatzung alt
Die Beschlussvorlage wurde einstimmig zurückgestellt und mit Erarbeitung der
- 4. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung erneut beraten.
zu 6 Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über den Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Strasburg (Um.) und der Freiwilligen Feuerwehr Neuensund (Feuerwehrgebührensatzung) Vorlage: 0031-Bau-2015
Herr Wolfgang Dietrich wies auf folgende Formulierungen hin:
- 1. In der Begründung wird angeführt, dass mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 03.09.2008 die Satzung der FFw Strasburg und die der der FFw Neuensund vom 29.04.2004 für unwirksam erklärt werden. Warum erfolgt die Änderungssatzung erst jetzt?
- 2. Der § 2 (d) – Änderung auf „grobe Fahrlässigkeit oder Unkenntnis“
- 3. Der § 3 ((4) – Änderung: „Stundenlohn 8,50 €“
Die Beschlussvorlage wurde von den Ausschussmitgliedern einstimmig bestätigt.
zu 7 Information und Beratung zum Haushaltsplanentwurf der Stadt Strasburg (Um.) für das Jahr 2015
Anhand der übergebenen Materialien wies Frau Kerstin Koch, Kämmereiamtsleiterin, insbesondere auf die Investitionen hin.
Die Stadt Strasburg (Um.) plant im Jahr 2015 insgesamt 207 T€ für Investitionen, 2014 waren es 147 T€. Ein Großteil an Investitionen wird für den Straßenbau verwendet. Die Förderung des Bundes für Strasburg (Um.) wird im Jahre 2016 auslaufen.
Herr Wolfgang Dietrich wies auf die Einsparung der Konferenzanlage in Höhe von 13.700 € hin und hatte Vorschläge, wie diese Mittel umverteilt werden könnten.
Die Kämmereiamtsleiterin bemerkte, dass diese Mittel bereits bei den geplanten Investitionen eingeflossen sind.
Die Informationen von Frau Koch wurden zur Kenntnis genommen.
zu 8 Beschluss über die kostenlose Nutzung der Max-Schmeling-Halle für den Arbeitslosenverband am 28.05.2015 Vorlage: 0012-Bgm-2015
Herr Christian Schröder spricht sich dafür aus, die Max-Schmeling-Halle am 28.05.15 dem Arbeitslosenverband zur Verfügung zu stellen. Es sollten jedoch Sponsoren gefunden werden, die die Nutzungsgebühren bezahlen. Er wäre dafür, dass die Mitglieder des Ausschusses z.B. das Sitzungsgeld spenden. Die Stadt hätte somit keine Ausgaben.
Herr Wolfgang Dietrich äußert sich positiv zur Veranstaltung des Arbeitslosenvereins, am 28.05.2015 einen Tag der Begegnungen für Menschen aus verschiedenen Randlangen zu organisieren. Herr Dietrich befürwortet die kostenlose Nutzung der Max-Schmeling-Halle durch die Stadt Strasburg (Um.)
Frau Prepernau schlug vor, eine Sammelaktion zu starten. Sie ist bereit, in Strasburg (Um.) Sponsoren aufzusuchen, um die Mittel auf den Arbeitslosenverband zur Nutzung der Max Schmeling Halle einzuholen.
Es erfolgte die Abstimmung zur Sammelaktion von Frau Prepernau. Diese wurde mehrheitlich bestätigt.
zu 9 Sonstiges
Unter diesem Tagesordnungspunkt wurde die Situation zur Unterbringung und Integrierung der Asylbewerber diskutiert.
Herr Christian Schröder wies darauf hin, dass nach Möglichkeit keine Flüchtlinge mehr in WE der Thomas-Müntzer-Str. untergebracht werden sollten. Er würde die Flüchtlinge nach dem Fußballtraining in dieser dunklen Jahreszeit nach Hause bringen, weil diese oftmals angegriffen werden. Vielleicht wäre es sogar möglich, in den Wohnungen der Flüchtlinge Internetzugänge zu schaffen, weil Heimweh bei den Asylbewerbern eine große Rolle spielte. Somit könnten diese Verbindung mit der Heimat aufnehmen und müssten nicht auf dem Marktplatz sitzen, um ins Internet zu kommen.
Herr Wolfgang Dieterich schätzte ein, dass ein Großteil der Strasburger Bürger den Asylbewerbern positiv gegenüber stehen. Die Anzahl der Betreuer ist jedoch nicht ausreichend, weil viel Kleinarbeit zu leisten ist. Unterstützung von staatlicher Seite gibt es kaum.
Herr Christian Schröder fragte an, ob es aufgrund der Anzeige zu den Schmierereien an Objekten, Häusern usw. in der Stadt Strasburg (Um.) von Ende November 2014 schon polizeiliche Reaktionen gibt. Frau Prepernau regte an, falls noch keine Mitteilung erfolgte, eine Sachstandsanfrage bei der Polizei zur o.g. Angelegenheit zu stellen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, diese Sachstandsanfrage bei der Polizei zu stellen.
Weitere Fragen, Meinungen gab es nicht. Die Ausschussvorsitzende schloss die Sitzung um 20.25 Uhr.
Gudrun Maria Riedel Ausschussvorsitzende
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Strasburg (Uckermark) (Mecklenburg-Vorpommern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: